Bezirksgericht Hinwil
Geschäfts-Nr.: DG240030-E / U02 Mitwirkend: Vizepräsidentin lic. iur. A. Waldner-Vontobel, Bezirksrichterin MLaw S. Züst, Bezirksrichter MLaw F. Wüst und Leitende Gerichtsschreiberin M.A. HSG A. Friedrich Urteil vom 6. November 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A., Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X., betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc.
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 12. Septem- ber 2024 (D1/42) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin MLaw X._____ Staatsanwältin lic. iur. B._____ C._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ D._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ E._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw Y3._____ Anträge: 1.der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (act. 74) 1.Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklage 2.Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 500.– 3.Anrechnung der erstandenen Haft 4.Vollzug von 16 Monaten Freiheitsstrafe und Gewährung des bedingten Vollzuges der restlichen 18 Monate Freiheitsstrafe, unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 2 Jahren 5.Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren 6.Verzicht auf Widerruf des mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 19. Februar 2021 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen unter Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren gewährten bedingten Strafvollzuges 7.Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse 8.Anordnung einer Landesverweisung von 7 Jahren 9.Anordnung der Ausschreibung der Landeverweisung im Schengener Informationssystem
wurden die Parteien erneut vorgeladen und die Hauptverhandlung auf den 20. und 21. Oktober 2025 festgesetzt (vgl. act. 66). Mit Schreiben vom 28. Mai 2025 teilte Rechtsanwalt Y2._____ namens D._____ mit, dass dieser auf seine Stellung als Privatkläger verzichte (act. 70 im Verfahren DG240029). 2.Zur Hauptverhandlung vom 20. Oktober 2025 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X., der Be- schuldigte C. (Verfahren DG240027) in Begleitung seines amtlichen Vertei- digers Rechtsanwalt lic. iur. Y1., der Beschuldigte E. (Verfahren DG240028) in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw Y3., der Beschuldigte D. (Verfahren DG240029) in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ sowie Staatsanwältin lic. iur. B._____ (vgl. Prot. S. 12). Das Urteil wurde den Parteien am 17. November 2025 eröffnet (Prot. S. 50). II.Sachverhalt A.Beweisgrundsätze 1.Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es, dass die Überlegungen ge- nannt werden, von denen sich das Gericht leiten lässt und auf welche es sich bei seinem Entscheid abstützt. Das bedeutet indessen nicht, dass es sich ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander- setzen muss; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler BGE 138 IV 81 E. 2.2 = Praxis 2012 Nr. 105). 2.Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 9 und Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime in dubio pro reo ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungs-
regel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (statt vieler BGE 127 I 38, E. 2a). Es ist mithin Aufgabe der Anklagebehörde, der beschuldigten Person ein strafbares Ver- halten rechtsgenügend nachzuweisen. 3.Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Wür- digung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 und Abs. 3 StPO; statt vieler BGE 124 IV 86, E. 2a). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. OGer SB130248 vom 26. August 2014, E. 3.2; OGer SB140051 vom 23. Sep- tember 2014, E. 2.2, je mit Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 124 IV 86, E. 2a). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlich- keit beruhen. 4.Stützt sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteilig- ten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdar- stellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussa- gen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allge- meine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist viel- mehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, beim zu beurteilenden Sachverhalt rele- vanten Aussagen. In erster Linie, und insbesondere bei einem Beschuldigten, wel- cher keiner Wahrheitspflicht untersteht, ist auf den materiellen Gehalt der Aussa- gen abzustellen. Zu achten ist dabei auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das
Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien – z.B. Detailreich- tum, Originalität im Sinne von Einzigartigkeit, Kohärenz oder Homogenität trotz ei- ner natürlichen Sprunghaftigkeit – und das Fehlen von Lügensignalen – z.B. Karg- heit der Schilderung, vor allem der Begleitumstände, Übertreibungen sowie über- triebene demonstrative Bestimmtheit (BENDER/HÄCKER/ SCHWARZ, Tatsachenfest- stellungen vor Gericht, 5. Aufl., München 2021, S. 77 ff. und S. 100 ff.). B.Dossier 1 1.Sachverhaltsdarstellung 1.1. Gemäss Anklageschrift (D1/42) soll es zwischen den vier Beschuldigten am 18. Februar 2023 um ca. 2.15 Uhr zu einer wechselseitigen Auseinandersetzung gekommen sein, anlässlich welcher sich die Beschuldigten D._____ sowie A._____ – unter anderem durch den Einsatz zweier Messer – diverse Verletzungen zugezo- gen haben sollen. Insbesondere soll der Beschuldigte im Rahmen dieser Ausein- andersetzung mit einem schwarzen Klappmesser gegen den Oberkörper und ge- gen den Hinterkopf von D._____ gestochen und ihn verletzt haben. 1.2. Die Anklägerin würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Beteiligung an einem Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB sowie als versuchte schwere Kör- perverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB. 1.3. Der Beschuldigte bestritt seine Beteiligung an der Auseinandersetzung grund- sätzlich nicht, machte jedoch geltend, sich lediglich verteidigt zu haben. Aufgrund des rechtswidrigen Angriffs durch die weiteren Beteiligten habe er sich gemäss Ausführungen seiner Verteidigerin in einer gerechtfertigten Notwehrsituation befun- den. Sofern dennoch ein Raufhandel vorliege, habe der Beschuldigte im Sinne von Art. 133 Abs. 2 StGB straflos zu bleiben, zumal er lediglich aktiv gewesen sei, um sich zu schützen (vgl. act. 75 S. 16 ff.). 2.Rechtliche Grundlagen 2.1. Nach Art. 133 StGB macht sich strafbar, wer sich an einem Raufhandel betei- ligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Rauf-
handel ist die tätliche, wechselseitige Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen. Strafbar ist, wer sich beteiligt, d.h. wer aktiv in einer Weise am Rauf- handel teilnimmt, die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren Intensität zu steigern. Dabei ist der Begriff der Beteiligung weit zu verstehen. Jegli- che aktive Beteiligung, auch lediglich ein einziger Schlag zur Abwehr oder Streit- schlichtung, gilt als Beteiligung (BSK StGB-MAEDER, Art. 133 N 13). Ein Streit zwi- schen zwei Personen wird dann zu einem Raufhandel, wenn ein Dritter tätlich ein- greift (BGE 137 IV 1, E. 4.2.2). 2.2. Das Gesetz sieht in Art. 133 Abs. 2 StGB einen besonderen Rechtfertigungs- grund vor, wonach nicht strafbar ist, wer sich nicht auf den Kampf einlässt und sich darauf beschränkt, einen Angriff abzuwehren, eine Person zu verteidigen oder Streitende zu schlichten. Zu differenzieren sind dabei die folgenden beiden Fälle: Die Person, die sich rein passiv verhält, sich nur zu verteidigen versucht und über- haupt keinen Schlag austeilt, bleibt nicht nur straflos, sondern beteiligt sich gar nicht am Raufhandel. Verhält sich die Person aktiv, jedoch ausschliesslich abwehrend, d.h. sie teilt ausschliesslich Schläge aus, um sich zu schützen, so liegt ein Rauf- handel vor, wobei diese Person im Sinne von Art. 133 Abs. 2 StGB straffrei bleibt. Wer sich zwar mit Körpereinsatz am Raufhandel beteiligt, jedoch mit dem aussch- liesslichen Ziel, sich zu schützen, beschränkt sich darauf einen Angriff abzuwehren. Durch sein Verhalten provoziert er weder den Kampf noch hält er diesen in irgend- einer Weise aufrecht. Er erhöht nicht die dem Raufhandel innewohnenden Risiken, sondern versucht, diesen auszuschalten (vgl. BGE 131 IV 150, E. 2.1.2, [= Pra 95 [2006] Nr. 83]). 2.3. Den Tatbestand des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB erfüllt, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Nach der Rechtsprechung erfasst der Angriff die einseitige gewaltsame Einwirkung von min- destens zwei Personen auf den Körper eines oder mehrerer Menschen (vgl. BGer 6B_1297/2023 vom 12. September 2025, E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen). 3.Sachverhaltserstellung
