Bezirksgericht Zürich 4. Abteilung
Geschäfts-Nr.: DG220100-L / U
Mitwirkend: Vizepräsidentin lic. iur. Marthaler als Vorsitzende, Ersatzrichterin lic. iur. Kümin, Ersatzrichter MLaw Zanetti sowie Gerichtsschreiberin MLaw Wüest Urteil vom 23. Januar 2023 (begründete Ausfertigung) in Sachen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____
betreffend Gefährdung des Lebens etc.
Privatklägerin
B._____,
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11. Mai 2022 (act. 18/7) ist diesem Urteil beigeheftet (Kb k S===
An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 16) - Der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1.; - Staatsanwalt lic. iur. C. als Vertreter der Anklagebehörde; - Die Rechtsbeiständin der Privatklägerin Rechtsanwältin MLaw Y.. Anträge der Anklagebehörde: (act. 18/7, S. 26) " Schuldigsprechung von A. im Sinne der Anklageschrift. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten unter An- rechnung der erstandenen Haft, sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00 (entsprechend CHF 2'700.00) und ei- ner Busse von CHF 1'100.00. Vollzug von 12 Monaten Freiheitstrafe und Gewährung des be- dingten Vollzuges der restlichen 21 Monaten Freiheitsstrafe, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Anset- zung einer Probezeit von zwei Jahren. Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen bei schuld- hafter Nichtbezahlung der Busse. Anordnung eines dreijährigen Kontaktverbots zur Geschädigten und eines dreijährigen Verbots sich der Geschädigten mehr als 300 Meter zu nähern oder sich in einem Umkreis von 300 Metern ihres jeweiligen Wohnorts aufzuhalten (Art. 67b StGB). Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft. Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 3'000.00)." Anträge der Privatklägerschaft: (act. 80/1, S. 2) " 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage der Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich vom 11. Mai 2022 schuldig zu spre- chen. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Ge- nugtuung nach Ermessen, jedoch mindestens in Höhe von
CHF 15'000, zuzüglich Zins von 5% seit dem 18. Februar 2021, zu bezahlen. 3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Geschädigten CHF 80 zu bezahlen. 4. Im Übrigen sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus den angeklagten Ereignissen dem Grunds- atze nach schadensersatzpflichtig ist. Bezüglich der Höhe der Zi- vilforderung (Schadenersatz) sei diese auf den Zivilweg zu ver- weisen. 5. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten. Eventualiter seien die Kosten für die unentgeltliche Verbeistän- dung der Privatklägerschaft auf die Gerichtskasse zu nehmen." Anträge der Verteidigung: (act. 81/1, S. 1-3; Prot. S. 66; sinngemäss) Beweisergänzungsanträge: 1. Es seien die Sistierungsverfügung vom 22. August 2022, die (an- gefochtenen) Nichtanhandnahmeverfügung vom 22. August 2022 und der Verbindungsnachweis der Rufnummer ... (Rufnummer des Beschuldigten) vom Juli 2021, zu den Akten zu nehmen. 2. Es seien die Rechnung von Rechtsanwalt X2._____ über CHF 10'005.35 sowie der Chatverlauf zwischen D._____ und der Mutter des Beschuldigten, zu den Akten zu nehmen. Hauptanträge: 1. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen der Gefährdung des Le- bens/Drohung (Dossier 1, Seite 2 der Anklageschrift), der mehrfa- chen Nötigung (Dossier 1, Seite 4 der Anklageschrift), der mehr- fachen Drohung (Dossier 1, Seite 7 der Anklageschrift) und der mehrfachen Tätlichkeiten/Beschimpfung (Dossier 1, Seite 24 der Anklageschrift) freizusprechen. 2. Der Beschuldigte sei wegen mehrfachen Beschimpfung (Dossier 1, Seite 4 der Anklageschrift), der mehrfachen Beschimpfung (Dossier 1, Seite 7 der Anklageschrift) und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen. 3. Von einer Strafe sei abzusehen.
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Prozessgeschichte 1.1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft) vom 11. Mai 2022 (act. 18/7) ging am 23. Mai 2022 beim hie- sigen Gericht ein. Mit Verfügung vom 4. Juli 2022 wurde das Mandat von Rechts- anwalt lic. iur. X2._____ als amtlicher Verteidiger zufolge eines unwiderruflich zer- störten Vertrauensverhältnisses beendet und Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ als neuer amtlicher Verteidiger per 2. Juli 2022 ernannt (act. 28). Mit Schreiben vom 19. Juli 2022 stellte die Verteidigung Beweisergänzungsanträge, welche mit Verfü- gung der Verfahrensleitung vom 1. September 2022 einstweilen abgewiesen wur- den (act. 35 u. 49). Die Hauptverhandlung wurde mit Verfügung vom 25. August 2022 auf den 23. Januar 2023 angesetzt. Gleichzeitig wurde den Parteien eine 10- tägige Frist angesetzt, um weitere Beweisanträge zu stellen und zu begründen (act. 47). Nach einer bewilligten Fristerstreckung (act. 51) stellte die Verteidigung mit Eingabe vom 14. September 2022 erneut Beweisanträge, welche nach Einho- lung der Stellungnahmen seitens der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft (act. 61 u. 62) mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 teilweise gutgeheissen wurden (act. 63). 1.2. Zur Hauptverhandlung vom 23. Januar 2023 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1., Staats- anwalt lic. iur. C. als Vertreter der Anklagebehörde, Rechtsanwältin MLaw Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin sowie die Mutter des Beschuldigten, Frau E._____, als Zeugin (Prot. S. 16). 1.3. Das vorliegende Urteil wurde den Parteien mündlich eröffnet und erläutert so- wie hernach im Dispositiv schriftlich übergeben (Prot. S. 78 f., act. 82). Der Vertei- diger meldete nach der Urteilseröffnung noch vor Schranken Berufung an (Prot. S. 79).
4.2. Die Anklageschrift muss möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Fol- gen der Tatausführung bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Aus dem Anklage- prinzip und der daraus abzuleitenden Umgrenzungs- und Informationsfunktion der Anklage ergibt sich, dass die beschuldigte Person genau wissen muss, was ihr konkret vorgeworfen wird (SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozess- rechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1268). Fehlende Angaben oder Ungenauigkeiten in der Sachverhaltsdarstellung der Anklageschrift müssen nicht zwingend zu einer Rückweisung, einer Einstellung oder einem Freispruch führen. Das Anklageprinzip ist nur verletzt, wenn der Beschuldigte im Vorverfahren nicht in genügender Weise über den ihm vorgeworfenen Sachverhalt informiert worden ist und die Anklage- schrift die Umstände nicht anführt, welche auf das Vorliegen der Kernelemente ei- nes Tatbestands schliessen lassen (HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Niggli/Heer/Wipräch- tiger [Hrsg.], BSK-StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 37 zu Art. 325). 4.3. Dem Beschuldigten wird konkret vorgeworfen, dass er, nach der ihm ebenfalls vorgeworfenen Gefährdung des Lebens der Privatklägerin mittels Würgen, eine Machete unter dem Fernsehmöbel hervorgenommen und eine Armlänge vor der Privatklägerin damit herumgefuchtelt und gedroht habe "das passiert mit meinen Feinden" und "willst du das?". Dadurch habe die Privatklägerin um ihr Leben fürch- ten müssen, was der Beschuldigte habe erreichen wollen. Der Zeitpunkt dieses Vorkommnisses wird nach der Gefährdung des Lebens, genauer noch "nachdem der Beschuldigte von der Geschädigten abgelassen hatte" genügend genau um- schrieben und eingeordnet (act. 18/7 S. 3). 4.4. In der Anklage werden des Weiteren über sechs Seiten Chatnachrichten des Beschuldigten aufgeführt, welche geeignet gewesen sein sollen, die Privatklägerin zu verängstigen (act. 18/7 S. 7 ff.). Bei diesen sehr konkreten Nachrichten mit Zeit- angaben (wie z.B. "ich schlahn dich kaputt hütt", "[...] bis später chume hütt nacht zu dir", "ich gib jetzt euri adressenr und nummere use ah bestimmti lüt"), persönli- chen Bezeichnungen ("Dini family wird sterbe", "Du und dini hunde mom [...]", "Ich ha 0 liebi meh für dich nur no hass richtig tüfe hass und ich freu mich so de ah dir usezla", "Du wirsch leid erlebe wie kein andere wo ich gshadet han", "Bring dich
lieber um") und bildlichen Umschreibungen ("ich werde dixh vergewaltige", "Du wirsch die shmerze ned erträge [...]", "niemer cha helfe und polizei eu au nüt cha mache", "Du wirsch vo mehrere männer vergewaltigt werde bis hüllsch vor schmerze", "ich ermorde dich du dreck") ist es offensichtlich, inwiefern sich die Pri- vatklägerin bedroht gefühlt haben soll. Die Bedrohlichkeit dieser Äusserungen be- darf angesichts der für sich sprechenden Wortgewalt sicherlich keiner zusätzlichen Erläuterung mehr. 4.5. Damit wurde in der Anklageschrift hinreichend genau umschrieben, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Mithin musste ihm aufgrund des Inhalts der An- klage genügend klar gewesen sein, gegen welchen Vorwurf er sich zu verteidigen hat. Somit wurde das Anklageprinzip nicht verletzt. 5. Gleichbehandlungsgebot 5.1. Die Verteidigung moniert wiederholt, dass im vorliegenden Verfahren nicht mit gleich langen Ellen gemessen worden sei. Insbesondere sei belastenden und ent- lastenden Elementen nicht gleichermassen nachgegangen worden, da nicht die Akten sämtlicher Verfahren gegen die Privatklägerin ebenfalls im vorliegenden Ver- fahren vom Gericht beurteilt worden seien (act. 81/1 S. 24). Diese Verfahren gegen die Privatklägerin haben aber keinen direkten Einfluss auf die Erstellung des Sach- verhaltes bezüglich der dem Beschuldigten im vorliegenden Verfahren vorgeworfe- nen Taten, weshalb sie auch nicht in diesem Verfahren zu beurteilen sind. Ange- sichts der offenbar über einen längeren Zeitraum mehrfach erfolgten gegenseitigen Strafanzeigen wäre es auch nicht im Sinne der Prozessökonomie gewesen, mit der Beurteilung der vorliegenden Anklagepunkte abzuwarten, bis die Untersuchungen bezüglich der übrigen, sich ständig vermehrenden gegenseitigen Vorwürfe abge- schlossen werden konnten. 5.2. Zudem macht der Verteidiger geltend, dass die Strafanzeigen des Beschul- digten gegenüber der Privatklägerin nicht behandelt worden seien und reicht dazu Sistierungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen ein (act. 81/2 u. 3). Die (Nicht-) Behandlung der Strafanzeigen des Beschuldigten ist für das vorliegende Verfahren
sodann grundsätzlich irrelevant, da kein direkter Zusammenhang zu den vorliegen- den Vorwürfen besteht. Die Tatsache, dass die Beziehung zwischen dem Beschul- digten und der Privatklägerin konfliktbeladen war und offensichtlich auch noch über deren Ende hinaus ist, ist hinlänglich bekannt und überdies grundsätzlich unbestrit- ten. 5.3. Hingegen beanstandet die Verteidigung zu Recht, dass der Privatklägerin nach erfolgter Anzeige im Juli 2021 keine Blut- und Urinprobeabgenommen wurde (vgl. act. 81/1 S. 8). Dies hätte eine zusätzliche Erkenntnisquelle zur Verfassung der Privatklägerin zum Tatzeitpunkt am 11. Juli 2021 dargestellt. Der Umstand, dass dies unterlassen wurde, zieht zwar keine direkten prozessualen Folgen nach sich, ist indes in die Erwägungen zur Sachverhaltserstellung miteinzubeziehen.
II. Sachverhalt 1. Tatvorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in der diesem Urteil beigehef- teten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (act. 18/7 S. 2 ff.). 2. Beweisregeln 2.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 2.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der be- schuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der in der Anklageschrift vor- geworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld der beschuldigten Person hindeuten, das Ge-
richt aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoreti- sche Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können. 2.3. Stützt sich die Beweisführung – wie vorliegend – hauptsächlich auf Aussagen von Beteiligten, sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und der Hauptverhandlung ergeben, zu untersuchen, ob die Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen (Aussagequalität). Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allge- meine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punk- ten Widersprüche enthalten, sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ablauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie – soweit das objektiv möglich ist – anhand erstellter Sachverhalte verifizierbar sind. Zu achten ist insbe- sondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertreibun- gen, mithin auf das Vorhandensein hinreichender Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen. Detailreiche Schilderungen, insbesondere bezüglich des Hauptthemas, konstante Darstellungen sowie eine gleichbleibende Struktur in In- halt und Sprache deuten auf die Schilderung von tatsächlich Erlebtem hin. Selbst wenn die aussagende Person ihre eigenen, allenfalls nicht typischen Gefühle preis- gibt, sich selbst ebenfalls belastet, originelle aber doch realistische Einzelheiten zu Protokoll gibt, von Interaktionen und Komplikationen sowie Nebensächlichkeiten spricht, sind dies Anzeichen für die Wiedergabe der subjektiven Wahrheit. Fehlen hingegen solche Realitätskriterien oder lassen sich Fantasiekriterien wie auswei- chendes Antworten auf Fragen zum Kernthema, die Flucht in Schilderungen der eigenen Gefühle oder die Wiedergabe von Beweggründen statt Fakten feststellen, spricht dies gegen den Wahrheitsgehalt der Aussage. Darüber hinaus sind auch abstrakte, kurze und stereotype Aussagen und Übertreibungen der aussagenden Person in der Sache oder der Bestimmtheit als eher unglaubhaft zu werten (BEN- DER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014,
S. 83 ff.; BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985], S. 53 ff.). 3. Allgemeine Glaubwürdigkeit der Verfahrensbeteiligten 3.1. Die allgemeine Glaubwürdigkeit beurteilt sich in erster Linie nach der pro- zessualen Stellung im Strafverfahren, nach dem persönlichen Interesse am Aus- gang des Verfahrens sowie gestützt auf die persönlichen Beziehungen oder Bin- dungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Weit massgebender als die Glaubwür- digkeit der Beteiligten ist jedoch der materielle Gehalt ihrer Aussagen. 3.2. Der Beschuldigte war im vorliegenden Verfahren nicht zur wahrheitsgemäs- sen Aussage gemäss Art. 307 StGB verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Als unmit- telbar vom Strafverfahren betroffene Person dürfte er ausserdem ein nachvollzieh- bares Interesse daran haben, den Sachverhalt in einem für ihn günstigen Licht dar- zustellen. Der Beschuldigte ist zudem Jurist, weshalb eine Verurteilung für ihn di- rekte Konsequenzen im Hinblick auf seine Karriere haben könnte. Diese Umstände sind bei der Aussagewürdigung zu berücksichtigen. Im Zentrum steht aber – wie vorstehend erwähnt – die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Es fällt auf, dass der Beschuldigte keine Gelegenheit auslässt, die Privatklägerin in einem schlechten Licht darzustellen wie bspw. bei deren heutigem Ex-Mann. Nichtsdestotrotz vermag auch dieser Umstand den Beschuldigten noch nicht von vornherein als unglaub- würdig erscheinen zu lassen. 3.3. E._____ wurde bei der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson (act. 5/1) und anlässlich der Hauptverhandlung als Zeugin unter Strafandrohung gemäss Art. 307 StGB befragt. Die Zeugin E._____ ist die Mutter des Beschuldigten. Sie lebt mit diesem zusammen und steht im offensichtlich sehr nahe. Demzufolge kann grund- sätzlich nicht ausgeschlossen werden, dass sie ein Interesse daran hat, eine für den Beschuldigten möglichst günstige Version zu schildern bzw. Schaden von ihm abzuwenden. Insgesamt liegen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte vor, die von vornherein gegen ihre Glaubwürdigkeit sprechen würden.
3.4. F._____ wurde als Zeuge unter Strafandrohung gemäss Art. 307 StGB be- fragt. Er ist mit dem Beschuldigten befreundet. Laut seinen Aussagen kennen sie sich aus dem Fitnessstudio seit etwa zehn Jahren. F._____ gab an, dass er den Beschuldigten nicht zu seinen engen Freunden zähle, sie aber manchmal Kontakt hätten (act. 5/2 F/A 9 ff.). Der Zeuge F._____ steht dem Beschuldigten deutlich näher als der Privatklägerin und gerade das von ihm zu seiner staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme mitgebrachte vorbereitete Schreiben macht deutlich, dass er den Beschuldigten zu verteidigen versucht (vgl. act. 5/2 Anhang). Ein eigenes Inte- resse des Zeugen F._____ am Ausgang des Verfahrens ist auf den ersten Blick jedoch nicht erkennbar. Insgesamt liegen keine Anhaltspunkte vor, die F._____ von vornherein als unglaubwürdig erscheinen lassen. 3.5. Die Privatklägerin wurde ebenfalls als Auskunftsperson unter Strafandrohung gemäss Art. 303-305 StGB befragt. Zu berücksichtigen ist, dass sie als Zivilklägerin ein gewisses finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens haben könnte. Die Verteidigung macht Ausführungen zu einer sich wiederholenden, ähnlichen Bezie- hungsdynamik der Privatklägerin mit dem Beschuldigten und danach ebenfalls mit ihrem Ex-Ehemann. Beide Beziehungen seien von wahrheitswidrigen Aussagen, ausartenden Streitereien und monetären Interessen der Privatklägerin geprägt ge- wesen (act. 81/1 S. 5 f.). Hierzu wurde, auf Beweisantrag des Verteidigers hin, eine Tonbandaufnahme und ein Screenfilm einer Instagram-Konversation zwischen dem Beschuldigten und dem Ex-Ehemann der Privatklägerin eingereicht (act. 53/1). Damit zielt die Verteidigung darauf ab, die Glaubwürdigkeit der Privat- klägerin in Frage zu stellen. Diese Argumentation vermag indes nicht zu überzeu- gen. Die Art und Qualität der vergangenen Beziehungen der Privatklägerin stellt per se keinen Grund dar, an ihrer allgemeinen Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Viel- mehr gilt zu beachten, dass es sich in beiden Fällen um getrennte Beziehungen handelt, wobei die Trennung offensichtlich jeweils nicht im Guten verlaufen ist. So- mit erstaunt nicht, dass sowohl der Beschuldigte als auch der heutige Ex-Ehemann der Privatklägerin dieser gegenüber nicht wohlgesonnen sind. Inwiefern ihre Schil- derungen zutreffen, lässt sich – insbesondere mit Blick auf die Beziehung der Pri- vatklägerin zu ihrem Ex-Ehemann – nicht beantworten. Hinzu kommt, dass an einer Beziehung immer zwei Personen beteiligt sind und die konkrete Dynamik in der
zweiten Beziehung vorliegend weder Thema noch überhaupt bekannt ist, während bezüglich der Beziehung der Privatklägerin zum Beschuldigten beide Seiten über- einstimmend von einem toxischen Verhältnis mit wechselseitigen heftigen Streitig- keiten berichten – was überdies auch durch die zahlreichen gegenseitigen Strafan- zeigen und die aktenkundigen Chatverläufe illustriert wird. Somit besteht auch bei der Privatklägerin kein Anlass, an deren grundsätzlicher Glaubwürdigkeit zu zwei- feln. 4. Gefährdung des Lebens und Drohung am 17./18. April 2021 (Dossier 1 I.) 4.1. Aussagen des Beschuldigten 4.1.1. In der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten am 12. Juli 2021 verwei- gerte dieser zur Sache durchgehend die Aussage. Er erklärte lediglich, zu Unrecht angezeigt zu werden (act. 3/1 F/A 1, 4). Bei der Hafteinvernahme vom 13. Juli 2021 tätigte der Beschuldigte Aussagen zu seiner Person, zu seiner Beziehung zur Pri- vatklägerin im Allgemeinen und zum Ereignis im Juli 2021 (act. 3/2-4). An den wei- teren zwei Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft verweigerte er wiederum die Aussage. Anlässlich der Hauptverhandlung machte der Beschuldigte erstmals auch Aussagen zum Ereignis im April 2021. Er bestätigte, dass es zu einem Streit ge- kommen sei (Prot. S. 42). Er habe am besagten Tag im April 2021 Besuch von Kollegen gehabt. Weil er und die Privatklägerin sich gestritten hätten, seien seine Kollegen gegangen und erst danach sei der Streit heftiger geworden. Es sei um Geld, das Handy der Privatklägerin und die Abtreibung gegangen. Ihm sei es des- wegen so schlecht gegangen, dass er sich habe übergeben müssen. In der Zwi- schenzeit habe die Privatklägerin die Polizei gerufen. Die Polizei habe die beiden sodann separat einvernommen und im Anschluss die Wohnung wieder verlassen, ohne weitere Schritte zu unternehmen. Die Privatklägerin sei zudem freiwillig in der Wohnung verblieben. Beide seien irgendwann schlafen gegangen und am nächs- ten Morgen seien die Streitereien weitergegangen (Prot. S. 43 f.). Die von der Pri- vatklägerin umschriebenen Vorwürfe bezüglich des Würgens im Rahmen dieses Streits im April 2021, wies der Beschuldigte als eine Lüge von sich. Die von der
Privatklägerin ihm gegenüber in SMS-Nachrichten geäusserten Schmerzen be- zeichnete der Beschuldigte ebenfalls als Lüge. Er bestritt vehement, die Privatklä- gerin jemals körperlich angegriffen, geschweige denn gewürgt zu haben (Prot. S. 44 f.). Auf Vorhalt von Auszügen seiner Nachrichten, welche er der Privat- klägerin zeitlich nach dem Vorfall im April 2021 geschrieben hatte und in denen er von Reue und Schuldgefühlen sowie seinen Bemühungen, ein besserer Mensch zu werden, sprach, erklärte er, diese hätten sich lediglich auf die von ihm gegen- über der Privatklägerin geäusserten Beschimpfungen bezogen. Er erläuterte zu- dem, dass er eine Machete besitze, weil er bei seinem Kollegen im Holzlager damit arbeite (act. 3/2 F/A 33). 4.1.2. Die Schilderungen des Beschuldigten zu diesem Abend sind sehr grob und umschreiben insgesamt einen eher unspektakulären Abend. Es fehlt an genaueren Details und Beschreibungen von spezifischen Situationen in diesem Streit. Hierbei erstaunt es, dass an einem Punkt an diesem Abend die Polizei alarmiert wurde, obschon es, gemäss Aussagen des Beschuldigten, wie schon oft einfach zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen ihm und der Privatklägerin gekommen sein soll, ja sie sich in jener Zeit praktisch täglich gestritten haben sollen (Prot. S. 42). Die Aussagen der Privatklägerin wurden kategorisch als Lügen abgewehrt (vgl. Prot. S. 44 f.) und es wurden ausser verbalen Streitereien keinerlei Rangelei oder körperliche Auseinandersetzungen eingeräumt. Der Beschuldigte reagierte auf Fra- gen oft mit knappen und eher ausweichenden Antworten oder machte Ausführun- gen zur Privatklägerin und ihrem generellen Verhalten bei anderen Gelegenheiten (vgl. Prot. S. 42 f.: "Es war ein hin und her von Vorwürfen. Ich wollte einmal die Beziehung Ende 2020 beenden. Dann hat sie mir – wie ich heute denke – vorge- spielt, schwanger zu sein und eine Abtreibung gemacht zu haben."). Zudem wiesen die Ausführungen des Beschuldigten Widersprüche auf: So betonte er immer wie- der, dass die Privatklägerin die Schwangerschaft und die anschliessende Abtrei- bung nur vorgetäuscht habe. In einem anderen Moment erklärt er jedoch die Prob- leme und den Streit mit der Privatklägerin unter anderem damit, dass sie ihm wegen der Abtreibung unbewusst die Schuld habe abschieben wollen und wegen ihrer religiösen und konservativen Einstellung deswegen Schuldgefühle gehabt habe, die sie auf ihn projiziert habe (Prot. S. 42 f., 46 u. 60).
