Bezirksgericht Zürich 2. Abteilung
Geschäfts-Nr.: DG230125-L / U
Mitwirkend: Abteilungsvorsitzender lic. iur. Heimann, Bezirksrichter Dr. iur. Thiébaud und Ersatzrichter MLaw Burkhardt sowie Gerichtsschrei- ber MLaw Weidenhoffer Urteil vom 13. Dezember 2023 (begründete Ausfertigung)
in Sachen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. X._____,
betreffend versuchter Mord etc. und Widerruf
Privatkläger
1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y., 2, 3 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.,
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 20. Juli 2023 (D1/22) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 11) Der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. X., Staatsanwalt lic. iur. G. in Vertretung von Staatsanwältin lic. iur. H._____ als Vertreterin der Anklagebehörde, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 und als Rechtsvertreterin der Privatkläger 2 und 3 sowie in Begleitung der Privatkläger 1, 2 und 3. Der Pri- vatkläger 5 hält sich im Zuschauerraum auf. Anträge der Anklagebehörde: (act. 47 S. 1 ff.) " 1. Schuldigsprechung von A._____ Hauptantrag: des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; des versuchten qualifizierten Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. Eventualantrag: des versuchten qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 4 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; des versuchten qualifizierten Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
Anrechnung der erstandenen Haft. 3. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren, eventualiter (bei Verwerfung der Mordanklage) von 10 Jahren. 4. Vollzug der Freiheitsstrafe. 5. Widerruf des mit Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Juni 2022 für eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.00 ge- währten bedingten Vollzugs und Vollzug der Geldstrafe. 6. Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB. 7. Anordnung einer Landesverweisung von 12 Jahren. 8. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem. 9. Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände an den Beschul- digten (Jeanshose und Leibchen / Notebook / iPhone / Power- bank / USB-Stick / div. Herrenkleider). 10. Vernichtung der sichergestellten Spuren und Spurenträger nach Eintritt der Rechtskraft. 11. Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft. 12. Kostenauflage." Anträge der Privatklägerin 1: (act. 48 S. 3 f. und 23 sinngemäss) 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Ge- nugtuung CHF 50'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 11. Oktober 2022 zu bezahlen. 3. Der Beschuldigte sei im Sinne einer Teilklage zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Schadenersatz von CHF 34'709.60 zuzüglich Zins seit 11. Oktober 2023 zu bezahlen. 4. Im Übrigen sei festzustellen, dass der Beschuldigte grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist und es sei vorzumerken, dass die spä- tere Geltendmachung weiterer Schadenersatzforderungen aus- drücklich vorbehalten bleibt. 5. Es sei ein Kontaktverbot gemäss Art. 67b StGB anzuordnen und dem Beschuldigten sei zu verbieten, mit der Privatklägerin 1 di- rekt oder über Drittpersonen Kontakt im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB aufzunehmen sowie sich der Privatklägerin 1 zu nä- hern.
Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 sei für ihre Bemühun- gen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 mit CHF 16'150.50 (inkl. Barauslagen und Mwst) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. 7. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Prozessentschädigung von CHF 16'650.50 (CHF 16'150.50 inkl. Barauslagen und Mwst zuzüglich pauschal CHF 500.– für vergeb- liche Anreise und Aufenthalt vom 29. November 2023) zu bezah- len. Aufgrund der der Privatklägerin 1 mit Verfügung vom 18. Ja- nuar 2023 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege geht dieser Anspruch auf die Gerichtskasse über (Art. 138 Abs. 2 StPO). 8. Die Kosten des Verfahrens (inkl. Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1) seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Anträge des Privatklägers 2: (act. 48 S. 3 f. sinngemäss) 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 2 eine Ge- nugtuung von CHF 5'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 11. Oktober 2022 zu bezahlen. 3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 2 eine Pro- zessentschädigung von CHF 1'288.90 (inkl. Barauslagen und Mwst) zu bezahlen. Anträge der Privatklägerin 3: (act. 48 S. 3 f. sinngemäss) 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 3 eine Ge- nugtuung von CHF 5'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 11. Oktober 2022 zu bezahlen. 3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 3 eine Prozessentschädigung von CHF 1'288.90 (inkl. Barauslagen und Mwst) zu bezahlen.
Anträge der Privatklägerin 4: (D2/4/3 sinngemäss) 1. Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 4 Scha- denersatz von EUR 144.10 zu bezahlen. 3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 4 eine Ge- nugtuung von CHF 2'000.– zu bezahlen. Anträge des Privatklägers 5: (D2/4/7) Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen und ange- messen zu bestrafen. Anträge der Verteidigung: (act. 50 S. 2 f.)
" 1. Der Beschuldigte sei wegen versuchtem Diebstahl im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei wegen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3. Der Beschuldigte sei wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen. 4. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt zu bestrafen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, unter An- rechnung der erstandenen Haft von 429 Tagen. 5. Von der Bestrafung mit einer Busse und der Festsetzung einer Ersatz- freiheitsstrafe sei abzusehen. Insbesondere sei von einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB abzusehen. 6. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich (2. Abteilung) vom 28.6.2022 wegen Nötigung (Versuch) im Sinne von Art. 181 StGB mit einer beding- ten Geldstrafe von 70 Tagessätzen à CHF 30.– gewährte Probezeit von 2 Jahren sei um ein Jahr ab Urteilsdatum zu verlängern. 7. Der Beschuldigte sei nach der heutigen Verhandlung, aus der Untersu- chungshaft zu entlassen. 8. Es sei von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen. 9. Die als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände seien dem Be- schuldigten zurückzugeben bzw. nach Eintritt der Rechtskraft des Ent- scheides auszuhändigen: es handelt sich dabei um eine Jeanshose und
Leibchen, einem Notebook, einem I-Phone, Powerbank, USB-Stick, di- verse Herrenkleider. 10. Für allfällige rechtliche Ansprüche der Privatklägerschaft soll auf den Zi- vilweg verwiesen werden. 11. Die Kosten der Untersuchung und des Verfahrens seien dem Beschul- digten aufzuerlegen, jedoch infolge Uneinbringlichkeit zu erlassen. 12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen." Erwägungen: I. Prozessuales 1. Prozessgeschichte 1.1. Nach Eingang eines telefonischen Notrufs durch F._____ in der Nacht vom 11. Oktober 2022 rückten Funktionäre der Stadtpolizei Zürich an den Wohnort von B._____ an der I.-strasse 1 in ... Zürich aus (Dossier 1). Gestützt auf einen durch die Befragungen der Geschädigten sowie der Anwohnerschaft ermittelten Tatverdacht wurde in der Folge A. (nachfolgend Beschuldigter) an seinem Wohnort an der I._____-strasse 2 verhaftet (D1/1/1, D1/15/1). 1.2. Der Beschuldigte wurde nach Durchführung einer Anhörung im Rahmen einer Haftverhandlung mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zü- rich (nachfolgend Zwangsmassnahmengericht) vom 14. Oktober 2022 (D1/15/8) in Untersuchungshaft versetzt, welche mehrmals verlängert wurde (D1/15/19, D1/15/22, D1/15/30). Nach Verlegung des Beschuldigten in das Gefängnis Horgen (vgl. D1/15/23) wurde der Beschuldigte am 6. Juni 2023 im Rahmen einer Krisen- intervention zwischenzeitlich in das Inselspital Bern eingewiesen (D1/14/26). 1.3. Die zunächst durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat geführte Strafun- tersuchung wurde von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft) mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 übernommen (D1/19/2) resp. von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 abgetreten (D1/19/3). Gestützt auf eine im Oktober 2023 durch das Forensi- sche Institut Zürich vorgenommene DNA-Spurenauswertung (D2/5/5) wurde der
Beschuldigte als Tatverdächtiger in Dossier 2 ermittelt, weshalb die Strafuntersu- chung um das Dossier 2 erweitert wurde. 1.4. Die Staatsanwaltschaft erhob am 20. Juli 2023 Anklage gegen den Beschul- digten und beantragte beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Si- cherheitshaft (D1/22). Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. Au- gust 2023 wurde der Beschuldigte in Sicherheitshaft versetzt (act. 23). Mit Präsi- dialverfügung vom 17. August 2023 wurden die Parteien unter Anzeige der Rechts- hängigkeit der Anklage zur Hauptverhandlung auf den 29. November 2023 vorge- laden (act. 26). Gestützt auf ein entsprechendes Ersuchen des Gerichts im Hinblick auf eine im Raum stehende Landesverweisung des Beschuldigten erstattete das Migrationsamt des Kantons Zürich am 15. November 2023 einen Amtsbericht (act. 26, act. 31). Die Parteien verzichteten stillschweigend auf Beweisanträge. 1.5. Mit Eingabe vom 28. November 2023 gab die Staatsanwaltschaft ihre Anträge für die Hauptverhandlung bekannt (act. 35A). Die auf den 29. November 2023 an- gesetzte Hauptverhandlung wurde zufolge krankheitsbedingter Abwesenheit des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten auf den 13. Dezember 2023 verschoben (Prot. S. 5). Die an der Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2023 von der Rechts- vertreterin der Privatkläger 1, 2 und 3 gestellten Beweisanträge wurden gutgeheis- sen (act. 48 S. 1, Prot. S. 12). Nach Durchführung der Hauptverhandlung erging das nachfolgende Urteil, welches gleichentags mündlich eröffnet, summarisch be- gründet und den Parteien im Dispositiv übergeben wurde (act. 52, Prot. S. 27.). Mit Beschluss vom 13. Dezember 2023 wurde das an der Hauptverhandlung von der Verteidigung gestellte Haftentlassungsgesuch abgewiesen und die Sicherheitshaft bis zum möglichen Straf- bzw. Massnahmeantritt verlängert (act. 53). Am 21. De- zember 2023 meldete die Verteidigung fristgerecht Berufung gegen das Urteil an (act. 63). 2. Amtliche Verteidigung Es liegt ein Fall einer notwendigen amtlichen Verteidigung vor (Art. 130 lit. a, b und d StPO). Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich wurde dem
Beschuldigten Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. X._____ als amtlicher Verteidiger bestellt (D1/12/3). 3. Privatklägerschaft 3.1. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Den Angehörigen des Opfers stehen selbständige Verfahrensrechte zu. Ins- besondere haben auch sie das Recht, sich als Privatkläger zu konstituieren und somit Parteistellung (allenfalls neben dem direkten Opfer) zu erwerben, vorausge- setzt, sie machen eigene privatrechtliche Ansprüche adhäsionsweise geltend (BSK-MAZZUCHELLI/POSTIZZI, N 11 zu Art. 115 StPO). 3.2. Die Geschädigte B._____ (nachfolgend Privatklägerin 1) konstituierte sich mit Eingabe vom 6. November 2022 als Straf- und Zivilklägerin (D1/11/3). Mit Ver- fügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich wurde der Privatklägerin 1 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (D1/13/8). Mit Eingaben vom 16. Novem- ber 2023 und 5. Dezember 2023 reichte die Privatklägerin 1 Zusammenstellungen und Belege hinsichtlich der von ihr anlässlich der Hauptverhandlung geltend ge- machten und eingangs erwähnten Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren ein (act. 32, act. 33/1–5, act. 44, act. 45/1–12, act. 48 S. 3 f.). 3.3. Die Privatklägerin 1 ist Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO, womit ihre Eltern von Gesetzes wegen als Angehörige gelten (Art. 116 Abs. 2 StPO) und als Privatklägerschaft eigene Zivilansprüche geltend machen können (Art. 122 Abs. 2 StPO). Die Eltern der Privatklägerin 1 (nachfolgend Privatkläger 2 und 3) konstitu- ierten sich als Straf- und Zivilkläger (D1/11/8–9; Datum jeweils unleserlich). Anläss- lich der Hauptverhandlung stellten die Privatkläger 2 und 3 die eingangs erwähnten Anträge (act. 48 S. 3 f.). 3.4. Die Geschädigte E._____ (nachfolgend Privatklägerin 4) konstituierte sich mit Eingabe vom 9. März 2023 als Straf- und Zivilklägerin und machte Schadener- satz von EUR 144.10 sowie eine Genugtuung von CHF 2'000.– geltend (D2/4/3).
3.5. Der Geschädigte F._____ (nachfolgend Privatkläger 5) konstituierte sich mit Eingabe vom 16. November 2023 als Straf- und Zivilkläger (D2/4/7). Der Privatklä- ger 5 verzichtete in der Folge darauf, seine Zivilklage zu beziffern und zu begrün- den. 4. Strafanträge Die Privatklägerin 1 stellte am 11. Oktober 2022 fristgerecht einen Strafantrag u.a. betreffend Hausfriedensbruch (D1/2). Die Privatklägerin 4 stellte am 12. Juli 2022 einen Strafantrag betreffend Tätlichkeiten (D2/2/2). Der Privatkläger 5 stellte eben- falls am 12. Juli 2022 fristgerecht einen Strafantrag betreffend Hausfriedensbruch (D2/2/1). Die vorliegend notwendigen Strafanträge wurden gestellt. 5. Abweichende rechtliche Würdigung 5.1. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebun- den, nicht aber in Bezug auf dessen rechtliche Würdigung (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 344 StPO hat das Gericht den Parteien Gelegenheit zur Stel- lungnahme einzuräumen, wenn es den Sachverhalt rechtlich anders würdigen will als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift. 5.2. Vorliegend drängt sich aufgrund der Formulierung des vorgeworfenen Sach- verhalts durch die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift hinsichtlich des tätlichen Übergriffs zum Nachteil der Privatklägerin 1 die Prüfung des Tatbestands der Ge- fährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB auf. Mit Blick auf die nachfol- gende Sachverhaltserstellung ist sodann bereits an dieser Stelle zu erwähnen, dass sich der Vorwurf des qualifizierten Raubs zum Nachteil der Privatklägerin 4 (Dossier 2) nicht rechtsgenügend erstellen lässt. Vor diesem Hintergrund drängt sich hinsichtlich des tätlichen Übergriffs zum Nachteil der Privatklägerin 4 die Prü- fung des Tatbestands der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB auf. 5.3. Den Parteien wurde diesbezüglich anlässlich der Hauptverhandlung die aus Sicht des Gerichts allenfalls mögliche abweichende rechtliche Würdigung vorge- halten, womit ihnen das rechtliche Gehör gewährt wurde (Prot. S. 12).
2022 (Dossier 1) in ein und dasselbe Zimmer in einer Wohnung im Mehrfamilien- haus an der I._____-strasse 1, ... Zürich, eingedrungen zu sein, beide Male in der Absicht, Geld oder andere Vermögenswerte zu stehlen. Als die dort schlafende Pri- vatklägerin 4 (12. Juli 2022; Dossier 2) bzw. die dort schlafende Privatklägerin 1 (11. Oktober 2022; Dossier 1) erwacht sei, habe der Beschuldigte die Privatkläge- rinnen jeweils tätlich angegriffen, um seinen Diebstahl vollenden zu können. Im Rahmen des Übergriffs auf die Privatklägerin 1 (Dossier 1) habe der Beschul- digte durch sein ohne jeden vernünftigen Grund vorgenommenes rücksichts- und hemmungsloses Würgen und Zuhalten des Mundes bewusst und gewollt eine kon- krete akute Gefahr für das Leben der Privatklägerin 1 erzeugt. Die Gefahr des To- deseintritts habe sich nur deshalb nicht verwirklicht, weil die Privatklägerin 1 mas- sive Gegenwehr geübt habe (bzw. weil sie Beschuldigten derart in die Hand biss, dass er von ihr habe ablassen und flüchten müssen). Gegenüber der Privatklägerin 4 (Dossier 2) habe der Beschuldigte eine besondere Gefährlichkeit an den Tag gelegt, indem er sie in die Matratze gedrückt habe, um sie ruhig zu stellen, damit er den Diebstahl würde vollenden können. In beiden Fällen habe der Beschuldigte danach die Flucht ergriffen, ohne Geld oder Vermögenswerte mitzunehmen. 1.2. Der detaillierte Anklagevorwurf kann der diesem Urteil beigehefteten Ankla- geschrift vom 20. Juli 2023 (D1/22 S. 2 ff.) entnommen werden, worauf verwiesen wird. Für den Fall, dass betreffend Dossier 1 ein Tötungsvorsatz nicht nachgewie- sen werden könnte, stellte die Anklagebehörde anlässlich der Hauptverhandlung den Eventualantrag des qualifizierten Raubes durch Bewirken einer Lebensgefahr (act. 47 S. 1 und 10 f.). 2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte ist in Bezug auf die Vorwürfe des Hausfriedensbruchs in beiden Dossiers sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht geständig.
Diese Geständnisse sind glaubhaft und decken sich mit dem übrigen Untersu- chungsergebnis, weshalb sie der rechtlichen Würdigung zu Grunde gelegt werden können. 2.2. Weiter ist der Beschuldigte auch in Bezug auf die Vorwürfe des versuchten Vermögensdelikts in beiden Dossiers sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht geständig. Nachfolgend wird zu prüfen sein, ob sich diese Geständnisse mit der Aktenlage und dem übrigen Beweisergebnis decken. Anzumerken bleibt, dass die Verteidigung die Schuldigsprechung des Beschuldigten lediglich des (ein- fachen) versuchten Diebstahls in Bezug auf Dossier 1 beantragt (vgl. act. 51 Rz. 25 f. und 31), ohne näher zu begründen, weshalb dies betreffend Dossier 2 nicht ebenso zu beurteilen wäre, als der Beschuldigte mangels Auffinden von ver- wertbaren Gegenständen unverrichteter Dinge die Wohnung fluchtartig verlassen habe (act. 51 S. 6). 2.3. In Bezug auf den Vorwurf des tätlichen Übergriffs zum Nachteil der Privat- klägerin 4 ist der Beschuldigte nicht geständig. Er anerkannte, die Privatklägerin 4 mit seinem Mobiltelefon angeleuchtet zu haben; er sei jedoch aus dem Zimmer geflüchtet, ohne sie in die Matratze gedrückt zu haben (D1/3/4 F 8, D1/3/5 F 44). Diesen Standpunkt vertrat der Beschuldigte auch anlässlich der heutigen Haupt- verhandlung (act. 46 S. 14). Nachfolgend zu erstellen ist damit der äussere wie in- nere Anklagesachverhalt. 2.4. Hinsichtlich des Vorwurfs des tätlichen Übergriffs zum Nachteil der Privat- klägerin 1 anerkannte der Beschuldigte im Verlauf der Untersuchung in objektiver Hinsicht, am Unterkiefer der Privatklägerin 1 leicht zugedrückt zu haben (D1/3/3 F 12, D1/3/4 F 49). An der heutigen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, die Privatklägerin 1 am Unterkinn berührt (act. 46 S. 18), aber nicht am Hals gepackt zu haben (a.a.O. S. 20). Die Verteidigung führte demgegenüber aus, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 gewürgt habe (act. 51 Rz. 20). Ferner anerkannte der Beschuldigte an der Hauptverhandlung, dass er den Mund der Pri- vatklägerin 1 zugehalten habe (a.a.O. S. 21). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Standpunkt des Beschuldigten nicht eindeutig festmachen lässt.