3.1. Bezüglich des Tatablaufs stützt sich die Anklägerin grösstenteils auf die Aus- sagen der Beteiligten. Diesbezüglich ist allgemein zu berücksichtigen, dass die Aussagen sämtlicher Beteiligten zum Tatgeschehen äusserst vage sowie ober- flächlich sind und alle Beteiligten wiederholt von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machten. Mit den getätigten Aussagen lässt sich – auch mit Blick auf die weiteren im Recht liegenden Beweismittel und Indizien – nur schwer ein logischer bzw. nachvollziehbarer Tatablauf rekonstruieren. Auch die Staatsanwältin räumte anlässlich der Hauptverhandlung ein, dass nie abschliessend herausgefunden wer- den konnte, was sich zum Tatzeitpunkt tatsächlich abgespielt habe. Die Ermittlun- gen hätten lediglich "Fragmente einer Version von Wahrheit" hervorgebracht (act. 73 S. 2). Auf diese einzelnen Fragmente ist im Nachfolgenden näher einzuge- hen und zu prüfen, ob sich der Sachverhalt gemäss Anklage aufgrund der vorhan- denen Beweismittel und Indizien rechtsgenügend erstellen lässt. 3.2. Als erstellt betrachtet werden kann, dass D., E. und C._____ zu- sammen den Wohnort des Beschuldigten aufsuchten und sich D._____ durch das Auftreten zweier Türen Zutritt zum Zimmer des Beschuldigten verschaffte und die- sem nach dem Eindringen ins Zimmer auch sogleich einen Schlag ins Gesicht ver- passte. Dies wurde sowohl vom Beschuldigten (vgl. D1/3/1 F/A 81; D1/8/1 S. 4) als auch von E._____ (vgl. D1/5/2 F/A 9) übereinstimmend geschildert. Zudem wurde dies auch von D._____ bestätigt, welcher geständig ist, die Auseinandersetzung initiiert zu haben (D1/8/1 S. 6 f.). 3.3. Erstellen lässt sich weiter, dass die drei Beteiligten die Liegenschaft nicht ge- meinsam betraten, sondern D._____ vorausging, und E._____ sowie C._____ spä- ter folgten. Dies wurde von sämtlichen Beteiligten – insbesondere auch von F., welcher die Liegenschaft nicht betrat und nicht an der Auseinanderset- zung beteiligt war – bestätigt (vgl. D1/4/2 F/A 20 f. und 40; D1/5/2 F/A 9; D1/6/1 F/A 74 f.; D1/6/2 F/A 10; D1/8/1 S. 9). Unklar und widersprüchlich sind die Aussagen der Beteiligten dahingehend, wann konkret E. und C._____ zur Auseinan- dersetzung hinzugestossen sind. 3.4. C._____ machte geltend, er sei erst hinzugekommen, als D._____ bereits ver- letzt am Boden im Eingangsbereich der Wohnung gelegen sei (D1/6/1 F/A 67;
D1/6/2 F/A 10; D1/8/1 S. 10). Diese Aussage erscheint wenig überzeugend. Auf- grund der Aussagen der Beteiligten ist davon auszugehen, dass C._____ und E._____ das Haus des Beschuldigten kurz nach D._____ und beinahe gleichzeitig betreten haben müssen. Unklar bleibt bis zum Schluss, in welcher Reihenfolge. So machte bspw. C._____ geltend, er habe zwar das Haus vor E._____ betreten, die- ser sei jedoch vor ihm bei der Wohnung des Beschuldigten angekommen (D1/8/1 S. 9). Der Beschuldigte führte aus, dass alle drei – also D., E. und C._____ – an der Türe gewesen seien (D1/8/1 S. 5). D._____ habe an die Türe geklopft, die anderen seien hinter ihm gewesen (D1/8/1 S. 14). Dies erscheint nach- vollziehbar und glaubhaft. Auch E._____ führte aus, dass er zusammen mit C._____ hineingegangen sei. D._____ habe an die Türe geklopft und der Beschul- digte habe nicht aufgemacht. Dann habe der andere aufgemacht und D._____ sei rein und sie rauf. D._____ habe dann angefangen zu schlagen (D1/5/2 F/A 9). Auch E._____ bestätigte somit, dass er und C._____ anwesend waren, als die tätliche Auseinandersetzung durch den Schlag von D._____ ins Gesicht des Beschuldigten initiiert wurde. Auch die Aussage von C., wonach die Verletzungen im Ge- sicht des Beschuldigten vermutlich von den Schlägen von D. stammen wür- den (D1/6/2 F/A 22), lässt darauf schliessen, dass er im Zeitpunkt der tätlichen Aus- einandersetzung anwesend war. So führte er denn weiter auch aus, dass der Be- schuldigte D._____ gar nicht habe reinlassen wollen. Als er ihn dann reingelassen habe, seien D._____ und E._____ direkt rein (D1/6/2 F/A 37). Auch dies lässt den Schluss zu, dass er – entgegen seinen Aussagen – bereits zu Beginn der Ausein- andersetzung anwesend war. 3.5. E._____ will das Haus während laufender Auseinandersetzung verlassen und sich draussen im Garten eines Gegenstandes behändigt haben (D1/5/2 F/A 9). Auch dies erscheint wenig glaubhaft und ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Einerseits wird dies von C._____ bestritten (D1/6/2 F/A 39; D1/8/1 S. 13). Anderer- seits erscheint es auch lebensfremd, dass E._____ den Tatort während einer tätli- chen Auseinandersetzung verlassen haben will, um sich im Garten eines Gegen- standes zu behändigen – ohne zu wissen, ob dort überhaupt etwas vorhanden war. Auch im Zimmer des Beschuldigten lagen zahlreiche Gegenstände herum und es hätte sicherlich auch sonst in der Wohnung – insbesondere in der Küche – Gegen-
stände gehabt, welcher sich E._____ hätte behändigen können, was viel nahelie- gender erscheint. Es ist damit erstellt, dass neben D._____ auch E._____ und C._____ bereits bei der Zimmertüre des Beschuldigten waren, als D._____ diese auftrat und auch alle Beteiligten während der gesamten Auseinandersetzung an- wesend waren. 3.6. Auch wenn bis zum Schluss nicht ganz klar wurde, aus welchem Grund sich D., E. und C._____ zum Wohnort des Beschuldigten begaben, so lässt das Vorgehen von D._____ ohne Weiteres den Schluss zu, dass zumindest dieser den Beschuldigten nicht in friedlicher Absicht aufsuchte. Nachdem D._____ die Lie- genschaft zuerst alleine betrat und die anderen beiden erst später folgten, ist – entgegen der Anklageschrift – nicht davon auszugehen, dass es sich um einen ge- planten Angriff bzw. Überfall sämtlicher Beteiligter auf den Beschuldigten handelte. Viel eher erscheint es glaubhaft, dass E._____ und C._____ D._____ kurz darauf folgten, als diese bemerkten, dass dieser sich gewaltsam Zutritt zur Wohnung des Beschuldigten verschaffte – sei es, um diesen zu unterstützen oder um diesen von seinem Vorhaben abzuhalten. Eine gemeinsam geplante Tat lässt sich jedenfalls nicht erstellen. 3.7. Erstellt ist indes, dass der Beschuldigte D._____ nach dessen Schlag ins Ge- sicht zumindest einmal zurückschlug. Dies hat der Beschuldigte mehrfach einge- standen (D1/3/1 F/A 73; D1/8/1 S. 5). Zudem wird dies auch von E._____ bestätigt, welcher ausführte, der Beschuldigte und D._____ hätten sich geschlagen (D1/5/2 F/A 9). 3.8. Der auf diesen Schlagabtausch zwischen D._____ und dem Beschuldigen fol- gende zeitliche Ablauf der tätlichen Auseinandersetzung kann aufgrund der unkla- ren und widersprüchlichen Aussagen der Beteiligten nur teilweise rekonstruiert wer- den. 3.9. Es bestehen keine Zweifel daran, dass sich zumindest E._____ an der tätli- chen Auseinandersetzung beteiligte, indem er den Beschuldigten mit einer Sockel- leiste schlug. Dies hat er selber eingestanden (vgl. D1/5/2 F/A 9). Zudem hat auch
