Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung
Geschäfts-Nr.: DG140183-L / U
Mitwirkend: Vorsitzender Bezirksrichter lic. iur. R. Harris, Bezirksrichter lic. iur. P. Dienst und Ersatzrichterin lic. iur. K. Schlegel sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Zimmermann
Urteil vom 11. März 2015 (begründete Ausfertigung)
in Sachen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Büro S-1, Unt. Nr. 12/01634, Stauffacherstr. 55, Postfach, 8026 Zürich, Anklägerin
gegen
A.___, Beschuldigter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.___
betreffend Sachbeschädigung und Widerruf
Privatkläger
[1. ... 2. .... ... bis 36. ]
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. Juni 2014 (HD act. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 6) Der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechts- anwalt lic. iur. B.___ sowie Staatsanwalt lic. iur. R. Egli als Vertreter der Anklagebehörde. Anträge der Staatsanwaltschaft: (act. 34 S. 1) "1. Schuldigsprechung von A.___ im Sinne der Anklageschrift 2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Unter- land/ZH vom 02.06.2011 3. Vollzug der Freiheitsstrafe 4. Widerruf des mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Unter- land/ZH vom 02.06.2011 für eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten gewährten bedingten Strafvollzuges 5. Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft 6. Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 3'500.–)." Anträge der Verteidigung: (act. 35 S. 1) "1. Der Angeklagte sei frei zu sprechen. 2. Es sei der Antrag auf Widerruf abzuweisen. 3. Es seien die Schadenersatzansprüche auf den Zivilweg zu ver- weisen. 4. Es sei dem Angeklagten einen Schadenersatz im Betrage von Fr. 1'000.– zuzusprechen. 5. Es seien die Untersuchungs- und Gerichtskosten sowie die Kos- ten für die amtliche Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen."
Anträge der Geschädigten: 1. ... (ND 7 act. 5 sinngemäss) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Geschädigten Schadenersatz in der Höhe von Fr. 154.10 zu bezahlen.
... Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Geschädigten Fr. 13'253.20 (ND 8 act. 5 sinngemäss), Fr. 5'991.35 (ND 12 act. 6 sinngemäss), Fr. 2'938.60 (ND 13 act. 6 sinngemäss), Fr. 6'222.– (ND 38 act. 8 sinngemäss), Fr. 3'556.95 (ND 41 act. 6 sinngemäss), Fr. 4'856.40 (ND 45 act. 7 sinngemäss), Fr. 4'980.10 (ND 46 act. 5 sinngemäss), Fr. 4'991.75 (ND 47 act. 7 sinngemäss), Fr. 3'676.10 (ND 49 act. 7 sinngemäss), Fr. 4'956.95 (ND 53 act. 7 sinngemäss), Fr. 3'821.55 (ND 57 act. 7 sinngemäss), Fr. 3'858.30 (ND 58 act. 6 sinngemäss), Fr. 3'965.40 (ND 59 act. 7 sinngemäss), Fr. 3'829.20 (ND 64 act. 8 sinngemäss), Fr. 3'584.95 (ND 66 act. 6 sinngemäss), Fr. 3'532.20 (ND 81 act. 7 sinngemäss) und Fr. 4'508.80 (ND 102 act. 7 sinngemäss) Schadenersatz zu bezahlen.
...(ND 11 act. 5 sinngemäss) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Geschädigten Fr. 1'052.65 Schadenersatz zu bezahlen.
... (ND 14 act. 6 und 7 sinngemäss) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Geschädigten Schadenersatz zu bezahlen, wobei die Höhe des Schadenersatzes noch beziffert wer- de.
...: (ND 43 act. 1 [Rapport Strafanzeige] sinngemäss) [Keine finanziellen Ansprüche geltend gemacht.]
...: (ND 22 act. 7 sinngemäss) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Geschädigten Fr. 800.– Schadenersatz zu bezahlen.
...: (ND 26 act. 2, ND 52 act. 2, ND 74 act. 2 und ND 101 act. 2 sinnge- mäss) [Keine finanziellen Ansprüche geltend gemacht.]
...: (ND 25 act. 6 und ND 65 act. 6 sinngemäss) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Geschädigten Fr. 610.– Schadenersatz zuzüglich Zins von 5% seit 11. Juni 2010 zu bezahlen (ND 25 act. 6 sinngemäss). Der Beschuldigte sei zudem zu verpflichten, der Geschädigten Fr. 310.– Schadenersatz zuzüglich Zins von 5% seit 18. Februar 2012 zu bezahlen (ND 65 act. 6 sinngemäss).
...: (ND 27 act. 8 sinngemäss) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Geschädigten Fr. 4'000.– Schadenersatz und Fr. 1'000.– Genugtuung zuzüglich Zins von 5% seit Ereignisdatum zu bezahlen.
... [Keine finanziellen Ansprüche geltend gemacht.]
...: (ND 31 act. 9 sinngemäss) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Geschädigten Fr. 420.– Schadenersatz zuzüglich Zins von 5% seit 2. September 2010 zu be- zahlen.
...: (ND 97 act. 1-4 sinngemäss) [Keine finanziellen Ansprüche geltend gemacht.]
...: (ND 33 act. 7) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Geschädigten Fr. 4'007.– Schadenersatz zuzüglich Zins von 5% seit Ereignisdatum zu bezahlen.
...: (ND 100 act. 1) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Geschädigten Fr. 5'000.– Schadenersatz zu bezahlen.
...: (ND 40 act. 5) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Geschädigten Fr. 4'000.– Schadenersatz und Fr. 1'000.– Genugtuung zu bezahlen.
...: (ND 42 act. 8) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Geschädigten Fr. 1'500.– Schadenersatz und Fr. 100.– Genugtuung zu bezahlen.
...: (ND 44 act. 5 sinngemäss und ND 63 act. 5 sinngemäss) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Geschädigten Fr. 293.– (ND 44 act. 5) sowie Fr. 1'630.– Schadenersatz (ND 63 act. 5) zu be- zahlen.
...: (ND 48 act. 6 sinngemäss) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Geschädigten Fr. 450.– Schadenersatz zu bezahlen.
...: (ND 77 act. 8) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Geschädigten Fr. 1'420.– Schadenersatz zu bezahlen.
...: (ND 78 act. 6 sinngemäss) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Geschädigten Fr. 5'000.– Schadenersatz zuzüglich Zins von 5% seit 18. August 2012 zu bezah- len.
...: (ND 83 act. 6 sinngemäss) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Geschädigten Fr. 2'699.20 Schadenersatz zu bezahlen.
..., [Siehe Privatklägerin Nr. 33 unten.]
...: (ND 94 act. 9 sinngemäss) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Geschädigten Fr. 5'842.25.– Schadenersatz zu bezahlen.
...: (ND 94 act. 6 sinngemäss) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Geschädigten Fr. 6'280.– Schadenersatz und Fr. 500.– Genugtuung zuzüglich Zins von 5% seit dem Ereignisdatum zu bezahlen.
...: (ND 95 act. 7 sinngemäss) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Geschädigten Fr. 9'861.95 Schadenersatz zuzüglich Zins von 5% seit 3. März 2013 zu bezahlen.
...: (ND 96 act. 7 sinngemäss) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Geschädigten Fr. 14'985.45 Schadenersatz zuzüglich Zins von 5% seit Ereignisdatum zu bezahlen.
...: (ND 107 act. 5 sinngemäss) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Geschädigten Fr. 6'768.75 Schadenersatz und Fr. 500.– Genugtuung zu bezahlen.
...: Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Geschädigten Fr. 396.70 (ND 1 act. 6 sinngemäss), Fr. 268.35 (ND 3 act. 7 sinngemäss), Fr. 533.45 (ND 4 act. 6 sinngemäss), Fr. 252.30 (ND 5 act. 6 sinngemäss), Fr. 963.95 (ND 6 act. 6 sinngemäss),
Fr. 347.– (ND 9 act. 6 sinngemäss), Fr. 347.– (ND 10 act. 6 sinngemäss), Fr. 230.85 (ND 15 act. 6 sinngemäss), Fr. 733.40 (ND 16 act. 6 sinngemäss), Fr. 480.80 (ND 18 act. 6 sinngemäss), Fr. 227.65 (ND 21 act. 6 sinngemäss), Fr. 360.85 (ND 24 act. 6 sinngemäss), Fr. 409.40 (ND 30 act. 7 sinngemäss), Fr. 267.70 (ND 35 act. 6 sinngemäss), Fr. 267.70 (ND 36 act. 6 sinngemäss), Fr. 347.– (ND 37 act. 6 sinngemäss), Fr. 272.35 (ND 39 act. 6 sinngemäss), Fr. 360.– (ND 50 act. 6 sinngemäss), Fr. 782.85 (ND 54 act. 6 sinngemäss), Fr. 263.45 (ND 55 act. 6 sinngemäss), Fr. 515.– (ND act. 60 7 sinngemäss), Fr. 352.20 (ND 61 act. 6 sinngemäss), Fr. 254.25 (ND 62 act. 6 sinngemäss), Fr. 827.75 (ND 67 act. 6 sinngemäss), Fr. 390.– (ND 68 act. 6 sinngemäss), Fr. 295.85 (ND 69 act. 6 sinngemäss), Fr. 310.30 (ND 70 act. 6 sinngemäss), Fr. 323.60 (ND 71 act. 6 sinngemäss), Fr. 318.60 (ND 73 act. 6 sinngemäss), Fr. 344.40 (ND 75/76 act. 6 sinngemäss), Fr. 321.– (ND 79 act. 6 sinngemäss), Fr. 318.60 (ND 80 act. 6 sinngemäss), Fr. 384.20 (ND 82 act. 6 sinngemäss), Fr. 339.20 (ND 84 act. 6 sinngemäss), Fr. 998.– (ND 85 act. 8 sinngemäss), Fr. 266.40 (ND 86 act. 6 sinngemäss), Fr. 483.30 (ND 87 act. 7 sinngemäss), Fr. 318.60 (ND 99 act. 6 sinngemäss), Fr. 262.25 (ND 103 act. 6 sinngemäss),
Fr. 318.60 (ND 104 act. 6 sinngemäss), Fr. 335.20 (ND 105 act. 6 sinngemäss) und Fr. 270.95 (ND 106 act. 6 sinngemäss) Schadenersatz zu bezahlen.