4.1.3. Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Vorwürfe der Privatklä- gerin kategorisch abstritt und seine eigenen Ausführungen farblos und wenig glaub- haft erscheinen. Sowohl in der Untersuchung als auch vor Gericht ging er auf kon- krete und unmissverständliche Fragen entweder gar nicht ein oder gab unpräzise Antworten (vgl. Prot. S. 43 f.). Ferner konnte er nicht plausibel erklären, weshalb im Nachgang zum Vorfall im April 2021 von ihm und der Privatklägerin die ihm vor- gehaltenen auf eine körperliche Auseinandersetzung hindeutenden Textnachrich- ten verfasst wurden. Seine Erklärungen hierzu (vgl. Prot. S. 47) wirken – wie noch zu zeigen sein wird – wenig glaubhaft und sind als reine Schutzbehauptungen zu werten. 4.2. Aussagen der Privatklägerin 4.2.1. Die Privatklägerin wurde einmal von der Polizei am 11. Juli 2021 (act. 4/1) und zweimal von der Staatsanwaltschaft am 21. September 2021 (act. 4/2) und 1. März 2022 (act. 4/3) einvernommen. Wie der Beschuldigte beschrieb auch die Privatklägerin in der ersten Einvernahme die Beziehung am Anfang als schön. Sie erklärte sich die Probleme mit dem Beschuldigten dadurch, dass dieser begonnen habe, Drogen zu konsumieren (act. 4/1 F/A 10 f.). Zum körperlichen Angriff im April 2021 äusserte sich die Privatklägerin in der Einvernahme bei der Polizei noch nicht. Dort ging es vor allem um den aktuellen Vorfall im Juli 2021. Die Bedrohung mit der Machete im April 2021 wurde jedoch bereits beiläufig erwähnt und umschrieben (act. 4/1 F/A 45 ff.). 4.2.2. An der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme kam erstmals ein frühe- rer körperlicher Angriff vom April 2021 zur Sprache. An diesem Tag habe der Be- schuldigte die Privatklägerin am Boden auf ihr sitzend "erwürgt" (Wortwahl der Pri- vatklägerin) und im Anschluss mit der Machete bedroht, weil sie habe Schluss ma- chen wollen (act. 4/2 F/A 87 ff.). Die Privatklägerin sei vom Beschuldigten auf sein Bett geworfen worden. Sie sei auf dem Rücken gelegen und er habe ihre Hände festgehalten. Als sie daraufhin zu schreien begonnen habe, habe er ihre Hände mit seinen Knien fixiert und sie mit beiden Händen gewürgt. Deswegen sei ihr drei Mal für einen kurzen Moment schwarz vor Augen geworden. Diese Szene hätten die Mutter und Kollegen (F., G. und weitere, deren Namen sie nicht kenne)
des Beschuldigten mitbekommen. Die Mutter sei direkt daneben gestanden und habe dem Beschuldigten sogar noch "nein, nein" gesagt. Zeitlich nach dem Würgen sei die Bedrohung mit der Machete und die Aussage "Siehst du, das passiert mit meinen Feinden" erfolgt. Die Privatklägerin sagte selber, dass sie diese Aussage überrascht habe. Sie habe sich gefragt, wieso ein 28-jähriger, in der Schweiz auf- gewachsener junger Mann mit guter Ausbildung, Feinde haben sollte. Sie könne sich genau an das Datum erinnern, weil sie am Folgetag in H._____ habe Nachhilfe geben müssen und sie dort wegen des Vorfalls sehr starke Schmerzen gehabt habe (act. 4/2 F/A 89). Aus Scham sei sie nach diesem Vorfall aber trotzdem nicht zum Arzt gegangen, weil sie eigentlich nicht eine Frau sei, "die sich auf solch einen Mann einlässt" (act. 4/2 F/A 103). Auf Nachfrage des Staatsanwaltes, weshalb sie diesen Vorfall vom April 2021 noch nicht bei der Polizei erwähnt hatte, erklärte die Privatklägerin, dass sie gemeint habe, dass der Beschuldigte sich bessern würde und sie noch Kontakt zum Beschuldigten gehabt habe (act. 4/2 F/A 109 f.). 4.2.3. In der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. März 2022 machte die Privatklägerin erneut Aussagen zum Vorfall im April 2021. Wieder er- klärte sie, dass es ein Pokerabend gewesen sei und sie angefangen habe zu "sti- cheln", weil sie genervt gewesen sei, dass der Beschuldigte sich mit Leuten getrof- fen und mit diesen zusammen konsumiert habe. Die Privatklägerin merkte an, dass der Beschuldigte sie immer habe kontrollieren wollen und sie deshalb nicht die Wohnung habe verlassen lassen, auch wenn er eigentlich mit seinen Kollegen ei- nen Pokerabend gehabt habe. Wegen eines Streits habe er sie an die Wand "ge- klatscht". Er habe mit dem Unterarm gegen ihren Hals gedrückt, sie festgehalten und ihr gesagt, dass sie ruhig sein solle. Es habe eine Rangelei gegeben, bei der er sie trotz ihrer Gegenwehr gewürgt habe. Dadurch sei ihr einmal kurz schwarz vor Augen geworden, sie glaube sie sei "kurz weg gewesen". Als sie wieder zu sich gekommen sei, sei es mit der Rangelei weitergegangen. Im Anschluss daran habe er von ihr abgelassen und die Machete geholt, um mit dieser vor ihr herumzufuch- teln. Dabei habe er "na, willst du das? Willst du das?" gesagt. Sie räumte aber auch ein, dass sie Mühe habe, sich zu erinnern, da sie das Ganze zu verdrängen ver- sucht habe. Abweichend von früheren Aussagen gab sie an, dies sei am 15. April geschehen, aber erklärte gleichbleibend, dass sie starke Schmerzen gehabt habe
und am Folgetag habe Nachhilfe geben müssen (act. 4/3 F/A 19 ff.). Der Beschul- digte habe sie immer wieder am Hals gepackt und sie habe immer versucht ihn wegzudrücken – sie habe gekämpft. Er habe versucht zu verhindern, dass sie ihn kratzen könne. Von dieser Rangelei habe sie überall blaue Flecken davongetragen. Hierzu ergänzte sie, dass der Beschuldigte sich am nächsten Tag mehrmals ent- schuldigt und ihr zudem Medikamente für ihre Schmerzen gebracht habe. Dies fände sie sehr verstörend (act. 4/3 F/A 24). Sie beschrieb weiter, wie der Beschul- digte während des Würgens immer wieder etwas abgelassen habe, als würde er ihr eine Pause geben. Es habe auf sie sehr kontrolliert gewirkt. Die Privatklägerin gab weiter an, sie habe vor allem Angst gehabt, weil sie eine Schlaganfall-Patientin sei und deswegen ein Würgen für sie noch gravierender sein könne (act. 4/3 F/A 29). Als Folgen des Würgens beschrieb sie blaue Flecken und extreme Kopf- schmerzen wie Migräne, die ihr sogar das Sprechen erschwert hätten. Sie habe zudem ein Pochen seitlich im Hals gespürt und sei kaum in der Lage gewesen, Sachen wie zum Beispiel ihren Rucksack zu tragen. Sie habe vier bis fünf Tage Schmerzen gespürt und die Flecken seien wegen ihrer braunen Haut erst nach drei bis vier Monaten wieder weggegangen. Der Hals sei wie bei einer Allergie gerötet und geschwollen gewesen. Wegen der Druckempfindlichkeit des Halses habe sie auf Anraten des Beschuldigten eine Salbe seiner Mutter zur Behandlung verwendet (act. 4/3 F/A 30, 35 u. 38 ff.). Sie räumte immer wieder Erinnerungslücken ein, konnte sich aber erinnern, dass der Zeuge F._____ ihr Wasser gebracht habe, als sie auf dem Bett gewesen sei. Sie sei dort sehr müde gewesen, weshalb sie danach bis am nächsten Tag geschlafen habe (act. 4/3 F/A 32 ff. u. 46). Sie räumte auch ein, nicht mehr genau zu wissen, ob das Würgen mit einer oder beiden Händen erfolgt sei oder ob das Ganze im Bett oder auf dem Boden gewesen sei. Sie sei aber sicher auf dem Rücken gelegen und er über ihr gewesen (act. 4/3 F/A 42 f.). Die Privatklägerin erwähnte zudem mehrmals einen nicht näher identifizierten G., welcher ebenfalls bei diesem Vorfall dazugekommen sei und den Be- schuldigten mit der Machete gesehen habe. Sie führte weiter aus, dass sie wisse, dass sie bei diesem Vorfall ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten habe, weil sie ihrem Kollegen I., welcher Arzt sei, die Symptome geschildert habe und er zu dieser Diagnose gekommen sei. Dabei habe sie ihm gegenüber erklärt, dass sie diese
Information wegen einer Kollegin, welche geschlagen werde, benötige. Sonst habe sie keinen Arzt konsultiert (act. 4/2 F/A 51). 4.2.4. Die Privatklägerin machte sehr detailreiche Ausführungen. Es ist jedoch auch festzuhalten, dass sie vor allem bezüglich des zeitlichen Ablaufs sehr unstrukturiert und teilweise chaotisch ausgesagt hat. Teils legte sie auch ein etwas repetitives und keineswegs komplett widerspruchsfreies Aussageverhalten an den Tag. Den- noch schildert sie das Kerngeschehen stets gleichbleibend, in sich schlüssig und jedenfalls nur in unwesentlich Punkten widersprüchlich. Das unstrukturierte Wie- dergeben des Sachverhaltes mit diversen nachgeschobenen Details und Erklärun- gen stellt einen realistischen Erinnerungsprozess dar. Durch die teils sprunghaften Gedanken fliessen immer wieder spontan und zwanglos originelle Details ein, wie die Umschreibung der für sie persönlichen und konkreten Folgen des Würgens (sie habe ihren Rucksack nicht tragen können, habe starke Migräne bei der Nachhilfe gehabt, der Hals sei gerötet und geschwollen gewesen, wie bei einer Allergie, sie habe eine Salbe der Mutter des Beschuldigten benutzen müssen). Dies zeugt eher von einem erlebten und wieder erinnerten Sachverhalt als von einer zielgerichtet zurechtgelegten Geschichte. Ihre Ausführungen sind immer von ihren Gedanken und Emotionen zum fraglichen Zeitpunkt geprägt, wie beispielsweise wenn sie dar- tat, dass die Anwesenheit der weiteren Personen beim Übergriff, vor allem dieje- nige der Mutter des Beschuldigten, sie besonders verletzt habe, sie es verstörend finde, dass sich der Beschuldigte nach seinem Angriff um sie gesorgt und ihr Me- dikamente gegeben habe, oder dass sie nicht verstehe, wieso er von Feinden spre- che, obwohl er doch in seiner Lebenssituation keine haben sollte. Sie erklärte aus- serdem anschaulich, dass sie die Beziehung aufgrund ihrer ambivalenten Gefühle gegenüber dem Beschuldigten und der Hoffnung, dass es wieder besser werden würde, doch immer wieder weitergeführt hatte. Sie schilderte den Sachverhalt mit ihren Worten und auf ihre Art. Teilweise konnte sie sich nicht mehr genau an das "Wie" (eine Hand oder beide Hände, einmal oder mehrmals schwarz vor Augen) oder das "Wo" (Boden oder Bett, aber sicher auf dem Rücken) erinnern. Sie war sich aber jeweils sicher, was passiert ist (siehe oben E. II.4.2.2 u. 4.2.3). Sie ge- stand damit Erinnerungslücken ein und machte zudem sich selber belastende Aus- sagen in denen sie beispielsweise gestand, dass der Streit wegen einer "Stichelei"
ihrerseits begonnen habe oder sie gekämpft und versucht habe, den Beschuldigten zu kratzen. Dem Argument der Verteidigung, wonach eine Person, die das Be- wusstsein verliere, naturgemäss nicht sagen könne, für wie lange sie bewusstlos gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass wohl viele Betroffene den Versuch einer zeitlichen Einordnung machen dürften, nur schon, um das eigene Bedürfnis nach Kontrolle über das Geschehene irgendwie wiederherstellen zu können. Deshalb lässt der Versuch einer zeitlichen Eingrenzung der Bewusstlosigkeit nicht automa- tisch an der Glaubhaftigkeit der Aussagen zweifeln. Schliesslich nannte die Privat- klägerin auch immer wieder originelle Details mit Bezug auf Drittpersonen, wie bei- spielsweise, dass F._____ und G._____ den Vorfall mitbekommen hätten oder dass F._____ ihr nach dem Vorfall ein Glas Wasser gebracht habe. Das Erfinden solcher Details hätte keinerlei Sinn gemacht. Schliesslich hätte die Privatklägerin damit rechnen müssen, dass die Drittpersonen diese Angaben als unwahr entlar- ven würden, schliesslich konnte sie nicht wissen, ob F._____ und G._____ zum fraglichen Vorfall befragt werden und was sie aussagen würden. 4.2.5. Gesamthaft betrachtet scheint die Privatklägerin generell zu sprunghaften Gedanken und einem chaotischen, nicht immer direkt auf die Fragen bezogenen Erzählen zu neigen, was sich insbesondere in gewissen Widersprüchen bezüglich des zeitlichen Ablaufs niederschlägt. Hingegen erscheinen ihre Schilderungen des Kernsachverhalts (i.c. insbesondere: Bedrohung mit Machete, Werfen auf das Bett, Fixierung der Hände, Ablauf des Würgens in Rückenlage mit wiederkehrendem Nachlassen, mindestens einmaliger kurzer Verlust des Bewusstseins) gleichblei- bend und äusserst realistisch, indem sie ihre damit verbundenen Gefühle und Ge- danken schilderte und auch eigenes Fehlverhalten einräumte. Auch den Umstand, dass sie die Beziehung immer wieder aufnahm und nicht immer sofort nach einem Vorfall die Polizei rief, erklärte die Privatklägerin mit der Beschreibung ihrer ambi- valenten Gefühle und der stetigen Hoffnung, dass sich doch alles wieder zum Bes- seren wenden könnte, nachvollziehbar. 4.3. Aussagen der Zeugin E._____ 4.3.1. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Februar 2022 machte die Zeugin E._____ vom Zeugnisverweigerungsrecht als Mutter des Beschuldigten
gebrauch. Auf Beweisantrag der Verteidigung hin wurde sie anlässlich der Haupt- verhandlung dennoch als Zeugin einvernommen. Sie bestätigte, dass der Beschul- digte und die Privatklägerin an diesem Wochenende im April 2021 eine starke Aus- einandersetzung gehabt hätten. Jedoch beschränkte sich die Zeugin vor allem da- rauf, das generelle Verhalten der Privatklägerin zu beschreiben. Sie führte aus, dass die Privatklägerin mit der Faust gegen die Wände und mit dem Kopf gegen die Scheibe geschlagen habe. Sie verglich die Privatklägerin bei ihren Ausbrüchen mit einem Tier (Prot. S. 21 f.). Auch erwähnte sie andere, frühere Auseinanderset- zungen und musste von der Vorsitzenden wiederholt um konkrete Beantwortung der gestellten Fragen gebeten werden. Zum Zustand des Beschuldigten am fragli- chen Abend brachte sie nur vor, dass dieser "normal" gewesen sei (Prot. S. 23). Die Zeugin konnte weiter bestätigen, dass F._____ und G._____ beide bei der Aus- einandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin anwesend gewesen seien und diese mitbekommen hätten (Prot. S. 24). Auf die Frage, ob sie selber einmal mitbekommen habe, dass ihr Sohn gegenüber der Privatklägerin ge- walttätig geworden sei, bestritt sie kategorisch, dass dieser jemals physisch gewalt- tätig geworden sei. Er habe die Privatklägerin nur jeweils an den Armen oder an den Schultern zurückgehalten, wenn sie auf ihn losgegangen sei. Jedoch habe sie manchmal gesehen, dass der Beschuldigte Kratzspuren gehabt habe. Auf die Frage, ob er verbal Gewalt ausgeübt habe, antwortete die Zeugin wieder damit, dass es massiv von der Privatklägerin gekommen sei. Die Schilderung der Privat- klägerin, dass der Beschuldigte auf ihr gekniet habe, um sie zu würgen und die Zeugin danebengestanden sei, konnte diese nicht bestätigen. So wollte sie auch die Bedrohung mit der Machete nicht gesehen haben, bestätigte aber, dass der Beschuldigte seit April oder März 2021 eine Machete besitze. Entgegen der Angabe des Beschuldigten in der Untersuchung, wonach er die Machete angeschafft habe, um mit seinem Kollegen im Holzlager damit zu arbeiten (act. 3/2 F/A 33), gab die Zeugin jedoch an, er habe die Machete gekauft, weil er mit einem ganz guten Kol- legen, der auch eine Machete besitze, habe zelten gehen wollen (Prot. S. 24 ff.). 4.3.2. Hierzu lässt sich allgemein festhalten, dass die Zeugin E._____ zu Beginn der Verhandlung angegeben hatte, dass sie zur Vorbereitung auf die Hauptver- handlung die Protokolle, sprich die Aussagen und die Anklage kurz durchgelesen
und auch mit dem Beschuldigten über den Fall gesprochen sowie diesen teilweise zu Terminen bei seiner Verteidigung begleitet habe (Prot. S. 19 ff.). Als Mutter des Beschuldigten, welche zudem noch mit ihm zusammenwohnt, ist dieses Verhalten verständlich, darf aber bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht ausser Acht gelassen werden. 4.3.3. Zusammenfassend verneinte die Zeugin jegliche Bedrohung oder Gewalttä- tigkeit des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin und gab an, nicht mehr zu wissen, ob es verbale Abwertungen seinerseits gegeben hatte. Angesichts der sich anscheinend immer wiederholenden heftigen Auseinandersetzungen und der tur- bulenten Beziehungsdynamik, welche die Zeugin schliesslich auch dazu veranlasst haben soll, Übernachtungen der Privatklägerin bei sich zu Hause zu verbieten (vgl. Prot. S. 28 f.), erstaunt es doch, dass die Zeugin mit solch einer Absolutheit jegli- ches Fehlverhalten seitens ihres Sohnes abstreiten konnte. Wenn ihren Ausführun- gen zu folgen wäre, kam alles ausschliesslich von der Privatklägerin. Dies er- scheint, vor allem auch vor dem Hintergrund der Chatverläufe zwischen dem Be- schuldigten und der Privatklägerin, aber auch mit Blick auf das von der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Chatprotokoll der Zeugin mit ihrer Nachbarin D., konkret eine Nachricht der Nachbarin vom 06.05.2021 um 21:01:24 Uhr ("[...] Ich hoffe sehr, dass A. bald einsieht, was er dir und sich mit seinen unbeherrschten Reaktionen antut! [...]", act. 81/6). als schwer nachvoll- ziehbar. Hinzu kommt, dass das pauschale Bestreiten jedweder physischer oder verbaleren Übergriffe ihres Sohnes – notabene auch in ihrer Abwesenheit (vgl. Prot. S. 24: "Mein Sohn war nie gewalttätig, physisch. Nie."; Prot. S. 26: "B'._____ ist nie bedroht worden. Nochmals: Er hat keine Gewalt angewendet, also phy- sisch.") – nicht anders gewertet werden kann, als (durchaus nachvollziehbarer) Versuch einer Mutter, ihren Sohn um jeden Preis in Schutz zu nehmen. Schliesslich kann die Zeugin schlicht nicht mit Sicherheit wissen, ob der Beschuldigte in ihrer Abwesenheit gegenüber der Privatklägerin übergriffig gewesen ist oder nicht. Die Aussagen der Zeugin stellen daher kein belastbares Beweismittel für die Erstellung des Sachverhaltes dar.