der Beschuldigte ausgeführt, mit Gegenständen geschlagen worden zu sein (D1/3/3 F/A 5; D1/8/3 S. 6). 3.10. Eine Beteiligung von C._____ an der tätlichen Auseinandersetzung lässt sich aufgrund der Aussagen der Beteiligten hingegen nicht rechtsgenügend erstel- len. Als einziges Beweismittel liegen diesbezüglich nämlich die Aussagen des Be- schuldigten vor, welcher geltend macht, von sämtlichen Anwesenden geschlagen worden zu sein (D1/3/1 F/A 67 und 70; D1/8/2 S. 13; D1/8/3 S. 4). Seine Aussagen sind diesbezüglich jedoch wenig konkret und insbesondere widersprüchlich, zumal er immer wieder geltend machte, dass er nicht wisse, wer ihn geschlagen habe (D1/3/1 F/A 69; D1/8/1 S. 13; D1/3/3 F/A 7 und 34). Nachdem keiner der weiteren Anwesenden eine Beteiligung von C._____ bestätigte und insbesondere E._____ ausführte, dass C._____ nichts gemacht habe (D1/5/2 F/A 11), lässt sich seine Be- teiligung an der tätlichen Auseinandersetzung nicht rechtsgenügend erstellen. 3.11. Erstellen lässt sich, dass sich E._____ im Rahmen der Auseinandersetzung eines Taschenmessers behändigte. Zwar bestritt er im Rahmen der Hafteinver- nahme durch die Staatsanwaltschaft, ein Messer gehabt zu haben (D1/5/2 F/A 8). Anlässlich seiner Verhaftung trug er jedoch ein Schweizer Taschenmesser auf sich. Damit konfrontiert, gab er zwar zu, dass es sich um sein Messer handle. Er bestritt jedoch weiterhin einen Einsatz des Messers. Während er zuerst noch bestätigte, das Messer die ganze Zeit in seiner Jacke gehabt zu haben, machte er – nach einer Besprechung mit seinem Verteidiger – geltend, dieses an C._____ übergeben zu haben, bevor sie zum Wohnort des Beschuldigten gegangen seien. Als sein Bruder, D., auf dem Boden gelegen sei, habe er das Messer auf dem Sofa gefunden und eingepackt (D1/5/2 F/A 24 ff., 35 und 43 ff.). Das Messer sei offen gewesen und er habe dieses behändigt, als der Streit bereits fertig gewesen sei (D1/5/2 F/A 52). Diese Aussagen von E. sind wenig überzeugend. Einerseits werden diese von C._____ bestritten (vgl. D1/6/2 F/A 36; D1/8/1 S. 10), andererseits konn- ten am sichergestellten Messer lediglich DNA-Spuren von E._____ und D._____ – nicht aber von C._____ – sichergestellt werden. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht glaubhaft, dass er das Messer an C._____ übergeben hat. Der Beschul- digte führte mehrfach aus, dass er gesehen habe, dass E._____ ein Messer in der
Hand gehabt habe (D1/3/1 F/A 76 f.; D1/8/1 S. 4 und 5). Unter Würdigung dieser Umstände kann als erstellt betrachtet werden, dass sich E._____ im Rahmen der Auseinandersetzung eines Messers behändigte. Zudem konnten an den Klingen des Messers blutverdächte Anhaftungen sichergestellt werden, welche gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin D._____ und E._____ zuzuordnen sind (D1/16/4 S. 7 f.). Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass das Messer im Rah- men der Auseinandersetzung auch in irgendeiner Weise zum Einsatz kam. Ob die- ses Messer zwischenzeitlich – wie von der Anklägerin geltend gemacht – die Hand wechselte, ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht erheblich, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 3.12. Der Beschuldigte gestand bereits anlässlich seiner ersten Hafteinvernahme ein, dass auch er sich im Rahmen der Auseinandersetzung eines Messers behän- digte, wobei er anfänglich noch bestritt, dass das Messer zum Einsatz gekommen sei (D1/3/1 F/A 73 ff.). Im Rahmen der ersten Konfrontationseinvernahme führte er dann jedoch wieder aus, dass er kein Messer dabei gehabt habe (D1/8/1 S 8). Nach seiner Haftentlassung erschien er am 24. Mai 2023 auf der Polizeistation G._____ und führte aus, dass er wisse, wo sich die Tatwaffe befinde (vgl. D1/1/7/1). In der Folge konnte an seinem Wohnort ein schwarzes Klappmesser sichergestellt wer- den (D1/2/4). Im Oktober 2023 fand auf Wunsch des Beschuldigten eine erneute Einvernahme zur Sache statt, anlässlich welcher der Beschuldigte den Einsatz des Messers eingestand (vgl. D1/3/3). Auf seine Aussagen ist nachfolgend noch näher einzugehen. Am Messer konnten blutverdächtige Anhaftungen sichergestellt wer- den, welche gemäss Gutachten D._____ zuzuordnen sind (vgl. D1/16/11). Auf- grund dessen ist erstellt, dass sich auch der Beschuldigte eines Messers behän- digte und dieses im Rahmen der Auseinandersetzung einsetzte. 3.13. Es kamen damit mindestens zwei Messer zum Einsatz. Unklar ist, wer wem welche Verletzungen zugefügt hat. Auch die Anklägerin unterliess es, die einzelnen Verletzung den entsprechenden Handlungen der Beteiligten zuzuordnen. Was den Beschuldigten betrifft, so warf sie diesem einzig vor, mit dem schwarzen Klappmes- ser gegen den Oberkörper sowie gegen den Hinterkopf von D._____ gestochen und diesen an beiden Orten verletzt zu haben. Auch wenn in der Anklageschrift
nicht explizit genannt, so ist aus den Ausführungen der Anklägerin zu schliessen, dass sie davon ausgeht, dass der Beschuldigte D._____ insbesondere die Haut- durchtrennung an der behaarten Kopfhaut zugefügt hat. Die Anklägerin machte gel- tend, dass der Beschuldigte zugegeben habe, D._____ mit dem Messer am Kopf verletzt zu haben und es ausserdem auch keinen Sinn mache, dass ein anderer der Gruppe ihn derart schwer mit dem Messer verletzt habe (act. 74 S. 8). Der Beschuldigte habe zugegeben, mit dem Messer gegen den Kopf von D._____ ge- stochen zu haben. Die entsprechende Einvernahme habe auf seinen Wunsch statt- gefunden und sei sogar ein erstes Mal abgesagt worden. Er sei von niemandem zu diesen Aussagen gedrängt worden (Prot. S. 36). 3.14. Die amtliche Verteidigerin brachte zwei mögliche Alternativszenarien vor, wie die Kopfverletzung von D._____ entstanden sein könnten. Sie machte geltend, dass aufgrund der Akten nicht ausgeschlossen werden könne, dass E._____ sei- nen Bruder D._____ – im Rahmen eines Unfalls – mit dem Messer verletzt habe. Darauf würden insbesondere die Aussagen hinweisen, welche der Beschuldigte direkt nach der Tat gegenüber den weiteren Beteiligten machte und welche als Auf- nahmen in den Untersuchungsakten vorhanden seien (act. 75 Rz 18 ff.). Weiter sei im Rahmen der Spurensicherung auf dem Sofa eine mit Blut kontaminierte Glas- scherbe sichergestellt worden, welche mutmasslich von der Deckenlampe stamme. Das Blut daran habe D._____ zugeordnet werden können. Die dokumentierten Ver- letzungen, insbesondere am Hinterkopf und am Rücken, könnten durchaus mit ei- ner Verursachung durch diese scharfe Glasscherbe vereinbart werden (act. 75 Rz 38). Die selbstbelastenden Aussagen des Beschuldigten seien mit Vorsicht zu wür- digen, da diese teilweise übermässig erscheinen und nicht restlos mit den objekti- ven Beweismitteln übereinstimmen würden (act. 74 Rz 58). 3.15. Während der Beschuldigte einen Messereinsatz seinerseits anfänglich be- stritt, gestand er diesen anlässlich der (nicht parteiöffentlichen) Einvernahme vom 10. Oktober 2023 erstmals ein. Konkret führte er aus, "ihn" [gemeint ist wohl D.] mit einem Messer verletzt zu haben. Er wisse aber nicht mehr genau, an welchem Körperteil er "sie" attackiert habe. Nachdem er ihn [gemeint ist wohl D.] mit dem Messer attackiert habe, sei dieser nach draussen gegangen und
vor der Türe zu Boden gefallen. Zuerst seien sie im Zimmer gewesen. Nachdem er ihn mit dem Messer attackiert, also verletzt habe, sei er aus der Türe raus und zu Boden gegangen (D1/3/3 F/A 5). Als er [gemeint ist der Beschuldigte] auf dem Sofa gewesen und geschlagen worden sei, habe er das Messer rausgenommen und D._____ attackiert, weil er sich habe schützen wollen. Er könne sich nicht genau erinnern, was er getan habe. Er habe sich wehren wollen und sei nervös gewesen. D._____ habe ihn gepackt. Damit dieser ihn loslasse, habe er ihn mit dem Messer attackiert. Er wisse nicht genau, ob er ihn getroffen habe. Er wisse nur, dass er ihn damit attackiert habe. Nachdem er ihn damit verletzt habe, habe er dem Bruder [gemeint ist wohl E.] gesagt, er solle den Notruf wählen (D1/3/3 F/A 10 ff.). Auf die Frage, wo er D. verletzt habe, führte er aus, dass er ihn zuerst am Oberkörper verletzt habe. Danach habe er sich weggedreht. Da er wieder Angst bekommen habe, habe er D._____ mit dem Messer auch einmal am Kopf getroffen. Erst danach sei er auf den Boden gefallen (D1/3/3 F/A 15). Damit konfrontiert, dass die Verletzungen von D._____ alle auf der Rückseite des Körpers gewesen seien, führte der Beschuldigte aus, dass er ihn – soweit er sich erinnere – zuerst vorne verletzt habe. Am Rücken habe er ihn nicht verletzt. Er könne sich nur daran erin- nern, dass er ihn im Brust- oder Bauchbereich verletzt habe. Er habe keine Ahnung, wie die Stichverletzungen am Rücken entstanden seien. Er könne sich nur daran erinnern, ihn an der Vorderseite und am Kopf verletzt zu haben (D1/3/3 F/A 16 ff.). Auf Vorhalt der Kopfverletzung von D._____ zeigte der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme offenbar, dass er ihn auf den Hinterkopf beim linken Ohr gestochen habe. Er wisse nur, dass er ihn mit dem Messer einmal am Kopf gestochen habe (D1/3/3 F/A 30 f.). 3.16. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 6. Februar 2024 verwies der Beschuldigte lediglich auf seine bisherigen Aussagen und äusserte sich nicht weiter zur Sache. Insbesondere wiederholte er seine bisherigen Aussagen in Anwesen- heit der weiteren Beschuldigten nicht, obwohl er im Rahmen seiner Einvernahme vom 10. Oktober 2023 noch ausführte, dass er seine Aussagen im Beisein der an- deren Beteiligten wiederholen könne (D1/3/3 F/A 56). Auch anlässlich der Schluss- einvernahme wiederholte er seine Aussagen nicht.
