Bezirksgericht Hinwil
Geschäfts-Nr.: DG240031-E / U02 Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. C. Mattle als Vorsitzende, Bezirksrichterin lic. iur. K. Hartmann, Ersatzrichter MLaw M. Huter und Gerichtsschreiber MLaw R. Waldvogel Urteil vom 8. April 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin sowie 1.A., 2.B., Privatklägerinnen 1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1., 2 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X2., gegen C., Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law Y.,
betreffend qualifizierte Vergewaltigung etc. _______________________________________ Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 30. Septem- ber 2024 (act. 11) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 9) Staatsanwalt MLaw D._____ LL.M. Der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin M.A. HSG in Law Y._____ Die Privatklägerin 1 in Begleitung ihrer unentgeltlichen Rechtsbeistän- din, Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ Die Privatklägerin 2 in Begleitung ihrer unentgeltlichen Rechtsbeistän- din, Rechtsanwältin lic. iur. X2._____
Schlussanträge: 1.Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (act. 40 S. 1): Schuldigsprechung des Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren Vollzug der Freiheitsstrafe Anrechnung der erstandenen Haft an die Freiheitsstrafe Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB von 15 Jahren Anordnung der Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB Entscheid über die Rückgabe der mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich vom 25. September 2024 einzig als Be- weismittel beschlagnahmten Gegenstände Entscheid über Datensicherungen, Spuren und Spurenträger Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 18'000.–) 2.Der Privatklägerin 1 (act. 41 S. 2): "1.Der Beschuldigte sei betreffend Dossier 1 anklagegemäss schuldig zu sprechen. 2.Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatkläge- rin dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist und es sei vorzu- merken, dass die spätere Geltendmachung von Schadenersatzforde- rungen vorbehalten bleibt. 3.Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtu- ung im Betrag von CHF 25'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 26. Februar 2023 zu bezahlen. 4.Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Parteient- schädigung von CHF 973.55 (inkl. Barauslagen und MwSt) für die in der Zeit vor Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin entstande- nen Anwaltskosten zu bezahlen. 5.Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin seien dem Beschuldigten zu auferlegen, eventualiter definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. 6.Es sei der Privatklägerin ein allfälliges schriftlich begründetes Urteil zu- zustellen."
3.Der Privatklägerin 2 (act. 43 S. 2): "1.Es sei der Beschuldigte mit Bezug auf die Dossier-Nr. 2 im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2.Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 2 Schaden- ersatz zu bezahlen in der Höhe von -CHF 3'200.00 zuzüglich 5 % Zins seit 5. Oktober 2022 (Lohnausfall); -CHF 243.70 zuzüglich 5 % Zins seit 3. Dezember 2022 (Arztrechnung vom 3. November 2022); -CHF 212.70 zuzüglich 5 % Zins seit 24. Februar 2023 (Rechnung/Mahnung USZ vom 22. Dezember 2022/24. Februar 2023); -CHF 44.10 zuzüglich 5% Zins seit 2. Mai 2023 (Rechnung UZH vom 2. März 2023). 3.Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 2 eine ange- messene Genugtuung in der Höhe von mindestens CHF 35'000 zuzüg- lich 5 % Zins seit 21. August 2022 zu bezahlen." 4.Der Verteidigung (act. 45 S. 2 f. und Prot. S. 28): "1.Herr C._____ sei von den Vorwürfen -der mehrfachen qualifizierten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 190 Abs. 3 aStGB (Dossier 1 und 2), -der mehrfachen qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 189 Abs. 3 aStGB (Dossier 1 und 2) sowie -der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 lit. a StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2) freizusprechen. 2.Herr C._____ sei: -der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB (Dossier 1 und 2) sowie der -mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB (Dossier 2) schuldig zu sprechen. 3.Herr C._____ sei unter Anrechnung der erstandenen Haft von 761 Ta- gen (bzw. 2 Jahre, 1 Monat und 1 Tag), mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 4 Jahren zu bestrafen.
4.Herr C._____ sei im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen. 5.Auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Infor- mationssystem sei zu verzichten. 6.Herr C._____ sei zu verpflichten, der Privatklägerin A._____ eine Ge- nugtuung von CHF 25'000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 26. Februar 2023 sowie Schadenersatz von CHF 973.55 zu bezahlen. 7.Auf das Feststellungsbegehren der Privatklägerin A., wonach festzustellen sei, dass Herr C. dem Grundsatz nach schadener- satzpflichtig sei, sei nicht einzutreten. 8.Herr C._____ sei zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ eine Ge- nugtuung von Fr. 35'000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 21. August 2022 so- wie Schadenersatz in Höhe von -CHF 3'200.00 zuzüglich 5 % Zins seit 5. Oktober 2022 (Lohnausfall); -CHF 243.70 zuzüglich 5 % Zins seit 3. Dezember 2022 (Arztrechnung vom 3. November 2022); -CHF 212.70 zuzüglich 5 % Zins seit 24. Februar 2023 (Rechnung/Mahnung USZ vom 22. Dezember 2022/24. Februar 2023); -Fr. 44.10 zuzüglich 5 % Zins seit 2. Mai 2023 (Rechnung UZH vom 2. März 2023); zu bezahlen. 9.Es seien sämtliche beschlagnahmte Gegenstände von Herrn C._____ ihm herauszugeben, darunter: -Diverse Kleidungsstücke (Herrenunterwäsche, schwarz, A017'127'296 / Herrenhose, 1 Shorts, "Just Chill", rosafarben, A017'127'310 / Shirt, T-Shirt, grau, "naturaline", A017'127'321 / Pullover, Pullover, schwarz, "Icono Couture", A017'127'332 / Her- renjacke, Daunenjacke schwarz, "Nike", A017'127'343) -Mobiltelefon, ..., Samsung, inkl. Netzgerät, A017'127'354 sowie SIM-Karte, ... -Mobiltelefon, ..., Xiaomi Redmi 10, A017'135'034 sowie SIM Karte, A017'138'613 10. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsver- fahrens seien mit Ausnahme derjenigen für die amtliche Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung Herrn C._____ aufzu- erlegen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO sowie Art. 138 Abs. 1 StPO sei vorzumerken. 11. Der Antrag auf Verwahrung sei ersatzlos abzuweisen."
Erwägungen: I.Prozessgeschichte 1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ging am 30. September 2024 beim Bezirksgericht ein (act. 11). Mit Verfügung vom 28. Ok- tober 2024 (act. 12) wurde zur Hauptverhandlung auf den 27. März 2025 vorgela- den. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist zur Stellung von Beweisanträgen sowie den Privatklägerinnen Frist zur schriftlichen Bezifferung und Begründung ihrer Zi- vilansprüche angesetzt. Innert erstreckter First gingen keine Beweisanträge ein (vgl. act. 16, act. 19 und act. 26). Mit Eingabe vom 3. März 2025 (act. 30 und act. 31/1-2) reichte die Privatklägerin 1 die Bezifferung und Begründung ihrer Zi- vilansprüche samt Beilagen ein. Die Bezifferung und Begründung der Zivilansprü- che der Privatklägerin 2 erfolgte ebenfalls mit Eingabe vom 3. März 2025 (act. 32 und act. 33/1-8). 2. Zur Hauptverhandlung vom 27. März 2025 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin M.A. HSG in Law Y., Staatsanwalt MLaw D., die Privatklägerin 1 in Begleitung ihrer un- entgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ sowie die Privat- klägerin 2 in Begleitung ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin lic. iur. X2._____. Nach Beratungen am 27. März 2025, 1. April 2025, 3. April 2025 und 8. April 2025 fällte das Gericht das vorliegende Urteil. II.Sachverhalt A.Beweisgrundsätze 1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es, dass die Überlegungen ge- nannt werden, von denen sich das Gericht leiten lässt und auf welche es sich bei seinem Entscheid abstützt. Das bedeutet indessen nicht, dass es sich ausdrück- lich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinan- dersetzen muss; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentli- chen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler BGE 138 IV 81 E. 2.2 = Praxis 2012 Nr. 105).
bend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, beim zu beurteilenden Sach- verhalt relevanten Aussagen. In erster Linie, und insbesondere bei einem Be- schuldigten, welcher keiner Wahrheitspflicht untersteht, ist auf den materiellen Gehalt der Aussagen abzustellen. Zu achten ist dabei auf Strukturbrüche inner- halb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien – z.B. Detailreichtum, Originalität im Sinne von Einzigartigkeit, Kohärenz oder Ho- mogenität trotz einer natürlichen Sprunghaftigkeit – und das Fehlen von Lügensi- gnalen – z.B. Kargheit der Schilderung, vor allem der Begleitumstände, Übertrei- bungen sowie übertriebene demonstrative Bestimmtheit (BENDER/HÄCKER/ SCHWARZ, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 5. Aufl., München 2021, S. 77 ff. und S. 100 ff.). 5. Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlossenheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs", "konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", "Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", "Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Be- schuldigten" und "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können". Andererseits sind auch allfällige Phantasiesignale zu berück- sichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen", "Zurücknahme oder erhebliche Ab- schwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, ver- schwommene oder ausweichende Antworten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen" (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Als generelle Fan- tasiesignale nennen BENDER/HÄCKER/SCHWARZ die "Schwarz-Weiss-Malerei", die "Verarmung der Aussage", das "Flucht- und Begründungssignal", die "behauptete Akzeptanz gegenüber fragwürdigen Rechtsverkürzungen" sowie das "Nicht-Nicht-
Syndrom". Es finden sich auch in Aussagen mit Realitätsgrundlage derartige Si- gnale, die für ein Fantasieprodukt sprechen könnten. Dementsprechend geben Fantasiesignale keinesfalls Anlass, die Aussage ohne Weiteres zu verwerfen. Es ist dann aber eine ausreichende Zahl von erstklassigen Realitätskriterien zu for- dern (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., S. 90 ff.). B.Dossier 1 1.Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird kurz zusammengefasst vorgeworfen, von hinten an die Privatklägerin 1 herangetreten, diese mit dem Arm in den Würgegriff genommen und ihr ein Küchenmesser vors Gesicht gehalten zu haben. Danach habe er sie in ein Waldstück gestossen. Die Privatklägerin 1 habe dabei mehrfach geschrien, wobei er ihr den Mund zugehalten bzw. zwei weitere Male auch erneut mit dem Messer bedroht habe. Im Wald habe er von der Privatklägerin 1 verlangt, ihn mit der Hand zu befriedigen, woraufhin die Privatklägerin 1 den Penis des Beschul- digten für mindestens drei Sekunden umfasste, ohne dabei ihre Hand zu bewe- gen. Weiter habe der Beschuldigte die Privatklägerin 1 aufgefordert, ihn zu küs- sen, worauf die Privatklägerin 1 seinen Mund kurz mit ihrem Mund berührt habe. In der Folge habe er der Privatklägerin 1 hinten beim Gesäss in die Hose gefasst. Schliesslich sei er mit seinem erigierten Penis mindestens 5 cm in die Vagina der Privatklägerin 1 eingedrungen (für Details vgl. Anklageschrift [act. 11 S. 2 bis 4]). 2.Sachverhaltserstellung 2.1. Während der Beschuldigte anfänglich noch bestritt, die ihm in Dossier 1 vor- geworfenen Taten begangen zu haben, zeigte er sich anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 28. Februar 2023 dem Grundsatz nach geständig (D1.1.2.3 F/A 305). Er bestätigte, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 zutref- fend seien und es nichts an ihren Aussagen gäbe, was nicht stimmen würde (D1.1.2.3 F/A 316 f.). Insbesondere anerkannte er, ein Messer dabei gehabt (D1.1.2.3 F/A 310; D1.1.2.6 F/A 49) und der Privatklägerin 1 damit Angst gemacht zu haben (D1.1.2.3 F/A 323), mit seinem Penis für einige Minuten in die Vagina der Privatklägerin 1 eingedrungen zu sein (D1.1.2.3 F/A 319; D1.1.2.6 F/A 30)
und die Privatklägerin 1 zum Oralverkehr aufgefordert zu haben, wozu es jedoch nicht gekommen sei (D1.1.2.3 F/A 326; vgl. auch D1.1.2.4 F/A 37). Er bestätigte zudem, dass die Privatklägerin 1 mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden gewesen sei, sich auch gewehrt (D1.1.2.4 F/A 32 ff.) und er ihr gedroht habe, sie umzubringen (Prot. S. 17; D1.1.2.4 F/A 37 und 60). In einer späteren Einver- nahme relativierte er seine Aussagen erheblich und machte geltend, dass sich die Privatklägerin 1 nicht gross gewehrt habe und er nicht wisse, ob die Privatklägerin 1 die Handlungen freiwillig vorgenommen habe (D1.1.2.6 F/A 7 ff.). An seinem ru- dimentären Tateingeständnis hielt der Beschuldigte auch anlässlich der Schluss- einvernahme fest (D1.1.2.11 F/A 8), wobei er sich erneut nicht weiter zu den De- tails der Tat äusserte und vordergründig auf seine bisherigen Aussagen verwies. Auch im Rahmen der Hauptverhandlung führte er aus, bei seinen bisherigen Aus- sagen bleiben zu wollen (Prot. S. 16). Auf Nachfragen führte er zum Tathergang lediglich ergänzend aus, dass er der Privatklägerin 1 nicht mehrmals gesagt habe, dass er sie umbringen werde. Auch habe die Privatklägerin 1 nur einmal ge- schrien (Prot. S. 17). Zu weiteren Details äusserte er sich nicht. 2.2. Der Sachverhalt wurde vom Beschuldigten zwar nicht bestritten, jedoch hat er diesen weder anlässlich der Schlusseinvernahme noch anlässlich der Haupt- verhandlung vollumfänglich eingestanden. Es liegt damit kein vollumfängliches Geständnis des Beschuldigten vor. Der Sachverhalt ist damit grundsätzlich zu er- stellen. Dabei ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass die Aussagen des Be- schuldigten bezüglich der vorgenommenen sexuellen Handlungen mit jenen der Privatklägerin 1 übereinstimmend sind. Seine Bestreitungen beziehen sich vorder- gründig auf die Begleitumstände. So anerkennt denn auch die Verteidigerin, dass der Sachverhalt in grossen Teilen unbestritten sei (act. 45 Rz 18). 2.3. Keinerlei Zweifel bestehen an der Täterschaft des Beschuldigten. Diese wurde vom Beschuldigten anerkannt und ist insbesondere auch durch die bei der Privatklägerin 1 sichergestellten DNA-Spuren belegt (vgl. D1.1.11.10). Die weite- ren Details des Anklagesachverhalts sind nachfolgend anhand der vorhandenen Beweismittel und Indizien – in der notwendigen Kürze – zu erstellen, wobei insbe- sondere auf die von der Verteidigerin geltend gemachten Unstimmigkeiten im De- tail noch näher einzugehen sein wird.