Nachfolgend zu erstellen ist hinsichtlich des äusseren Anklagesachverhalts das Ausmass der Einwirkung des Beschuldigten auf die Privatklägerin 1. In subjektiver Hinsicht gab der Beschuldigte während der Untersuchung zu Proto- koll, er habe nicht vorgehabt, die Privatklägerin 1 körperlich zu attackieren (D1/3/5 F 41 f.) und bestritt ausdrücklich, in Tötungsabsicht gehandelt zu haben (D1/3/4 F 62). An der heutigen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, er habe nicht vorgehabt, die Privatklägerin 1 zu verletzen (act. 46 S. 23); er anerkannte indes, dass die ihm vorgeworfenen Handlungen grundsätzlich lebensgefährlich sein kön- nen (a.a.O. S. 23). Er habe ihren Mund zugehalten, damit die Nachbarn sie nicht hören würden (act. 46 S. 22). Nachfolgend zu erstellen ist damit der innere Ankla- gesachverhalt. 3. Grundlagen der Beweiswürdigung 3.1. Das Gericht legt gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, aus der Hauptverhandlung und aus den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet. Ist die beschuldigte Person nicht geständig und äussert sie andere Sachverhalts- darstellungen, als sich durch die übrigen Beweismittel und Indizien ergeben, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufgrund der Aussagen und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der nicht mit Sicherheit feststehende Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann (vgl. ZR 72 Nr. 80). Dabei sind an den Nachweis der Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Dabei kann jedoch nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststeht. Eine bloss theoretische, entfernte Möglichkeit, dass der wirkliche Sachverhalt anders sein könnte, genügt nicht, um einen Freispruch zu begründen. Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können. Wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeu- gen vermag, ist nach dem in Art. 10 Abs. 3 StPO festgehaltenen Grundsatz "in du- bio pro reo" von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen
(SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozesses, N 227; SCHMID, Schwei- zerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Art. 10 StPO N 10). 3.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus dem gesamten Verfahren ergeben, zu untersuchen, welche Sachdar- stellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussa- gen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu unterscheiden. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (HAUSER, Der Zeu- genbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 312 ff.). 3.3. Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stel- lung vor allem auch aus deren persönlichen Beziehungen und den Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt jedoch eine untergeordnete Bedeutung zu. Nach stetiger Lehre und Recht- sprechung ist vielmehr auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage abzustellen (BGer 6B_692/2011, E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3, je mit Hinweisen). Nicht die prozessuale Stellung der Beteiligten ist in erster Linie massgebend, sondern der materielle Ge- halt und damit die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage. 3.4. Stehen sich widersprechende Aussagen der Beteiligten gegenüber, so gilt es diese im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung unter dem Gesichts- punkt der Glaubwürdigkeit der aussagenden Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu würdigen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist schliesslich zu ent- scheiden, welche Darstellung zu überzeugen vermag. Um eine Aussage als zuver- lässig – und damit als glaubhaft – taxieren zu können, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein einer hinreichenden Anzahl Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen zu überprüfen. Zu achten ist auf Strukturbrüche innerhalb einer Aus-
sage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche (BENDER, Die häu- figsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in: SJZ 81, S. 53 ff.; vgl. auch ZR 72 Nr. 80 mit Verweisen). Fehlen Realitätskriterien und / oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, S. 102 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen (Realitätskriterien) sind zu werten: - innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Gesche- hensablaufes; - konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses; - Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von der- jenigen Person zu erwarten ist, die den Vorfall selber erlebt hat; - Kenntlichmachung der psychischen Situation des Täters; - Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle; - Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sehr wohl die Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände wie z. B. Mengenangaben verändern können (HAUSER, a.a.O., S. 316); - gleichlautende Aussagen von weiteren Personen und bestätigende Beweis- mittel. Als Kennzeichen für bewusst oder unbewusst falsche Angaben (Lügensignale) gel- ten: - Unstimmigkeiten und grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen; - unklare, verschwommene, eingeübt wirkende Aussagen (HAUSER, a.a.O., S. 316). 3.5. Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Die Behauptungen müssen plausibel sein, es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf eine entlastende Behauptung gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für die Wahrheit einer Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Ein strikter Beweis kann nicht verlangt werden; die Behauptung muss glaubhaft sein. Wenn die belastenden Beweise nach einer
Erklärung rufen, welche der Beschuldigte eigentlich geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaub- haft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtig- keit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stich- festen Beweis widerlegt zu werden (vgl. Beschlüsse des Kassationsgerichts des Kantons Zürich Nr. AC050005 und 91/177S; Pra 90 (2001) Nr. 110 S. 643). 3.6. Anzumerken bleibt, dass Aussagen eines Beschuldigten, mit denen er sich selbst belastet, nach denselben Grundsätzen auf die Richtigkeit bzw. den Wahr- heitsgehalt zu überprüfen sind. Auch bei Vorliegen eines Geständnisses des Be- schuldigten ist im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung unter Würdi- gung aller zur Verfügung stehenden Beweismittel zu prüfen, welche Aussagen des Beschuldigten zu überzeugen vermögen (SCHMID, Handbuch, N 7 und 153; WOHL- ERS in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [Hrsg. Donatsch/ Hansjakob/Lieber] N 1 zu Art. 6 StPO). 4. Beweismittel und ihr Verwertbarkeit 4.1. Wie bereits erwähnt, sind vorliegend primär die Aussagen der Privatkläge- rinnen 1 und 4 sowie des Beschuldigten zu würdigen. 4.1.1. Nachdem die Privatklägerin 1 am 11. Oktober 2022 schriftlich von der Polizei einvernommen wurde (D1/4/1), fand am 21. Dezember 2022 eine parteiöffentliche Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft statt, bei welcher der Beschuldigte an- wesend war und die Möglichkeit hatte, Ergänzungsfragen zu stellen (D1/4/2). Die Teilnahmerechte des Beschuldigten im Sinne von Art. 147 StPO wurden demnach gewahrt, womit sämtliche Aussagen der Privatklägerin 1, mithin auch jene bei der Polizei, vollumfänglich verwertbar sind. Gleiches gilt für die Aussagen der Privat- klägerin 4; zufolge Gewährung der Teilnahmerechte des Beschuldigten an der par- teiöffentlichen Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 9. März 2023 sind
sämtliche Aussagen der Privatklägerin 4, mithin auch jene anlässlich der Tatbe- standsaufnahme durch die Polizei (D2/2/1), vollumfänglich verwertbar. 4.1.2. Sämtliche Einvernahmen des Beschuldigten wurden in Anwesenheit seiner amtlichen Verteidigung sowie einer Tigrinya-Übersetzung durchgeführt, wobei der Beschuldigte jeweils auf sein Recht hingewiesen wurde, die Aussagen und die Mit- wirkung zu verweigern (D1/3/1–5, act. 46). Insoweit als der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vorbrachte, er habe aufgrund des Stimmenhörens Mühe, längeren Fragen des Gerichts zu folgen (act. 46 S. 3), ist festzuhalten, dass sich während der Einvernahme im Wechselspiel zwischen Fragen und Antworten keine besonderen Einschränkungen des Beschuldigten feststellen liessen. Er war stets in der Lage, allenfalls nach Wiederholung der Frage, adäquate Antworten zu ge- ben, d.h. Ausführungen zu machen, die zeigten, dass er die an ihn gerichteten Fra- gen verstanden hatte. Entsprechend wurden seitens der Verteidigung auch keine Einwände hinsichtlich der Verwertbarkeit der anlässlich der Hauptverhandlung ge- tätigten Aussagen vorgebracht. Es ergeben sich im Ergebnis hinsichtlich der Ver- wertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten keine Einschränkungen. 4.2. Weitere diesem Urteil für die Sachverhaltserstellung zu Grunde liegende Be- weismittel sind insbesondere die Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Pri- vatklägerin 1 (D1/9/2) und des Beschuldigten (D1/8/6), das psychiatrische Gutach- ten über den Beschuldigten (D1/16/13) sowie der schriftliche Bericht des ehemali- gen Arbeitgebers des Beschuldigten (D1/5/5); der Beschuldigte wurde mit diesen Beweismitteln konfrontiert und hatte zudem über seinen Verteidiger Akteneinsicht, womit sich hinsichtlich ihrer Verwertung keine Einschränkungen ergeben. Beweis- relevant und zufolge Gewährung der Teilnahmerechte des Beschuldigten vollum- fänglich verwertbar sind ferner die Befragungen der Mitbewohner des Beschuldig- ten (D1/5/6–8) sowie der ehemaligen Bewohnerin des Zimmers in der Wohnung an der I.-strasse 1 (D1/5/3). Nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar sind – mangels Gewährung der Teilnahmerechte des Beschuldigten – die polizeilichen Befragungen von J. (D1/5/1) sowie K._____ (D1/5/2).
bei ihr im Zimmer aufhielt – so wie es der Beschuldigte schilderte (siehe nachste- hend) –, sondern die Privatklägerin 4 auch noch tätlich anging. 5.1.1.3. Angesichts der Aussage der Privatklägerin 4, wonach sie geschrien habe, damit ihre Mitbewohner sie hören würden, erstaunt es, dass der Privatkläger 5, wel- cher in der gleichen Wohnung schlief, gemäss eigenen Angaben in der Nacht nichts hörte und nichts mitbekam (D2/1/1 S. 3). Die Privatklägerin 4 gab indes an, dass sie erst geschrien habe, als sie gestanden sei; nicht lange nachher sei der Beschul- digte gegangen (D2/3/3 F 16). Es ist demnach davon auszugehen, dass sie nicht lange und nicht besonders laut schreien musste, da der Beschuldigte von ihr ab- liess. Angesichts der nächtlichen Uhrzeit und bei einem einigermassen tiefen Schlaf ist es daher nicht zwingend zu erwarten, dass ein Mitbewohner aufwacht. Dem Umstand, dass der Privatkläger 5 die Vorgänge nicht mitbekam, kann somit keine Bedeutung beigemessen werden, welche die Darstellung der Privatklägerin 4 entscheidend in Zweifel ziehen würde. 5.1.1.4. Nachdem der Beschuldigte zunächst gänzlich bestritt, sich im Zimmer der Privatklägerin 4 aufgehalten zu haben, gab er auf Vorhalt der DNA-Übereinstim- mung zu, in das Zimmer der Privatklägerin 4 eingebrochen zu sein, bestritt jedoch weiterhin, sich auf die Privatklägerin 4 gestürzt zu haben (D1/3/3 F 46 ff.). Die Aus- sagen des Beschuldigten erscheinen indes widersprüchlich und nicht plausibel. Er gab bei der Staatsanwaltschaft an, dass er die Bettdecke berührt habe, weil er nicht gewusst habe, dass jemand im Bett lag (D1/3/4 F 10). Die Privatklägerin 4 sei ganz bedeckt gewesen; als er sie berührt habe, habe sie das Gesicht unter der Decke hervorgezogen, weshalb er erschrocken weggerannt sei (a.a.O. F 11). Eine solche Schlafposition – Bettdecke über dem Kopf – erscheint unplausibel und wurde von der Privatklägerin 4 auch nicht zu Protokoll gegeben. Sodann erklärte der Beschul- digte auf Frage, weshalb er die Bettdecke berührt habe, dass dies keine Absicht gewesen sei; er habe ihre Tasche neben dem Bett auf der Kommode durchsuchen wollen, und so habe er sie berührt (a.a.O. F 14). Es handelt sich dabei um eine Weiterentwicklung in seinen Aussagen, nachdem der Beschuldigte zuvor angab, dass er die Bettdecke berührt habe, weil er die darunterliegende Privatklägerin 4
nicht gesehen habe. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte anläss- lich der Schlusseinvernahme von "Attacken" im Plural (D1/3/5 F 26) sprach, womit er nicht nur die jene von Dossier 1, sondern auch jene von Dossier 2 gemeint haben dürfte. Die Bestreitungen des Beschuldigten erweisen sich als unglaubhaft. 5.1.1.5. Im Ergebnis ist zur Erstellung des äusseren Anklagesachverhalts auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 4 abzustellen. Es ist demnach rechtsge- nügend erstellt, dass der Beschuldigte neben dem Bett der Privatklägerin 4 stand, sie mit der Taschenlampe anleuchtete und anstarrte. Als der Beschuldigte reali- sierte, dass sie wach wurde, stürzte sich der Beschuldigte auf die Privatklägerin 4 und drückte sie mit beiden Händen fest über der Decke auf Höhe Brust in die Mat- ratze. 5.1.2. Kein versuchtes Vermögensdelikt 5.1.2.1. Der Beschuldigte gab in der Untersuchung wie auch an der Hauptverhand- lung durchgehend an, der Grund seines Eindringens in das Zimmer der Privatklä- gerin 4 sei gewesen, Geld zu entwenden. Er erhalte vom Sozialamt lediglich CHF 500.– bis CHF 600.–, was nicht bis Ende Monat reiche, weshalb er erhebliche Geldsorgen gehabt habe (statt vieler D1/3/4 F 12, act. 46 S. 11). 5.1.2.2. Der Beschuldigte wohnte an der I.-strasse 2, welche von der Woh- nung an der I.-strasse 1, in welcher die Privatklägerin 4 schlief, nur durch einen Grünbereich getrennt ist. Dass der Beschuldigte für einen Einbruchdiebstahl die Nachbarsliegenschaft auswählen würde, ist zwar nicht gänzlich auszuschlies- sen, mutet jedoch seltsam an; nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wäre zu erwarten, dass ein Einbrecher zwischen sich und dem Einbruchsobjekt eine räum- liche Distanz schafft, um das Risiko zu minimieren, erkannt zu werden. 5.1.2.3. Zu beleuchten ist ferner der Umstand, dass der Beschuldigte in ein Zimmer eindrang, in dem sich eine Bewohnerin – die Privatklägerin 4 – aufhielt. Auf ent- sprechende Frage gab der Beschuldigte an, das Zimmer vorher nicht beobachtet zu haben; es sei eine spontane Aktion gewesen, als er gesehen habe, dass das Fenster offen gewesen sei (D1/3/4 F 31). Auf Frage, ob er sich nicht überlegt habe,
dass jemand drin sein könnte, antworte der Beschuldigte mit: "Nein, ich bin nicht davon ausgegangen, sondern bin einfach ins Zimmer geklettert und habe rumge- schaut" (a.a.O. F 32). Diese den Aussagen des Beschuldigten zu entnehmende Gleichgültigkeit gegenüber der Anwesenheit von Personen im Zimmer ist – vor dem Hintergrund des natürlichen Selbsterhaltungstriebs – lebensfremd. Zu erwarten wäre vielmehr gewesen, dass sich der Beschuldigte vergewissert hätte, dass sich – in einem Schlafzimmer mitten in der Nacht – keine Personen befinden. Wer sich in Diebstahlsabsicht in eine fremde Wohnung begibt, achtet vordringlich darauf, dass niemand anwesend ist. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er im Zim- mer zum Bett rübergeschaut, die Privatklägerin 4 aber nicht gesehen habe, weil es dunkel gewesen sei (a.a.O. F 27), ist nicht nachvollziehbar. Der Beschuldigte ver- fügte über eine Leuchte des Mobiltelefons, welche er im Verlauf seines Aufenthalts im Zimmer der Privatklägerin 4 dann auch unbestrittenermassen einsetzte. Es ist daher nicht anzunehmen, dass der Beschuldigte nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Privatklägerin 4 auf dem Bett zu entdecken. Dies würde selbst dann gel- ten, wenn man der Darstellung des Beschuldigten folgen würde, wonach die Pri- vatklägerin 4 mit der Bettdecke über dem Kopf geschlafen habe, da ein leeres Bett in jedem Fall anders aussieht als ein Bett mit einer schlafenden Person. Wie vor- stehend gezeigt wurde, erweist sich die Aussage des Beschuldigten, die Privatklä- gerin 4 habe mit der Bettdecke über dem Kopf geschlafen, aber ohnehin als un- glaubhafte Schutzbehauptung. 5.1.2.4. Der Beschuldigte hatte zudem gemäss eigenen Angaben von seiner Woh- nung aus Einblick in das Zimmer der Privatklägerin 4 (act. 46 S. 24). Er hätte daher ausschliessen können, dass sich Personen im Zimmer aufhalten. 5.1.2.5. Die Privatklägerin 4 gab zu Protokoll, dass der Beschuldigte nichts in ihrer Wohnung gestohlen habe, sie erinnere sich aber, dass im Zimmer ihr Laptop und Portemonnaie herumgelegen hätten (D2/3/3 F 19 f.). Auf entsprechenden Vorhalt gab der Beschuldigte an, dass er die Gegenstände gesehen habe, er jedoch nicht nach Gegenständen, sondern nur nach Bargeld gesucht habe, welches er nicht gefunden habe (D1/3/4 F 17). Auf Frage, ob er im Portemonnaie nach Geld ge- schaut habe, erklärte der Beschuldigte, dass er das Portemonnaie nicht gesehen
habe (a.a.O. F 18). Der Beschuldigte widersprach sich, wohl weil er gemerkt hatte, dass das Ignorieren eines Portemonnaies im Rahmen eines Einbruchdiebstahls keinen Sinn ergeben würde. Auch dass der Beschuldigte angesichts seiner geltend gemachten akuten Geldnot (siehe dazu einlässlich nachstehend) während des Ein- bruchdiebstahls einen Wertgegenstand wie einen Laptop ignorieren würde, ist nicht plausibel. Bezeichnenderweise gab der Beschuldigte an der Hauptverhandlung wiederum zu Protokoll, dass er nicht nur nach Geld, sondern auch nach Wertge- genständen, welche er zu Geld würde machen können, gesucht habe (act. 46 S. 11). Der Umstand, dass der Beschuldigte weder das Portemonnaie noch den Laptop behändigte, spricht somit dagegen, dass der Beschuldigte zum Zwecke des Diebstahls in das Zimmer eindrang. 5.1.2.6. Wie vorstehend gezeigt wurde, begab sich der Beschuldigte, nachdem die Privatklägerin 4 ihn bemerkt hatte, auf sie zu und drückte sie mit beiden Händen in die Matratze. Hätte sich der Beschuldigte einzig zum Zweck des Diebstahls im Zim- mer der Privatklägerin 4 aufgehalten, wäre bei lebensnaher Betrachtung vielmehr zu erwarten, dass er entweder das Zimmer fluchtartig verlassen oder etwas von der Privatklägerin 4 gefordert hätte. Der Umstand, dass der Beschuldigte statt zu flüch- ten auf die Privatklägerin 4 zuging und sie – ohne etwas von ihr zu fordern – in die Matratze drückte wie auch, dass er auf der Flucht nichts mitnahm, spricht somit ebenfalls dagegen, dass sich der Beschuldigte zum Zwecke des Diebstahls im Zim- mer aufhielt. 5.1.2.7. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, betrat der Beschuldigte nur drei Mo- nate nach dem Vorfall in Dossier 2 erneut dasselbe Zimmer in der Liegenschaft I._____-strasse 1, wobei es sich – seiner diesbezüglichen Darstellung folgend – erneut um einen Einschleichdiebstahlversuch gehandelt haben soll (Dossier 1). Es mutet seltsam an, dass ein Einbrecher nur wenige Monate nach einem missglück- tem Einbruchdiebstahl erneut in ein und dasselbe Zimmer eindringt, insbesondere da er angesichts der Beobachtungsmöglichkeit aus der eigenen Wohnung das Ri- siko, erwischt zu werden, praktisch ausschliessen konnte. Er hatte die Möglichkeit, sich zu vergewissern, dass niemand in der Wohnung war.
Diese Feststellung erlaubt Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung in Bezug auf Dossier 2. Den Befragung des Beschuldigten lassen sich gar Hinweise entnehmen, wonach sich der Beschuldigte – neben den Vorfällen in den Dossiers 1 und 2 – gar ein drittes Mal in demselben Zimmer aufgehalten haben könnte (D1/3/4 F 28 f., act. 46 S. 12). Für diese Annahme spricht sodann der Umstand, dass die Privatklägerin 1 glaubhaft zu Protokoll gab, wie es dem Beschuldigten gelang, den Rollladen zu öffnen, obschon dies eigentlich schwierig sei (D1/4/1 F 10, D1/4/2 F 16). Hinzu kommen Hinweise in den Akten, wonach der Beschuldigte das Zimmer bereits in der Vergangenheit, als es noch von L._____ bewohnt worden war, beo- bachtet haben könnte (D1/5/3 F 13 ff.). L._____ konnte den Beschuldigten indes auf Vorhalt des Verhaftsrapports nicht identifizieren (D1/5/3 F 23). 5.1.2.8. Die Darstellung des Beschuldigten, wonach er zufolge akuter Geldnot ge- zwungen gewesen sei, Diebstähle zu verüben, wirkt konstruiert und unglaubhaft. Zwar ergibt sich aus den Akten ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Verlust seiner Vorlehrstelle bei der M._____ AG als Schreiner per Ende Januar 2022 sowie der Geldstrafe bzw. der Auferlegung der Verfahrenskosten aus seiner Verurteilung im Juni 2022 einerseits und den Einbrüchen im Juli (Dossier 2) und Oktober 2022 (Dossier 1) andererseits. Der Beschuldigte wurde jedoch mit Sozialhilfeleistungen von monatlich CHF 500.– bis CHF 600.– unterstützt, wobei die Sozialhilfe auch für die Krankenkasse und die Miete aufkam; an der Hauptverhandlung gab der Be- schuldigte an, dass sein grundlegendster Lebensbedarf durch die Sozialhilfe ge- deckt worden sei (act. 46 S. 9). Die Aussage des Beschuldigten in der Untersu- chung, wonach er damals "am Verhungern" gewesen sei, nicht mehr genug zu es- sen und nicht genug Kleider gehabt habe, um sich vor der Kälte zu schützen (D1/3/4 F 132), wirkt ohnehin übertrieben dramatisch. Dass der Beschuldigte zu wenig Kleider und Essen gehabt hätte, ist vor dem Hintergrund seiner Unterstüt- zung durch die Sozialhilfe einerseits sowie seiner Wohngemeinschaft an der I.-strasse 2 anderseits – die Mitbewohner bezeichneten ihn teilweise als Freund, mehr als nur ein Mitbewohner (D1/5/6 F 7, D1/5/7 F 7) – nicht plausibel. N. gab zu Protokoll, er könne sich nicht vorstellen, dass der Beschuldigte gestohlen habe; er sei nicht in so starker finanzieller Not gewesen, dass er habe stehlen müssen (D1/5/6 F 36). O._____ gab an, dass die finanzielle Situation des
Beschuldigten nicht gut gewesen sei, aber er glaube nicht, dass dies ein Beweg- grund [für die Delikte] gewesen sein dürfte (D1/5/7 F 38). Die Aussage des Be- schuldigten, wonach es den Mitbewohnern mit der Zeit zu viel geworden sei, und sie ihm darum nicht mehr hätten helfen können (D1/3/4 F 137), lässt sich mit den Aussagen der Mitbewohner nicht in Einklang bringen. Dass der Beschuldigte zu den Einschleichdiebstählen aufgrund akuter Geldnot veranlasst gewesen wäre, ergibt sich somit auch nicht aus den Befragungen seiner Mitbewohner. Dass der Beschuldigte eine besondere Konsumschwäche gehabt habe und seine Familie habe unterstützen wollen – wie es die Verteidigung vorbrachte (act. 51 Rz. 4) –, wurde vom Beschuldigten selber nie geltend gemacht. Auch die weiteren Aussagen des Beschuldigten zur geltend gemachten Geldnot erscheinen widersprüchlich. In der polizeilichen Einvernahme gab der Beschuldigte zunächst lediglich an, dass er momentan arbeitslos sei, daher nichts verdiene und von der Sozialhilfe unterstützt werde (D1/3/1 F 22); er brauche Geld für Kleider und Essen etc. (a.a.O. F 23). Schulden habe er keine (a.a.O. F 88). Erst in seiner dritten Befragung brachte der Beschuldigte eine "Busse" von CHF 2'100.– vor, welche ihm im Juni 2022 auferlegt worden sei. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Juni 2022 auferlegte Geldstrafe wurde jedoch bedingt ausgesprochen, womit er lediglich für die Verfahrenskosten (etwa in derselben Höhe) aufkommen musste. Dass der Beschuldigte hinsichtlich der Verfahrenskosten eine Zahlungsvereinba- rung geschlossen hätte, wurde von ihm verneint (D1/3/4 F 135). Auffallend ist zu- dem, dass diese "Busse" bzw. Geldstrafe erst zur Sprache kam, als der Beschul- digte zuvor auf das entsprechende Strafverfahren angesprochen wurde (D1/3/3 F 78: [...] "Das war auch ein zusätzlicher Stress für mich wegen des Geldprob- lems"). Im Rahmen seines Schlussworts anlässlich der Anhörung vor dem Zwangs- massnahmengericht brachte der Beschuldigte zwar Rechnungen von CHF 40'000.– bis CHF 50'000.– vor, gab jedoch auf explizite Frage des Haftrichters an, dass das Strafverfahren betreffend Nötigung nichts direkt mit dem vorliegenden Fall zu tun habe (D1/15/9 S. 3). Dass die "Busse" resp. Geldstrafe ausschlagge- bend für die Geldnot des Beschuldigten gewesen wäre, so wie es der Beschluldigte gegen Ende der Untersuchung sowohl gegenüber der Staatsanwaltschaft (D1/3/5 F 15) als auch gegenüber dem Gutachter (D1/16/13 S. 28) darlegte, lässt sich den
ersten Einvernahmen des Beschuldigten bei der Polizei und dem Zwangsmassnah- mengericht nicht entnehmen. An der Hauptverhandlung verneinte der Beschuldigte wiederum, Schulden zu haben; die Geldstrafe bzw. die Verfahrenskosten erwähnte er nicht (act. 46 S. 9). Dass die Auferlegung der Verfahrenskosten den Beschuldig- ten ausschlaggebend in eine grosse finanzielle Not gestürzt hätten, ist daher nicht anzunehmen. Auch die Aussage des Beschuldigten, wonach er eine Geldforderung seines ehe- maligen Arbeitgebers habe bezahlen müssen, was ihn gezwungen habe, nach Geld zu suchen, erweist sich damit als unglaubhaft. Für die von der M._____ AG geltend gemachte Lohnrückforderung konnte der Beschuldigte gemäss Angaben von O., einem seiner WG-Mitbewohner, ein zinsloses Darlehen bei seinen WG- Mitbewohnern aufnehmen (D1/5/7 F 35, vgl. auch WhatsApp-Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und der M. AG, D1/5/5 Blatt 4). 5.1.2.9. Im Ergebnis erweist sich die Darstellung des Beschuldigten, wonach er in das Zimmer der Privatklägerin 4 in der Absicht eingedrungen sei, Geld oder Ver- mögenswerte zu stehlen, als unglaubhaft. Sein Geständnis deckt sich nicht mit der Aktenlage und dem übrigen Beweisergebnis. Entsprechend ist auch der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, wonach er die Privatklägerin 4 in die Matratze drückte, um sie ruhig zu stellen, damit er den Diebstahl würde vollenden können, nicht erstellt. Es ist somit unplausibel und nicht anzunehmen, dass er wegen eines Diebstahls in die Wohnung eindrang, noch dass es ihm bei seinem Verhalten gegenüber der Pri- vatklägerin 4 darum ging, einen Diebstahl begehen zu können oder die Beute zu sichern. Damit ist der Beschuldigte aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf des Raubes freizusprechen, weshalb eine Prüfung der Qualifikation (besondere Ge- fährlichkeit) entfällt.