3.17. Keiner der Beteiligten machte konkrete Aussagen dazu, wie die Verletzun- gen, insbesondere die Kopfverletzung von D., entstanden sind. Gemäss Aus- sagen der Beteiligten konnte offenbar niemand beobachten, wie sie entstanden sind (vgl. bspw. D1/5/2 F/A 13; D1/6/1 F/A 82 und 91; D1/7/1 F/A 10; D1/8/2 S. 16; D1/8/3 S. 5) – oder es wollte sich zumindest niemand dazu äussern. Der Beschul- digte wird folglich von keinem der weiteren Beteiligten direkt belastet. 3.18. Auch aus den weiteren Beweismitteln lässt sich nicht zweifelfrei erstellen, wie die Verletzungen der Beteiligten entstanden sind. Das Gutachten zur körperli- chen Untersuchung von D. hält fest, dass die festgestellten Verletzungen mit dem gegenständlichen Ereigniszeitraum in Einklang gebracht werden könnten. Die Hautdurchtrennungen seien allesamt Folgen scharfer Gewalt und könnten zwan- glos mit der Entstehung durch einen scharfen Gegenstand, wie die Klinge eines Messers, vereinbart werden. Bei den Verletzungen am Rücken komme aus rechts- medizinischer Sicht aufgrund der Wundmorphologie als Entstehungsmechanismus anstatt einer Schnitt- eher eine Stichbewegung mit einem scharfen glattrandigen Gegenstand in Frage. Bei den Hautdurchtrennungen an der rechten Hand und am Hinterkopf handle es sich wundmorphologisch um Schnittverletzungen, wobei jene am Handrücken und der Mittelfingerstreckseite der rechten Hand aufgrund ihrer Lokalisation als passive Abwehrverletzungen interpretiert werden könnten (D1/15/9 S. 8). 3.19. Aufgrund der konkreten Tatumstände – insbesondere dem erstellten Einsatz von mindestens zwei Messern – ist es naheliegend, dass die Verletzungen durch ein Messer verursacht wurden. Die Entstehung einzelner Verletzung durch die si- chergestellte Glasscherben (vgl. D1/2/1 S. 10) kann jedoch nicht gänzlich ausge- schlossen werden, zumal es sich dabei ebenfalls um einen "scharfen glattrandigen Gegenstand" handelt und daran Blutanhaftungen sichergestellt werden konnten, welche gemäss dem Institut für Rechtsmedizin D._____ zuzuordnen sind (D1/16/4 S. 9). 3.20. Was die beiden Messer betrifft, so kommen grundsätzlich beide als Tatwaf- fen in Frage. An der Klinge des dem Beschuldigten gehörenden Klappmessers konnten Benzidin positive Anhaftungen vom hinteren, gerundeten Ende des Klapp-
messergriffs sichergestellt werden, wobei gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin von den Beteiligten einzig D._____ als Spurengeber in Frage kommt. Auch am vorderen Teil der Klinge konnten Benzidin positive Anhaftungen sichergestellt werden, wobei der Beschuldigte und D._____ als Spurengeber nicht ausgeschlossen werden könnten. Zudem konnten auch am vorderen Teil der Schneide des Klappmessers leicht Benzidin positive Anhaftungen sichergestellt werden, welche ein DNA-Mischprofil aufwiesen, wobei die viel stärker in Erschei- nung tretenden Merkmale mit dem DNA-Profil des Beschuldigten und das Neben- profil mit demjenigen von D._____ übereinstimme (D1/16/11). Am Taschenmesser von E._____ konnten an der gekrümmten wie auch der geraden Klinge ebenfalls Benzidin positive Anhaftungen sichergestellt werden. Als Spurengeber für das fest- gestellte DNA-Mischprofil kommen sowohl E._____ wie auch D._____ in Frage (D1/16/4). Es konnten mithin an beiden Messern Blutspuren von D._____ sicher- gestellt werden, weshalb grundsätzlich beide Messer als Tatwaffe bezüglich der D._____ zugefügten Verletzungen in Frage kommen. 3.21. Als einziges belastendes Beweismittel liegen damit die Aussagen des Be- schuldigten selber vor. Zu prüfen ist, ob alleine aufgrund dieser Aussagen über jeden vernünftigen Zweifel erhaben festgestellt werden kann, dass dieser D._____ die Kopfverletzung zugefügt hat. Der Beschuldigte hat im Rahmen seiner Einver- nahme vom 10. Oktober 2023 anerkannt, D._____ gegen den Kopf und gegen den Oberkörper gestochen zu haben. Er hat auch grundsätzlich anerkannt, D._____ verletzt zu haben. Er hat jedoch nie ausdrücklich anerkannt, D._____ die festge- stellten Verletzungen zugefügt zu haben. Zum konkreten Tatablauf führte der Be- schuldigte aus, dass er auf das Sofa gezerrt und geschlagen worden sei. Dann habe er das Messer rausgenommen und "sie" bzw. D._____ attackiert (D1/3/3 F/A 7 und 10). D._____ habe ihn gepackt und damit dieser ihn loslasse, habe er ihn mit dem Messer attackiert (D1/3/3 F/A 13). Mit dieser Schilderung in Einklang bringen lassen sich die bei D._____ festgestellten Hautdurchtrennungen an der Brustkorb- vorderseite sowie am Oberbauch. Die Hautdurchtrennung am Kopf befand sich je- doch an der behaarten Kopfhaut 8 cm nackenwärts des mittleres Drittels des rech- ten Ohrmuschelrandes (D1/15/9 S. 4) und damit am Hinterkopf (vgl. auch D1/2/2 S. 1). Sie lässt sich mit einem Messereinsatz von vorne nur schwer erklären. Später
führte der Beschuldigter aus, dass er D._____ zuerst am Oberkörper verletzt habe. Dann habe er sich weggedreht. Weil er wieder Angst bekommen habe, habe er ihn mit dem Messer auch einmal am Kopf getroffen (D1/3/3 F/A 15). Konkret darauf angesprochen, ob er D._____ die Kopfverletzung zugefügt habe, führte der Be- schuldigte aus, ihn "in diesem Bereich" gestochen zu haben und zeigte dabei auf den Hinterkopf beim linken Ohr. Er könne sich nur erinnern, dass er ihn mit dem Messer gestochen habe (D1/3/3 F/A 30). Die Aussagen des Beschuldigten stim- men daher zumindest bezüglich der Seite des Stichs (rechts oder links) nicht mit der tatsächlich festgestellten Verletzung überein. Auch sonst bleibt aufgrund seiner Aussagen unklar, wie konkret er D._____ die festgestellte Kopfverletzung zugefügt haben will. Am ehesten erklärbar erscheint die Verletzung auf der rechten Kopfhin- terseite, wenn sie D._____ von jemandem zugefügt wurde, der hinter ihm stand. Vor diesem Hintergrund lässt sich aufgrund der Aussagen des Beschuldigten nicht überzeugend nachvollziehen, wie die Verletzung entstanden sein soll. 3.22. Zu berücksichtigen ist weiter, dass auch die Umstände dieser auf Wunsch des Beschuldigten durchgeführten Einvernahme etwas seltsam anmuten. Bereits am 11. September 2023 wurde der Beschuldigte zu einer Befragung vorgeladen (D1/34/7). Diese Befragung fand jedoch offenbar nicht statt und wurde gemäss Ausführungen der Staatsanwältin auf Wunsch der Verteidigerin ein erstes Mal ab- gesagt (vgl. Prot. S. 37). Die Vorladung zum ersten Einvernahmetermin erfolgte damit nur wenige Tage nachdem der Beschuldigte am H._____ verhaftet wurde, bevor er gemäss eigenen Aussagen nach Eritrea zurückkehren wollte (vgl. D1/3/2). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte in der Schweiz als Flüchtling anerkannt ist (vgl. D1/29/6 S. 31), wirft dieses Verhalten des Beschuldig- ten gewisse Fragen auf. Als Grund für seine Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 10. Oktober 2023 gab der Beschuldigte an, dass er der Polizei die Wahrheit habe erzählen wollen. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass man niemanden schla- gen dürfe und es besser sei, wenn man geschlagen werde, als selbst jemanden zu schlagen. An diese Worte habe er sich nun erinnert und bereue, was er getan habe (D1/3/3 F/A 26 f.). Er machte geltend, von niemandem unter Druck gesetzt gewor- den zu sein (D1/3/3 F/A 29). Nach einer Besprechung mit seiner Verteidigerin führte er auf deren Ergänzungsfrage, ob er noch etwas ergänzen wolle, jedoch aus, dass
