Bezirksgericht Winterthur
Geschäfts-Nr.: DA250004-K/U Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. A. Oehler als Vorsitzender, Bezirksrichterin lic. iur. A. Sperandio Bernhauser, Bezirksrichterin MLaw S. Hoti so- wie Gerichtsschreiber MLaw A. Florinet Urteil vom 20. Januar 2026 in Sachen 1.Justizvollzug und Wiedereingliederung, 2.Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Antragsteller gegen A., Verurteilter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. betreffend Nichtbefolgung von Weisungen
Antrag des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Lernprogramme: (act. 1, sinngemäss) Dem Bezirksgericht Winterthur wird beantragt, zu beurteilen, ob auf- grund der Undurchführbarkeit der Weisungen ein Vorgehen nach Art. 95 Abs. 4 StGB angezeigt sei. Anträge des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungshilfe: (act. 26, sinngemäss) Dem Bezirksgericht Winterthur wird beantragt, auf einen Widerruf der bedingten Strafe nach Art. 95 Abs. 5 StGB zu verzichten. Dem Bezirksgericht Winterthur wird beantragt, die Anordnung einer therapeutischen Behandlung sowohl psychologisch als auch zur Sucht- therapie zu prüfen. Antrag der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland: (act. 18 S. 1, sinngemäss) Dem Bezirksgericht Winterthur wird im Sinne von Art. 95 Abs. 5 StGB beantragt, den Widerruf der bedingten Strafe anzuordnen. Anträge der Verteidigung: (act. 36 S. 2) " 1. Es sei auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Winter- thur vom 27. Februar 2025 (Geschäfts-Nr. DH240052-K/U) be- dingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu ver- zichten. 2. Es sei auf die Verlängerung der Probezeit, die Neuanordnung von Bewährungshilfe und die Änderung und Erteilung von (neuen) Weisungen zu verzichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staats- kasse."
Antrag des Verurteilten: Entscheid gemäss den Anträgen der Verteidigung.
Erwägungen: I. 1.Der Verurteilte wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Februar 2025 (Geschäfts-Nr. DH240052-K) im abgekürzten Verfahren des Vergehens gegen das Waffengesetz, verschiedener Verstösse gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung sowie gegen das Betäubungsmittelgesetz und des mehrfachen geringfügigen Diebstahls schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten (ab- züglich 2 Tage Haft) und einer Busse von Fr. 2'250.– bestraft. Der Vollzug der Frei- heitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre angesetzt. Für die Dauer der Probezeit wurde eine Bewährungshilfe im Sinne von Art. 93 StGB ange- ordnet und dem Beschuldigten zudem im Sinne von Art. 94 StGB die Weisung er- teilt, an einem Eignungsgespräch für ein geeignetes Lernprogramm beim Justiz- vollzug und Wiedereingliederung (im Folgenden JUWE) sowie im Eignungsfall am zielführenden Lernprogramm und an den Nachkontroll-Gesprächen teilzunehmen (act. 5/29 S. 2 f.). 2.Mit schriftlicher Eingabe vom 14. Mai 2025 teilte der JUWE, Abteilung Lern- programme, dem Gericht mit, dass dem Verurteilten drei Einladungen zur Teil- nahme an der Eignungsabklärung für das Lernprogramm zugestellt worden seien, dieser den Einladungen aber unentschuldigt keine Folge geleistet habe. Aufgrund der fehlenden Kooperation betrachte der JUWE die Weisung als nicht durchführbar, weshalb die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Winterthur zurückgegeben werde (act. 1 und act. 2/1-3). In der Folge wurde dem Verurteilten mit Verfügung vom 20. Mai 2025 (act. 3) in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein amtlicher Verteidiger bestellt und es wurde der JUWE aufgefordert, dem Gericht schnellstmöglich sämtliche Vollzugsakten einzureichen. 3.Nach Eingang der Vollzugsakten wurde mit Verfügung vom 28. Mai 2025 (act. 7) der Staatsanwaltschaft sowie der amtlichen Verteidigung Frist angesetzt, um zur Nichtbefolgung von Weisungen und möglichen Konsequenzen Stellung zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 4. Juni 2025 (act. 9) mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten.