5.2. Dossier 1 – 11. Oktober 2022 5.2.1. Versuchte Tötung 5.2.1.1. Objektive Beweismittel 5.2.1.1.1. Gemäss Gutachten des IRM vom 27. Oktober 2022 zur körperlichen Un- tersuchung der Privatklägerin 1 hätten kratzerartige Hautabschürfungen an der rechten Wange sowie dem linken Kieferwinkel übergehend auf die linke Halsaus- senseite festgestellt werden können, deren Entstehung durch den von der Privat- klägerin 1 geltend gemachten Würgevorgang plausibel sei. Darüber hinaus konn- ten indes weder objektive Befunde für eine kreislaufrelevante Halskompression noch – mit Ausnahme der ausgefallenen Zähne im Unterkiefer – Traumafolgen ins- besondere im Schädelinneren und den Halsweichteilen und -gefässen festgestellt werden (D1/9/2 S. 5 f.). Das Gutachten hält weiter fest, dass – so man den subjektiven Angaben der Pri- vatklägerin 1 folge, wonach es im Rahmen der Halskompressionen zu Sehstörun- gen in der Form eines Schwarzsehens vor Augen sowie einem Kribbelgefühl in den Armen und Beinen gekommen sei – subjektive Symptome einer sauerstoffmangel- bedingten Hirnfunktionsstörung vorgelegen hätten, woraus auf eine Lebensgefahr geschlossen werden könne. Das von der Privatklägerin 1 geltend gemachte Zuhal- ten des Mundes während des Würgens stelle eine lebensbedrohliche Verlegung der Atemwege dar, da die Gefahr des Erstickens deutlich erhöht sei (a.a.O. S. 6). 5.2.1.1.2. Gemäss Gutachten des IRM vom 20. Oktober 2022 zur körperlichen Un- tersuchung des Beschuldigten wies der Beschuldigte am rechten Daumendglied eine 0.5 cm lange Hautdurchtrennung und am linken Daumendgliedern zwei Haut- durchtrennungen von 1 cm bzw. 2 cm – auf (D1/8/6 S. 3). Diese könnten gemäss Gutachten als Bissverletzungen interpretiert werden (a.a.O. S. 4). Die Hautdurch- trennungen lassen sich somit dem Beissvorgang, im Rahmen dessen die Privatklä- gerin 1 zwei Zähne verlor, zuordnen. Darüber hinaus lassen sich dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten keine für die Sachverhaltserstel- lung relevanten Hinweise entnehmen.
5.2.1.1.3. Gemäss dem Bericht der Therapeutin der Privatklägerin 1, Frau P._____, vom 23. Oktober 2023 habe die Privatklägerin 1 zu Beginn der Therapie mit sehr starken und unkontrollierbaren Angst- und Traumasymptomen gekämpft; sie habe ständig so stark Angst gehabt, dass ihr übel wurde und sie sich übergeben musste, wenn sie sich an den Vorfall erinnert habe. Es sei die Diagnose einer akuten Be- lastungsstörung in Kombination mit einer posttraumatischen Belastungsstörung, die unter psychotrauma- und stresssorbedingte Störungen fallen würde, gestellt worden. Auf Grundlage dieser Diagnose sei so schnell wie möglich mit einer EMDR-Therapie und einer unterstützenden Beratung begonnen worden. Es liege ein sehr ernstes/schweres Trauma vor, da es eine sehr unerwartete, plötzliche und intensive Erfahrung von "Lebensgefahr" gegeben habe (act. 45/1a). 5.2.1.2. Aussagen der Privatklägerin 1 5.2.1.2.1. In der polizeilichen Einvernahme schilderte die Privatklägerin detailliert und authentisch, wie der Beschuldigte mit beiden ausgestreckten Händen auf sie zugerannt sei, versucht habe, sie zwischen seinen Knien einzuklemmen und sie mit beiden Händen an ihrem Hals festgehalten habe (D1/4/1 F 10). Er habe sie nicht am Körper angefasst, sondern sei sofort an ihren Hals gegangen (a.a.O. F 11). Der Beschuldigte habe mit allen seinen Fingern ihren Hals gedrückt (a.a.O. F 22) und ihr so die Luft abgedrückt (a.a.O. F 12); sie habe zu wenig Luft bekom- men (a.a.O. F 23). Es habe sich angefühlt, als ob er sie töten wolle (a.a.O. F 12). Wegen des Drucks auf ihrem Hals sei sie physisch nicht in der Lage gewesen, laut zu schreien (a.a.O. F 25 f.). Als sie begonnen habe zu schreien, habe er eine Hand auf ihren Mund gelegt (a.a.O. F 10, F 12, F 20). Er habe mit der Handfläche ihren Mund gehalten und sie tiefer ins Kissen gedrückt (a.a.O. F 27). Während er mit der einen Hand ihren Mund zugehalten habe, habe er mit den anderen Fingern weiter auf den Hals gedrückt, wobei es weniger Druck und weniger Gewicht gewesen sei, weil die andere Hand auf dem Mund gewesen sei (a.a.O. F 29). Sie habe den Be- schuldigten gebissen, sobald er seine Hand auf ihren Mund gelegt habe (a.a.O. F 32). Auf Frage nach einer allfälligen Bewusstlosigkeit oder einem Schwindel gab die Privatklägerin 1 an, dass sie nicht bewusstlos gewesen, aber sehr schlaff ge- wesen sei, als ob sie jeden Moment hätte umkippen können (a.a.O. F 65). Auf
Nachfrage gab sie an, dass sie gespürt habe, wie die Energie aus ihrem Körper gezogen worden sei, als ob man das Licht ausgelöscht habe; sie habe schwarze Flecken gesehen (a.a.O. F 66). Auf Frage nach einem allfälligen Urinabgang er- klärte die Privatklägerin 1, sie habe keinen Urinfleck auf dem Bett gesehen, aber man sehe in ihrer Slipeinlage gelbe Spuren, die normalerweise nicht dort wären; es sei aber nicht wie Wasserlösen wie auf dem WC gewesen (a.a.O. F 67). 5.2.1.2.2. Die bereits bei der Polizei geschilderten Vorgänge wiederholte die Privat- klägerin 1 in ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme. Erneut schilderte sie le- bensnah und detailliert, wie der Beschuldigte mit ausgestreckten Händen auf sie zugeschnellt sei, sich auf sie gelegt, zwischen seinen Knien eingeklemmt und be- gonnen habe, sie mit beiden Händen am Hals zu würgen (D1/4/2 F 14 ff.). Sie habe keine Luft gekriegt und es sei ihr schwarz vor Augen geworden, weshalb sie nicht mehr habe sehen können. Sie habe versucht, sich zu wehren, um wieder Luft zu kriegen. Sie denke, sie habe fast das Bewusstsein verloren, sie wisse es aber nicht (a.a.O. F 26). In einem bestimmten Moment habe sich das Licht wie ausgelöscht (a.a.O. F 25). Insbesondere die Aussage, wonach sie versucht habe, einen Laut von sich zu geben, es sei aber kein Laut aus ihrem Hals gekommen (a.a.O. F 16), wirkt authentisch und spricht für tatsächlich Erlebtes. Ab einem bestimmten Mo- ment sei der Beschuldigte mit seiner Hand über ihren Mund und habe ihren Kopf in das Kissen gedrückt; seine Hand sei sehr eng über ihrem Gesicht gewesen. Da- raufhin habe sie ihn in die Hand gebissen, weshalb sich der Griff auf ihrem Mund verschafft habe, und sie wieder etwas Luft bekommen habe. Die andere Hand habe sich immer noch am Hals befunden, wobei sein Griff ab einem bestimmten Moment erschlafft sei (a.a.O. F 16 und F 24). 5.2.1.2.3. Die Aussagen der Privatklägerin 1 sind konsistent und weisen keine we- sentlichen Unstimmigkeiten auf. Ihre Aussagen erscheinen überdies nüchtern und frei von Belastungseifer. Auffallend sind insbesondere ihre Aussagen hinsichtlich der aus ihrer Sicht klarerweise fehlenden sexuellen Absichten des Beschuldigten (D1/4/1 F 12, D1/4/2 F 21, F 49). Dass die Privatklägerin 1 den tätlichen Übergriff wahrheitswidrig zu Protokoll gegeben hätte, dann aber geradezu betonen würde,
dass der Beschuldigte keine sexuellen Absichten gehabt habe, ist nicht anzuneh- men. Auch ihre Aussagen hinsichtlich des nur im Ansatz bestehenden Bewusst- seinsverlusts erscheinen zurückhaltend und wurden erst auf Nachfragen der ein- vernehmenden Polizistin geäussert; es wäre ein Leichtes gewesen, diese subjekti- ven Eindrücke drastischer zu Protokoll zu geben. 5.2.1.2.4. Hinsichtlich der Dauer des Würgevorgangs mit beiden Händen gab die Privatklägerin 1 bei der Polizei zu Protokoll, dass dieser ein paar Sekunden bis eine Minute gedauert habe; das Würgen mit beiden Händen habe kürzer gedauert, als die Position mit einer Hand am Hals und einer Hand auf dem Mund. Es sei schwie- rig, dies zeitlich anzugeben, da sie sehr schnell angefangen habe, zu rufen (D1/4/1 F 20 f.). Die Dauer der Phase mit dem zugehaltenen Mund legte die Privatklägerin 1 auf "Minuten, sicher mehr als Sekunden, aber jetzt auch nicht ganz viele Minuten" fest (a.a.O. F 30). Die Privatklägerin 1 schien zwar darum bemüht zu sein, die Dauer der Vorgänge zurückhaltend und wahrheitsgetreu wiederzugeben; ange- sichts der Natur des Tatgeschehens kann den Angaben der Privatklägerin 1 hin- sichtlich der exakten Dauer der Vorgänge indes nur geringe Aussagekraft beige- messen werden. Immerhin ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen der Privat- klägerin 1, dass die Phase des Würgens mit beiden Händen kürzer dauerte als die Phase des Zuhalten des Mundes nebst Würgen mit einer Hand. Aus dem von der Privatklägerin 1 in der Untersuchung übereinstimmend geschilderten Ablauf ergibt sich, dass der Beschuldigte sogleich gebissen wurde, als er seine Hand auf ihren Mund legte, was auch plausibel erscheint. Den Aussagen der Privatklägerin 1 ist weiter zu entnehmen, dass der Beschuldigte nicht sofort von ihr abliess, sondern seine Hand weiter über ihren Mund hielt und mit der anderen Hand weiter an ihrem Hals drückte. Nachdem er gebissen worden sei, habe sich der Griff des Beschul- digten indes gelockert. Da das Würgen mit beiden Händen nur kurz dauerte ("ein paar Sekunden bis eine Minute") erstaunt es nicht, dass das IRM keine gravieren- den objektiven Spuren des Würgevorgangs feststellte. Dass objektive Spuren für eine kreislaufrelevante Halskompression (Stauungsblutungen in der Gesichtshaut und/oder den Kopfschleimhäuten) oder Traumafolgen im Schädelinneren und den Halsweichteilen und -gefässen bei Würgevorgängen in jedem Fall zu erwarten wä- ren, lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen.
5.2.1.2.5. Dass es sich – wie von der Privatklägerin 1 geschildert (D1/4/1 F 60) – um einen "Überlebenskampf" handelte, spricht auch die Bisswunde, welche die Pri- vatklägerin 1 dem Beschuldigten unstrittig zufügte und zufolge welcher die Privat- klägerin 1 zwei Zähne mit der Wurzel verlor, als sich der Beschuldigte vom Biss der Privatklägerin 1 löste. Die Intensität des Vorfalls resp. dessen Folgen für die Privat- klägerin 1 ergibt sich im weiteren auch eindrücklich aus der Videoaufzeichnung der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin 1, bei welcher sie durch- gehend und von Beginn an aufgelöst wirkte und zeitweise – bei den kritischen Schil- derungen – stark weinte. Ihre Gestik und Mimik sowie ihr allgemeines Auftreten sind als Realitätskriterien für die erlebte Todesangst und den Überlebenskampf zu würdigen. 5.2.1.3. Aussagen des Beschuldigten 5.2.1.3.1. Die Aussagen des Beschuldigten wirken platt, ausweichend und lebens- fremd. Während er zu Beginn der Untersuchung gänzlich in Abrede stellte, die Pri- vatklägerin 1 gewürgt zu haben (D1/3/1 F 55), gab er im Verlauf der Untersuchung zu, die Privatklägerin 1 leicht berührt zu haben (D1/3/4 F 49); er habe sie indes nicht am Hals gepackt, sondern nur im Unterkieferbereich festgehalten (D1/3/4 F 57). Der Beschuldigte machte an der Hauptverhandlung ähnliche Angaben. Er sei, als er von der Privatklägerin 1 entdeckt worden sei, zügig auf sie zugegangen und habe sie zwar am Unterkinn/Hals angefasst, aber nicht am Hals gewürgt (act. 46 S. 20). Bezüglich der Frage, weshalb der Beschuldigte überhaupt auf die Privatklägerin 1 losging, statt zu flüchten, nachdem er von ihr entdeckt wurde, gab der Beschuldigte in der Untersuchung an, er habe verhindern wollen, dass sie so laut schreie, dass alle Nachbarn kommen würden; er sei zu ihr gegangen, damit sie ein bisschen ruhiger werde (D1/3/1 F 45 f.) bzw. er habe sie dazu bringen wollen, dass sie ruhig sei (D1/3/4 F 52). Auch an der Hauptverhandlung gab er an, er habe versucht, sie mit einer Hand zur Ruhe zu bringen (act. 46 S. 20). Ein solcher Vor- gang ist nicht plausibel; bei den gegebenen Umständen wäre eine Flucht aus dem Zimmer der einzige plausible Weg gewesen, das Schreien der Privatklägerin 1 zu verhindern. Die Annahme, dass sich die Privatklägerin 1 "beruhigen" würde, weil der Beschuldigte zügig auf sie zuging und – seiner Darstellung folgend – leicht am
Unterkiefer zudrückte, ist lebensfremd. Bereits dieser Umstand zieht die Darstel- lung des Beschuldigten erheblich in Zweifel. 5.2.1.3.2. Seine Aussagen zielen sodann offensichtlich darauf ab, sein Verhalten zu verharmlosen und die Reaktion der Privatklägerin 1 als übertrieben darzustellen. Exemplarisch ist hierzu sein Antwort auf den Vorhalt, dass die Privatklägerin 1 Be- wusstseinsstörungen, Atemnot und visuelle Störungen geschildert habe: "[...] Ich kann mir vorstellen, dass sie erschrocken wirkte. Aber sie hat nicht ängstlich ge- wirkt. Sie wollte mich auch attackieren. [...] Es kann nicht sein, dass sie vor mir Angst hatte, sondern ich musste vor ihr flüchten" (D1/3/4 F 60). Eine solche Haltung ist bei den gegebenen Umständen unverständlich und lässt erhebliche Zweifel an der Wahrheit der Schilderungen des Beschuldigten aufkommen. 5.2.1.4. Abschliessende Würdigung / erstellter Sachverhalt 5.2.1.4.1. Die eindrücklichen und widerspruchsfreien Schilderungen der Privatklä- gerin 1 in der Untersuchung erweisen sich als glaubhaft, weshalb auf sie abgestellt werden kann. Die psychischen Folgen der Tat für die Privatklägerin 1 lassen sich eindrücklich dem therapeutischen Bericht der Psychologin der Privatklägerin 1 ent- nehmen (act. 45/1a). Dass die Privatklägerin 1 gegenüber ihrer Psychologin Un- wahrheiten erzählen würde, ist nicht anzunehmen. Ebenso wenig ist anzunehmen, dass die Privatklägerin 1 unter derartigen psychologischen Folgen leiden würde, wäre sie vom Beschuldigten nicht in der von ihr geschilderten Art attackiert worden. Es ist somit in Bezug auf den äusseren Anklagesachverhalt rechtsgenügend er- stellt, dass sich der Beschuldigte, als sie erwachte und ihn in ihrem Zimmer ent- deckte, sofort auf die Privatklägerin 1 stürzte und versuchte, sie mit beiden Beinen einzuklemmen. Dabei drückte er für eine kurze Zeit mit beiden Händen am Hals der Privatklägerin 1, sodass sie keine Luft bekam, ihr schwarz vor Augen wurde und sie ein Kribbeln in den Armen und Beinen verspürte. Gestützt auf ihre glaubhaften Aussagen ist sodann rechtsgenügend erstellt, dass es der Privatklägerin 1 – nach einer kürzeren Phase des intensiven Würgens mit beiden Händen – gelang zu schreien, und sich der Beschuldigte darum veranlasst sah, eine Hand vom Hals zu lösen und mit ihr den Mund der Privatklägerin 1 zuzuhalten. Daraufhin biss die Pri- vatklägerin 1 in ihrem Überlebenskampf in die linke Hand des Beschuldigten, womit
sie das einzige ihr zur Verfügung stehende Mittel nutzte. Trotz des Bisses in seine Hand drückte der Beschuldigte mit einer Hand weiter am Hals, während er mit der anderen Hand den Mund der Privatklägerin 1 zuhielt, bis er sich aufgrund des Bis- ses letztlich gezwungen sah, von der Privatklägerin 1 abzulassen und zu flüchten. Zwar konnten gemäss Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatkläge- rin 1 des IRM weder objektive Befunde für eine kreislaufrelevante Halskompression noch Traumafolgen insbesondere im Schädelinneren und den Halsweichteilen und -gefässen festgestellt werden (D1/8/2 S. 5). Indes handelt es sich bei dem von der Privatklägerin 1 geschilderten Schwarzsehen vor Augen und Kribbeln in den Armen und Beinen gemäss Gutachten um subjektive Symptome einer sauerstoffmangel- bedingten Hirnfunktionsstörung, welche auf eine Lebensgefahr schliessen lässt. Zudem stellte das zusätzliche Zuhalten des Mundes während des Würgens ge- mäss Gutachten wegen der erhöhten Gefahr des Erstickens einen lebensbedrohli- chen Vorgang dar (D1/8/2 S. 6). Hinsichtlich der von der Privatklägerin 1 gegen- über der Polizei und Staatsanwaltschaft erwähnten gelben Spuren auf ihrer Slip- einlage ist zu erwähnen, dass die Privatklägerin 1 einen Urinabgang gegenüber dem IRM verneinte, weshalb das IRM auf eine Einschätzung verzichtete, ob die Privatklägerin 1 während des Würgevorgangs unwillkürlichen Urinabgang gehabt habe. Zu Gunsten des Beschuldigten ist daher davon auszugehen, dass die gelben Spuren auf der Slipeinlage der Privatklägerin 1 nicht auf den Würgevorgang zu- rückzuführen sind. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durch seine Handlungen (Würgen mit beiden Händen einerseits sowie Zuhalten des Mundes und Würgen mit einer Hand andererseits) eine sauerstoffmangelbedingte Hirnfunk- tionsstörung zur Folge hatten, womit er eine konkrete akute Gefahr für das Leben der Privatklägerin 1 erzeugte. Der Beschuldigte brach seine Handlungen lediglich zufolge der Abwehrhandlungen der Privatklägerin 1 ab, weshalb davon auszuge- hen ist, dass sich Schlimmeres lediglich aufgrund der Gegenwehr der Privatkläge- rin 1 nicht verwirklichte. 5.2.1.4.2. In Bezug auf den inneren Anklagesachverhalt ist festzuhalten, dass je- dermann weiss, dass Würgen des Halses sowie ein Verlegen der Atemwege durch Zuhalten des Mundes mit einer Hand – insbesondere während eines Würgens mit
der anderen Hand – lebensgefährlich sein kann. Der Beschuldigte anerkannte an- lässlich der Hauptverhandlung auf entsprechenden Vorhalt hin, dass das Würgen zum Tode führen kann (act. 46 S. 22). Der Beschuldigte handelte somit wissentlich. Der Beschuldigte befand sich in einer von ihm selbst geschaffenen Situation, aus der er jederzeit und ungehindert hätte flüchten können. Dennoch entschloss er sich, sich auf die Privatklägerin 1 zu stürzen, sie zu würgen und mit beiden Knien einzu- klemmen, damit sie sich nicht erfolgreich gegen sein Würgen zur Wehr würde set- zen können. Für die Annahme, dass es sich – wie von ihm an der Hauptverhand- lung geltend gemacht (act. 46 S. 18) – um eine Reflexreaktion gehandelt habe, bleibt kein Raum. Der Beschuldigte musste sich zuerst zur Privatklägerin 1 hinbe- wegen, und die Privatklägerin 1 legte den Zeitraum des Übergriffs auf mehrere Mi- nuten fest. Selbst als es der Privatklägerin 1 trotz des Würgegriffs gelang, zu schreien, legte der Beschuldigte seine Hand auf den Mund der Privatklägerin 1 würgte sie weiter und hielt den lebensgefährlichen Zustand aufrecht. Zu Gunsten des Beschuldigten ist vor dem Hintergrund der zeitlichen Abfolge zwischen Schreien und Zuhalten des Mundes indes davon auszugehen, dass er seine Hand nicht auf den Mund der Privatklägerin 1 legte, damit sie ersticken würde, sondern damit sie nicht mehr schreien konnte und ihre Mitbewohner und Nachbarn ihr nicht zu Hilfe eilen würden. Fest steht, dass der Beschuldigte seine lebensgefährlichen Handlungen erst zufolge des schmerzhaften Bisses der Privatklägerin 1 in seine linke Hand abbrach. Ob gestützt auf diese tatsächlichen Feststellungen der subjek- tive Tatbestand der Gefährdung des Lebens oder der versuchten vorsätzlichen Tö- tung erfüllt ist, wird auf Ebene der rechtlichen Würdigung zu klären sein. 5.2.2. Kein versuchtes Vermögensdelikt 5.2.2.1. Vorab ist erneut darauf hinzuweisen, dass es sich beim Zimmer der Privat- klägerin 1 um dasselbe Zimmer handelt, in welches der Beschuldigte drei Monate zuvor eindrang, wobei er – seiner Darstellung folgend – von der dort schlafenden Privatklägerin 4 überrascht wurde und flüchten musste (siehe vorstehend). Der Be- schuldigte bestätigte denn auch, gewusst zu haben, dass es sich um das gleiche Zimmer gehandelt habe (D1/3/4 F 82). Vor diesem Hintergrund mutet es seltsam
an, dass der Beschuldigte für einen erneuten Einschleichdiebstahl dasselbe Zim- mer aussuchen würde, in welchem es nur drei Monate zuvor zu einem missglückten Einschleichdiebstahl mit der Notwendigkeit einer Flucht kam. Dass er erneut in das- selbe Zimmer eindrang ist umso unverständlicher, als er gemäss eigenen Angaben einen umständlicheren und risikobehafteten Weg über das Fenster im Badezimmer durch die Wohnung in das Zimmer der Privatklägerin 1 nehmen musste; gab der Beschuldigte in Bezug auf den Vorfall in Dossier 2 noch an, dass das offene Fenster ihm eine Gelegenheit geboten habe, welche er zu seinen Gunsten genutzt habe (act. 46 S. 12), lässt sich dies in Bezug auf Dossier 1 nicht behaupten. 5.2.2.2. Auf die sinngemässe Frage, weshalb er sich für das gleiche Zimmer ent- scheiden habe, wo er zuvor mit der Privatklägerin 4 schlechte Erfahrungen ge- macht habe, gab der Beschuldigte an, dass er nicht davon ausgegangen sei, dass irgendwelche Frauen im Zimmer hätten sein können; so viel er wisse, hätten nur Männer oder Jungs in diesem Zimmer gewohnt (D1/3/4 F 80). Diese Aussage ist nicht nachvollziehbar, hatte er doch nur wenige Monate zuvor eine weibliche Be- wohnerin des Zimmers darin überrascht. Der Beschuldigte wusste in einer früheren Einvernahme denn auch, dass "die neuen Frauen" die Wohnung frisch bezogen hätten; es habe ein Paar dort gewohnt, ein Mann und eine Frau (D1/3/1 F 47 f.). Dass der Beschuldigte von den Bewohnern der Nachbarsliegenschaft Kenntnis hatte, erscheint durchaus plausibel, da er gemäss eigenen Angaben von seiner Wohnung aus Einblick in die Wohnung hatte (a.a.O. F 31, act. 46 S. 24). 5.2.2.3. Weiter erhellt nicht, weshalb der Beschuldigte zwecks eines Einbruchs- diebstahls ausgerechnet (und bereits zum zweiten Mal) ein Zimmer betrat, in dem eine Bewohnerin am Schlafen war. Der Beschuldigte gab bei der Polizei an, dass er vor dem Einsteigen in die Wohnung niemanden in der Wohnung gesehen habe; er habe gesehen, dass das Licht um ca. 1.30 Uhr gelöscht worden sei, dann sei er reingegangen (D1/3/1 F 36 ff.). Auf Vorhalt, dass höchstwahrscheinlich Menschen drinnen sind, wenn das Licht ausgeht, gab der Beschuldigte an, er habe es sich nicht so gut überlegt (a.a.O. F 40). Eine solche Gleichgültigkeit bzw. Fahrlässigkeit hinsichtlich der Anwesenheit von Personen im Kontext eines Einbruch- bzw. Ein-
schleichdiebstahls ist lebensfremd, was umso mehr gilt, als er nur drei Monate zu- vor aus demselben Zimmer flüchten musste. Bei lebensnaher Betrachtung wäre zu erwarten, dass der Beschuldigte vor dem Eindringen nach anwesenden Personen Ausschau hält. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte gemäss eigenen Anga- ben von seiner Wohnung aus Einblick in das Zimmer der Privatklägerin 1 hatte (act. 46 S. 24). Wie erwähnt hatte der Beschuldigte beste Beobachtungsmöglich- keiten, sich zu überzeugen, dass sich im Hinblick auf einen Einschleichdiebstahl niemand in der Wohnung aufhielt. Zudem hielt er– seiner Darstellung folgend – vor der Wohnung nach Deliktsgut Ausschau (siehe nachstehend). 5.2.2.4. Darüber hinaus ist auch an dieser Stelle festzuhalten, dass es sich bei der Liegenschaft I.-strasse 1 um die Nachbarsliegenschaft handelt; es erscheint unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte für einen Einbruch- bzw. Einschleichdieb- stahl nicht eine andere Liegenschaft auswählen würde, welche sich nicht in der unmittelbaren Umgebung befindet. Zudem musste er auch damit rechnen, dass die Bewohner der Wohnung an der I.-strasse 1 zufolge des nur drei Monate zu- vor stattgefundenen "Einbruchdiebstahls" auf Eindringlinge sensibilisiert sein könn- ten. 5.2.2.5. Der Beschuldigte gab in der polizeilichen Einvernahme an, er habe sich am gleichen Abend entschieden, in die Wohnung einzubrechen; er habe von aussen sehen können, was in der Wohnung liege (D1/3/1 F 25). Er habe eine Jacke oder auch eine Frauenhandtasche gesehen, es sei nicht nur die Tasche gewesen, er habe gedacht, es gebe auch noch andere Sachen (a.a.O. F 26 ff.). Er habe dies von seiner Wohnung aus gesehen, und vor der Wohnung sei er auf eine kleine Leiter geklettert, da habe er noch mehr sehen können (a.a.O. F 33). Gemäss An- gaben der Privatklägerin 1 wurde jedoch nichts gestohlen, obwohl CHF 50.– auf dem Pult, CHF 2'200.– im Schrank sowie iPad, Computer und Telefon neben dem Bett gelegen hätten (D1/4/1 F 33). Dass der Beschuldigte weder die von ihm gel- tend gemachten noch die von der Privatklägerin 1 erwähnten Gegenstände ent- wendete, spricht dagegen, dass er sich zum Zweck des Diebstahls in der Wohnung aufhielt.