er unter Druck stehe, da der Vater von D._____ einem Bekannten von ihm gesagt habe, er solle aufpassen. Es könne sein, dass dieser ihm etwas Schlechtes antun könnte (D1/3/3 F/A 66 ff.). Er beteuerte jedoch, dass dies nichts mit seiner heutigen Aussage zu tun habe (D1/3/3 F/A 75). Dass der Beschuldigte die Schweiz erst ver- lassen will und dann später ein Geständnis ablegt, kann als Schuldeingeständnis gewertet werden. Möglich wäre jedoch auch, dass er von der Familie von E._____ und D._____ unter Druck gesetzt bzw. allenfalls gar zu einer Falschaussage genö- tigt wurde. Immerhin ist denn auch aktenkundig, dass der Vater von E._____ diesen im Gefängnis besuchte und sich mit diesem – entgegen der Auflagen – auch über das vorliegende Verfahren unterhielt (D1/27/24). 3.23. Es bestehen auch tatsächlich gewisse Indizien, welche für eine mögliche Tä- terschaft von E._____ sprechen. Bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme führte der Beschuldige E._____ als möglichen Täter bezüglich der Kopfverletzung ins Feld, indem er auf die Frage, wie die Verletzungen von D._____ entstanden seien, ausführte, dass dessen Bruder – also E._____ – ein Messer gehabt habe (vgl. D1/3/1 F/A 76). Zudem finden sich in den Untersuchungsakten Videoaufnah- men, welche vom Beschuldigten direkt nach der Auseinandersetzung aufgenom- men wurden. Auf diesen wird E._____ vom Beschuldigten immer wieder als Mörder bezeichnet (vgl. D1/28/38/1-7). Konkret hat der Beschuldigte in den Videoaufnah- men gemäss der im Recht liegenden Übersetzung insbesondere folgende Aussa- gen gemacht (vgl. D1/28/38/6): "[...] Hilf deinem Bruder, heb ihn auf, du hast ihn selber geschlagen [...]", "[...] dieser Mensch hat seinen Bruder selber umgebracht, er hat seinen Bruder zu mir nach Hause gebracht und ihn selber geschlagen/ver- letzt, mit dem Messer". Mit diesen Videoaufnahmen konfrontiert, wusste der Be- schuldigte nicht, was er sagen soll. Er bestritt jedoch, E._____ beschützen zu wol- len (D1/3/3 F/A 41 ff.). Es erscheint jedoch fraglich, ob der Beschuldigte so kurz nach der Tat tatsächlich in der Lage war, derart berechnend zu handeln und den Tatverdacht fälschlicherweise auf E._____ zu lenken – insbesondere vor dem Hin- tergrund, dass der Beschuldigte gemäss dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten im Tatzeitpunkt sehr wahrscheinlich unter dem Einfluss von Alkohol und Kokain stand (vgl. D1/11/7). Es erscheint daher nicht gänzlich unglaubhaft, dass nicht doch E._____ seinem Bruder die Kopfverletzung im Rahmen der Auseinan-
dersetzung (unabsichtlich) zugefügt haben könnte. Insbesondere konnten – wie be- reits ausgeführt – auch an seinem Messer Blutanhaftungen von D._____ gefunden werden. Nachdem es im Zimmer zudem dunkel war, kann nicht ausgeschlossen werden, dass E._____ im Rahmen der dynamischen Auseinandersetzung verse- hentlich seinen Bruder verletzte. Es wäre daher möglich, dass sich der Beschul- digte auf Druck der Familie von E._____ fälschlicherweise selber belastet. 3.24. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten dazu, wie und in welchem Zusammenhang er D._____ die Kopfverletzung zugefügt haben will, eher vage und nicht sehr konkret sind. Er hat im Rahmen seiner nicht parteiöffentlichen Einvernahme zwar anerkannt, D._____ gegen den Kopf gesto- chen und diesen verletzt zu haben. Die Hintergründe dieser Aussagen erweisen sich jedoch als seltsam, insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte diese Aussagen auf Druck der Familie von E._____ und D._____ machte. Weder im späteren Verlauf der Untersuchung noch anlässlich der Haupt- verhandlung bestätigte bzw. wiederholte er diese Aussagen. Als eigentliches Ge- ständnis sind die Aussagen des Beschuldigten daher nicht zu werten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass E._____ seinem Bruder im Rahmen der dynami- schen Auseinandersetzung die Kopfverletzung versehentlich zugefügt hat. Indizien hierfür sind die auf Videoaufzeichnung vorliegenden Aussagen des Beschuldigten wie auch die am Messer von E._____ sichergestellten Spuren. Insgesamt verblei- ben damit unüberwindbare Zweifel daran, dass der Beschuldigte D._____ die Kopf- verletzung zugefügt hat. Es bestehen hingegen keine Zweifel daran, dass der Be- schuldigte sein Messer im Rahmen der Auseinandersetzung einsetzte – dafür spre- chen insbesondere auch die am Messer sichergestellten Spuren. Ob und welche Verletzungen der Beschuldigte den Beteiligten damit zufügte, wird in der Anklage nicht ausreichend dargelegt und lässt sich auch nicht rechtsgenügend erstellen. 3.25. Was den rechtserheblichen Sachverhalt betrifft lässt sich damit kurz zusam- mengefasst Folgendes erstellen: D._____ begab sich zusammen mit E._____ und C._____ zum Wohnort des Beschuldigten. D._____ betrat – gefolgt von E._____ und C._____ – die Liegenschaft. D._____ trat sowohl die Wohnungs- als auch die Zimmertüre des Beschuldigten mit dem Fuss auf und schlug diesen unvermittelt ins
Gesicht. Der Beschuldigte schlug D._____ daraufhin auf nicht näher bekannte Art und Weise zurück. In der Folge kam es zu einem Gerangel, in welchem E._____ den Beschuldigten mit einer Sockelleiste schlug. Zudem behändigten sich im Rah- men der Auseinandersetzung sowohl E._____ als auch der Beschuldigte eines Messers. Als Folge dieser Auseinandersetzung zogen sich sowohl D._____ als auch der Beschuldigte diverse Verletzungen zu, wobei sich nicht rechtsgenügend erstellen lässt, wer wem welche Verletzungen zufügte. 4.Rechtliche Würdigung 4.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt wurde die Auseinandersetzung von D._____ initiiert. Dieser griff den Beschuldigten unvermittelt mit einem Schlag ins Gesicht an, nachdem er sich gewaltsam Zutritt zu dessen Zimmer verschafft hatte. Erstellt ist weiter, dass sich im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung auch E._____ in das Tatgeschehen einmischte, indem er den Beschuldigten mit einer Sockelleiste schlug. Unklar bleibt, zu welchem Zeitpunkt dies geschah. Nicht erstellen lässt sich, dass E._____ den Beschuldigten zusammen mit D._____ angriff. Es muss davon ausgegangen werden, dass sich E._____ erst an der Auseinandersetzung betei- ligte, nachdem sich der Beschuldigte mit einem Schlag gegen D._____ zur Wehr setzte. Es liegt damit kein Angriff von mindestens zwei Personen auf einen Dritten vor, weshalb kein Angriff im Sinne von Art. 134 StGB vorliegt. Nachdem sich der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt nicht lediglich passiv abwehrend ver- hielt, sondern sich ebenfalls sowohl mit mindestens einem Schlag als auch dem Einsatz des Messers – unabhängig davon, ob er den weiteren Beteiligten damit tatsächlich Verletzungen zufügte – aktiv an der Auseinandersetzung beteiligte, liegt zweifelsohne ein Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB vor, an welchen sich auch der Beschuldigte beteiligt hat. 4.2. Zu prüfen ist, ob der Beschuldige im Sinne von Art. 133 Abs. 2 StGB straffrei zu bleiben hat, da er sich mit seinen Handlungen lediglich verteidigte bzw. den Übergriff abwehrte. Hierzu ist Folgendes zu erwägen: D._____ verschaffte sich mit- ten in der Nacht gewaltsam Zutritt zum Wohnhaus sowie zum Zimmer des Beschul- digten und griff diesen unvermittelt mit einem Schlag ins Gesicht an. Hinter D._____ waren auch E._____ und C._____ anwesend. Der Beschuldigte war in seinem Zim-
mer gefangen und hatte keine Möglichkeit zu fliehen bzw. sich der Auseinanderset- zung zu entziehen. In der Folge griff zumindest E._____ aktiv in die Auseinander- setzung ein, indem er den Beschuldigten mit einer Sockelleiste schlug. Weiter be- händigte sich E._____ gemäss erstelltem Sachverhalt im Rahmen der Auseinan- dersetzung eines Messers. Auch wenn sich nicht rechtsgenügend erstellen lässt, dass dieses Messer gegen den Beschuldigten eingesetzt wurde, so sah sich dieser einer Übermacht von drei Personen gegenüber, die mit einem Messer bewaffnet waren, und gemäss Aussagen des Beschuldigten aggressiv und bedrohlich auftra- ten (D1/8/1 S. 13). Der Beschuldigte machte geltend, sein Messer erst herausge- nommen zu haben, nachdem die anderen ihn geschlagen und mit dem Messer at- tackiert hätten (D1/3/3 F/A 5). Er führte ganz konkret aus, dass er auf dem Sofa gewesen und geschlagen worden sei. D._____ habe ihn festgehalten, weshalb er das Messer herausgenommen habe, damit dieser ihn loslasse. Von dieser Sach- verhaltsdarstellung ist zugunsten des Beschuldigten auszugehen, zumal sich etwas anderes nicht erstellen lässt. Wenn der Beschuldigte in dieser Situation zurück- schlägt und selbst ein Messer behändigt – und dieses allenfalls sogar gegen die Beteiligen einsetzt, so ist darin ohne Weiteres eine gerechtfertigte Verteidigungs- handlung zu erblicken. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte durch diese Handlungen die Auseinandersetzung weiter anheizte bzw. weiter am Laufen halten wollte. Die Aussagen des Beschuldigten, dass er sich mit seinen Handlun- gen lediglich selber schützen und die Auseinandersetzung beenden wollte, vermö- gen unter Würdigung der gesamten Umstände zu überzeugen. Unter Berücksichti- gung der konkreten Umstände erscheinen die vom Beschuldigten gewählten Ver- teidigungshandlungen denn auch angemessen, zumal sich nicht rechtsgenügend erstellen lässt, dass die weiteren Beteiligten durch seine Handlungen tatsächlich (schwer) verletzt wurden. Seine Handlungen sind daher als reine Verteidigungs- massnahmen zu qualifizieren, weshalb der Beschuldigte im Sinne von Art. 133 Abs. 2 StGB straffrei zu bleiben hat. Entsprechend ist er vom Vorwurf des Raufhandels freizusprechen. 4.3. Sowohl der Beschuldigte als auch D._____ zogen sich im Zuge dieser Aus- einandersetzung diverse Verletzungen zu (vgl. D1/11/9 und D1/15/9). Im Rahmen der Bestrafung für den Raufhandel nach Art. 133 StGB ist unerheblich, wer die
