Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC070029/U/la Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der juristische Se- kretär Titus Graf Zirkulationsbeschluss vom 3. Dezember 2007 in Sachen X., Gesuchsteller, Angeklagter und Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Zweierstr. 25, Postfach, 8036 Zürich, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Ablehnung der Mitglieder des Bezirksgerichts Y. im Prozess DG070059 i.S. der Parteien betreffend einfache Körperverletzung etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der Verwaltungs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2007 (VV070031/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. X. (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde mit Urteil der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Y. vom 5. Dezember 2001 wegen mehrfachen Hausfriedens- bruchs, Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, Sachbeschädigung, einfacher Körperverletzung und mehrfacher Rassendiskrimi- nierung schuldig gesprochen und mit neun Monaten Gefängnis (unter Verweige- rung des bedingten Strafvollzugs) bestraft. Auf Berufung des Beschwerdeführers hin hob das Obergericht mit Beschluss vom 20. August 2002 dieses Urteil auf und wies die Sache zur Wiederholung der Hauptverhandlung zurück. Mit Beschluss und Urteil vom 3. September 2003 trat die I. Abteilung des Bezirksgerichtes Y. auf mehrere Anklagepunkte zufolge Verjährung nicht mehr ein und sprach den Be- schwerdeführer überdies teilweise frei; es sprach den Beschwerdeführer indessen weiterhin der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Rassendiskriminierung und der versuchten Nötigung schuldig und bestrafte ihn mit fünf Monaten Gefäng- nis unbedingt. Dagegen appellierten sowohl der Beschwerdeführer wie auch die Staatsanwaltschaft. Die II. Strafkammer des Obergerichtes sprach den Be- schwerdeführer mit Urteil vom 29. November 2004 der mehrfachen Rassendis- kriminierung sowie der einfachen Körperverletzung schuldig, sprach ihn hingegen von weiteren Anklagepunkten frei; es bestrafte ihn mit fünf Monaten Gefängnis, unter Verweigerung des bedingten Strafvollzuges. Eine gegen dieses Urteil vom Beschwerdeführer erhobene Nichtigkeitsbeschwerde hiess das Kassationsgericht mit Beschluss vom 4. Oktober 2005 gut und ordnete zuhanden des Obergerichtes die Rückweisung des Prozesses an die erste Instanz zur Wiederholung der Hauptverhandlung an, was das Obergericht seinerseits mit Beschluss vom 24. Oktober 2005 vollzog. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer den obergerichtlichen Beschluss vom 24. Oktober 2005 hinsichtlich der Regelung der Nebenfolgen mittels Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht anfocht, worauf dieses in Gutheissung der Beschwerde mit Beschluss vom 5. Oktober
2006 die Sache an das Obergericht zurückwies, um ergänzend über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des ersten Berufungsverfahrens zu entscheiden. Mit Beschluss vom 12. März 2007 nahm die II. Strafkammer des Obergerichts die Kosten des Berufungsverfahrens SB040014, einschliesslich diejenigen der amtli- chen Verteidigung, auf die Gerichtskasse; zudem sprach es dem Beschwerdefüh- rer für das genannte Verfahren eine gegenüber seinem Antrag reduzierte Prozes- sentschädigung aus der Gerichtskasse zu. Gegen diesen obergerichtlichen Be- schluss hat der Beschwerdeführer wiederum kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, welche noch pendent ist. 2.1 Das Bezirksgericht Y. lud die Parteien zufolge der erwähnten Rückwei- sung der Sache durch das Obergericht auf den 26. Oktober 2007 zur (Wiederho- lung der) Hauptverhandlung vor. Mit Schreiben vom 14. September 2007 ersuchte der Beschwerdeführer die Bezirksrichter und Gerichtssekretäre des Bezirksge- richtes Y., welche in diesem Strafverfahren an früheren (aufgehobenen) Urteilen beteiligt gewesen seien, in den Ausstand zu treten (VK act. 1). Der Präsident die- ses Bezirksgerichtes (A.) überwies das Ausstandsbegehren, seine gewissenhafte Erklärung im Sinne von § 100 Abs. 1 GVG sowie diejenigen der Bezirksrichter B. und C. der Verwaltungskommission des Obergerichtes zur Beurteilung. Der Be- zirksgerichtspräsident führte im Überweisungsschreiben unter anderem aus, das Ausstandsbegehren gegen den juristischen Sekretär D. falle gemäss § 101 Abs. 3 GVG in die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes; ein entsprechender Entscheid entfalle jedoch, da der frühere Sekretär den Staatsdienst verlassen habe (VK act. 2). 2.2 Mit Beschluss vom 25. Oktober 2007 trat die Verwaltungskommission des Obergerichtes auf das gegen den ehemaligen Gerichtssekretär D. gerichtete Ausstandsbegehren nicht ein. Die Ausstandsbegehren bezüglich der Bezirksrich- ter A., B. und C. wies sie ab (VK act. 10 bzw. KG act. 2). 2.3 Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Nichtigkeitsbe- schwerde, mit welcher die Aufhebung des Beschlusses der Verwaltungskommis- sion des Obergerichtes und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt wird (KG act. 1).