...: (ND 2 act. 5 sinngemäss) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Geschädigten Fr. 500.– Schadenersatz zu bezahlen.
...: (ND 34 sinngemäss) [Keine finanziellen Ansprüche geltend gemacht.]
...: (ND 88 sinngemäss) [Keine finanziellen Ansprüche geltend gemacht.]
...: (ND 89 act. 5 sinngemäss) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Geschädigten Fr. 2'000.– Schadenersatz zu bezahlen.
...: (ND 91 act. 1 sinngemäss) [Keine finanziellen Ansprüche geltend gemacht.]
...: (ND 93 und act. 33) [Keine finanziellen Ansprüche geltend gemacht.]
...: (ND 29 sinngemäss) [Keine finanziellen Ansprüche geltend gemacht.] Erwägungen: I. Einleitung 1. Die Anklägerin legt dem Beschuldigten in insgesamt 106 Fällen (ND 1 bis 22 und 24 bis 107 [ND = Nebendossier; HD = Hauptdossier]) Sachbeschädigungen
(Art. 144 StGB) durch Sprayereien in Form von zum Teil grossflächigen Graffitis sowie persönlichen Erkennungszeichen und Gruppenerkennungszeichen, soge- nannten "Tags", auf fremden Objekten zur Last. 2. Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend ND 23 (ebenfalls Sach- beschädigung durch Anbringen von Sprayereien) wurde noch vor der Anklageer- hebung mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. Juni 2014 (HD act. 25) aufgrund nicht auszuschliessender Dritttäterschaft eingestellt. II. Prozessgeschichte Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. Juni 2014 (HD act. 23) ging am 20. Juni 2014 beim Bezirksgericht Zürich ein. Mit Verfügung vom 7. August 2014 wurden die Parteien für die Hauptverhandlung auf den 3. De- zember 2014 vorgeladen (act. 29; act. 30/1-39). Auf Ersuchen des Rechtsvertre- ters des Beschuldigten (act. 30 A-B) wurde die Hauptverhandlung mit Verfügung vom 21. November 2014 auf den 11. März 2015 verschoben (act. 31). Zur Hauptverhandlung erschienen der Beschuldigte persönlich in Begleitung sei- nes amtlichen Verteidigers lic. iur. B.___ sowie Staatsanwalt lic. iur. R. Egli für die Anklägerin (Prot. S. 6). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil münd- lich eröffnet, begründet und dem Beschuldigten, dem Verteidiger sowie der An- klägerin schriftlich im Dispositiv übergeben (act. 37). III. Prozessuales 1. Strafanträge Das Vorliegen eines gültigen Strafantrags ist für die einfache Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) eine Prozessvoraussetzung und somit von Amtes wegen zu prüfen (Art. 30 ff. StGB). Der Strafantrag ist bei den Strafverfolgungsbehörden innert drei Monaten schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben (Art. 304 Abs. 1 StPO). Die Dreimonatsfrist für die Stellung des Antrags beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem dem Geschädigten die Tat und der Täter bekannt
sind (Art. 31 StGB; RIEDO, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 6 zu Art. 31). Ebenfalls als Strafantrag zu qua- lifizieren ist die Erklärung nach Art. 119 Abs. 1 lit. a StPO, mit welcher sich die geschädigte Person als Strafkläger konstituiert (RIEDO, a.a.O., N 49 f. zu Art. 30 StGB). Übersteigt der Schaden Fr. 10'000.–, so qualifiziert das Bundesgericht den Schaden als gross im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB und die Sachbeschädigung wird von Amtes wegen verfolgt (Urteil des Bundesgerichtes 136 IV 117 E. 4.3.3). Das Vorliegen eines Strafantrags ist in diesem Fall nicht Prozessvoraussetzung. Wurde für die Tatausführung in der Anklageschrift kein exaktes Datum, sondern nur ein Zeitraum von einigen Tagen bzw. Monaten angegeben, so beginnt die Dreimonatsfrist zur Stellung des Strafantrags am ersten Tag des in der Anklage angegebenen Zeitraums zu laufen bzw. ab dem Zeitpunkt, als den Geschädigten der Täter bekannt wurde. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Geschädigten über die mutmassliche Täterschaft des Beschuldigten jeweils erst mit Zustellung des Schreibens der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. bzw. 12. März 2014, mit welchem ihnen das Formular "Geltendmachung von Rechten als Privatkläger- schaft" zugesandt wurde, informiert wurden, weshalb die Frist zur Stellung eines Strafantrags spätestens mit diesen Daten zu laufen begann. Damit liegen bezüg- lich ND 1-25, ND 27-51, ND 53-73, ND 75-100 sowie ND 102-107 fristgerecht ge- stellte Strafanträge vor, sei dies in Form eines ausdrücklich gestellten Antrags oder weil sich die Geschädigten nach Bekanntgabe der mutmasslichen Täter- schaft des Beschuldigten als Privatkläger konstituiert haben, wobei hinsichtlich ND 91, ND 96 und ND 97 ein Strafantrag nicht nötig gewesen wäre, da dem Be- schuldigten in diesen Fällen Sachbeschädigungen mit einem Schaden von mehr als Fr. 10'000.– zur Last gelegt werden (vgl. HD act. 23 S. 4, 24 und 26). Betreffend ND 26, ND 52, ND 74 und ND 101 finden sich in den Akten weder (fristgerecht gestellte) Strafanträge noch haben sich die Geschädigten als Privat- kläger konstituiert. Da es bei diesen Verfahren somit an einer Prozessvorausset- zung – dem rechtzeitigen und formgültigen Strafantrag – fehlt (Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO), kann ein Urteil definitiv nicht ergehen. Diese Verfahren sind daher im Rahmen des Urteils einzustellen (Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO).
Abs. 2 Satz 5 JStG das Verfahren gegen Erwachsene und somit die StPO an- wendbar, auch wenn sich während der Untersuchung herausstellt, dass der Täter schon vor der Erreichung des 18. Lebensjahres delinquiert hat (GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, a.a.O., N 22 zu Art. 3). Dem jugendlichen Alter des Tä- ters zur Tatzeit kann später allenfalls im Rahmen der Strafzumessung Rechnung getragen werden (GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, a.a.O., N 14 zu Art. 3). Die Jugend- strafbehörden wären nur dann für neue Straftaten zuständig, welche nach Vollen- dung des 18. Lebensjahres begangen wurden (Art. 3 Abs. 2 Satz 4 JStG), wenn ein jugendstrafrechtliches Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wäre (GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, a.a.O., N 17 u. 22 zu Art. 3). Vorliegend wurde das jugendstrafrechtliche Verfahren mit der Rechtskraft des Strafbefehls der Jugendanwaltschaft vom 2. Juni 2011 (HD act. 21/4) abge- schlossen. Somit kommt im vorliegenden Verfahren ausschliesslich die StPO zur Anwendung. 3. Verjährung Bei der Verjährung muss wegen der ungleichen Verjährungsfristen des Jugend- strafgesetzes und des Erwachsenenstrafrechts zwischen Anklagesachverhalten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres und solchen, die danach verübt wurden, unterschieden werden. Art. 98, 99 Abs. 2 und 100 StGB sind sinngemäss auch im Jugendstrafrecht an- wendbar (Art. 1 Abs. 2 lit. j JStG). Die Verjährung wird für jede Tat gesondert be- stimmt (ZURBRÜGG, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- recht I, a.a.O., N 47 zu Art. 97) und die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die Tätigkeit ausführt (Art. 1 Abs. 2 lit. j JStG i.V.m. Art. 98 lit. a StGB). Ein erstinstanzliches Urteil muss innerhalb der Fristen von Art. 97 StGB ergehen (ZURBRÜGG, a.a.O., N 5 und 48 zu Art. 97). Für Übertretungen sind Beginn und Ende der Verfolgungsverjährung gleich zu bestimmen (Art. 104 i.V.m. Art. 98 StGB; ZURBRÜGG, a.a.O., N 10 zu Art. 109).