4.4. Aussagen des Zeugen F._____ 4.4.1. F._____ wurde am 23. März 2022 von der Staatsanwaltschaft als Zeuge ein- vernommen (act. 5/2). Er habe den Beschuldigten einige Tage vor der Einver- nahme getroffen, um Hilfe beim Verständnis der Vorladung zu erhalten (act. 5/2 F/A 17 ff.). An den Vorfall im April 2021 konnte er sich nach eigenen Angaben nicht wirklich erinnern (act. 5/2 F/A 31). Er wollte aber nie eine körperliche Auseinander- setzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin miterlebt haben und wisse nichts von einer Machete. Auch ein Würgen habe er nie gesehen. Vom Poli- zeieinsatz habe er nur durch den Beschuldigten erfahren (act. 5/2 F/A 34 ff.). Dass er der Privatklägerin ein Wasser ans Bett gebracht habe, sehe er als möglich an, da er ein Gentleman sei (act. 5/2 F/A 40). An andere Personen an dem Pokerabend könne er sich nicht erinnern und zur Frage, ob die Mutter des Beschuldigten auch dort war, meinte er, dies sei ziemlich sicher so gewesen. Allgemein sah er in der ganzen Situation die Rache einer Ex-Freundin und reichte zum Schluss einen von ihm vorverfassten Brief ein (act. 5/2 F/A 41 ff.). In diesem Schreiben erklärte er, dass die Beziehung des Beschuldigten und der Privatklägerin ungesund und von der Eifersucht der Privatklägerin sowie deren Drohungen, die Zukunft des Beschul- digten zu zerstören, geprägt gewesen sei (act. 5/2 Anhang). 4.4.2. Zunächst einmal ist auffällig, dass sich der Zeuge F._____ wenige Tage vor der Einvernahme mit dem Beschuldigten getroffen hatte. Der Beschuldigte haben ihm von der angeblichen Situation erzählt, um die es gehe (act. 5/2 F/A 29). Die beiden haben also sehr wohl über den Fall gesprochen. Das während der Einver- nahme eingereichte Schreiben zeigt, dass der Zeuge mit der Absicht in diese Ein- vernahme gegangen war, den Beschuldigten in ein gutes Licht zu rücken. Es liegt deshalb nahe, dass er sich seine Aussagen dementsprechend zurechtgelegt haben könnte – sei es alleine oder in Absprache mit dem Beschuldigten. Hinzu kommt, dass er sich an auffallend wenig bezüglich des Ablaufs am fraglichen Abend erin- nern können will, indes nicht ausschliesst, der Privatklägerin als "Gentleman" ein Glas Wasser gereicht zu haben. Schliesslich weicht seine Aussage auch noch in einem zentralen Punkt von derjenigen der Zeugin E._____ ab: Während diese de- ponierte, dass sowohl F._____ als auch G._____ den anklagegegenständlichen
Streit mitbekommen hätten, will der Zeuge F._____ nichts Derartiges erlebt haben. Auch der Beschuldigte erklärte anlässlich der Hauptverhandlung, F._____ sei ge- gangen und habe ihm gesagt, dass ihn diese Atmosphäre, in welcher sie (der Be- schuldigte und die Privatklägerin) ständig streiten würden, "anscheisse" (Prot. S. 44). Es ist daher wenig glaubhaft, dass der Zeuge rein gar nichts vom fraglichen Streit mitbekommen haben soll. Deshalb müssen auch die Aussagen des Zeugen F._____ als wenig glaubhaft eingestuft werden. 4.5. Tonaufnahme Polizeinotruf vom 18. April 2021, 04:45 Uhr (act. 1/5) 4.5.1. In diesem Notruf gibt die Privatklägerin an, "um das Haus gejagt" zu werden und die Wohnung nicht verlassen zu können, um nach Hause zu gehen. Sie sei bei fremden Leuten, welche sie nicht rauslassen wollen. Im Hintergrund hört man eine Frau, bei der es sich mutmasslich um die Zeugin E._____ handelt. Die Privatkläge- rin erklärt, dass der Sohn sie "gehauen", geschlagen, ihr Handy kaputt gemacht habe und sie die Wohnung nicht verlassen könne. Die Frau im Hintergrund erklärt, dass die Privatklägerin alleine um vier Uhr morgens mit dem "Koffer" (undeutlich) gehen wollte, weswegen sie ihr angeboten habe, sie um 6/7 Uhr morgens zu brin- gen. 4.5.2. Die Privatklägerin macht einen sehr verwirrten Eindruck und wirkt irgendwie gedämpft, als wäre sie nicht richtig bei sich. Sie ist fast nicht in der Lage dem Poli- zeibeamten am Telefon mitzuteilen, wo sie sich gerade befindet und was das Prob- lem ist. Als der Polizeibeamte Adresse und Anschrift der Wohnung notieren kann, verspricht er, eine Patrouille vorbeizuschicken, was die Privatklägerin zu beruhigen scheint, worauf hin sie sich bedankt. Der Beschuldigte ist in der ganzen Tonauf- nahme nicht zu hören. Es ist während den Schilderungen der Privatklägerin immer wieder zu hören, wie die Zeugin E._____ ihre Aussagen mit "nein das stimmt nicht" und "hör doch auf B'._____" kommentiert. Inhaltlich lässt sich zu dieser Aufnahme lediglich sagen, dass die Privatklägerin bereits dort von "hauen" und schlagen durch den Beschuldigten gesprochen hatte und sie offenbar in keinem guten Zu- stand war.
4.6. Tonaufnahme Mobiltelefon vom 18. April 2021, 15:03 Uhr (act. 53/1) 4.6.1. Auf Beweisantrag des Verteidigers hin, wurde eine zeitlich ca. zehn Stunden nach dem Notruf gemachte Tonaufnahme zu den Akten genommen. Der Verteidi- ger betonte hierzu, dass die Privatklägerin auch hier nicht von einem Würgen, son- dern nur von an die Wand "klatschen", schlagen und dem defekten Handy spreche. Die Gegenfrage des Beschuldigten, ob sie ihm vorwerfe, handgreiflich geworden zu sein, bejahe die Privatklägerin bewusst nicht. 4.6.2. Beim Abspielen dieser Tonaufnahme entsteht der Eindruck, dass diese vom Beschuldigten aufgenommen wurde, da seine Stimme konstant gleich hörbar bleibt, während die Stimme der Privatklägerin immer wieder von Nahem und dann wieder von weiter weg zu kommen scheint, als würde sie sich immer wieder vom Aufnahmegerät entfernen und sich diesem dann wieder nähern. Es ist daher klar, dass der Beschuldigte in dieser Aufnahme, nicht sich selber belasten oder Strafta- ten eingestehen würde, insbesondere, da er ja über einen juristischen Abschluss verfügt. Betrachtet man den Kontext, war vor wenigen Stunden die Polizei wegen Verdachts auf Häusliche Gewalt bei ihm in der Wohnung und hatte ihn deswegen befragt. Der Beweiswert der Aufnahme ist demnach eher gering, zumal weder klar ist, ob der Privatklägerin bewusst war, dass sie aufgenommen wurde, und die Auf- nahme überdies auch nicht zu beweisen vermag, ob die Tatvorwürfe zutreffen oder nicht. 4.7. SMS-Chatprotokoll zwischen Beschuldigten und Privatklägerin (act. 8/2) 4.7.1. Im SMS-Chatprotokoll finden sich zwischen dem 29. März und dem 28. April 2021 keine Nachrichten. In der Nachricht der Privatklägerin vom 28. April 2021, also der ersten (aktenkundigen) SMS nach dem Vorfall im April 2021, schrieb sie, dass sie von der Mutter aus der Wohnung geworfen worden sei, weil sie ihrer Mutter in Bezug auf den Beschuldigten nicht gehorcht habe und diese davon ausgehe, dass sich "die Geschichte" wiederholen werde (act. 8/2 S. 69). Die nächste SMS- Nachricht der Privatklägerin findet sich erst wieder am 24. Mai 2021. Anschliessend folgen wüste Beleidigungen durch den Beschuldigten und ein Streit, welcher sich über den 5./6. Juni 2021 erstreckt. Auf den Vorfall vom 17./18. April 2021 gibt es
keine direkte Bezugnahme, aber es wird einerseits von der Privatklägerin am 25. Juni 2021 ("[...] det wo du mich erwürgt häsch und mit de machete ume gfucht- let häsch und dini verwirrti muetter das go rechtfertige ish [...]", act. 8/2 S. 136), am 1. Juli 2021 ("[...] anschienend ish dir das au egal süsh hättisch mich niemals er- würgt geschweige den mich in Gfahr bracht"; act. 8/2 S. 243) und am 2. Juli 2021 ("[...] Du hesch mich erwürgt bis ich im krankehuus glandet bin sho vergässe?", act. 8/2 S. 268 und "ja du schriebsch mer so sache und die machete und erwürge etc", act. 8/2 S. 277) auf ein Würgen bezuggenommen und am selben Tag schrieb der Beschuldigte selber "Würge ish nüt du wirsch in arsch vergewaltigt werde" (act. 8/2 S. 326). 4.7.2. Der Beschuldigte wurde somit mehrmals mit dem Vorwurf eines Würgens bzw. "Erwürgens" konfrontiert und entgegnete darauf nie etwas. Es ist schwer nachvollziehbar und widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass eine Person, der so etwas fälschlicherweise vorgeworfen wird, nichts dagegen einwendet und einen derart gravierenden Vorwurf einfach unkommentiert, aber vor allem unbestritten stehen lässt. Im Gegenteil nahm der Beschuldigte sogar selber auf ein Würgen Bezug oder sprach von einem Neubeginn ohne Vorbelastung (act. 8/2 S. 244). Da- mit spricht der SMS-Chatverlauf dafür, dass sich vor dem 25. Juni 2021 ein Vorfall ereignet hat, bei welchem der Beschuldigte die Privatklägerin gewürgt hat. 4.8. Whatsapp Chatprotokoll zwischen Beschuldigten und Privatklägerin (act. 13/5) 4.8.1. Im Whatsapp Chat finden sich sodann Nachrichten vom 19. April 2021 sel- ber. Die Privatklägerin schrieb dem Beschuldigten, dass sie am ganzen Körper Schmerzen habe (act. 13/5, 19.04.2021 15:50:13) oder dass sie sich nicht von den Schmerzen erholen könne (act. 13/5, 19.04.2021 15:52:29). Auf die Frage der Pri- vatklägerin, was schlimmer sein könne als wenn er ihr "weh macht", antwortete der Beschuldigte "Weni so wiiter mache wird ich no viel shlimmer und muess immer wieder vo vorne afange" (act. 13/5, 19. 04.2021 15:54:37 und 15:55:17). Die Pri- vatklägerin schrieb weiter "Du häsch mir extrem weh tah i ha e schädelhirn trauma" (act. 13/5 19.04.2021 15:57:04). Im Verlauf der Diskussion bestätigte der Beschul- digte einen aus dem Ruder gelaufenen Streit: "Ich has nüme wen gash drum ish de
ganz striit ja so eskaliert will ich so angst becho han wo gseit hesh jetzt bish nüm konstruktiv" (act. 13/5, 19.04.2021 16:16:31). Die Privatklägerin erzählte dem Be- schuldigten, dass ihre Mutter sich wegen ihren blauen Flecken Sorgen mache, wo- rauf der Beschuldigte antwortete: "Schreie, beleidige, handgriflichkeite sind no-go. Verstah ich au! Es isch ziit das mir eus all mal kennelernet aber für das bruchet mir eh gueti atmosphäre wie mir sie gha hend bevor ichs wieder verkackt han." (act. 15/3 19.04.2021 16:28:59-16:30:10). Der Beschuldigte sprach zudem über "Gefühle", welche die Kontrolle über ihn gewinnen würden oder einen "Modus" in welchen er hineingerate und darin sich und seinen Liebsten schade (act. 13/5, 19.04.2021 16:43:41-16:46:05). Die Privatklägerin nahm sodann wiederum auf ei- nen Angriff Bezug: "i hoffe es so sehr well sonen witere a griff überleb ich das nöd no 1x" (act. 13/5, 19.04.2021 16:48:17). Auch an weiteren Tagen erwähnte die Pri- vatklägerin wiederholt einen körperlichen Angriff und dessen Folgen: "Ich verspür en leid... nöd nur das psychisch und körperlich wo du mir a tah häsch [...]" (act. 13/5, 28.04.2021 13:25:33), "Siet du mich erwürgt häsch chani nütt träge" (act. 13/5, 28.04.2021 15:37:01), und nach dem Schlaganfall/Schlegli der Privatklä- gerin "[...] psychische belastig und körperliche agrifg vor allem am kopfbereich löst das sho us" (act. 13/5 30.04.2021 04:22:45) oder "All die beleidigunge all die kör- perlichi misshandlige durch dich." (act. 13/5 02.05.2021 17:25:31). Auf die Nach- richt der Privatklägerin am 6. Mai 2021: "Glichi musterverhalte häsch du ja vo dim vater wie dini frau erwürge a schreie etc... das hätt mer dini mam gseit das din Vater sie mal erwürgt hätt. [...]" antwortete der Beschuldigte "Meinsch ich verab- scheue das nöd mitm würge und schreie? Meinsch ich bin wüki so en mensch? Meinsch wüki ich bin kein guetherzige mensch wo dich ufrichtig liebt abr halt en fehler gmacht het?" (act. 13/5 06.05.2021 13:48:12-13:50:33). 4.8.2. Der Beschuldigte forderte die Privatklägerin des Weiteren auf den Chat oder zumindest Passagen zu löschen und drohte mit Konsequenzen, wenn die Polizei ins Spiel gebracht werden würde ("lösch de chat bitte. Aso euse.[...] wenn bulle im spiel chemet werdet au kinder belangt egal vo wem.", act. 13/5 25.06.2021 12:22:30-12:22:56). Das lässt darauf schliessen, dass er sehr wohl im Wissen um die strafrechtliche Relevanz seines Verhaltens handelte.
4.8.3. In diesen Chats wurde der Beschuldigte ebenfalls, sogar am Tag des Vorfal- les selbst, mit Würge- oder Angriffsvorwürfen konfrontiert und dementierte diese gegenüber der Privatklägerin nicht. Vielmehr gab er sich reuig und einsichtig und rechtfertigte oder entschuldigte sein Handeln und gelobte Besserung. Er gestand ein, Fehler gemacht zu haben. Die Privatklägerin beschrieb wiederholt einen phy- sischen Angriff, genauer noch einen Angriff im Kopfbereich und ausdrücklich auch ein Würgen, weswegen sie ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten habe und unter derart Schmerzen leide, dass sie nichts mehr tragen könne. Insgesamt illustriert vor allem dieses Chatprotokoll die Beziehungsdynamik der beiden deutlich. Die Gespräche kippen immer wieder von Liebesbekundungen in massive Beleidigungen und Be- drohungen und wieder zurück. Es wurden bereits im Februar 2021 von der Privat- klägerin mehrmals Anspielungen auf bereits vorher vorgekommene körperliche Übergriffe gemacht. Diese sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens. In verschiedenen Situationen wollte der Beschuldige nicht, dass die Privatklä- gerin mit Freunden, v.a. männlichen Geschlechts, Zeit verbringt, sei es an einem Geburtstag oder an einem Schneesportwochenende. Oder er wollte nicht, dass sie, nach seiner Ansicht, freizügige Bilder von sich in den sozialen Medien veröffent- lichte. Um die Privatklägerin davon abzuhalten, beleidigte er diese, drohte ihr an, mit anderen Frauen zu schlafen ("Du gash party ich bums eini du drohsh mit iwas mit type ich fang ah mit fraue schriebe und bumse sie so lauft das", act. 13/5, 06.06.2021 05:19:53) oder bedroht die Privatklägerin direkt ("RIP B'._____ 6.3.95- 1.1.21", "ich ficke dis lebe wen du gasch schlimmer als vorher" oder "Mach dich gfasst ich zahls dir so hert zrugg wie du mir cho bisch im dezember es wird dir nomal wiedervahre", um nur einige zu nennen [act. 13/5 Februar 2021]). Der Streit eskalierte immer wieder in ähnlichen Situationen: Der Beschuldigte sah den Grund und teilweise auch die Rechtfertigung für seine Beleidigungen und Bedrohungen darin, dass die Privatklägerin in seinen Augen und mit seinen Worten "nicht mehr konstruktiv" war. Das waren meistens Situationen in denen die Privatklägerin Prob- leme, Ängste, vergangene Eskalationen oder Geldprobleme zur Diskussion brachte oder sich aus der Beziehung lösen wollte (bspw. 02.05.2021 20:27:52 ff.). 4.8.4. Das Whatsapp-Chatprotokoll macht wie gesagt die Beziehungsdynamik des Beschuldigten und der Privatklägerin eindrücklich deutlich und unterstreicht die
glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin, während es zu den pauschal ver- harmlosenden und äusserst einseitigen Darstellungen des Beschuldigten in kras- sem Widerspruch steht. Seine explosionsartigen heftigen (verbalen) Ausbrüche und seine wiederholt demonstrierte Tendenz, die Privatklägerin zu manipulieren und nötigenfalls mit heftiger (verbaler) Gewalt dazu zu bringen, seinem Willen zu folgen, wird durch das Protokoll sehr anschaulich dargestellt. Auch seine Erklä- rungsversuche anlässlich der Hauptverhandlung, beim im Chat erwähnten Würgen sei es darum gegangen, dass er der Privatklägerin gesagt habe, dass sein Vater seine Mutter gewürgt habe und er kein solcher Mensch sei, oder er habe sich le- diglich auf seine Beschimpfungen bezogen (Prot. S. 46 f.) verfangen schon von dem Chat-Text her nicht (Auf die Nachricht der Privatklägerin am 6. Mai 2021: "Glichi musterverhalte häsch du ja vo dim vater wie dini frau erwürge a schreie etc... das hätt mer dini mam gseit das din Vater sie mal erwürgt hätt. [...]" antwor- tete der Beschuldigte "Meinsch ich verabscheue das nöd mitm würge und schreie? Meinsch ich bin wüki so en mensch? Meinsch wüki ich bin kein guetherzige mensch wo dich ufrichtig liebt abr halt en fehler gmacht het?" [act. 13/5 06.05.2021 13:48:12-13:50:33]). Zunächst einmal spricht die Privatklägerin eindeutig von ei- nem "Musterverhalten" des Frauen Würgens und Schlagens, welches der Beschul- digte von dessen Vater her kenne. Dies deutet eindeutig darauf hin, dass der Be- schuldigte dieses Muster eben wiederholt und der Privatklägerin nicht einfach von Verfehlungen seines Vaters erzählt hatte. Schliesslich würde auch das Eingeständ- nis des Beschuldigten, einen Fehler gemacht zu haben, nach seiner Version ohne- hin keinerlei Sinn machen. Weshalb sollte er konkret auf "würge" und "schreie" Be- zug nehmen, wenn er selbst keinen oder einen ganz anderen Fehler (z.B. Be- schimpfungen) gemacht hat? 4.9. Gesamtwürdigung 4.9.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beweislage eher dünn ist und vor allem auf die Aussagen der Beteiligten und die Erkenntnisse aus den Chatprotokollen abzustellen ist. Zusammenfassend sind die Aussagen der Privatklägerin zwar eher unstrukturiert, aber sehr detailreich und im Kerngehalt immer einheitlich, schlüssig und glaubhaft, während der Beschuldigte eher karg und ausweichend antwortete