2.4. Der Anklagesachverhalt stützt sich grösstenteils auf die Aussagen der Pri- vatklägerin 1. Diese erweisen sich als äusserst glaubhaft. Sie wurde im Rahmen der Untersuchung direkt nach der Tat von der Polizei und rund drei Monate später erneut von der Staatsanwaltschaft befragt. In beiden Einvernahmen hat sie das Tatgeschehen grösstenteils von sich aus sehr detailliert und lebensnah geschil- dert (vgl. D1.1.5.1 F/A 7 ff. und D1.1.5.2 F/A 17 ff.). Es wird darauf verzichtet, ihre Aussagen im Detail wiederzugeben, zumal diese vom Beschuldigten grösstenteils unkommentiert geblieben sind und mit dem Anklagesachverhalt übereinstimmen. Es lassen sich keine wesentlichen Widersprüche in ihren Aussagen ausmachen. Dabei ist zu beachten, dass die Privatklägerin 1 zwischen diesen beiden Einver- nahmen keinerlei Akteneinsicht hatte (vgl. D1.1.5.2 F/A 11 und D1.1.20.6). Bereits der Umstand, dass die Privatklägerin 1 den Übergriff rund drei Monate später er- neut derart detailreich und in Übereinstimmung mit ihren früheren Aussagen schil- dern konnte, stellt ein gewichtiges Indiz für deren Glaubhaftigkeit dar. Nebst dem eigentlichen Kerngeschehen machte sie anlässlich beider Einvernahmen ausführ- liche Aussagen zu den Begleitumständen. Auch diese schilderte sie in beiden Ein- vernahmen ohne wesentliche Widersprüche oder Unklarheiten. In ihren Aussagen lassen sich zudem viele Details finden, die derart einzigartig sind, dass sie nur von jemandem erwartet werden können, der das Geschilderte auch tatsächlich er- lebt hat. So bspw. die Schilderung, wonach der Beschuldigte ihr nach der Tat den Hut aufgelesen und die Blätter von der Jacke weggewischt habe (D1.1.5.1 F/A 62 und 86) oder dass der Beschuldigte ihre Vagina zuerst mit seinem Speichel nass gemacht habe, da er gemerkt habe, dass sie zu trocken sei (D1.1.5.1 F/A 60; D1.1.5.2 F/A 17). Auch eine Schilderung, wonach der Penis des Beschuldigten ganz weich gewesen sei (D1.1.5.1 F/A 60), würde man in einer erfundenen Ge- schichte einer Vergewaltigung wohl kaum erwarten. Ebenfalls einmalig ist die Schilderung der Privatklägerin 1, dass sie dem Beschuldigten während des Über- griffs gesagt habe, dass es auch andere Möglichkeiten gebe, um Sex zu haben, worauf dieser ihr geantwortet habe, dass er kein Geld dafür habe (D1.1.5.1 F/A 11; D1.1.5.2 F/A 17). Für die Glaubhaftigkeit spricht, dass es gerade solche ne- bensächlichen Details sind, welche auch durch die äusserst kargen Ausführungen des Beschuldigten bestätigt werden (vgl. bspw. D1.1.2.3 F/A 35 f. und 68; D1.1.2.6 F/A 35). Ebenfalls für die Wahrhaftigkeit ihrer Aussagen spricht, dass die
Privatklägerin 1 das Erlebte mit ihren Sinneswahrnehmungen (bspw. dass der Be- schuldigte raue Hände gehabt habe [D1.1.5.2 F/A 24]; dass er nach Alkohol ge- stunken habe [D1.1.5.2 F/A 30]; dass sie gespürt habe, wie eine Flüssigkeit aus ihrer Scheide gelaufen sei [D.1.1.5.1 F/A 61 und D1.1.5.2 F/A 187]) und Emotio- nen (bspw. dass sie "hässig" auf sich selber gewesen sei, da sie sich nicht richtig habe wehren können [D1.1.5.1 F/A 69]; dass sie dem Beschuldigten am liebsten eine "geklöpft" hätte [D1.1.5.1 F/A 70]) verknüpfte. Im Gegenzug lassen sich ihren Aussagen keinerlei Lügen- bzw. Fantasiesignale entnehmen. Ihre Aussagen sind sehr sachlich und ausgewogen. Sie belastet den Beschuldigte nicht übermässig. Sie führt bspw. aus, dass der Beschuldigte sie nie geschlagen habe (D1.1.5.1. F/A 64 und D1.1.5.2 F/A 75). Es lassen sich weder offensichtliche Unter- noch Übertreibungen in ihren Schilderungen ausmachen. 2.5. Insgesamt weisen die Aussagen der Privatklägerin 1, insbesondere auch was die Begleitumstände betrifft, einen Detailierungsgrad auf, der auf die Wieder- gabe von tatsächlich Erlebtem hindeutet. Ihre Aussagen stellen einen in sich schlüssigen und logischen Geschehensablauf dar, der keine unerklärbaren Lü- cken offen lasst. Weiter verknüpft die Privatklägerin 1 ihre Schilderungen auch im- mer wieder mit ihrem inneren Erleben. Aufgrund der Vielzahl der vorhandenen Realitätskriterien, insbesondere auch der Einzigartigkeit diverser Aussagen, sowie dem Fehlen von Lügensignalen erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin 1 als äusserst glaubhaft. 2.6. Ihre Aussagen lassen sich zudem mit dem weiteren Untersuchungsergebnis in Einklang bringen. Wie bereits erwähnt, konnten gemäss dem Gutachten an der Vulva der Privatklägerin 1 Spermarückstände gefunden werden, welche mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Beschuldigten stammen. Auch an Abstrichen der Vagina, des Anus, des Rektums sowie der Slipeinlage konnten DNA-Spuren gefunden werden, welche mit jenen des Beschuldigten übereinstim- men (D1.1.11.10). Weiter konnten durch das IRM diverse Verletzungen festge- stellt werden, welche sich mit den Schilderungen der Privatklägerin 1 in Einklang bringen lassen. So konnten unter anderen frische Schleimhautabschürfungen bzw. Rhagaden (Risse) sowohl im Bereich der Vulva, als auch im Scheidenkanal festgestellt werden, welche plausibel im geschilderten Ereigniszeitraum entstan-
den sein könnten und aufgrund ihrer Lokalisationen sehr wahrscheinlich von einer vaginalen Penetration herrührten. Auch bezüglich der weiteren, durch stumpfe Gewalteinwirkung entstandenen Verletzungen, insb. diverse Hautabschürfungen, sei eine Entstehung im Ereigniszeitraum plausibel (D1.1.15.14 S. 5). Die Aussa- gen der Privatklägerin 1 erscheinen auch vor diesem Hintergrund sehr glaubhaft. 2.7. Die teilweisen Bestreitungen des Beschuldigten – bspw. dahingehend, dass die Privatklägerin 1 lediglich einmal geschrien habe und er sie nicht mehrmals mit dem Tod bedroht habe – vermögen nicht zu überzeugen und erwecken keine er- heblichen Zweifel an den Ausführungen der Privatklägerin 1. Seine Aussagen sind derart oberflächlich, karg und lückenhaft, dass sie nur schwer einer Aussa- geanalyse zugänglich sind. Wie bereits erwähnt, stimmen sie aber in grossen Tei- len – insbesondere bezüglich des Kerngeschehens – mit den Aussagen der Pri- vatklägerin 1 überein. Die Aussagen der Privatklägerin 1 erweisen sich daher un- ter Würdigung des gesamten Beweisergebnisses als glaubhaft. 2.8. Die amtliche Verteidigerin macht geltend, zwischen den Aussagen der Pri- vatklägerin 1 und dem Anklagesachverhalt bestünden diverse Abweichungen. So heisse es in der Anklageschrift, der Beschuldigte habe der Privatklägerin 1 gleich zu Beginn das Messer "vors Gesicht gehalten". Die Schilderung der Privatklägerin 1 sei jedoch deutlich zurückhaltender (act. 45 Rz 20). Die Privatklägerin 1 führte in beiden Einvernahmen übereinstimmend aus, dass der Beschuldigte sie von hinten in den Würgegriff genommen und ihr mit der anderen Hand ein Küchen- messer gezeigt habe (D1.1.5.2 F/A 17 und 33). Der rote Griff des Messers habe nach unten und die Zacken gegen sie geschaut (D1.1.5.2 F/A 36). Aus diesen Aussagen der Privatklägerin 1 lässt sich ohne weiteres erstellen, dass der Be- schuldigte ihr ein Messer vors Gesicht hielt und dabei die scharfe Seite der Klin- gen gegen sie richtete. Inwiefern also die Schilderungen der Privatklägerin 1 zu- rückhaltender sein sollen als der Anklagesachverhalt, erhellt nicht. Es handelt sich um einen gewaltsamen Überraschungsangriff, der ohne weiteres geeignet ist, beim Opfer Todesangst auszulösen. Es ist damit keinesfalls von einem harmlosen Überfall auszugehen, wie dies die Verteidigung darzustellen versucht. Weitere Ausführungen zum Messereinsatz erfolgen im Rahmen der rechtlichen Würdi- gung.
2.9. Die Anklageschrift spreche gemäss Ausführungen der Verteidigerin zudem davon, dass die Privatklägerin 1 mit Gewalt in den Wald gestossen worden sei. Eine aktive gezielte Zwangsanwendung lasse sich – zumindest in dieser Heftig- keit – nicht aus den Aussagen der Privatklägerin 1 ableiten (act. 45 Rz 21). Die Privatklägerin 1 führte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme aus, dass der Beschuldigte sie von hinten gepackt, mit dem rechten Arm um den Hals gehalten und in den Wald "bugsiert" habe. Er habe sie in den Wald geschleift. Sie sei halb gelegen, halb gestanden (D1.1.5.1 F/A 7). Später führte sie aus, er habe sie fest- gehalten und mitgezogen (D1.1.5.1 F/A 15) bzw. er habe sie in den Wald gezerrt (D1.1.5.1 F/A 64). Er habe sie in den Wald bugsiert, also gestossen (D1.1.5.2 F/A 40). Aus diesen Aussagen der Privatklägerin 1 geht ganz klar hervor, dass sie vom Beschuldigten unter Anwendung von körperlichem Zwang in den Wald beför- dert wurde. Zudem ist davon auszugehen, dass sich die Privatklägerin 1 im Rah- men dieses Geschehens einen Kreuz- und Innenbandriss im Knie zuzog (vgl. D1.1.5.1 F/A 16 und D1.1.5.2 F/A 17). Auch gemäss Arztbericht deute die Art der Knieverletzung auf eine hohe Gewalteinwirkung hin (D1.1.15.16). Der Beschul- digte musste daher nachweislich einen erheblichen Zwang und Gewalt angewen- det haben, um die Privatklägerin 1 in den Wald zu verbringen. 2.10. Schliesslich macht die amtliche Verteidigerin geltend, das Bild eines hochbe- drohlichen, existenzgefährdenden Übergriffs, welches die Anklage skizziere, werde durch die Aussagen der Privatklägerin 1 relativiert. Sie habe selber ausge- führt, nie Angst um ihr Leben gehabt zu haben. Sie beschreibe sich als ruhig, nicht hysterisch und kontrolliert. Die verschiedenen sexuellen Handlungen be- schreibe die Privatklägerin 1 als selbstvorgenommen und nicht unmittelbar unter Anwendung von Zwang. Das Verhalten des Beschuldigten spreche nicht für einen kalt handelnden, brutal-distanzierten Täter, sondern vielmehr für eine gewisse Ambivalenz in seinem Verhalten unmittelbar nach der Tat. Ein Verhalten, das in dieser Form nicht mit der Darstellung eines ausschliesslich gewalttätigen Tatent- schlusses in Einklang stehe (act. 45 Rz 22 ff.). Es ist zutreffend, dass sich die Pri- vatklägerin während des gesamten Übergriffs als ruhig, kontrolliert und nicht hys- terisch beschreibt. Sie führte jedoch auch immer wieder aus, dass sie Angst ge- habt habe, diese dem Täter jedoch nicht habe zeigen wollen (D1.1.5.1 F/A 27 ff.
und 41 ff.). Sie habe sich gedacht, dass er umso aggressiver werde, je mehr sie hysterisch werde (D1.1.5.1 F/A 69). Sie habe einfach gewollt, dass er nicht aus- raste (D1.1.5.1 F/A 79). Sie habe gemerkt, dass sie nicht mehr aus der Situation herauskomme. Deshalb habe sie sich auch nicht mehr gross gewehrt. Sie habe gewollt, dass es endlich fertig sei (D1.1.5.1 F/A 43; D1.1.5.2 F/ 132 f.). Es ist da- her zwar zutreffend, dass der Beschuldigte keine Gewalt oder Zwang mehr an- wenden musste, damit die Privatklägerin 1 die von ihm geforderten sexuellen Handlungen vornahm bzw. an sich vornehmen liess. Dies lag jedoch daran, dass der Beschuldigte durch seinen brutalen Übergriff und seine körperliche Überle- genheit den Willen der Privatklägerin 1 bereits zuvor vollständig gebrochen hatte und diese gar keine andere Möglichkeit mehr sah, als den Forderungen des Be- schuldigten – zumindest in grossen Teilen – nachzukommen und das Ganze ein- fach über sich ergehen zu lassen. Wie die Tat geendet hätte, wenn sich die Pri- vatklägerin 1 weiterhin aktiv zur Wehr gesetzt hätte, kann nicht beurteilt werden. Objektiv betrachtet handelt es sich daher – wie bereits mehrfach erwähnt – um ei- nen brutalen und gewalttätigen Übergriff, der ohne Weiteres geeignet ist, beim Opfer auch Todesängste auszulösen. Im weiteren ist im Rahmen der Strafzumes- sung näher auf die Tatschwere einzugehen. 2.11. Insgesamt bestehen keine erheblichen Zweifel daran, dass sich der Sach- verhalt so zugetragen hat, wie er von der Privatklägerin 1 geschildert wurde. Mit einer Ausnahme wurde der Sachverhalt auch wie von der Privatklägerin 1 geschil- dert zur Anklage gebracht. Im Widerspruch zu ihren Aussagen wird in der Ankla- geschrift ein dreimaliger Messereinsatz angeklagt. Aus den Aussagen der Privat- klägerin 1 lassen sich in beiden Einvernahmen jedoch lediglich zwei Messerein- sätze ableiten. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme führte die Privatklägerin aus, dass der Beschuldigte sie von hinten gepackt, sie mit dem rechten Arm um den Hals gehalten und in der linken Hand ein Messer dabei gehabt habe. Er habe das Messer wieder genommen, als er sie das zweite Stück in den Wald gezogen habe (D1.1.5.1 F/A 7 f.). Sie habe das Messer zuletzt gesehen, als er sie das zweite Mal tiefer in den Wald gezogen habe. Als sie habe schreien wollen, habe er ihr den Mund zugehalten und das Messer vor sie hin gehalten (D1.1.5.1 F/A 68). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme machte sie bezüglich
des Einsatzes des Messers die folgenden Aussagen: Jemand habe sie mit dem Arm um den Hals in den Würgegriff genommen und mit der anderen Hand vorne ein Küchenmesser gehalten. Als sie nochmals geschrien habe, habe er ihr noch- mals damit gedroht, sie umzubringen. Er habe dann das Messer wieder hervorge- holt und es vor sie hingehalten (D1.1.5.2 F/A 17). Als sie im Wald gewesen seien und sie am Boden gelegen sei, habe sie versucht, den Beschuldigten mit dem Fuss zu "tschutten". Dann sei er eben wieder mit seinem Messer gekommen und habe gesagt, dass er sie umbringen werde (D1.1.5.2 F/A 47). Sie sei am Boden gelegen, habe nach ihm "getschuttet", geschrien und dann sei er mit dem Messer gekommen (D1.1.5.2 F/A 49). Sie habe das Messer letztmals gesehen, nachdem sie gestolpert sei und er gesagt habe, dass er sie umbringen werde (D.1.1.5.2 F/A 141). Sie habe das Messer nach dem zweiten Mal, als er ihr gedroht habe, nicht mehr gesehen (D1.1.5.2 F/A 146). Die Privatklägerin 1 verbindet das Vorhalten des Messers anlässlich beider Einvernahmen immer damit, dass sie geschrien habe. Sie sagte anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme klar aus, dass sie zweimal geschrien habe (D1.1.5.2 F/A 138). Der Staatsanwalt fragte denn auch noch ausdrücklich nach, was dieser zweimalige Anblick des Messers bei der Privatklägerin ausgelöst habe (D1.1.5.2 F/A 149). Weshalb dann schliess- lich doch drei Messereinsätze zur Anklage gebracht wurden, erhellt nicht. Es ist davon auszugehen, dass es sich beim zweiten und dritten zur Anklage gebrach- ten Messereinsatz um dieselbe Schilderung der Privatklägerin handelt. Es lassen sich daher entgegen der Anklageschrift lediglich zwei Messereinsätze erstellen. Im Übrigen ist der Anklagesachverhalt ohne Weiteres als erstellt zu betrachten. C.Dossier 2 1.Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, die Privatklägerin 2 auf dem Nach- hauseweg von hinten angegriffen und mit seinen beiden Fäusten mit voller Wucht ins Gesicht, insbesondere auf die Nase, geschlagen zu haben. In der Folge habe er sie aufgehoben und in eine an das Trottoir angrenzende Wiese geworfen. Die Privatklägerin 2 habe laut um Hilfe geschrien. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie solle still sein, sonst würde er sie umbringen. Danach habe er in nicht näher
bekannter Reihenfolge die folgenden sexuellen Handlungen mit respektive an der Privatklägerin 2 vorgenommen: seinen Penis in den Mund, in den Anus sowie mindestens zweimal in die Vagina der Privatklägerin 2 eingeführt. Die Privatkläge- rin 2 habe sich dabei gewehrt, woraufhin der Beschuldigte erneut und mit noch grösserer Intensität mit seinen Fäusten auf das Gericht respektive den Kopf der Privatklägerin 2 eingeschlagen habe (für Details vgl. Anklageschrift [act. 11 S. 5 bis 7]). 2.Sachverhaltserstellung 2.1. Zu den ihm in Dossier 2 vorgeworfenen Delikten machte der Beschuldigte im Rahmen der Untersuchung nur sehr wenige Aussagen. Anlässlich der Schlussein- vernahme vom 17. Mai 2024 führte er lediglich aus, dass es ein schrecklicher Fehler gewesen sei, dass er mit dieser jungen Frau ohne deren Einverständnis Sex gehabt habe (D1.1.2.12 F/A 7 f.). Im Rahmen der Hauptverhandlung führte er aus, zu wissen, dass er sie zu Beginn einmal geschlagen habe, ob mit der Faust oder der flachen Hand wisse er nicht mehr. Später habe er sie auch noch einmal mit der flachen Hand geschlagen (Prot. S. 21 f.). Er habe ihr – als eine Person vorbeigelaufen sei – nur den Mund zugehalten, die Nase sei frei gewesen (Prot. S. 24). Zu weiteren Details der Tat äusserte er sich nicht. 2.2. Auch bezüglich der dem Beschuldigten in Dossier 2 vorgeworfenen Taten führte die amtliche Verteidigerin aus, dass diese in grossen Teilen unbestritten seien (act. 45 Rz 52). So wird seitens der Verteidigung auch eine vaginale, orale und anale Penetration anerkannt (vgl. act. 45 Rz 66). Dennoch ist der Sachverhalt nachfolgend zu erstellen, zumal der Beschuldigte kein vollumfängliches Geständ- nis abgelegt hat. An der Täterschaft des Beschuldigten bestehen auch bezüglich dieses Vorfalls keine Zweifel. Diese wird vom Beschuldigten anerkannt und wird insbesondere auch durch die bei der Privatklägerin 2 sichergestellten DNA-Spu- ren belegt (vgl. D1.2.13.18). 2.3. Auch die Aussagen der Privatklägerin 2 erweisen sich als äusserst glaub- haft. Sie wurde im Rahmen der Untersuchung drei Mal einvernommen: Das erste Mal direkt nach der Tat, zwei Tage später erneut durch die Polizei sowie rund acht Monate später – nach der Verhaftung des Beschuldigten – durch die Staats-