4.Mit schriftlicher Eingabe vom 27. Juni 2025 (act. 12) teilte der JUWE, Abtei- lung Bewährungshilfe, dem Gericht mit, dass die Bewährungshilfe dem Verurteilten drei Einladungen zu einem Gespräch zugestellt habe, zuletzt auch an dessen Ver- teidiger, der Verurteilte jedoch unentschuldigt nicht zu den Terminen erschienen sei und auch telefonisch nicht erreichbar gewesen sei. Am 8. Juli 2025 ging beim hiesigen Gericht ein rechtskräftiger Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland vom 25. Juni 2025 gegen den Verurteilten wegen verschiedener Verstösse vom 15. April 2025 gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung ein, wobei der Verurteilte mit einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 110.– (entsprechend Fr. 9'900.–) sowie einer Busse von Fr. 400.– bestraft wurde. Auf den Widerruf der mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Februar 2025 bedingt ausge- sprochenen Freiheitsstrafe von 20 Monaten wurde verzichtet, hingegen wurde die Probezeit von 4 Jahren um 1 Jahr verlängert (act. 15). 5.In der Folge wurde den Parteien mit Verfügung vom 8. Juli 2025 (act. 16) Frist angesetzt, um zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. Juni 2025 und den sich daraus möglicherweise ergebenden Konsequenzen Stellung zu nehmen, wobei die dem Verteidiger bis am 14. Juli 2025 laufende Frist an die neue Frist angepasst wurde. Die Staatsanwaltschaft reichte ihre Stellung- nahme mit Eingabe vom 14. Juli 2025 (act. 18) ein und beantragte den Widerruf des bedingten Strafvollzugs der Freiheitsstrafe von 20 Monaten gemäss Urteil vom 27. Februar 2025. Dem Verteidiger wurde die Frist zur Stellungnahme mehrfach erstreckt, letztmals bis zum 6. Oktober 2025 (act. 34). 6.Mit schriftlicher Eingabe vom 22. August 2025 teilte der JUWE, Abteilung Be- währungshilfe, dem Gericht mit, dass der Kontakt mit dem Verurteilten habe wie- derhergestellt werden können, dass bereits mehrere Gespräche stattgefunden hät- ten, er eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe, einige Dinge geändert habe und bereit sei, an seinen Themen zu arbeiten. Mittelfristig stelle sich die Frage, ob eine therapeutische Begleitung zielführend wäre (act. 26 und act. 27/1-4). In der Folge erklärte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 12. September 2025 (act. 33), diesbezüglich auf eine Stellungnahme zu verzichten.
7.Mit schriftlicher Eingabe vom 6. Oktober 2025 (act. 36) nahm der Verteidiger Stellung zur Nichtbefolgung von Weisungen und möglichen Konsequenzen sowie zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. Juni 2025 und den sich daraus möglicherweise ergebenden Konsequenzen. 8.Mit Verfügung vom 8. Oktober 2025 (act. 37) wurde dem JUWE und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um sich zur Stellungnahme der amtlichen Ver- teidigung zu äussern. In der Folge erklärte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 16. Oktober 2025 (act. 39), diesbezüglich auf eine Stellungnahme zu verzichten. Innert Frist ging keine Stellungnahme des JUWE ein. II. 1.1 In prozessualer Hinsicht massgebend für das Verfahren sind die Bestimmun- gen von Art. 363 ff. StPO. Zuständig für solche selbstständigen nachträglichen Ent- scheide ist das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat (Art. 363 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 95 Abs. 4 und 5 StGB). Das Gericht prüft, ob die Voraus- setzungen für einen nachträglichen richterlichen Entscheid erfüllt sind und ergänzt, wenn nötig, die Akten (Art. 364 Abs. 3 StPO). Den betroffenen Personen und Be- hörden ist Gelegenheit zu geben, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 4 StPO). Der Entscheid ist aufgrund der Akten oder nach einer Verhandlung zu fällen (Art. 365 Abs. 1 StPO) und hat in Form eines Urteils zu ergehen (Daniel Jositsch/Niklaus Schmid, Handbuch des Schweizeri- schen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2023, S. 647, N 1390). 1.2 Die prozessualen Voraussetzungen für einen nachträglichen richterlichen Entscheid durch das Bezirksgericht Winterthur sind vorliegend erfüllt, da insbeson- dere die massgebenden Akten beigezogen wurden (act. 5 und 6) und den Verfah- rensbeteiligten wie vorstehend ausgeführt das rechtliche Gehör gewährt wurde. Der Entscheid kann aufgrund der Akten gefällt werden. 2.1 Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Wei- sungen oder sind die Bewährungshilfe oder die Weisungen nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich, so erstattet die zuständige Behörde dem Gericht oder den