und die Vorwürfe pauschal bestritt, ohne plausible Argumente vorzubringen, wel- che die glaubhafte Version der Privatklägerin und insbesondere auch die einschlä- gigen Chatnachrichten als objektives Beweismittel hinreichend entkräften würden. Sowohl die Zeugin E._____ als auch der Zeuge F._____ sind wenig überzeugend und haben vornehmlich versucht, den ihnen nahestehenden Beschuldigten zu un- terstützen, wobei sie sich auch noch gegenseitig widersprachen (vgl. vorstehend E. II.4.4.2.). 4.9.2. Wie schon gesagt ist nicht einzusehen, weshalb die Privatklägerin bei einer erfundenen Tat mehrere Zeugen hinzudichten sollte, welche ihre Aussagen im Falle einer Lüge sicherlich nicht unterstützen, ja wahrscheinlich sogar eher noch (glaubhaft) entkräften würden. Stattdessen wäre die Behauptung, dass alles hinter verschlossenen Türen geschehen sei, was zuletzt bei Intimpartnergewalt kein un- übliches Szenario wäre, viel schwerer zu widerlegen. Anlässlich der Hauptverhand- lung merkte der Staatsanwalt zudem an, dass der von der Privatklägerin ebenfalls namentlich erwähnte und angeblich beim Vorfall anwesende G._____, nicht ins Verfahren einbezogen werden konnte, weil der Beschuldigte diesen nicht genauer identifizierten wollte, obwohl er offensichtlich ein Freund von ihm war, welcher so- gar der Mutter bekannt war (Prot. S. 24 u. 74). Hätte der Beschuldigte sich für jenen Abend wirklich nichts vorzuwerfen, so wäre es doch sehr naheliegend gewesen, sämtliche anwesenden Personen als Zeugen anzubieten, um dies beweisen zu können. Der Umstand, dass dies nicht geschah, bekräftigt demnach ebenfalls die Ausführungen der Privatklägerin und lässt weitere Zweifel an der Sachverhaltsdar- stellung des Beschuldigten aufkommen. 4.9.3. In beiden Chatprotokollen, sei es auf Whatsapp am Tag des Vorfalles im April 2021 und in den folgenden Tagen und Wochen oder über SMS später nach dem Vorfall, wurde vom Beschuldigten der durch die Privatklägerin wiederholt themati- sierte Angriff nie dementiert. Vielmehr entschuldigte er sich, sprach von Reue, Scham und dem Anstreben einer Besserung oder aber er liess die Vorwürfe un- kommentiert und beleidigte stattdessen die Privatklägerin weiter (siehe oben E. II.4.7.1 u. 4.8.1). Dieses Verhalten ist also eher als eine indirekte bzw. teilweise
auch ziemlich direkte Bestätigung der Vorwürfe der Privatklägerin durch den Be- schuldigten zu werten. Die anlässlich der Verhandlung vorgebrachten Erklärungs- versuche des Beschuldigten erscheinen als unglaubhafte Schutzbehauptungen (siehe oben E. II.4.1.1). Generell stellt sich der Beschuldigte durchwegs als eigent- liches Opfer dar und betont, dass die Privatklägerin ihm bezüglich Beleidigungen und Drohungen "in nichts nachgestanden" sei. Ein genaues Studium sämtlicher Whatsapp- und SMS-Nachrichten zeigt aber ein anderes Bild: Auch wenn die Pri- vatklägerin – wie von ihr selber auch eingeräumt – provozierende Aussagen ge- macht hat ("Lügner", "Frauenschläger", "Junkie", "Psycho", "Betrüger", "bish eif gru- sig", "schlimmer als ein Schwein", "heb eif schnorre", "wird erwachse", "Bish pein- lich", "leidisch du unter Altzheimer?") sowie Beleidigungen der mutmasslichen Ex- Freundin des Beschuldigten ausstiess (act. 13/5 Februar 2021), stehen diese den- noch in keinerlei Verhältnis zu den massiven Bedrohungen und Beleidigungen, wel- che der Beschuldigte sowohl qualitativ auch quantitativ in einem viel massiveren Ausmass von sich gegeben hat. Daran ändert auch die Durchsicht der von der da- maligen und auch jetzigen Verteidigung eingereichten gelöschten Nachrichten der Privatklägerin nichts (act. 12/16 u. 53/3). Die gelöschten Chat-Passagen sind nicht mit den Nachrichten des Beschuldigten zu vergleichen, auch wenn darin verein- zelte beleidigende Passagen enthalten sind, die jedoch nicht ansatzweise an die Intensität der Nachrichten des Beschuldigten heranreichen. Die Behauptung des Beschuldigten, dass die Nachrichten der Privatklägerin seinen Nachrichten "in nichts nachgestanden" seien, spricht somit lediglich für eine eklatante Uneinsich- tigkeit des Beschuldigten in Bezug auf die in vielerlei Hinsicht geradezu verstörende Art und Weise seiner Kommunikation. Zudem scheint die Situation immer wieder in Situationen eskaliert zu sein, in welchen die Privatklägerin keinerlei Provokation startete, sondern sich einfach nicht den Vorstellungen des Beschuldigten, wie sich eine Frau in einer Beziehung zu benehmen hat, entsprechend verhielt oder aber auf Abstand zu ihm gehen wollte. 4.9.4. Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung in einer staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme der Privatklägerin, ob sie sich bewusst sei, welche Auswirkungen dieses Strafverfahren auf den Berufswunsch des Beschuldigten habe, erwiderte die Pri- vatklägerin eindrücklich, dass sie wisse, dass seine Anwaltslizenz in Gefahr sei,
aber was sie denn stattdessen machen solle. Nur weil er lange studiert habe, könne sie doch nicht über alles hinwegsehen. Sie selber habe nie gewollt, dass es so weit komme, er habe aber immer weitergemacht, auch wenn sie versucht habe, ihn zu blockieren oder eine Beziehungspause einzulegen. Er habe es einfach nie verstan- den (act. 4/3 F/A 126 f.). Auf eine weitere Ergänzungsfrage legte sie dar, dass sie mit dem Beschuldigten vor allem über Whatsapp kommuniziert habe. Sobald es zu Streit gekommen sei, habe sie ihn jedoch auf Whatsapp blockiert, weshalb der Be- schuldigte ihr dann SMS geschrieben habe, weil sie nicht gewusst habe, wie man jemanden für SMS blockiert (act. 4/3 F/A 93). Dieser Umstand zeigt wieder deutlich, dass die Privatklägerin Grenzen zog und der Beschuldigte sich darüber hinweg- setzte, um seine Ziele zu verfolgen. So wird zudem der Wechsel zwischen den Nachrichtenmedien logisch erklärt. 4.9.5. Die Schilderungen der Schmerzen und der körperlichen Auswirkungen durch den Vorfall sind typisch für ein lebensbedrohliches Würgen. Selbst wenn das IRM aufgrund des weiten Zurückliegens des Vorfalls keine Untersuchungen zur Fest- stellung eines objektiv lebensbedrohlichen Würgens durchführen konnte, schilderte die Privatklägerin Folgen von einem rechtsrelevanten Verhalten, ohne als Laie die Rechtsrelevanz zu kennen. Diese von der Privatklägerin anlässlich ihrer Einvernah- men gemachten Ausführungen zu ihren erlebten Schmerzen und Folgen durch den Vorfall decken sich des Weiteren mit ihren diversen auch dem Beschuldigten ge- genüber über Whatsapp und SMS gemachten Ausführungen, wie beispielsweise, dass sie vor Schmerzen nichts mehr tragen könne (siehe oben E. II.4.2.3 u. 4.8.1). 4.9.6. Der Verteidiger bemängelt bei den Aussagen der Privatklägerin, dass sie be- züglich der Schmerzen ungewöhnlich ungenau seien ("Schmerzen am Hals") und die Zeitangabe von 20 Sekunden angeblicher Bewusstlosigkeit aufgrund des Würgens schlicht unrealistisch sei (vgl. act. 4/1 F/A 18). Eine Person, welche wirk- lich bewusstlos war, wisse nicht ob dies zwei Sekunden oder zehn Minuten gewe- sen seien (Prot. S. 69). Obwohl dem grundsätzlich zuzustimmen ist, scheint es aber dennoch – wie schon vorstehend dargelegt (vgl. E. II. 4.2.4.) – durchaus nachvoll- ziehbar, dass ein Opfer versucht ist, das ihm widerfahrene abzuschätzen, einzu- ordnen und zu erklären. Auch ihre angegebenen Halsschmerzen umschrieb sie in
ihren Worten als wie ein Muskelkater im Hals (act. 4/2 F/A 39). Dabei handelt es sich sicherlich auch nicht um eine medizinisch korrekte Umschreibung, aber es stellt eine sehr spezifische und anschauliche Beschreibung der durch die Privatklä- gerin wahrgenommenen körperlichen Folgen dar, was dieser Schilderung weitere Glaubhaftigkeit verleiht. 4.9.7. Weiter fällt in dem von der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Chatprotokoll der Mutter und der Nachbarin D._____ eine Nachricht der Nachbarin vom 06.05.2021 um 21:01:24 Uhr auf: "[...] Ich hoffe sehr, dass A._____ bald einsieht, was er dir und sich mit seinen unbeherrschten Reaktionen antut! [...]". Auch das wirft weitere Zweifel an der Darstellung des Beschuldigten und der Zeugin E._____ auf, dass immer alles von der Privatklägerin ausgegangen sei und der Beschuldigte lediglich mit Deeskalationsversuchen reagiert habe. 4.9.8. Der durch die Anklagebehörde ermittelte Sachverhalt ist demnach gestützt auf die glaubhaften Ausführungen der Privatklägerin, welche insbesondere durch die Chatprotokolle untermauert werden, bezüglich der Gefährdung des Lebens der Privatklägerin durch das (zumindest einmalige) Würgen des Beschuldigten am 17./18. April 2021 erstellt. 4.9.9. Dass der Beschuldigte eine Machete besitzt wird durch ihn und durch die Zeugin E._____ bestätigt (siehe oben E. II. 4.1.1, 4.2.2, 4.3.1). Die Aussagen der Privatklägerin bezüglich der Drohung mit der Machete sind glaubhaft – hierzu kann vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen im Zusammenhang mit dem Vor- wurf der Gefährdung des Lebens verwiesen werden – und die Formulierung mit den "Feinden" kommt dazu auch in den Chatprotokollen vermehrt vor, was die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Privatklägerin noch unterstreicht. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die Privatklägerin hierzu noch ihre eigenen Ge- danken und Gefühle (Verwunderung über eine derartige Aussage eines privilegier- ten jungen Mannes in der Schweiz) schilderte. Der Sachverhalt der Drohung mit der Machete ist demnach ebenfalls erstellt.
plausibel, dass sich die Privatklägerin bereits Monate vor einer Strafanzeige Zu- gang zum Mobiltelefon des Beschuldigten verschafft hat, um beleidigende und be- drohenden Nachrichten an sich selber zu schreiben. Für einen derart ausgeklügel- ten, langfristigen arglistigen Plan bestehen keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Zu- dem wäre davon auszugehen, dass dem Beschuldigten solche nicht durch ihn sel- ber verfassten Nachrichten vermutlich irgendwann einmal aufgefallen wären und er sie zur Sprache gebracht oder gelöscht hätte. Grundsätzlich reagierte der Beschul- digte auch hier sehr defensiv und versuchte immer, sich zu rechtfertigen, obwohl er (teilweise) anerkannte, diese Beschimpfungen verfasst zu haben. 5.2. Aussagen der Privatklägerin In der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin am 1. März 2022 wurden ihr diverse Drohungen und Beschimpfungen vorgehalten und sie nach ihren Gefühlen damals gefragt, als sie diese erhalten hatte. Sie führte aus, dass sie Angst und Panik gehabt habe. Sie habe sich terrorisiert gefühlt, weshalb sie ihn auch immer wieder blockiert habe. Es sei immer jemand anderes schuld an seiner "Misere" gewesen. Wenn sie wieder eine Beziehungspause vorgeschlagen habe, um sich klar zu werden was sie wolle, sei es immer eskaliert. Sie erklärte, dass sie von Schlussmachen gar nicht habe anfangen müssen. Daraufhin wäre er nur kom- plett eskaliert, womit deutlich gemacht wird, dass sie durch seine Ausbrüche sehr wohl in ihrer Entscheidfindung eingeschränkt wurde (act. 4/4 F/A 15 u. 18). 5.3. Aussagen der Zeugin E._____ 5.3.1. Anlässlich der Hauptverhandlung wurde die Zeugin E._____ gefragt, ob sie mitbekommen habe, dass ihr Sohn verbal übergriffig geworden sei, worauf sie aus- wich und auf allenfalls mögliche "Abwertungen" gegenüber dem Beschuldigten durch die Privatklägerin hinwies. Sie bestätigte aber, dass sie gemerkt habe, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am Telefon anschreie und er habe der Privat- klägerin einmal vom Mobiltelefon der Zeugin E._____ geschrieben, worauf sie habe richtigstellen müssen, dass dies nicht ihre Worte seien (Prot. S. 24 f. u. 38 f.).
5.3.2. Wie schon zuvor festgestellt, wich die Zeugin E._____ dort, wo sie den Be- schuldigten belasten könnte, aus und konzentrierte sich darauf, ein Fehlverhalten der Privatklägerin zu beschreiben. Ihre Aussagen erscheinen allgemein bezüglich dieser Nachrichten in den privaten Chats des Beschuldigten mit der Privatklägerin wenig brauchbar, da die Zeugin hierzu keine eigenen Wahrnehmungen schildern konnte. Deshalb ist hier und bei den weiteren Dossiers mit vorgeworfenen Strafta- ten aus diesen Chats nicht darauf abzustellen. 5.4. SMS-Chatprotokoll zwischen Beschuldigtem und Privatklägerin (act. 8/2) Die SMS Chatprotokolle zwischen dem Beschuldigten (... [Rufnummer]) und der Privatklägerin (... [E-Mail-Adresse]) wurden mit der Aufbereitungs- und Auswer- tungssoftware Cellebrite extrahiert und zu den Akten genommen. Die einzelnen tatbestandlichen Nachrichten wurden in der Anklage herausgeschrieben und mit Datum- sowie Zeitstempel versehen. Auf die Wiedergabe der einzelnen Nachrich- ten wird verzichtet und es wird auf die Anklage verwiesen (act. 18/7 S. 4 ff.). Es liegen ausser der Behauptung des Beschuldigten keinerlei Beweise oder Hinweise darauf vor, dass diese Nachrichten manipuliert oder von einer anderen Person als dem Beschuldigten geschrieben worden wären, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte der Verfasser sämtlicher anklagegegenständlichen Nach- richten ist. 5.5. Whatsapp Chatprotokoll zwischen Beschuldigtem und Privatklägerin (act. 13/5) Die Whatsapp-Protokolle wurden durch die Rechtsbeiständin der Privatklägerin mit Schreiben vom 7. Februar 2022 nachträglich eingereicht. Es handelt sich hierbei um eine Auflistung von Nachrichten vom 24. Dezember 2020 bis 25. September 2021, die jeweils mit Datum- und Zeitstempel versehen sind. Vorliegend geht es lediglich um die Nachricht des Beschuldigten an die Privatklägerin vom 6. Mai 2021 um 11:14:34 Uhr, welche ebenfalls in der Anklage wiedergegeben wurde, worauf verwiesen wird (act. 18/7 S. 5). Es liegen ausser der Behauptung des Beschuldig- ten keinerlei Beweise oder Hinweise darauf vor, dass diese Nachricht manipuliert, oder von einer anderen Person als dem Beschuldigten geschrieben worden wären,
weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte der Verfasser sämtlicher anklagegegenständlichen Nachrichten ist. 5.6. Gesamtwürdigung Der Sachverhalt ist demnach bezüglich sämtlicher in der Anklageschrift aufgeführ- ten Beschimpfungen klar durch die Chatprotokolle belegt und somit erstellt. So ist auch der Sachverhalt bezüglich der mehrfachen, teilweise versuchten (siehe hierzu die nachfolgenden Erwägungen zur rechtlichen Würdigung) Nötigung durch die vom Beschuldigten verfassten Nachrichten erstellt. 6. Mehrfache Drohung und mehrfache Beschimpfung (Dossier 1 III.) 6.1. Aussagen des Beschuldigten Auch zu diesen Vorwürfen machte der Beschuldigte wieder geltend, nicht alle Nachrichten verfasst zu haben, weil die Chatverläufe bis zu einem gewissen Grad manipuliert seien. Zudem verwies er wieder auf den zu beachtenden Gesamtkon- text und das toxische Verhältnis zwischen ihm und der Privatklägerin. Die Frage, ob er denke, dass diese Nachrichten der Privatklägerin Angst gemacht hätten, be- antwortet er mit Nein, weil sie selber so gesprochen habe, diese Wortwahl aus der "Rap-Kultur" stamme und nicht ernst gemeint sei. Auf konkreten Vorhalt einiger der innerhalb einer Dreiviertelstunde verfassten rund 100 SMS, antwortete er wieder ausweichend und lenkte auf das Fehlverhalten und die Mitschuld der Privatklägerin ab (Prot. S. 51 f.). 6.2. Aussagen der Privatklägerin Auf Vorhalt dieser Nachrichten führte die Privatklägerin in ihrer staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme am 1. März 2022 aus, dass sie sich eingeengt und zugeschnürt gefühlt habe und sie in Panik gewesen sei (act. 4/4 F/A 15). Hierzu ist weiter auf die obigen Ausführungen zu verweisen (siehe oben E. II.5.2).