3.1. Anklagesachverhalte vor Vollendung des 18. Altersjahres 3.1.1. Gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. b JStG tritt die Verjährung drei Jahre nach der Tatausführung ein (Art. 1 Abs. 2 lit. j JStG i.V.m. Art. 98 lit. a StGB), wenn nach dem auf Erwachsene anwendbaren Recht die Tat mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedroht ist, was bei einer Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB der Fall ist. Nach Art. 36 Abs. 1 lit. a JStG verjährt eine Tat fünf Jah- re nach der Tatausführung (Art. 1 Abs. 2 lit. j JStG i.V.m. Art. 98 lit. a StGB), wenn nach dem auf Erwachsene anwendbaren Recht die Tat mit einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren bedroht ist, was bei einer qualifizierten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB der Fall ist. 3.1.2. Vorliegend umfasst die Anklage insgesamt 21 Delikte (HD act. 23 S. 2-7, ND 1-21), die der Beschuldigte vor der Vollendung seines 18. Altersjahres – das heisst vor dem 17. Mai 2010 – verübt haben soll. Da bei einem Grossteil der ein- geklagten Delikten nicht exakt eruiert werden konnte, wann sie genau begangen wurden, sieht die Anklage für die einzelnen Delikte grossmehrheitlich eine Zeit- spanne von mehreren Tagen oder Monaten vor. Zugunsten des Beschuldigten ist aus verjährungsrechtlicher Sicht davon auszugehen, dass er die ihm zur Last ge- legten Taten jeweils am ersten Tag der in der Anklage angegebenen Zeitspanne begangen hat. Die mutmasslichen Tatzeitpunkte, welche in der Anklageschrift zeitlich chronologisch aufgeführt sind, datieren somit zwischen dem 20. Juli 2007 (ND 1) und dem 30. April 2010 (ND 21). Die Anklagepunkte ND 1-7 und ND 9-21 sind als Sachbeschädigungen im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB zu qualifizieren und wurden alle vor dem 30. April 2010 begangen (HD act. 23 S. 7). Sie verjährten somit drei Jahre nach Tatbegehung, spätestens aber am 30. April 2013. Der Anklagepunkt ND 8 unterscheidet sich hinsichtlich des relativ grossen Sachschadens in der Höhe von Fr. 13'253.20 (HD act. 23 S. 4) von den anderen Delikten und verjährte deshalb erst fünf Jahre nach der Tatausführung (mutmasslicher Tatzeitpunkt: 12. Oktober 2009) am 12. Oktober 2014. Somit sind im Zeitpunkt der Urteilsfällung (11. März 2015) die Verjährungsfristen aller Anklagesachverhalte, die sich vor dem vollendeten 18. Al- tersjahr des Beschuldigten zugetragen haben, verstrichen. Mithin sind die Verfah-
ren betreffend ND 1-21 von Amtes wegen einzustellen (Art. 329 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 5 StPO; vgl. ZURBRÜGG, a.a.O., N 60 zu Vor Art. 97-101). 3.2. Anklagesachverhalte nach Vollendung des 18. Altersjahres 3.2.1. Die in die Zeit nach der Vollendung des 18. Altersjahres am 17. Mai 2010 fallenden Anklagesachverhalte (ND 22, ND 24-51, ND 53-73, ND 75-100 und ND 102-107; die Verfahren betreffend ND 26, ND 52, ND 74 und ND 101 sind, wie in Ziff. III./1. ausgeführt, mangels fristgerechtem Strafantrags einzustellen) sind nach dem Erwachsenenstrafrecht zu beurteilen und unterliegen daher den Verjäh- rungsfristen von Art. 97 StGB. 3.2.2. Am 1. Januar 2014 ist die Änderung der Verfolgungsverjährungsfristen (Art. 97 StGB) in Kraft getreten. Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beur- teilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Eine vorher verübte Tat wird nur dann nach neuem Recht beurteilt, wenn dieses für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Das neue Recht ist für den Be- schuldigten in casu nicht milder als dasjenige, welches zum Zeitpunkt der Tatbe- gehung in Kraft war, da für Delikte mit einer angedrohten Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe neu eine zehn- statt siebenjährige Verjährungsfrist vorge- sehen ist. Demzufolge gelangt für solche Delikte Art. 97 StGB in der Fassung vor dem 1. Januar 2014 zur Anwendung, das heisst die dem Beschuldigten vorgewor- fenen Sachbeschädigungen im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB verjähren bereits nach sieben Jahren (aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB), wogegen Sachbeschädigungen mit grossem Schaden wegen der Strafandrohung von maximal fünf Jahren Frei- heitsstrafe sowohl nach altem wie nach neuem Recht erst nach 15 Jahren verjäh- ren (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB bzw. aArt. 97 Abs. 1 li. b StGB). Die in ND 35, 36, 39, 44, 55, 62, 69, 86, 103 und 106 eingeklagten Sachbeschä- digungen weisen alle einen Schaden von weniger als Fr. 300.– auf (HD act. 23 S. 11 ff.). Da der Urheber der genannten Sprayereien im Tatzeitpunkt nicht wis- sen konnte, ob der von ihm verursachte Schaden unter oder der Grenze von Fr. 300.– liegt, konnte sich sein Vorsatz nicht auf die Begehung eines geringfügi- gen Vermögensdelikts (Art. 172 ter StGB) – das heisst Übertretungen – gerichtet
haben, weshalb die erwähnten Nebendossiers der regulären Verjährungsfrist von sieben Jahren gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB und nicht der kürzeren von drei Jahren gemäss Art. 109 StGB unterliegen. 3.2.3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sämtliche Sachbeschädi- gungen, die der Beschuldigte gemäss Anklage nach dem vollendeten 18. Alters- jahr begangen haben soll (ND 22 und ND 24-107, wobei ND 75 mit ND 76 iden- tisch ist), aufgrund der längeren Verjährungsfristen von sieben respektive 15 Jah- ren noch nicht verjährt sind. IV. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wirft dem Beschuldigten in der Anklage- schrift vom 16. Juni 2014 (HD act. 23) zusammengefasst vor, er habe in der Zeit zwischen dem 20. Juli 2007 und dem 14. Januar 2014 in insgesamt 107 Fällen al- lein oder zusammen mit nicht genannt sein wollenden Personen durch das Be- sprayen, Bemalen und Verschmieren fremder Objekte, insbesondere mit seinen persönlichen Tags "GASE" und "GASEY" und/oder dem Gruppentag ("Crew-Tag") "ASB", fremde Objekte beschädigt und dadurch einen nicht genau bezifferbaren Anteil am jeweiligen bzw. dem Gesamtsachschaden von ca. Fr. 304'000.– verur- sacht (HD act. 23 S. 2). 1.2. Der Beschuldigte bestritt die gegen ihn erhobenen Vorwürfe sowohl in der Untersuchung (HD act. 11 S. 1 ff.; HD act. 15 S. 32; HD act. 16 S. 32) als auch in der heutigen Hauptverhandlung (Prot. S. 10 ff.), weshalb im Folgenden zu prüfen ist, ob der eingeklagte Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Beweismittel und Indizien rechtsgenügend erstellt werden kann. 2. Allgemeine Grundsätze der Beweiswürdigung Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpf-
ten Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Dabei gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht leiten lässt und auf welche sich sein Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass es sich ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Be- hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte be- schränken (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6P.62/2006 E. 4.2.2. unter Hinweis auf Urteile des Bundesgerichtes 126 I 97 E. 2b; 125 II 369 E. 2c, 124 V 180 und 112 Ia 107 E. 2b). Stehen sich in einem Prozess widersprüchliche Aussagen gegenüber, so sind sie unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit ihres Inhalts zu würdigen. Dabei ist zu prü- fen, ob die Aussagen zusammen mit allen anderen in Betracht fallenden Umstän- den eine Überzeugung für die Verwirklichung des eingeklagten Sachverhalts zu schaffen vermögen oder ob vernünftige, das heisst mehr als bloss theoretische Zweifel daran verbleiben, die sich zugunsten des Beschuldigten auswirken müs- sen. Bei der Aussagenanalyse ist insbesondere auf das Vorhandensein von Rea- litätskriterien und Lügensignalen zu achten. Für wahrheitsgetreue Aussagen sprechen namentlich die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Dar- stellung des Ablaufs der Geschehnisse, anschauliche Wiedergabe des Erlebnis- ses sowie in den Kernpunkten gleichlautende Aussagen von weiteren Personen und bestätigende Beweismittel. Unstimmigkeiten und grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen sind Indizien für falsche Angaben (vgl. BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 3. Aufl., München 2007, S. 72 ff.). Hingegen darf nicht unbesehen auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit eines Aussagenden abgestellt werden, denn dies lässt keinen allgemeinen Rück- schluss auf die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu. Damit kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussageperson, die sich nebst ihrer prozessualen Stellung vor allem auch aus den persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten ergibt, kaum noch Bedeutung zu. Sollten sich diesbezüglich Auffälligkeiten ergeben, wäre darauf im Rahmen der nachfolgenden Aussagewür- digung einzugehen.
Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte un- schuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2. und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2. f.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; Urteil des Bundesgerichtes 127 I 40, 120 Ia 31 E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, Rz 11 ff. zu § 54). Die Beweiswürdigungs- regel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen (Urteil des Bundesgerichtes 127 I 41, 124 IV 87 E. 2a). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachver- halt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen. Dabei können auch indirekte, mittelbare Beweise, sog. Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsa- chen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulas- sen. Beim Indizienbeweis wird mithin vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsa- che gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizienbeweis ist dem direk- ten Beweis gleichwertig (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O, § 59 Rz 14). Da ein Indiz jedoch immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Anderss- eins offen, enthält daher auch den Zweifel (HANS WALDER, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309; derselbe, Die Beweisführung in Strafsa- chen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich 1974/75, S. 49). Es ist jedoch zu- lässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsa-
che oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 59 Rz 15 und Urteil des Bundesgerichtes 6B_297/2007 E. 3.4.). 3. Beweise bzw. Indizien im vorliegenden Verfahren 3.1. Grundsätzlicher Standpunkt des Beschuldigten 3.1.1. In seiner polizeilichen Einvernahme vom 24. Januar 2014 (HD act. 11) be- stritt der Beschuldigte, die zahlreichen, ihm auf den Fotobogen vorgehaltenen Sachbeschädigungen begangen zu haben (Rz 12 ff.). Lediglich auf Vorhalt zweier Fotobogen, auf welchen Sprayereien aus dem Jahre 2011 abgebildet waren (HD act. 12/1, Fotobogen 43024379 u. 43075269), erklärter er, diese im Februar 2011 angebracht zu haben und dafür verurteilt worden zu sein (Rz 4 ff.). Er inte- ressiere sich seit ungefähr sechs Jahren für Graffiti und finde dies gut, weil man dann nicht nur rumhänge. Zwar könne man auch eine Kunstschule besuchen, wo man einfach das mache, was einem die Lehrer beibringen würden, bei Graffitis sei man aber individueller und freier, da nichts vorgegeben sei und man machen könne, was man wolle (Rz 37 ff.). 3.1.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. April 2014 (HD act. 15) verwies der Beschuldigte zunächst auf seine polizeilichen Aussagen. Er erklärte auf entsprechende Frage, dass die ihm vorgehaltenen Sprayereien al- lesamt nicht von ihm seien und die meisten bereits im letzten Verfahren (gemeint das Verfahren bei der Jugendanwaltschaft) thematisiert worden seien. Auf die Frage, ob er seit dem letzten Urteil "geheilt" sei und nicht mehr spraye, führte er aus, dass er nicht sage, dass er nicht mehr gesprayt habe, aber er habe dies nicht mehr illegal getan (S. 2). 3.1.3. Auch in der Schlusseinvernahme vom 5. Juni 2014 (HD act. 16) bestritt der Beschuldigte die ihm vorgehaltenen Anklagesachverhalte. Er sei weder allein noch als Mittäter Urheber der Tags "GASE", "GASEY" und des Gruppentags "ASB" gewesen (S. 33). Zudem gab er an, dass er von Ende August 2013 bis am
schaft anlässlich der Hauptverhandlung gegen den Beschuldigten vorbrachte (vgl. nachfolgende Ziff. 3.3). Im Ermittlungsbericht sind sodann Aussagen von (mutmasslichen) Sprayern na- mens D., E. und F.___ aufgeführt, welche nach Erkenntnissen der Staats- anwaltschaft See-Oberland die "GBL"-Crew bilden bzw. gebildet hätten. Die drei genannten Personen hätten in einem separaten Verfahren betreffend Sprayereien (G.-Nr. 42890493/StA See/Oberland) den Beschuldigten dahingehend belastet, dass er ein weiteres Mitglied der "GBL"-Crew sei und die Schriftzüge "GASE" und "GASEY" seine persönlichen Tags seien (HD act. 1 S. 2). Der Schlussbericht hält sodann fest, dass sowohl D.___ als auch E.___ den Beschuldigten im obgenann- ten Verfahren belastet hätten, die Tags "GASE"/"CASE", "ASB" sowie das ge- meinsame Crew Tag "GLB" gesprayt zu haben (HD act. 8 S. 2). Zunächst ist festzuhalten, dass die Akten keine Aussagen von D., E. oder F.___ enthalten. Es ist somit unklar, wann und unter welchen Umständen die in den Polizeiberichten wiedergegebenen und den Beschuldigten angeblich belas- tenden Aussagen gemacht worden sein sollen. Zwar wurden dem Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme vom 24. Januar 2014 die Aussagen aus dem Ermittlungsbericht pauschal vorgehalten (HD act. 11 Rz 11), eine Konfrontation mit D., E. oder F.___ fand aber nie statt, weshalb diese bloss in den Poli- zeiberichten enthaltenen Aussagen gestützt auf Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulas- ten des Beschuldigten verwertet werden dürfen. 3.3. Beweisführung der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft erachtet es aufgrund der Gesamtheit der von ihr angeführ- ten Beweise und Indizien als erwiesen, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Taten verübt hat (act. 34 S. 4). Ausgehend vom staatsanwaltschaftlichen Plädoyer ist nachfolgend zu prüfen, ob die vorgebrachten und allenfalls weitere Indizien in ihrer Gesamtheit für den Nachweis der Täterschaft des Beschuldigten an den ihm vorgeworfenen Sachbeschädigungen genügen.
3.3.1. Persönliche Tags und Crew-Tags in der Sprayer Szene a) Gemäss Anklage soll der Beschuldigte die Schriftzüge "GASE" und "GASEY" als persönliche Tags und den Schriftzug "ASB" als Crew-Tag benutzt haben (HD act. 23 S. 2). Die Staatsanwaltschaft bringt in diesem Zusammenhang zunächst vor, dass ein "richtiger Sprayer" (ebenso wie die Crew, der er angehöre) sein Markenzeichen, seine Unterschrift bzw. sein Wiedererkennungszeichen habe und dieses regelmässig zu sprayen pflege. Nachahmung oder Kopie der im Fach- jargon genannten Tag(s) sei dabei absolut verpönt und käme in diesen Kreisen quasi einer Unterschriften- bzw. Urkundenfälschung gleich (act. 34 S. 2). b) Der Beschuldigte bestritt während der gesamten Untersuchung und auch anlässlich der heutigen Hauptverhandlung, nach seiner Verurteilung durch die Ju- gendanwaltschaft die Tags "GASE" oder "GASEY" als persönliches bzw. "ASB" als Crew-Tag illegal gesprayt zu haben (HD act. 11 Rz 4 ff. und Rz 42; HD act. 15 S. 2 f.; HD act. 16 S. 33; Prot. S. 10). Er gab an, früher (gemeint vor der Verurtei- lung durch die Jugendanwaltschaft) die Tags "GASE" bzw. "GASEY" aus Bewun- derung für einen anderen Sprayer – der zwar in der Szene bekannt sei, den er aber nicht persönlich kenne – nachgeahmt zu haben. Es sei zwar nicht üblich, ein Tag anderer Leute zu benutzen, er habe es aber gemacht und es sei dumm von ihm gewesen (HD act. 11 Rz 33 f.; Prot. S. 12). Auf entsprechende Frage führte er sodann aus, dass die Meinungen hinsichtlich Nachahmungen von anderen Werken in der Sprayer Szene auseinander gingen. Es sei Ansichtssache, ob man jemanden imitieren wolle oder ob der Stolz des Sprayers dies verbiete (HD act. 11 Rz 57). Auf Vorhalt zweier Fotobogen (HD act. 12/3, Fotobogen 37574928) gab der Beschuldigte weiter an, dass der Sprayer mit dem Tag "CASE" aus Basel stamme, er diesen aber nicht kenne bzw. dass es zwei verschiedene Sprayer sei- en, die "GASE" und "GASEY" malen würden, was er aufgrund der unterschiedli- chen Form des Buchstabens "E" erkenne (HD act. 11 Rz 162 ff.). Die Verteidigung brachte vor, dass die eingeklagten Sprayereien unmöglich ein und derselben Person zugeschrieben werden könnten, da diese nicht immer die- selben Merkmale aufwiesen. Nur schon das Tag "GASEY" sei von Mal zu Mal an- ders geschrieben worden, einmal mit einem kleingeschriebenen "e" ("GASEeY",
