Bezirksgericht Dietikon
Geschäfts-Nr.: DG200029-M / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. B. Hoffmann als Vorsitzender, Bezirksrichterin lic. iur. C. Groth-Müller, Ersatzrichterin MLaw S. Meier sowie Ge- richtsschreiberin MLaw C. Zarro Beschluss und Urteil vom 22. April 2021 (unbegründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X1. betreffend Gefährdung des Lebens etc. und Widerruf Privatkläger 1.Kanton Zürich, 2.Gemeinde B._____, 1 vertreten durch Kantonspolizei Zürich
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 23. Novem- ber 2020 (act. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 6) Der Beschuldigte persönlich, in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X1._____ Staatsanwalt lic. iur. C._____ Anträge: 1.Der Anklagebehörde: (act. 34 S. 1 f. sinngemäss) 1.Es sei der Beschuldigte A._____ anklagegemäss schuldig zu sprechen. 2.Es sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 4 1/3 Jahren (52 Monate) sowie einer Busse von CHF 600.00 zu bestrafen, unter Anrech- nung des bisherigen Freiheitsentzuges. 3.Es sei die Gewährung des bedingten Vollzuges der mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 20. November 2017 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2017 ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. April 2018 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 zu widerrufen und die Vollstreckung dieser Geldstrafen anzuordnen. 4.Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen bei schuldhafter Nichtbe- zahlung der Busse festzusetzen. 5.Es sei eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB während des Vollzuges der Freiheitsstrafe anzuordnen. 6.Es sei eine Landesverweisung von 10 Jahren anzuordnen. 7.Es sei die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profiles im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes anzuordnen und der Voll- zugsauftrag an die Kantonspolizei Zürich zu erteilen.
8.Es seien dem Beschuldigten die Kosten des Vor- und Hauptverfahrens aufzuerlegen, diese zufolge offensichtlicher Unerhältlichkeit jedoch defi- nitiv auf die Staatskasse zu nehmen. 9.Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. 2.Der amtlichen Verteidigerin: (act. 35 S. 1) "1.Der Beschuldigte sei der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB gemäss Anklageziffer 1.9. und der geringfügigen Sachbeschädi- gung im Sinne von Art. 144 StGB i.V.m. Art. 172 ter StGB gemäss An- klageziffer 2. zu verurteilen. 2.Im Übrigen sei der Beschuldigte freizusprechen. 3.Der Beschuldigte sei mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessät- zen zu Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 200.00 zu verurteilen. 4.Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Urteil des Bezirksge- richts Dielsdorf vom 20.11.2017 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 30.00, der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 12.12.2017 ausgefällten Geldstrafe von 40 Tages- sätzen zu Fr. 30.00 sowie der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25.04.2018 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessät- zen zu Fr. 30.00 sei zu verzichten. 5.Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer ambulanten Behandlung sei abzuweisen. 6.Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Landesverwei- sung sei abzuweisen. 7.Der Beschuldigte sei unverzüglich aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen. 8.Der Beschuldigte sei für den ausgestandenen Freiheitsentzug mit Fr. 200.00 pro Tag zu entschädigen. Die Busse sei dem Beschuldigten an den Freiheitentzug anzurechnen. 9.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates."
Das Gericht zieht in Betracht: Da das Urteil vom 22. April 2021 mündlich eröffnet sowie begründet wurde (Prot. S. 33) und vorliegend weder eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, noch eine Verwahrung nach Art. 64 StGB, eine Behandlung nach Art. 59 Abs. 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, ein Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren auszusprechen ist, und sodann gegen das Urteil innert Frist keine Berufung angemeldet wurde, kann gestützt auf Art. 82 Abs. 1 StPO auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet werden. Es wird beschlossen: 1.Das Verfahren wird in Bezug auf die mehrfache, zum Teil versuchte Nötigung gemäss Dossier 1, An- klage-Ziffer 1.4., die mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Dossier 1, Anklage-Ziffer 1.8., eingestellt. 2.Mündliche Eröffnung, Begründung, schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel- belehrung im Dispositiv sowie in vollständiger Ausfertigung mit nachfolgen- dem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte ist schuldig der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Dossier 1, Anklage-Ziffer 1.3.), der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1, Anklage-Zif- fer 1.2., 1.5. und 1.7.),
der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 1, Anklage-Ziffer 1.9.), der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172 ter StGB (Dossier 3, Anklage-Ziffer 2.). 2.Im Übrigen ist der Beschuldigte einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freigesprochen. 3.Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 440 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt er- standen sind) sowie mit einer Busse von Fr. 200.00. 4.Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 5.Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen. 6.Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 20. November 2017 ausgefäll- ten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.00, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 12. De- zember 2017 ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.00, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. April 2018 aus- gefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.00, wird widerrufen. Die Strafen werden vollzogen. 7.Von der Anordnung einer Massnahmen wird abgesehen. 8.Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.
9.Es wird die Abnahme einer DNA-Probe des Beschuldigten und Erstellung ei- nes DNA-Profils im Sinne von Art. 5 lit. a und b des DNA-Profil-Gesetzes an- geordnet. Der Vollzugsauftrag wird der Kantonspolizei Zürich erteilt. 10. Sämtliche Zivilforderungen werden auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen. 11. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr.4'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr.3'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr.11'380.80 Auslagen (Gutachten) Fr.100.00 Entschädigung Zeuge Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. 12. Rechtsanwältin MLaw X1._____ und Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ werden insgesamt für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidiger des Beschuldig- ten aus der Gerichtskasse mit Fr. 29'700.00 (inkl. Barauslagen und 7,7 % MwSt.) entschädigt. 13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt. 14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 15. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben); die Privatkläger (versandt); den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste;
das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8057 Zürich; und hernach als unbegründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; die Privatkläger; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Kantonspolizei Zürich, Kriminalpolizeiliches Datenmanagement, Zentrale Daten, Postfach, 8021 Zürich, mit separatem Schreiben gem. § 54 a PolG; den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abtei- lung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft; unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernich- tung des ED-Materials"; die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B; das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8057 Zürich; die Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, Kasernenstr. 29, 8004 Zürich; das Bezirksgericht Dielsdorf, in die Akten des Geschäfts GB170021-D; die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, in die Untersuchungsak- ten 1; die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, in die Untersuchungsakten 2. 16. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Be- rufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.
Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten kann gegen die Festsetzung ihres Honorars innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich und be- gründet Beschwerde einreichen. Dietikon, 22. April 2021 BEZIRKSGERICHT DIETIKON Der Vorsitzende: lic. iur. B. Hoffmann Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Zarro