6.3. Gesamtwürdigung Es bestehen auch hier keine Zweifel an der Echtheit der Nachrichten oder daran, dass der Beschuldigte diese verfasst hat (siehe oben E. II.5.4). Die Ausführungen des Beschuldigten sind klar als Schutzbehauptungen zu werten. Nicht nur konnte, wie bereits erläutert, keine Gegenseitigkeit in der Intensität der Beschimpfungen und Bedrohungen festgestellt werden, sondern die Privatklägerin hat glaubhaft aus- gesagt, dass sie sehr wohl durch diese Drohungen und Beschimpfungen verängs- tigt oder gar in Panik war. Die Drohungen und Beschimpfungen sind aufgrund der sich in den Akten befindlichen Chatprotokollen belegt und trotz der Behauptung des Beschuldigten ist der Sachverhalt bezüglich sämtlicher der angeklagten Drohungen und Beschimpfungen erstellt. 7. Mehrfache Beschimpfung (Dossier 1 IV.) 7.1. Aussagen des Beschuldigten Anlässlich der Hauptverhandlung stellte sich der Beschuldigte wieder auf densel- ben Standpunkt, den er schon bezüglich der anderen Vorwürfe betreffend Be- schimpfung und Bedrohung eingenommen hatte: Er habe "bestimmt Wörter in die- ser Richtung selbst geschrieben", sei sich aber nicht sicher, ob die Privatklägerin sich nicht Zugang zu seinem Mobiltelefon verschafft habe, um einzelne Nachrichten selber zu verfassen. Zudem dürfe wieder der Gesamtkontext nicht ausser Acht ge- lassen werden und seine Strafanzeigen gegen die Privatklägerin hätten dazu wei- tere Erkenntnisse liefern können (Prot. S. 52 f.). 7.2. Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin erklärte in der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass diese Beschimpfungen sie sehr verletzt hätten. Sie wolle, dass er dafür be- straft werde, weil man einen Menschen nicht aufgrund seiner Hautfarbe oder Reli- gion beleidigen dürfe. Vor allem der Umstand, dass der Beschuldigte eine gebildete Person sei und er trotzdem solche Nachrichten geschrieben habe, verletzte sie. Sie
habe den Appetit verloren und sei dauerhaft müde gewesen, was sie auf die belas- tende Situation zurückführe. Sie erklärte weiter, dass der Beschuldigte sich immer wieder wegen seiner Beschimpfungen entschuldigt habe, aber nur "so halb", indem er jeweils behauptet habe, dass sie ihn in diese Lage gebracht habe. Zudem hätten diese Entschuldigungen nie lange vorgehalten und er sei später wieder gleich aus- fällig geworden (act. 4/2 F/A 64 f.). 7.3. Gesamtwürdigung Es bestehen auch hier keine Zweifel an der Echtheit der Nachrichten oder daran, dass der Beschuldigte diese verfasst hat (siehe oben E. II.5.4). Auch bezüglich die- ser mehrfachen Beschimpfungen lässt sich sagen, dass diese aufgrund der sich in den Akten befindlichen Chatprotokolle belegt sind und der Sachverhalt trotz der Argumentation des Beschuldigten bezüglich sämtlicher Nachrichten als erstellt zu betrachten ist. 8. Tätlichkeit und Beschimpfung am 10./11. Juli 2021 (Dossier 1 V.) 8.1. Aussagen des Beschuldigten 8.1.1. In der Hafteinvernahme vom 13. Juli 2021 äusserte sich der Beschuldigte erstmals zum Vorfall vom 10./11 Juli 2021. Die Privatklägerin sei unangekündigt zu ihm gekommen und habe zuerst Liebesbekundungen ihm gegenüber geäussert. Als er nicht auf diese eingegangen sei, sei die Stimmung gekippt und sie habe angefangen, ihn zu beleidigen und ihm mit Anzeigen zu drohen. Die Mutter des Beschuldigten habe daher verlangt, dass die Privatklägerin die Wohnung verlasse, was diese noch mehr habe verbal eskalieren lassen. Sie habe sich in einem Zimmer eingeschlossen und mit weiteren Vorwürfen gedroht, welche sie bei der Polizei zur Anzeige bringen würde. Kurz vor Mitternacht sei sie gegangen. Sie habe ihn im Anschluss daran aber wegen ihren bei ihm verbliebenen Kopfhörern von einem fremden Telefon aus angerufen. Daraufhin habe er sie draussen getroffen, um ihr diese zurückzugeben und sei anschliessend von seiner Mutter wieder abgeholt worden. Zuhause habe er wieder einen Anruf der Privatklägerin von einer fremden
Nummer bekommen und sie habe behauptet, eine Sonnenbrille vergessen zu ha- ben und vorbeizukommen, um diese zu suchen. Dies habe sie daraufhin auch ge- tan und eine Stunde lang gesucht, weshalb das auf sie wartende Taxi weggefahren sei und sie einen Grund gehabt habe, in der Wohnung zu bleiben. Sie habe den Beschuldigten dort gekratzt und geschlagen, worauf er sie festgehalten habe, um sie zu beruhigen und zu verhindern, dass sie ihren Kopf gegen die Scheibe schlage. Weil sie derart aggressiv und ausser sich gewesen sei, habe der Beschuldigte ver- sucht, die Situation mit lieben Worten und Zuneigung zu deeskalieren und der Pri- vatklägerin angeboten, zu bleiben und erst mit dem ersten Zug am Morgen zu ge- hen. Die Privatklägerin habe mehrere Xanax eingeworfen und sei eingeschlafen. Danach habe der Beschuldigte der Privatklägerin eröffnet, dass es zwischen ihnen Schluss sei, worauf die Stimmung wieder gekippt und sie aggressiv geworden sei, bis beide wieder eingeschlafen seien. Die Privatklägerin habe bei dieser Gelegen- heit versucht, den Beschuldigten mit einem Kissen zu ersticken, weshalb er ge- schrien habe, was seine Mutter mitbekommen habe und den Nachbarn dazu geholt habe. Dieser habe die Privatklägerin ebenfalls aus der Wohnung gewiesen, worauf diese ohne ihre Sachen aus der Wohnung gerannt sei. Kurze Zeit später sei die Polizei gekommen und der Beschuldigte sei verhaftet worden (act. 3/2 F/A 16 ff.). In den weiteren Einvernahmen verweigerte der Beschuldigte die Aussage. 8.1.2. Anlässlich der Hauptverhandlung umschrieb der Beschuldigte den groben Ablauf der Nacht vom 10./11. Juli 2021 ähnlich, wie damals vor dem Staatsanwalt (Prot. S. 53 f.). Jedoch sei der Streit neu nicht mehr aufgrund der durch den Be- schuldigten nicht erwiderten Liebesbekundungen der Privatklägerin entbrannt, son- dern wegen des Abendprogramms resp. des Besuchs einer Party (vgl. oben E. 8.1.1). Der Ablauf mit dem Verlassen der Wohnung, den Anrufen wegen der Kopfhörer und im Anschluss das Zurückkommen und das Suchen der Sonnenbrille schilderte er wieder gleich wie schon beim Staatsanwalt. Der Beschuldigte habe daraufhin aus Mitleid mit der Privatklägerin ihrem Verbleib in der Wohnung zuge- stimmt, weil sie sich beruhigt habe und nicht wie gemäss seiner ersten Schilderung, um zu deeskalieren, weil sie erneut aggressiv geworden sei (vgl. act. 3/2 F/A 19). Zum ersten Mal erwähnte er auch, dass der Nachbar zu diesem Zeitpunkt bereits in der Wohnung anwesend gewesen sei, um mit dem Beschuldigten zu sprechen,
worauf er sich entschieden habe, sich von der Privatklägerin zu trennen. Daraufhin habe sie ihn zuerst angefleht und sei nachher wieder zu Drohungen übergegangen. Als sich die Situation etwas beruhigt habe, habe der Beschuldigte zwei Schlaftab- letten genommen, während es bei seinen Aussagen bei der Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin gewesen war, welche mehrere Xanax zu sich genommen hatte (vgl. act. 3/2 F/A 20). Wieder gleichbleibend wurde der Erstickungsversuch mit dem Kissen und der Ablauf danach geschildert, ausser, dass die Privatklägerin gemäss zweiter Schilderung vom Nachbarn aus der Wohnung begleitet worden sei. 8.2. Aussagen der Privatklägerin 8.2.1. Bei der polizeilichen Einvernahme am 11. Juli 2021 schilderte die Privatklä- gerin die Tage vom 10./11 Juli 2021. Sie habe sich am 10. Juli 2021 beim Beschul- digten aufgehalten als es zu einem Streit gekommen sei, worauf sie habe gehen wollen. Er habe dies jedoch nicht zugelassen und um ca. 00:30 Uhr am 11. Juli 2021, als sie bereits auf dem Weg zum Lift gewesen sei, ihren Hals mit beiden Händen umfasst bis sie fast keine Luft mehr bekommen habe, worauf ihr ca. 20 Sekunden schwarz vor Augen geworden sei und sie ein wenig Urinabgang gehabt habe. Daraufhin habe sie wirklich gehen wollen, aber sie habe sich wieder durch seine Entschuldigung überzeugen lassen. Er habe Angst gehabt, weil sie gesagt habe, dass sie wegen des Angriffs zur Polizei gehen werde. In der Wohnung hätten sie jedoch die ganze Nacht bis am Morgen weitergestritten. Die Mutter habe alles gesehen und nichts unternommen, ausser, die Wohnung abzuschliessen und den Schlüssel zu ziehen, um zu verhindern, dass die Privatklägerin diese hätte verlas- sen können, obwohl sie dies gewollt habe, was sie auch über 5-6 Stunden gegen- über dem Beschuldigten und dessen Mutter habe verlauten lassen. Kurz bevor sie die Wohnung habe verlassen und zum Nachbarn habe gehen können, habe der Beschuldigte sie im Bad noch mit der offenen Hand auf den Mund und mit der Faust sowie der flachen Hand mehrmals gegen den Oberkörper geschlagen. Sie habe bis zu diesem Zeitpunkt niemanden alarmieren können, da der Akku ihres Mobiltele- fons leer gewesen sei. Der direkte Nachbar (J._____) sei daraufhin wegen ihrer Hilfeschreie rübergekommen, worauf sie aus der Wohnung zu den anderen Nach-
barn (sie wolle den Namen nicht nennen, da diese Nachbarn Angst vor dem Be- schuldigten hätten und bereits schlechte Erfahrungen mit diesem gemacht hätten) habe rennen können, um die Polizei zu alarmieren (act. 4/1 F/A 14 ff.; gemäss Hauptrapport der Polizei handelte es sich um den Nachbarn K._____, act. 1/1 S. 3). 8.2.2. Bei der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 21. September 2021 führte die Privatklägerin aus, dass sie und der Beschuldigte am Nachmittag des 10. Juli 2021 zuerst zusammen an den See gegangen seien und dort eine Diskussion zum Verhalten des Beschuldigten gehabt hätten. Nach der Rückkehr in die Wohnung (um etwa 19, 20 Uhr) sei der Streit gegen 23:00 oder 00:00 Uhr im Zimmer des Beschuldigten eskaliert. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin nicht gehen lassen wollen und habe darauf bestanden, die Sache zu klären. Dies sei die ganze Nacht so gegangen. Der Privatklägerin sei verwehrt worden, zu gehen, und aufgrund ihres ungeladenen Mobiltelefons habe sie niemanden alarmieren können. Irgendwann sei sie eingeschlafen und am Sonntagnachmittag wieder wach gewor- den. Sie habe gehen wollen, weil sie am Montag habe im Büro sein müssen, worauf der Beschuldigte sie mit der Hand über Mund und Kiefer gehalten und sie ins Bad gezerrt habe. Er habe ihr zudem mit dem Handrücken gegen das Gesicht geschla- gen, wobei ihre Lippe aufgeplatzt sei. Im Anschluss daran sei der Nachbar vorbei- gekommen und sie sei zu den anderen Nachbaren geflüchtet. Das Würgen im Lift erwähnt die Privatklägerin dieses Mal erst, als der Staatsanwalt sie nach weiteren körperlichen Übergriffen in jener Nacht fragte. Es habe um 2 Uhr morgens stattge- funden und sie habe Wasser gelassen, weil sie derart Angst gehabt habe und nicht, weil sie ohnmächtig geworden sei. Ihre Hose sei aber nicht nass gewesen, weil sie eine Badehose angehabt habe. Das Würgen habe die Privatklägerin stark verängs- tigt, vor allem weil sie Schlaganfallpatientin sei. Dabei habe er sie zudem mit "ab- wertenden Sachen" wie Schlampe beschimpft. Daraufhin habe er sie wieder in sein Zimmer getragen und die Türe zugemacht, jedoch nicht verschlossen. Sie habe den Raum nicht verlassen können, weil er sich ihr immer in den Weg gestellt habe (act. 4/2 F/A 19 ff.). In der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 1. März 2022 schilderte die Privatklägerin den Vorfall im Juli 2021 grundsätzlich gleichbleibend und vereinbar mit den vorherigen Aussagen (act. 4/4 F/A 11 ff.).
8.3. Aussagen der Zeugin E._____ Anlässlich der Hauptverhandlung machte die Zeugin E._____ Aussagen zur Nacht vom 10./11. Juli 2021. Sie führte ebenfalls aus, dass der Beschuldigte mit der Pri- vatklägerin am Nachmittag am See war. Zurück bei der Zeugin zuhause habe ein Streit wegen Partys am Abend begonnen. Es sei gekocht worden, das Kochen sei unterbrochen worden und die beiden seien wieder ins Zimmer gegangen. Um Mit- ternacht habe die Zeugin E._____ die Privatklägerin aus der Wohnung raus haben wollen, aufgrund des ihr gegenüber seit April 2021 klar kommunizierten Übernach- tungsverbots. Die Privatklägerin habe sich dagegen lautstark gesträubt. Der Be- schuldigte habe die Privatklägerin dennoch zur Türe gebracht, sei aber wieder mit ihr raufgekommen und der Streit sei weitergegangen. Anders als bei der Schilde- rung der Privatklägerin und übereinstimmend mit der Schilderung des Beschuldig- ten, hätten die beiden nicht die ganze Nacht zuhause gestritten, sondern die Pri- vatklägerin sei lange draussen gewesen und habe den Beschuldigten immer wieder von fremden Mobiltelefonen aus wegen verschiedener Sachen (z.B. Kopfhörer) an- gerufen, bis die Zeugin E._____ den Beschuldigten alleine gegen 4 Uhr an der L.-gasse abgeholt habe. Sobald sie zuhause angekommen seien, habe die Privatklägerin wieder angerufen und sei unter dem Vorwand, ihre Sonnenbrille zu suchen, wieder in die Wohnung zurückgekommen. Sie habe die Wohnung jedoch nicht verlassen, nachdem sie die Sonnenbrille nach einer langen Suche (ca. 1 h) gefunden hatte, was wieder zu Streit geführt habe. Deswegen habe die Zeugin E. den Nachbarn J._____ um Hilfe gebeten. Dieser sei rübergekommen und habe für längere Zeit mit dem Beschuldigten gesprochen. Als der Nachbar wieder gegangen sei, seien die beiden wieder "nach hinten" und hätten hörbar diskutiert. Nachdem es eine Zeit ruhig gewesen sei, habe sie einen Schrei des Beschuldigten gehört, worauf sie nachgesehen habe und die Privatklägerin auf dem Bett und ihn halb im Bett liegend gesehen habe. Sie habe wieder den Nachbarn J._____ geholt, der die beiden im Badezimmer aufgefunden und die Privatklägerin rausbegleitet habe (Prot. S. 29 ff.).
8.4. Gutachten zur körperlicher Untersuchung der Privatklägerin durch IRM 8.4.1. Im Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin des Institutes für Rechtsmedizin (IRM) vom 18. August 2021 konnte bezüglich des Ereignisses vom 11. Juli 2021 Folgendes festgestellt werden: am Gehörgang eine unscharf be- grenzte, dezente rote Schleimhautverfärbung, entlang des oberen Lippenbänd- chens rechts eine dezente, scharf begrenzte, nicht wegdrückbare, rote Schleim- hautverfärbung, in der Oberlippenschleimhaut eine wenige Millimeter durchmes- sende, oberflächliche, blassrote Schleimhautabtragung ohne erkennbare Abtra- gungsrichtung mit einer diskreten, lokalen, tastbaren Schwellung, in der Unterlip- penschleimhaut eine wenige Millimeter lange, oberflächliche Hautdurchtrennung mit unregelmässig erscheinen Wundrändern und stumpfen Wundwinkeln sowie ro- tem Wundgrund, am Brustkorb links eine ca. 1.5 cm durchmessende, unscharf be- grenzte, wegdrückbare, blassrote Hautverfärbung, an der linken Oberarmstreck- seite auf einer ca. 4 cm durchmessenden Fläche eine leichte, teigige tastbare, druckschmerzhafte Schwellung ohne abgrenzbaren Verletzung der Hautoberflä- che, an der linken Knieaussenseite, eine ca. 4.5 cm durchmessende, unscharf be- grenzte, wegdrückbare, rot-braune Hautverfärbung, an der linken Unterschenkel- aussenseite eine ca. 1.5 cm durchmessende, unscharf begrenzte, wegdrückbare, rot-braune Hautverfärbung (act. 6/6 S. 3 f.). 8.4.2. Bei der Beurteilung der Befunde wird festgehalten, dass in der rechtsmedizi- nischen Untersuchung keine objektivierbaren Befunde einer kreislaufrelevanten Halskompression (Stauungsblutungen) hätten festgestellt werden können. Werde jedoch den subjektiven Angaben der Privatklägerin gefolgt, wonach es im Rahmen des Würgens zu Sehstörungen (Schwarzwerden vor den Augen), Bewusstlosigkeit und Urinabgang gekommen sei, würden subjektive Befunde einer sauerstoffman- gelbedingten Hirnfunktionsstörung vorliegen, die auf eine Lebensgefahr schliessen lassen würden. Die beschriebene frisch imponierende oberflächliche, kleine Schleimhautabschürfung der Oberlippe, die kleine, oberflächliche Quetschwunde der Unterlippenschleimhaut und die Schleimhauteinblutung des oberen Lippen- bändchens seien nachweislich Folge stumpfer Gewalteinwirkung und eine Entste- hung durch Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht, wie von der Privatklägerin
angegeben, erscheine plausibel. Die Hautrötungen am linken Brustkorb sowie am linken Bein würden stellen eine temporäre Mehrdurchblutung der Haut (Hyperämie) darstellen, welche durch eine mechanische Reizung (z.B. durch Druck oder Rei- bung an der Haut) entstehen könne. Eine Entstehung durch Schläge, wie von der Privatklägerin angegeben, sei möglich. Hautrötungen würden nach wenigen Stun- den wieder verschwinden, so dass eine Entstehung kurze Zeit vor der rechtsmedi- zinischen Untersuchung plausibel erscheine. Die Rötung im rechten Gehörgang sei unspezifisch und könne durch einen Schlag mit einer flachen Hand auf das Ohr oder im Rahmen einer beginnenden Gehörgangsentzündung respektive Reizung des Gehörgangs zum Beispiel durch Manipulation mit Wattestäbchen entstanden sein. Die oben aufgeführten Verletzungen würden allesamt innerhalb kurzer Zeit folgenlos abheilen und für sich genommen keine Lebensgefahr begründen (act. 6/6 S. 5 f.). 8.5. Verbindungsnachweis Mobiltelefon Beschuldigter vom Juli 2021 8.5.1. Um zu beweisen, dass die Privatklägerin es mit der Wahrheit nicht so genau nimmt, reichte der Verteidiger im Rahmen seines Plädoyers den Verbindungsnach- weis des Mobiltelefons des Beschuldigten vom Juli 2021 ein (act. 81/4 u. 81/1 S. 7). Dies beweise, dass die Privatklägerin, nicht wie von ihr geschildert, in der Nacht vom 10. auf den 11. Juli 2021 keinen Akku mehr gehabt habe und deshalb nieman- den habe alarmieren und die Wohnung nicht habe verlassen können. Sie habe nicht erst am nächsten Mittag die Möglichkeit gehabt, zu den Nachbarn zu flüchten, um die Polizei zu alarmieren. Sie haben neun Mal telefoniert (act. 81/4 S. 7). 8.5.2. Gemäss dem – offensichtlich unvollständigen bzw. teilweise abgedeckten – Verbindungsnachweis des Anschlusses des Beschuldigten wurde zwischen 10. Juli 2021 um 14:33 Uhr und 11. Juli 00:25 Uhr kein Telefonat mehr geführt. Danach wurden bis 4 Uhr morgens diverse ausgehende Telefonate geführt. Dies deckt sich mit den Schilderungen der Zeugin E._____ anlässlich der Hauptverhandlung, wo- nach die Privatklägerin vom frühen Nachmittag bis ca. 23 Uhr in der Wohnung ge- wesen sei und diese später verlassen habe. Während ihrer Abwesenheit sei der Beschuldigte diverse Male von verschiedenen Nummern aus angerufen worden.
Hierzu lässt sich aber anmerken, dass auf diesem Verbindungsnachweis nur aus- gehende Anrufe und ausschliesslich solche auf die Handy-Nr. der Privatklägerin aufgeführt sind. Kurz nach 4 Uhr ist im Verbindungsnachweis eine andere Nummer ersichtlich, bei welcher es sich um jene der Zeugin E._____ handeln könnte, welche den Beschuldigten, wie bereits geschildert, auf dessen Anruf hin, an der L.- gasse abgeholt habe (Prot. S. 32 f.). Nachher sind wieder keine Anrufe vermerkt, was wiederum dazu passt, dass sich die Privatklägerin kurz später erneut zusam- men mit dem Beschuldigten in der Wohnung aufgehalten hat. Aus dem Verbin- dungsnachweis lassen sich somit die zahlreichen Anrufe, welche die Privatklägerin von verschiedenen Nummern aus getätigt haben soll, nicht belegen. Ausserdem hat der Beschuldigte in keiner Befragung erwähnt, dass er selbst die Privatklägerin in der fraglichen Nacht mehrfach angerufen und mit ihr mehrere, teilweise auch längere, über eine Stunde dauernde Gespräche geführt hat. 8.6. Gesamtwürdigung 8.6.1. Die Aussagen der Privatklägerin zu diesem Vorfall sind bruchstückhaft und unstrukturiert und es fällt gestützt darauf schwer, den Ablauf zu erfassen. Die ganze Schilderung der Privatklägerin bei der Polizei, passt eher auf die Schilderung des Ablaufs im April 2021. Auch die Verteidigung stellte in ihrem Plädoyer fest, dass die Privatklägerin die Geschehnisse vom 17./18. April 2021 und diejenigen vom 10./11. Juli 2021 teilweise vermischt habe (act. 81/1 S. 13). Es ist zu vermuten, dass dies auch hier der Fall war und sie der Polizei an dieser Stelle wohl teilweise eher das weiter zurückliegende – und für sie wohl auch einschneidendere – Ereig- nis vom 17./18. April 2021 schilderte. Zu diesem Ereignis gibt es wie bereits er- wähnt eine bei den Akten liegende Tonbandaufnahme des Notrufes, in der sie diese Aussagen (kein Akku, werde in der Wohnung festgehalten) gegenüber der Polizei ebenfalls gemacht hatte (act. 1/5). Aufgrund der offensichtlichen Gedankensprünge und der wiederkehrenden Strukturbrüche wird jedoch auch deutlich, dass die Pri- vatklägerin sich hier sicherlich keine Geschichte zurechtgelegt hat, um den Be- schuldigten zu Unrecht zu belasten. 8.6.2. Tatsächlich haben insbesondere die Ausführungen der Zeugin E. an- lässlich der Hauptverhandlung etwas Struktur in den äusseren Ablauf gebracht.
Auch der Beschuldigte gab zu diesem Vorfall viel ausführlicher Auskunft, als zu jenem im April 2021. Seine Darstellungen zeigen eine über weite Strecken schlüs- sige und strukturierte Geschichte über den ganzen Zeitraum vom 10. Juli 2021, als er und die Privatklägerin sich getroffen haben, bis zum Polizeieinsatz am 11. Juli 2021. Die Schilderungen der Zeugin E._____ stimmen diesbezüglich zudem mit jenen des Beschuldigten mehrheitlich überein und passen zeitlich auch zum einge- reichten Verbindungsnachweis. Die Schilderungen des Beschuldigten und der Zeu- gin E._____ zeigen indes auch Abweichungen. So fällt auf, dass der Beschuldigte beispielsweise erst, nachdem er die Aussagen der Zeugin E._____ gehört hatte, auch beschrieb, dass der Nachbar J._____ schon während der Nacht bei ihnen in der Wohnung gewesen sei und sich länger mit ihm unterhalten habe (vgl. E. II.8.1.2 u. 8.3). 8.6.3. Die Schilderungen gehen in der Tatnacht nach Mitternacht sehr auseinander. Während der Beschuldigte und die Zeugin E._____ beide aussagten, dass die Pri- vatklägerin stundenlang ausser Haus gewesen sei und den Beschuldigten von fremden Mobiltelefonen aus angerufen habe, gibt die Privatklägerin an, die ganze Nacht lang über Stunden daran gehindert worden zu sein, die Wohnung zu verlas- sen. Der Verbindungsnachweis zeigt weiter, dass nach Mitternacht diverse, teil- weise auch längere Telefonate ausgehend vom Mobiltelefon des Beschuldigten auf die Zielnummer der Privatklägerin erfolgt sind. Es ist schwerlich nachvollziehbar, dass zwei sich durchgehend im gleichen Zimmer befindende Personen so viel und so lange miteinander telefoniert haben sollen. Ausserdem wirft der angebliche Zu- stand des Mobiltelefons der Privatklägerin Fragen auf: Während sie selber immer wieder angab, dass sie die Polizei in jener Nacht nicht habe anrufen können, weil sie keinen Akku mehr gehabt habe, zeigt der Verbindungsnachweis eben, dass in jener Nacht diverse Male, auch über längere Zeit, Telefonate mit der Privatklägerin geführt wurden. Die Mutter des Beschuldigten gab anlässlich der Hauptverhand- lung an, dass die Privatklägerin kein Telefon gehabt habe, oder zumindest keinen Kontakt habe aufnehmen können, weil sie die Rechnungen nicht bezahlt habe (Prot. S. 28). Dies wäre damit vereinbar, dass die Privatklägerin, aufgrund ausste- hender Beträge, keine ausgehenden Anrufe tätigen, aber dennoch eingehende An-
rufe wie diejenigen des Beschuldigten empfangen konnte. Die Anrufe im Verbin- dungsnachweis sind alles vom Beschuldigten ausgehende Anrufe auf die Nummer der Privatklägerin. Dies passt jedoch nicht zu der Schilderung des Beschuldigten und der Zeugin, dass er Anrufe von der Privatklägerin von fremden Nummern er- halten habe. Ausser, er hätte diese im Verbindungsnachweis abgedeckt und nur seine Rückrufe auf die Nummer der Privatklägerin freigelassen. Solches hat der Beschuldigte indes nicht ausgeführt. Auch diesbezüglich bleibt somit Einiges im Dunkeln. Es erscheint jedoch wahrscheinlich, dass sich die Privatklägerin nach Mit- ternacht während einiger Stunden ausserhalb der Wohnung des Beschuldigten auf- gehalten und während dieser Zeit mehrfach und teilweise länger mit diesem telefo- niert hat. 8.6.4. Die Schilderungen der Privatklägerin zu den einzelnen Übergriffen (am Hals packen und beschimpfen in der Nacht im Lift und über Mund am Kiefer packen und schlagen im Bad am nächsten Tag) sind indes – im Gegensatz zu ihren Angaben zum äusseren Ablauf – detailliert und glaubhaft. So beschreibt sie beispielsweise, dass sie beim Angriff auf ihren Hals aus Angst in die Hose gemacht habe und nicht, weil sie ohnmächtig geworden sei. Die Hose sei dadurch nicht nass geworden, weil sie Badebekleidung angehabt habe, was damit vereinbar wäre, dass sie am Nach- mittag vorher mit dem Beschuldigten gemäss übereinstimmender Angabe beider am See war. Weiter erscheint die Beschreibung, dass der Beschuldigte sie mit der Hand über dem Mund am Kiefer gepackt und zugedrückt und er sie in der Folge mit dem Handrücken auf den Mund geschlagen habe, sehr spezifisch und lebens- nah. Hätte dem Beschuldigten lediglich ein körperlicher Angriff angedichtet werden sollen, so wäre eine weniger originelle Schilderung zu erwarten gewesen. Auch die von ihr beschriebenen Beschimpfungen durch den Beschuldigten (Schlampe und Nutte) reihen sich nahtlos in die bereits ausführlich diskutierten und zahlreich do- kumentierten schriftlichen Beschimpfungen der Privatklägerin durch den Beschul- digten mit denselben oder ähnlich ehrverletzenden Bezeichnungen ein, weshalb diese Vorwürfe ohne Weiteres äusserst glaubhaft sind.