Strafvollzugsbehörden Bericht (Art. 95 Abs. 3 StGB). Das Gericht kann in solchen Fällen gemäss Art. 95 Abs. 4 StGB die Probezeit um die Hälfte verlängern (lit. a), die Bewährungshilfe aufheben oder neu anordnen (lit. b), die Weisungen ändern, aufheben oder neue Weisungen erteilen (lit. c) oder gemäss Art. 95 Abs. 5 StGB die bedingte Strafe widerrufen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass der Verurteilte neue Straftaten begeht. 2.2 Ein Sich-Entziehen und ein Missachten von Weisungen sind Zeichen von Wi- derspenstigkeit. Der Befund der Nichtbewährung darf sich jedoch nicht auf diesen Gesichtspunkt beschränken. Sie dürfen als Zeichen der Nichtbewährung daher nur dann als solche gedeutet werden, wenn sie Indizien einer ungünstigen Legalpro- gnose sind. Die Anzeichen der Rückfallgefahr müssen mit anderen Worten mit dem fehlenden Annehmen der Bewährungshilfe oder der Missachtung der Weisungen zusammenhängen (PK-Trechsel/Aebersold, Art. 95 StGB N 10). Steigt der Betrof- fene aus dem Begleitkonzept mit Bewährungshilfe und Weisungen aus, ist durch- aus von einem erhöhten Rückfallrisiko auszugehen und es sind die Massnahmen nach Art. 95 Abs. 4 und 5 zu prüfen. Die Missachtung von Weisungen muss in je- dem Fall schuldhaft erfolgt sein und wird praxisgemäss erst nach vorgängiger Mah- nung angenommen (BSK StGB-Imperatori, Art. 95 N 10 ff.). 2.3 Der Widerruf der bedingten Strafe im Sinne von Art. 95 Abs. 5 StGB kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann angeordnet werden, wenn ernsthaft mit neuen Straftaten zu rechnen ist (BGer 6B_473/2014 vom 20. Novem- ber 2014 E. 1.4). Der Widerruf der bedingten Strafe ist als gravierender Rechtsein- griff somit nur dann angezeigt, wenn das Sich-Entziehen oder die Missachtung be- sonders deutlich mit einer ungünstigen Legalprognose verknüpft ist. Das rein pö- nale Interesse, Fehlverhalten während der Probezeit zu sanktionieren, vermag ei- nen Widerruf nicht zu legitimieren. Gegen einen Widerruf der bedingten Strafe kön- nen auch die als optimaler eingeschätzte Wirkung einer Massnahme nach Art. 95 Abs. 4 StGB entgegenstehen (BSK StGB-Imperatori, Art. 95 N 16; PK StGB-Trech- sel/Aebersold, Art. 95 N 10). Das Gericht darf bei der Wahl zwischen einer Mass- nahme nach Art. 95 Abs. 4 und Abs. 5 StGB die Schwere des Delikts – also das Potenzial der Gefahr für die Öffentlichkeit – berücksichtigen (BGE 134 IV 140,
E. 4 f.; BGer 6B_794/2014 vom 9. Februar 2015, E. 9). Dies entspricht dem zu be- achtenden Verhältnismässigkeitsgrundsatz. III. 1.1 Der JUWE, Abteilung Lernprogramme, hielt zunächst in der Eingabe vom 14. Mai 2025 (act. 1) fest, dass es aufgrund des dreimaligen unentschuldigten Nichterscheinens an den Terminen zur Eignungsabklärung für das Lernprogramm an Kooperation seitens des Verurteilten mangle, weshalb die Weisung als nicht durchführbar betrachtet werde. In der zweiten Eingabe des JUWE, Abteilung Be- währungshilfe, vom 27. Juni 2025 (act. 12) wurde ebenfalls berichtet, dass der Ver- urteilte auch auf Einladungen zu einem Bewährungshilfegespräch hin nie erschie- nen sei, sondern den Terminen dreimal unentschuldigt ferngeblieben und zudem weder telefonisch noch per E-Mail erreichbar gewesen sei. 1.2 In der Rückmeldung des JUWE, Abteilung Bewährungshilfe, vom 22. August 2025 zum aktuellen Stand wurde sodann berichtet, dass, nachdem die Fallverant- wortliche am 18. Juli 2025 Kenntnis über den Aufenthalt des Verurteilten im Unter- suchungsgefängnis Zürich West erhalten habe, dort ein Gesprächstermin habe stattfinden können. Bei dieser Gelegenheit habe sich der Verurteilte entschuldigt und erklärt, dass ihn der Tod seines Onkels im Januar 2025 aus der Bahn geworfen hätte und er die Termine aus psychischen Gründen nicht hätte wahrnehmen kön- nen. Mit der Fallverantwortlichen habe er vereinbart, dass er sich nach seiner Haft- entlassung melden würde, was er anschliessend auch getan habe, wonach zwei weitere Bewährungshilfegespräche durchgeführt worden seien. Das langfristige Einhalten der Weisung könne noch nicht mit Sicherheit prognostiziert werden; der Verurteilte habe jedoch eine Arbeit aufgenommen und eine Festanstellung in Aus- sicht, habe Dinge geändert und sei bereit, an seinen Themen zu arbeiten. Es stelle sich mittelfristig die Frage, ob eine therapeutische Begleitung zielführend wäre, da- mit der Verurteilte die Schuldgefühle gegenüber seinem verstorbenen Onkel sowie seinen schädlichen Konsum von Kokain bearbeiten könne (act. 26 und act. 27/1- 4).
