Bezirksgericht Bülach Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: CU140001-C/U Ho/tr
Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. R. Hohler und Gerichtsschreiberin lic. i ur. O. Sieber
Urteil vom 27. November 2014
i n Sachen
Kanton Zürich, Gesuchsteller
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte
gegen
A._____, Gesuchsgegnerin
betreffend Nachzahlung von Kosten
Rechtsbegehren: (sinngemäss) Es sei die Nachzahlungspflicht der Gesuchsgegnerin für die ihr aufer- legten Kosten von Fr. 725.50 im Verfahren FE070272 vor dem Be- zirksgericht Bülach festzustellen. Erwägungen: 1. Am 2. Oktober 2014 ersuchte der Gesuchsteller, vertreten durch die Zent- rale Inkassostelle der Gerichte, um Feststellung der Nachzahlungspflicht der Ge- suchsgegnerin betreffend der ihr auferlegten, zufolge Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommenen Kosten in ei- nem früheren Verfahren. Gemäss Art. 123 ZPO sei der Gesuchsgegnerin die Rückerstattung zumutbar, da sie und ihr Ehemann im Jahre 2012 ein Einkommen von Fr. 154'700.- und ein Vermögen von Fr. 26'966.- versteuerten. Die Gesuchs- gegnerin sei der Aufforderung, ihre finanziellen Verhältnisse darzulegen, nicht nachgekommen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sei aufgrund der ehelichen Beistandspflicht auch das Einkommen und Vermögen des Ehegatten zu berück- sichtigen, und zwar auch dann, wenn es si ch um voreheliche Schulden handle (act. 1). 2. Die Gesuchsgegnerin nahm mit Eingabe vom 9. November 2014 Stellung. Zufolge Auslandsabwesenheit habe sie auf frühere Aufforderungen des Gesuch- stellers nicht reagieren können. Derzeit sei sie auf Arbeitssuche und verfüge we- der über Einkommen noch über Vermögen. Ihr Ehemann verfüge wohl über ein gutes Einkommen, doch sei er verschuldet, insbesondere bezüglich Hypothekar- zinsen, Steuerschulden und Einkauf in ein Beteiligungsprogramm seines Arbeit- gebers (act. 7). 3. Der Entscheid über die Nachzahlungspflicht für die einstweilen auf die Staatskasse übernommenen Gerichtskosten ergeht in einem neuen Verfahren und bildet nicht Teil des ursprünglichen Prozesses, in welchem die unentgeltliche Prozessführung und die einstweilige Kostenübernahme bewilligt wurden. Dem- nach gilt für das vorliegende Verfahren die eidgenössische Prozessordnung, da
die Verfahrenseinleitung nach deren Inkrafttreten stattfand (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO). 4. Gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Die zuständige Behörde richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 4 ZPO), doch mangelt es im Kanton Zürich an einer entsprechenden Bestimmung. Es kann sich aber sinnvollerweise nur um den gleichen Spruchkörper handeln, der den seinerzeitigen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege traf (Be- schluss Obergericht Kanton Zürich 25. November 2013, PS130199-O). Vorlie- gend ist demnach das Einzelgericht zuständig (§ 24 lit. d GOG). 5. Die Nachzahlungspflicht hängt davon ab, ob der betroffenen Partei die Nachzahlung möglich und zumutbar ist. Bei der Frage der Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege obliegt der betroffenen Partei eine Mitwirkungspflicht. Sie hat ihre finanziellen Verhältnisse darzulegen und durch Urkunden zu belegen. Diese Obliegenheit trifft sie auch im Nachverfahren nach Art. 123 ZPO, zumal die Inkassostelle - mit Ausnahme der Steuerdaten - über keine derartigen Kenntnisse und Unterlagen verfügt. Bei Ehepartnern sind auch die wirtschaftlichen Verhält- nisse des Ehegatten zu belegen, da dessen Einkommen und Vermögen aufgrund der ehelichen Beistandspflicht berücksichtigt werden. 6. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 wurde der Gesuchsgegnerin Gele- genheit zur Stellungnahme angesetzt, unter Beilage des Gesuchs des Gesuch- stellers. Die Gesuchsgegnerin hat sich in ihrer Stellungnahme als mittellos be- zeichnet und angegeben, ihr Ehemann verfüge wohl über ein gutes Einkommen, doch sei er überschuldet. Die Gesuchsgegnerin hat ihre Darstellung weder ein- lässlich begründet noch belegt. Ihre Stellungnahme erschöpft sich in allgemein gehaltenen Behauptungen. Namentlich nahm sie darin keinen Bezug auf das ho- he steuerbare Einkommen von i hr und i hrem Ehemann im Jahre 2012 von Fr. 154'700.-. Diesem hohen Einkommen steht eine geringe Schuld von Fr. 725.50 entgegen. Deren Bezahlung ist gegebenenfalls auch dem Ehemann der Gesuchsgegnerin aufgrund der ehelichen Beistandspflicht ohne weiteres mögli ch und zumutbar. Die Mittellosigkeit der Gesuchsgegnerin ist daher nicht be-
legt. Demnach ist dem Antrag des Gesuchstellers zu entsprechen und die Nach- zahlungspflicht der Gesuchsgegnerin festzustellen. 7. Analog Art. 119 Abs. 6 ZPO ist im Nachzahlungsverfahren keine Ent- scheidgebühr festzusetzen (Beschluss Obergericht Kanton Zürich 25. November 2013, PS130199-O). Es wird erkannt: 1. Die Gesuchsgegnerin wird zur Nachzahlung von Fr. 725.50 an den Kanton Zürich / Zentrale Inkassostelle der Gerichte gemäss Urteil des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren des Bezirks Bülach vom 17. Dezember 2007 (Prozess-Nr. FE070272) verpflichtet. 2. Es werden keine Kosten erhoben 3. Schriftli che Mi ttei lung an − den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von act. 7 − die Gesuchsgegnerin 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Ober- gericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu be- gründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. 5. In diesem Verfahren gelten die gesetzlichen Fristenstillstände gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO nicht.
Bülach, 27. November 2014
BEZIRKSGERICHT BÜLACH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Sieber