8.6.5. Diesbezüglich ist sodann das nachweislich vorliegende Verletzungsbild zu analysieren: Die Verteidigung bringt vor, dass jede Person solche kleinsten Verlet- zungen, wie sie bei der Privatklägerin festgestellt wurden, habe. Dieser Einwand verfängt nicht, zumal gerade auch über den Beschuldigten ein Gutachten zur kör- perlichen Untersuchung erstellt wurde und bei ihm keine derartigen Verletzungen festgestellt werden konnten (vgl. act. 7/6). Die Schilderungen der Privatklägerin sind mit den medizinischen Befunden kompatibel und erscheinen damit glaubhaft, während der Beschuldigte jegliche körperliche Auseinandersetzung oder nur schon eine Rangelei verneint und somit keine plausible alternative Version zur Entstehung dieser Verletzungen vorbringen kann. Der Erklärungsversuch des Beschuldigten, dass sich die Privatklägerin die Verletzungen selber zugefügt habe, indem sie bei- spielsweise den Kopf gegen die Scheibe geschlagen oder sich auf die Lippe gebis- sen habe, vermögen die mit den Feststellungen des IRM in Einklang stehende Ver- sion der Privatklägerin nicht zu entkräften. Gemäss fachkundiger Einschätzung des IRM hat eine stumpfe und eben nicht eine scharfe Gewalteinwirkung (wie Beissen, Schnitt) die Verletzung der Lippe verursacht, was zu einem Schlag mit dem Hand- rücken auf den Mund passe. Inwiefern ein Schlagen des Kopfes gegen eine Scheibe die beschriebenen Verletzungen an Lippe und Mund verursacht haben sollte, ist dagegen nicht nachvollziehbar. Schliesslich erscheint auch hier die Dar- stellung des Beschuldigten und der Zeugin E._____, wonach sich die Privatklägerin "wie ein Tier" aufgeführt habe, während der Beschuldigte lediglich mit lieben Wor- ten habe deeskalieren wollen vor dem Hintergrund der festgestellten Verletzungen, aber auch der gesamten Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und der Pri- vatklägerin als weit weniger plausibel. 8.6.6. Wie bereits ausgeführt, wird der von der Zeugin und dem Beschuldigten ge- schilderte äussere Ablauf des Abends vom 10. auf den 11. Juli 2021 zumindest teilweise durch den Verbindungsnachweis gestützt, während die diesbezüglich deutlich unstrukturierteren Depositionen der Privatklägerin nicht viel zur Erstellung des Ablaufs beitragen können. Dies schliesst aber die Verwirklichung des Kerns des Anklagevorwurfs (am Hals packen und beschimpfen beim Lift, mit der Hand über Mund am Kiefer packen und mit dem Handrücken auf den Mund schlagen) nicht aus. Dieser stützt sich auf die diesbezüglich konstanten, lebensnahen und
damit glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin sowie die festgestellten Verlet- zungen, welche diese glaubhaft untermauern, und können sich auch innerhalb dem vom Beschuldigten und der Zeugin E._____ geschilderten Ablauf ereignet haben. Auch die Formulierung der Anklageschrift schliesst nicht aus, dass die Privatkläge- rin nach der Szene beim Lift und vor dem verbalen Streit am nächsten Morgen, während welchem der Beschuldigte die Privatklägerin mit der Hand über dem Mund am Kiefer gepackt haben und sie daraufhin noch mit dem Handrücken auf den Mund geschlagen haben soll, während einiger Zeit die Wohnung verlassen und von auswärts mit dem Beschuldigten telefoniert und schliesslich wieder in die Wohnung zurückgekehrt ist. Die Erklärungsversuche des Beschuldigten vermögen das stim- mige Gesamtbild bezüglich des Kerngeschehens nicht zu widerlegen. 8.6.7. Die Verteidigung moniert zudem, dass weder der Nachbar K._____ noch der Nachbar J._____ staatsanwaltschaftlich einvernommen worden seien (act. 81/1 S. 8 u. 12). Der Nachbar K._____ hat der Privatklägerin lediglich das Telefon zur Ver- fügung gestellt, um die Polizei zu alarmieren, weshalb er zu Tatgeschehen keine eigenen Wahrnehmungen hätte beisteuern können. Eine Aussage des Nachbarn J._____ wäre zur Vervollständigung des Gesamtbildes unter Umständen sinnvoll gewesen. Allerdings wurde dessen Darstellung durch die Polizei im Hauptrapport festgehalten. Diese beinhaltet lediglich, dass er wegen eines Streites, ob die Pri- vatklägerin gehen oder bleiben solle, gerufen worden sei und er die zerfahren wir- kende Privatklägerin nach draussen begleitet habe (act. 1/1 S. 4). Diese Aussage passt grundsätzlich in das äussere Gesamtgeschehen, wie es von allen Beteiligten beschrieben wurde, und spricht nicht deutlich mehr für eine der unterschiedlichen Versionen. Damit erscheint der Entscheid der Staatsanwaltschaft, auf eine Befra- gung J.s zu verzichten, vertretbar und das Nachholen einer solchen vorlie- gend als nicht notwendig. Wie bereits unter E. II. 5.3. ausgeführt, wäre nach erfolg- ter Anzeige eine Untersuchung des Blutes und des Urins der Privatklägerin ange- zeigt gewesen, was unterblieben ist und auch nicht nachgeholt werden kann. Die zumindest grob rapportierte Aussage des Nachbarn J. lässt vermuten, dass die Privatklägerin – ebenso wie der Beschuldigte – unter dem Einfluss von bewusst- seinsverändernden Substanzen gestanden haben könnte. Indes würde auch die Annahme eines solchen Einflusses nichts an den vorstehenden Erwägungen zur
Erstellung des Sachverhalts ändern, scheint die Privatklägerin doch trotz ihres möglicherweise zerfahrenen Zustands noch in der Lage gewesen zu sein, die Poli- zei zu avisieren und im Anschluss daran Aussagen zu machen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie nicht mehr in der Lage war, zu verstehen oder wie- derzugeben, was in jener Nacht und an jenem Morgen vor sich gegangen war. 8.6.8. Der durch die Anklagebehörde ermittelte Sachverhalt ist somit bezüglich der mehrfachen Tätlichkeiten am 10./11. Juli 2021 erstellt. 8.6.9. Zusammen mit den geschriebenen Nachrichten und der herrschenden Be- ziehungsdynamik zwischen den beiden, sind die durch die Privatklägerin glaubhaft geschilderten Beschimpfungen bei den Übergriffen ebenfalls als erstellt zu erach- ten. 9. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Dossier 1 VI.) 9.1. Unbestrittener Sachverhalt 9.1.1. Während der Beschuldigte bei der Polizei seine Aussage noch komplett ver- weigerte, war er bei der Hafteinvernahme am 13. Juli 2021 geständig zwei, drei Linien Kokain konsumiert zu haben. Zu seinem allgemeinen Konsum führte er aus, dass er während der Fussball-Europameisterschaft regelmässig konsumiert habe. Die Privatklägerin löse bei ihm eine Panik aus, die ihn in das (vermutlich die Drogen gemeint) hineintreibe. Er konsumiere nach eigenen Angaben Kokain und Cannabis, wolle aber einen Entzug machen. Immer, wenn er den Entzug fast erfolgreich an- geschlossen habe, treibe sie ihn wieder hinein (act. 3/2 F/A 21 f. u. 29 ff.). 9.1.2. Erst anlässlich der Hauptverhandlung äusserte sich der Beschuldigte wieder zu seinem Drogenkonsum und gab an, jetzt gar nichts mehr zu konsumieren. Be- züglich des Zeitraums von April bis Juni 2021 zeigte er sich, geständig, vor allem während der Europameisterschaft alle zwei Wochen Cannabis und Kokain konsu- miert zu haben.
9.2. Aussagen des Beschuldigten Den Konsum von Opiaten verneinte der Beschuldigte und konnte sich nicht erklä- ren, wie es zu einem positiven Bluttest auf Opiate gekommen sein könnte. Er be- stritt zudem, dass der Konsum von Drogen bei ihm Stimmungsschwankungen und Impulsivität verstärke. Auf Vorhalt der telefonischen Angabe seines Psychiaters, dass bei ihm von einem Substanzmissbrauch auszugehen sei, sprach sich der Be- schuldigte dagegen aus (vgl. act. 11/2). Er glaube nicht, dass sein Psychiater die- ser Ansicht sei und er zweifle diese Gesprächsnotiz des Staatsanwaltes grundsätz- lich an (Prot. S. 55 ff.). 9.3. Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin sprach bereits bei der polizeilichen Einvernahme am 11. Juli 2021 vom Drogenkonsum des Beschuldigten, vor allem von Kokain und Marihuana. Sie sah die Ursache für sein Verhalten im Drogenkonsum, welcher seine bestehen- den Tendenzen anscheinend noch verstärke und wovon er nicht loskomme (act. 4/1 F/A 40 ff u. 62). Bei der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte sie aber aus, dass sie nicht wisse, ob er am Tag des Vorfalls im Juli 2021 konsumiert habe (act. 4/2 F/A 49). 9.4. Aussagen der Zeugin E._____ Anlässlich der Hauptverhandlung gab die Zeugin E._____ an, nur zu wissen, dass der Beschuldigte ab und zu Cannabis konsumiere, aber nichts vom Konsum weite- rer Drogen zu wissen. Zudem wusste sie, dass er die verschreibungspflichtigen Medikamente Xanax und Elvanse zu sich nahm (Prot. S. 37). 9.5. Pharmakologisch-Toxikologisches Gutachten Beschuldigter durch IRM Im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin vom 6. Oktober 2021 wurde bezüglich des Ereignisses vom 11. Juli 2021 der Kon- sum von Opiat-Drogen (Morphin oder Heroin), Kokain, Cannabis und Alprazolam nachgewiesen (act. 7/8 S. 2). Alprazolam ist der Wirkstoff des Präparates Xanax,
welches der Beschuldigte eingestandenermassen eingenommen hatte (act. 7/8 S. 5 u. siehe oben E. II.9.1). 9.6. Gesamtwürdigung Bezüglich des Konsums von Kokain und Cannabis war der Beschuldigte geständig. Der Konsum von Opiaten bestritt er, diese wurden jedoch im pharmakologisch-to- xikologischen Gutachten nachgewiesen und dieses konnte vom Beschuldigten nicht entkräftet werden. Der Sachverhalt ist demnach bezüglich der angeklagten Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes erstellt. 10. Fazit Der Anklagesachverhalt ist somit vollumfänglich erstellt.
III. Rechtliche Würdigung 1. Gefährdung des Lebens und Drohung am 17./18. April 2021 (Dossier 1 I.) 1.1. Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) 1.1.1. Eine Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB begeht, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. 1.1.2. Unmittelbare Lebensgefahr liegt vor, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit des Todeseintritts besteht. Das Element der Unmittelbarkeit bedeutet unter anderem, dass es sich um eine unver- mittelte, direkt aus der Täterhandlung entspringende Gefahr handeln muss. Dabei ist aber nicht bloss auf äussere Umstände abzustellen. Vielmehr sind auch die be- sondere Situation des Täters und seine Fähigkeiten zu berücksichtigen sowie die Möglichkeiten des Opfers, einer Situation zu begegnen (AEBERSOLD, Basler Kom- mentar Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 127 N 15 bis 17).
1.1.3. Vorerst ist festzuhalten, dass dem Gericht zum Vorfall vom 17./18. April 2021 kein direktes rechtsmedizinisches Gutachten vorliegt, was die Beurteilung, ob eine unmittelbare Lebensgefahr bestand, erschwert. Demzufolge ist auf die Aussagen der Privatklägerin, die zwischen den Parteien geschriebenen Nachrichten, aber auch die Ausführungen des IRM im Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf be- treffend den 10./11. Juli 2021 abzustellen. 1.1.4. Der Beschuldigte griff die Privatklägerin gemäss erstelltem Sachverhalt im Laufe eines verbalen Streits in der Nacht vom 17./18. April 2021 an, indem er sie zuerst gegen eine Wand in seinem Schlafzimmer schubste und ihr in der Folge mit seinem Unterarm von vorne gegen den Hals drückte. Die Privatklägerin versuchte sich zu wehren, woraus eine Rangelei entstand, in deren Verlauf der Beschuldigte die Privatklägerin auf sein Bett (oder ev. auf den Boden) warf. Während die Privat- klägerin auf dem Rücken auf dem Bett (oder ev. dem Boden) lag, begab sich der Beschuldigte über die Privatklägerin und versuchte, ihre Hände mit seinen Händen zu fixieren. Zwischendurch kniete er auf die Arme der Privatklägerin, um sie zu fixieren. Der Beschuldigte packte die Privatklägerin mit einer Hand am Hals und hinderte sie mit der anderen Hand daran, ihn im Gesicht zu kratzen. Zeitweise drückte der Beschuldigte mit beiden Händen gegen den Hals der Privatklägerin. Der Beschuldigte drückte also mit einer und zeitweise mit zwei Händen für mehrere Sekunden derart heftig gegen den Hals der Privatklägerin, dass es ihr mindestens einmal kurz schwarz vor Augen wurde, was bedeutet, dass sie mindestens einmal kurz das Bewusstsein verlor. Die Privatklägerin hatte das Gefühl, sie würde ster- ben. Sie hatte durch das massive Würgen mehrere Tage Schmerzen am Hals, zwei Tage lang starke Migräne und die Seitenpartie ihres Halses war gerötet, mehrere Tage geschwollen und leicht bläulich verfärbt. Sie konnte zudem während zehn Tagen danach nichts schweres Tragen vor Schmerzen. Ein befreundeter Arzt habe ihr aufgrund der geschilderten Symptomen ein Schädelhirntrauma diagnostiziert. Zudem ist die Privatklägerin Schlaganfallpatientin, was der Beschuldigte wusste. 1.1.5. Gemäss dem am 11. Juli 2021 im Zusammenhang mit dem Vorfall im Juli 2021 erstellen E-Mail des IRM an den Staatsanwalt, lassen die subjektiven Anga-
ben der Privatklägerin, wonach der Halsangriff im Juli resp. das Würgen zu Seh- störungen (Schwarzwerden vor den Augen), Bewusstlosigkeit und Urinabgang ge- führt habe, auf eine sauerstoffmangelbedingte Hirnfunktionsstörung und somit auf eine Lebensgefahr schliessen (act. 6/3). Genau diese Symptome – mit Ausnahme des Urinabgangs – hat die Privatklägerin mehrmals auch in den Einvernahmen zum 17./18. April 2021 geschildert. 1.1.6. Die Schilderungen der Privatklägerin bezüglich ihrer Beschwerden nach der Tat sowohl während der Einvernahmen als auch in den Textnachrichten an den Beschuldigten (starke Schmerzen, die ein Tragen z.B. eines Rucksacks verunmög- lichten und den Beschuldigten dazu veranlassten, ihr hiergegen eine Salbe und Medikamente anzubieten, Schwellungen, Rötungen und bläuliche Verfärbungen am Hals, starke Migräne während zwei Tagen) sprechen für eine heftige Gewalt- einwirkung gegen den Hals der Privatklägerin. 1.1.7. Durch dieses gewissenlose und ohne jeglichen vernünftigen Grund erfolgte, rücksichts- und hemmungslose massive Würgen, erzeugte der Beschuldigte eine konkrete akute Gefahr für das Leben der Privatklägerin. Es ist aufgrund der vorlie- genden Informationen davon auszugehen, dass durch das Würgen eine sauerstoff- mangelbedingte Hirnfunktionsstörung eintrat, welche sich durch die Sehstörung so- wie die Ohnmacht der Privatklägerin zeigte. Insgesamt handelte es sich um eine äusserst gefährliche Situation, bei welcher die Wahrscheinlichkeit des Todesein- tritts klar bestand. Der objektive Tatbestand der Lebensgefährdung ist somit erfüllt. 1.1.8. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz nicht genügt. Der Täter handelt trotz erkennbarer Lebensgefahr, vertraute aber, im Ge- gensatz zur versuchten Tötung, darauf, dass sich die Gefahr nicht realisieren werde. Darüber hinaus muss der Täter skrupellos gehandelt haben, was zu beja- hen ist, wenn er jegliche Rücksicht auf das Leben anderer Menschen vermissen lässt. Dabei sind die Tatmittel, das Tatmotiv und die Tatsituation zu berücksichtigen (AEBERSOLD, a.a.O., Art. 127 N 33).
1.1.9. Der Beschuldigte befand sich nicht in einer Notwehrsituation. Es ist auch für ihn als medizinischen Laien naheliegend, dass eine derart extreme Einwirkung ge- gen den Hals lebensbedrohlich sein kann, zumal er um die Veranlagung und be- sondere Vulnerabilität der Privatklägerin als Schlaganfallpatientin Bescheid wusste. Wird die Aussage der Privatklägerin herangezogen, in welcher sie das Würgen als kontrolliert mit immer wieder zudrücken und loslassen beschrieb, wird anschaulich dargestellt, dass der Beschuldigte es nicht beabsichtigte die Privatklägerin zu töten, jedoch mit dem zudrücken sie in Lebensgefahr brachte und rechtzeitig losliess (vgl. E. II. 4.2.3). Er wusste und wollte die Privatklägerin mit seiner Handlung direktvor- sätzlich in Lebensgefahr bringen. Damit liess er effektiv jede Rücksicht auf das Le- ben eines anderen Menschen vermissen und sein anzunehmendes Motiv der Wut- oder Machtdemonstration in einem Streit, ist keineswegs zu billigen oder verständ- lich. Eine verminderte Steuerungsfähigkeit durch einen Drogeneinfluss beeinflusst das Tatbestandsmerkmal der Skrupellosigkeit nicht, sondern wäre bei der Strafzu- messung zu berücksichtigen. Das wurde von der Verteidigung zudem auch nicht geltend gemacht. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte vorsätzlich und skru- pellos gehandelt. 1.1.10. Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigtse hat sich somit der Gefährdung des Lebens in Sinne von Art. 129 StGB schuldig gemacht. 1.2. Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) 1.2.1. Der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst oder Schrecken versetzt. 1.2.2. Als Tathandlung ist die Drohung das in Aussichtstellen eines schweren Nachteiles, dessen Verwirklichung ernst gemeint und dessen Eintritt in irgendeiner Weise als vom Drohenden abhängig scheint (TRECHSEL/MONA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 180 N 2). Unwesentlich ist, ob der Drohende seine Drohung ernst meint, ob er zur Verwirklichung des an- gedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre oder ob er sich zur Drohung sonst wie
einer Täuschung bedient; entscheidend ist hingegen, dass sie als ernst gemeint in Erscheinung tritt (BGE 106 IV 125 E. 2a). Geschmacksverirrte Scherze bleiben straflos (TRECHSEL/MONA, a.a.O., Art. 180 N 2). 1.2.3. Als Taterfolg muss die Drohung den Geschädigten tatsächlich in Angst oder Schrecken versetzen (BGE 81 IV 101 E. 3 S. 106). Der Massstab ist ein objektiver (BGer 6B_192/2012 vom 10. September 2012 E. 1.1). Es ist unerheblich, ob der Beschuldigte die Drohung ernst gemeint hat und gewillt war diese umzusetzen (BGE 79 IV 60 E. 2 S. 63 f.). Unter "Angst" versteht man ein beklemmendes, ban- ges Gefühl, bedroht zu sein, wogegen "Schrecken" eine heftige Erschütterung des Gemüts ist, die meist durch das plötzliche Erkennen einer Gefahr oder Bedrohung ausgelöst wird. Bei den individuell bedrohten Rechtsgütern, denen ein schwerer Nachteil seitens der Täterschaft bevorstehen soll, kann es sich um diejenigen des Bedrohten selbst aber auch von Dritten handeln. Im Falle der Drohung gegenüber einem Dritten muss die Drohung diesem zumindest zu Ohren gekommen sein (TRECHSEL/MONA, a.a.O., Art. 180 N 3). 1.2.4. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte mit einer unter dem Fernsehmöbel hervorgenommenen Machete eine Armlänge vor der Privatklägerin herumgefuchtelt und dabei die Aussagen "das passiert mit meinen Feinden" und "willst du das?" gegenüber der Privatklägerin getätigt. Durch dieses nur eine Arm- länge entfernte Fuchteln mit einer scharfen Klinge und die dabei getätigten Äusse- rungen war die Privatklägerin stark verängstigt, eine Reaktion die nach objektivem Massstab bei einer schwer bewaffneten Drohung ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Der objektive Tatbestand der Drohung ist damit erfüllt. 1.2.5. Subjektiv ist für den Tatbestand nach Art. 180 Abs. 1 StGB Vorsatz bezüglich der Tathandlung und des Taterfolges erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Die Täterschaft muss den Willen haben, die geschädigte Person in Angst oder Schrecken zu versetzen und sie muss sich bewusst sein, dass ihre Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen (BSK StGB II-DEL- NON/RÜDY, Art. 180 N 33).