anwaltschaft. In allen Einvernahmen hat sie das Tatgeschehen – insbesondere die Begleitumstände – grösstenteils von sich aus sehr detailliert und lebensnah geschildert. Einzig ihre Aussagen zu den sexuellen Handlungen blieben in allen Einvernahmen meist eher schemenhaft. 2.4. In ihrer ersten Einvernahme am Morgen nach der Tat führte sie aus, dass der Beschuldigte ihr – als sie sich zu ihm habe umdrehen wollen – schon einen Faustschlag ins Gesicht, auf die Nase, gegeben habe, so dass ihre Brille wegge- flogen sei. Er habe dann gleich etwa drei Mal zugeschlagen, sie gepackt und das Wiesenbord hinunter gezerrt. Je mehr sie geschrien habe, desto mehr habe er zu- geschlagen. Er habe ihr zudem in schlechtem Englisch gesagt, dass er sie um- bringen werde, wenn sie nicht ruhig sei (D1.2.2.1 F/A 6). Sie habe Sterbensangst gehabt (D1.2.2.1 F/A 7). Einmal habe er ihr mit seiner Hand Mund und Nase zu- gedrückt, sodass sie kaum habe atmen können. Der Beschuldigte habe sie immer ins Gesicht geschlagen, eigentlich die ganze Zeit. Sie habe keine Ahnung wie oft. Er habe – glaube sie – mit beiden Fäusten geschlagen (D1.2.2.1 F/A 17). Er sei auf sie draufgesessen und habe sie immer wieder geschlagen. Sie habe keine Chance gehabt, aufzustehen. Er sei mit seinen Fingern und seinem Penis oral, vaginal und anal in sie eingedrungen. Die Reihenfolge könne sie nicht mehr sa- gen (D1.2.2.1 F/A 20). Er habe ihr immer wieder gedroht, sie umzubringen. Sie habe grosse Angst gehabt und um ihr Leben gefürchtet (D1.2.2.1 F/A 25 und 29). Diese Angst sei das Schlimmste am Ganzen gewesen (D1.2.2.1 F/A 29). 2.5. Diese Aussagen bestätigte sie im Wesentlichen auch anlässlich ihrer polizei- lichen Einvernahme rund zwei Tage später: Der Beschuldigte habe sie sofort ge- schlagen und ihre Brille sei weggeflogen. Er habe sie "aufgelupft" und mit sich ge- zerrt. Sie habe geschrien. Er habe die ganze Zeit auf sie eingeschlagen und ihr gesagt, sie solle ruhig sein, ansonsten würde er sie umbringen. Sie habe ihn zu- erst oral befriedigen müssen, dann sei er anal mit dem Penis und den Fingern und vaginal [eingedrungen]. Von der Reihenfolge habe sie keine Ahnung mehr. Einmal sei eine Person an ihnen vorbeigelaufen. Da habe er sich ganz flach ge- macht und ihr Mund und Nase zugehalten (D1.2.2.2 F/A 36). Er habe ihr immer wieder Mund und Nase zugehalten, sodass sie nicht richtig habe atmen können (D1.2.2.2 F/A 66 und 108). Näher zu den sexuellen Handlungen befragt, führte sie
aus, dass es sicher "oral, vaginal und anal" gewesen sei (D1.2.2.2 F/A 39). An- sonsten konnte sie zu den konkreten sexuellen Handlungen keine wirklich detail- lierten Aussagen machen und gab an, sich an vieles nicht mehr genau zu erin- nern. Sie denke, er habe sie die ganzen zehn Minuten immer wieder ins Gesicht geschlagen und ihr gesagt, dass er sie umbringe (D1.2.2.2 F/A 71). Er habe un- unterbrochen auf ihr Gesicht geschlagen und ihr gesagt, dass sie sterben werde, wenn sie nicht still sei (D1.2.2.2 F/A 108). 2.6. Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme rund acht Mo- nate nach dem Vorfall wiederholte sie den Tatablauf in Übereinstimmung mit ihren früheren Aussagen: Der Beschuldigte habe sie sofort ins Gesicht geschlagen. Beim ersten oder zweiten Schlag sei ihre Brille davongeflogen. Er habe sie ge- packt und weiter auf sie eingeschlagen und sie zum ...feld hinunter gezerrt. Die Reihenfolge der Dinge, die danach passiert seien, wisse sie nicht mehr genau. Er habe sie vaginal, oral und anal vergewaltigt und währenddessen immer wieder auf ihr Gesicht eingeschlagen. Weil sie geschrien habe, habe er ihr gesagt, sie solle still sein oder er werde sie umbringen. Einmal sei eine Person vorbeigelau- fen. Da habe er ihr Mund und Nase zugehalten, sodass sie weder habe schreien noch atmen können (D1.2.2.3 F/A 19). Er habe sie direkt von hinten ziemlich stark auf die Nase geschlagen, sie habe danach nur noch Sternchen gesehen (D1.2.2.3 F/A 48). Sie würde sagen, er habe nur mit den Fäusten zugeschlagen (D1.2.2.3 F/A 49). Sie wisse noch, dass er ihr sicherlich einmal – als eine Person vorbeigelaufen sei – Mund und Nase zugehalten habe. Sie sei sich aber nicht mehr sicher, ob er das nur einmal gemacht habe (D1.2.2.3 F/A 76). Sie habe pa- nische Angst gehabt, dass sie sterben würde, da sie keine Luft mehr bekommen habe (D1.2.2.3 F/A 173 f.). Er habe auf ihr Gesicht eingeschlagen, als er vaginal mit seinem Penis in sie eingedrungen sei (D1.2.2.3 F/A 115 f.). Sie habe Angst und Wut verspürt und habe das Gefühl gehabt, dass sie jetzt dann gleich sterbe. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie solle still sein oder er bringe sie um (D1.2.2.3 F/A 129 f.). Sie habe Angst gehabt, dass er sie umbringe, da sie die ganze Zeit herumgeschrien habe (D1.2.2.3 F/A 188). 2.7. In den Aussagen der Privatklägerin 2 lassen sich keine wesentlichen Wider- sprüche finden. Insbesondere bezüglich der Begleitumstände sind ihre Aussagen
sehr detailreich und in sich schlüssig. Dass die Privatklägerin 2 bezüglich der kon- kreten sexuellen Handlungen lediglich schemenhafte Aussagen machen konnte, kann keinesfalls dahingehend gewertet werden, dass ihre Aussagen unglaubhaft wären. Dies erstaunt wenig, zumal es sich um ein äusserst traumatisches Ereig- nis handelt und es nicht selten vorkommt, dass Opfer in solchen Situationen dis- soziieren, versuchen psychisch aus der Situation zu fliehen und sich danach nicht mehr genau an den Übergriff erinnern können. Ihre Ausführungen dazu, zu wel- chen konkreten sexuellen Handlungen es im Rahmen des Übergriffs kam, sind je- doch übereinstimmend. In ihren Aussagen finden sich zudem Schilderungen zu ihren Wahrnehmungen während der Tat. So führte sie bspw. aus, dass sie nicht viel gesehen habe wegen dem vielen Blut und da sie ihre Brille nicht gehabt habe (D1.2.2.2 F/A 41). Einige Ausführungen erweisen sich als derart einzigartig, dass ausgeschlossen werden kann, dass sich die Privatklägerin 2 diese ausgedacht haben könnte. So führte sie bspw. aus, dass der Beschuldigte sie mittendrin ge- fragt habe, ob sie Geld habe (D1.2.2.2 F/A 36 und 103; D1.2.2.3 F/A 180 ff.) oder dass sie – als der Beschuldigte ihr Mund und Nase zugehalten habe – mit ihrem Daumen unter seine Hand gefasst habe, so dass sie wenigstens etwas Luft be- kommen habe (D1.2.2.1 F/A 9; D1.2.2.2 F/A 66). Ein weiteres einzigartiges Detail, das sie schilderte, war, dass sie aus der Nase geblutet habe und das Blut an ih- ren Händen am weissen Shirt des Beschuldigten abgeputzt habe, damit man sehe, dass er Blut auf dem T-Shirt habe (D1.2.2.2 F/A 36). Weiter schilderte sie, dass sie einen Schuh verloren habe, als sie den Beschuldigten gekickt habe (D1.2.2.2 F/A 52 und 65). Ebenfalls erwähnte sie, dass sie während des gesam- ten Übergriffs ihr "Zigi-Päckli" in der Hand gehalten habe (D1.2.2.2 F/A 128; D1.2.2.3 F/A 272 f.). Alle diese Aussagen sind derart originär, dass sie nur bei ei- ner Schilderung von tatsächlich Erlebtem zu erwarten sind. Auch wenn sich in den Aussagen der Privatklägerin 1 gewisse Hinweise für Pauschalisierung und mögli- che Übertreibungen finden lassen – bspw. dass der Beschuldigte beinahe die ganze Zeit auf sie eingeschlagen habe und geltend macht, er habe ihr immer wie- der Mund und Nase zugehalten – vermag dies keine erheblichen Zweifel am grundsätzlichen Tatgeschehen zu wecken.
2.8. Die Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin 2 wird denn auch durch das weitere Beweisergebnis gestützt. Gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin zur Auswertung der DNA-Spuren konnten an diversen bei der Pri- vatklägerin 2 entnommenen Körperabstrichen (insb. in der Vagina, in und um den Mund, am Gesicht und an den Händen) und Kleidungsstücken DNA-Rückstande sichergestellt werden, welche mit der DNA des Beschuldigten übereinstimmen (vgl. D1.2.13.18) und sich ohne Weiteres mit den Ausführungen der Privatklägerin 2 in Einklang bringen lassen. Auch die in der Anklageschrift aufgelisteten und durch das Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung belegten Verletzun- gen der Privatklägerin 2 (Quetsch-Risswunde im Bereich der rechten Augen- braue, Blutergüsse an beiden Gesichtshälften, an den Lidern beider Augen, am Unterkiefer und an der Ober- und Unterlippe linksseitig sowie Hautabschürfungen unterhalb [kinnwärts] des linken Auges und Einblutungen und Abtragungen in der Unterlippenschleimhaut linksseitig und eine deutlich ausgeprägte Weichteil- schwellung der linken Gesichtshälfte; vgl. D1.2.15.7 S. 4) bezeugen die von der Privatklägerin 2 geschilderte erhebliche Gewalt gegen den Kopf. 2.9. Die amtliche Verteidigerin wendet diesbezüglich gegen den Anklagesachver- halt ein, dass sich nicht erstellen lasse, dass der Beschuldigte "mit seinen beiden Fäusten mit voller Wucht" geschlagen habe. Eine derart drastische Gewaltanwen- dung lasse sich durch die medizinischen Befunde nicht belegen. Auch die Privat- klägerin selber spreche nicht von gezielten Faustschlägen gegen den Kopf oder den Hinterkopf (act. 45 Rz 54 ff.). Diesem Einwand der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Bereits die Fotoaufnahmen der Privatklägerin 2 nach der Tat (vgl. D1.2.11.1) lassen auf eine erhebliche Gewalteinwirkung gegen das Gesicht der Privatklägerin schliessen. Das Gesicht ist an diversen Stellen angeschwollen und aufgeplatzt. Die durch das IRM festgestellten massiven Verletzungen zeugen – wie bereits erwähnt – ebenfalls von einer massiven stumpfen Gewalteinwirkung. Es erscheint absolut unglaubhaft, dass diese Verletzung – wie vom Beschuldigten geltend gemacht – von lediglich zwei Schlägen, davon einem mit der flachen Hand, stammen sollen. Es ist zutreffend, dass sich die Privatklägerin nicht mehr genau erinnern konnte, ob der Beschuldigte mit Fäusten oder der flachen Hand zugeschlagen habe. Bezüglich des ersten Schlages führte sie jedoch bereits in ih-
rer ersten Einvernahme aus, dass es ein Faustschlag gewesen sei (D1.2.2.1 F/A 6). Auch später sprach sie immer wieder von mehrfachen Faustschlägen (D1.2.2.1 F/A 17; D1.2.2.2 F/A 69, D1.2.2.3 F/A 49). Aufgrund der bei der Privat- klägerin festgestellten Verletzungen wie auch ihrer glaubhaften Schilderung, dass sie nach dem ersten Schlag nur noch "Sternchen" gesehen und starke Schmer- zen gehabt habe, erscheint es glaubhaft, dass der Beschuldigte mit seinen Fäus- ten zugeschlagen hat. Insbesondere führt denn auch der Beschuldigte selber aus, dass er nicht mehr wisse, ob er die Privatklägerin 2 zu Beginn mit der Faust oder mit der flachen Hand geschlagen habe. Unter Würdigung all dieser Umstände kann ohne weiteres als erstellt betrachtet werden, dass der Beschuldigte die Pri- vatklägerin 2 mehrfach – zumindest teilweise mit Fäusten – heftig ins Gesicht schlug. 2.10. Zusammenfassend erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin 2 bei ei- ner genaueren Betrachtungsweise als detailreich, lebensnah, widerspruchsfrei und einzigartig. Es lassen sich auch keine Unstimmigkeiten zum weiteren Bewei- sergebnis feststellen. Auch wenn die Aussagen zu den konkreten sexuellen Handlungen eher oberflächlich und wenig detailreich sind, so bestehen keine be- gründeten Zweifel daran, dass es zu den in der Anklageschrift beschriebenen se- xuellen Handlungen gekommen ist. Insgesamt bestehen keine Gründe, die über- zeugenden Aussagen der Privatklägerin 2 in Frage zustellen. Es bestehen keine begründeten Zweifel daran, dass sich der Übergriff so zugetragen hat, wie er von der Privatklägerin 2 geschildert wurde und dann schliesslich auch Eingang in die Anklageschrift fand. Der Sachverhalt in Dossier 2 ist damit rechtsgenügend er- stellt. III.Rechtliche Würdigung A.Vorbemerkungen 1.Anwendbares Recht 1.1. Hat ein Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des revidierten Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist ge-
mäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beur- teilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustel- len sind. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden. Aus- schlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat bessergestellt ist. Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.1 f.). 1.2. Am 1. Juli 2024 trat das neue Sexualstrafrecht in Kraft. Eine Vergewaltigung oder ein sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung liegen neu bereits dann vor, wenn das Opfer dem Täter durch Worte oder Gesten zeigt, dass es mit der sexu- ellen Handlung nicht einverstanden ist, und dieser sich vorsätzlich über diesen geäusserten Willen des Opfers hinwegsetzt. Überdies umfasst der Tatbestand der Vergewaltigung nach neuem Recht nicht mehr nur den Beischlaf, sondern auch beischlafsähnliche Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbun- den sind, und damit deutlich mehr sexuelle Handlungen als nach altem Recht. Be- züglich des anwendbaren Strafrahmens kam es einzig bezüglich der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB zu einer Änderung. Während das alte Recht ei- nen Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe und für die qualifizierte Tatbegehung gemäss Abs. 3 eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren vorsah, beträgt der Strafrahmen gemäss heute geltendem Recht lediglich noch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Mindeststrafe für die qualifizierte Tatbegehung beträgt Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. 1.3. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte hat der Beschuldigte allesamt vor dem Inkrafttreten des neuen Sexualstrafrechts begangen. Zudem gab es auch be- züglich des Tatbestands der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB eine Gesetzesänderung bezüglich der anwendbaren Mindeststrafe. Es ist daher nachfolgend für jede Tat gesondert zu prüfen, ob sich das neue Recht im konkreten Fall als das mildere erweist. Andernfalls hat die Beurteilung der Strafta-
ten nach den im Zeitpunkt der Begehung geltenden Gesetzesbestimmungen zu erfolgen. 2.Konkurrenzen Hat ein Täter durch sein Verhalten eine Mehrheit von Strafnormen erfüllt, muss entschieden werden, ob alle der vom Täter begangenen Straftaten bei der Straf- zumessung zu berücksichtigen sind, und falls ja, inwieweit. Bei den vorliegend zu beurteilenden Delikten sind hierzu folgende Vorbemerkungen zu machen: Der Tatbestand der Vergewaltigung geht demjenigen der sexuellen Nötigung grund- sätzlich vor. Letzterer wird somit "konsumiert", soweit diesem neben der Verge- waltigung keine eigenständige Bedeutung zukommt bzw. die sexuelle Nötigung nur eine Begleiterscheinung darstellt. Realkonkurrenz ist demgegenüber anzu- nehmen, wenn die anderen sexuellen Handlungen neben dem eigentlichen Ge- schlechtsverkehr auf selbständige, geschlechtliche Befriedigung zielen (BSK StGB-MAIER, Art. 189 N 81 mit weiteren Hinweisen sowie Art. 190 N 24). Es han- delt sich dann nicht um eine Tateinheit. B. Dossier 1 1.Relevante Tathandlungen Aus dem erstellten Sachverhalt lassen sich die folgenden, strafrechtlich relevan- ten Handlungen ableiten, welche rechtlich zu würdigen sind: Einführen des Penis in die Vagina (vaginale Penetration) Aufforderung zur oralen Befriedigung Befriedigung bzw. Berührung des Penis mit der Hand Mund-zu-Mund Berührung Berührung am Gesäss 2.Qualifizierte Vergewaltigung (vaginales Eindringen) 2.1. Das Eindringen des Beschuldigten mit seinem Penis in die Vagina der Pri- vatklägerin 1 – gegen deren erkennbaren Willen – stellt sowohl nach altem als auch nach neuem Recht eine Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB dar. Diese rechtliche Würdigung wird auch von der Verteidigung anerkannt (vgl.