Verletzungen verursacht hat (BSK StGB-MAEDER, Art. 133 N 23). Lässt sich erstel- len, wer Verursacher bestimmter Verletzungen ist, so besteht echte Konkurrenz zu den vorsätzlichen und fahrlässigen Körperverletzungsdelikten (BSK StGB-MAEDER, Art. 133 N 33). Eine Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung setzt daher voraus, dass dem Beschuldigten nachgewiesen werden kann, dass er mit seinen Handlungen eine schwere Schädigung eines Beteiligten beabsichtige oder zumindest in Kauf nahm. 4.4. Die Anklage ordnet die festgestellten Verletzungen nicht den einzelnen Tat- handlungen zu. Es ist damit unklar, welche Verletzungen der Beschuldigte D._____ konkret zugefügt haben soll. Die Zuordnung gestaltet sich denn auch schwierig, da gemäss erstelltem Sachverhalt im Rahmen des dynamischen Geschehens zwei Messer zum Einsatz kamen. Wie oben aufgezeigt, lässt sich insbesondere die Ver- letzung am Hinterkopf von D._____ nicht zweifelsfrei den Tathandlung des Be- schuldigten zuordnen. In objektiver Hinsicht lässt sich dem Beschuldigten die Be- gehung eines Körperverletzungsdelikts daher nicht nachweisen. 4.5. Möglich wäre damit einzig eine versuchte Tatbegehung. Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbe- standsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150, E. 3.4; BGE 137 IV 133, E. 1.4.2). 4.6. Was den subjektiven Tatbestand betrifft, so lässt sich dem Beschuldigten nicht nachweisen, dass er beabsichtigte, die Beteiligten zu verletzen. Zu prüfen ist jedoch, ob er mit seinen Handlungen die allfällige Verletzungen zumindest in Kauf nahm und damit eventualvorsätzlich handelte. 4.7. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestands für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB), sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz
oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3 mit Hinweis auf BGE 133 IV 222, E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). 4.8. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genom- men hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten auf- grund der Umstände entscheiden. Der Schluss, der Täter habe die Tatbestands- verwirklichung in Kauf genommen, darf nicht allein daraus gezogen werden, dass ihm dieses Risiko bewusst war und er gleichwohl handelte. Denn das Wissen um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung wird auch bei der bewussten Fahrlässig- keit vorausgesetzt. Für die Bejahung der Inkaufnahme der Tatbestandsverwirkli- chung müssen daher weitere dafür sprechende Umstände hinzukommen. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirkli- chung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestands- verwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf ge- nommen (BGE 135 IV 12, E. 2.3). Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahr- scheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünfti- gerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tat- bestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch müssen dann zum Wissen des Täters weitere Umstände hinzukommen. Solche liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGer 6B_565/2017 vom 7. August 2017, E. 1.3 mit Hinweis auf BGer 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016, E. 2.3.3 mit Hinweisen). 4.9. Der konkrete Tatablauf ist bis zum Schluss grösstenteils unklar geblieben. Die Geschehnisse der Tatnacht liessen sich nur sehr bruchstückhaft erstellen. Insbe- sondere die konkreten Umstände, welche zu den mutmasslich durch Messerstiche oder -schnitte entstandenen Verletzungen geführt haben, sind ungeklärt. Um beur- teilen zu können, ob der Beschuldigte mit seinen Tathandlungen schwere Verlet-
zungen tatsächlich in Kauf nahm, müssten die genaueren Tatumstände bekannt und in der Anklage umschrieben sein. Klar ist, dass die Gefahr schwerer Verletzun- gen beim Einsatz eines Messer in einem dynamischen Geschehen besteht. Ob sie jedoch auch im Sinne der Rechtsprechung derart wahrscheinlich ist, dass eine eventualvorsätzliche Tatbegehung vorliegt, kann nicht beurteilt werden. Es lässt sich dem Beschuldigten mithin nicht rechtsgenügend nachweisen, dass er mit sei- nen Handlungen eine schwere Körperverletzung in Kauf nahm. Die Prüfung allfälli- ger einfacher Körperverletzungsdelikte hat nicht zu erfolgen, zumal keine diesbe- züglichen Strafanträge vorliegen. Aufgrund dessen ist der Beschuldigte auch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. C.Dossier 2 1.Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten weiter vor, am 18. Februar 2023 in seinem Zimmer ca. 25.9 Gramm Cannabis sowie ca. 0.45 Gramm Kokain aufbe- wahrt zu haben. Diese Betäubungsmittel seien zumindest teilweise zum Verkauf überdies zum Eigenkonsum bestimmt gewesen, damit habe sich der Beschuldigte des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Übertretung des Be- täubungsmittelgesetzes schuldig gemacht (D1/4/2 S. 6). 2.Der Beschuldigte machte geltend, er habe die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenkonsum besessen (D1/8/4 S. 10). Er stritt den Besitz der Betäubungsmittel folglich nicht ab, weshalb der äussere Sachverhalt ohne Weiteres als erstellt be- trachtet werden kann. 3.Gestützt auf die Aussagen der weiteren Beschuldigten, wonach sie beim Be- schuldigten hätten Betäubungsmittel holen wolle, leitet die Anklägerin ab, dass die beim Beschuldigten sichergestellten Betäubungsmittel zumindest teilweise zum Verkauf bestimmt gewesen seien (act. 74 S. 8 f.). Wie bereits ausgeführt, kann nicht abschliessend beurteilt werden, mit welcher Absicht die drei weiteren Betei- ligten den Wohnort des Beschuldigten aufsuchten. Zwar ist zutreffend, dass einige der Beteiligten ausführten, dass D._____ den Beschuldigten wegen Betäubungs- mitteln aufsuchte und auch der Beschuldigte selber zu Beginn der Untersuchung
ausführte, dass es wegen Drogen zum Streit gekommen sei (D1/3/1 F/A 13). Alleine daraus lässt jedoch nicht rechtsgenügend erstellen, dass der Beschuldigte tatsäch- lich beabsichtigte, einen Teil der sichergestellten Drogen zu verkaufen. Insbeson- dere auch aufgrund der doch eher geringen Mengen an Betäubungsmitteln, die beim Beschuldigten sichergestellt wurden, erscheint es keinesfalls unglaubhaft, dass diese einzig für den Eigenkonsum bestimmt waren. Ob der Beschuldigte al- lenfalls anderweitig Betäubungsmittel verkaufte, hat vorliegend nicht näher geprüft zu werden, zumal dies dem Beschuldigten nicht vorgeworfen wird. 4.Es lässt sich damit einzig erstellen, dass der Beschuldigte Betäubungsmittel zum Eigengebrauch besass, weshalb er nur der Übertretung des Betäubungsmit- telgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen ist. Vom Vorwurf des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art.19 Abs. 1 Bst. d BetmG ist er freizusprechen. III.Strafzumessung 1.Strafrahmen Die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist mit Busse bis zu Fr. 10'000.– zu ahnden (Art. 106 Abs. 1 StGB). 2.Strafzumessung 2.1. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Busse nach den finanzi- ellen Verhältnissen sowie dem Verschulden des Täters (Art. 106 Abs. 3 StGB). Das Verschulden bemisst sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggrün- den und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermei- den (Art. 47 Abs. 2 i.V.m. 104 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut be-
einträchtigt worden ist. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbeson- dere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entschei- dungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönli- chen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhal- ten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (HEIMGARTNER, in: Donatsch/ Heimgartner/Isenring [Hrsg.], StGB-Kommentar, 22. Auflage 2025, Art. 47 N 8 ff.). 2.2. Was die objektive Tatschwere betrifft, ist zu beachten, dass es sich bei den 25.9 Gramm Cannabis um eine nicht unerhebliche Menge handelt, wobei Cannabis jedoch als weiche Droge zu qualifizieren ist. Bei Kokain handelt es sich um eine harte Droge, wobei die Menge von 0.45 Gramm sehr gering war. Insgesamt ist von einem leichten Verschulden auszugehen. 2.3. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätz- lich und aus rein egoistischen Motiven handelte. Auch wenn die Tat ohne Weiteres vermeidbar gewesen wäre, ist von keiner erheblichen kriminellen Energie auszu- gehen. Das subjektive Verschulden wiegt damit insgesamt noch leicht. 3.Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten (vgl. Prot. S. 22 ff.) ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte bereits (einschlägig) vorbestraft ist und die heute zu beurteilende Tat zudem in eine laufende Probezeit fällt, was erheblich straferhöhend berücksichtigt werden muss. Zu Gute zu halten ist ihm, dass er den Vorwurf eingestand, wobei sein Geständnis die Untersuchung aufgrund des doch klaren Beweisergebnisses nicht erheblich erleichtert hat. Insgesamt ist die Täter- komponente damit straferhöhend zu berücksichtigen. 3.1. Bezüglich der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dieser aktuell eine einjährige Vorlehre macht und damit ein Einkommen von Fr. 750.– pro Monat erzielt und ergänzend mit Sozialhilfe unterstützt wird. Davor war er in der Schweiz nicht erwerbstätig (Prot. S. 17 f.). Er lebt damit in sehr be- scheidenen finanziellen Verhältnissen. Unter Berücksichtigung des Verschuldens