1.2.6. Der Beschuldigte nahm die Machete im Streit hervor und trat diese schwin- gend nahe (eine Armlänge entfernt) an die Privatklägerin heran und drohte dieser zusätzlich noch verbal. Aus diesem Verhalten geht klar hervor, dass er den Willen hatte, die Privatklägerin zu verängstigen. Selbstredend war er sich bewusst, dass seine Drohung ("das passiert mit meinen Feinden", "willst du das") bei der Privat- klägerin eine erhebliche Beeinträchtigung ihres Sicherheitsgefühls bewirken könnte und sie – wie auch eine beliebige Durchschnittsperson – dadurch in Angst und Schrecken versetzt würde. Der objektive sowie der subjektive Tatbestand der Dro- hung sind somit erfüllt. 1.2.7. Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich somit der Drohung in Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 2. Mehrfache, teilweise versuchte Nötigung und mehrfache Beschimpfung durch SMS-Nachrichten (Dossier 1 II.) 2.1. Mehrfache, teilweise versuchte Nötigung (Art. 181 StGB, teilweise in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) 2.1.1. Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Nötigung ist die rechtswidrige Verletzung der Freiheit von Willensbildung oder Willensbetätigung durch Gewalt, Drohung oder ähnliche Mittel (TRECHSEL/MONA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 1 zu Art. 181). Der Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ist sehr weit umschrieben, und zwar sowohl in Bezug auf den Nötigungserfolg («[...] etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden [...]») als auch und vor allem bezüglich des in Form einer Generalklausel umschriebenen Nötigungsmittels der «anderen Be- schränkung der Handlungsfreiheit», welche neben der «Gewalt» und der «Andro- hung ernstlicher Nachteile» genannt wird (BGE 119 IV 301, 305). Der Täter muss
die Androhung solcher Nachteile weder ausdrücklich anbringen noch wahrmachen wollen. Die Ankündigung muss jedoch ein Übel betreffen, auf dessen Eintritt der Täter wirklich Einfluss hat oder mindestens zu haben vorgibt (REHBERG/SCHMID/DO- NATSCH, a.a.O., S. 365). Ansonsten liegt bloss eine straflose Warnung vor. 2.1.2. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte der Privatklägerin am 18. Februar 2021 zwischen 02:53:13 bis 09:29:40 Uhr SMS-Nachrichten mit der Androhung von körperlicher und psychischer Gewalt geschrieben, um sie dazu zu bringen, dass sie ihn anruft, nicht weiter seine Anrufe blockiert und dass sie keine Auszeit der Beziehung mehr vorschlägt. Die Privatklägerin reagierte nicht auf diese Androhun- gen. Da die Privatklägerin nicht reagierte, bleibt die Nötigung hierbei lediglich im Versuchsstadium stecken. Der objektive Tatbestand der versuchten Nötigung ist erfüllt. 2.1.3. Zudem schrieb der Beschuldigte am 6. Mai 2021 um 11:14:34 Uhr folgende Nachricht über Whatsapp, nachdem sie die Beziehung zu ihm beenden wollte: "Und wenn ned vo angst und leid verfolgt werde wilsh wieso würsh dich für öpis entsheide wo genau das i dim lebe bewirkt will den bish du en feind vo mir das stat fest und du wirsh nie chöne eh familie ha odr chash dich nüme erinnere was mit kinder und geliebte vo feinde vo mir wird passiere?". Damit wollte er die Privatklägerin dazu bringen, dass diese die Beziehung zu ihm nicht beendet. Die Privatklägerin führte die Beziehung auch aus Angst aufgrund dieser Androhung des Beschuldigten wei- ter. Hier ist der Nötigungserfolg eingetroffen, indem die Privatklägerin mit dem Be- schuldigten aus Angst zusammenblieb. Der objektive Tatbestand der Nötigung ist diesbezüglich erfüllt. 2.1.4. Weiter schrieb der Beschuldigte am 25. Juni 2021 zwischen 16:17:35 bis 17:35:20 Uhr weitere SMS-Nachrichten in denen er der Privatklägerin mit körperli- chen und psychischen Gewalt drohte, um sie dazu zu bringen, dass sie ihn anruft. Die Privatklägerin reagierte jedoch nicht auf diese Androhungen. Da die Privatklä- gerin hierbei nicht reagierte, bleibt die Nötigung hierbei lediglich im Versuchssta- dium stecken. Der objektive Tatbestand der versuchten Nötigung ist diesbezüglich erfüllt.
2.1.5. Erforderlich ist in subjektiver Hinsicht Vorsatz bzw. Eventualvorsatz. Der Vor- satz muss sich auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen. Die Täterschaft will den Willen ihres Opfers beugen und es dadurch in dessen rechtlich geschützter Freiheit beschränken oder nimmt dies zumindest in Kauf. 2.1.6. In allen obgenannten Fällen wollte der Beschuldigte zweifellos den Willen der Privatklägerin beugen und sie dahingehend beeinflussen, dass sie das tut oder un- terlässt, was er von ihr verlangt. Dazu bediente er sich bewusst Androhungen von physischer und psychischer Gewalt um sein Ziel zu erreichen. Der subjektive Tat- bestand der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung ist diesbezüglich erfüllt. 2.1.7. Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich somit der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und dem Tatbestand der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 2.2. Mehrfache Beschimpfung (Art. 177 StGB) 2.2.1. Der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise (als durch Verleumdung oder üble Nachrede) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. 2.2.2. Erforderlich ist, dass der Täter seine Verachtung des Betroffenen kundtut, ihn "dem Schimpf und der Schande preisgibt". Das negative Urteil muss den sittlich- menschlichen Wert des Angegriffenen betreffen. Die Kundgabe der Verachtung kann dabei sowohl gegenüber dem Betroffenen selber wie auch gegenüber Dritt- personen erfolgen (DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Auf- lage, Zürich/Basel/Genf 2018, S. 392 f.). 2.2.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte die Privatklägerin am 25. Juni 2021 zwischen 16:17:35 bis 17:35:20 Uhr in SMS-Nachrichten als "Hure", "Fotze", "menschlicher Abfall" sowie "verfickter Drecksmensch" bezeichnet. Offen- sichtlich ist, dass diese Begriffe ehrenrührig sind. Bei diesen Ausdrücken handelt
es sich sodann allesamt um ehrenrührige Werturteile, weshalb sie keinem Entlas- tungsbeweis zugänglich sind (BSK STGB II-RIKLIN, Art. 177 N 10). Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt. 2.2.4. Subjektiv ist Vorsatz gefordert, d.h. der Täter muss mit Wissen und Willen ein ehrrühriges Werturteil über den Betroffenen kundtun (DONATSCH, a.a.O., S. 393). 2.2.5. Der ehrverletzende Charakter der verwendeten Begriffe dürfte jedermann bekannt sein und wurde von Beschuldigten auch anerkannt (Prot. S. 48). Der Be- schuldigte verwendete die Begriffe willentlich, um die Privatklägerin im Vergleich zu anderen Menschen herabzusetzen. Eine andere Erklärung für sein Handeln ist schlicht nicht denkbar. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 2.2.6. Wenn der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Be- schimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat, so kann der Richter den Täter von der Strafe befreien (Art. 177 Abs. 2 StGB). Vorausgesetzt ist, dass der Täter unmittel- bar reagiert, d.h. in der durch das ungebührliche Verhalten erregten Gemütsbewe- gung und ohne Zeit zu ruhiger Überlegung zu haben, handelt (BGE 142 IV 133; BGer 6B_229/2016 vom 8. Juni 2016, E. 2.1.4). 2.2.7. Der Beschuldigte bringt immer wieder vor, dass die Privatklägerin ihn zur Äusserung solcher Beschimpfungen gebracht und ihn auch beleidigt habe. Bei der Lektüre der Whatsapp- und SMS-Chatprotokolle wird jedoch klar, dass die Privat- klägerin mit dem Beschuldigte an eine Veranstaltung (mutmasslich der Geburtstag der Schwester der Privatklägerin) gehen wollte, wo aber ein "M._____" anwesend sein würde, was dem Beschuldigten schwer missfiel. Darauf eskalierte die Situation und der Beschuldigte wurde verbal ausfällig. Wie zuvor bereits eruiert, konnten auch hier von der Privatklägerin keine derartigen Beschimpfungen oder sonst Pro- vokationen festgestellt werden, welche dem Beschuldigten unmittelbar Anlass ge- geben hätten, solche Beschimpfungen ihr gegenüber zu äussern (siehe oben E. II.4.9.3). Es liegt diesbezüglich kein fakultativer Strafbefreiungsgrund (Art. 177 Abs. 2 StGB) vor.
2.2.8. Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich somit der mehrfachen Beschimpfung in Sinne von Art. 177 StGB schuldig gemacht. 3. Mehrfache Drohung und mehrfache Beschimpfung (Dossier 1 III.) 3.1. Mehrfache Drohung (Art. 180 StGB) 3.1.1. Bezüglich des Tatbestands der Drohung ist auf die vorstehenden Ausführun- gen in E. III.1.2 zu verweisen. 3.1.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte im Zeitraum vom 25. Juni 2021 bis 2. Juli 2021 die in der Anklage erwähnten diversen SMS-Nach- richten mit unter anderem folgenden Wortlaut an die Privatklägerin gesendet: "Dini family wird sterbe du hure", "ich schlahn dich kaputt hütt", "[...] bis später chume hütt nacht zu dir", "ich gib jetzt euri adressenr und nummere use ah bestimmti lüt", "Ich ha 0 liebi meh für dich nur no hass richtig tüfe hass und ich freu mich so de ah dir usezla", "Du wirsch leid erlebe wie kein andere wo ich gshadet han", "Bring dich lieber um", "schlahn dich kaputt", "ich werde dixh vergewaltige", "Du wirsch die shmerze ned erträge [...]", "niemer cha helfe und polizei eu au nüt cha mache", "Du wirsch vo mehrere männer vergewaltigt werde bis hüllsch vor schmerze" und "ich ermorde dich du dreck". Diese Aussagen richten sich gegen Leib und Leben der Privatklägerin und ihrer Familie, denen er in offensichtlicher Weise einen schweren Nachteil in Aussicht stellte. Durch diese Äusserungen war die Privatklägerin stark verängstigt, eine Reaktion die nach objektivem Massstab bei mehreren massiven Gewalt- und gar Todesdrohungen ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Der objektive Tatbestand der mehrfachen Drohung ist damit eindeutig erfüllt. 3.1.3. Der Beschuldigte schrieb diese Gewalt- und Todesandrohung der Privatklä- gerin im Rahmen eines Streites über mehrere Tage in grosser Anzahl. Auch wenn die Privatklägerin solche Drohungen öfters vom Beschuldigten gehört hatte, verlo- ren diese trotzdem ihren sehr unheimlichen und beängstigenden Charakter nicht. Aus diesem Verhalten geht eindeutig hervor, dass der Beschuldigte den Willen be- sass, die Privatklägerin zu verängstigen. Er war sich daher auch bewusst, dass
seine Drohungen bei ihr nachvollziehbar eine erhebliche Beeinträchtigung ihres Si- cherheitsgefühls bewirken könnten und sie dadurch – wie auch jede beliebige Durchschnittsperson – in Angst und Schrecken versetzt würde. Der subjektive Tat- bestand der Drohung ist somit erfüllt. 3.1.4. Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich somit auch hier der mehrfachen Drohung in Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 3.2. Mehrfache Beschimpfung (Art. 177 StGB) 3.2.1. Bezüglich des Tatbestands der Beschimpfung ist auf die vorstehenden Aus- führungen in E. III.2.2 zu verweisen. 3.2.2. Im selben Zeitraum hat der Beschuldigte in den in der Anklage erwähnten diversen SMS-Nachrichten die Privatklägerin als "Hure", "Fotze", "Hund" und "ver- ficktes dreckiges elendes Stück Scheisse" bezeichnete. Offensichtlich ist, dass diese Begriffe ehrenrührig sind. Bei diesen Ausdrücken handelt es sich sodann um ehrenrührige Werturteile, weshalb sie keinem Entlastungsbeweis zugänglich sind (BSK STGB II-RIKLIN, Art. 177 N 10). Der objektive Tatbestand der mehrfachen Beschimpfung ist somit klarerweise erfüllt. 3.2.3. Der ehrverletzende Charakter der verwendeten Begriffe dürfte jedermann bekannt sein und wurde von Beschuldigten auch anerkannt (Prot. S. 52). Der Be- schuldigte verwendete die Begriffe sodann willentlich, um die Privatklägerin im Ver- gleich zu anderen Menschen herabzusetzen. Auch der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt. 3.2.4. Es liegt hier entsprechend den bereits gemachten Ausführungen (siehe oben III.2.2.7) ebenfalls kein fakultativer Strafbefreiungsgrund (Art. 177 Abs. 2 StGB) vor. 3.2.5. Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich somit auch hier der mehrfachen Beschimpfung in Sinne von Art. 177 StGB schuldig gemacht.
Antrag mit Busse bestraft. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist eine Tätlichkeit anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädi- gung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (DONATSCH in: OFK-StGB, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 126 N 1). 5.1.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte die Privatklägerin in der Nacht vom 10./11. Juli 2021 im Verlauf eines verbalen Streits im Lift beim Beschul- digten zuhause am Hals gepackt, so dass sie aus Angst etwas Urin verlor, und sie wieder in die Wohnung gezerrt. Am nächsten Morgen kam es erneut zu einem ver- balen Streit, worauf der Beschuldigte die Privatklägerin mit der Hand über dem Mund am Kiefer packte und zudrückte. Als er sie losliess, rannte sie ins Badezim- mer und er ging ihr hinterher. Er schubste und drückte sie an die Wand. Weil die Privatklägerin schrie, schlug der Beschuldigte die Privatklägerin mit dem Handrü- cken wissentlich und willentlich auf den Mund, so dass sie eine oberflächliche, kleine Schleimhautabschürfung der Oberlippe, eine kleine oberflächliche Quetsch- wunde der Unterlippenschleimhaut und eine Schleimhauteinblutung des oberen Lippenbändchens erlitt. Beim medizinisch dokumentierten Verletzungsbild handelt es sich um kleine Verletzungen, welche schnell abheilen und nicht sehr schmerhaft sind. Sie stellen lediglich eine vorübergehende Beeinträchtigung des Wohlbefin- dens dar und sind somit von der einfachen Körperverletzung mit Schädigung des Körpers und der Gesundheit abzugrenzen. Dadurch hat der Beschuldigte ohne Weiteres den objektiven und subjektiven Tatbestand der Tätlichkeiten erfüllt. 5.1.3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich somit der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 5.2. Beschimpfung (Art. 177 StGB) 5.2.1. Bezüglich dem Tatbestand der Beschimpfung ist auf die bereits dargelegten Ausführungen in E. III.2.2 zu verweisen.
5.2.2. Wie bereits erstellt kam es in der Nacht vom 10./11. Juli 2021 zu einem ver- balen Streit zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin, wobei der Be- schuldigte der Privatklägerin ins Ohr geflüstert hat: "Was meinst du? Was meinst du, du Schlampe?". Daraufhin zerrte er sie in die Wohnung und nannte sie erneut "Schlampe" und "Nutte". Offensichtlich ist, dass diese Begriffe ehrenrührig sind. Bei diesen Ausdrücken handelt es sich sodann allesamt um ehrenrührige Werturteile, weshalb sie keinem Entlastungsbeweis zugänglich sind (BSK STGB II-RIKLIN, Art. 177 N 10). Der objektive Tatbestand der Beschimpfung ist somit erfüllt. 5.2.3. Subjektiv ist Vorsatz gefordert, d.h. der Täter muss mit Wissen und Willen ein ehrrühriges Werturteil über den Betroffenen kundtun (DONATSCH, a.a.O., S. 393). 5.2.4. Der ehrverletzende Charakter der verwendeten Begriffe dürfte jedermann bekannt sein. Der Beschuldigte verwendete die Begriffe sodann willentlich, um die Privatklägerin im Vergleich zu anderen Menschen herabzusetzen. Auch der sub- jektive Tatbestand ist damit erfüllt. 5.2.5. Es liegt hier entsprechend den vorstehenden Ausführungen (siehe oben E. III.2.2.7) ebenfalls kein fakultativer Strafbefreiungsgrund (Art. 177 Abs. 2 StGB) vor. 5.2.6. Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich der Beschimpfung in Sinne von Art. 177 StGB schuldig gemacht. 6. Übertretung Betäubungsmittelgesetz (Dossier 1 VI.) 6.1. Der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG macht sich strafbar, wer unbefugt Betäubungsmittel konsumiert oder wer zu eigenem Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 begeht. Subjek- tiv ist Vorsatz erforderlich.
6.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte am Wochenende vom 10./11. Juli 2021 wissentlich und willentlich ohne Befugnis Kokain, Cannabis und Opiate (Morphin oder Heroin) konsumiert. 6.3. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Damit ver- stiess der Beschuldigte im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG gegen das Betäubungs- mittelgesetz. 7. Gesamtfazit Dadurch hat sich der Beschuldigte der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), der mehrfachen Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), der mehrfachen, teilweise ver- suchten Nötigung (Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Beschimpfung (Art. 177 StGB), der mehrfachen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) schuldig gemacht, wofür er zu bestrafen ist.
IV. Strafe 1. Strafrahmen 1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die schwerste Straftat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedroh- ten Tatbestand fällt (BGE 95 IV 61, 116 IV 304). 1.2. Vorliegend ist der Beschuldigte der Gefährdung des Lebens, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen teilweise versuchten Nötigung, der mehrfachen Be-
schimpfung, der mehrfachen Tätlichkeiten sowie der Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes schuldig. Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB weist einen Strafrahmen von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB auf Antrag einen Strafrahmen von Geldstrafe bis Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren und Nötigung nach Art. 181 StGB einen Strafrahmen von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren auf. Beschimpfung ist nach Art. 177 StGB auf Antrag mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen, Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB auf Antrag und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG ohne Antrag mit Busse zu bestrafen. 1.3. Der abstrakte Strafrahmen der Gefährdung des Lebens ist somit am höchs- ten, weshalb in der Strafzumessung grundsätzlich von dieser Straftat auszugehen und die Strafe für die weiteren Delikte angemessen zu erhöhen ist. 2. Strafart 2.1. Bei den Delikten der Gefährdung des Lebens, der Drohung und der Nötigung kommen von Gesetzes wegen die Ausfällung von Geld- oder Freiheitsstrafen in Betracht. Bei der Beschimpfung sind nur Geldstrafen und bei der Tätlichkeit und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetztes lediglich Bussen vorgesehen. 2.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei zusammenfassend eine Freiheits- strafe von 33 Monaten sowie eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– und eine Busse von Fr. 100.– auszusprechen (act. 79 S. 1 u. 9). Die Verteidigung fordert einen Freispruch ausser bezüglich der mehrfachen Beschimpfung und der Übertre- tung des Betäubungsmittelgesetzes. Hierzu stellt sie den Antrag, es sei im Sinne von Art. 52 StGB von einer Strafe abzusehen. Eventualiter sei dem Beschuldigten eine Busse von Fr. 100.– oder 300.– aufzuerlegen (act. 81/1 S. 2 u. 25 f.). 2.3. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b).