vgl. ND 74), ein andermal seien alle Buchstaben gross geschrieben ("GASEY", vgl. ND 1 ff.). In insgesamt 64 Nebendossiers seien die Tags "GASE" und "GASEY" in Grossbuchstaben gesprayt zu sehen, wobei diese Tags von Mal zu Mal anders gesprayt seien. Es sei willkürlich, diese Malereien dem Beschuldigten zuzuschreiben, nur weil er einmal etwas Ähnliches gemalt habe. Es werde dem Beschuldigten sodann vorgeworfen, mit verschiedenfarbigen Filzstiften das Tag "GASEY" auf Mauern, Tafeln etc. geschrieben zu haben (vgl. ND, 1, 3 ff, 20, 24, 35 und 54), wobei diese schwer leserlichen Schriften nicht die geringste Ähnlich- keit zu den gesprayten Buchstaben aufweisen würden. Ein weiterer Teil der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tags sei sodann unleserlich (vgl. ND 6, 7, 14, 62, 65, 67, 68, 70, 74, 77 und 101) und ein weiterer Teil der Tags enthalte ganz an- ders lautende Worte und Sätze wie beispielsweise "STS", "True Love", "Mieten Drücken", "Yuppis ärgern reclaim the City", "unsere Leidenschaft für Freiheit ist stärker als jede Autorität" etc. Der Beschuldigte werde von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund von Vermutungen angeklagt, was unzulässig sei (act. 35 S. 3 ff.). c) Es ist zwar grundsätzlich nachvollziehbar, dass ein Sprayer mit seinem Tag seine Werke bzw. seine Urheberschaft daran zu erkennen geben will, weshalb es nicht willkürlich ist, Sprayereien mit dem gleichen Tag grundsätzlich der gleichen Person zuzuordnen. Optisch übereinstimmende Tags bei Deliktsserien sind also ein Indiz für die Urheberschaft desjenigen Täters, der eine der Taten eingestan- den hat (Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Oktober 2005, Kass.-Nr. AC040120, E. 2.3 b). Im vorliegenden Fall ist zwar eine gewisse Ähnlichkeit zwischen der Vielzahl der eingeklagten Tags "GASE" und "GASEY" auszumachen. Es fällt jedoch – wie von der Verteidigung zutreffend ausgeführt – auf, dass die behaupteten persönlichen Tags des Beschuldigten "GASE" und "GASEY" ein zum Teil stark unterschiedliches Schriftbild aufweisen. Auch variiert die Gross- und Kleinschreibung und die Buchstaben der Tags wurden zum Teil eckig und zum Teil rund ausgestaltet (vgl. HD act. 12/1, u.a. Foto-Nr. 43020264 und Foto-Nr. 44380418). Es kann damit nicht von optisch übereinstimmenden Tags die Rede sein. Der Schluss der Anklagebehörde, alle eingeklagten Tags "GASE" und "GASEY" würden von der gleichen Person – sprich dem Beschuldig- ten – stammen, geht unter diesen Umständen fehl. Hinzu kommt – und dies ist
ausschlaggebend –, dass kein graphologisches Gutachten eingeholt wurde, wel- ches die Urheberschaft des Beschuldigten an allen oder nur schon an einem der eingeklagten Tags belegt hätte. Die bloss laienhafte Bildunterschriften und Kom- mentare in den Fotobögen der Polizei zu den dokumentierten Tags, wonach ein Schriftzug unverkennbar von der gleichen Person geschrieben worden sei bzw. der Beschuldigte sein persönliches Tag in verschiedenen Varianten spraye etc. (HD act. 2 S. 1 f.), vermögen ein Gutachten nicht zu ersetzen, geschweige denn als Beweis für die Täterschaft des Beschuldigten genügen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte, folgt man dem Strafbefehl der Jugendan- waltschaft aus dem Jahr 2011, zumindest bis zu dieser Zeit hauptsächlich ein an- deres persönliches Tag benutzte. In diesem Verfahren ging es um 15 Sachbe- schädigungen, wobei dem Beschuldigten neben Tags wie "DANO", "DTK", "SUD", "AMG" vor allem das Anbringen des Tags "DRAW" angelastet wurde, während der Schriftzug "GASEY" nur an Rande eine Rolle spielte (act. 24/4; vgl. dazu auch nachstehend Ziff. 3.3.2 lit. b). Dies spricht zum einen für den Standpunkt des Be- schuldigten, er habe "GASEY" nur aus Bewunderung für einen anderen Sprayer verwendet. Zum anderen scheint es sich so zu verhalten, dass zumindest bis 2011 offenbar "DRAW" als persönliches Tag des Beschuldigten zu betrachten ist. d) In Bezug auf die Vielzahl von weiteren Tags oder Parolen wie beispielsweise "FUCK WEF" (ND 63), "STB" (ND 90, 91, 92), "True Love" (ND 90, 91 und 92), "Mieten Drücken - Yuppis ärgern reclaim the City" (ND 94), "PJZ Niemals", "KCBR", "Aufwertung heisst Vertreibung wir bleiben alle", "AK37", "MY-Rostoren", "unsere Leidenschaft für Freiheit ist stärker als jede Autorität" (ND 95) etc. ist auf- grund des Wortlauts der Anklage nicht klar, ob dem Beschuldigen vorgeworfen wird, diese angebracht zu haben. Beweise bzw. Indizien, welche die Urheber- schaft des Beschuldigten nahelegen würden, finden sich jedenfalls nirgends. e) Hinsichtlich der Sprayereien mit dem Crew-Tag "ASB" ist ferner festzuhal- ten, dass auch hier das Schriftbild variiert und ohnehin von jedem Mitglied der "ASB"-Crew, die sich gemäss der Polizei aus drei evtl. noch weiteren Mitgliedern zusammensetzt (HD act. 1 S. 3), gesprayt worden sein könnte. Aus der Anklage bzw. dem Vortrag der Anklagebehörde erschliesst sich nicht, weshalb die einge-
klagten "ASB"-Crew-Tags (ND 12, 27, 41, 44, 45, 46, 47 etc.) ausgerechnet dem Beschuldigten und nicht anderen Crew-Mitgliedern angelastet werden. Irgendwel- che Beweise – namentlich ein Schriftgutachten –, die auf die Urheberschaft des Beschuldigten schliessen lassen, existieren nicht. Und auch hier vermögen die Schlüsse der Polizei (vgl. HD act. 9, Beilage 9) ein graphologisches Gutachten nicht zu ersetzen. 3.3.2. Geständnis und rechtskräftige Verurteilung des Beschuldigten im Jahr 2011 a) Die Staatsanwaltschaft bringt für die Urheberschaft des Beschuldigten an den eingeklagten Sprayereien sodann vor, der Beschuldigte sei im Februar 2011 in flagranti beim Sprayen angetroffen und verhaftet worden, wobei es um den Schriftzug "GASEY" gegangen sei. Der Beschuldigte habe sich beim Jugendan- walt geständig gezeigt und sei mit entsprechendem Strafbefehl unter anderem wegen Anbringens des genannten Schriftzuges bestraft worden. Die Mitglieder der damaligen "GBL“-Crew, der er angehört habe, hätten zudem ausgesagt, "GASE" oder "GASEY" seien die persönlichen Tags des Beschuldigten und er gehöre der "GBL“-Crew an (act. 34 S. 3). b) Hierzu ist zweierlei anzumerken: Zum einen können die belastenden Aus- sagen der „GBL“-Crewmitglieder, wie bereits unter Ziff. 3.2 dargelegt, mangels er- folgter Konfrontation mit dem Beschuldigten nicht zu dessen Lasten verwendet werden. Zum anderen ergibt sich aus dem genannten Strafbefehl kein derart kla- res Bild, wie es die Staatsanwaltschaft zeichnet. Gemäss den beigezogenen Ak- ten der Jugendanwaltschaft (Untersuchungs-Nr. 2009/740) wurde der Beschuldig- te mit Strafbefehl vom 2. Juni 2011 wegen mehrfachen Sachbeschädigungen im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bestraft. Gegenstand dieses Straf- befehls waren vor allem Sachbeschädigungen mit den Tags "DRAW", "DANO", "DTK", "SUD" und "AMG". Eine Verurteilung wegen des Tags "GASEY" erfolgte jedoch nur in zwei Fällen (ND 25 und ND 26), wobei mit Bezug auf ND 26 der schwarze Schriftzug unleserlich war und die Jugendanwaltschaft lediglich vermu- tete, dass es sich hierbei um den Schriftzug "GASEY" handle (Beizugsakten Ju- gendanwaltschaft HD act. 12 S. 11 f.). Der Beschuldigte gestand im Rahmen des
Verfahrens vor der Jugendanwaltschaft in seiner polizeilichen Einvernahme vom 5. Februar 2010 im Zusammenhang mit ND 24 zwar ein, die Tags "GASEY" und "3HB" an die Betonwand der Autobahn A1 in Wallisellen gesprayt zu haben (Bei- zugsakten Jugendanwaltschaft ND act. 24 act. 12 Rz 8 ff., vgl. auch Prot. S. 11). Aus vorliegend nicht nachvollziehbaren Gründen wurde der Beschuldigte dann aber im Zusammenhang mit ND 24 nur für das Tag "3HB" verurteilt, nicht aber für das Tag "GASEY". Andererseits wurde er betreffend ND 25 und ND 26 wegen des Anbringens der Tags "GASE" und "GASEY" bestraft, ohne dass den Akten der Jugendanwaltschaft ein diesbezügliches Geständnis zu entnehmen wäre. Damit liegt keine Verurteilung vor, aufgrund derer sich das Tag "GASEY" eindeu- tig dem Beschuldigten zuordnen liesse. 3.3.3. Sicherstellungen anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten a) Der Staatsanwalt bringt sodann zum einen vor, dass anlässlich einer Hausdurchsuchung beim Beschuldigten im Februar 2011 diverse Unterlagen, Skizzen und Datenträger (Fotos) sowie ein Rucksack mit Sprayutensilien sicher- gestellt worden seien, welche den damaligen Verdacht (gemeint wohl bezüglich des damaligen Verfahrens vor der Jugendanwaltschaft) erhärtet hätten. Zum an- deren seien im Rahmen der durchgeführten Hausdurchsuchung insbesondere Skizzen sichergestellt worden, auf denen der Beschuldigte offensichtlich das Tag "GASE" sowie das Crew-Tag "ASB" geübt habe (HD act. 9, Fotobogen Nr. 6). Auf Fotos ab dessen Computer (HD act. 9, Fotobogen Nr. 7) seien zudem Sprayerei- en – unter anderem das Tag "GASE" – bei der elterlichen Liegenschaft zu sehen (act. 34 S. 3). b) Es trifft zu, dass im Februar 2011 beim Beschuldigten anlässlich einer Hausdurchsuchung Skizzen, ein Rucksack, eine Leinwand, Spraydosen und Mar- ker sichergestellt wurden. Auch wurden damals auf dem Computer des Beschul- digten Fotos gefunden, welche Sprayereien des Beschuldigten bei der elterlichen Liegenschaft zeigen (HD act. 8 S. 4 f.). Über die genaueren Umstände, wie die si- chergestellten Skizzen und Fotos entstanden, ist nichts bekannt, da der Beschul- digte in der Untersuchung nie dazu befragt wurde. Dies betrifft zunächst Fotos von Tags, die der Beschuldigte gemäss Polizeibericht (HD act. 8 S. 4) auf dem el-