5.2.2.6. Die Privatklägerin 1 gab mehrfach glaubhaft zu Protokoll, dass der Be- schuldigte im Zimmer gestanden habe und etwas vor sich hingemurmelt habe (D1/4/1 F 10, D1/4/2 F 14). Ein solches Verhalten ist von einem Einbrecher bei le- bensnaher Betrachtung nicht zu erwarten. Gleiches gilt für das Verhalten des Be- schuldigten, als er von der Privatklägerin 1 entdeckt wurde. Es ist nicht nachvoll- ziehbar, weshalb sich der Beschuldigte auf die Privatklägerin 1 stürzte, statt die Wohnung – mit oder ohne Deliktsgut – fluchtartig zu verlassen, zumal ihm die Flucht auch nicht verbaut war. Die Privatklägerin 1 befand sich noch im Bett, und der Be- schuldigte hätte sowohl über das Badezimmerfenster als auch über das Schlafzim- merfenster, über welches er die Wohnung schliesslich verliess, flüchten können. Die Annahme, dass er die Privatklägerin 1 durch seine Attacke dazu bewegen wollte, dass sie nicht laut schreie, wäre lebensfremd (siehe bereits vorstehend). 5.2.2.7. Vorstehend wurde in Bezug auf Dossier 2 bereits dargelegt, dass sich die Darstellung des Beschuldigten, er habe sich aufgrund seiner akuten Geldsorgen dazu entschlossen, die Einbruchdiebstähle zu verüben, als unglaubhaft erweist (siehe Ziffer II.5.1.2.7.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. 5.2.2.8. Im Ergebnis ist die Darstellung des Beschuldigten, wonach er zum Zwecke des Diebstahls in die Wohnung der Privatklägerin 1 eindrang, nicht glaubhaft. Sein diesbezügliches Geständnis deckt sich nicht mit der Aktenlage und dem übrigen Beweisergebnis. Er legte nicht das Verhalten eines Diebes an den Tag. Entspre- chend ist auch der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, wonach er die Privatklägerin 4 angegriffen habe, um sie ruhig zu stellen, damit er den Diebstahl würde vollenden können, nicht erstellt. Wie bei Dossier 2 ist unplausibel und nicht anzunehmen, dass er sich wegen eines Diebstahls in das Zimmer der Privatklägerin 1 begab, noch dass es ihm beim Angriff auf die Privatklägerin 1 darum ging, einen Diebstahl zu begehen oder Beute zu sichern. Damit ist der Beschuldigte vom Vorwurf des Raubes aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, weshalb eine Prüfung der Qua- lifikation (Bewirken von Lebensgefahr) in diesem Zusammenhang entfällt. Wie er- wähnt ist sein Verhalten aber unter den Tatbeständen eines versuchten Tötungs- delikts bzw. der Gefährdung des Lebens zu prüfen.
5.3. Unklare Tatmotivation Wie vorstehend erläutert erscheinen finanzielle Motive für die vorliegende Delin- quenz des Beschuldigten unplausibel. Bei den gegebenen Gesamtumständen (zweimaliges Eindringen in die Nachbarswohnung, in welchem sich jeweils eine junge Frau schlafend aufhält, sowie die strafrechtliche Vorgeschichte des Beschul- digten) erscheint eine sexuelle Tatmotivation des Beschuldigten nicht ausgeschlos- sen. Eine Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten im Sinne eines versuchten Sexualdelikts scheidet freilich deshalb aus, weil sich dem Handlungsablauf und den Aussagen der Privatklägerinnen keine belastbaren Indizien auf eine sexuelle Moti- vation für das Eindringen des Beschuldigten in das Zimmer entnehmen lassen. Der Beschuldigte selber bestritt eine sexuelle Handlungsmotivation stets vehement. Denkbar sind – im Sinne weiterer möglicher Spekulationen – eine Machtdemonst- ration des Beschuldigten gegenüber seinen weiblichen Nachbarn, ein generelles Problem mit Frauen, eine psychologische Fixierung des Beschuldigten auf die Nachbarswohnung oder ein Zwang zum Beobachten, Belästigen und Ängstigen. Belastbare Indizien für diese Erklärungshypothesen lassen sich den Akten indes nicht entnehmen. Angesichts dessen, dass sich der Beschuldigte auch gegenüber dem Gutachter auf eine (aus den einlässlich erörterten Gründen nicht überzeu- gende) finanzielle Motivation berief, vermag auch das Gutachten zum Tatmotiv letztlich nur Hypothesen zu liefern. Die Tatmotivation des Beschuldigten hat damit offen zu bleiben. III. Rechtliche Würdigung 1. Dossier 1 1.1. Vorbemerkungen 1.1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in Dossier 1 als versuchter Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, als versuchter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie als Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB.
1.1.2. Wie vorstehend bereits erläutert wurde, lässt sich der Vorwurf der Staatsan- waltschaft, der Beschuldigte habe sich zum Zwecke des Vermögensdelikts in das Zimmer begeben, nicht rechtsgenügend erstellen, weshalb der Beschuldigte des versuchten Raubes (aus tatsächlichen Gründen) freizusprechen ist. Da die Tatbe- standsmässigkeit des Mordes resp. das Tatbestandsmerkmal der besonderen Skrupellosigkeit auf dem Vorwurf basiert, es sei dem Beschuldige bei seinen Hand- lungen einzig darum gegangen, den Zweck, Vermögenswerte erhältlich zu machen, zu sichern und er dafür besondere Gefühlskälte und Geringschätzung gegenüber dem menschlichen Leben gezeigt habe, fällt damit auch die Anwendung von Art. 112 StGB (Mord) ausser Betracht. Eine andere Beschreibung der besonderen Skrupellosigkeit enthält die Anklage nicht, wurde von der Staatsanwaltschaft nicht vorgebracht und ist angesichts der unklaren Tatmotivation des Beschuldigten auch nicht erkennbar. 1.1.3. Zu prüfen bleibt damit die Anwendung von Art. 186 StGB (Hausfriedens- bruch) sowie Art. 129 StGB (Gefährdung des Lebens) resp. Art. 111 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (versuchte vorsätzliche Tötung). 1.2. Hausfriedensbruch 1.2.1. Nach Art. 186 StGB wird u.a. bestraft, wer gegen den Willen des Berechtigten in eine Wohnung unrechtmässig eindringt. 1.2.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt stieg der Beschuldigte wissentlich und wil- lentlich in die für ihn fremde Wohnung der Privatklägerin 1 ein, ohne dazu berech- tigt zu sein, was er wusste. Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs ist damit in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Der Beschuldigte ist wegen Haus- friedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen. 1.3. Gefährdung des Lebens / Vorsätzliche Tötung 1.3.1. Objektiver Tatbestand 1.3.1.1. Nach Art. 129 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen in skrupello- ser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Bei diesem Tatbestand handelt es
sich um ein sogenanntes konkretes Gefährdungsdelikt, das in objektiver Hinsicht mit der Schaffung der unmittelbaren Gefahr für das Leben des Opfers, vollendet ist. Eine weitergehende Tangierung des geschützten Rechtsguts ist weder nötig noch denkbar, weil sonst ein Verletzungsdelikt vorliegt. Wer jemanden vorsätzlich würgt, so dass das Opfer, ohne dabei erhebliche Körperverletzungen zu erleiden, in un- mittelbare Lebensgefahr gerät, begeht eine Lebensgefährdung und keine schwere Körperverletzung (BGE 124 IV 53; BSK StGB-MAEDER, a.a.O., Art. 129 N 62). Sub- jektiv muss die Tat vorsätzlich und skrupellos begangen worden sein (BSK StGB- MAEDER, a.a.O., Art. 129 N 44 ff.). Nach Art. 111 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen gemäss Art. 112 ff. StGB zutrifft. Der Tod der Privatklägerin 1 ist glücklicherweise nicht eingetreten. Unzweifelhaft kann der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung daher vorliegend nur im Sinne einer versuchten Tatbegehung erfüllt sein. 1.3.1.2. Von Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB ist auszugehen, wenn der Täter durch sein Verhalten das Opfer in eine Situation bringt, in der dessen Leben gefährdet ist, also wenn er einen Zustand schafft, aufgrund dessen nach dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit des Todeseinritts beim Opfer besteht, ohne dass die Wahrscheinlichkeit des Todeseintritts grösser sein müsste als jene seines Ausbleibens. Dabei reicht eine unmittelbare Lebensgefahr aus; eine "sehr nahe liegende" Lebensgefahr ist nicht erforderlich (BGE 121 IV 67 E. 2.b/aa; BGer 6B.756/2008; eingehend dazu Pra 85 Nr. 24 S. 56 ff.). Entsprechend charak- terisiert sich die Unmittelbarkeit der Lebensgefahr weniger durch die zeitliche Ak- tualität bzw. den zeitlichen Ablauf der Umstände als vielmehr durch den direkten Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Täters und der konkreten Gefähr- dung des Opfers. Namentlich muss sich aus dem Verhalten des Täters direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit des Todeseintritts beim Opfer ergeben, was dann der Fall ist, wenn keine weiteren Handlungen Dritter oder sonstige Um- stände hinzukommen müssen, damit sich die Gefahr zu realisieren vermag. Die Unmittelbarkeit der Lebensgefahr knüpft mit anderen Worten an die Gefahr im Ver- halten des Täters an und nicht an die einer Verletzung des Rechtsguts des Opfers
durch diesen. Die Unmittelbarkeit setzt in zeitlicher Hinsicht somit nicht voraus, dass der Tod spätestens innert weniger Sekunden hätte eintreten müssen. Es ge- nügt, dass solches geschehen wäre, hätte das Handeln des Beschuldigten fortge- dauert (DONATSCH/ FLACHSMANN/HUG/WEDER, StGB-Kommentar, Art. 129 N 2; BGE 133 IV 8; Pra 87 Nr. 108, S. 621). 1.3.1.3. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei einem Würgen am Hals die Gefährdung des Lebens zu bejahen, wenn es durch die Beeinträchtigung der Blutzufuhr zum Hirn jederzeit zu tödlichen Hirnschädigungen hätte kommen kön- nen. Klassische Merkmale dafür sind etwa anhaltende Schluckbeschwerden, dass es dem Opfer schwindlig und schwarz vor den Augen wird oder ungewollter Uri- nabgang. Der Schwindel kann belegen, dass das Würgen die Blutzufuhr zum Hirn massgeblich beeinträchtigt. In einer derartigen Situation muss jederzeit und unab- hängig davon, wie lange der Würgevorgang dauert, mit irreversiblen, letalen Hirn- schädigungen gerechnet werden. Bei einem Urinabgang kann es sich um eine ty- pische Folge einer massgeblichen Beeinträchtigung der Blutzufuhr zum Hirn im Sinne eines Verlustes über die willentliche Steuerung von Körperfunktionen han- deln. Ein solcher Urinabgang muss aber nicht zwingend vorliegen. Bereits aufgrund von anderen Würgesymptomen kann von einer lebensgefährlichen erheblichen Kompression der Halsweichteile bzw. von einer massgeblichen Beeinträchtigung der Blutzufuhr zum Hirn ausgegangen werden (vgl. BGer 6B_352/2011, E. 2.1 ff.). Die Rechtsprechung legt sodann mit überzeugenden Argumenten dar, dass der Annahme einer Lebensgefahr bei Würgevorgängen nicht entgegen steht, ob bzw. dass dem Opfer ernsthafte äusserliche Verletzungen zugefügt werden oder ob es als Folge der Unterbrechung der Blutzufuhr ohnmächtig wird (BGer 6B_1258/2020, E. 1.4, mit Hinweisen). 1.3.1.4. Gemäss erstelltem Sachverhalt würgte der Beschuldigte die Privatkläge- rin 1 zunächst derart massiv am Hals, dass sie keine Luft bekam, ihr schwarz vor Augen wurde und sie ein Kribbeln in den Armen und Beinen verspürte. Als es der Privatklägerin 1 gelang, zu schreien, legte der Beschuldigte eine Hand auf ihren Mund und drückte ihren Kopf in das Kissen, während er mit der anderen Hand wei- ter an ihrem Hals drückte. Da die Privatklägerin 1 in die Hand des Beschuldigten
biss, musste er seinen Griff lösen und flüchten. Den Feststellungen des Gutachtens zur körperlichen Untersuchung folgend handelt es sich beim Schwarzsehen vor Au- gen und dem Kribbeln in Armen und Beinen um subjektive Symptome einer sauer- stoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung, die auf eine Lebensgefahr schliessen lassen. Dass keine objektiven Befunde für Halskompressionen oder sonstige typi- sche Verletzungen eines Würgevorgangs festgestellt werden konnten, ist nach Massgabe der zitierten Rechtsprechung ebenso unerheblich wie der Umstand, dass das IRM keinen unwillkürlichen Urinabgang der Privatklägerin 1 feststellen konnte. Wie vorstehend erwähnt ist der zeitliche Aspekt des Würgevorgangs resp. der Phase des Zuhaltens des Mundes für die Beurteilung der Unmittelbarkeit der Le- bensgefahr nur von sekundärer Bedeutung. Der Begriff der Unmittelbarkeit bezieht sich weniger auf die zeitliche Nähe zum Todeseintritt als die per se bestehende Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit eines solchen. Die erforderliche Zeit- spanne von (mindestens) ca. 10 bis 20 Sekunden (in der Literatur uneinheitlich an- gegeben; bis ca. 3 bis 5 Minuten) ist angesichts des dargestellten Handlungsab- laufs ohne weiteres erfüllt (vgl. BGer 6B_1258/2020, E. 1.4). Es ist davon auszu- gehen, dass das heftige Würgen des Halses mit beiden Händen unmittelbar zum Tod der Privatklägerin 1 geführt hätte, hätte sie sich gegen den Angriff des Beschul- digten nicht erfolgreich wehren können (Schreien, Biss in die linke Hand). Damit schuf der Beschuldigte die vom Gesetz geforderte unmittelbare Todesgefahr. Der objektive Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB ist damit (bereits) durch das beidhändige Würgen der Privatklägerin 1 durch den Be- schuldigten erfüllt. 1.3.2. Subjektiver Tatbestand: Abgrenzung zur versuchten Tötung 1.3.2.1. Zu prüfen bleibt, ob das Verhalten des Beschuldigten auch als direkt- oder eventualvorsätzliche versuchte Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB qualifiziert werden könnte. Eine versuchte Tötung würde dem Tatbestand der Gefährdung des Lebens vorgehen (MAEDER, a.a.O. Art. 129 N 59). Die Abgrenzung zum Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfolgt dabei über die subjektiven Tatbestandsmerkmale.
1.3.2.2. Bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB ist direkter Vorsatz erforderlich. Der Täter muss sich bewusst sein, dass er durch sein Verhalten die unmittelbare Lebensgefahr direkt herbeiführt. Er muss die Möglichkeit des Erfolgseintritts kennen. Eventualvorsatz genügt nach der Lehre und Rechtspre- chung des Bundesgerichts nicht (vgl. statt vieler: BGE 133 IV 1). 1.3.2.3. Direkter Vorsatz ist nach Rechtsprechung des Bundesgerichts gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg, mag ihm dieser auch gleichgültig oder so- gar unerwünscht sein, als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des ver- folgten Zwecks in seinen Entschluss miteinbezogen hat. Der Erfolg braucht nicht das vom Täter erstrebte Ziel zu sein. Es genügt, dass er mitgewollt ist (BGE 119 IV 193; BGer 6B_352/2011). Rechnet der Täter mit dem Eintritt des Erfolgs, liegt Tö- tungsvorsatz vor und die Art. 111 ff. StGB kommen zur Anwendung (BGE 107 IV 165; MAEDER, in: BSK STGB II, N 45 zu Art. 129). Der Gefährdungsvorsatz gemäss Art. 129 StGB hingegen unterscheidet sich dadurch vom dolus eventualis auf Tö- tung, dass der Täter darauf vertraut, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Das setzt voraus, dass er annimmt, die drohende Gefahr werde durch sein eigenes Ver- halten (z.B. gezielter Schuss am Opfer vorbei) oder durch eine Reaktion der ge- fährdeten Person (z.B. Sprung zur Seite vor dem herannahenden Auto) abgewen- det. Bleibt es hingegen dem Zufall überlassen, ob sich die Gefährdung verwirklicht oder nicht, liegt (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor (MAEDER, a.a.O., N 46 zu Art. 129). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfah- rungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts darf das Gericht vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkauf- nahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 133 IV 15 ff.; BGE 131 IV 1; BGE 130 IV 60 ff.; BGE 125 IV 242; BGE 119 IV 1; BGE 101 IV 46, je mit zahlrei- chen Hinweisen auf Lehre und Judikatur).