2.Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 14. Juli 2025 den Widerruf des bedingten Strafvollzugs für die mit Urteil vom 27. Februar 2025 ange- ordnete Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Sie begründete dies damit, dass man im Urteilszeitpunkt davon habe ausgehen dürfen, dass die bedingte Strafe in Kombi- nation mit einem Lernprogramm und Bewährungshilfe den Verurteilten zu geset- zeskonformem Verhalten animieren würde. Diese Annahmen seien aber offenbar fehlgeleitet gewesen, zumal der Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzogen habe, noch nicht einmal zu einem Gespräch betreffend Eignungsabklärung für ein Lernprogramm erschienen sei und überdies erneut delinquiert habe. Vor diesem Hintergrund sei der Verurteilte offensichtlich nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten respektive zur Annahme von risikomindernden Unterstützungsmassnah- men bereit, sodass mit weiterer Delinquenz ernsthaft gerechnet werden müsse. Die für das jüngste Strafbefehlsverfahren zuständige Staatsanwältin sei dabei in Un- kenntnis des Verhaltens des Beschuldigten gewesen, als sie entschieden habe, auf einen Widerruf der Freiheitsstrafe zu verzichten (act. 18). In allen ihren weiteren Eingaben verzichtete die Staatsanwaltschaft auf weitere Stellungnahme (act. 9, act. 33 und act. 39). 3.Der Verteidiger beantragte in seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2025, so- wohl auf den Widerruf der Freiheitsstrafe als auch auf Massnahmen nach Art. 95 Abs. 4 StGB zu verzichten. Zum Sachverhalt betreffend Bewährungshilfe schliesst sich der Verteidiger im Wesentlichen der Darstellung des JUWE, Abteilung Bewäh- rungshilfe, im Schreiben vom 22. August 2025 (act. 26) an. Zusammenfassend sei das Gericht informiert worden, dass der Verurteilte psychisch nicht in der Lage ge- wesen sei, die Ernsthaftigkeit der Situation zu erfassen; dass bereits zwei Bewäh- rungshilfegespräche stattgefunden hätten, der Verurteilte einer Arbeit im Rahmen einer Festanstellung nachgehe und einige Dinge geändert habe sowie bereit sei, an seinen Themen zu arbeiten. Zum Sachverhalt betreffend Weisungen machte der Verteidiger geltend, es sei in den Akten nicht ersichtlich, dass der Verurteilte das zweite Schreiben vom 10. April 2025 auch per E-Mail erhalten hätte; ausserdem habe er ohnehin seine E-Mail-Adresse gewechselt. Das dritte Schreiben vom 15. April 2025 sei nur als Einschreiben aktenkundig und sei auf dem Rückschein nicht durch den Verurteilten, sondern eine andere Person unterschrieben. Zudem
sei entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in BGE 86 IV 4, E.2 nie auf den drohenden Strafvollzug hingewiesen worden. Rechtlich könne dem Verurteilten nicht vorgeworfen werden, sich schuldhaft der Bewährungshilfe entzogen zu haben, da er die Einladungen der Bewährungs- hilfe nur aufgrund seiner Auslandsabwesenheit und seiner schlechten psychischen Verfassung nicht wahrgenommen habe und er nicht etwa aus bösem Willen unter- getaucht sei. Dasselbe gelte für die Missachtung von Weisungen; zusätzlich sei dort zu beachten, dass die Zustellung der Schreiben des JUWE, Abteilung Lern- programme, an den Verurteilten nicht belegt sei. Weiter könne aufgrund der Ko- operation des Verurteilten mit dem JUWE nicht gesagt werden, die Bewährungs- hilfe oder die Weisungen seien undurchführbar im Sinne von Art. 95 Abs. 3 StGB, sodass Massnahmen nach Abs. 4 oder ein Widerruf der Freiheitsstrafe nach Abs. 5 gar nicht in Frage kämen. Wenn das Gericht die Voraussetzungen von Art. 95 Abs. 3 StGB wider Er- warten als gegeben betrachte, sei dennoch von jeglicher Massnahme abzusehen. Der Verteidiger verneinte eine ungünstige Legalprognose, da der Verurteilte den Terminen nicht böswillig ferngeblieben sei und mittlerweile vollumfänglich koope- riere, sodass nicht von einer ernsthaften Erwartung neuer Straftaten gesprochen werden könne. Auch die Staatsanwaltschaft habe mit dem Strafbefehl vom 25. Juni 2025 dem Verurteilten im damaligen Zeitpunkt eine günstige Legalprognose attes- tiert und hätte dies der Ansicht des Verteidigers nach selbst auch dann getan, wenn ihr die initiale Nichtwahrnehmung der Termine beim JUWE bekannt gewesen wäre. Ein Widerruf, nur um die Missachtung der Weisung zu ahnden, wäre unverhältnis- mässig. Auch bezogen auf das im Strafbefehl vom 25. Juni 2025 vorgeworfene Ver- halten sei ein Widerruf unverhältnismässig angesichts des geringfügigen Vorwurfs. Aus denselben Gründen sei auch auf die Verlängerung der Probezeit, die Neuan- ordnung von Bewährungshilfe und die Änderung und Erteilung von (neuen) Wei- sungen zu verzichten (act. 36). 