terlichen Grundstück (legal) gesprayt hat (HD act. 9, Fotobogen 7). Offenbar gab es auf dem Hof der Eltern in X.______ eine Wand, die der Beschuldigte bemalen durfte (Prot. S. 17). Die Staatsanwaltschaft bringt diese Fotos als Indiz gegen den Beschuldigten vor, weil auf einem der Fotos das Tag "GASE" zu sehen sei (act. 34 S. 3). Allerdings ist wegen der schlechten Aufnahmen nicht klar, welches der Fotos auf Fotobogen Nr. 7 das Tag "GASE" zeigen soll bzw. ob dieses Tag überhaupt auf einem der Fotos zu sehen ist. Ebenso wenig ist erstellt, wann diese Fotos entstanden sind. Dies könnte vor Jahren der Fall gewesen sein. Jedenfalls dienen diese Fotos nicht als Beleg dafür, dass der Beschuldigte den Schriftzug "GASE" gesprayt hat. c) Ähnliches gilt bezüglich der Fotos auf Fotobogen Nr. 8 (HD act. 9, Fotobo- gen Nr. 8) bezüglich derer die Staatsanwaltschaft vorbringt, der Beschuldigte sei darauf, Jahre jünger, beim Sprayen des Tags "GASE" zu sehen (act. 34 S. 3). Es trifft zwar zu, dass auf einem der Fotos jemand (wohl der Beschuldigte) zu se- hen ist, der an einem Tag arbeitet, das "GASE" bedeuten könnte, wobei es sich offenbar auch hier um eine legale Sprayerei auf einem Areal beim oberen Letten handelt (vgl. HD act. 8 S. 4). Und wiederum ist offen, wann das Foto entstanden ist. Aufgrund der fast noch kindlichen Erscheinung des Beschuldigten muss dies aber tatsächlich Jahre her sein. Mithin sind diese Fotos einzig ein Beleg dafür, dass der Beschuldigte vor Jahren einmal das Tag "GASE" legal gesprayt hat. Es handelt sich damit um Fotoaufnahmen, die den Beschuldigten ganz offensichtlich vor der Verurteilung durch die Jugendanwaltschaft zeigen und damit in eine Zeit fallen, während derer der Beschuldigte das genannte Tag eingestandenermassen verwendet hat. d) Schliesslich sind auf den sichergestellten Skizzen handgezeichnete Ent- würfe zu sehen, von denen einer mit den Tags "GASE" und "ASB" unterzeichnet wurde (HD act. 9, Fotobogen Nr. 6). Diesbezüglich bestätigte der Beschuldigte in der Hauptverhandlung auf entsprechende Frage, dass anlässlich einer Haus- durchsuchung von ihm stammende Skizzen sichergestellt worden seien, auf wel- che die Tags "GASE" und "ASB" abgebildet gewesen seien (Prot. S. 11).
Aufgrund dieser Skizzen steht fest, dass der Beschuldigte die Tags "GASE" und "ASB" zumindest für sich zu Hause geübt hat. Da die entsprechende Skizze aber mit dem Jahr 2010 beschriftet sind, handelt es sich offenbar wiederum um ein Werk aus der Zeit vor dem jugendanwaltschaftlichen Verfahren. Somit sind die si- chergestellten Skizzen ein Indiz dafür, dass der Beschuldigte 2010 die Tags "ASB" und "GASE" benutzt hat. 3.3.4. Geständnis von C.___ Der Staatsanwalt macht weiter geltend, dass sich C., welcher in den Jahren 2013 und 2014 in eine Strafuntersuchung involviert gewesen sei, geständig ge- zeigt habe, Urheber des Tags "MARO" gewesen zu sein. Er habe jedoch weder Zugaben zu seiner Gruppenangehörigkeit ("ASB"-Crew) gemacht, noch den Be- schuldigten belastet (act. 34 S. 3). Es trifft zwar zu, dass C. mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig gesprochen wurde, unter anderem weil er das Tag "MARO" gesprayt hatte (HD act. 19/1). Allerdings ist unklar, inwiefern dies ein Indiz für die Urheberschaft des Beschuldigten in Bezug auf die eingeklag- ten Sachbeschädigungen sein soll. Zwar hat der Beschuldigte zugegeben, C.___ zu kennen (HD act. 11 Rz 47 ff), jedoch ist kein Zusammenhang zwischen C.s Geständnis in eigener Sache und den dem Beschuldigten angelasteten Taten auszumachen. 3.3.5. Bei C. sichergestellte Fotos des Beschuldigten Sodann macht der Staatsanwalt geltend, im Jahre 2013 seien anlässlich einer am Wohnort von C.___ durchgeführten Hausdurchsuchung Fotos des Beschuldigten sichergestellt worden, welche ihn unter anderem mit einer Spraydose in der Hand zeigten, wie er vor einem "GASEY"-Tag posiere und wie er diesen Schriftzug an- bringe (HD act. 9, Fotobogen Nr. 1). Die Aufnahmen seien am 20. Januar 2012, zwischen 00.54 Uhr und 00.57 Uhr, entstanden (vgl. HD act. 8 S. 2), weshalb – entgegen den Aussagen des Beschuldigten – ausser Frage stehe, dass dieser
den Schriftzug lange nach dem Verfahren bei der Jugendanwaltschaft gesprayt habe (act. 34 S. 3). In der polizeilichen Einvernahme vom 24. Januar 2014 anerkannte der Beschul- digte, in der auf den Fotos abgebildeten Halle gewesen und mit einer Spraydose in der Hand auf der Leiter gestanden zu sein. Er stellte jedoch in Abrede, den Schriftzug "GASEY" selber gesprayt zu haben. Er führte aus, man sehe ihn nur mit einer Dose in der Hand, aber nicht wie er male. Es gebe kein Video, auf dem man ihn sprayen sehe (HD act. 11 Rz 12 ff). Auch anlässlich der heutigen Haupt- verhandlung bestritt er auf entsprechende Frage, den auf dem Foto zu sehenden Schriftzug "GASEY" an die Wand gemalt zu haben und führte diesbezüglich aus, dass er lediglich mit der Spraydose in der Hand vor dem Bild posiert habe (Prot. S. 11 f.). Die Aussagen des Beschuldigten, er sei nur auf der Leiter bzw. vor dem Schrift- zug gestanden, habe diesen aber nicht gesprayt, überzeugen nicht. Auch wenn der Entstehungsprozess des Schriftzuges nicht als Video aufgezeichnet wurde, kann man diesen anhand der vorhandenen Fotoaufnahmen nachvollziehen. Ein erstes Foto zeigt den Beschuldigten am Boden posierend. Auf dem nächsten Bild sieht man zum einen die Buchstaben "GA", zum anderen den Beschuldigten, der auf einer Leiter stehend offensichtlich dabei ist, den Buchstaben "A" zu zeichnen bzw. zu sprayen. Auf einem weiteren Bild posiert der Beschuldigte auf der Leiter vor dem fertiggestellten Schriftzug "GASEY". Auf der letzten Aufnahme steht er wiederum auf der Leiter, offenbar mit dem Erstellen des Schriftzugs beschäftigt (HD act. 9, Fotobogen Nr. 1). In Anbetracht dieser Aufnahmen wäre es lebens- fremd anzunehmen, dass der Beschuldigte – wie er geltend macht – nur mit der Spraydose in der Hand auf der Leiter posiert hat. Es kann somit ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte den auf den Fotos erkennba- ren Schriftzug "GASEY" angebracht hat, wobei dies offenbar legal geschah (ge- geneilige Anhaltspunkte finden sich jedenfalls nicht). Allerdings ist offen, wann diese Fotos gemacht wurden, denn das im Polizeibericht angeführte Datum (20. Januar 2012) kann nicht überprüft werden, weil der Auswertungsbericht der Ka- mera (sofern es einen solchen überhaupt gibt), nicht bei den Akten ist. Somit ist
offen, ob der Beschuldigte den Schriftzug, wie von der Staatsanwaltschaft be- hauptet, nach dem Verfahren bei der Jugendanwaltschaft gesprayt hat. 3.3.6. Polizeiliche Kontrolle vom 26. Januar 2013 und Sicherstellungen Der Staatsanwalt führt in seinem Plädoyer zudem aus, der Beschuldigte sei am 26. Januar 2013 im Zusammenhang mit der WEF-Demonstration zusammen mit C.___ und zwei weiteren Personen (G.___ und H.) in Thun polizeilich kontrol- liert und verhaftet worden, wobei die vier damals 41 Spraydosen mit sich geführt hätten (act. 34 S. 3). Gemäss Schlussbericht der Stadtpolizei Zürich vom 1. April 2014 ergaben Abklä- rungen in Bern, dass der Beschuldigte zusammen mit C. und zwei weiteten Kollegen (G.___ und H.) am 26. Januar 2013 in Thun im Zusammenhang mit der dortigen WEF-Demo kontrolliert und verhaftet worden sei. Sie hätten insge- samt 41 Spraydosen auf sich getragen, jedoch habe man ihnen keine Sachbe- schädigungen in Thun zuschreiben können (HD act. 8 S. 2). Auch hier gilt, dass sich der Polizeibericht auf nicht nachprüfbare Quellen stützt. Es ist nicht bekannt, welcher Art die Abklärungen in Bern waren und von wem sie durchgeführt wurden. Mangels Beizug der entsprechenden Akten der Berner bzw. Thuner Polizei fehlen auch jegliche Unterlagen zur Verhaftung und zur allfälligen Sicherstellung der Spraydosen. Es ist auch nicht bekannt, ob alle vier Män- ner oder nur einzelne von ihnen Spraydosen auf sich führten. Einmal mehr zeigt sich, dass die polizeilichen Abklärungen mangelhaft dokumentiert wurden. Unter diesen Umständen können die Ausführungen bezüglich des behaupteten Vorfalls in Thun nicht als Indiz für Sprayer-Tätigkeiten des Beschuldigten herangezogen werden. 3.3.7. Sprayereien an Zugkomposition in Arosa Weiter macht der Staatsanwalt geltend, dass in der Nacht vom 19. auf den 20. Februar 2013 in Arosa eine Zugkomposition der Rhätischen Bahn mit den Schriftzügen "ASB", "GASEY" und "MARO" besprayt worden sei. Aus einer bei C. vorgefundenen SMS ergebe sich, dass sich dieser und der Beschuldigte