1.3.2.4. Nach der Rechtsprechung des Zürcher Obergerichts kann generell zum Allgemeinwissen gezählt werden, dass durch ein Würgen ein Unterbruch der Sau- erstoff- bzw. Blutzufuhr eintreten kann, was höchst gefährlich ist (vgl. OGer ZH SB160023 E. 11.7. S. 19 und OGer ZH SB140289 E. 1.4.3. S. 35 f.). Dieser Ansicht folgend musste der Beschuldigte wissen, dass beim Würgen einer Person die Blut- zufuhr zum Hirn unterbrochen werden kann und dadurch die Todesfolge im allge- mein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs liegt. Indem er trotz dieses Wissens aus nichtigen Gründen die unmittelbare Lebensgefahr für die Privatklägerin 1 her- beiführte, können seine Handlungen nur so gedeutet werden, dass er die unmittel- bare Lebensgefahr auch wollte. Der Beschuldigte handelte somit (hinsichtlich der Gefährdung des Lebens) in jedem Fall direktvorsätzlich. 1.3.2.5. Weiter verlangt der subjektive Tatbestand von Art. 129 StGB ein skrupello- ses Vorgehen. Ein solches liegt vor, wenn das Verhalten des Täters angesichts des Tatmittels und des Tatmotivs unter Berücksichtigung der Tatsituation den allgemein anerkannten Grundsätzen von Sitte und Moral zuwiderläuft (BGE 114 IV 103, E. 2). Dabei wird ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit im Sinne einer besonderen Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit verlangt, die vorliegen soll, wenn der Erfolgs- eintritt so wahrscheinlich ist, dass es skrupellos ist, sich darüber hinwegzusetzen (BGE 121 IV 67, E. 2b/aa). Damit erfüllt grundsätzlich jeder, der einen anderen vor- sätzlich in unmittelbare Lebensgefahr bringt, das Tatbestandsmerkmal der Skru- pellosigkeit, ausser es würden besondere Umstände, namentlich eine Provokation durch das Opfer, Notwehrüberschreitung oder eine entschuldbare Gemütsbewe- gung, vorliegen (DONATSCH in: Donatsch [Hrsg.], a.a.O., Art. 129 N 3). Je grösser dabei die Gefahr ist, die der Täter herbeiführt, und je weniger seine Beweggründe zu billigen oder auch nur zu verstehen sind, desto eher kann von Skrupellosigkeit ausgegangen werden (MAEDER in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB II, a.a.O., Art. 129 N 50 f., mit Hinweisen.). Vorliegend handelte der Beschuldigte gewissenlos, aus sittlich zu missbilligenden Motiven. Ohne jeden vernünftigen Grund brachte er vorsätzlich menschliches Le- ben in Gefahr. Der Beschuldigte ging ohne jeglichen Grund mit massiver Gewalt
gegen die Privatklägerin 1 vor und offenbarte dabei eine äusserste Geringschät- zung gegenüber ihrer körperlichen Integrität. Dieses verwerfliche Vorgehen zeugt von besonderer Hemmungs- bzw. Rücksichtlosigkeit. Das subjektive Tatbestands- merkmal der Skrupellosigkeit ist damit erfüllt. 1.3.2.6. Zu prüfen bleibt, ob der Beschuldigte durch seine Handlungen auch den Eintritt des Todes der Privatklägerin 1 (und nicht nur einer Todesgefahr) wissentlich und willentlich herbeiführen wollte. Mangels rechtsgenügender Hinweise in den Ak- ten hinsichtlich seiner Tatmotivation hat vorliegend letztlich offen zu bleiben, wes- halb sich der Beschuldigte in das Zimmer der Privatklägerin 1 begab, sich auf sie stürzte, sie mit beiden Knien versuchte einzuklemmen und mit beiden Händen ihren Hals würgte. Fest steht indes, dass sich der Beschuldigte in einer von ihm selbst geschaffenen Situation befand, in welcher er jederzeit hätte flüchten können. Der Beschuldigte legte sich auf die Privatklägerin 1 und klemmte die Privatklägerin 1 mit beiden Knien ein, damit sie sich nicht erfolgreich gegen sein Würgen zur Wehr würde setzen können. Selbst als es der Privatklägerin 1 trotz des Würgegriffs ge- lang, zu schreien, setzte der Beschuldigte sein Tun fort; er legte seine Hand auf den Mund der Privatklägerin 1, würgte sie weiter und hielt den lebensgefährlichen Zustand aufrecht, bis sie ihn in die Hand auf ihrem Mund biss. Es liegen damit belastbare Hinweise dafür vor, dass der Beschuldigte nicht von sich aus aufgehört hätte, die Privatklägerin 1 über längere Zeit hinweg (lebensgefährlich) zu würgen. Der Würgevorgang mit beiden Händen dauerte nach den Aussagen der Privatklä- gerin 1, wie bereits erwähnt, ein paar Sekunden bis eine Minute, und die Dauer der Phase mit dem zugehaltenen Mund legte die Privatklägerin 1 auf "Minuten, sicher mehr als Sekunden, aber jetzt auch nicht ganz viele Minuten" fest. Dass der Be- schuldigte sodann von der Privatklägerin 1 abliess, war einzig dem Umstand ge- schuldet, dass es ihr gelang, den Beschuldigten in die Hand zu beissen. Indem sie den Beschuldigten in die Hand biss, nutzte die Privatklägerin 1 die einzige ihr in dieser Situation zur Verfügung stehende Möglichkeit, sich zu befreien. Der Beschul- digte hörte nicht von sich aus auf, die Privatklägerin 1 (lebensgefährlich) zu würgen oder ihr den Mund (lebensgefährlich) zuzuhalten, weil er etwa die Gefahr vermei- den oder abwenden wollte, nachdem er sie erkannt hatte; er hörte einzig deswegen
auf, weil er zufolge des schmerzhaften Bisses der Privatklägerin 1 dazu gezwungen wurde. Bei seinem unnachgiebigen, konsequenten und hartnäckigen Bewirken und Aufrechthalten der Lebensgefahr mit Würgen und Zuhalten des Mundes konnte der Beschuldigte nicht darauf vertrauen, dass der Tod der Privatklägerin 1 nicht eintre- ten würde. Der Beschuldigte handelte wissentlich und nahm in Kauf, dass die Pri- vatklägerin 1 durch das Würgen und Zuhalten ihres Mundes sterben würde. Der Beschuldigte handelte somit eventualvorsätzlich. 1.4. Der Beschuldigte hat sich im Ergebnis der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig ge- macht. 2. Dossier 2 2.1. Vorbemerkungen 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in Dossier 2 als versuchter qualifizierter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie als Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB. 2.1.2. Wie vorstehend bereits erläutert wurde, lässt sich der Vorwurf der Staatsan- waltschaft, der Beschuldigte habe sich zum Zwecke des Vermögensdelikts in das Zimmer begeben, nicht rechtsgenügend erstellen. Nachfolgend zu prüfen bleiben somit die Tatbestände des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB. 2.2. Hausfriedensbruch 2.2.1. Nach Art. 186 StGB wird u.a. bestraft, wer gegen den Willen des Berechtigten in eine Wohnung unrechtmässig eindringt. 2.2.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt stieg der Beschuldigte wissentlich und wil- lentlich in die für ihn fremde Wohnung des Privatklägers 5 ein, ohne dazu berechtigt zu sein, was er wusste. Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs ist damit in objek- tiver wie auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Der Beschuldigte ist wegen Hausfrie- densbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen.
2.3. Tätlichkeiten 2.3.1. Nach Art. 126 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer gegen jemanden eine Tätlichkeit verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben wird. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Tätlichkeit anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädi- gung des Körper oder der Gesundheit zur Folge haben wird (BGE 117 IV 16, BGE 119 IV 27). 2.3.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt stürzte sich der Beschuldigte in der Nacht in ihrem Zimmer auf die Privatklägerin 4 und drückte sie mit beiden Händen fest über der Decke auf Höhe Brust in die Matratze. Selbst wenn vorliegend von einem – selbst im Rahmen des vom Tatbestand der Tätlichkeiten abgedeckten Spektrums – nur geringen Mass an physischer Einwirkung auf die Privatklägerin 4 auszugehen ist, kommt das Verhalten des Beschuldigten bei den gegebenen Umständen den- noch klar über das übliche und gesellschaftlich geduldete Mass zu liegen. Der Tat- bestand ist damit in objektiver und, da der Beschuldigte wissentlich und willentlich handelte, auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Der Beschuldigte hat sich der Tätlich- keiten im Sinne von Art. 126 StGB schuldig gemacht. 3. Fazit Der Beschuldigte hat sich der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schul- dig gemacht, wofür er zu bestrafen ist.
IV. Strafzumessung 1. Grundlagen 1.1. Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung fest- zusetzen. Dieser kann bei Vorliegen gesetzlicher Strafschärfungs- bzw. Strafmilde- rungsgründe gemäss Art. 48 f. StGB nach oben respektive nach unten erweitert werden, woraus sich der theoretische Strafrahmen ergibt. Gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung ist der ordentliche Strafrahmen jedoch nur zu verlassen, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat ange- drohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründen demnach nicht automatisch nach oben bzw. nach unten erweitert (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit weiteren Hinweisen). Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe, wel- che zugleich Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe darstellen, sind in der Regel innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. 1.2. Innerhalb des Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Gericht das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse so- wie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt. Das Verschul- den wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Beschuldigten sowie danach bestimmt, wie weit er nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermei- den (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB). 1.3. Im vorliegenden Urteil werden verbale Verschuldensprädikate gemäss der nachfolgenden Stufenfolge der Verschuldensgrade verwendet. Dabei liegt ein sehr leichtes Verschulden an der unteren Grenze, ein mittleres Verschulden im mittleren Bereich und ein sehr schweres Verschulden an der oberen Grenze des ordentli- chen Strafrahmens. Es ist in diesem Zusammenhang auf die feinere Unterteilung der Begriffe im unteren und mittleren Bereich des Strafrahmens hinzuweisen, so dass praxisgemäss in diesen Bereichen die Sanktion weniger stark ansteigt als im
oberen Segment. Dementsprechend werden die Strafen bei nicht schwerem Ver- schulden in aller Regel im unteren bis mittleren Bereich des vorgegebenen Rah- mens angesiedelt (WIPRÄCHTIGER, BSK StGB I, N 19 zu Art. 47 StGB).
Verschuldensgrade Bereich des ordentlichen Strafrahmens unterer mittlerer oberer sehr leicht leicht eher leicht noch leicht nicht mehr leicht keinesfalls leicht mittel erheblich beträchtlich eher schwer recht schwer schwer sehr schwer 1.4. Der Begriff des Verschuldens hat sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat zu beziehen. Dabei ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden (HEIMGARTNER, OFK StGB, N 6 zu Art. 47). 1.4.1. Was die Tatkomponente betrifft, so sind das Ausmass des verschuldeten Er- folges (Deliktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Art und Weise der Her- beiführung dieses Erfolges (Tatmittel, kriminelle Energie, Provokation), die Willens- richtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, sowie die Beweggründe des Schul- digen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das Mass an Entschei- dungsfreiheit beim Täter sowie die Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (HEIMGARTNER, a.a.O., N 7 ff. zu Art. 47). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (TRECHSEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth, StGB PK, N 21 zu Art. 47 mit weiteren Hin- weisen). Die Tatkomponente weist somit eine objektive sowie eine subjektive Seite auf. 1.4.2. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben des Täters, insbesondere allfäl- lige Vorstrafen und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (HEIMGARTNER, a.a.O., N 14 zu Art. 47, mit weiteren Hinweisen). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts
kann ein positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen, letztere Reduktion allerdings nur bei Vorliegen eines ausgesprochen vorbildlichen Nachtatverhaltens, wozu ein umfassendes Ge- ständnis von allem Anfang an aus eigenem Antrieb zählt. Fehlen einzelne Ele- mente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu senken (BGE 118 IV 349; BGE 121 IV 205). 1.5. Bei einem vollendeten Versuch ist das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolgs als verschuldensunabhängige Tatkomponente obligatorisch strafmindernd zu berücksichtigen. Das Mass der Minderung hängt unter anderem von der Nähe des Taterfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1.b, OGer ZH SB130461, E. III). 2. Strafrahmen und Strafart 2.1. Die obere Begrenzung des ordentlichen Strafrahmens bemisst sich nach der schwersten vom Beschuldigten verübten Straftat, welche nach der abstrakten Straf- androhung zu bestimmen ist (BGer 6B_885/2010 E. 4.4.1.; BGE 116 IV 304). Das konkret schwerste Delikt stellt vorliegend die versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB dar, deren Straf- rahmen Freiheitsstrafe von fünf bis zwanzig Jahren beträgt. 2.2. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sind in der Regel innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen und führen nur beim Vorliegen aus- serordentlicher Umstände zur Erweiterung des Strafrahmens (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Es liegt zwar eine versuchte Tatbegehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor, was grundsätzlich ein Strafmilderungsgrund darstellt. Vorliegend sind in- des keine Gründe ersichtlich, die das Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. 2.3. Der Beschuldigte hat sich vorliegend zudem des mehrfachen Hausfriedens- bruchs im Sinne von Art. 189 StGB schuldig gemacht, welcher mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen ist. Angesichts der mehrfachen De- linquenz innerhalb von nur drei Monaten und des in beiden Fällen beträchtlichen
Verschuldens (siehe dazu sogleich nachstehend) sowie der offensichtlichen Unein- bringlichkeit einer Geldstrafe rechtfertigt sich indes für diese Delikte keine Geld- strafe mehr (Art. 41 StGB). Für den mehrfachen Hausfriedensbruch wird daher die für die versuchte vorsätzliche Tötung festgesetzte Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen sein. Der Tatbestand der Tätlichkei- ten im Sinne von Art. 126 StGB stellt eine Übertretung dar, womit eine Asperation mangels Gleichartigkeit der Strafe ausgeschlossen ist; für die Übertretung wird eine Busse auszufällen sein. 3. Einsatzstrafe für versuchte vorsätzliche Tötung 3.1. Objektives Tatverschulden Der Beschuldigte drang nachts in das Schlafzimmer der Privatklägerin 1 ein und griff sie, als sie erwachte und ihn bemerkte, unvermittelt an. Die Privatklägerin 1 war wehrlos und dem Beschuldigten komplett ausgeliefert. Er würgte die Privatklä- gerin 1 mit beiden Händen derart massiv, dass sie keine Luft bekam, ihr schwarz vor Augen wurde und sie ein Kribbeln in den Armen und Beinen verspürte. Dadurch befand sich die Privatklägerin 1 in Lebensgefahr. Als es der Privatklägerin 1 gelang zu schreien, legte der Beschuldigte eine Hand auf ihren Mund und verlegte ihre Atemwege, was ebenfalls einen lebensgefährlichen Vorgang darstellt. Es folgte ein eigentlicher Überlebenskampf; die Privatklägerin 1 konnte sich lediglich lösen, weil es ihr gelang, den Beschuldigten in die Hand zu beissen. Als der Beschuldigte sich vom Biss der Privatklägerin 1 lösen und seine Hand wegnehmen wollte, riss er der Privatklägerin 1 zwei Vorderzähne aus. Die Handlungen des Beschuldigten er- scheinen sehr verwerflich. Er attackierte die Privatklägerin 1 aus nichtigen Gründen in ihrem eigenen Schlafzimmer und zerstörte damit auf brutale Art und Weise ihr Sicherheitsgefühl. Die Privatklägerin 1 erlitt gemäss Angaben ihrer psychologi- schen Therapeutin ein sehr ernstes/schweres Trauma und hat auch heute noch – nach einem Jahr intensiver Therapie – mit den physischen und psychischen Folgen der Tat zu kämpfen. Das objektive Tatschverschulden liegt im mittelschweren Be- reich.
3.2. Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Gemäss den Feststellungen des psychiatrischen Gutachtens lag beim Beschuldigten trotz seiner psychischen Stö- rungen keine Einschränkungen der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit vor; der Beschuldigte war voll schuldfähig (D1/16/13 S. 76). Der Beschuldigte begab sich bereits das zweite Mal in dasselbe Zimmer an der I._____-strasse 1 und suchte sich gezielt dieses Zimmer aus, was auf eine minimale Planung schliessen lässt. Das objektive Tatverschulden wird im Ergebnis angesichts des Eventualvorsatzes leicht relativiert. Das Tatverschulden wiegt damit keinesfalls leicht. Vor Bewertung des vollendenden Versuchs sowie der Täterkomponente ist die hypothetische Ein- satzstrafe auf 8 Jahre festzusetzen. 3.3. Vollendeter Versuch Das Risiko der Todesfolge war aufgrund des massiven Würgens mit beiden Hän- den und dem Zuhalten des Mundes hoch. Der Beschuldigte unternahm sämtliche Handlungen, um den Eintritt des Erfolgs zu verwirklichen. Es war eine massive Ge- genwehr der Privatklägerin 1 nötig, damit die Todesfolge nicht eintrat. Die tatsäch- lichen Folgen der Tat (psychische Traumatisierung sowie leichte Körperverletzung zufolge des Würgens und des Verlustes von zwei Zähnen) sind erheblich. Es recht- fertig sich daher lediglich eine geringe Strafminderung im Umfang von 15 %. Vor Bewertung der Täterkomponente ist für die versuchte vorsätzliche Tötung eine Frei- heitsstrafe von 7 Jahren festzusetzen. 4. Asperationen 4.1. Hausfriedensbruch (Dossier 1) 4.1.1. Der Beschuldigte drang nachts über das Badezimmerfenster der Wohnge- meinschaft der Privatklägerin 1 ein. Sodann bahnte sich der Beschuldigte den Weg durch die Wohnung und betrat das Zimmer der darin schlafenden Privatklägerin 1. Selbst als die Privatklägerin 1 durch die Anwesenheit des Beschuldigten erwachte,
verliess letzterer das Zimmer nicht, sondern verblieb im Zimmer und hielt den Haus- friedensbruch aufrecht. Es handelt sich um eine massive Verletzung des Haus- rechts und der Privatsphäre der Privatklägerin 1. 4.1.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, und es ist mit den Feststellun- gen des psychiatrischen Gutachtens von einer voll erhaltenen Schuldfähigkeit aus- zugehen (D1/16/13 S. 76). Das Tatverschulden des Beschuldigten erweist sich als mittelschwer. Für sich betrachtet wäre für den Hausfriedensbruch in Dossier 1 (vor Bewertung der Täterkomponente) eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten auszuspre- chen. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 7 Monate zu erhöhen. 4.2. Hausfriedensbruch (Dossier 2) 4.2.1. Der Beschuldigte drang nachts über das geöffnete Fenster in das Schlafzim- mer der Privatklägerin 4 ein, welche das Zimmer als Untermieterin des Privatklä- gers 5 bewohnte. Der Beschuldigte weckte die Privatklägerin 4, indem er sie mit einer Taschenlampe anleuchtete. Selbst als die Privatklägerin 4 erwachte, verliess der Beschuldigte das Zimmer nicht, sondern verblieb im Zimmer und hielt den Hausfriedensbruch aufrecht. Es handelt sich um eine massive Verletzung des Hausrechts und der Privatsphäre der Privatklägerin 4, welche indes zufolge des geöffneten Fensters und der direkten Einstiegsmöglichkeit in ihr Zimmer leicht we- niger schwer wiegt als der Hausfriedensbruch in Dossier 1. 4.2.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, und es ist mit den Feststellun- gen des psychiatrischen Gutachtens von einer voll erhaltenen Schuldfähigkeit aus- zugehen (D1/16/13 S. 76). Das Tatverschulden des Beschuldigten erweist sich als keinesfalls leicht. Für sich betrachtet wäre für den Hausfriedensbruch in Dossier 2 (vor Bewertung der Täterkomponente) eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten auszu- sprechen. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprin- zips um 5 Monate zu erhöhen.
in Aussicht hatte. Das Anstellungsverhältnis wurde indes – aus Gründen, welche vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden können – im Februar 2022 gekün- digt (vgl. D1/1/5/4-5, act. 46 S. 7). Seit dem Verlust seiner Arbeitsstelle wurde der Beschuldigte monatlich mit CHF 500.– bis CHF 600.– (zuzüglich Miete und Kran- kenkasse) mit Leistungen der Sozialhilfe unterstützt. Auf den Beschuldigten lauten derzeit sechs Verlustscheine in der Höhe von insgesamt CHF 5'463.05 (act. 31). Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder. Er hatte in der Schweiz eine Freun- din, wobei die Beziehung im Jahr 2021 endete. Bekannte soziale Kontakte in der Schweiz bestehen sodann zu den Mitbewohnern seiner Wohngemeinschaft an der I._____-strasse 2. In seiner Freizeit beschäftigt sich der Beschuldigte mit Musikma- chen, Kochen und Fussballspielen. Nach dem Ausgeführten lassen sich aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben des Beschuldigten trotz seiner zehnmonatigen Flucht aus seinem Hei- matland keine strafzumessungsrelevanten Umstände ableiten. 5.2. Der Beschuldigte weist eine eingetragene Vorstrafe auf. Er wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Juni 2022 der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bestraft (Beizugsakten STA Zürich-Sihl Unt.-Nr. ..., Geschäfts-Nr. GG220085-L, dortiges act. 35). Der Beschuldigte handelte dabei zum Nachteil einer weiblichen Bekanntschaft, welche er durch eine verbale Dro- hung zu einer sexuellen Beziehung zu ihm zu nötigen versuchte. Die Vorstrafe ist als teilweise einschlägig zu bezeichnen. Ferner delinqiuierte der Beschuldigte in beiden Dossiers während der mit erwähntem Urteil auferlegten Probezeit. Die teil- weise einschlägige Vorstrafe sowie die Delinquenz während laufender Probezeit sind deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. 5.3. Hinsichtlich seines Nachtatverhaltens ist festzuhalten, dass sich der Be- schuldigte in Bezug auf Dossier 1 zwar geständig zeigte, den Hausfriedensbruch begangen zu haben. Dieses Geständnis erfolgte indes einzig aufgrund einer erdrü-
ckenden Beweislage, nachdem der Beschuldigte an seinem Wohnort mit einer blu- tenden Hand verhaftet werden konnte, und erleichterte die Untersuchung keines- wegs. Ferner bestritt der Beschuldigte bis zuletzt das eigentliche Kerngeschehen, nämlich die versuchte Tötung der Privatklägerin 1. Der Beschuldigte erleichterte damit weder die Untersuchung noch zeigte er echte Reue und Einsicht in das Un- recht seiner Taten. An dieser Einschätzung ändert nicht, dass der Beschuldigte sich anlässlich ihrer Befragung vom 21. Dezember 2022 bei der Privatklägerin 1 ent- schuldigten wollte (D1/4/2 F 51). Eine echte – und damit hier zu berücksichtigende - Entschuldigung hätte nicht nur den Hausfriedensbruch und den vorgeschobenen Einbruchdiebstahl, sondern vielmehr den massiven körperlichen Übergriff mit ver- suchter Tötung der Privatklägerin 1 umfassen müssen. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten kann daher kaum strafmindernd berücksichtigt werden. Dasselbe gilt für sein Nachtatverhalten hinsichtlich Dossier 2. Wiederum zeigte sich der Beschuldigte in Bezug auf den Hausfriedensbruch geständig, dies jedoch erst, als ihm vorgehalten wurde, dass seine DNA im Zimmer der Privatklägerin 4 vorge- funden worden sei. Auch in Dossier 2 war der Beschuldigte denn auch das Kern- geschehen betreffend, nämlich den tätlichen Übergriff auf die Privatklägerin 4, bis zuletzt weder geständig noch einsichtig und er erleichterte die Untersuchung in kei- ner Weise. Eine relevant strafmindernde Berücksichtigung des Nachtatverhaltens des Beschuldigten hat auch in Dossier 2 zu unterbleiben. Somit ergibt sich nur eine sehr unbedeutende Strafminderung. 5.4. Im Ergebnis erfährt die anhand der Tatkomponenten vorläufig festgesetzte Freiheitsstrafe zufolge der Vorstrafe des Beschuldigten und seiner Delinquenz während laufender Probezeit und der unwesentlichen Strafminderung eine Erhö- hung im Umfang von einem Jahr, womit die Freiheitsstrafe auf 9 Jahre festzusetzen ist. 6. Tätlichkeiten Der Beschuldigte griff die Privatklägerin 4 an, nachdem er sich zuvor in ihr Zimmer eingeschlichen hatte, indem er sie mit beiden Händen auf die Matratze drückte. Es erscheint für dieses Delikt eine Busse von CHF 800.– als angemessen.