4.1Zum bisherigen Verlauf der Bewährungshilfe kann den Vollzugsakten ent- nommen werden, dass der Verurteilte die Termine der Bewährungshilfe zu Beginn trotz dreimaliger Vorladung unentschuldigt nicht wahrgenommen hat, wobei er die
Einladungen jeweils nicht abgeholt hat (act. 6/6-10, 6/15-16 und 12). Nachdem an- lässlich des Aufenthalts des Verurteilten in der Untersuchungshaft am 18. Juli 2025 spontan ein Erstgespräch stattfinden konnte und er sich danach wie vereinbart ef- fektiv nach Haftentlassung zwecks Terminvereinbarung bei der Bewährungshilfe gemeldet hat, konnten die weiteren Bewährungshilfegespräche sodann stattfinden (act. 6/26, 6/30-31, 6/34, 6/39 und 6/43). Weiter ist festzuhalten, dass sich der Ver- urteilte nicht an die Weisung gehalten hat, an einem Eignungsgespräch für ein ge- eignetes Lernprogramm beim JUWE sowie im Eignungsfall am zielführenden Lern- programm und an den Nachkontroll-Gesprächen teilzunehmen. So ist er auch hier- bei zu drei Terminen unentschuldigt nicht erschienen, wobei die postalische Einla- dung jeweils korrekt erfolgt ist, zumal die zweite Termineinladung nicht abgeholt wurde (act. 6/13) und die dritte Einladung augenscheinlich von seiner Mutter (B._____) entgegengenommen wurde, mit welcher er gemäss seinen eigenen Aus- sagen in einem Haushalt lebt (act. 2/1-3, 6/26 und 5/29 Rubrum; vgl. Art. 85 Abs. 3 StPO). Daran ändert nichts, dass die E-Mail an den Verurteilten nicht in den Akten liegt oder die Mailadresse des Verurteilten gewechselt hat, wie dies vom Verteidiger angeführt wird. 4.2Den Vollzugsakten ist weiter zu entnehmen, dass der Verurteilte einstweilen mit der Bewährungshilfe kooperiert und sich auf diese einlässt (act. 6/36, 6/39 und 6/43). Es wird unter anderem auch von einer Erwerbstätigkeit mit Festanstel- lung und sehr guten Arbeitsleistungen, gewissen Änderungen in seinem Leben so- wie einer Bereitschaft, an sich zu arbeiten, berichtet (act. 6/39-40 und 6/43). Aus den Akten geht auch hervor, dass der Verurteilte Fortschritte bei seinem Schwie- rigkeiten im Umgang mit Alkohol und Kokain gemacht hat. Während er zu Beginn der Bewährungshilfe noch von grossem Konsumdrang von Kokain berichtete (act. 6/32 und 6/34), konnte er in der Zwischenzeit Strategien entwickeln, diesen Drang zu kontrollieren, indem er beispielsweise nur mit seiner Familie Alkohol trinkt, bestimmte Anlässe mit Trinkpotential meidet oder auch samstags arbeitet (act. 6/43). Weiter hat der Verurteilte gegenüber der Bewährungshilfe zugegeben, nach dem Tod seines Onkels im Januar 2025 für ein paar Wochen in Italien gewe- sen zu sein und es in der restlichen Zeit aus psychischen Gründen nicht geschafft habe, die Termine wahrzunehmen (act. 6/34). Auch ist zu lesen, dass der Verur-
teilte in der Bewährungshilfe von seinem grossen Wunsch für schnelles Motorrad- fahren berichtet hat und er sich wünscht, auf einer Rennstrecke rasen zu können, da er die Geschwindigkeit liebe (act. 6/32). Er wolle unbedingt wieder Auto und Motorrad fahren können (act. 6/34). Die Autoprüfung sei auch für seine berufliche Situation und Weiterentwicklung wichtig, weshalb ein vorzeitiges Wiedererlangen des Führerausweises angestrebt werde (act. 6/43). Zudem wird berichtet, dass sich der Verurteilte beim Bezirksgericht Frauenfeld zwecks Vereinbarung einer Raten- zahlung für eine offene Busse gemeldet hat und in Bezug auf seine Schulden selbst in Erfahrung hat bringen können, dass er keine laufenden Betreibungen habe, son- dern nur Verlustscheine vorhanden seien (act. 6/34 und 6/39). 