zum fraglichen Tatzeitpunkt in Arosa aufgehalten hätten, was vom Beschuldigten auch nicht bestritten worden sei. C.___ habe gestanden, den Schriftzug "MARO" gesprayt zu haben, habe aber seine Mittäter nicht belasten wollen (act. 34 S. 3 f.). In den Akten finden sich Fotografien der genannten Sachbeschädigungen an der Zugkomposition (HD act. 12/3, Fotobogen 134027/132434/GR 2011 1 901; HD act. 12/4, Fotobogen 216596/GR 2012 1 1990). Der Beschuldigte bestätigte in der polizeilichen Einvernahme vom 24. Januar 2014, im Februar 2013 mit C.___ und weiteren Kollegen Ferien in Arosa gemacht zu haben, wobei er jedoch den genauen Zeitpunkt sowie die Unterkunft, in welcher sie logiert hätten, nicht be- nennen konnte. Er bestritt hingegen, für die genannten Sprayereien auf dem Bahnwagen verantwortlich zu sein (HD act. 11 Rz 177 ff.). Ob C.___ seine Mittä- ter tatsächlich nicht belasten wollte – mithin offenbar zugab, dass es Mittäter gab –, lässt sich nicht nachvollziehen, da in den Akten keine Einvernahme mit C.___ zu finden ist (geschweige denn dem Beschuldigten vorgehalten wurde). Klar ist indessen, dass der Beschuldigte wegen des Vorfalls in Arosa nicht angeklagt wurde. Der Umstand, dass der Beschuldigte zur gleichen Zeit in Arosa war wie C., der zugab, in dieser Zeit einen Bahnwagen mit Sprayereien beschädigt zu haben, mag auf den ersten Blick als Indiz dafür erscheinen, dass der Beschuldigte etwas mit diesen Vorfall zu tun haben könnte bzw. als Sprayer tätig war. Andererseits widerspricht sich die Staatsanwaltschaft, wenn sie den Vorfall in Arosa als Indiz gegen den Beschuldigten wertet, obwohl sie ihn deswegen gar nicht angeklagt, sondern im Zusammenhang mit den Sprayereien in Arosa einzig C. zur Ver- antwortung gezogen hat, indem sie diesen mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. März 2014 für diesen Vorfall bestraft hat (HD 19/1 S. 10 [ND 44]). Es geht selbstredend nicht an, jemanden eines Vorfalls nicht anzuklagen (wohl weil die Schuld nicht genügend nachgewiesen werden kann), dann aber genau diesen Vorfall als Indiz dafür zu werten, dass sich der Betreffende in ande- ren Fällen eines gleichen Delikts schuldig gemacht haben soll.
3.3.8. Binz-Demonstration Als weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten führt die Staatsanwalt- schaft an, dass während der sogenannten Binz-Demonstration anfangs März 2013 der Schriftzug "GASE"/"GASEY" auch bzw. zusätzlich in leicht veränderter Form – d.h. mit einem grossen G, das die weiteren Buchstaben umschliesst – aufgetaucht sei. In unmittelbarer Nähe davon habe sich auch das dem Beschul- digten regelmässig zugeordnete Tag in üblicher bzw. typischer Form befunden. Beide Tags seien zur gleichen Zeit angebracht worden (act. 34 S. 4). Vorliegend ist unklar, inwiefern das Vorbringen der Staatsanwaltschaft ein Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten für die genannten Sachbeschädigungen sein soll. Letztlich bestehen aufgrund der Fotodokumentation (HD act. 9 Beilage 3) lediglich Anhaltspunkte dafür, dass die genannten Tags anlässlich der Binz- Demonstration in den genannten Formen angebracht wurden. Beweise, die nur schon die Anwesenheit bzw. Teilnahme des Beschuldigten an der Demonstration (geschweige denn seine Urheberschaft an den Tags) belegen würden, finden sich nirgendwo. Der Beschuldigte selbst bestritt sowohl seine Teilnahme an der Binz- Demonstration 2013 als auch das Anbringen der ihm in diesem Zusammenhang vorgehaltenen Tags "ASB", "GASE", "GASEY" und "MARO" (HD act. 11 Rz 186 ff.). Der blosse Umstand, dass während der Binz-Demonstration möglicherweise "GASE- und "GASEY"-Tags in unterschiedlicher Ausführung angebracht wurden, kann nicht als Indiz für die Urheberschaft des Beschuldigten gewertet werden. 3.3.9. Internetmagazin "14k" Schliesslich führt der Staatsanwalt aus, dass im Internetmagazin "www.14k.ch" die Tags "ASB“-Crew, "MARO" (nachweislich das Tag von C.___) und "GASEY" stark vertreten seien (act. 34 S. 4). Auch hier stützt sich die Staatsanwaltschaft einzig auf den Polizeibericht vom 1. April 2014, gemäss welchem Recherchen im Internetmagazin "14k" gemacht worden seien. Das Ergebnis dieser Recherchen kann indessen nicht nachvollzo- gen werden, da sich in den Akten keinerlei Unterlagen zu einem Internetmagazin
namens "14k" finden. Es fehlen insbesondere Fotos von dort abgebildeten Graffi- tis. Es ist somit völlig offen, wieso die Polizei zum Schluss kam, die "ASB"-Crew und "GASEY" seien mit Bildern ihrer Werke (im Internetmagazin) stark vertreten, "GASE/GASEY" sei in der Szene stark präsent und der Beschuldigte sein offen- bar unbelehrbar (wobei man sich fragen kann, was solch wertenden Schlussfolge- rungen in einem Polizeibericht zu suchen haben). Und selbst wenn sich Fotos aus diesem Magazin in den Akten befänden, liesse das keinen Rückschluss auf die Täterschaft zu, werden die Urheber der Bilder – wie ein Aufruf der Homepage "www.14k.ch" ergeben hat – nicht namentlich erwähnt. Somit stellen auch die Ausführungen zum Internetmagazin "14k" kein Indiz dar, das auf die Täterschaft des Beschuldigten hinweist. Abgesehen davon wurde das "Ermittlungsergebnis" zum Internetmagazin dem Beschuldigten nie vorgehalten, weshalb er dazu gar nicht Stellung nehmen konnte. Mithin käme zufolge des nicht gewährten rechtli- chen Gehörs eine Verwertung zu seinen Ungunsten selbst dann nicht in Frage, wenn ein brauchbares Indiz vorläge. 3.3.10. Mutmassliches Interview mit dem Beschuldigten Dem Schlussbericht der Stadtpolizei Zürich vom 1. April 2011 ist sodann ein wei- teres mutmassliches Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten an den ihm zur Last gelegten Tags zu entnehmen. Es geht hierbei um die Abschlussarbeit von C.___ zum Thema Graffiti im Rahmen seiner Lehrabschlussprüfung, für welche er insgesamt vier Sprayer schriftlich und anonym interviewt haben soll. Der Beschul- digte soll eine dieser anonym interviewten Personen gewesen sein und angege- ben haben, dass er schon immer den gleichen Namen (gemeint Tag) gemalt ha- be. Die Polizei stützte ihren Schluss, wonach der Beschuldigte einer der vier In- terviewten gewesen sei, auf einen SMS-Dialogs zwischen G.___ und C., in welchem Letztgenannter G. und H.___ für ein Sprayer-Interview habe gewin- nen wollen und in dem es unter anderem "würki aber er mus ja nüt aagä nödemal fotis so machds de dan au ..." heisse (HD act. 8 S. 3). Das mutmassliche Inter- view des Beschuldigten liegt den Akten als HD act. 9, Beilage Nr. 2, bei. Der Be- schuldigte stellte in Abrede, C.___ für seine Abschlussarbeit ein anonymes Inter-
view über seine Erfahrungen als Sprayer gegeben zu haben. Die Polizei liege falsch mit dieser Annahme (Prot. S. 13 f.). Zunächst ist festzuhalten, dass dem Schlussbericht der Polizei sowie den weite- ren Akten nicht zu entnehmen ist, wie der erwähnte SMS-Dialog Eingang in die Akten gefunden hat, mithin ob es sich hierbei um ein rechtsgültig erhobenes Be- weismittel handelt. Damit ist der SMS-Dialog als Beweismittel nicht verwertbar. Aus dem Interview selbst ergibt sich, dass die Antworten sehr allgemein gehalten sind. Ein strafbares Verhalten geht daraus nicht hervor und die darin thematisier- ten Probleme mit der Polizei treffen wohl auf zahlreiche Sprayer zu. Jedenfalls kann daraus nicht auf den Beschuldigten geschlossen werden. Das Gleiche gilt mit Bezug auf die vom Interviewten erwähnte "fette Interrail Tour". Zwar unter- nahm der Beschuldigte nach eigenen Angaben ab August 2013 eine solche Tour (Prot. S. 13), doch sind solche Bahnreisen bei jungen Leuten bekanntermassen keine Seltenheit, weshalb auch dieser Umstand keinen direkten Rückschluss auf den Beschuldigten zulässt. Somit ist es eine blosse, durch nichts erhärtete Mut- massung der Polizei, dass hier der Beschuldigte interviewt worden ist. Ein Indiz für Sprayer-Aktivitäten des Beschuldigten stellt das Interview nicht dar. 3.4. Fazit Beweiswürdigung Zusammengefasst gibt es einige Indizien, die für die Täterschaft des Beschuldig- ten sprechen. Dazu gehören die Fotos, auf denen der Beschuldigte zu sehen ist, wie er zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt legal das Wort "GASEY" an die Wand einer Fabrikhalle malt. Weiter gab der einschlägig vorbestrafte Beschuldig- te im Verfahren vor der Jugendanwaltschaft zu, das Tag "GASEY" gesprayt zu haben, angeblich aus Bewunderung für einen anderen Sprayer. Auch ist er auf einem Foto zu sehen, wie er vor Jahren offenbar das Wort "GASE" legal auf eine Wand gesprayt hat und auch die sichergestellten Skizzen sind ein Indiz dafür, dass der Beschuldigte zumindest im Jahr 2010 die Tags "ASB" und "GASE" be- nutzt hat. Die weiteren von der Staatsanwaltschaft oder der Polizei angeführten Indizien vermögen einer näheren Prüfung hingegen nicht standzuhalten und er- geben folglich keine Hinweise auf die Täterschaft des Beschuldigten.
