Arbeitsgericht Zürich 4. Abteilung Geschäfts-Nr.: AH250086-L/U Mitwirkend: Ersatzrichter MLaw T. Ries als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin MLaw E.Tahiri Verfügung vom 24. März 2026 in Sachen A., Kläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. gegen B._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Forderung / Zeugnisänderung
Rechtsbegehren: (act. 1,, S. 2) "1.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 11'650.– (brutto), zzgl. Zins zu 5 % seit 1. April 2024, zu bezahlen; 2.Die Beklagte sei des Weiteren unter Androhung der Bestrafung ih- rer Organe wegen Ungehorsams i.S.v. Art. 292 StGB zu verpflich- ten, dem Kläger ein wie folgt berichtigtes Arbeitszeugnis aus- und zuzustellen: Zweiter Absatz: Ergänzung des Heimatorts nach Angabe des Ge- burtsdatums ("..., geboren am tt.05.1995, von C., ...") Vierter Absatz (Leistungsbeurteilung): "Herr A. erledigte seine Aufgaben sowohl in quantitativer, als auch in qualitativer Hin- sicht stets zu unserer vollen Zufriedenheit.", eventualiter: "Die Leis- tungen von Herrn A._____ waren qualitativ und quantitativ stets gut." 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, letztere zuzüglich 8.1 % MWSt, zu Lasten der Beklagten." Erwägungen: 1.Mit Eingabe vom 16. Juli 2025 (Datum Poststempel) reichte der Kläger eine begründete Klage mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein (act. 1). Die Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 11 und 12 , datiert vom 22. April 2025 (act. 3). Die Frist gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO wurde somit gewahrt. 2.Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. März 2026 schlossen die Parteien den nachfolgenden schriftlichen Vergleich mit Widerrufsfrist (act. 22): " 1.Die Beklagte verpflichtet sich, Kläger Fr. 4'750.– brutto zu bezahlen, zahlbar spätestens bis am 30. April 2026. Dieser Betrag reduziert sich, soweit die Beklagte urkundlich nachweist, dass und in wel- chem Umfang sie Sozialabzüge an die zuständigen Instanzen abzuführen hat. 2.Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger unter dem Datum des ursprünglich ausgestell- ten Arbeitszeugnisses, 8. Mai 2024 ein korrigiertes Arbeitszeugnis mit wie folgt berich- tigtem Wortlaut aus- und zuzustellen:
Vierter Absatz (Leistungsbeurteilung): "Die Leistungen von Herrn A._____ waren qualitativ und quantitativ stets gut." 3.Die Parteien verzichten gegenseitig auf Parteientschädigungen. 4.Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind die Parteien per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis auseinandergesetzt. 5.Dieser Vergleich tritt nur in Kraft, sofern er nicht von einer der Parteien bis spätes- tens am 20. März 2026 (Datum des Poststempels) durch schriftliche Eingabe an das Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung, Postfach, 8036 Zürich, widerrufen wird." 3.Innert Frist wurde der Vergleich von keiner Partei widerrufen, weshalb er in Kraft tritt. Der Vergleich hat somit die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO). 4.Das Verfahren ist unter vereinbarungsgemässer Regelung der Entschädi- gungsfolgen als durch Vergleich erledigt abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 und Art. 109 Abs. 1 ZPO). Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO). Es wird verfügt: 1.Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vor- merk genommen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
Zürich, 24. März 2026 ARBEITSGERICHT ZÜRICH 4. Abteilung Die Gerichtsschreiberin: MLaw E. Tahiri