4.3Während der Probezeit wurde der Verurteilte mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland vom 25. Juni 2025 wegen verschiedener Verstösse gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung verurteilt. Von einem Widerruf der mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Februar 2025 bedingt ausgesprochenen Frei- heitsstrafe von 20 Monaten wurde abgesehen und es wurde die Probezeit von vier Jahren um ein Jahr verlängert. Zudem ist bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Un- terland ein Strafverfahren betreffend Verstösse gegen die Strassenverkehrsgesetz- gebung hängig (act. 40). 5.1 Indem der Verurteilte entgegen der Weisung gemäss Urteil vom 27. Februar 2025 nicht an einem Eignungsgespräch für ein geeignetes Lernprogramm beim JUWE teilnahm und zunächst den Kontakt mit der Bewährungshilfe verweigerte respektive auch diesen Gesprächseinladungen zu Beginn keine Folge leistete, missachtete er die Weisung und entzog sich der Bewährungshilfe im Sinne des Art. 95 Abs. 3 StGB. Unbeachtlich ist dabei die Motivlage respektive das Fehlen eines bösen Willens, wie es der Verteidiger geltend macht. Der Verurteilte hat – wie er es sodann im Verlauf der Bewährungshilfe offengelegt hat – vorsätzlich die Ter- mine bei der Bewährungshilfe und für das Eignungsgespräch nicht wahrgenom- men, obwohl er die Einladungen nachweislich erhielt. Auch wenn psychische Gründe angegeben werden, war er keinesfalls schuldunfähig bezüglich Nicht- Wahrnehmens der Termine, sodass das Missachten der Weisungen sowie das Sich-Entziehen von der Bewährungshilfe ihm vorgeworfen werden können. Damit
eröffnet sich das Instrumentarium von Art. 95 Abs. 4 StGB und allenfalls, bei deut- licher Verknüpfung mit einer massgeblichen ungünstigen Legalprognose, von Art. 95 Abs. 5 StGB, d.h. einem Widerruf der bedingten Strafe. 5.2Bezüglich der Legalprognose ist die Gesamtheit des Verhaltens und der Ge- sinnung des Verurteilten zu berücksichtigen. Der Verurteilte war im Zeitpunkt seiner Verurteilung durch das Bezirksgericht Winterthur am 27. Februar 2025 bereits fünf- fach einschlägig vorbestraft. Während der Probezeit von vier Jahren kam weitere Delinquenz in Form verschiedener Verstösse gegen die Strassenverkehrsgesetz- gebung vom 15. April 2025 gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland vom 25. Juni 2025 dazu und es läuft eine weitere Strafuntersuchung wegen einschlägiger Delinquenz (act. 40). In der Bewährungshilfe zeigte der Ver- urteilte seit der erneuten Verhaftung am 16. Juli 2025 sodann (erstmals) Bereit- schaft, an seinen Problemfeldern zu arbeiten und konnte bereits erste erkennbare Erfolge und einige Fortschritte sowohl in seinem Privaten wie auch Beruflichen ver- zeichnen. So hat er inzwischen eine Arbeitsstelle mit Festanstellung, bei welcher er Aussichten auf berufliche Weiterentwicklung hat. Überdies hat er sich um seine finanzielle Situation informiert und gesorgt, indem er sich um Ratenzahlung für of- fene Bussen bemüht und seine betreibungsrechtliche Situation in Erfahrung ge- bracht hat. Überdies scheint er sein Konsumverhalten aktuell im Griff zu haben und Strategien erlernt zu haben, wie er mit dem Konsumdruck umgehen kann. Es sind überdies keine ernsthaften Anzeichen vorhanden, dass der Verurteilte sich in ei- nem deliktsfördernden Milieu bewegen würde oder kein tragfähiges soziales Netz- werk hätte, zumal er unter anderem bei seiner Mutter lebt. Zu berücksichtigen ist klar, dass das Missachten der Weisung und das initiale Sich-Entziehen von der Bewährungshilfe gemäss überzeugender Selbstdarstellung des Verurteilten den Hintergrund hatte, dass sein Onkel im Januar 2025 verstorben war und er sich danach in psychisch schlechter Verfassung befunden hat. Er hat daher im damaligen Zeitpunkt offensichtlich die (strafrechtliche) Tragweite nicht er- fasst, die seine unentschuldigte Absenz haben würde. Seit dem Erstgespräch mit der Fallverantwortlichen erscheint der Verurteilte nun jedoch zuverlässig zu den Terminen und hat sich vereinbarungsgemäss nach Entlassung aus der Haft selbst