und Schwere der erneuten Delinquenz sind für den Entscheid über den Widerruf insoweit von Bedeutung, als das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck kom- mende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten er- laubt. Insoweit kann die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wie- gen (BGE 134 IV 140). 8.2. Wie erwähnt wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Juni 2022 der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geld- strafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bestraft. Der Beschuldigte beging die vorliegend zu beurteilenden Taten beider Dossiers sodann während laufender Probezeit, womit die Voraussetzung der Rückfalltat im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB ohne Weiteres gegeben ist. Be- züglich der Bewährungsaussichten ist auf darauf hinzuweisen, dass der Beschul- digte nach nur einem Monat nach Ausfällung der bedingten Geldstrafe erneut de- linqiuierte. Sodann delinquierte er weitere drei Monate später ein weiteres Mal, wo- bei er eine schwere Gewalttat verübte und das diesbezügliche Verschulden keines- falls leicht wiegt. Das psychiatrische Gutachten attestiert dem Beschuldigten so- dann auch Rückfallgefahr (siehe dazu einlässlich Ziffer VI.2.2.). Es ist damit von einer ungünstigen Prognose auszugehen. 8.3. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Juni 2022 ausgefällten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.– ist somit zu wider- rufen und die Geldstrafe ist zu bezahlen. Die Bildung einer Gesamtstrafe mit der vorliegend ebenfalls unbedingt auszufällenden Freiheitsstrafe fällt mangels Gleich- artigkeit der Strafen ausser Betracht.
V. Landesverweisung 1. Grundlagen 1.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der zu einer Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die Lan- desverweisung ist unabhängig davon anzuordnen, ob es beim Versuch geblieben ist oder die Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Die vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB ist eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB. 1.2. Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ (1) einen "schweren persönlichen Härtefall" bewirken würde und (2) "die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den pri- vaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen" (Art. 66a Abs. 2 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rech- nung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt dann vor, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlas- sen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt. Dabei sind sämtliche härtefallbegründenden Aspekte zu berücksichtigen und zu bewerten (BRUN/FABRI, die Landesverweisung – neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz, recht 2017 S. 231 ff., VI. 1.c.aa. mit Verweis unter anderem auf BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O., S. 101 f.; vgl. auch BGer 6B_209/2018 E. 3). Bei der Prüfung der Frage, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: Die Anwe- senheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation,
die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungs- chancen. Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen. 1.3. Alle gegen den Vollzug der Landesverweisung sprechenden Umstände (vgl. Art. 66d StGB) sind bereits im Rahmen der Härtefallprüfung zu beachten. Zudem sind die verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten (BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O., S. 99). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schema- tisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzu- nehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4 und BGE 145 IV 455 E. 7.2.1). Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGer 6B_378/2018, E. 2.2, und BGer 6B_627/2018, E. 1.3.5). 1.4. Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB kann die zuständige kantonale Behörde (im Kanton Zürich: das Migrationsamt des Kantons Zürich) den Vollzug der obliga- torischen Landesverweisung aufschieben, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefähr- det wäre, oder wenn gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB andere zwingende Bestim- mungen des Völkerrechts dem Vollzug der Landesverweisung entgegenstehen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere das sogenannte Non-Refoulement-Ge- bot zu beachten, welches die Auslieferung, Ausweisung oder Rückschiebung einer Person in ein anderes Land verbietet, falls ernsthafte Gründe für die Annahme vor- liegen, dass für die betreffende Person im Zielland ein ernsthaftes Risiko von Folter bzw. unmenschlicher Behandlung oder einer anderen sehr schweren Menschen- rechtsverletzung besteht (vgl. Art. 3 EMRK, Art. 3 Flüchtlingskonvention, Art. 3 Anti- Folterkonvention, Art. 7 UNO-Pakt II sowie Art. 25 Abs. 2 BV). 1.5. Gemäss neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtes sind mögliche Voll- zugshindernisse im Sinne von Art. 66d StGB, so auch die Flüchtlingseigenschaft, bei der Anordnung der Landesverweisung durch das Gericht zu berücksichtigen. Es kann hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit der Ausweisung nicht (mehr) auf
die Vollzugsbehörde verwiesen werden. Das mit der Anordnung einer Landesver- weisung befasste Gericht muss bereits prüfen, ob die Landesverweisung unter den konkreten Umständen verhältnismässig ist. Grundsätzlich wird der Härtefall bei an- erkannten Flüchtlingen "vorausgesetzt" (BGer 6B_747/2019, E. 2.2.3.). Das Vorlie- gen der Flüchtlingseigenschaft begründet damit nach der neusten bundesgerichtli- chen Rechtsprechung schon per se einen Härtefall (ARNAIZ, forumpoenale 4/2021, S. 257, 262). Nach Art. 32 der Flüchtlingskonvention darf ein Flüchtling, der sich rechtmässig in der Schweiz aufhält, nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden. Gemäss Bundesgericht ist diese Vo- raussetzung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB um- zusetzen, wobei sie eine Mindestanforderung an das öffentliche Interesse an der Landesverweisung darstellt (BGer 6B_747/2019, E. 2.2.3.). Eine abschliessende Beurteilung der Durchführbarkeit der Landesverweisung durch das Sachgericht ist nur möglich, wenn die Verhältnisse stabil sind. Das Gericht hat die rechtliche Durch- führbarkeit der Landesverweisung nur zu prüfen, soweit sie definitiv bestimmbar ist. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass zwischen Anordnung und Vollzug der Landesverweisung eine relativ lange Zeit vergehen kann und sich die Um- stände, die einer Landesverweisung entgegen stünden, ändern können (vgl. zum Ganzen BGer 6B_747/2019 E. 2.1.) 2. Katalogtat Die vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB ist eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB. Die Landesverweisung ist demnach auszusprechen, es sei denn, es liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor und das private Inte- resse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz würde das öffentliche Inte- resse an seiner Wegweisung überwiegen. 3. Härtefallprüfung 3.1. Flüchtlingseigenschaft 3.1.1. Wie erwähnt, stellte der Beschuldigte nach seiner Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch. Das SEM führt im Asylentscheid vom 10. Februar 2016 aus, dass der
Beschuldigte die Flüchtlingseigenschaft erfülle, nachdem er Eritrea im militärdienst- pflichtigen Alter illegal verlassen habe; die eritreischen Behörden würden solchen Personen eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und bei einer Rückkehr nach Eritrea sehr streng bestrafen, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein ho- hes Mass an Brutalität auszeichnen würden. Damit habe der Beschuldigte begrün- dete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Asylgesetz ausgesetzt zu werden. Da die flüchtlingsrelevanten Elemente erst mit der illegalen Ausreise aus Eritrea entstanden seien, liege ein subjektiver Nach- fluchtgrund vor. Das Asylgesuch des Beschuldigten wurde daher mit selbigen Ent- scheid abgelehnt, wobei der Beschuldigte als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde (Migrationsakten S. 27 ff.). Nach dem Ausgeführten erfüllt der Beschuldigte die Flüchtlingseigenschaft, was grundsätzlich einen Härtefall begründet. Nachfolgend ist zu klären, ob die Flücht- lingseigenschaft der Anordnung der Landesverweisung entgegensteht. 3.1.2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte weder aus der Armee flüchtete (keine Desertion), noch entzog er sich einem Rekrutierungsversuch der Streitkräfte (keine Refraktion). Der Beschuldigte wurde nie direkt aufgefordert, Mi- litärdienst zu leisten; der Beschuldigte ging lediglich davon aus, dass er zum Mili- tärdienst rekrutiert würde. Er erfüllte daher die Flüchtlingseigenschaft nur deshalb, weil er Eritrea im militärdienstpflichtigen Alter illegal verlassen hatte und die eritre- ischen Behörden solchen Personen eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen würden. Aus diesen Gründen erachtete das SEM den Vollzug der Wegweisung – unter gleichzeitiger Abweisung des Asylgesuchs – im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zulässig. Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren (unter Anrechnung von 428 Tagen, die bereits durch Haft erstanden sind) bestraft. Angesichts dieser langen Zeitdauer lässt sich zum heutigen Zeitpunkt noch nicht voraussagen, ob der Beschuldigte zum Zeitpunkt des dereinstigen Vollzugs der Landesverweisung die Flüchtlingseigenschaft nach wie vor erfüllen wird. Verände- rungen politischer Natur in Eritrea sind durchaus denkbar; ein Wechsel in der Re-
gierung könnte etwa dazu führen, dass Personen, welchen heute eine regierungs- feindliche Haltung unterstellt wird, dereinst gar als regierungsfreundlich gelten könnten. Stabile Verhältnisse, welche eine definitive Prüfung der rechtlichen Durch- führbarkeit der Landesverweisung erlauben würden, liegen nicht vor. 3.1.3. Im Ergebnis steht die Flüchtlingseigenschaft der Anordnung der Landesver- weisung vorliegend nicht entgegen. Die Durchführbarkeit der Landesverweisung ist im Zeitpunkt des Vollzugs durch das Migrationsamt des Kantons Zürich abschlies- send zu überprüfen. 3.2. Weitere Härtefallkriterien 3.2.1. Nachdem feststeht, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschuldigten der Anordnung der Landesverweisung nicht a priori entgegensteht, ist zu prüfen, ob ein schwerer Härtefall aus sonstigen Gründen vorliegt. Zu den persönlichen Verhält- nissen kann weitgehend auf die Ausführungen zur Täterkomponente verwiesen werden (siehe vorne Ziffer IV.5.1.). Nachfolgend ist in Berücksichtigung der in der Rechtsprechung erarbeiteten Kriterien zur Härtefallprüfung insbesondere auf das Folgende hinzuweisen: 3.2.2. Der Beschuldigte wuchs in seinem Heimatland auf, absolvierte dort die Grundschule sowie einige Jahre der Sekundarschule und verliess Eritrea erst mit 19 Jahren. Er verbrachte seine prägenden Lebensjahre somit nicht in der Schweiz, sondern in Eritrea, weshalb der besonders strenge Massstab von Art. 66a Abs. 2 StGB nicht anzuwenden ist. Der Beschuldigte spricht Tigrinya und dürfte mit den kulturellen und sozialen Gegebenheiten von Eritrea bestens vertraut sein. Zwar kann die Aufenthaltsdauer von bald 10 Jahren keineswegs als kurz bezeichnet wer- den, und gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf ab einer ununter- brochenen Anwesenheitsdauer von über zehn Jahren in der Regel angenommen werden, dass die Beziehungen zur Schweiz derart eng sind, dass ein Härtefall an- genommen werden könnte. Voraussetzung ist auch dann ein tadelloses Verhalten, finanzielle Unabhängigkeit sowie eine gute soziale und berufliche Integration (BGE 124 II 110, E. 3).
3.2.3. Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder. Wie bereits dargelegt, ver- fügt der Beschuldigte – mit Ausnahme der Frau seines Onkels, welche in U._____ lebt – über keine Verwandten oder enge Bezugspersonen in der Schweiz; seine Familie lebt grösstenteils in Eritrea, ein Bruder lebt in Deutschland. Der Beschul- digte ist der deutschen Sprache – trotz einer nicht unwesentlichen Aufenthaltsdauer von 9 Jahren – nicht mächtig, wobei Bemühungen, die deutsche Sprache zu erler- nen, erkennbar sind. Seine persönliche Integration ist dennoch im Ergebnis als un- terdurchschnittlich zu bezeichnen. In Erinnerung zu rufen ist sodann die Vorstrafe des Beschuldigten wegen Nötigung zum Nachteil einer weiblichen Bekanntschaft im Jahre 2021, wodurch er nur sieben Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz straffällig wurde. 3.2.4. Seit der Kündigung seiner Vorlehre im Februar 2022 ist der Beschuldigte kei- ner beruflichen Tätigkeit mehr nachgegangen. Er verfügt über Schulden und wird von der Sozialhilfe unterstützt, womit von einer geringen wirtschaftlichen Integration auszugehen ist. 3.2.5. Der Amtsbericht des Migrationsberichts des Kantons Zürich hält sodann fest, dass die Möglichkeit auf eine Wiedereingliederung in Eritrea grundsätzlich intakt ist sei, da er die Volksschule in Eritrea besucht und anschliessend auf dem Landwirt- schaftsbetrieb der Eltern gearbeitet habe. Die Familie könnte bei der Wiederein- gliederung in Eritrea behilflich sein. Gesundheitliche Einschränkungen, deren adä- quate Behandlung in Eritrea nicht möglich sein sollte, liegen entgegen der Auffas- sung der Verteidigung (act. 51 Rz. 30) keine vor. 3.2.6. Nach dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Beschuldigte mangels einer besonders langen Aufenthaltsdauer, familiärer oder sonstiger bedeutender sozialer Bindungen in der Schweiz oder einer wirtschaftlichen Integration über eine nur ge- ringe Beziehung zur Schweiz verfügt. Das Vorliegen eines schweren Härtefalls ge- mäss Art. 66a Abs. 2 StGB ist somit klar zu verneinen. 3.2.7. Eine einlässliche Abwägung der privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz mit den öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Beschuldigten hat daher zu unterbleiben. Selbst wenn ein schwerer persönlicher
Härtefall vorliegen würde, würden die öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Beschuldigten angesichts seines Eindringens in fremde Schlafzimmer zur nächtlichen Stunde und der Verübung massiver Gewalt gegen ein ahnungsloses Opfer in dessen Schlafzimmer, womit er die öffentliche Sicherheit grob beeinträch- tigte, die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz klar überwiegen. 4. Dauer der Landesverweisung 4.1. Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszu- sprechen. Die Dauer der Landesverweisung hat dabei verhältnismässig zu sein (vgl. DE WECK, in Migrationsrecht [Kommentar], Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hrusch- ka [Hrsg.] N 30 zu Art. 66a StGB). 4.2. Das Verschulden des Beschuldigten wurde im Wesentlichen als keinesfalls leicht qualifiziert und die auszusprechende Freiheitsstrafe von neun Jahren bewegt sich im mittleren Bereich des ordentlichen Strafrahmens. Folglich ist auch die Lan- desverweisung im mittleren Bereich der möglichen Dauer anzuordnen, so dass die Landesverweisung vorliegend für die Dauer von 10 Jahren auszusprechen ist. 5. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem 5.1. Gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) können Dritt- staatsangehörige zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben wer- den, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbe- hörde vorliegt. 5.2. Art. 21 und Art. 24 SIS-II-VO (Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS II]) regeln die Voraussetzungen einer SIS-Ausschreibung. Eine Landesverweisung für sog. Drittstaatenangehörige – damit sind Personen gemeint, die keinem Mitgliedsstaat des Übereinkommens angehören – ist insbesondere im SIS einzutragen, wenn diese auf einer Verurteilung wegen einer Straftat beruht, welche mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24
Abs. 2 lit. a SIS-II-VO), und wenn die betroffene Person über kein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat verfügt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4656/2012 E. 4.4 mit weiterem Hinweis; vgl. zum Ganzen OGer SB190507, E. IV.). 5.3. Die Voraussetzungen für einen Eintrag sind vorliegend erfüllt, nachdem Erit- rea kein Mitgliedstaat des Schengen-Übereinkommens ist, der Beschuldigte auch in keinem anderen Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht verfügt und die Landes- verweisung auf einer Verurteilung wegen einer Straftat beruht, die eine Mindest- strafe von 5 Jahren aufweist und der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt wird. 6. Fazit Der Beschuldigte ist demnach in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für die Dauer von 10 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz zu verweisen. Die Landesver- weisung ist im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben. VI. Ambulante Massnahme 1. Grundlagen 1.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Delikte des Täters zu begeg- nen, der Täter behandlungsbedürftig ist bzw. die öffentliche Sicherheit dessen Be- handlung erfordert und die Voraussetzungen für eine der gesetzlich vorgesehenen Massnahmen im Sinne der Art. 59 ff. StGB vorliegen. Dabei hat sich das Gericht bei seinem Entscheid jeweils auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen (Art. 56 Abs. 3 StGB), wobei eine Massnahme stets nur dann angeordnet werden darf, wenn sie auch verhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). 1.2. Das Gericht kann eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, von Suchtstoffen oder in
anderer Weise abhängig ist, er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt hat, die mit sei- nem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, durch die Behandlung lasse sich der Gefahr weiterer, mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang ste- hender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). 1.3. De Anordnung einer Massnahme setzt in erster Linie die Massnahmebedürf- tigkeit des Beschuldigten voraus. Des Weiteren müssen die Erfolgsaussichten ei- ner Massnahme günstig sein, weshalb beim Beschuldigten sowohl Massnahmefä- higkeit als auch Massnahmewilligkeit vorliegen müssen. Darüber hinaus hat die Massnahme geeignet zu sein (Art. 60 Abs. 2 StGB; in Bezug auf die ambulante Massnahme vgl. BSK StGB-HEER, Art. 63 N 24 ff.). Ist eine Massnahme von vorn- herein aussichtslos, fällt sie ausser Betracht. Nach konstanter Praxis des Bundes- gerichts muss ein Mindestmass an Kooperation erwartet werden können. Im Ein- klang mit der forensisch-psychiatrischen Lehre sind an die Therapiewilligkeit aber nicht allzu strenge Anforderungen zu stellen. Statt der Motivation sollte von der be- troffenen Person in der Anfangsphase lediglich eine gewisse Motivierbarkeit ver- langt werden (BGer 6B_835/2017, E. 5.2.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 176). Erstes Ziel einer Therapie kann durchaus die Schaffung von Einsicht und Therapiewillig- keit darstellen. Zu bedenken gilt es, dass eine mangelnde Einsicht gerade zum Krankheitsbild vieler Störungen dazugehört (BSK StGB-HEER, Art. 59 N 78 ff.; TRECHSEL/BORER, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Art. 59 StGB N 9) 2. Beurteilung 2.1. Gemäss psychiatrischen Gutachten von Dr. med. V._____ vom 31. März 2023 (nachfolgend Gutachten) litt der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt an akzentu- ierten unsicher vermeidenden, passiv aggressiven Persönlichkeitszügen (Ver- dachtsdiagnose; ICD-10: Z73.1) bzw. an einer Persönlichkeitsstörung mit vor allem unsicher vermeidenden und passiv aggressiven Persönlichkeitszügen (Differential- diagnose; ICD-10: F60.08) und Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöh- nung/Migration (ICD-10: Z60.3). Zudem würden Hinweise für (wahrscheinlich eher leichte) kognitive Defizite bestehen (D1/16/13 S. 75). Dem Gutachten zufolge steht die psychische Störung des Beschuldigten in Zusammenhang mit den vorgeworfe- nen Taten (a.a.O. S. 78). Zu erwähnen bleibt, dass der Beschuldigte anlässlich der