sowie der finanziellen Verhältnisse erweist sich eine Busse in der Höhe von Fr. 600.– als angemessen. 3.2. Das Gesetz sieht keinen Vollzugsaufschub für eine ausgesprochene Busse vor, weshalb die Busse zu bezahlen ist. Bezahlt der Beschuldigte die Busse nicht, so ist an deren Stelle eine angemessene Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Dabei ist die Strafe festzusetzen, welche nach dem Ver- schulden des Täters im Sinne von Art. 47 StGB adäquat erscheint (BSK StGB- HEIMGARTNER, Art. 106 N 11). Bei der Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von der Busse zu abstrahieren und eine täter- und tatangemessene Ersatzfreiheitsstrafe zu bilden (BGE134 IV 60, E. 7.3.3 mit weiteren Hinweisen). Unter Würdigung des noch leichten Verschuldens und der straferhöhend zu berücksichtigen Täterkomponente erscheint eine Ersatzfreiheits- strafe von 20 Tagen als angemessen. 3.3. An die Busse anzurechnen sind 20 Tage der erstandenen Untersuchungshaft (Art. 51 StGB), womit die Busse vollständig getilgt ist. IV.Widerruf 1.Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht die bedingte Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Die erneute Straffälligkeit allein ist noch kein Widerrufsgrund. Zusätzlich wird eine Negativprognose betref- fend künftige Straftaten verlangt, wobei in Zweifelsfällen von einem Widerruf abzu- sehen ist. Zur Beurteilung der Prognose ist die Art und Schwere der erneuten Straf- tat zu berücksichtigen, wobei schwerere Straftaten eher für eine Negativprognose sprechen (BGE 134 IV 140, E. 4.2 ff.). Auch kann das Gericht vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe absehen, wenn die neue Strafe vollzogen wird (BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020, E. 1.3). 2.Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Bundesanwaltschaft vom 19. Februar 2021 wegen zahlreicher Delikte zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 440.– verurteilt. Die Probezeit wurde auf zwei
Jahre festgesetzt und begann am 1. April 2021 zu laufen (act. 72). Die heute zu beurteilende Übertretung vom 18. Februar 2023 fällt damit in die Probezeit, weshalb mit vorliegendem Urteil über den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe zu entscheiden ist. 3.Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten eine gute Prognose gestellt werden kann. Es scheint, als hätten sich seine Lebensumstände seit der Tatbegehung erheblich stabilisiert. So geht er derzeit einer Erwerbstätigkeit nach und konsumiert gemäss eigenen Aussagen aktuell keine Drogen mehr (Prot. S. 18). Zudem sind die neuerlich begangenen Übertretungen als leichte Straftaten zu qualifizieren. Es ist davon auszugehen, dass sich die im vorliegenden Verfahren erstandene Untersuchungshaft positiv auf die Legalprognose auswirkt. Vor diesem Hintergrund ist auf den Widerruf der bedingten Geldstrafe zu verzichten. V.Landesverweisung Die Anklägerin hat die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung von 7 Jahren beantragt (act. 74 S. 19). Nachdem der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil lediglich wegen einer Übertretung verurteilt wird, fällt sowohl die Anordnung einer obligatorischen wie auch einer fakultativen Landesverweisung in Sinne von Art. 66a und Art. 66a bis StGB ausser Betracht, zumal keine hinreichende Anlasstat vorliegt. VI.Beschlagnahme 1.Gegenstände und Vermögenswerte können im Strafverfahren zur Beweismit- telsicherung, im Hinblick auf eine spätere Einziehung, zur Restitution aber auch zur Kostendeckung oder zur Sicherung einer Ersatzforderung beschlagnahmt werden (Art. 263 Abs. 1 StPO; Art. 71 Abs. 3 StGB). Ist die Beschlagnahme eines Gegen- standes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Ge- stützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht, ohne Rücksicht auf die Strafbar- keit einer bestimmten Person, die Einziehung von Gegenständen, die zur Bege-
hung einer Straftat gedient haben, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. 2.Der Beschuldigte beantragte die Herausgabe seiner persönlichen Gegen- stände (vgl. act. 75 S. 1). Zumal die entsprechenden Kleidungsstücke lediglich als Beweismittel beschlagnahmt wurden, können sie dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben werden. Die weiteren durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 25. Juni 2024 (D1/28/33) beschlagnahmten Gegenstände sind – mit Ausnahme der persönlichen Gegenstände der weiteren Beschuldigten – einzuziehen und zu vernichten. Die mit Verfügung vom 25. Juni 2024 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäu- bungsmittelutensilien unterliegen der Einziehung im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StGB und sind daher einzuziehen und durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten. VII.Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.Kostenfolgen 1.1. Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO). Die Gerichts- gebühr bestimmt sich im Strafprozess nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie dem Zeitaufwand des Gerichts (§ 2 Abs. 1 lit. b bis d GebV OG) und beträgt bei einem materiellen Entscheid des Bezirksgerichts über die Anklage zwi- schen Fr. 750.– und Fr. 45'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Die Schwierigkeit und die Bedeutung des Falls sind als durchschnittlich einzustufen. Der Aufwand über alle vier Verfahren betrachtet ist jedoch überdurchschnittlich hoch. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühr für jedes Verfahren auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Die weiteren Kosten ergeben sich aus der Kostenaufstel- lung der Staatsanwaltschaft (vgl. D1/41). 1.2. Die Kosten einer Strafuntersuchung trägt der Staat, sofern keine gesetzliche Grundlage eine Kostenauflage an Parteien oder andere Verfahrensbeteiligte vor- sieht (Art. 423 StPO). Einer beschuldigten Person sind die Verfahrenskosten auf-
zuerlegen, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren ein- gestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrens- kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Wird eine beschuldigte Person nur teilweise schuldig ge- sprochen, im Übrigen aber freigesprochen, sind ihr die Verfahrenskosten nur an- teilsmässig aufzuerlegen (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 426 N 6; BGer 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016, E. 3.2.2). 1.3. Vorliegend wird der Beschuldigte von den beiden Hauptvorwürfen der ver- suchten schweren Körperverletzung sowie des Raufhandels freigesprochen. Ein Schuldspruch ergeht lediglich bezüglich einer Übertretung. Dieser Schuldspruch ist von absolut untergeordneter Bedeutung. Vor diesem Hintergrund erscheint es an- gemessen, dem Beschuldigten die Gebühren lediglich im Umfang von einem Zehn- tel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Auch die Aus- lagen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der schweren Körperverletzung sowie des Raufhandels sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Aufzuerlegen sind dem Beschuldigten einzig die Auslagen im Zusammenhang mit dem Gutachten zur Iden- tifikation/Gehaltsbestimmung der Betäubungsmittel. 2.Entschädigung amtliche Verteidigung 2.1. Die Festsetzung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung richtet sich nach den Grundsätzen der kantonalen Verordnung über die Anwaltsgebühren (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 23 Abs. 1 AnwGebV). Im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Es gelten die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivor- trags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Bezirksgerichten beträgt die Grundgebühr nach § 17 Abs. 1 AnwGebV in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–, wobei auch hier die Bedeutung des Falles Grundlage für die Festset- zung der Anwaltsgebühr bildet (§ 2 Abs. 1 lit. b AnwGebV).