bei der Bewährungshilfe für eine Terminvereinbarung gemeldet und so die Bewäh- rungshilfe zum laufen gebracht. Insgesamt lässt sich daher eine durchaus positive Entwicklung in der Bewährungshilfe feststellen. Davon geht auch die Bewährungs- hilfe aus, da sie nach Verbüssung von Ersatzfreiheitsstrafen die Bewährungshilfe fortsetzten will (act. 6/51). Somit erscheint auch die Teilnahme an einem Eignungs- gespräch für ein geeignetes Lernprogramm unter diesen Umständen ohne Weite- res als möglich und durchführbar. Es ist daher aktuell nicht von einer deutlich un- günstigen Legalprognose auszugehen, woran die Verurteilung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. Juni 2025 nichts ändert, zu- mal auch diese die Situation ähnlich beurteilte und sich gegen einen Widerruf der bedingten Strafe entschied. Gleiches gilt für das hängige Strafverfahren betreffend einschlägiger Delinquenz. Beide zeigen vielmehr den grossen Bedarf an Unterstüt- zung und das Vorhandensein (ernsthafter) diesbezüglicher Probleme beim Verur- teilten, worauf sogleich näher einzugehen ist. Hierzu ist überdies noch festzuhalten, dass zum Zeitpunkt des Strafbefehls vom 25. Juni 2025 die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland entgegen ihrer Be- hauptung bereits Kenntnis vom Nicht-Erscheinen des Verurteilten an den Terminen zum Eignungsgespräch hatte, da sie mit Verfügung vom 20. Mai 2025 (act. 3) Kenntnis vom vorliegenden Nachverfahren erhielt. Es ist somit davon auszugehen, dass das Verhalten des Verurteilten im Nachgang des Urteils vom 27. Februar 2025, wozu auch das Einhalten der Weisungen und die Bewährungshilfe zählt, in die (günstige) Legalprognose miteinbezogen wurde, die den Strafbefehl vom 25. Juni 2025 informierte. 5.3Mit dem vorläufigen Verlauf der Bewährungshilfe ist derzeit davon auszuge- hen, dass der Verurteilte derweil – nachdem der Tod seines Onkels mittlerweile zumindest teilweise überwunden zu sein scheint, eine geregelte und gefestigte Er- werbstätigkeit besteht und ein strukturierter Alltag vorhanden zu sein scheint – re- gelmässig und zuverlässig an Gesprächen mit der Bewährungshilfe teilnehmen und die Weisung einhalten wird. Es wäre daher nicht zielführend, den Verurteilten aus einem grundsätzlich funktionierenden Alltag mit intaktem sozialem Umfeld, gere- gelter Arbeitstätigkeit sowie laufenden Gesprächen mit der Bewährungshilfe zu ent-
reissen und die bedingte Freiheitsstrafe zu widerrufen. Der Verurteilte hat gegen- über der Bewährungshilfe allerdings über seine Liebe zum schnellen Fahren ge- sprochen sowie über die Hoffnung, schnellstmöglich wieder Auto oder Motorrad fahren zu dürfen. Zudem hat er sein Unverständnis ausgedrückt, warum er im Ge- fängnis wie ein «Schwerkrimineller» behandelt worden sei, wo er doch nicht so schlimme Taten verübt habe (act. 6/32). Dies zeigt eine Bagatellisierung der Taten und einen gewissen Mangel an Schuldeinsicht. Aus den Gesprächen mit der Be- währungshilfe und der erneuten Delinquenz zeigt sich damit insgesamt augen- scheinlich, dass beim Beschuldigten nach wie vor Bedarf besteht, den richtigen Umgang mit Motorfahrzeugen zu lernen. Überdies wird klar, dass er allgemein von der Unterstützung der Bewährungshilfe profitiert und damit (aktuell) die begründete Hoffnung besteht, dass er bei diesen Rahmenbedingungen es inskünftig erreichen könnte, seine Problemfelder in den Griff zu bekommen und deliktfrei leben zu kön- nen, insbesondere auch in Bezug auf Verstösse gegen die Strassenverkehrsge- setzgebung nach Absolvierung eines Lernprogramms. 5.4 Dem Verurteilten ist nach Gesagtem daher in Anwendung von Art. 95 Abs. 4 lit. c StGB für die Dauer der weiterlaufenden Probezeit die Weisung zu erteilen, an einem Eignungsgespräch für ein geeignetes Lernprogramm beim JUWE sowie im Eignungsfall am zielführenden Lernprogramm und an den Nachkontroll-Gesprä- chen teilzunehmen. Zudem ist für den Verurteilten in Anwendung von Art. 95 Abs. 4 lit. b StGB für die Dauer der weiterlaufenden Probezeit eine Bewährungshilfe an- zuordnen. Eine Verlängerung der (mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland vom 25. Juni 2025 um ein Jahr verlängerten und) noch bis zum 27. Februar 2030 laufenden Probezeit erscheint nicht als erforderlich, da die Pro- bezeit noch vier Jahre andauert. Die vom JUWE sinngemäss beantragte Anordnung einer Weisung, dass sich der Verurteilte einer Therapie zu unterziehen habe, ist derzeit nicht angezeigt. Zu- sätzlich zu den vorstehenden Anordnungen erscheint es unter den vorliegenden Umständen nicht als notwendig, dass sich der Verurteilte einer therapeutischen Be- handlung unterzieht, zumal die Rückfallgefahr bezüglich SVG-Delikte durch eine Suchttherapie wohl nicht gemildert würde – ein Zusammenhang ist nicht erstellt –