act. 45 N 33), weshalb sich weitere Ausführungen bezüglich der Erfüllung des Grundtatbestands erübrigen. 2.2. Fraglich ist, ob die Handlungen des Beschuldigten den Tatbestand der quali- fizierten Vergewaltigung gemäss Abs. 3 erfüllen. Sowohl nach altem als auch nach neuem Recht wird mit Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren bestraft, wer grausam handelt, namentlich indem er eine gefährliche Waffe oder einen an- deren gefährlichen Gegenstand mit sich führt. Nachdem sich das alte vom neuen Recht weder bezüglich der Tatbestandselemente noch bezüglich des anwendba- ren Strafrahmens unterscheidet, kann bereits an dieser Stelle festgehalten wer- den, dass sich das neue Recht nicht als das mildere erweist und daher das alte Recht zur Anwendung gelangt. 2.3. Grausam im Sinne von Art. 189 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 3 aStGB handelt der Täter, der seinem Opfer psychische oder physische Qualen zufügt, die über das hinausgehen, was erforderlich ist, um dieses zum Geschlechtsverkehr zu nö- tigen. Die Botschaft verstand darunter die Steigerung des Tatbestandsmerkmals der Gewalt in physischer und/oder psychischer Hinsicht, insbesondere ein rohes, gefühlloses oder quälerisches Vorgehen des Täters. Grausamkeit sei gegeben, wenn der Täter dem Opfer wissentlich und willentlich besondere Leiden zufüge, die über das Mass dessen hinausgingen, was schon zur Erfüllung des Grundtat- bestandes gehöre (BBl 1985 II 1074 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung liegt Grausamkeit vor, wenn sich der Täter gefährlicher oder unverhältnis- mässiger Mittel bedient und so seinem Opfer besondere Qualen aufnötigt. Darun- ter sind Qualen zu verstehen, die nicht die unvermeidbare Folge des Grunddelikts sind, sondern solche, die der Täter seinem Opfer aus Sadismus oder mit dem Zweck, es in besonderer Art und Weise zu peinigen, erleiden lässt – oder aber einfach aus Brutalität oder Gefühllosigkeit dem Schmerz von andern gegenüber. Die Umschreibung ist allerdings bloss eine allgemeine Richtlinie, für deren Kon- kretisierung im Einzelfall ein erheblicher Spielraum gilt. Die als grausam zu be- wertenden Elemente der Begehungsweise (eigentliche Ausführungshandlungen und besondere Tatumstände) sind Bestandteile des Tatgeschehens. Unter Tat- umständen sind rechtserhebliche Tatsachen zu verstehen, die unmittelbar mit der Begehung der Tat zusammenhängen. Die grausame Behandlung des Opfers
kann aber auch vor oder nach der Verübung des eigentlichen Delikts erfolgen (BGer 6B_1407/2019 vom 3. Juni 2020, E. 2.1.1 mit weiteren Hinweisen). 2.4. Vorliegend in Frage kommt vordergründig die qualifizierte Tatbegehung durch Verwendung einer gefährlichen Waffe oder eines gefährlichen Gegenstan- des. Gemäss erstelltem Sachverhalt trat der Beschuldigte von hinten an die Pri- vatklägerin 1 heran, nahm sie mit einem Arm in den Würgegriff und hielt ihr ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von mindestens 8 cm vor das Gesicht. Als die Privatklägerin 1 zu einem späteren Zeitpunkt erneut schrie, hielt er ihr das Messer erneut vors Gesicht und drohte ihr damit, sie umzubringen. 2.5. Das vom Beschuldigten mitgeführte Messer ist ohne Weiteres geeignet, schwere und allenfalls sogar tödliche Verletzungen hervorzubringen (insb. Stich- verletzungen mit Verletzung lebenswichtiger Organe oder massivem Blutverlust mit Todesfolge). Das Messer ist damit zweifelsohne als gefährlicher Gegenstand im Sinne von Art. 190 Abs. 3 StGB zu qualifizieren. 2.6. Die Verteidigung macht geltend, dass eine Qualifizierung nach Abs. 3 voraussetze, dass der Beschuldigte das Messer in einer Weise einsetze bzw. ver- wende, die geeignet ist, das Opfer in Angst vor einer ernsthaften und unmittelba- ren Bedrohung für Leib und Leben zu versetzen. Die blosse Präsenz eines ge- fährlichen Gegenstandes reiche gemäss Bundesgericht nicht aus, um eine Quali- fikation gemäss Art. 190 Abs. 3 StGB zu begründen. Die Verwendung setze vor- aus, dass durch den gefährlichen Gegenstand ein konkretes und nahes Risiko ei- ner Tötung oder einer schweren Körperverletzung geschaffen werde. Diese Vor- aussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Das Messer sei nicht gegen den Körper gerichtet, nicht eingesetzt, nicht geschwungen und nicht auf der Haut ver- wendet worden. Das blosse Vorzeigen eines Messers – ohne gezielten Einsatz zur Durchsetzung der Tat – genüge nicht (act. 45 Rz 34 ff.). 2.7. Vom Verwenden eines entsprechenden Gegenstands kann nur gesprochen werden, wenn der Täter diesen auch einsetzt. Dies kann dadurch geschehen, dass er die Waffe oder den Gegenstand zur Verübung von Gewalt oder zur Dro- hung gebraucht. Weist der Täter hingegen nur auf das Vorhandensein einer Waffe oder eines gefährlichen Gegenstands hin, ohne das Opfer direkt zu bedro-
hen, so liegt noch keine qualifizierte Tatbegehung vor. Die Situation muss auf- grund der Waffe oder des Gegenstands für das Opfer objektiv gefährlich sein, doch kann etwa auch die Drohung mit einer Schusswaffenimitation als solche grausam sein, wenn der Täter sein Opfer damit terrorisiert. Als gefährliche Ge- genstände werden solche bezeichnet, die – wenn sie entsprechend verwendet werden – zu einem hohen Risiko der Tötung oder der schweren Körperverletzung führen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Gegenstand dann ge- fährlich, wenn er objektiv geeignet ist, eine schwere Gesundheitsschädigung her- beizuführen, wobei es neben seiner Beschaffenheit auch auf die Art der Verwen- dung im Einzelfall ankommt (BSK StGB-MAIER, Art. 189 N 71). Bei einem Messe- reinsatz ist die Voraussetzung des Tatbestands von Art. 190 Abs. 3 StGB gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel gegeben (BGer 6B_1097/2021 vom 26. Oktober 2021, E. 6.4 und E. 6.6 mit Hinweis auf BGer 6B 101/2014 vom 10. November 2014, E. 2.2). 2.8. Ein Überraschungsangriff von hinten, bei welchem das Opfer in den Würge- griff genommen und ihm ein Messer vors Gesicht gehalten wird, ist ohne Weiteres geeignet, eine Person in Angst vor einer ernsthaften und unmittelbaren Bedro- hung für Leib und Leben zu versetzen. Auch wenn die Privatklägerin 1 gemäss ih- ren eigenen Aussagen während des gesamten Übergriffs ruhig sowie nicht hyste- risch war, führte sie doch selber aus, dass sie Angst gehabt habe. Zwar hatte sie offenbar keine Angst, dass der Beschuldigte sie umbringen würde, sie hatte je- doch Angst, dass er sie verletzten könnte (D1.1.5.1 F/A 27 ff. und 41 ff.). Gemäss ihren überzeugenden Aussagen schrie sie während des Vorfalls zweimal. Beide Male hielt der Beschuldigte ihr das Messer vors Gesicht und drohte ihr zumindest einmal damit, sie umzubringen (D1.1.5.1 F/A 49 und 68; D1.1.5.2 F/A 17 und 139). Gemäss Aussagen der Privatklägerin 1 habe er das Messer immer nur so lange hervorgenommen, bis sie wieder gemacht habe, was er von ihr verlangt habe (D1.1.5.1 F/A 37). Das Messer wurde damit vom Beschuldigten bewusst eingesetzt, um den Willen der Privatklägerin 1 zu brechen und diese gefügig zu machen. Es handelt sich daher – entgegen der Ansicht der Verteidigung – im vor- liegenden Fall um einen gezielten Messereinsatz und nicht lediglich um das blosse Vorzeigen eines Messers. Hierzu spielt es auch keine Rolle, ob der Be-
schuldigte das Messer direkt auf der Haut der Privatklägerin 1 verwendete oder ihr dieses – gemäss Aussagen der Privatklägerin 1 – rund einen Meter entfernt vors Gesicht hielt. Auch der von der Verteidigung zitierte Bundesgerichtsent- scheid 6B_678/2009 vom 3. November 2009 hält fest, dass zur Bejahung des qualifizierten Tatbestandes die Verwendung des gefährlichen Gegenstandes zur Bedrohung des Opfers genügt. Eine Verletzungs- oder Tötungsabsicht ist nicht er- forderlich. Wer sein Opfer zwar nicht physisch verletzt, es jedoch fortwährend mit seinem Taschenmesser bedroht, sodass es um sein Leben fürchten muss, schafft durch die Verwendung einer gefährlichen Waffe ein konkretes und nahes Risiko einer Tötung oder einer schweren Körperverletzung (E. 4.5). Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist mit dem soeben zitierten Bundesgerichtsentscheid vergleichbar. Der Beschuldigte bedrohte die Privatklägerin 1 zweimal unter Ver- wendung eines Messers mit dem Tod, um diese gefügig zu machen. Auch wenn der Beschuldigte die Privatklägerin nicht in Todesangst versetzte, so sah sich diese dennoch der unmittelbaren konkreten Bedrohung ausgesetzt, durch das Messer (erheblich) verletzt zu werden. Damit ist im vorliegenden Fall die gefor- derte Intensität für die qualifizierte Begehungsform der Vergewaltigung durch die Verwendung eines gefährlichen Gegenstandes erfüllt und der Beschuldigte der qualifizierten Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 3 aStGB schuldig zu sprechen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen liegen keine vor. 3.Versuchte qualifizierte sexuelle Nötigung (Aufforderung zur oralen Befriedi- gung) 3.1. Der Beschuldigte forderte die Privatklägerin 1 gemäss erstelltem Sachver- halt auf, ihn oral zu befriedigen, worauf ihm die Privatklägerin 1 entgegnete, dass sie dies nicht mache und es auch nicht zu einer entsprechenden Handlung kam. 3.2. Die orale Penetration stellt eine sexuelle Handlung dar, welche nach altem Recht unter den Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 aStGB fällt (BSK StGB-MAIER, Art. 189 N 48). Nach neuem Recht wäre der Oralverkehr als Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 2 StGB zu qualifizieren, zumal der Oralverkehr gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine beischlafsähnliche Handlung darstellt (vgl. dazu BGE 132 IV 120, E. 2.5), welche mit einem Eindrin-
gen in den Körper verbunden ist. Sowohl nach altem als auch neuem Recht liegt damit eine qualifizierte Tatbegehung vor, zumal auch diese Handlung unter der- selben Zwangssituation (Gewaltanwendung und Todesdrohungen unter Verwen- dung eines Messers) wie die qualifizierte Vergewaltigung erfolgte. Es kann daher zur Qualifikation vollumfänglich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Sowohl Art. 189 Abs. 3 aStGB als auch Art. 190 Abs. 2 StGB sehen als Strafrah- men eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren vor. Damit erweist sich das neue Recht nicht als milder, weshalb auch hier das alte Recht anzuwenden ist. 3.3. Vorliegend ist der Taterfolg nicht eingetreten, da die Privatklägerin 1 der Auf- forderung des Beschuldigten nicht nachkam. Es stellt sich daher die Frage einer versuchten Tatbegehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Ta- tentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerk- male verwirklicht sind (BGE 140 IV 150, E. 3.4; BGE 137 IV 133, E. 1.4.2). Nach der Rechtsprechung gehört zur "Ausführung" der Tat im Sinne von Art. 21 Abs. 1 StGB jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Um- stände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Die Schwelle zum Versuch ist gemäss Bundesgericht jedenfalls dann überschrit- ten, wenn ein objektives Tatbestandsmerkmal erfüllt ist (vgl. statt vieler BGE 131 IV 100, E. 7.2.1 mit weiteren Hinweisen). 3.4. Vorliegend sind – mit Ausnahme des Erfolgseintritts – sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerke der qualifizierten Nötigung erfüllt. Die Vollen- dung der Tat war einzig noch davon abhängig, ob die Privatklägerin 1 die von ihr verlangte Handlung auch tatsächlich ausführt. Die Tatvollendung lag damit nicht mehr im Herrschaftsbereich des Beschuldigten. Er hat bereits alles in seiner Macht stehende getan, weshalb die Schwelle zum Versuch zweifelsohne über- schritten ist. 3.5. Die Verteidigung geht davon aus, dass die übrigen sexuellen Handlungen durch die Vergewaltigung konsumiert werden (act. 45 Rz 51). Dieser Ansicht kann
nicht gefolgt werden. Die orale Befriedigung stellt eine eigenständige Handlung dar. Sie zielt auf selbständige sexuelle Befriedigung und ist damit nicht als Be- gleiterscheinung der Vergewaltigung zu qualifizieren. Aufgrund der Andersartig- keit der beabsichtigen sexuellen Handlungen ist von einem eigenständigen Ta- tentschluss auszugehen. Mangels Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgrün- den macht sich der Beschuldigte daher bezüglich der Aufforderung zum Oralver- kehr der versuchten qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und 3 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. 4.Qualifizierter sexueller Übergriff (Befriedigung mit der Hand) 4.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt verlangte der Beschuldigte von der Privat- klägerin 1 mittels Handzeichen, dass sie ihn mit der Hand befriedige. Daraufhin umfasste diese mit ihrer rechten Hand den Penis des Beschuldigten für mindes- tens drei Sekunden, ohne dabei die Hand zu bewegen. 4.2. Zu prüfen ist vorliegend die Abgrenzung zwischen der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB und der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind unsittliche Berüh- rungen dann nicht mehr nur als sexuelle Belästigungen, sondern als sexuelle Nö- tigung zu qualifizieren, wenn sie nicht nur flüchtig und überraschend, sondern un- ter Ausübung von Gewalt geschehen, die über eine tätliche Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB hinausgeht (BGer 6B_826/2017 vom 26. Januar 2018, E. 1.6.5). 4.3. Aufgrund der durch den Beschuldigten geschaffenen Zwangssituation sah sich die Privatklägerin 1 gezwungen, seinen Forderungen – zumindest teilweise – nachzukommen. Indem der Beschuldigte eine über die tätliche Belästigung hin- ausgehende Gewalt anwandte, um die Privatklägerin 1 dazu zu bewegen, seinen Penis zu berühren, nahm er nicht mehr nur eine sexuelle Belästigung, sondern eine sexuelle Nötigung vor. Mit dem Berühren des Penis durch die Privatklägerin 1 ist auch der Taterfolg eingetreten. Auch hier liegt aufgrund der gesamten Tat- umstände (vgl. Ausführungen hierzu bei der qualifizierten Vergewaltigung) eine qualifizierte Tatbegehung vor.