II. 1. Es stellt sich die Frage, ob eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss zulässig ist. 2.1 Die Vorinstanz hat im Dispositiv ihres Beschlusses als zulässiges Rechtsmittel die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne der zürcherischen Zivilprozessordnung aufgeführt (KG act. 2 S. 11/12). Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerde auf diese Rechtsmittelbelehrung (KG act. 1 S. 2 oben). 2.2 Da es sich im vorliegenden Verfahren um einen Strafprozess handelt, ist eine zivilprozessuale Nichtigkeitsbeschwerde von vornherein unzulässig. Aus den nachfolgenden Gründen kann gegen den angefochtenen Beschluss auch keine strafprozessuale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden. Dabei ist ohne Belang, dass die Beschwerde nicht – was gemäss § 431 StPO zwingende Voraussetzung ist – innert zehn Tagen nach Empfang des vorinstanzlichen Beschlusses ange- meldet wurde, sondern innert 30 Tagen nach Empfang begründet wurde. Gemäss dem unmissverständlichen Wortlaut von § 428 StPO ist die Nichtig- keitsbeschwerde in Strafsachen nur gegen Endentscheide (Urteile und Erledi- gungsverfügungen bzw. -beschlüsse) der dort genannten Gerichtsbehörden zu- lässig. Demgegenüber können – anders als im Zivilverfahren (vgl. § 282 ZPO) – verfahrensleitende Entscheide nicht selbständig mit Nichtigkeitsbeschwerde an- gefochten werden (Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozess- ordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff, N 4 und 6 zu § 428 StPO; ders., Strafprozessrecht, 4. A., Zürich 2004, Rz 1050 f.; von Rechenberg, Die Nichtig- keitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zü- rich 1986, S. 11). Da es sich bei Entscheiden über Ausstandsbegehren nach herrschender Lehre und gefestigter Praxis um prozessleitende Entscheide han- delt, ist deren selbständige Anfechtung ausgeschlossen (Hauser/Schweri, Kom- mentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 7 zu § 101 GVG; Schmid, a.a.O. [Kommentar], N 6 zu § 428 StPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 11; SJZ 1975, S. 64; ZR 81 Nr. 97; 82 Nr. 125; 83 Nr. 56; 95 Nr. 82; Kass.-Nr. 2001/247, Beschluss vom 1.10.2001 i. S. T. Erw. 3; s.a. Hauser/Schweri, Schwei-
zerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel/Genf/München 2005, § 101 Rz 18 f.). Selbstverständlich vermag eine fehlerhafte bzw. unzutreffende Rechtsmittelbeleh- rung eine nicht gegebene Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz nicht zu begrün- den (Kass.-Nr. AA050198, Beschluss vom 23.5.2006 i.S. P. Erw. II.4b). Aus die- sen Gründen ist mangels (selbständiger) Beschwerdefähigkeit des angefochtenen Beschlusses auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann in Anwendung von § 433 Abs. 1 StPO davon abgesehen werden, die Beschwerde der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin zur Stel- lungnahme zuzustellen. III. Es rechtfertigt sich im vorliegenden Fall angesichts der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz die Kosten des Kassationsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ein Anspruch auf Prozessentschädigung steht dem unterliegenden Beschwerdeführer indessen nicht zu (§ 396a StPO). IV. Gegen den vorliegenden (Erledigungs-)Beschluss kann Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben werden. Zudem ist gemäss Art. 100 Abs. 6 BGG neu Frist zur Anfechtung des vorinstanzlichen Beschlusses anzuset- zen; hierzu ist festzuhalten, dass es sich dabei um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG handelt, welcher später beim Bundesgericht nicht mehr angefochten werden kann (Art. 92 Abs. 2 BGG). Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.