Der Umstand, dass der Beschuldigte die genannten Tags auf Skizzen festgehal- ten oder in legaler Umgebung tatsächlich gesprayt hat, hat nun aber nicht auto- matisch zur Folge, dass er für einzelne oder alle der angeklagten Tags verant- wortlich gemacht werden kann, denn zum einen könnten die "ASB"-Tags von je- dem Mitglied der "ASB"-Crew angebracht worden sein und zum anderen besteht zwischen all den in zahlreichen Varianten angebrachten "GASE"- und "GASEY"- Tags keine optische Übereinstimmung. Vor allem aber fehlt es an einem grapho- logischen Gutachten, durch welches nur schon eines der Tags dem Beschuldig- ten zugeordnet werden könnte. Sodann geht aus der früheren Verurteilung her- vor, dass der Beschuldigte offenbar "DRAW" als persönliches Tag verwendete und nicht etwa "GASE" oder "GASEY". Nach dem Gesagten bestehen unüber- windbare Zweifel, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Sachbeschädi- gungen begangen hat, weshalb er in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vom Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung freizusprechen ist. V. Zivilansprüche Die geschädigten Personen können zivilrechtliche Ansprüche aus den Straftaten als Privatkläger adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Dabei kann das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage entscheiden, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Letzte- res bedingt, dass über den Zivilanspruch ohne Weiteres auf Grund der im bisheri- gen Verfahren gesammelten Beweise entschieden werden kann (DOLGE, in: NIG- GLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 126 N 19). Die Zivilklage ist hingegen unter anderem dann auf den Zivilweg zu verweisen, wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Die Zivilansprüche sind auch bei adhäsionsweiser Geltendmachung einzig auf das Zivilrecht zu stützen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizu- sprechen, weil nicht rechtgenügend erstellt werden konnte, dass er die ihm vor-
geworfenen Sachbeschädigungen begangen hat. Insofern ist der Sachverhalt nicht spruchreif und das Strafgericht somit nicht in der Lage, über die Zivilklagen zu entscheiden, weshalb sämtliche Privatkläger mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen sind (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Wird der Beschuldigte freigesprochen, so werden ihm die Kosten nur dann auferlegt, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte die Untersuchung durch leichtfertiges Benehmen verursacht oder diese erschwert hätte, weshalb die Kosten des Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. 2. Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO ist dem Freigesprochenen eine Entschädi- gung aus der Staatskasse für die ihm aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe zuzusprechen. Er hat einen Anspruch auf Schadenersatz im Sinne eines Ausgleichs des im Zusammenhang mit dem Strafverfahren kausal verur- sachten materiellen Schadens. Dazu gehört eine Entschädigung für Aufwendun- gen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) sowie für wirtschaftliche Einbussen, die dem Freigesprochenen aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden ist (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Ferner hat der Freigesprochene Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer Persönlichkeit, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Nach ständiger Lehre und Rechtsprechung sind die Verteidigerkosten nach Mass- gabe der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) zu entschädigen. Dabei ist zu beachten, dass hinsichtlich der gerichtlichen Verfahren grundsätzlich von den in der genannten Verordnung angeführten Ansätzen auszugehen ist. Die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses betreffend Verbrechen oder Vergehen vor dem Bezirksgericht beträgt Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Hinzu kommt die Gebühr, welche im Vorverfahren angefallen ist.
Diese bemisst sich nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung, wobei der Stundenansatz für Bemühungen bis 31. Dezember 2014 Fr. 200.– und seit dem 1. Januar 2015 Fr. 220.– beträgt (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 3 AnwGebV; Urteil des Bun- desgerichtes 132 I 201). 3. Der Verteidiger des Beschuldigten macht einen Aufwand von 3020 Minuten geltend, wobei 375 Minuten auf das Vorverfahren entfallen. Für die Voruntersu- chung ist dem Verteidiger dementsprechend eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'250.– zuzusprechen. Sodann ist der Verteidiger für seine Bemühungen ab dem Zeitpunkt der Anklageerhebung (16. Juni 2014) mit einer Pauschalgebühr von Fr. 10'000.– zu entschädigten, welche auch der eingereichten handschriftli- chen Honorarnote entspricht. Ferner sind ihm die angefallenen Barauslagen in der Höhe von Fr. 130.50 zu erstatten. Damit ist dem Beschuldigten eine Prozess- entschädigung von insgesamt Fr. 11'380.50 (inkl. Barauslagen) für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 4. Weiter beantragt der Beschuldigte Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'000.–. Als Begründung führt die Verteidigung an, dass der Beschuldigte so- wohl von der Polizei als auch von der Staatsanwaltschaft einvernommen worden sei und in der Kanzlei der Verteidigung sowie an der heutigen Hauptverhandlung habe erscheinen müssen (act. 35 S. 1 und 7). Es ist unklar, worauf der Beschuldigte seine Forderung stützt. Das Gesetz sieht keine pauschale Umtriebsentschädigung vor, weshalb dem Beschuldigten unter diesem Titel nichts zuzusprechen ist. Eine Entschädigung für wirtschaftliche Ein- bussen (429 Abs. 1 lit. b StPO), die grundsätzlich auch in Frage käme, wäre nur dann zuzusprechen, wenn wegen der Beteiligung an Verfahrenshandlungen Lohn- oder Erwerbsausfälle entstanden wären. Der Beschuldigte ist nach eigenen Aussagen in einem Anstellungsverhältnis tätig (Prot. S. 8), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass ihm durch die Teilnahme an den wenigen Verfahrenshand- lungen ein Lohnausfall entstanden ist. Sollte dies aber dennoch der Fall gewesen sein, so könnte ein solcher Ausfall nicht pauschal geltend gemacht werden, son- dern wäre zu belegen, was der Beschuldigte nicht getan hat. Somit ist ihm neben den Kosten für die Verteidigung keine weitere Entschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Das Verfahren wird in den Anklagepunkten ND 1-21, ND 26, ND 52, ND 74 und ND 101 eingestellt. 2. Der Beschuldigte ist der Sachbeschädigung in den Anklagepunkten ND 22, ND 24, ND 25, ND 27-51, ND 53-73, ND 75-100 und ND 102-107 im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 3. Die Privatkläger werden mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen. 4. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Beschuldigten wird für seine persönlichen Umtriebe keine Entschädi- gung zugesprochen. 6. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 11'380.50 (inkl. Fr. 130.50 Barauslagen) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 7. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an – die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) – die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) – die Privatklägerschaft (gegen Gerichtsurkunde) und hernach als begründetes Urteil an – die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten – die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl – die Privatklägerschaft sowie nach Eintritt der Rechtskraft an – die Kantonspolizei Zürich, TEU-ZD-DA, mit separatem Schreiben ge- mäss § 54a PolG– – die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA.
Zürich, 11. März 2015
BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 10. Abteilung
Die Verfahrensleitung:
lic. iur. R. Harris Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Zimmermann