4.4. Auch die Befriedigung mit der Hand ist auf eine eigenständige sexuelle Be- friedigung gerichtet und damit – entgegen der Ansicht der Verteidigung – nicht als Begleiterscheinung der Vergewaltigung zu sehen. Aufgrund der Andersartigkeit der beabsichtigten sexuellen Handlungen ist auch diesbezüglich von einem eigen- ständigen Tatentschluss auszugehen. 4.5. Da die Befriedigung mit der Hand nicht als beischlafsähnliche Handlung zu qualifizieren ist, ist sie sowohl nach altem als auch nach neuem Recht als qualifi- zierte sexuelle Nötigung zu würdigen. Das alte Recht sieht für die qualifizierte Tat- begehung nach Art. 189 Abs. 3 aStGB eine Mindeststrafe von drei Jahren vor. Das neue Recht sieht eine Strafe von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor. Aufgrund der tieferen Mindeststrafe erweist sich das neue Recht im vorliegenden Fall als das mildere. Der Beschuldigte ist daher des qualifizierten sexuellen Über- griffs und sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 189 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. Rechtfertigungs- oder Schuldaus- schlussgründen liegen keine vor. 5.Qualifizierter sexueller Übergriff (Berührung Mund-zu-Mund und Berührung des Gesässes) 5.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt forderte der Beschuldigte die Privatklägerin 1 auf ihn zu küssen, woraufhin diese kurz mit ihrem Mund seinen Mund berührte. Zudem fasste er ihr in der Folge mit seiner Hand hinten beim Gesäss in die Hose. 5.2. Unabhängig davon, ob diese Handlungen als sexuelle Belästigungen oder als sexuelle Nötigungen zu qualifizieren sind, ist vorab zu klären, ob diesen Be- rührungen im Rahmen des Kontextes der qualifizierten Vergewaltigung eine ei- genständige Bedeutung zukommt. Wie die Verteidigung zu Recht vorbringt (act. 45 Rz 46), sind diese Handlungselemente im Tatverlauf unmittelbar der Ver- gewaltigung vorgelagert. Sie bilden zeitlich, örtlich und situativ einen Teil dersel- ben Geschehensabfolge und zielen nicht auf eine selbständige geschlechtliche Befriedigung. Alle Handlungen geschahen bei gleicher Gelegenheit, wobei sie sich in ihrer Intensität fortlaufend bis zur vaginalen Penetration steigerten. Sie sind daher als Begleiterscheinungen zu sehen, welche durch die Erfüllung des
Tatbestandes der Vergewaltigung konsumiert werden und damit nicht zusätzlich zu bestrafen sind. C. Dossier 2 1.Relevante Tathandlungen Aus dem erstellten Sachverhalt lassen sich die folgenden, strafrechtlich relevan- ten Handlungen ableiten, welche nachfolgend rechtlich zu würdigen sind: Eindringen mit dem Penis in die Vagina (vaginale Penetration) Eindringen mit dem Penis in den Anus (anale Penetration) Eindringen mit dem Penis in den Mund (orale Penetration) mehrfache Schläge ins Gesicht 2.Qualifizierte Vergewaltigung (vaginale Penetration) 2.1. Die Erfüllung des Tatbestandes der Vergewaltigung durch das mindestens zweimalige Einführen des Penis in die Vagina der Privatklägerin 2 – entgegen de- ren erkennbaren Willen – ergibt auch hier zu keinen weiteren Bemerkungen An- lass. Es ist bezüglich des zweimaligen Eindringens von einer Tateinheit auszuge- hen, zumal die Handlung nicht unterbrochen wurde und es sich um zusammen- hängende, gleichartige sexuelle Handlungen handelt. 2.2. Auch hier ist zu prüfen, ob eine qualifizierte Tatbegehung im Sinne eines grausamen Vorgehens vorliegt. Bezüglich der rechtlichen Voraussetzungen kann auf die obigen Ausführungen zu Dossier 1 verwiesen werden. 2.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt schlug der Beschuldigte der Privatklägerin 2 mehrfach – zumindest teilweise mit den Fäusten – ins Gesicht, insbesondere auf die Nase. Weiter drohte er ihr während der Tatbegehung mehrfach, sie umzubrin- gen und hielt ihr einmal Mund und Nase zu, sodass die Privatklägerin fast keine Luft mehr bekam. Aufgrund dieser Handlungen erlitt die Privatklägerin Todes- angst. 2.4. Wie den Fotografien der Privatklägerin 2 nach der Tat wie auch dem medizi- nischen Gutachten zu entnehmen ist, richtete der Beschuldigte diese mit seinen Schlägen übel zu. Sie wies zahlreiche – wenn auch zum Glück keine schwerwie-
genden – Verletzungen im Gesicht auf. Die vom Beschuldigten angewandte kör- perliche Gewalt ging erheblich über das Mass hinaus, das notwendig gewesen wäre, um den Willen der Privatklägerin 2 zu brechen, zumal der Beschuldigte der Privatklägerin 2 körperlich ohnehin überlegen war. Vor diesem Hintergrund ist umso weniger verständlich, weshalb er die Privatklägerin 2 derart malträtiert hat. Daneben drohte er ihr mehrfach damit sie umzubringen, weshalb die Privatkläge- rin 2 nebst der starken Schmerzen aufgrund der mehrfachen Schläge auch To- desangst hatte und um ihr Leben flehte. Mit seinem Verhalten offenbarte der Be- schuldigte eine besondere Brutalität und Gefühlslosigkeit gegenüber den Schmer- zen der Privatklägerin 2. Diese war während des gesamten Übergriffs unbe- schreiblichen physischen und psychischen Qualen ausgesetzt. Die Intensität der physischen und psychischen Gewalteinwirkung des Beschuldigten ging weit über das hinaus, was zur Begehung der Tat notwendig gewesen wäre. Es kann keine Rede davon sein, dass die vom Beschuldigten ausgeführten Schläge – wie von der Verteidigerin geltend gemacht (vgl. act. 45 Rz 67 ff.) – lediglich der "Kontrolle der Situation" gedient hätten. Es handelt sich klar um eine überschiessende Ge- waltanwendung und eine Kombination von physischen und psychischen Nöti- gungsmitteln. Das Bundesgericht bejahte in einem Fall den Tatbestand der qualifi- zierten Vergewaltigung, bei welchem der Täter die Opfer durch minutenlanges Würgen in Todesangst versetzte. Der Täter habe damit den Opfern besondere physische und psychische Leiden zugefügt und sie in Todesangst versetzt. Wer das tue, handle grausam. Mit seinem Verhalten habe der Täter seinen Opfern Lei- den zugefügt, die über das Mass dessen hinausgingen, war zur Erfüllung des Grundtatbestands notwendig ist oder mit dessen Verwirklichung notwendig ver- bunden ist (BGE 119 IV 49, E. 3). Auch im vorliegenden Fall versetzte der Be- schuldigte die Privatklägerin 1 durch seine Gewalt und Drohungen in Todesangst und fügte ihr besondere psychische und physische Leiden zu, die nicht mehr vom Grundtatbestand erfasst sind. Daher ist auch bezüglich Dossier 2 von einer grau- samen Tatbegehung auszugehen, welche den Tatbestand der qualifizierten Ver- gewaltigung erfüllt. 2.5. Die Handlungen des Beschuldigten stellen sowohl nach altem als auch nach neuem Recht eine qualifizierte Vergewaltigung dar, weshalb sich das neue Recht
nicht als das mildere erweist und mithin das alte Recht zur Anwendung gelangt. Der Beschuldigte ist daher auch bezüglich Dossier 2 der qualifizierten Vergewalti- gung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 aStGB schuldig zu sprechen. 3.Mehrfache qualifizierte sexuellen Nötigung (anale und orale Penetration) 3.1. Die gemäss erstelltem Sachverhalt erfolgte orale und anale Penetration der Privatklägerin 2 stellt nach altem Recht eine mehrfache sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 aStGB dar. Nach neuem Recht wären beide Handlungen als Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 2 StGB zu qualifizieren, weil sowohl die anale als auch die orale Penetration als beischlafsähnliche Handlungen zu qualifizieren sind, welche mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind. So- wohl nach altem als auch neuem Recht liegt eine qualifizierte Tatbegehung vor, zumal auch diese Handlungen unter derselben Zwangssituation (massive Gewalt- anwendung und Todesdrohungen) wie die qualifizierte Vergewaltigung erfolgten. Sowohl Art. 189 Abs. 3 aStGB als auch Art. 190 Abs. 2 StGB sehen als Strafrah- men eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren vor. Damit erweist sich das neue Recht nicht als milder, weshalb das alte Recht anzuwenden ist. 3.2. Sowohl die orale als auch die anale Penetration stellen Handlungen dar, die auf eigenständige sexuelle Befriedigung zielen und damit nicht als Begleiterschei- nung der Vergewaltigung zu qualifizieren sind. Aufgrund der Andersartigkeit der beabsichtigten sexuellen Handlungen ist auch hier von jeweils eigenständigen Ta- tentschlüssen auszugehen. Eine Konsumation oder Tateinheit bezüglich der ent- sprechenden Handlungen wurde auch von der Verteidigung nicht geltend ge- macht und die Würdigung als mehrfache sexuelle Nötigung – nicht jedoch die qualifizierte Tatbegehung – anerkannt (act. 45 N 66). 3.3. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte daher für die anale und orale Pe- netration der mehrfachen qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 aStGB schuldig zu sprechen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen auch hier keine vor. 4.Versuchte schwere Körperverletzung (mehrfache Schläge ins Gesicht)
4.1. Der Beschuldigte schlug die Privatklägerin 2 gemäss erstelltem Sachverhalt mehrfach heftig – zumindest teilweise mit den Fäusten – ins Gesicht bzw. gegen den Kopf. Durch diese Handlungen des Beschuldigten erlitt die Privatklägerin di- verse Verletzungen im Gesicht (insbesondere eine Quetsch-Risswunde, diverse Blutergüsse und Hautabschürfungen sowie eine ausgeprägte Weichteilschwel- lung). 4.2. Der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstüm- melt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder vorsätzlich eine andere schwere Schä- digung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Men- schen verursacht. Unter den Tatbestand der einfachen Körperverletzung fallen sämtliche anderen vorsätzlichen Schädigungen an Körper und Gesundheit, wel- che nicht in den Anwendungsbereich der Tätlichkeiten nach Art. 126 StGB fallen. 4.3. Die Verletzungen der Privatklägerin 2 haben die Schwelle zur schweren Kör- perverletzung offensichtlich nicht erreicht. Gemäss dem Gutachten zur körperli- chen Untersuchung ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine Lebensgefahr. Zu- dem würden die beschriebenen Hautmantelverletzungen voraussichtlich folgenlos und die Quetsch-Riss-Wunde an der rechten Augenbraue unter Narbenbildung abheilen (D1.2.15.7 S. 6). Auch gemäss Ausführungen der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 sind die äusserlichen Wunden zwischen- zeitlich verheilt (act. 43 Rz 13). 4.4. Es lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte die Absicht hatte, die Pri- vatklägerin 2 schwer zu verletzen. Fraglich ist jedoch, ob er mit seinen Handlun- gen eine schwere Schädigung in Kauf nahm und sich damit der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht hat. Eine Verurteilung wegen ver- suchter schwerer Körperverletzung würde einer solchen wegen vollendeter einfa- cher Körperverletzung vorgehen (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 122 N 28). 4.5. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestands für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB), sich
mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage, Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3 mit Hinweis auf BGE 133 IV 222, E. 5.3). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Ge- ständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Der Schluss, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, darf nicht allein daraus gezo- gen werden, dass ihm dieses Risiko bewusst war und er gleichwohl handelte. Denn das Wissen um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung wird auch bei der bewussten Fahrlässigkeit vorausgesetzt. Für die Bejahung der Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung müssen daher weitere dafür sprechende Umstände hinzukommen. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Be- weggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrschein- lichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtver- letzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestands- verwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12, E. 2.3). Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirkli- chung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausge- legt werden kann (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch müssen dann zum Wissen des Täters weitere Umstände hinzukommen. Solche liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGer 6B_565/2017 vom 7. August 2017, E. 1.3 mit Hinweis auf BGer 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016, E. 2.3.3 mit Hinweisen). 4.6. Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt – wie bereits ausgeführt – vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und
seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbe- standsmerkmale verwirklicht sind. 4.7. Bezüglich des Vorsatzes ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Kopfre- gion allgemein um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers handelt und Kopfverletzungen, insbesondere Verletzungen der Hirnregion, gravie- rende Folgen nach sich ziehen können. Eine massive Einwirkung auf die obere Kopfhälfte, die Schläfen oder den Hinterkopf kann rasch zu einer Verletzung des Gehirns führen, bei welchem es sich um eines der zentralsten und wichtigsten Or- gane des Menschen handelt. Ein massiver Impuls generell gegen den Kopf führt regelmässig dazu, dass der Kopf ruckartig in eine Richtung geschleudert wird, was oft Verletzungen der Halswirbelsäule mit starken gesundheitlichen Beein- trächtigungen bis hin zu Körperlähmungen nach sich zieht (vgl. OGer SB110633 vom 30. Januar 2012, E. II. 8.3.2 mit Hinweisen sowie E. II. 8.6). Es entspricht da- mit der allgemeinen Lebenserfahrung, dass heftige (Faust-)Schläge gegen den Kopf des Opfers zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Inte- grität führen können. Insbesondere besteht bei heftigen Schlägen gegen den Kopf grundsätzlich auch immer die Gefahr eines unkontrollierten Sturzes des Opfers auf den Boden mit einem Auf- bzw. Anstossen des Kopfes, was ebenfalls zu schweren oder gar lebensgefährlichen Verletzungen (bspw. Schädelbrüchen, Blu- tungen im Kopfinneren, Hirngewebsverletzungen etc.) führen kann. Die bei der Privatklägerin 2 festgestellten Verletzungen deuten – wie bereits erwähnt – auf eine Vielzahl von (Faust-)Schlägen hin. Dass solche Schläge gegen den Kopf eine schwere Körperverletzung nach sich ziehen können, ist damit nicht ausser- gewöhnlich und der Erfolgseintritt daher nicht unwahrscheinlich. 4.8. Weiter ist die Intensität bzw. Heftigkeit der Schläge bzw. Fusstritte dafür ausschlaggebend, wie gross die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts ist. Die Verletzungen lassen darauf schliessen, dass der Beschuldigten mit einer gewis- sen Heftigkeit auf das Gesicht der Privatklägerin 2 einschlug. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Schläge bewusst derart dosierte, dass er eine schwere Verletzung in jedem Fall ausschliessen konnte. Wer mehrmals mit einer gewisse Intensität gegen den Kopf einer Person schlägt, kann nicht an- ders, als den Deliktserfolg einer schweren Körperverletzung, insbesondere arge
und bleibende Entstellung des Gesichts oder lebensgefährliche Hirnverletzungen, ernstlich in Kauf nehmen. Alleine die Hoffnung darauf, dass der tatbestandsmäs- sige Erfolg ausbleiben werde, schliesst eine Inkaufnahme im Sinne einer eventua- lvorsätzlichen Tatbegehung nicht aus. Insbesondere muss berücksichtigt werden, dass der erste Schlag die Privatklägerin 2 völlig unvermittelt und überraschend traf und sie keine Chance hatte, sich vor dem Schlag zu schützen oder sich zur Wehr zu setzen. Zudem war sie dem Beschuldigen auch körperlich unterlegen. 4.9. Zuletzt gilt es denn auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in Grossbritannien bereits wegen eines Tötungsdelikts verurteilt wurde. Gemäss der im Recht liegenden Urteilsübersetzung streckte der Beschuldigte anlässlich des diesem Urteil zugrundeliegenden Vorfalles sein Opfer mit zwei Faustschlägen nie- der, wobei sich das Opfer beim zweiten Schlag tödliche Verletzungen zuzog (vgl. D.1.1.33.55). Dem Beschuldigten musste damit von seinen früheren Handlungen bewusst gewesen sein, wie gefährlich Schläge gegen den Kopf sein können. 4.10. Im vorliegenden Fall war es alleine dem Zufall überlassen, ob die (Faust-) Schläge ins Gesicht bzw. gegen den Kopf der Privatklägerin 2 schwere Verletzun- gen verursachen würden. Unter Würdigung der konkreten Umstände war die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts derart naheliegend, dass davon ausgegan- gen werden muss, dass der Beschuldigte eine schwere Verletzung im Sinne von Art. 122 StGB zumindest billigend in Kauf nahm und er sich der möglichen Folgen seines Handelns auch bewusst sein musste. 4.11. Auch im Bereich der Strafbestimmungen zur schweren Körperverletzung kam es zwischen dem Tatzeitpunkt und heute zu einer Gesetzesänderung bezüg- lich des anwendbaren Strafrahmens. Während die Mindeststrafe gemäss altem Recht lediglich sechs Monate betrug, wurde diese mit der Gesetzesrevision auf ein Jahr Freiheitsstrafe angehoben. Vor diesem Hintergrund erweist sich das neue Recht nicht als milder, weshalb auch diesbezüglich das alte Recht zur An- wendung gelangt. Der Beschuldigte ist damit im Sinne der Anklage der versuch- ten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
IV.Strafzumessung A.Grundlagen der Strafzumessung 1.Strafrahmen und Strafart 1.1. Hat ein Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der jeweiligen Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Obwohl eine Erhöhung bis hin zur Hälfte des Höchstmasses der angedrohten Strafe, unter Berücksichtigung des gesetzlichen Höchstmasses der Strafart, mög- lich wäre, ist eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens nur zulässig, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat ange- drohte Strafe im konkreten Fall zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8). 1.2. Vorliegend sehen die Tatbestände der qualifizierten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 3 aStGB sowie der qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 3 aStGB als schwerste Delikte eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren vor. Die Höchststrafe beträgt daher nach Art. 40 Abs. 2 StGB zwanzig Jahre Freiheitsstrafe. Der Strafrahmen beträgt somit drei bis zwanzig Jahre Freiheitsstrafe. Eine Erweiterung des Strafrahmens fällt ausser Betracht, zumal eine Erweiterung über das gesetzliche Höchstmass von zwanzig Jahren nicht möglich ist. 1.3. Da sämtliche vorliegend zu beurteilenden Straftaten gemäss Gesetz mit ei- ner Freiheitsstrafe zu ahnden sind, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Straf- art. 2.Strafzumessungsregeln 2.1. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe grundsätzlich nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts-
guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangs- punkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vor- gehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beein- trächtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tat- beitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hin- sichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweg- gründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (HEIMGARTNER, in: Donatsch/ Heimgartner/Isen- ring [Hrsg.], StGB-Kommentar, 20. Auflage 2018, Art. 47 N 5 ff.). 2.2. Ist der Täter wie vorliegend wegen einer Mehrheit, teilweise mehrfach be- gangener Taten zu bestrafen, hat das Gericht basierend auf der Tatkomponente zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen. In einem wei- teren Schritt sind die übrigen Delikte – wiederum basierend auf der Tatkompo- nente – zu beurteilen, und es ist dafür unter Berücksichtigung der jeweiligen Um- stände die hypothetische Strafe ausgehend vom jeweils einschlägigen Strafrah- men zu ermitteln. Sind für die einzelnen Delikte gleichartige Strafen auszufällen, ist sodann unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips die hypothetische Ge- samtstrafe für sämtliche dieser Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 6B_808/2017, E. 2.1.1; BGE 138 IV 120, E. 5.2). Dabei ist namentlich das Ver- hältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletz- ten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuld- beitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschlagen,
wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010, E. 3.2). 3.Vorbemerkung zur Schuldfähigkeit 3.1. Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte als Erklärung für seine beiden Taten seinen Alkohol und Drogenkonsum an (Prot. S. 20). Bereits zuvor war zumindest bezüglich der Taten gemäss Dossier 1 ein Alkohol- und Dro- genkonsum (Kokain und Marihuana) immer wieder ein Thema (D1.1.2.3 F/A 269 f. und 324; D1.1.2.4 F/A 7). Auch anlässlich der Hauptverhandlung machte er geltend, sehr betrunken gewesen zu sein und auch Kokain konsumiert zu haben (Prot. S. 16). Bezüglich Dossier 2 verweigerte er in der Untersuchung die Aussa- gen hinsichtlich eines allfälligen Alkohol- oder Drogenkonsums vor der Tat (vgl. D1.1.2.7 F/A 16 f.; D1.1.2.12 F/A 10 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung schil- derte er, auch damals sehr viel getrunken zu haben (Prot. S. 19 f.). 3.2. Auch wenn eine verminderte Schuldfähigkeit von keiner der Parteien geltend gemacht wurde, sind hierzu folgende Ausführungen zu machen: Bezüglich Dos- sier 1 konnte anlässlich einer Blut- und Urinuntersuchung rund 16 Stunden nach dem Ereignis der Konsum von Kokain nachgewiesen werden. Gemäss dem phar- makologisch-toxikologischen Gutachten hänge die Frage, ob der Beschuldigte im Ereigniszeitpunkt unter der Wirkung von Kokain gestanden habe, vom Zeitpunkt des letztmaligen Konsums ab. Bei einem letztmaligen Konsum innerhalb etwa der letzten Stunde vor dem Ereignis habe der Beschuldigte gemäss Ansicht der Gut- achter im Ereigniszeitpunkt unter der Wirkung von Kokain gestanden. Bei einem länger zurückliegenden letztmaligen Konsum habe der Beschuldigte wahrschein- lich nicht mehr oder nur noch geringfügig unter der Wirkung von Kokain gestan- den. Auch zu einen allfälligen Einfluss von Trinkalkohol konnte sich das Gutach- ten nicht äussern. Im Zeitpunkt der Blutentnahme rund 16 Stunden nach dem Er- eignis konnte jedoch kein Ethylalkohol mehr im Blut festgestellt werden, wobei eine Alkoholisierung im Ereigniszeitpunkt nicht ausgeschlossen werden könne, zumal Ethylalkohol relativ rasch aus dem Blut eliminiert werde. Im linearen Be- reich würden pro Stunde minimal 0.10 bzw. maximal 0.20 Gewichtspromille abge- baut (D1.1.12.21).
3.3. Bezüglich Dossier 2 liegen ausser den Aussagen des Beschuldigten zwei- einhalb Jahre nach der Tat keine weitergehenden Beweismittel bezüglich eines allfälligen Alkohol- und/oder Drogenkonsums vor. 3.4. Zu seinem Kokainkonsum vor der Tat gemäss Dossier 1 machte der Be- schuldigte geltend, am 25. Februar 2023 zwischen 19.00 Uhr und 20.00 Uhr mit dem Konsum von Kokain begonnen zu haben. Insgesamt habe er 1 Gramm kon- sumiert, letztmals am 26. Februar 2023 um ca. 10.00 Uhr noch den Rest von die- sem Gramm, wahrscheinlich 2 Linien (D1.1.2.4 F/A 9 ff.). Gegenüber dem IRM verneinte er hingegen einen Drogenkonsum (D1.1.12.12). Es zeigt sich damit, dass die Aussagen des Beschuldigten diesbezüglich nicht sehr überzeugend wir- ken. Selbst wenn jedoch auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt wird, ist zu berücksichtigen, dass zwischen dem letzten Konsumereignis und dem Tatzeit- punkt rund zweieinhalb Stunden liegen. Der letztmalige Konsum erfolgte damit nicht innert der letzten Stunde vor der Tat, weshalb – gemäss Hypothesen des Gutachtens – davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte nicht mehr bzw. wenn überhaupt lediglich noch geringfügig unter dem Einfluss von Kokain stand. 3.5. Bezüglich seines Alkoholkonsums vor der Tat gemäss Dossier 1 machte der Beschuldigte geltend, am Abend zuvor getrunken zu haben. Er sei natürlich nicht mehr ganz betrunken, aber auch nicht wirklich nüchtern gewesen. Er habe bis etwa 3.00 Uhr oder 4.00 Uhr am Morgen getrunken. Er sei müde und besoffen ge- wesen, als er ins Bett gegangen sei. Später führte er aus, morgens um 7.00 Uhr nochmals ein Glas Alkohol konsumiert zu haben, als er den Abfall rausgebracht habe. Er sei nach dem letzten Glas so zwischen 60 und 70% besoffen gewesen. Er sei nicht umgefallen/umgekippt, aber auch nicht wirklich nüchtern gewesen. Er sei nicht fähig gewesen, klar zu denken. Er habe aber gewusst, was er sage und was er tue (D1.1.2.3 F/A 160 ff.). Zwischen dem Trinkende und dem Tatzeitpunkt liegen damit ebenfalls mindestens fünf Stunden. Die Rechtsprechung geht im Sinne einer groben Faustregel davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter zwei Gewichtspromille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuld- fähigkeit vorliegt. Ausschlaggebend für die Beeinträchtigung von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ist jedoch der psycho-pathologische Zustand und nicht des- sen Ursache, die Alkoholisierung, welche sich in der Blutalkoholkonzentration wie-
derspiegle (vgl. BGer 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023, E. 1.4.4 mit weite- ren Hinweisen). Damit im Zeitpunkt der Tat eine verschuldensmindernde Alkoholi- sierung vorgelegen hätte, müsste der Beschuldigte – ausgehend von einer Ab- baurate von 0.2 Gewichtspromille pro Stunde – bei Trinkende um 7.00 Uhr einen Alkoholspiegel von mindestens 3 Promille aufgewiesen haben. Dabei wäre ein sehr starker Rauschzustand mit erheblichen Koordinations- wie auch Gedächt- nisstörungen zu erwarten. Der vom Beschuldigten geschilderte Zustand, wonach er zu diesem Zeitpunkt den Abfall rausgebracht, mit seiner Frau telefoniert und eine geraucht habe, passt nicht zu einem derart schweren Rauschzustand. Insbe- sondere wäre davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte nicht mehr so ge- nau daran erinnern könnte, was er zu diesem Zeitpunkt getan hatte. Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Hinweise auch eine verminderte Schuldfähigkeit aufgrund Alkoholisierung. 3.6. In der Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte zu Dossier 2 aus, dass er davor bei einem Kollegen in E._____ gewesen sei, und sie gemeinsam eine Fla- sche Absolut Vodka getrunken hätten (Prot. S. 19). Danach seien sie an die Chilbi E._____ gegangen und er habe ca. drei Liter Bier getrunken. Anschliessend habe er in einem Laden eine Flasche "Red Label" gekauft und davon ca. einen halben Liter getrunken. Danach habe er von einem Unbekannten noch einen halben Joint für 10 Franken gekauft. Abgesehen davon, dass es sehr erstaunt, dass sich der Beschuldigte rund zweieinhalb Jahre nach dem Vorfall vom 21. August 2022 noch derart genau an seinen damaligen hohen Alkoholkonsum erinnern will, ist zu den konkreten Kon- sumzeiten nichts bekannt. Auch hier lässt das Verhalten des Beschuldigten an- lässlich der Tat (Opfer weg von Trottoir befördern, wahrnehmen einer dritten Per- son und darauf reagieren sowie flüchten, als das Risiko einer Entdeckung als zu gross erschient) nicht von einer verminderten Steuerungsfähigkeit ausgehen. 3.7. Zu diesem Schluss kommt auch das im Auftrag der Anklägerin erstellte fo- rensisch-psychiatrisches Gutachten. Gemäss der Gutachterin Dr. med. F._____ sei die Einsichtsfähigkeit zu beiden vorgeworfenen Deliktszeitpunkten grundsätz- lich erhalten gewesen, zumal keine Hinweise darauf bestünden, dass die Reali- tätswahrnehmung und der Realitätsbezug des Beschuldigten im Sinne eines psy-
chotischen Erlebens gestört gewesen wären (D1.1.16.30 S. 63). Aus gutachterli- cher Sicht könne auch keine steuerungsfähigkeitsmindernde Wirkung der angege- benen psychotropen Substanzen eruiert werden. Die Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt werde daher als vollständig erhalten eingeschätzt (D1.1.16.30 S. 67 ff.). 3.8. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass zu keinem der Tatzeit- punkte eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vorlag. Auch wenn nicht ausge- schlossen werden kann, dass der Beschuldigte vorgängig zu den Taten Alkohol und allenfalls auch Drogen konsumierte, so ergeben sich bei beiden Delikten kei- nerlei Anzeichen für eine verminderte Schuldfähigkeit. B.Tatkomponenten 1.Qualifizierte Vergewaltigung (Dossier 2) 1.1. Schwerste Tat ist vorliegend die qualifizierte Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 2. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zunächst darauf hin- zuweisen, dass der Unrechtsgehalt einer Vergewaltigung, welche zu den gravie- rendsten Delikten im Schweizerischen Strafgesetzbuch gehört, per se nicht mehr als leicht bezeichnet werden kann. Allerdings sind auch hier gleichwohl sämtliche Elemente zu berücksichtigen, die als besonders gravierend oder aber auch als verschuldensrelativierend erscheinen. Unter dem Tatbestand der Vergewaltigung ist altrechtlich lediglich die vaginale Penetration zu subsumieren. Für die weiteren sexuellen Handlungen sind nachfolgend eigenständige Strafen auszufällen. Be- züglich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldige mit seinem Penis zweimal in die Vagina der Privatklägerin 2 eindrang. Dabei be- nutzte er kein Kondom, weshalb aufgrund des Alters der Privatklägerin 2 nebst dem Risiko der Ansteckung mit einer sexuell übertragbaren Krankheit auch das Risiko einer ungewollten Schwangerschaft bestand. Durch seine Gewaltanwen- dung und Todesdrohungen setzte sich der Beschuldigte in besonders egoistischer Weise über das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin 2 hinweg – ohne Rücksicht auf deren Befindlichkeit. Er griff die Privatklägerin 2 überraschend von hinten an und schleifte bzw. trug sie in ein nahegelegenes ...feld und miss- handelte sie dort schwer. Auch während der vaginalen Penetration schlug er wei-
ter auf sie ein. Es handelt sich um einen Überfall mit animalischen Zügen auf ein wildfremdes Zufallsopfer, welches durch das Verhalten des Beschuldigten in sei- nem Sicherheitsempfinden nachhaltig und schwer gestört wurde. Aufgrund der körperlichen Unterlegenheit war die Privatklägerin 2 dem Beschuldigten hilflos ausgeliefert und erlitt Todesangst. Erst als mehrere Passanten an der Örtlichkeit vorbeikamen, liess der Beschuldigte wieder von der Privatklägerin 2 ab. Auch wenn die Tat äusserst brutal war, so sind im Rahmen der qualifizierten Tatbege- hung auch schwerwiegendere Delikte denkbar. Objektiv betrachtet ist das Ver- schulden daher im unteren Strafdrittel anzusiedeln. 1.2. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten eine direktvorsätzliche Tatbe- gehung vorzuwerfen. Der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin 2 mit sei- nen Handlungen nicht einverstanden war. Er handelte einzig aus reiner sexueller Triebbefriedigung. Auch wenn nicht davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte seine Tat von langer Hand geplant hatte, ist doch davon auszugehen, dass er ei- nem möglichen Opfer auflauerte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Be- schuldigte ansonsten zu dieser Zeit hätte am Tatort aufhalten sollen. Er führte seine Handlungen trotz des Weinens und Flehens der Privatklägerin 2 unerbittlich weiter. Auch ein erster vorbeigehender Passant konnte den Beschuldigten nicht von seiner Tat abhalten. Erst als das Risiko, erwischt zu werden, zu gross wurde, als eine ganze Gruppe von Personen am Tatort vorbeikam, liess der Beschuldigte von der Privatklägerin 2 ab. Insgesamt offenbarte der Beschuldigte mit seinem Verhalten eine erhebliche kriminelle Energie. Es liegen damit keine Umstände vor, welche das objektive Tatverschulden zu relativieren vermögen. 1.3. Insgesamt erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe für die vaginale Pe- netration aufgrund des im Rahmen der qualifizierten Vergewaltigung noch leichten Verschuldens auf 48 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 2.Qualifizierte Vergewaltigung (Dossier 1) 2.1. Was die objektive Tatschwere betrifft, ist zu berücksichtigen, dass die hier unter dem Tatbestand der Vergewaltigung zu beurteilenden Taten ein eher klei- nes Spektrum an sexuellen Handlungen abdecken (unsittliche Berührungen und vaginale Penetration). Die Privatklägerin 1 gab an, keine Schmerzen gehabt zu
haben. Der Beschuldigte benutzte jedoch kein Kondom, weshalb ein erhebliches Risiko für die Übertragung sexueller Krankheiten bestand. Zur Vornahme der Handlungen wandte der Beschuldigte keine direkte Gewalt an. Dennoch setzte sich der Beschuldigte in egoistischer Weise über das sexuelle Selbstbestim- mungsrecht der Privatklägerin 1 hinweg. Er überfiel die Privatklägerin 1 unerwar- tet tagsüber beim Spazieren und schleifte sie in den Wald. Es handelte sich bei der Privatklägerin 1 um ein reines Zufallsopfer, dessen Sicherheitsempfinden durch den Vorfall nachhaltig gestört wurde. Aufgrund ihrer körperlichen Unterle- genheit war diese dem Beschuldigten hilflos ausgeliefert. Auch wenn die Privat- klägerin 1 gemäss eigenen Angaben nie Angst um ihr Leben gehabt habe, han- delt es sich dennoch um einen vergleichsweise brutalen Übergriff. Dass es zu kei- nen weiteren gewalttätigen Übergriffen kam, liegt wohl insbesondere am beson- nen Verhalten der Privatklägerin 1, welche sich – nachdem sie erkannte, dass sie keine Chance hatte, aus der Situation zu entkommen – nicht weiter zur Wehr setzte und sich ruhig verhielt. Im Rahmen der qualifizierten Tatbegehung sind auch hier schwerwiegendere Delikte denkbar. Objektiv betrachtet ist das Ver- schulden daher auch hier im unteren Strafdrittel anzusiedeln. 2.2. In subjektiver Hinsicht kann auf die obigen Ausführungen zur qualifizierten Vergewaltigung gemäss Dossier 1 verwiesen werden. Auch in Bezug auf die vor- liegende Tat liegen damit keine Umstände vor, welche das objektive Tatverschul- den zu relativieren vermögen. 2.3. Unter Berücksichtigung des im Vergleich zu allen vorstellbaren qualifizierten Vergewaltigungen noch leichten Verschuldens erweist sich eine Einsatzstrafe von 48 Monaten Freiheitstrafe als dem Verschulden angemessen. 3.Mehrfache qualifizierte sexuelle Nötigung (Dossier 2) 3.1. Auch bei einer sexuellen Nötigung handelt es sich immer um einen schwer- wiegenden Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Opfers. In objektiver Hin- sicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seinen Penis in den Mund der Privatklägerin 2 einführte, währenddessen diese auf dem Rücken lag und er auf ihrer Brust kniete. Die Privatklägerin 2 hatte aufgrund dieser Zwangslage keinerlei Möglichkeit, sich den Handlungen des Beschuldigten zu entziehen. Sie erlitt durch
die Handlungen des Beschuldigten Schmerzen und hatte Angst, zu ersticken. Weiter führte der Beschuldigte seinen Penis in den Anus der Privatklägerin 2 ein. Er liess sich auch vom Weinen der Privatklägerin 2 nicht von seinen Handlungen abbringen. Beide Handlungen sind im Spektrum der von der sexuellen Nötigung erfassten Handlungen als schwerwiegend einzustufen. Der Beschuldigte wandte zur Durchsetzung seiner Handlungen zudem erhebliche bzw. gar überschies- sende physische Gewalt und psychischen Druck an, weshalb wie erwähnt der qualifizierte Tatbestand erfüllt ist. Innerhalb aller vorstellbaren qualifizierten sexu- ellen Nötigungen wiegt das objektive Tatverschulden noch eher leicht und ist noch im unteren Strafdrittel anzusiedeln. 3.2. In subjektiver Hinsicht kann vollumfänglich auf die obigen Ausführungen zur qualifizierten Vergewaltigung in Dossier 1 verwiesen werden. Auch in Bezug auf die vorliegende Tat liegen keine Umstände vor, welche das objektive Tatverschul- den zu relativieren vermögen. 3.3. Das gesamte Tatverschulden ist auch bezüglich der oralen und analen Pe- netration im Vergleich zu anderen vorstellbaren Taten dieses qualifizierten Straf- tatbestandes als noch eher leicht zu qualifizieren und die hypothetische Einsatz- strafe auf je 48 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 4.Versuchte qualifizierte sexuelle Nötigung (Dossier 1) 4.1. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Pri- vatklägerin 1 aufforderte, ihn oral zu befriedigen. Dieser Aufforderung kam die Pri- vatklägerin 1 jedoch nicht nach. Bei der oralen Befriedigung handelt es sich – wie bereits erwähnt – um eine eher schwerwiegende sexuelle Handlung im Anwen- dungsbereich der sexuellen Nötigung. Der Beschuldigte wandte keine zusätzliche Gewalt an, um seine Forderung durchzusetzen, und insistiere auch nicht weiter, nachdem die Privatklägerin 1 seiner einmaligen Aufforderung nicht nachkam. Es bestand für die Privatklägerin 1 die Möglichkeit, die Handlung – ohne Konsequen- zen – zu verweigern. Insgesamt liegt in objektiver Hinsicht im Rahmen des qualifi- zierten Tatbestands ein sehr leichtes Verschulden vor.