Hauptverhandlung äusserte, seit seiner Unterbringung in Sicherheitshaft Stimmen zu hören (act. 46 S. 2). Da der Beschuldigte dieses Leiden gegenüber dem Gut- achter nicht äusserte, das Stimmenhören folglich nicht Eingang in das Gutachten fand und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass das Stimmenhören in ei- nem direkten Zusammenhang mit den hier zu beurteilenden Anlasstaten steht, ist auf dieses Leiden vorliegend nicht weiter einzugehen. 2.2. Im Zusammenhang mit der Legalprognose des Beschuldigten hält das Gut- achten fest, dass hinsichtlich des Tatmotivs des Beschuldigten grosse Unsicher- heiten bestehen würden, wobei der Gutachter ein finanzielles Motiv, ein sexuelles Motiv, eine "Mischmotivation" als Kombination von finanziellem und sexuellem Mo- tiv sowie "eine bislang völlig unbekannte Motivation" thematisierte (a.a.O. S. 73). Gemäss Gutachten könne bei Annahme finanzieller Not als einziges Tatmotiv von einer moderaten Rückfallgefahr ausgegangen werden. Sofern ein sexuelles Motiv angenommen werde, bestehe bereits mittelfristig ein hohes Risiko für weitere se- xuell motivierte hands-on Delikte, und es seien auch schwere Gewaltdelikte zu er- warten (a.a.O. S. 71). Für beide Tatvarianten würden sich Hinweise für eine quan- titative und qualitative Progredienz finden (a.a.O. 73). Wie auf Ebene des Sachverhalts (siehe Ziffer II.5.2.1.7.) einlässlich erläutert wurde, lässt sich finanzielle Not des Beschuldigten als Tatmotiv nicht mit den gesamten Tatumständen in Einklang bringen, und auch für die Annahme eines sexuellen Tat- motivs finden sich in den Akten keine belastbaren Hinweise. Vielmehr kann die Tat- motivation des Beschuldigten nicht rechtsgenügend erstellt werden, womit es sich – in den Worten des Gutachtens – um eine bislang unbekannte Tatmotivation han- delt. Ungeachtet der tatsächlichen Gründe für sein Verhalten hat der Beschuldigte offensichtlich Schwierigkeiten bei der Achtung der Privatsphäre und mit seiner Ge- waltbereitschaft. Obschon dem Gutachten keine Ausführungen zur Legalprognose bei Annahme einer unbekannten Tatmotivation entnommen werden können, wäre eine Interpretation des Gutachtens dahingehend, dass bei unbekannter Tatmotiva- tion keine Rückfallgefahr des Beschuldigten bestehen würde, nicht statthaft. Viel- mehr ist davon auszugehen, dass mindestens eine moderate Rückfallgefahr be- steht. Dass eine allgemeine Unterstützung durch den Sozialdienst während des
Strafvollzugs ausreichen würde, um der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen, ist nicht anzunehmen. Die Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten liegt somit vor. 2.3. Hinsichtlich der Massnahmeart hält das Gutachten fest, dass sich bei An- nahme finanzieller Motive eine ambulante Massnahme durch eine forensische Fachstelle bzw. einen forensischen Psychiater aufdränge, während bei Annahme sexueller Motive eine stationäre Massnahme diskutiert werden müsse (a.a.O. S. 80). Zwar hält das Gutachten fest, dass ein ambulantes Setting nicht geeignet sei, der noch unklaren Tatmotiven bzw. den unklaren deliktrelevanten Problembe- reichen Rechnung zu tragen (a.a.O.). Indes spricht sich das Gutachten lediglich bei Annahme von sexuellen Motiven für die Anordnung einer stationären Massnahme auf. Daher fällt für die Behandlung des Beschuldigten lediglich eine ambulante Mas- snahme als milderes Mittel in Betracht. 2.4. Das Gutachten weist (sowohl hinsichtlich einer ambulanten als auch einer stationären Massnahme) auf die eingeschränkte Beinflussbarkeit des Beschuldig- ten hin (a.a.O. S. 72 f.). Bei Annahme einer sexuellen Tatmotivation sei von einer geringen Beeinflussbarkeit auszugehen, und falls ein finanzielles Motiv vorliege, sei die Beinflussbarkeit höchstens moderat (a.a.O. S. 72). Nachdem vorliegend weder eine sexuelle noch finanzielle Motivlage erstellt ist, lässt sich das Mass der Beein- flussbarkeit des Beschuldigten dem Gutachten nicht ohne Weiteres entnehmen. Der Gutachter führte aus, dass der Beschuldigte – unabhängig vom Tatmotiv – passiv aggressive Verarbeitungsmuster zeige, die bei Betroffenen generell schwer angehbar seien, da sie meist stark ich-synton seien und sich ein Verständnis für die Dynamik kaum erarbeiten lasse (a.a.O. S. 79). Dieser Einschätzung des Gut- achtens entsprechend gab der Beschuldigte an der Hauptverhandlung an, sich – bis auf die Stimmen, welche er derzeit höre – als gesund zu betrachten und einer Therapie nur zuzustimmen, wenn man ihm helfen würde, die Stimmen wegzube- kommen (act. 46 S. 29). Das Gutachten betont aber auch, dass die Deliktdynamik und damit die zu behandelnden bzw. zu beeinflussenden deliktrelevanten Problem- bereiche noch weitgehend unklar seien (a.a.O. S. 72). Vor diesem Hintergrund er-
scheint die Massnahme erforderlich, damit der Beschuldigte für sich ein Problem- bewusstsein erarbeiten kann. Wie das Gutachten festhält, könnte selbst eine stati- onäre Massnahme gegen den Willen des Beschuldigten begonnen werden, wobei (mindestens zu Beginn) die Motivationsbildung und Psychoedukation im Vorder- grund stehen würde (a.a.O. S. 80). Gemäss Gutachten kann im Rahmen einer am- bulanten Behandlung eine grössere Bereitschaft des Beschuldigten angenommen werden (a.a.O. S. 80). Eine grundsätzliche Therapiewilligkeit des Beschuldigten ist – wie er an der Hauptverhandlung zu Protokoll gab (act. 46 S. 30) – denn auch vorhanden. Darüber hinaus prüfen die Vollzugsbehörden mindestens einmal jähr- lich, ob die ambulante Behandlung fortzusetzen oder aufzuheben ist; eine ambu- lante Behandlung wird u.a. dann aufgehoben, wenn deren Fortführung als aussicht- los erscheint (Art. 63a StGB). Bereits heute auf die Anordnung einer Massnahme zufolge der fraglichen Beeinflussbarkeit des Beschuldigten zu verzichten, wäre – insbesondere vor dem Hintergrund der Schwere seiner Straftaten – nicht statthaft. 2.5. Im Ergebnis sind die Voraussetzungen zur Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB erfüllt. Insbesondere erscheint eine ambulante Massnahme im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere möglicher weite- rer, ähnlich gelagerter Delikte als verhältnismässig. Es ist eine ambulante Mass- nahme im Sinne einer deliktorientierten gewaltpräventiven Therapie anzuordnen. 3. Kein Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe 3.1. Ist eine ambulante Massnahme anzuordnen, kann das Gericht gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Entsprechend der bisherigen konstanten Praxis gilt der Grundsatz, dass die Strafe vollstreckt und die ambulante Massnahme gleichzeitig durchgeführt wird. Der Strafaufschub hat Ausnahmecharakter und ist an zwei Voraussetzungen gebunden: Einerseits muss die ambulante Massnahme vordringlich sein und andererseits der Täter ungefährlich sein (BSK StGB-HEER, Art. 63 N 40 f.). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Strafaufschub anzuordnen, "wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch
den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde" (BGE 129 IV 161 E. 4.1). . 3.2. Der Beschuldigte kann angesichts der Schwere seiner Straftaten (versuchte vorsätzliche Tötung) sowie der mindestens moderaten Rückfallgefahr für weitere Gewaltdelikte (siehe vorstehend) nicht als ungefährlich bezeichnet werden. Die er- folgreiche Behandlung erscheint denn auch durch den sofortigen Vollzug der aus- gefällten Freiheitsstrafe nicht erheblich beeinträchtigt. Der Vollzug der auszuspre- chenden Freiheitsstrafe ist somit nicht zu Gunsten der ambulanten Behandlung auf- zuschieben. Vielmehr ist die ambulante Massnahme vollzugsbegleitend anzuord- nen. VII. Kontakt- und Rayonverbot 1. Vorbemerkungen 1.1. Die Privatklägerin 1 beantragte, es sei ein Kontaktverbot gemäss Art. 67b StGB anzuordnen und dem Beschuldigten zu verbieten, mit der Privatklägerin 1 direkt oder über Drittpersonen Kontakt im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB aufzunehmen sowie sich der Privatklägerin 1 zu nähern (act. 48 S. 1). Die Verteidi- gung unterliess es, sich zum beantragten Kontakt- und Rayonverbot zu äussern. 1.2. Gemäss Art. 67b StGB kann das Gericht für die Dauer von bis zu fünf Jahren ein Kontakt- und Rayonverbot verhängen, wenn jemand ein Verbrechen oder Ver- gehen gegen eine oder mehrere bestimmte Personen oder gegen Personen einer bestimmten Gruppe begangen hat und die Gefahr besteht, dass er bei einem Kon- takt zu diesen Personen weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird (Art. 67b Abs. 1 StGB). 2. Beurteilung 2.1. Der Beschuldigte hat sich vorliegend der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der Privatklägerin 1 schuldig gemacht. Die objektive Voraussetzung, dass ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine be-
stimmte Person begangen wurde, ist vorliegend somit erfüllt. Es ist ferner nicht aus- zuschliessen, dass der Beschuldigte nach wie vor ein Interesse am Kontakt mit der Privatklägerin 1 hat, und eine Wiederholungs- bzw. Rückfallgefahr ist gestützt auf die Ausführungen des psychiatrischen Gutachtens zu befürchten. Das Kontakt- und Rayonverbot scheint deshalb grundsätzlich geeignet, erforderlich und zumutbar, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straftaten gegenüber den Pri- vatklägerin 1 abzuhalten. 2.2. Dem Beschuldigten ist daher in Anwendung von Art. 67b StGB für die Dauer von 5 Jahren gerichtlich zu verbieten, mit der Privatklägerin 1 in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, E-Mail, etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen und sich ihr zu nähern. Der Strafvollzug wird nicht angerechnet (art. 67c Abs. 2 StGB). VIII. Zivilforderungen 1. Grundlagen 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). 1.2. Das Gericht entscheidet grundsätzlich über die anhängig gemachte Zivil- klage, wenn es den Beschuldigten schuldig spricht oder wenn es den Beschuldig- ten freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivil- klage wird demgegenüber auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die Pri- vatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet, diese freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. a-d StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unver- hältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz
nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 1.3. Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Vo- raussetzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusam- menhang und Verschulden. Als schädigendes Ereignis sind die strafbaren Hand- lungen zu betrachten. 1.4. Nach Art. 47 OR kann das Gericht dem Opfer einer Straftat unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zu- sprechen. Der Zweck der Genugtuungssumme besteht darin, durch eine schaden- ersatzunabhängige Geldleistung einen gewissen Ausgleich für den erlittenen phy- sischen und / oder seelischen Schmerz zu schaffen (BREHM, Berner Kommentar, Das Obligationenrecht, Band VI, N 9 zu Art. 47 OR). Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und die Dauer der Auswir- kungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Schädigers, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (BGE 132 II 117 E. 2.3.3). Zudem sind bei der Bestimmung des Genugtuungsbetrages auch die subjektive Empfindlichkeit des Geschädigten sowie der Umstand zu berücksichti- gen, auf welche Weise und wie schwerwiegend er in seiner besonderen Situation von der objektiven Schädigung betroffen und in seiner konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird (BGer 6S.232/2003, E. 2.1). Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur abschätzen (BGE 132 II 117 E. 2.3.3). Das Gericht hat nach Billigkeit zu entscheiden. Praxisgemäss steht dem Gericht ein eigener, weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht hat eine Bemes- sung der Genugtuung nach schematischen Massstäben abgelehnt. Die Genugtu- ungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzel- fall angepasst werden. Das schliesst aber den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne von Richtwerten nicht aus (BGE 127 IV 215 E. 2e).
Nach der heute üblichen Zwei-Phasen-Methode ist in einer ersten Phase in objek- tiver Weise ein Basisbetrag als Orientierungspunkt festzulegen. In einer zweiten Phase ist dann in Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles durch das Gericht die konkrete Genugtuungssumme festzusetzen. Die erhöhenden und redu- zierenden Elemente können sich sodann aus dem Schadensereignis, aus der In- tensität der zerstörten Beziehung oder aus den übrigen Begleitumständen ergeben (GURZELER, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung, S. 268). 2. Privatklägerin 1 2.1. Schadenersatz 2.1.1. Vorbemerkungen 2.1.1.1. Die Privatklägerin 1 macht im Sinne einer Teilklage – soweit heute bereits bezifferbar – Schadenersatz von CHF 34'709.60 geltend, wovon (teilweise umge- rechnet) CHF 21'174.80 als Eigenschaden und (teilweise umgerechnet) CHF 13'534.80 als Drittschaden geltend gemacht wird (vgl. Übersicht in act. 48 S. 13 und S. 20). 2.1.1.2. In Bezug auf den (pauschalen) Einwand der Verteidigung, der Zivilprozess sei der geeignetere Weg zur Klärung der Ansprüche der Privatklägerin 1, da sich die Frage einer konstitutionellen Prädisposition der Privatklägerin 1 stelle (act. 51 S. 12, Prot. 17), ist darauf hinzuweisen, dass es am Beschuldigten resp. seiner Verteidigung gelegen hätte, eine konstitutionelle Prädisposition der Privatklägerin 1 substantiiert zu behaupten. Mangels substantiierter Behauptungen und da sich eine konstitutionelle Prädisposition der Privatklägerin 1 auch nicht ohne Weiteres aus den Akten ergibt, kann der Argumentation der Verteidigung nicht gefolgt werden. Insoweit die Verteidigung weiter (pauschal) vorbringt, der adäquate Kausalzusam- menhang sei nicht klar dargelegt (a.a.O.), ist auf die nachfolgenden Erwägungen hinsichtlich der einzelnen Schadenspositionen zu verweisen. 2.1.1.3. Die Privatklägerin 1 beantragt, es sei die Schadenersatzforderung ab dem 11. Oktober 2022 mit 5 % zu verzinsen (act. 48 S. 23). Der 11. Oktober 2022 stellt indes das Datum des schädigenden Ereignisses dar, während der Schaden erst
später (jeweils zu unterschiedlichen Daten) entstanden ist. Der Beginn des Zins- laufs wurde nicht hinreichend begründet, weshalb der Verzugszins erst mit heuti- gem Datum geschuldet ist. 2.1.2. Eigenschaden 2.1.2.1. Öffentlicher Verkehr / Transportkosten 2.1.2.1.1. Die Privatklägerin 1 macht einen Schaden von CHF 109.53 für Monats- abonnements der Zürcher Verkehrsbetriebe geltend, welche für sie nutzlos gewor- den seien, nachdem sie zufolge der aus der Tat resultierenden Traumatisierung den öffentlichen Verkehr nicht mehr habe benutzen können. Sodann seien – weil die Privatklägerin 1 den öffentlichen Verkehr nicht mehr habe benutzen können – zwischen dem 5. und 10. November 2022 drei Taxifahrten im Betrag von insgesamt CHF 53.– sowie EUR 25.45 vom W._____ in die Stadt Zürich, innerhalb der Stadt Zürich und von der Stadt Zürich wieder an den W._____ angefallen. Weitere Trans- portkosten von insgesamt EUR 80.89 seien entstanden, als die Privatklägerin 1 am 21. Dezember 2022 für eine Befragung nach Zürich habe reisen müssen und als sie für Prüfungen vom 14. Januar 2023 bis 21. Januar 2023 nochmals nach Zürich habe kommen müssen. Die Widerrechtlichkeit sowie der adäquate Kausalzusam- menhang zwischen dem Vorfall und dem Schaden würden jeweils vorliegen; wäre der Vorfall nicht passiert, hätte die Privatklägerin 1 weiterhin in Zürich gewohnt, den öffentlichen Verkehr benutzen können und weder für Befragungen noch für Prüfun- gen extra anreisen müssen (act. 48 S. 14). 2.1.2.1.2. Dem hinsichtlich der nutzlos gewordenen Monatsabonnements einge- reichten Beleg (act. 33/2b/I-P1) lässt sich eine Zahlung von CHF 62.– entnehmen, womit der geltend gemachte Schaden von CHF 109.53 nicht hinreichend belegt ist. Dem in Bezug auf die Taxifahrten eingereichten Beleg (act. 33/2b/V-P1) lassen sich eine Taxifahrt am 5. November 2022 im Betrag von CHF 20.– und eine Taxifahrt am 9. November 2022 im Betrag von CHF 33.– entnehmen, welche jedoch bei der Privatklägerin 3 (der Mutter der Privatklägerin 1) angefallen sind. Dasselbe gilt für die Transportkosten, welche im Zusammenhang mit der Befragung in Zürich ent-
standen sind (act. 33/2b/I-P3); diese sind ebenfalls bei der Privatklägerin 3 ange- fallen. Nicht hinreichend begründet ist sodann der Kausalzusammenhang hinsicht- lich der ÖV-Kosten im Januar 2023 (act. 33/2b/I-P4), da die Beendigung des Aus- landsemesters der Privatklägerin 1 (ohne Tat des Beschuldigten) erst im Februar 2023 vorgesehen war, weshalb Kosten in ähnlicher Höhe auch ohne das schädi- gende Ereignis angefallen wären. 2.1.2.1.3. Die Privatklägerin 1 ist im Ergebnis mit ihrem Schadenersatzbegehren im vorstehend genannten Umfang auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 2.1.2.2. Miet- und Unterbringungskosten 2.1.2.2.1. Die Privatklägerin 1 macht Miet- und Unterbringungskosten von insge- samt CHF 8'630.– als Schaden geltend. Die Kantonale Opferhilfestelle habe So- forthilfe im Betrag von CHF 4'483.20 geleistet, weshalb sich die Schadenersatzfor- derung um diesen Betrag reduziere (act. 48 S. 16, vgl. act. 45/4). 2.1.2.2.2. Zur Begründung der Mietkosten von CHF 1'710.– bringt die Privatkläge- rin 1 vor, sie habe zufolge der Tat nicht mehr in ihre Wohnung an der I.- strasse 1 zurückkehren können und sei nach dem Überfall nie mehr dort gewesen. Der Mietvertrag habe indes erst am 1. Dezember 2022 beendet werden können, als ein Nachmieter habe gefunden werden können, weshalb zwei Mietzinse von jeweils CHF 855.– für die Monate Oktober und November 2022 als Schaden gel- tend gemacht werde (act. 48 S. 14 f.). Der Schaden von CHF 1'710.– ist hinreichend begründet. Belegt sind die monatli- chen Mietzinse von CHF 855.– (act. 33/2c/R1+R3). Dass der Nachmieter erst per 1. Dezember 2022 habe gefunden werden können, wurde vom Beschuldigten nicht bestritten, weshalb darauf abzustellen ist. Die Widerrechtlichkeit, der Kausalzusam- menhang und das Verschulden des Beschuldigten sind ohne Weiteres gegeben. 2.1.2.2.3. In Bezug auf die Kosten der Unterbringung bei den AA. [Hotel] von CHF 3'500.– bringt die Privatklägerin 1 vor, sie habe zufolge der Tat nicht mehr in ihre Wohnung an der I._____-strasse 1 zurückkehren können, weshalb sie in einer
Unterkunft der AA._____ [Hotel] gewohnt habe. Ihre Anwesenheit in Zürich sei er- forderlich gewesen, da sie an die ETH die Möglichkeiten der Fortsetzung des Stu- diums und des Besuchs eine Traumatherapie habe klären müssen; ferner hätten verschiedene Zahnarzttermine zur Behandlung der wiedereingesetzten Zähne durchgeführt werden müssen (act. 48 S. 15). Die Kosten von CHF 3'500.– sind hinreichend begründet und belegt; die Wohnung wurde zwar von der Privatklägerin 3 (der Mutter der Privatklägerin 1) gebucht (act. 33/2c/R3), aber von der Privatklägerin 1 bezahlt (act. 33/2c/R4). Die Wider- rechtlichkeit, das Verschulden des Beschuldigten sowie der Kausalzusammenhang sind ohne Weiteres gegeben. 2.1.2.2.4. Sodann macht die Privatklägerin 1 weitere Mietkosten in Bezug auf einen Untermietvertrag mit dem Privatkläger 5 über eine neue Wohnung an der AB._____-strasse 3 im Umfang von vier Monatsmietzinsen von jeweils CHF 855.– (insgesamt CHF 3'420.–) geltend. Zur Begründung bringt die Privatklägerin 1 vor, der Studienaufenthalt in Zürich habe sich wegen des Vorfalls um ein Studiense- mester verlängert, und eine Rückkehr nach Zürich sei auch aufgrund der Zahnbe- handlungen unabdingbar gewesen (act. 48 S. 15 f.). Aus den ins Recht gelegten Belegen ergeben sich lediglich einzelne, betragsmäs- sig nicht zuzuordnende Zahlungen der Privatklägerin 1 (act. 33/2c/R11). Regel- mässige Zahlungen an den Privatkläger 5 im Sinne von Mietzinszahlungen im gel- tend gemachten Umfang, mithin der Schaden von CHF 3'420.–, sind damit nicht hinreichend belegt, weshalb die Privatklägerin 1 mit ihrem Schadenersatzbegehren in diesem Umfang auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist. 2.1.2.2.5. Der Beschuldigte ist im Ergebnis zu verpflichten, der Privatklägerin 1 in Bezug auf die entstandenen Miet- und Unterbringungskosten Schadenersatz von CHF 726.80 (CHF 5'210.– abzgl. Leistungen der Kantonalen Opferhilfestelle von CHF 4'483.20) zu bezahlen.
2.1.2.3. Reisekosten 2.1.2.3.1. Die Privatklägerin 1 macht einen Schaden von EUR 231.91 für ein Flug- ticket von AC._____ [europäische Stadt] nach Zürich (act. 33/2d/T5) geltend. Zur Begründung führt sie aus, dass sie nach der Tat zunächst zu ihren Eltern nach Holland zurückgekehrt sei, für Prüfungen am tt. Januar 2023 aber nach Zürich habe kommen müssen. Ferner sei sie im Mai 2023 für einige Tage zu den Eltern nach Holland gereist, um psychische Ressourcen aufzubauen, wobei Reisekosten von CHF 130.86 für Flugtickets (act. 33/2d/T5) entstanden seien (act. 48 S. 16). 2.1.2.3.2. Sowohl der Rückflug für die Prüfung im Januar 2023 als auch die Reise im Mai 2023 sind zeitlich weit vom Vorfall im Oktober 2022 entfernt und es fragt sich, ob diese Kosten nicht ohnehin in ähnlicher Höhe angefallen wären. Der Kau- salzusammenhang erweist sich damit als nicht hinreichend begründet. 2.1.2.3.3. Die Privatklägerin 1 ist somit mit ihrer Schadenersatzforderung in diesem Umfang auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 2.1.2.4. Ausbildungskosten 2.1.2.4.1. Die Privatklägerin 1 macht unter dem Titel Ausbildungskosten zusam- mengefasst geltend, ihr Studienabschluss habe sich zufolge der Tat des Beschul- digten im Ergebnis um zwei Jahre verzögert, und verlangt den Ersatz der Studien- gebühren im Umfang von EUR 2'314.– pro Studienjahr. Ohne die Tat des Beschul- digten hätte die Privatklägerin 1 das Auslandsemester wie vorgesehen im Februar 2023 beenden und danach ihr Studium ohne Unterbruch fortsetzen können (act. 48 S. 16 f.). 2.1.2.4.2. Die Verzögerung ihres Studienabschlusses resp. die Umstände, welche zur Verzögerung von insgesamt zwei Jahren geführt haben, wurden von der Privat- klägerin 1 nachvollziehbar begründet und hinreichend belegt (act. 33/2e/E1–4, act. 45/5+6); die Widerrechtlichkeit, das Verschulden des Beschuldigten sowie der Kausalzusammenhang sind ohne Weiteres gegeben.