2.2. Rechtsanwältin X._____ macht gesamthaft eine Entschädigung von Fr. 24'333.60 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (vgl. act. 61, act. 62 und act. 71). Darin noch nicht enthalten ist der Aufwand für die Teilnahme an der Ver- handlung, der Urteilseröffnung sowie für die Nachbesprechung mit dem Beschul- digten. Die Aufstellung der Bemühungen und Auslagen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wobei sich der Aufwand für die Ausarbeitung des Plädoyers als eher hoch erweist. Abzuziehen sind zudem die bereits geltend gemachte Wegzeit sowie die Spesen für den zweiten Verhandlungstag, welcher nicht beansprucht werden musste. Vor diesem Hintergrund erweist sich ein Honorar von pauschal Fr. 25'000.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Davon wurde mit Präsi- dialverfügung vom 9. April 2025 (act. 64) bereits ein Betrag von Fr. 20'000.– ent- schädigt. 2.3. Vorliegend rechtfertigt es sich, die Kosten der amtlichen Verteidigung vollstän- dig und definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Bestellung der amtlichen Verteidigung erfolgte betreffend des Vorwurfs der schweren Körperverletzung so- wie des Raufhandels im Zusammenhang mit der damit beantragten Untersu- chungshaft sowie der drohenden Freiheitsstrafe (D1/17/4). Der im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes stehende Auf- wand ist vernachlässigbar. Eine anwaltliche Vertretung wäre denn wohl auch allein aufgrund dieses Vorwurfs nicht bestellt worden. 3.Genugtuung Beschuldigter 3.1. Nach Art. 431 Abs. 2 StPO besteht ein Anspruch auf eine angemessene Ent- schädigung und Genugtuung, wenn die zulässige Haftdauer überschritten wurde und der übermässige Freiheitsentzug nicht an eine andere Sanktion angerechnet werden kann (sog. Überhaft), d.h. wenn Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Einklang mit den materiellen und formellen Voraussetzungen angeordnet wurden, diese Haft aber den schliesslich im Endentscheid ausgesprochenen Freiheitsent- zug nicht erreicht. Bei Verbüssung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft gelten die Tage (ev. Wochen oder Monate) als Überhaft, die bereits verbüsst wurden, sich nach dem Urteil aber als übermässig, d.h. nicht "zulässig" und damit ungerechtfer- tigt erweisen, weil die im Urteil ausgesprochene Sanktion tiefer als die bereits ver-
büsste Haftdauer ausfällt (BSK StPO-WEHRENBERG/BERNHARD, Art. 431 N 21). Art. 431 Abs. 2 StPO stellt im Einklang mit Art. 51 StGB die Regel auf, dass Über- haft primär an eine andere Sanktion anzurechnen und nur insoweit zu entschädigen ist, als keine Anrechnung erfolgen kann. Es besteht diesbezüglich für die betroffene Person kein Wahlrecht (BSK StPO-WEHRENBERG/BERNHARD, Art. 431 N 22). 3.2. Der Beschuldigte befand sich im Zusammenhang mit den vorliegenden Ver- fahrens während insgesamt 84 Tagen in Haft. Davon sind 20 Tage an die mit vor- liegendem Urteil auszusprechende Busse anzurechnen. Es verbleiben damit 64 Tage Haft, die an keine Sanktion angerechnet werden können. Für diese 64 Tage Überhaft ist dem Beschuldigten eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. 3.3. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB). Im Falle einer ungerechtfer- tigten Inhaftierung erachtet das Bundesgericht grundsätzlich einen Betrag von Fr. 200.– pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vor- liegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen. In einem zwei- ten Schritt sind auch die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen wie die Dauer des Freiheitsentzugs, die Auswirkungen des Strafverfahrens auf die be- troffene Person und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten (BGE 146 IV 231, E. 2.3.2). Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (BGer 6B_758/2013 vom 11. November 2013, E. 1.2.1 mit weiteren Hinweisen). Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung zudem der Zins vom Zeitpunkt an, in welchem das schädigende Ereignis sich ausgewirkt hat. Der Zins bildet Teil der Genugtuung. Die Höhe beträgt gemäss Art. 73 OR 5 % (Urteil 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017, E. 2.2 mit Hinweisen). 3.4. Es liegt kein Fall von unberechtigter Haft sondern von Überhaft vor. Es ist somit für die erste, am schwersten ins Gewicht fallende Haftzeit keine Genugtuung geschuldet. Dennoch erweist sich ein Grossteil der erstandenen Haft als unrecht- mässig. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten wogen schwer. Auch wenn der Beschuldigte vom Vorwurf des Raufhandels aufgrund des Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes freizusprechend ist, so darf nicht ausser Acht gelassen
werden, dass er sich grundsätzlich daran beteiligt hat. Bezüglich der Lebensum- stände des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass dieser im damaligen Zeit- punkt keiner Erwerbstätigkeit nachging. Zudem wurde er durch seine Inhaftierung nicht aus seinem familiären Umfeld herausgerissen. Auch wenn es sich bei einem Freiheitsentzug immer um einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Frei- heit handelt, sind die Auswirkungen auf den Beschuldigten im vorliegenden Fall als vergleichswiese gering zu beurteilen. Aufgrund dessen rechtfertigt sich eine Her- absetzung des Tagessatzes auf Fr. 150.–. 3.5. Für die 64 Tage Überhaft ist dem Beschuldigten daher eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 9'600.– zuzusprechen. Dieser Betrag ist ab dem mittleren Verfall mit 5% zu verzinsen. VIII.Rechtsmittel Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 398 ff. StPO). 3.1. 3.2. Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte ist schuldig der Übertretung des Betäubungsmittelgeset- zes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2.Vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art.19 Abs. 1 Bst. d BetmG, wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 600.–. An diese ange- rechnet werden 20 Tage Haft.
4.Für die verbleibenden 64 Tage erstandener Haft wird dem Beschuldigten aus der Staatskasse eine Genugtuung von Fr. 9'600.– zuzüglich 5% Zins seit 13. April 2023 zugesprochen. 5.Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 19. Februar 2021 ausgefällten Strafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird nicht widerrufen. 6.Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Juni 2024 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, As- servate-Triage, gelagerten Gegenstände T-Shirt, Marke «...», A017'115'070 Trainerhose, Marke «ICONO», A017'115'081 1 Paar Handschuhe, Marke «Nike», A017'115'105 werden nach Eintritt der Rechtskraft der Urteile gegen sämtliche Mitbeschul- digte (Verfahren-Nr. DG240027-E, DG240028-E, DG240029-E, DG240030- E) auf erstes Verlangen an den Beschuldigten herausgegeben. Werden diese Gegenstände nicht innert einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft beansprucht, werden sie ohne weitere Mitteilung vernichtet. 7.Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Juni 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und durch die Kantonspolizei Zürich vernichtet, sobald die Urteile gegen sämtli- che Mitbeschuldigte (Verfahren-Nr. DG240027-E, DG240028-E, DG240029- E, DG240030-E) rechtskräftig sind: Defekte Teleskop-Schlagrute, A017'109'487 1 Stück Schieferstein, A017'109'534 2 Kunststoffteile, schwarz, A017'109'636 1 Ast, A017'109'681 1 Metallstiel, A017'109'761 1 Glasscherbe, A017'109'829 3 Bruchstücke Schieferstein, A017'113'472 1 Haarbüschel, A017'113'552 Taschenmesser, Marke «Victorinox», A017'103'376
1 Dönerbox leer, A017'094'803 Klappmesser, KS Tools, A017'493'219 8.Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Juni 2024 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Lagernummer B00330-2023) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen: Portion weisses Pulver, A017'094'734 6 Portionen Marihuana, A017'094'745 1 Portion Marihuana, A017'094'756 1 Portion Marihuana, A017'094'767 1 Portion Marihuana und Haschisch, A017'094'778 Weisses Pulver, A017'094'789 2 Portionen Marihuana, A017'094'790 9.Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'300.00 Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 6'822.80 Gutachten/Expertisen Fr. 355.80 Auslagen Untersuchung Fr.25'000.00Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.); davon bereits bezahlt Fr. 20'000.– mit Akontozahlung vom 9. April 2025 Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 10. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.– sowie die Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 2'300.– werden dem Beschuldigten zu einem Zehntel auferlegt. Zudem werden dem Beschuldigten die Kosten für Gutachten/Expertisen im Umfang von Fr. 980.– (FOR Gutachten) auferlegt. Im Übrigen werden die Kosten, inklusive der Kosten für die amtliche Vertei- digung, definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. _______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Die Vorsitzende: lic. iur. A. Waldner-Vontobel Die Leitende Gerichtsschreiberin: M.A. HSG A. Friedrich