4.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere kann wiederum auf die Ausführungen zur qualifizierten Vergewaltigung obenstehend verwiesen werden. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive auch vorliegend nicht zu relativieren. 4.3. Aufgrund des noch sehr leichten Tatverschuldens erscheint es angemessen, die Strafe für die vollendete Tat bei der Minimalstrafe von 36 Monate Freiheits- strafe anzusetzen. 4.4. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass es lediglich beim Versuch geblieben ist. Dieser Umstand hat sich im Sinne einer Reduzierung der hypothetischen Ein- satzstrafe auszuwirken. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim voll- endeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird mit anderen Worten umso geringer, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (OGer SB170500 vom 11. Juni 2018, E. 6.2.4). Der Beschuldigte hat die Schwelle zum Versuch bereits überschritten und der Erfolgseintritt lag einzig im Verantwortungsbereich der Pri- vatklägerin 1. Der Beschuldigte hätte im Rahmen der qualifizierten sexuellen Nöti- gung jedoch noch weit mehr Druck auf die Privatklägerin 1 ausüben können, was er nicht getan hat. Er hat die Weigerung der Privatklägerin 1 akzeptiert. Vor die- sem Hintergrund erscheint es angemessen, die Strafe für die vollendete Tat auf- grund der versuchten Tatbegehung zu halbieren und die hypothetische Einsatz- strafe für die versuchte qualifizierte sexuellen Nötigung auf 18 Monate Freiheits- strafe festzusetzen. 5.Qualifizierter sexueller Übergriff (Dossier 1) 5.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte die Privatklägerin 1 aufforderte, ihn mit der Hand zu befriedigen und die Privatklägerin den Penis des Beschuldigten daraufhin für mindestens drei Se- kunden umfasste. Es blieb bei einer Berührung des Penis und kam nicht zu einem Frottieren des Penis durch die Privatklägerin 1. Auch diesbezüglich wandte der Beschuldigte keine direkte Gewalt an und übte auch keinen weitergehenden Druck auf die Privatklägerin 1 aus. In objektiver Hinsicht liegt ein sehr leichtes Verschulden vor.
5.2. In subjektiver Hinsicht kann vollumfänglich auf die obigen Ausführungen zur qualifizierten Vergewaltigung verwiesen werden. Auch in Bezug auf die vorlie- gende Tat liegen keine Umstände vor, welche das objektive Tatverschulden zu re- lativieren vermögen. 5.3. Bei einer Gesamtwürdigung des Tatverschuldens erscheint es aufgrund des sehr leichten Verschuldens angemessen, die hypothetische Einsatzstrafe bei der gesetzlichen Minimalstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. 6.Versuchte schwere Körperverletzung (Dossier 2) 6.1. Bei der Gewichtung der objektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Be- schuldigte der Privatklägerin 2 mehrere heftige (Faust-)Schläge ins Gesicht ver- passte. Insbesondere der erste Schlag traf die Privatklägerin völlig unerwartet, so- dass lebensgefährliche und auch bleibende Schädigungen hätten resultieren kön- nen. Beim Gesicht bzw. dem Kopf handelt es sich um einen besonders vulnera- blen Körperteil. Der Beschuldigte legte mit seinem Verhalten eine grosse Gewalt- bereitschaft und Brutalität an den Tag, insbesondere nachdem er auch noch wei- ter auf das Gesicht der Privatklägerin 2 einschlug, als er diese bereits überwältigt hatte und diese wehrlos auf dem Boden lag. Es handelt sich um einen massiven körperlichen Übergriff und das Verhalten des Beschuldigten zeigt eine grosse Ge- ringschätzung gegenüber der physischen Integrität der Privatklägerin 2. Insge- samt ist die Tat in objektiver Hinsicht jedoch noch nahe an der Grenze zur einfa- chen Körperverletzung anzusiedeln und das Verschulden daher als leicht zu be- werten. 6.2. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist zugunsten des Beschuldigten von Eventualvorsatz in Bezug auf die Verletzungsfolgen auszugehen. Im Übrigen kann auch hier vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen wer- den. Auch diesbezüglich vermag die subjektive Tatschwere das objektive Ver- schulden nicht zu relativieren. Für die vollendete Tat erweist sich eine Strafe im mittleren Bereich des unteren Drittels bei rund 18 Monaten Freiheitsstrafe als an- gemessen.
6.3. Aufgrund der lediglich versuchten Tatbegehung ist die Strafe angemessen zu mildern. Dass es vorliegend zu keinen schweren Verletzungen kam, war ledig- lich ein glücklicher Zufall. Der Beschuldigte konnte die Folgen seiner heftigen Schläge nicht steuern. Ob sich der Tatbestand der schweren Körperverletzung tatsächlich verwirklichen wird, lag damit nicht mehr in seiner Hand, sondern war alleine dem Zufall überlassen. Glücklicherweise zog sich die Privatklägerin 2 le- diglich leichtere Verletzungen zu, welche zwischenzeitlich auch wieder vollständig ausgeheilt sind. Angesichts dieser Umstände rechtfertigt es sich, die hypotheti- sche Einsatzstrafe aufgrund der versuchten Tatbegehung um einen Drittel auf 12 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. C.Asperation 1.Sämtliche vorliegend zu beurteilenden Delikte stehen in einem engen sachli- chen und funktionalen Zusammenhang. Zudem ergeben sich bezüglich der Täter- komponente im Hinblick auf die einzelnen Delikte keine relevanten Unterschiede. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, die einzelnen Strafen bereits jetzt zu asperieren und danach die Täterkomponente für sämtliche Delikte ge- meinsam zu würdigen. 2.Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass es sich um zwei un- abhängige Sachverhaltskomplexe handelt, wobei die verschiedenen Delikte inner- halb des jeweiligen Sachverhalts in einem sehr engen sachlichen, situativen und zeitlichen Zusammenhang stehen und dieselben Rechtsgüter betreffen. Bei bei- den Dossiers wird der Unrechtsgehalt vordergründig durch die Strafen für die qua- lifizierte Vergewaltigung abgegolten. Den weiteren Delikten kommt darüber hinaus eine untergeordnete Bedeutung zu, was im Rahmen der Asperation entsprechend zu berücksichtigen ist. 3.Es erscheint vor diesem Hintergrund angemessen, die Einsatzstrafe von 48 Monaten Freiheitsstrafe für die qualifizierte Vergewaltigung in Dossier 2 um 30 Monate für die qualifizierte Vergewaltigung in Dossier 1, um je 24 Monate für die beiden qualifizierten sexuellen Nötigungen in Dossier 2, um 9 Monate für die ver- suchte qualifizierte sexuelle Nötigung in Dossier 1, um 6 Monate für den qualifi- zierten sexuellen Übergriff in Dossier 1 sowie um 6 Monate für die versuchte
schwere Körperverletzung in Dossier 2 zu erhöhen. Es resultiert damit insgesamt eine verschuldensangemessene Strafe – vor Berücksichtigung der Täterkompo- nente – von 147 Monaten, entsprechend 12 Jahren und 3 Monaten, Freiheits- strafe. D.Täterkomponente 1.Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten (vgl. Prot. S. 13 ff.). Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe wegen eines Tötungsdelikts in Grossbritannien auf. Diese ist lediglich bezüglich der versuchten schweren Kör- perverletzung als einschlägig zu bezeichnen, wirkt sich jedoch dennoch erheblich straferhöhend aus (BGE 136 IV 1, E. 2.6.2 mit Hinweisen). 2.Was das Nachtatverhalten betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte seine Täterschaft anfänglich bestritt. Erst mit den festgestellten DNA- Spuren konfrontiert, gestand er seine Täterschaft ein. Zu den Taten äusserte er sich nur sehr bruchstückhaft und erleichterte mit seinem Verhalten die Strafunter- suchung nicht massgeblich. Insbesondere zu Dossier 2 machte er so gut wie keine Aussagen. Ein Geständnis kann bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das began- gene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter zur Tataufdeckung über seinen eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (BGE 121 IV 202, E. 2d/cc). Aus dem Verhalten des Beschuldigten ist nicht ersichtlich, dass sein Tateingeständnis Ausdruck von Reue und Einsicht wäre. Der Beschuldigte betont zwar immer wie- der, wie leid ihm seine Taten täten. Einsicht in den Unrechtsgehalt seiner Taten ist in seinen Aussagen jedoch nicht zu sehen. In erster Linie scheint es eher, als würde er vordergründig sich selbst und die Folgen seiner Taten auf sein eigenes Leben bedauern. Er bagatellisiert seine Taten häufig und schiebt die Schuld vor- dergründig auf seinen angeblichen Alkohol- und Drogenkonsum. Aufrichtige Reue zeigte der Beschuldigte einzig dahingehend, dass er die Zivilforderungen der bei- den Privatklägerinnen vollumfänglich anerkannte und auch bereits erste Zahlun- gen leistete (vgl. act. 45 Rz 115). Er scheint daher zumindest ein Interesse an ei-
ner Wiedergutmachung seiner Taten zu haben. Dies ist im Sinne von Art. 48 lit. d StGB leicht strafmildernd zu berücksichtigen. 3.Gesamthaft betrachtet überwiegen die straferhöhenden Faktoren und es er- scheint angemessen, die Gesamtstrafe unter Würdigung der Täterkomponente um 9 Monate zu erhöhen. E.Auszufällende Strafe 1.Gesamthaft betrachtet, erweist sich daher eine Strafe von 13 Jahren Frei- heitsstrafe als dem Verschulden angemessen. Daran anzurechnen sind die be- reits durch Haft sowie vorzeitigen Strafantritt erstandenen 773 Tage (Art. 51 StGB). 2.Das Gesetz sieht bei einer Strafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe keine Möglichkeit eines Strafaufschubs vor, weshalb die Strafe zu vollziehen ist (Art. 42 und Art. 43 StGB). V.Verwahrung 1.Die Anklägerin beantragt die Verwahrung des Beschuldigten im Sinne von Art. 64 StGB. Nach Art. 64 Abs. 1 StGB kann das Gericht bei der Begehung be- stimmter Straftaten eine Verwahrung anordnen, wenn auf Grund der Persönlich- keitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensum- stände ernsthaft zu befürchten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht oder auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von er- heblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwar- ten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 keinen Erfolg verspricht. 2.Voraussetzungen für die Anordnung der Verwahrung ist nebst dem Vorlie- gen einer dort aufgeführten Anlasstat eine hohe Rückfallgefahr, wobei eine qualifi- zierte Gefährlichkeit erforderlich ist. Von zentraler Bedeutung ist, ob vom Täter eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgeht. Die Ver- wahrung ist "ultima ratio". Sie darf nur angeordnet werden, wenn die bestehende Gefährlichkeit des Täters nicht auf andere Weise behoben werden kann. Darin
kommt die Subsidiarität der Verwahrung im Verhältnis zu den kurativen Massnah- men zum Ausdruck. Für den richterlichen Entscheid über die Anordnung der Ver- wahrung ergibt sich daraus die Notwendigkeit einer vergleichenden Wirkungspro- gnose. Die voraussehbaren Wirkungen der Strafverbüssung sind mit jenen des Verwahrungsvollzugs in Relation zu setzen. Dabei ist zu bedenken, dass Gefähr- lichkeitsprognosen naturgemäss unsicher und schwierig sind. Bei psychisch ge- sunden Ersttätern ist die Zuverlässigkeit der Prognosen noch geringer, da frühere Delinquenz das verlässlichste Indiz für die Beurteilung der Gefährlichkeit darstellt. Entsprechend wird in der Lehre die Ansicht vertreten, dass die Verwahrung ge- genüber psychisch gesunden Ersttätern nur in Extremfällen ausgesprochen wer- den darf (BGer 6B_1051/2021 vom 3. März 2022, E. 3.3.4, mit weiteren Hinwei- sen). In der Praxis wird das Gericht die erforderliche qualifizierte Gefährlichkeit bejahen, wenn es sich überhaupt nicht vorstellen kann, dass der Täter keine neuen Straftaten gleicher Art begehen wird. Eine Vermutung, eine vage Wahr- scheinlichkeit, eine latente Rückfallmöglichkeit oder eine latente Gefahr genügen nicht. Das Rückfallrisiko muss Straftaten gleicher Art wie jene, die eine Verwah- rung des Verurteilten voraussetzt, betreffen. Mit anderen Worten wird das Gericht bei der Vornahme seiner Prognose einzig das Risiko der Begehung schwerer Straftaten gegen die psychische, physische oder sexuelle Integrität berücksichti- gen dürfen (BGer 6B_523/2024 vom 15. November 2024, E. 1.3.2 mit weiteren Hinweisen). 3.Mit der Verurteilung wegen mehrfacher qualifizierter Vergewaltigung liegt eine Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB vor, bei welcher die Anordnung einer Verwahrung geprüft werden kann. 4.Über den Beschuldigten wurde im Auftrag der Anklägerin ein forensisch- psychiatrisches Gutachten erstellt. Die Gutachterin Dr. med. F._____ konnte im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung beim Beschuldigten keine psychische Störung und/oder Abhängigkeit von Suchtstoffen feststellen (D1.1.16.30 S. 78). Gemäss Gutachten zeigten sich beim Beschuldigten emotional instabile, dissozi- ale und unreife Persönlichkeitsmerkmale, die allerdings nicht das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung erreichen würden (D1.1.16.30 S. 48). Die Gutachterin kommt unter Berücksichtigung von Prognoseinstrumenten, statistischer Rückfall-
zahlen sowie einer Individualprognose zu einer langfristig mittelgradigen Rückfall- gefahr für zukünftige (erhebliche) Sexualstraftaten und eine erhöhte bis hohe Rückfallgefahr für zukünftige (erhebliche) Gewaltdelikte, wobei Tötungsdelikte nicht auszuschliessen seien (D1.1.16.30 S. 77 f.). Negativ auf die Legalprognose wirkten sich insbesondere die emotional instabilen, dissozialen und unreifen Per- sönlichkeitsmerkmale sowie der riskante Suchtmittelkonsum des Beschuldigten aus (D1.1.16.30 S. 62 f.). Aus legalprognostischer Sicht sei eine kritische Ausein- andersetzung mit seinem Denken und Handeln inkl. seinen kognitiven Verzerrun- gen und konservativen Geschlechtervorstellungen wünschenswert, ebenso eine vollständige Suchtmittelabstinenz (D1.1.16.30 S. 78). 5.Nachdem beim Beschuldigten keine schwere psychische Störung vorliegt, kann eine Verwahrung nur dann angeordnet werden, wenn auf Grund der Persön- lichkeitsmerkmale des Beschuldigten, der Tatumstände und seiner gesamten Le- bensumstände überhaupt nicht vorstellbar ist, dass er keine weiteren schwerwie- genden Straftaten begehen wird. 6.Die zuverlässige Beurteilung der Rückfallgefahr erweist sich in jedem Fall als schwierig, insbesondere jedoch bei Ersttätern. Es sind daher bei solchen Fäl- len besonders hohe Anforderungen an die Rückfallgefahr zu stellen. Erst eine hohe Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung hochwertiger Rechtsgüter rechtfer- tigt die Anordnung einer Verwahrung. Ein bloss gewisses Gefährdungsrisiko ist nicht ausreichend. 7.Beim Beschuldigten handelt es sich nicht um einen Ersttäter. Wie bereits er- wähnt, weist er eine Vorstrafe in Grossbritannien auf. Dort wurde er wegen eines Tötungsdelikts zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt (D1.1.33.19). Der Straftatbestand des "manslaughter" erfasst im Common Law sowohl die vorsätzli- che als auch die fahrlässige Tötung eines Menschen. Gemäss den Ausführungen im Urteil ist davon auszugehen, dass es sich im Fall des Beschuldigten um eine fahrlässige Tötung handelte. So führte die zuständige Richterin gemäss dem übersetzten Urteil aus, dass sie nicht davon ausgehe, dass der Beschuldigte ab- sichtlich gehandelt habe (D1.1.33.55, S. 2 lit. C). Diese Vorstrafe ist bezüglich Se- xualstraftaten als nicht einschlägig zu bezeichnen und erweist sich auch anhand