und da die Schuldgefühle gegenüber seinem verstorbenen Onkel zurzeit überwun- den scheinen, sodass auch ohne Therapie die begründete Hoffnung besteht, dass der Verurteilte die diversen Termine zuverlässig wahrnehmen kann. 5.4 Nach Gesagtem ist daher unter diesen Umständen mindestens einstweilen aufgrund des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes von einem Widerruf der bedingten Strafe im Sinne von Art. 95 Abs. 5 StGB abzusehen. Es ist unter Berücksichtigung aller vorgenannter Aspekte und bei Inanspruchnahme der Bewährungshilfe sowie des Lernprogramms zurzeit nicht ernsthaft zu erwarten, dass der Verurteilte neue Straftaten begeht, die einen Widerruf der bedingt ausgesprochenen Strafe recht- fertigen würden. Der Verurteilte wird aber ausdrücklich und deutlich darauf hinge- wiesen, dass ein Widerruf der bedingten Strafe aufgrund eines erneuten Gesuchs des JUWE damit nicht ausgeschlossen wird, sollte der weitere Verlauf der Probe- zeit dies als notwendig erscheinen lassen. IV. 1.1 In analoger Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO können der verurteilten Per- son die Kosten des Nachverfahrens nur dann auferlegt werden, wenn sie rechts- widrig und schuldhaft dessen Einleitung bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert hat, nicht aber, wenn das nachträgliche Verfahren auf Antrag der Vollzugs- behörde bzw. der Staatsanwaltschaft eingeleitet wurde. Eine Kostenverlegung zu- lasten der verurteilten Person unter Hinweis darauf, dass sie das nachträgliche Ver- fahren mit einer Verhaltensweise, die es im Massnahmenvollzug gerade zu thera- pieren gälte, verursacht hat, lässt sich nicht begründen (BSK StPO-Heer/Ber- nard/Studer, Art. 365 N 8). 1.2 Das vorliegende Nachverfahren war durchzuführen, weil die mit früheren Ent- scheiden angeordneten Weisungen und Bewährungshilfe nicht griffen. Ein rechts- widriges oder schuldhaftes Verhalten des Verurteilten in diesem Zusammenhang liegt wie vorstehend ausgeführt nicht vor. Die Kosten des Nachverfahrens sind da- her definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2.Die vom Verteidiger eingereichte Honorarnote in Höhe von Fr. 4'214.15 (act. 42) erscheint hinsichtlich § 2, 16 und 17 AnwGebV und in Anwendung von § 3 i.V.m. § 23 AnwGebV als angemessen. Er ist entsprechend aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird erkannt: 1.Für den Verurteilten A._____ wird für die Dauer der Probezeit erneut eine Bewährungshilfe angeordnet und ihm wird erneut die Weisung erteilt, an einem Eignungsgespräch für ein geeignetes Lernprogramm bei der Abteilung Lernprogramme beim Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Lernprogramme, sowie im Eignungsfall am zielführenden Lernprogramm und an den Nachkontroll- Gesprächen teilzunehmen. 2.Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen Fr. 4'214.15 (inkl. Barauslagen und MwSt.) als Entschädigung der amtlichen Verteidigung. 3.Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 2 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 4.Schriftliche Mitteilung an: die Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Verurteilten (per Einschreiben, gegen Empfangsschein); die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, im Doppel (per Einschrei- ben, gegen Empfangsschein); den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste Lernprogramme (per E-Mail an: intake.bvd@ji.zh.ch); die Bezirksgerichtskasse Winterthur (überbracht). sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular B, Postfach, 8090 Zürich; den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste Lernprogramme, mit Vermerk der Rechtskraft (unter Rücksendung der Vollzugsakten); das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich; je gegen Empfangsschein. 5.Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
Winterthur, 20. Januar 2026 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Gerichtspräsident: lic. iur. A. Oehler Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Florinet