2.1.2.4.3. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Schaden- ersatz von EUR 4'628.– zu bezahlen. 2.1.2.5. Behandlungskosten 2.1.2.5.1. Die Privatklägerin 1 macht den auf sie entfallenden Kostenanteil von CHF 92.– für die Behandlungskosten des Stadtspitals Triemli geltend. Ferner ver- langt die Privatklägerin 1 Ersatz von EUR 383.29 für den Selbstbehalt im Zusam- menhang mit der psychiatrischen Behandlungen sowie EUR 2'413.20 für den Selbstbehalt im Zusammenhang mit der Traumatherapie. Da die Privatklägerin 1 unter keinen anderen Erkrankungen leide, würden die Franchise für die Jahre 2022, 2023 und 2024 im Betrag von jeweils EUR 385.– vollumfänglich als Schaden gel- tend gemacht, mitunter auch jene für das Jahr 2024, da die Behandlung fortgesetzt werden müsse und absehbar sei, dass daher die Franchise anfallen werde (act. 48 S. 18 f.). 2.1.2.5.2. Der auf die Privatklägerin 1 entfallende Kostenanteil von CHF 92.– für die Behandlungskosten des Stadtspitals Triemli von CHF 92.– (act. 22/2f/IT 1), der Selbstbehalt von insgesamt EUR 2'796.59 (act. 33/2f/1 0; I 1–27, C1–19, act. 45/9+10) sowie die Franchisen für die Jahre 2022 und 2023 von insgesamt EUR 770.– (act. 33/2f/C3, C6) sind hinreichend begründet und belegt. Kausalzu- sammenhang, Verschulden und Widerrechtlichkeit sind ohne Weiteres gegeben. Bei der Franchise für das Jahr 2024 handelt es sich indes um einen zukünftigen und daher zum heutigen Zeitpunkt nicht ersatzfähigen Schaden. 2.1.2.5.3. Der Beschuldigte ist im Ergebnis zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Schadenersatz von CHF 92.– sowie EUR 3'566.59 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 2.1.2.6. Darlehen 2.1.2.6.1. Die Privatklägerin 1 macht ferner Schadenersatz von EUR 8'350.– für ein von ihr aufgenommenes Darlehen geltend; sie habe wegen ihres gesundheitlichen und psychischen Zustands, der eine intensive traumatherapeutische Unterstützung notwendig gemacht habe, nicht arbeiten können, weshalb sie – zwecks Bestreitung
ihres Lebensunterhalts, aber auch für die Bezahlung von Behandlungskosten, Rei- sekosten, etc. – zur Aufnahme des Darlehens gezwungen gewesen sei. Kausalzu- sammenhang und Widerrechtlichkeit seien gegeben (act. 48 S. 19). 2.1.2.6.2. Ein Darlehen stellt von vornherein kein ersatzfähiger Schaden im Sinne der Differenztheorie dar, da der Verminderung des Vermögens durch das Eingehen einer Rückzahlungsverpflichtung ein Mittelzufluss in derselben Höhe entgegen- steht. 2.1.2.6.3. Die Privatklägerin 1 ist daher in diesem Umfang auf den Weg des Zivil- prozesses zu verweisen. 2.1.3. Drittschaden 2.1.3.1. Die Privatklägerin 1 macht weiter insgesamt CHF 13'534.80 als Schaden geltend, welcher ihren Eltern (den Privatklägern 2 und 3) im Zusammenhang mit der Tat zufolge Kosten des öffentlicher Verkehrs, Lebensmittelkosten, Hotelkosten, Reisekosten und Erwerbsausfall entstanden ist (vgl. Übersicht in act. 48/S. 20). 2.1.3.2. Hinsichtlich der Drittschadensliquidation ist im Allgemeinen festzuhalten, dass die Schweizer Lehre und Rechtsprechung diese Rechtsfigur nur zurückhal- tend anerkennt; das Bundesgericht hat ihre Zulässigkeit bislang offengelassen (GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, OR AT Band I, § 27 N 2886 ff. mit Hinweisen). Nachdem die Schadenersatzforderungen der Privatklägerin 1 erst an der heutigen Hauptverhandlung begründet wurden, ist das vorliegende Adhäsionsverfahren nicht geeignet, die Schadenersatzforderungen der Privatklägerin 1 unter dem Titel Drittschadensliquidation abschliessend zu beurteilen. Die entsprechenden Forde- rungen der Privatklägerin 1 erweisen sich als nicht liquide, weshalb die Privatklä- gerin 1 in diesem Umfang auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist. 2.1.4. Zukünftiger Schaden Wie die Privatklägerin 1 mit nachvollziehbarer Begründung festhält (act. 48 S. 24), ist absehbar, dass in Zukunft weiterer Schaden entstehen wird, der heute noch nicht abschliessend abschätzbar ist (Zahnbehandlung, Traumatherapie, Erwerbs-
und Rentenschaden etc.). Was den von den Privatklägerin 1 beantragten Grund- satzentscheid anbelangt, ist festzuhalten, dass ein unverhältnismässiger Aufwand im Sinne Art. 126 Abs. 3 StPO auch darin bestehen kann, dass der Heilungsvor- gang bei Körperschäden noch nicht abgeschlossen ist und/oder allfällige Spätfol- gen zu erwarten sind (BSK StPO I-DOLGE, N 45 zu Art. 126). In Bezug auf diesen allfälligen zukünftigen Schaden ist daher festzustellen, dass der Beschuldigte ge- genüber der Privatklägerin 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schaden- ersatzanspruches ist die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses zu ver- weisen. 2.1.5. Ergebnis / Berichtigung Urteilsdispositiv 2.1.5.1. Der Beschuldigte ist nach dem Ausgeführten zu verpflichten, der Privatklä- gerin 1 Schadenersatz von CHF 818.80 (Untermiete von CHF 1'710.–, AA._____ von CHF 3'500.– sowie Behandlungskosten Stadtspital von CHF 92, abzüglich Leistungen der KOH von CHF 4'483.20) sowie EUR 8'194.60 (zwei Studienjahre von EUR 4'628, Franchise von EUR 770.– sowie Selbstbehalt von gerundet EUR 2'796.60), je zuzüglich 5 % Zins ab 13. Dezember 2023, zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches ist die Pri- vatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 2.1.5.2. Das an der mündlichen Urteilseröffnung ausgehändigte Urteilsdispositiv (act. 52) enthält in Dispositiv-Ziffer 8a einen offensichtlichen Rechnungsfehler, wo- mit das Urteilsdispositiv mit der Begründung im Widerspruch steht (Art. 83 StPO). Dispositiv-Ziffer 8a ist demnach in der vorliegenden begründeten und massgebli- chen Fassung des Urteils in Anwendung von Art. 83 StPO durch folgende Disposi- tiv-Ziffer zu ersetzen (Änderung hervorgehoben): "Der Beschuldigte wird verpflich- tet, der Privatklägerin 1 (B._____) Schadenersatz von CHF 818.80 sowie EUR 8'194.60, je zuzüglich 5 % Zins ab 13. Dezember 2023, zu bezahlen. Im Mehrbe- trag wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur
genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Pri- vatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen". 2.2. Genugtuung 2.2.1. Die Privatklägerin 1 beantragt, es sei der Beschuldigte zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von CHF 50'000.– zuzüglich Zins von 5 % ab 11. Oktober 2022 zu bezahlen. Zur Begründung führt die Privatklägerin 1 zusammengefasst aus, dass der Beschuldigte eine schwere Rechtsgutverletzung begangen habe, welche für sie ein schwere Beeinträchtigung zur Folge hatte. Neben der körperlichen Ver- letzung (Ausreissen dreier Zähne) bestehe ein massives psychisches Trauma. Auch nach einem Jahr intensiver Therapie leide sie an den psychischen Folgen der Tat. Angesichts der schweren bis sehr schweren psychischen Traumas infolge der Lebensgefahr sei die Basisgenugtuung auf CHF 35'000.– festzusetzen. Als genug- tuungserhöhend würden sich das sehr schwere Verschulden des Beschuldigten, seine fehlende Einsicht, die Brutalität der Tat sowie die erlittene Todesangst und die posttraumatische Wesensveränderung auswirken, weshalb eine Genugtuung von CHF 50'000.– angemessen sei (act. 48 S. 6 ff.). 2.3. Die bei der Privatklägerin 1 zurückbleibenden physischen und psychischen Folgen der Tat sind durch die eingereichten ärztlichen Berichte sowie durch ihre eigenen Angaben in der Untersuchung hinreichend belegt (act. 45/1a, act. 45/2a). Der Beschuldigte fügte der Privatklägerin 1 offensichtlich widerrechtlich und schuld- haft grossen physischen und seelischen Schmerz zu. Eine Genugtuung ist somit grundsätzlich geschuldet. In Anbetracht der körperlichen und seelischen Verletzun- gen, welcher der Beschuldigte der Privatklägerin 1 zufügte, mithin ihres massiven psychischen Traumas, erscheint – mit Blick auf die Rechtsprechung in vergleich- baren Fällen – eine Basisgenugtuung von CHF 30'000.– als angemessen. 2.4. Die Basisgenugtuung ist angesichts des Eventualvorsatzes leicht zu reduzie- ren. Deutlich erhöhend fallen indessen das perfide, sinnlose und äusserst brutale Vorgehen des Beschuldigten ins Gewicht. Der Beschuldigte verursachte bei der Privatklägerin 1 durch das Eindringen in ihr Zimmer während der Nacht und durch die Anwendung roher Gewalt unermessliches Leid, und die Folgen der Tat für die
Privatklägerin 1 sind offenkundig einschneidend und traumatisch. Dass die Privat- klägerin 1 zumindest für die kommenden Jahre mit den Folgen der Tat zu kämpfen haben wird, ist offensichtlich und zeigte sich bei ihrem Vortrag an der Hauptver- handlung eindrücklich (act. 50, Prot. S. 16). Ebenfalls erhöhend zu berücksichtigen sind die Folgen der Tat für die Ausbildung der Privatklägerin 1, welche im jungen Alter von nur 20 Jahren erhebliche Verzögerungen im Ablauf ihres Medizinstudiums hinzunehmen hat. Gestützt auf das Verschulden des Beschuldigten und unter Be- rücksichtigung der Folgen der Tat für die Privatklägerin 1 erscheint damit eine Er- höhung der Basisgenugtuung um CHF 15'000.– als angemessen. 2.5. Insgesamt erscheint daher eine Genugtuung von CHF 45'000.– angemessen, zuzüglich Zins zu 5 % seit 11. Oktober 2022. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungs- begehren abzuweisen. 3. Privatkläger 3 und 4 3.1. Sowohl der Privatkläger 2 (der Vater der Privatklägerin 1) als auch die Privat- klägerin 3 (die Mutter der Privatklägerin 1) beantragen, es sei der Beschuldigte zu verpflichten, ihnen jeweils eine Genugtuung von CHF 5'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 11. Oktober 2022 zu bezahlen. Zur Begründung führen sie zusammengefasst aus, dass sie ihrer Tochter, der Privatklägerin 1, sehr nahe stehen würden, und zufolge der Tat einen seelischen Schmerz erlitten hätten (act. 48 S.11 f.). 3.2. Der Beschuldigte verursachte bei den Eltern der Privatklägerin 1 durch seine widerrechtliche und schuldhafte Handlungen seelische Unbill, weshalb eine Genug- tuung grundsätzlich geschuldet ist. Dass die Eltern der Privatklägerin 1 unter der Tat des Beschuldigten stark litten – ihre Tochter entging in einem fremden Land in Abwesenheit der Eltern nach einem schrecklichen Überlebenskampf nur knapp dem Tode – ist offensichtlich und braucht nicht weiter vertieft zu werden. Nachvoll- ziehbar begründet ist sodann die persönliche Nähe der Eltern zur Privatklägerin 1, welche sich u.a. in der psychischen und administrativen Unterstützung der Privat- klägerin 1 im vorliegenden Verfahren niederschlug. Mit Blick auf die Rechtspre- chung in vergleichbaren Fällen erscheint jeweils eine Genugtuung von CHF 1'000.– als angemessen.
3.3. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, dem Privatkläger 2 eine Genug- tuung von CHF 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 11. Oktober 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 abzuweisen. Der Beschuldigte ist weiter zu verpflichten, der Privatklägerin 3 eine Genugtuung von CHF 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 11. Oktober 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 3 abzuweisen. 4. Privatklägerin 4 4.1. Schadenersatz 4.1.1. Die Privatklägerin 1 beantragt, es sei der Beschuldigte zu verpflichten, ihr Schadenersatz im Sinne einer Umtriebsentschädigung von EUR 144.40 zu bezah- len (D1/2/4/3). Die von der Privatklägerin 4 eingereichten Belege (a.a.O.) belegen Kosten, welche für die Anreise zwecks Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 9. März 2023 angefallen sind: Zugticket von AD._____ [europäische Stadt] nach AE._____ [europäische Stadt] und retour von insgesamt EUR 22.30, Autobahnvig- nette von EUR 42.– und Autofahrtkosten von EUR 80.10 von AE._____ nach Zü- rich und zurück nach AE._____ (2 x 133.5 km x Kilometerpauschale von EUR 0.30). Der geltend gemachte Schaden von EUR 144.40 ist damit hinreichend belegt. Die Widerrechtlichkeit, das Verschulden des Beschuldigten und der Kausalzusammen- hang sind ohne Weiteres gegeben. 4.1.2. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, der Privatklägerin 4 eine Umtriebsent- schädigung von EUR 144.40 zu bezahlen. 4.2. Genugtuung 4.2.1. Die Privatklägerin 4 beantragt, es sei der Beschuldigte zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von CHF 2'000.– zu bezahlen. 4.2.2. Die seelische Unbill, welche die Tat bei der Privatklägerin 4 verursachte, ergibt sich eindrücklich aus ihren Angaben in der Einvernahme vom 9. März 2023. Sie führte aus, dass sie zufolge der Tat viele Sachen hinterfragt habe. Die Tat habe sie sehr verunsichert und ihr Bild von der Gesellschaft verändert. Der Vorfall sei
immer noch präsent, es sei nichts, was man einfach so vergessen könne: es komme immer in irgendwelchen Momenten hoch, vor allem, wenn sie allein sei und ihre Mitbewohnerin nicht da sei; dann sperre sie gerne die Türe ihres Zimmers zu (D2/3/3 F 24 ff.). Mit Blick auf die Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen er- scheint eine Genugtuung von CHF 2'000.– als angemessen. 4.2.3. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin 4 eine Genug- tuung von CHF 2'000.– zu bezahlen. IX. Beschlagnahme / Sicherstellungen / Spuren 1. Gegenstände und Vermögenswerte können als Beweismittel, zur Sicherstel- lung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen, zur Rück- gabe an den Geschädigten oder zwecks Einziehung beschlagnahmt werden (Art. 263 Abs. 1 StPO). Die Einziehung von deliktischen Gegenständen und Ver- mögenswerten richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 69 bis Art. 73 StGB: Sie können vernichtet oder unbrauchbar gemacht, dem Geschädigten oder Dritten ausgehändigt, zu Gunsten des Geschädigten verwendet oder als dem Staat verfal- len erklärt werden. Das Gericht hat im Endentscheid bezüglich der im Vorverfahren beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte über die Rückgabe an die berechtige Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 2. Unter Berücksichtigung vorstehender Erwägungen ist über die beschlag- nahmten Gegenstände, Spuren und Spurenträger wie folgt zu verfügen: 2.1. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. Juli 2023 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten- Triage, unter der Polis-Nr. 83805612 lagernden Gegenstände sind dem Beschul- digten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben und an- dernfalls der Lagerbehörde nach Ablauf von drei Monaten zur gutscheinenden Ver- wendung zu überlassen: – Jeanshose grau und Leibchen grau (Asservat-Nr. A016'635'191)
– Notebook HP Envy (Asservat-Nr. A016'635'226) – iPhone Apple (Asservat-Nr. A016'635'237) – Powerbank Bridgestone Driveguard (Asservat-Nr. A016'635'259) – USB-Stick Aufschrift ... (Asservat-Nr. A016'635'260) – Herrenbekleidung (Asservat-Nr. A016'635'282) 2.2. Die folgenden, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Polis-Nr. 83805612 lagernden Gegenstände, Spuren und Spurenträger sind einzu- ziehen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung zu über- lassen: – Tatort-Fotografie (Asservat-Nr. A016'640'269) – DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'640'429) – Halsbekleidung (Asservat-Nr. A016'640'430) – Bettwäsche (Asservat-Nr. A016'640'510) – DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'640'587) – DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'640'623) – DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'640'634) – Daktyloskopische Spur Fotografie (Asservat-Nr. A016'640'725) – Daktyloskopische Spur Fotografie (Asservat-Nr. A016'640'736) – IRM-Fotografie (Asservat-Nr. A016'636'865) – DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'636'934) – DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'636'956) – DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'636'967) – DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'636'989) – IRM-Fotografie (Asservat-Nr. A016'634'198) – Vergleichs-WSA (Asservat-Nr. A016'640'292) – DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'640'316) – DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'640'327) – DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'640'338) – DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'640'349) – DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'640'361)
– DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'640'372) – DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'640'383) – DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'640'407) – DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'640'418) – Vergleichs-WSA (Asservat-Nr. A016'634'212) – Vergleichs-WSA (Asservat-Nr. A016'640'543) – DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'356'197) – DNA-Tape (Asservat-Nr. A016'356'186) X. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO hat die beschuldigte Person bei Verur- teilung die Verfahrenskosten zu tragen. Diese Regel folgt der Annahme, dass bei strafrechtlichem Verschulden in der Regel ohne Weiteres darauf geschlossen wer- den kann, dass die verurteilte beschuldigte Person auch die Verfahrenskosten ver- schuldet hat. 2. Bei einem Freispruch können die Verfahrenskosten einer beschuldigten Per- son auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Ver- fahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Ein solches Verhalten des Beschuldigten ist vorliegend gegeben. Der Beschuldigte ist zwar von den Vorwürfen des mehrfachen versuchten, teilweise qualifizierten Raubes freizusprechen. Der Beschuldigte hat das vorliegende Strafverfahren indes rechtswidrig und schuldhaft eingeleitet, und der Freispruch erfolgte lediglich auf- grund einer von der Staatsanwaltschaft abweichenden Würdigung seines Verhal- tens. Der Beschuldigte hat sämtliche Verfahrenskosten verursacht. 3. In Berücksichtigung des Aufwandes für das gerichtliche Verfahren ist die Ge- richtsgebühr auf CHF 8'000.– festzusetzen, wobei die Gerichtskasse auch über die weiteren Verfahrenskosten Rechnung stellt.
– der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Dossier 2). 2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des mehrfachen versuchten, teilweise qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1, Ziff. 3 und eventualiter Ziff. 4 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freigesprochen (Dossier 1 und 2). 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 428 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von CHF 800.–. 4. a) Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme (deliktorien- tierte gewaltpräventive Therapie) im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet. b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. c) Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuld- haft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. 5. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Juni 2022 ausgefällten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.– wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen. 6. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für die Dauer von 10 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem (SIS) angeordnet. 7. Dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 67b StGB für die Dauer von 5 Jahren gerichtlich verboten, mit der Privatklägerin 1 (B._____) in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, E-Mail, etc.) Kontakt aufzu- nehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen und sich ihr zu nä- hern.
– Jeanshose grau und Leibchen grau (Asservat-Nr. A016'635'191) – Notebook HP Envy (Asservat-Nr. A016'635'226) – iPhone Apple (Asservat-Nr. A016'635'237) – Powerbank Bridgestone Driveguard (Asservat-Nr. A016'635'259) – USB-Stick Aufschrift ... (Asservat-Nr. A016'635'260) – Herrenbekleidung (Asservat-Nr. A016'635'282) 13. Die folgenden, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Polis-Nr. 83805612 lagernden Gegenstände, Spuren und Spurenträger wer- den eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Ver- nichtung überlassen: – Tatort-Fotografie (Asservat-Nr. A016'640'269) – DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'640'429) – Halsbekleidung (Asservat-Nr. A016'640'430) – Bettwäsche (Asservat-Nr. A016'640'510) – DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'640'587) – DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'640'623) – DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'640'634) – Daktyloskopische Spur Fotografie (Asservat-Nr. A016'640'725) – Daktyloskopische Spur Fotografie (Asservat-Nr. A016'640'736) – IRM-Fotografie (Asservat-Nr. A016'636'865) – DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'636'934) – DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'636'956) – DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'636'967) – DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'636'989) – IRM-Fotografie (Asservat-Nr. A016'634'198) – Vergleichs-WSA (Asservat-Nr. A016'640'292) – DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'640'316) – DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'640'327) – DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'640'338) – DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'640'349)
– DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'640'361) – DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'640'372) – DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'640'383) – DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'640'407) – DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'640'418) – Vergleichs-WSA (Asservat-Nr. A016'634'212) – Vergleichs-WSA (Asservat-Nr. A016'640'543) – DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'356'197) – DNA-Tape (Asservat-Nr. A016'356'186) 14. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 8'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 6'800.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 901.05 ärztliche Untersuchung PKin 1 CHF 346.50 IRM Gutachten BES CHF 880.00 Auswertung Handy und Datensicherung CHF 48.00 Asservate IRM CHF 743.50 ärztliche Untersuchung BES CHF 1'123.65 Toxikologisches Gutachten CHF 13'650.00 Psychiatrisches Gutachten CHF 20'084.50 amtl. Verteidigung (inkl. Barauslagen; nicht mehrwertsteuerpflichtig) CHF 16'150.50 unentgeltl. Rechtsvertretung PKin 1 (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsver- tretung der Privatklägerin 1 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
− in die Akten BGZ, G.Nr. GG220085-L; − das Obergericht des Kantons Zürich, Zentral Inkassostelle betr. Vollzug der Geldstrafe gem. Disp. Ziff. 5; − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben gem. § 54a PolG; − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten gemäss Disp. Ziff. 12 bezgl. Fristbeginn; − die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, Asservaten-Triage, gemäss Disp. Ziff. 12 und 13; sowie gemäss Disp. Ziff. 7 an − die Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, Postfach, 8010 Zürich; − die Stadtpolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, Postfach, 8021 Zürich. 19. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Zürich, 2. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, münd- lich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 2. Abteilung
Der Vorsitzende:
lic. iur. Heimann Der Gerichtsschreiber:
MLaw Weidenhoffer
Zur Beachtung: Wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 291 Abs. 1 StGB). Wer mit einer oder mehreren bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe Kontakt aufnimmt oder sich ihnen nähert, wer sich an bestimmten Orten aufhält, obwohl ihm dies durch ein Kontakt- und Rayonverbot nach Art. 67b StGB untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.