2.4. Vorliegend sind weder die Tatfolgen noch die Schuld des Beschuldigten ge- ring, weshalb die Strafbefreiung im Sinne von Art. 52 StGB nicht in Frage kommt. Bei der vom Beschuldigten begangene Gefährdung des Lebens erscheint in Anti- zipierung der angemessenen Einsatzstrafe die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als erforderlich. Betreffend die weiteren Delikte erscheint vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte gut ausgebildet ist und somit ein Vollzug einer Geldstrafe nicht von vornherein als aussichtslos erscheint, die Ausfällung einer Geldstrafe als an- gemessen und ausreichend. Für die Übertretungen ist eine Busse auszusprechen. 3. Strafzumessung 3.1. Allgemeines 3.1.1. Innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat bezie- hen, wobei im Einzelnen zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unter- scheiden ist. 3.1.2. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, sowie die Beweggründe des Schuldigen zu beachten (HEIM- GARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], a.a.O., Art. 47 N 7). 3.1.3. Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen technische Strafzumessungsgründe
(z.B. Tatbegehung während laufender Untersuchung) sowie täterbezogene Kom- ponenten wie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, Vorstrafen, Leu- mund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, worunter Geständnis, Einsicht und Reue fallen (MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004, S. 179; STRATHENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl., Bern 2020, § 5 N 36 ff., N 49 ff.). 3.1.4. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (HUG, in: Donatsch [Hrsg.], a.a.O., Art. 47 N 14 ff.). Zum Vorleben des Beschuldigten gehören seine Lebens- geschichte zum Zeitpunkt der Tat, sein Herkommen, das Verhältnis innerhalb der elterlichen Familie, die Erziehung und Ausbildung sowie seine Haltung gegenüber den Gesetzen (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StGB I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 N 122). 3.2. Tatkomponente: objektive und subjektive Tatschwere 3.2.1. Bezüglich der Gefährdung des Lebens ist hinsichtlich der objektiven Tat- schwere festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin ohne einen vernünf- tigen Grund stark würgte. Durch das starke Würgen am Hals, als einer sehr emp- findlichen Stelle, hat er die Privatklägerin in Lebensgefahr gebracht. Mit diesem groben Vorgehen offenbart sich seine Rücksichtslosigkeit. Zudem waren noch wei- tere Personen anwesend, was ihn jedoch nicht davon abhielt und für die Privatklä- gerin umso demütigender war. Aufgrund der Tat litt die Privatklägerin noch während mindestens zwei Wochen unter den Folgebeschwerden. Das objektive Tatverschul- den wiegt noch leicht. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu Gunsten des Beschuldigten zu be- rücksichtigen, dass er nicht geplant agiert hat, sondern es sich um eine spontane und unüberlegte Entgleisung aus einem Beziehungsstreit heraus gehandelt hat. Die Tat stellt eine klare Grenzüberschreitung im Rahmen einer ohnehin schon sehr toxischen Beziehung dar. Wie vom Beschuldigten selber umschrieben, fehlten bei
der Beziehung jegliche "Filter" (Prot. S. 51). Weiter ist es möglich, dass der Be- schuldigte unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln und Alkohol gestanden ha- ben könnte. Vergleicht man das Vorgehen mit anderen möglichen Vorgehenswei- sen der Gefährdung des Lebens (z.B. unter Zuhilfenahme einer Waffe), ist auch unter dem subjektiven Aspekt von einem noch leichten Verschulden auszugehen. 3.2.2. Unter Berücksichtigung der relevanten Tatkomponenten erweist sich das Verschulden des Beschuldigten als noch leicht und eine hypothetische Einsatz- strafe von 16 Monaten als angemessen. 3.2.3. Bezüglich der Drohung mit der Machete ist hinsichtlich der objektiven Tat- schwere festzuhalten, dass der Beschuldigte mit dem eine Armeslänge von der Privatklägerin entfernten "Fuchteln" mit einer Waffe ein sicher beängstigendes Ge- baren an den Tag gelegt hat. Es ist zu Ungunsten des Beschädigten zu gewichten, dass er seine Drohungen unter Zuhilfenahme einer Waffe ausgesprochen hat. Diese Handlung wird einzig durch den allgemeinen Umgangston zwischen dem Be- schuldigten und der Privatklägerin etwas relativiert. Das Verschulden wiegt objektiv nicht mehr leicht. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere lässt sich nichts Relativierendes feststel- len, weshalb unter Berücksichtigung der relevanten Tatkomponenten das Verschul- den des Beschuldigten als nicht mehr leicht einzustufen ist. Eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen erscheint als angemessene Einsatzstrafe. 3.2.4. Bezüglich der mehrfachen (teilweise versuchten) Nötigungen muss hinsicht- lich der objektiven Tatschwere festgehalten werden, dass die Forderungen, insbe- sondere aber das Vorgehen des Beschuldigten einen äusserst unberechenbaren Eindruck machen und auf gut Deutsch jenseits von Gut und Böse waren. Der Be- schuldigte wollte die Privatklägerin dazu bringen ihn zu deblockieren, die Bezie- hung nicht zu beenden oder ihn anzurufen, wofür er sich unter anderem Androhun- gen von Terror und sie kaputt zu machen oder sie Stück für Stück auseinander zu nehmen bediente. Bezüglich Weiterführung der Beziehung erreichte der Beschul- digte sein Ziel, anders als beim Anruf und bei dem Deblockieren via Whatsapp.
Dass einige der Taten im Versuchsstadium blieben, ist nur geringfügig zu berück- sichtigen, da die Vollendung der Tat nur auf die psychische Widerstandsfähigkeit der Privatklägerin zurückzuführen war, während der Beschuldigte seinerseits alles gemacht hat, um die Tat auch zu vollenden. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere lässt sich feststellen, dass der Beschul- digte sehr rücksichtslos und egoistisch handelte. Sein Verschulden ist als noch leicht einzustufen, weshalb eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen angemessen er- scheint. 3.2.5. Bezüglich der Drohungen mittels Nachrichten ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere festzuhalten, dass der Beschuldigte beabsichtigte, der Privatklägerin grosse Angst einzujagen, wobei er mit einer grossen kriminellen Energie vorging. Er bedroht die Privatklägerin in insgesamt 118 Nachrichten innert nur zwei Tagen. Damit erscheint der Beschuldigte auch hier als sehr unberechenbar. Teilweise wa- ren die Androhungen sehr individualisiert und konkret, weshalb die Privatklägerin sehr wohl und verständlicherweise beunruhigt und verängstigt war. Subjektiv ist zu bemerken, dass der Beschuldigte vermutlich nicht wirklich beab- sichtigte die Privatklägerin zu töten etc., jedoch war sein Ziel sehr klar sie zu ängs- tigen. Hierbei erscheint sein Verschulden klar als nicht mehr leicht, weshalb eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen angemessen erscheint. 3.2.6. Bezüglich der mehrfachen Beschimpfungen ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere festzuhalten, dass schlicht nicht ersichtlich ist, was man noch mehr tun sollte, um diesen Tatbestand zu erfüllen. Die enorme Quantität in der die Beschimp- fungen teilweise auch in kürzester Zeit ausgesprochen wurden, fällt ebenso ins Ge- wicht wie die inhaltliche Qualität der samt und sonders abscheulichen, primitiven, teilweise auch äusserst rassistischen Verlautbarungen. Die Beschimpfungen sind nicht nur sehr kränkend und ehrverletzend, sondern teilweise auch sehr individua- lisiert und stellen nicht blosse Floskeln oder einfach die Sprache der "Rap-Kultur" dar, wie der Beschuldigte dies zu verharmlosen versuchte (vgl. Prot. S. 51) dar. Die Privatklägerin wurde dadurch stark beeinträchtigt, was unter anderem ihre Aussage
belegt, dass sie durch den ganzen Stress den Appetit verlor und nicht mehr gut schlafen konnte (act. 4/2 F/A 65). Subjektiv wollte der Beschuldigte die Privatklägerin offensichtlich aufs Gröbste ver- unglimpfen. Hierbei ist sein Verschulden als schwer zu qualifizieren und die maxi- mal vorgesehene Geldstrafe von 90 Tagessätzen erscheint als angemessen. 3.2.7. Gesamthaft betrachtet ist für sämtliche vorstehend bemessenen Delikte, mit Ausnahme der Gefährdung des Lebens, aufgrund der Tatkomponenten eine Ein- satzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe anzusetzen. Zwar müsste die Geld- strafe in Anwendung des Asperationsprinzips deutlich höher ausfallen, aber da das Höchstmass der Strafart nicht überschritten werden darf und diese Delikte wie be- reits erläutert mittels Geldstrafe zu bestrafen sind, erreicht die Strafe bei 180 Ta- gessätzen ihre obere Grenze. Da der heute 30-jährige Beschuldigte zwar ein Jura- Studium mit dem Titel Master of Law abgeschlossen hat, aber zurzeit arbeitslos ist und Sozialleistungen bezieht (Prot. S. 40 f.), erscheint die von der Staatsanwalt- schaft beantragte Tagessatzhöhe von Fr. 30.– als angemessen. 3.2.8. Bezüglich der mehrfachen Tätlichkeiten ist hinsichtlich der objektiven Tat- schwere mit dem Packen an Hals, Mund, Kiefer und dem Schlagen mit dem Hand- rücken auf den Mund ein grobes und aggressives Verhalten erkennbar. Der Be- schuldigte ging rücksichtslos gegen sensible Körperstellen, wie das Gesicht vor. Subjektiv handelte der Beschuldigte zwar im Rahmen eines Streites, aber direkt- vorsätzlich. Das Verschulden ist als nicht mehr leicht zu qualifizieren und rechtfer- tigt eine Busse in der Höhe von Fr. 900.–. Hierzu lässt sich noch festhalten, dass aufgrund des grossen Zeitintervalles zwi- schen Ereignis und Blutentnahme von 15 bis 15 ½ Stunden nicht sicher beurteilen lässt, ob beim Beschuldigten Opiate und Cannabis im Ereigniszeitraum eine Wir- kung entfaltet haben. Gemäss Arztprotokoll habe der Beschuldigte aber einen Ko- kainkonsum am 10. Juli 2021 um 24:00 Uhr angegeben, welcher mit dem Analy- seergebnis vereinbar ist und somit der Beschuldigte im Ereigniszeitraum unter dem
Einfluss von Kokain gestanden wäre. Das Analyseergebnis liesse sich aber eben- falls mit einem Konsum nach dem Ereignis vereinbaren, womit nicht ausgeschlos- sen werden kann, dass der Beschuldigte nach dem Ereignis konsumiert hatte und zum Ereigniszeitpunkt nicht unter Kokaineinfluss gestanden hat (act. 7/8 S. 3 ff.). 3.2.9. Bei der Beurteilung der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes fehlen Mengenangaben der einzelnen Betäubungsmittel. Subjektiv ist der Beschuldigte aber betreffend den Konsum teilweise (alles ausser Opiate) geständig. Deswegen ist das Verschulden als noch leicht zu qualifizieren und eine Busse von Fr. 200.– erscheint als angemessen. 3.2.10. Für beide Übertretungen zusammen erscheint in Anwendung des Asperati- onsprinzips eine Busse von Fr. 1'000.– als angemessen. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Im vorliegenden Fall ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen Freiheitsstrafe auszufällen. 3.3. Täterkomponente und weitere Strafzumessungsgründe 3.3.1. Einzig hinsichtlich der mehrfachen Beschimpfungen könnte ein teilweise vor- liegendes Geständnis des Beschuldigten leicht strafmindernd berücksichtigt wer- den, auch wenn der Beschuldigte schliesslich selbst in diesem Bereich durch die vorliegenden eindeutigen Chatprotokolle überführt wurde (act. 8/2 und 13/5). 3.3.2. Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich ansonsten keinerlei strafzumessungsrelevante Faktoren. Er hat kei- nerlei Vorstrafen, was bei der Strafzumessung indes neutral zu werten ist.
V. Vollzug 1. Grundlagen Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheits- oder Geldstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer un- günstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vo- rausgesetzt. Die günstige Prognose wird grundsätzlich vermutet. Bei der Beurtei- lung des Vorliegens einer ungünstigen Prognose sind unter anderem Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände zu beachten (HUG, in: Do- natsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB-Kommentar, Zürich 2018, Art. 42 N 6 ff.) 2. Freiheitstrafe und Geldstrafe 2.1. Sowohl eine 16-monatige Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen kann aufgeschoben werden, sofern der Vollzug nicht unbedingt not- wendig erscheint. Der Beschuldigte ist ein Ersttäter. Auch wenn er nicht wirklich einsichtig erscheint, lässt sich die Vermutung der guten Legalprognose, wie auch von der Staatsanwaltschaft erwähnt, nicht widerlegen (act. 79 S. 10). Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe ist demnach bedingt aufzuschieben. 2.2. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders
lange Probezeit sprechen würden. Es erscheint vielmehr aufgrund der obigen Er- wägungen angemessen, eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen. 3. Busse Die Bestimmungen über die (teil-)bedingten Strafen (Art. 42 und 43 StGB) sind bei Übertretungen nicht anwendbar (Art. 105 Abs. 1 StGB). Demgemäss ist die Busse in von Fr. 1'000.– zu bezahlen. Für den Fall des Nichtbezahlens der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen anzusetzen.
VI. Kontakt- und Rayonverbot 1. Die Staatsanwaltschaft beantragt ein dreijähriges Kontakt- und Rayonverbot gemäss Art. 67b StGB. Dadurch soll dem Beschuldigten während drei Jahren ver- boten werden, sich der Privatklägerin mehr als 300 m zu nähern oder sich in einem Umkreis von 300 m ihres jeweiligen Wohnortes aufzuhalten. Damit soll die Gefahr erneuter Delinquenz des Beschuldigten bei Zusammentreffen mit der Privatklägerin verhindert werden (act. 79 S. 1 u. 10). Der Verteidiger erachtet dieses Verbot als unnötig zumal auch die Privatklägerin zuletzt noch den Kontakt zum Beschuldigten gesucht haben soll (Prot. S. 66 u. 68). 2. Gerade weil sich die vorliegenden Delikte im Zusammenhang mit der hoch konflikthaften Beziehung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten er- eignet haben, besteht durchaus eine Rückfallgefahr bei einem erneuten zeitnahen Zusammentreffen oder sonstigen Kontakt. Deshalb ist ein antragsgemässes Kon- takt- und Rayonverbot auszusprechen.
VII. Zivilansprüche 1. Grundlagen 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Die in der Zivil- klage geltend gemachte Forderung ist zu beziffern und, unter Angabe der angeru- fenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Voraus- setzung für die Zusprechung von Schadenersatz ist, dass ein Schaden vorliegt, welcher durch ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten adäquat kausal ver- ursacht wurde. 1.2. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruch- reif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilprozess verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die Pri- vatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet oder die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO). Erweist sich die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs als unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zi- vilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Weg des Zivilprozesses verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 2. Schadenersatz 2.1. Die Privatklägerin beantragt die Feststellung, dass der Beschuldigte ihr ge- genüber aus dem angeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflich- tig sei. Bezüglich der Höhe der Zivilforderung (Schadenersatz) sei diese auf den Zivilweg zu verweisen. Die Privatklägerin beantragt einen Grundsatzentscheid, weil die Auswirkungen der Taten des Beschuldigten noch nicht abschliessen beurteilt
werden können. Es sei nicht ausgeschlossen, dass ihr in Zukunft Behandlungskos- ten entstehen würden, welche adäquat kausal zum Schadensereignis seien. Allfäl- lige Spätfolgen müssten somit abgewartet werden, weshalb die vollständige Beur- teilung des Zivilanspruches erhebliche praktische Schwierigkeiten und einen un- verhältnismässigen Aufwand darstellen würden. Abgesehen davon habe sich die Privatklägerin bei der N._____ (...) in therapeutische Behandlung begeben. Die Beratung sei für Vereinsmitglieder kostenlos, wobei die Mitgliedschaft für das Jahr 2021 Fr. 80.- koste. Diese Kosten habe der Beschuldigte der Privatklägerin zu er- setzten (act. 80/1 S. 21). 2.2. Der Verteidigung lässt diesbezüglich ausführen, dass der Beschuldigte nicht für die der Privatklägerin aus der therapeutischen Behandlung entstandenen Kos- ten verantwortlich gemacht werden könne. Es sei nicht klar, wegen wessen Sucht- problematik die Privatklägerin diesem Verein beigetreten und von dessen Angebot Gebraucht gemacht habe. Dies könne genauso gut wegen ihres neuen (Ex-)Part- ners oder ihr selber gewesen sein (Prot. S. 73). 2.3. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus der erfolgten Verurteilung dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Da – ausgenommen von den Fr. 80.– für die Mitgliedschaft bei der N._____ – seitens der Privatklägerin kein beziffertes und substantiiertes Schadenersatzbegehren ein- gegangen ist, wird diese antragsgemäss zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Zudem wird der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 80.– zu bezahlen. Die Höhe der Kosten ist ausgewiesen. In der Terminauflistung wird ersichtlich, dass die Privatklägerin erstmals am 19. Juli 2021 und bis Ende Jahr sieben Termine – telefonisch oder vor Ort – wahrgenommen hatte. Damit began- nen die Termine zeitlich kurz nach der Tat. Die Suchtproblematik des Beschuldig- ten war, in den Augen der Privatklägerin, der Auslöser für die Eskalationen in der Beziehung, weshalb es überzeugt, dass die Privatklägerin diese Beratung wegen ihm und den von ihm begangenen Taten zu besuchen begann. Damit sind die aus dieser Behandlung entstandenen kosten adäquat kausal aus dem schuldhaften Verhalten des Beschuldigten entstanden.
scheint, überdies auch unter Berücksichtigung ähnlich gelagerter Fälle, eine Ge- nugtuungssumme in der Höhe von Fr. 5'000.– als angemessen (vgl. Entscheid O- Ger vom 19. April 2018, SB170445 S. 33 f., ebenfalls Würgen mit lediglich kleinen schnell abheilenden Verletzungen). Der Zins wird nicht, wie von der Privatklägerin beantragt, vom Datum der ersten Nachricht, sondern vom Hauptereignis am 17. April 2021 an berechnet (vgl. act. 80/1 S. 2). 3.4. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 17. April 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin ab- zuweisen. 3.5. Der Beschuldigte macht seinerseits ebenfalls Genugtuungsansprüche in Höhe von Fr. 1'000.– für sich geltend (act. 81/1 S. 3 u. 26). Angesichts des Aus- gangs des Verfahrens mit einem vollständigen Schuldspruch, fällt eine Genugtuung für ihn ausser Betracht.
VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Wird der Beschuldigte verurteilt, hat er in der Regel die Kosten des Prozesses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind daher die Kosten der Un- tersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, dem Be- schuldigten aufzuerlegen. 2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur X1., ist gemäss seiner Honorarnote vom 17. Januar 2023 (act. 76) unter Einbezug des Aufwandes für die Hauptverhandlung mit Fr. 12'798.– (inkl. MwSt.) zu entschädi- gen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genom- men; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 3. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin MLaw Y., macht für ihre Bemühungen mit der eingereichten Honorarnote
vom 18. Januar 2023 einen Aufwand von Fr. 22'717.– (act. 77) und mit der anläss- lich der Hauptverhandlung nachgereichten Honorarnote vom 22. Januar 2023, un- ter Einbezug des Aufwandes für die Hauptverhandlung, einen Aufwand von Fr. 5'191.– geltend (act. 80/4). Das Honorar für die unentgeltliche Rechtsbeiständin setzt sich somit aus den beiden Honorarnoten zusammen und beläuft sich damit auf insgesamt Fr. 27'908.– inkl. MwSt. Rechtsanwältin MLaw Y._____ ist somit mit Fr. 27'908.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 4. Der amtliche Verteidiger und die unentgeltliche Rechtsbeiständin werden da- rauf hingewiesen, dass sie die Festsetzung seiner Entschädigung in eigenem Na- men mit Beschwerde anfechten können. 5. Weiter reichte die Verteidigung eine Rechnung von dem vor ihm erbeteten Verteidiger des Beschuldigten Rechtsanwalt X2._____ in der Höhe von Fr. 10'005.35 ein, welche zu 4/5 auf die Staatskasse genommen werden solle (act. 81/1 S. 66 u. 81/5). Da Rechtsanwalt X2._____ damals jedoch als erbetener und eben nicht amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mandatiert war, sind diese Kosten ausgangsgemäss durch den Beschuldigten selbst zu tragen.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB, − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie − der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.– (entsprechend Fr. 5'400.–) und einer Busse von Fr. 1'000.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 5. Es wird dem Beschuldigten für drei Jahre verboten, Kontakt zur Privatkläge- rin aufzunehmen, sich ihr auf mehr als 300 Meter zu nähern oder sich in ei- nem Umkreis von 300 Metern von ihrem jeweiligen Wohnort aufzuhalten (Art. 67b StGB). 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadener- satz von Fr. 80.– zu bezahlen. Ausserdem wird festgestellt, dass der Be- schuldigte der Privatklägerin aus den eingeklagten Ereignissen dem Grunds- atze nach schadenersatzpflichtig ist.
Fr. 840.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 4'696.95 Gutachten Fr. 748.50
amtliche Verteidigung (RA Dr. iur X3._____; inkl. Baraus- lagen und Mwst; bereits entschädigt)
Fr. 12'864.–
amtliche Verteidigung (RA lic. iur X2.; inkl. Barausla- gen und Mwst; bereits entschädigt [akonto CHF 11'634.95 und Restzahlung CHF 1'229.05]) Fr. 12'798.– amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X1.; inkl. Baraus- lagen und Mwst) Fr. 27'908.– unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin (RAin MLaw Y._____; inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt. 12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsver- tretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO.
Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 4. Abteilung
Die Vorsitzende:
Vpr.in lic. iur. Marthaler Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Wüest