des gesamten Tathergangs als nicht mit den vorliegend zu beurteilenden Taten vergleichbar. Vor diesem Hintergrund erweist es sich als besonders schwierig, aufgrund dieser Vorstrafe eine Prognose der künftigen Gefährlichkeit aufzustellen. Unklar ist weiter, inwiefern die Gutachterin diese Vorstrafe für ihre Prognoseerste- lung berücksichtigt hat. Bezüglich dieser Vorstrafe ist jeweils von einem "Tötungs- delikt" die Rede. Aufgrund der Ausführungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gutachterin fälschlicherweise von einem vorsätzlichen Tötungsdelikt ausging (vgl. act. 1.1.16.30 S. 60 f.). Vor diesem Hintergrund sind die Schlussfol- gerungen bezüglich der Rückfallgefahr für Gewalt- insb. Tötungsdelikte mit Zu- rückhaltung zu würdigen. Unter Berücksichtigung dieser Vorstrafe attestiert die Gutachterin dem Beschuldigten eine erhöhte bis hohe Rückfallgefahr für zukünf- tige (erhebliche) Gewaltdelikte. Aufgrund der fahrlässigen Tatbegehung bei der Vorstrafe ist eine erhöhte, aber nicht hohe, Rückfallgefahr bei Gewaltdelikten zu attestieren. Damit besteht zwar eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit für er- neute Gewaltdelikte, der Schluss, dass (weitere) schwere Gewalttaten ernsthaft zu erwarten sind bzw. dass eine zukünftige Bewährung nicht vorstellbar ist, lässt sich daraus jedoch nicht ziehen. 8.Was die Rückfallgefahr bezüglich Sexualdelikte betrifft, entspreche der Sum- menwert gemäss dem von der Gutachterin angewandten "Sex Offender Risk Ap- praisal Guide (SORAG)" für einen Beobachtungszeitraum von sieben Jahren der Risikokategorie 4 von 9. Bei einem Beobachtungszeitraum von zehn Jahren liegt der Wert im Bereich der Risikokategorie 5 von 9. Unter den Straftätern der Ent- wicklungsstichprobe hätten 50% einen höheren Summenwert als der Beschul- digte aufgewiesen und innerhalb von sieben Jahren seien ca. 39% sowie innert 10 Jahren ca. 59% der Straftäter derselben Risikokategorie wie der Beschuldigte erneut wegen eines Gewaltdelikts (einschliesslich Sexualdelikten) verurteilt oder angeklagt worden (D1.1.16.30 S. 74). Stellt man auf diese Erhebungen ab, so liegt die statistische Rückfallgefahr des Beschuldigten bei etwas mehr als 50%. Daraus lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass vom Beschuldigten mit derart ho- her Wahrscheinlichkeit weitere schwerwiegende Straftaten zu erwarten sind, so- dass eine zukünftige Bewährung nicht vorstellbar ist. Eine mittelgradige Rückfall- gefahr reicht hierfür nicht aus.
9.Unter Würdigung der gesamten Umstände ist die dem Beschuldigten attes- tierte Rückfallgefahr nicht als derart hoch einzuschätzen, dass weitere schwerwie- gende Delikte mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Es besteht zwar ein latentes Rückfallrisiko, dieses ist jedoch für die Anordnung einer Verwahrung nicht ausreichend. Die eher vagen Rückfallprognosen vermögen einen derart schwerwiegenden Eingriff in die Freiheits- und Persönlichkeitsrechte des Beschul- digte nicht zu rechtfertigen. 10. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass die Verwahrung "ultima ratio" dar- stellt und nur angeordnet werden darf, wenn keine milderen Mittel bestehen, um der Gefährlichkeit des Täters zu begegnen. Die Gutachterin hat ausgeführt, dass aus legalprognostischer Sicht eine kritische Auseinandersetzung mit seinem Den- ken und Handeln sowie eine vollständige Suchtmittelabstinenz wünschenswert seien. Es bestehen damit Handlungsfelder, die sich positiv auf die Rückfallgefahr des Beschuldigten auswirken können. Der Beschuldigte hat anlässlich der Haupt- verhandlung ausgeführt, dass er eine Therapie machen möchte, damit er nicht mehr trinke und keine Drogen mehr nehme (Prot. S. 20). Er interessiert sich offen- bar für eine deliktsorientierte Therapie beim Psychiatrisch-Psychologischen Dienst (PPD). Aufgrund der vorhandenen Behandlungsmotivation sowie einer int- rinsischen Veränderungsbereitschaft des Beschuldigten erfolgte durch das JuWe eine entsprechende Anmeldung, wobei nun ein längerer Abklärungsprozess folgt (act. 46/1). Der Beschuldigte zeigt sich damit gewillt, an sich zu arbeiten und künf- tig abstinent von Alkohol und Drogen zu leben. Zudem darf auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschuldigte aufgrund der von ihm verübten Straftaten eine langjährige Haftstrafe verbüssen wird. Es ist im heutigen Zeitpunkt zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass sich diese Umstände po- sitiv auf seine Rückfallgefahr auswirken werden. Es ist daher davon auszugehen, dass der Rückfallgefahr des Beschuldigten noch mit milderen Mitteln begegnet werden kann. Auch vor diesem Hintergrund erweist sich die Anordnung einer Ver- wahrung im heutigen Zeitpunkt als nicht verhältnismässig. 11. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass beim Beschuldigten keine schwere psychische Störung vorliegt. Aufgrund der Persönlichkeitsmale des Beschuldigten, der Tatumstände sowie seiner gesamten Lebensumstände ist ge-
mäss Gutachten langfristig eine mittelgradige Rückfallgefahr für zukünftige (er- hebliche) Sexualstraftaten und eine erhöhte Rückfallgefahr für zukünftige (erhebli- che) Gewaltdelikte gegeben. Die Anordnung der Verwahrung setzt jedoch voraus, dass vom Täter mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere schwere Straftaten zu er- warten sind. Mithin wäre die Verwahrung lediglich dann anzuordnen, wenn sich das Gericht überhaupt nicht vorstellen kann, dass der Beschuldigte keine neuen Straftaten gleicher Art begehen wird. Aufgrund der dem Beschuldigten attestierten Rückfallgefahr ist dieses Erfordernis nicht erfüllt. Zudem gilt es zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte in Haft eine Therapie machen möchte und von dieser – wie auch vom langjährigen Strafvollzug – ein positiver Einfluss auf die Legalpro- gnose zu erwarten ist. Die strengen Voraussetzungen für die Anordnung einer Verwahrung sind damit vorliegend nicht erfüllt und es ist auf die Anordnung einer solchen zu verzichten. VI.Landesverweis 1.Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB sind Ausländer vom Strafgericht unabhängig von der Höhe der Strafe für die Dauer von 5 bis 15 Jahre des Landes zu verwei- sen, wenn sie eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a-o StGB began- gen haben. Das Strafgericht darf gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB aber ausnahms- weise von der Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei zu berücksichtigen sind nament- lich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, einschliesslich fa- miliärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufent- haltsdauer, Gesundheitszustand und Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332, E. 3.3.2). Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich zu- nächst nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Lan- desverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das Freizügigkeitsabkommen einen Hinderungs- grund für die Landesverweisung bildet.
2.Die vorliegend zu beurteilenden Delikte stellen Katalogtaten im Sinne von Art. 66a StGB dar, wofür das Gesetz eine obligatorische Landesverweisung vor- sieht. Ein persönlicher Härtefall liegt offensichtlich nicht vor und wurde von der Verteidigung zu Recht nicht geltend gemacht (vgl. act. 45 Rz 110 ff.). Der Be- schuldigte ist in der Schweiz weder sozial noch wirtschaftlich integriert und verfügt über keinerlei familiäre Beziehungen zur Schweiz. 3.Der Beschuldigte fällt als Staatsangehöriger von Rumänien grundsätzlich unter den Anwendungsbereich des FZA. Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Grün- den der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, ein- geschränkt werden. Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefähr- det ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwe- rer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu neh- mende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 An- hang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGer 6B_205/2023, E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen). Beim Beschuldigten besteht nach dem Gesagten ein latentes Rückfallrisiko für schwerwiegende Straftaten. Vor die- sen Hintergrund sind die Voraussetzungen für die Einschränkung der durch das FZA eingeräumten Rechte ohne weiteres gegeben. Etwas anderes wurde denn auch von der Verteidigerin nicht geltend gemacht. Auch das FZA steht damit der Anordnung einer Landesverweisung nicht entgegen. 4.Es ist daher im Sinne von Art. 66a StGB eine Landesverweisung auszuspre- chen. Deren Dauer ist in Anbetracht sämtlicher Umstände und insbesondere unter Berücksichtigung der Schwere der vom Beschuldigten begangenen Delikte sowie der ausgesprochenen langjährigen Haftstrafe auf die Höchstdauer von 15 Jahren festzusetzen. 5.Von einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem ist abzusehen, zumal es sich beim Beschuldigten als Staatsangehöriger von Rumänien nicht um
einen Drittstaatenangehörigen im Sinne von Art. 2 lit. f der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) handelt und eine Ausschreibung daher nicht möglich ist. VII.Zivilansprüche 1.Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die An- klage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). 2.Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR wird der Verursacher eines widerrechtlich und schuldhaft herbeigeführten Schadens der geschädigten Person gegenüber scha- denersatzpflichtig. Anspruch auf eine Genugtuung hat, wer in seiner Persönlich- keit widerrechtlich verletzt wird und dies durch die Schwere der Verletzung als ge- rechtfertigt erscheint sowie die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht wor- den ist (Art. 49 Abs. 1 OR). 3.Beide Privatklägerinnen haben im Vorfeld der Hauptverhandlung ihr schrift- lich begründeten Zivilansprüche eingereicht (vgl. act. 30 und act. 32). Sie machen beide sowohl Schadenersatz- als auch Genugtuungsforderungen geltend. Der Be- schuldigte hat diese Ansprüche anerkannt (act. 45 Rz 115). Einzig bezüglich des Feststellungsbegehrens der Privatklägerin 1, wonach dieser dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei, beantragt die Verteidigung einen Nichteintretensent- scheid mangels Rechtsschutzinteresse (vgl. Rechtsbegehren und act. 45 Rz 116). 4.Es kann aktuell nicht ausgeschlossen werden, dass der Privatklägerin 1 – insbesondere aufgrund der offenbar noch nicht vollständig ausgeheilten Kniever- letzung (vgl. act. 31/1) – noch weitere Kosten entstehen werden, die kausal mit den vorliegend zu beurteilenden Taten im Zusammenhang stehen. Zudem kann im jetzigen Zeitpunkt auch noch nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Pri- vatklägerin 1 aufgrund dieses traumatischen Erlebnisses zu einem späteren Zeit- punkt einer Psychotherapie unterziehen wird (vgl. act. 30 Rz 9). Vor diesem Hin- tergrund besteht ein aktuelles Rechtsschutzinteresse der Privatklägerin 2 an der
Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht des Beschuldigten. Die Voraussetzungen für die grundsätzliche Schadenersatzpflicht des Beschuldigten sind denn auch ohne Weiteres erfüllt. 5.Der Beschuldigte ist daher gemäss seiner Anerkennung zu verpflichten, den Privatklägerinnen die geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsforde- rungen zu bezahlen. Zudem ist antragsgemäss festzustellen, dass der Beschul- digte der Privatklägerin 1 gegenüber dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. VIII.Beschlagnahme 1.Gegenstände und Vermögenswerte können im Strafverfahren zur Beweis- mittelsicherung, im Hinblick auf eine spätere Einziehung, zur Restitution aber auch zur Kostendeckung oder zur Sicherung einer Ersatzforderung beschlag- nahmt werden (Art. 263 Abs. 1 StPO; Art. 71 Abs. 3 StGB). Ist die Beschlag- nahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwen- dung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befin- den (Art. 267 Abs. 3 StPO). Sind im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme die Berechtigten nicht bekannt, sind die Gegenstände öffentlich auszuschreiben (Art. 267 Abs. 6 StGB). Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person, die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben, wenn diese Ge- genstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ord- nung gefährden. 2.Mit Verfügung vom 25. September 2024 (D1/1/8/1) wurden diverse Gegen- stände beschlagnahmt. Sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin 2 ha- ben die Herausgabe der ihnen gehörenden Gegenstände verlangt (act. 45 Rz 117 und Prot. S. 43). Die Privatklägerin 1 erklärte anlässlich der Hauptverhandlung, auf die Herausgabe der ihr gehörenden Gegenstände zu verzichten (Prot. S. 41). Zumal die dem Beschuldigten sowie der Privatklägerin 2 gehörenden Gegen- stände einzig als Beweismittel beschlagnahmt wurden und nicht der Einziehung
im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StGB unterstehen, sind sie nach Eintritt der Rechts- kraft auf erstes Verlangen an die Berechtigten herauszugeben. 3.Die Berechtigten der weiteren beschlagnahmten Gegenstände sind nicht be- kannt. Aufgrund des geringen Wertes der entsprechenden Gegenstände ist auf eine öffentliche Ausschreibung im Sinne von Art. 267 Abs. 2 StGB zu verzichten. Die der Privatklägerin 2 gehörenden Asservate wie auch die weiteren beschlag- nahmten Gegenstände sind daher einzuziehen und zu vernichten bzw. der Lager- behörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen. IX.Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.Kostenfolgen 1.1. Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur De- ckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO). Die Gerichtsgebühr bestimmt sich im Strafprozess nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie dem Zeitaufwand des Gerichts (§ 2 Abs. 1 lit. b bis d GebV OG) und beträgt bei einem materiellen Entscheid des Bezirksgerichts über die Anklage zwischen Fr. 750.– und Fr. 45'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Der vorliegende Fall ist als bedeutsam einzustufen und der Aufwand auf- grund der umfangreichen Akten als überdurchschnittlich zu bezeichnen. Vor die- sem Hintergrund erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf Fr. 6'000. festzusetzen. Die weiteren Kosten ergeben sich aus der Kostenaufstellung der Staatsanwaltschaft (vgl. act. 11). 1.2. Die Kosten einer Strafuntersuchung trägt der Staat, sofern keine gesetzliche Grundlage eine Kostenauflage an Parteien oder andere Verfahrensbeteiligte vor- sieht (Art. 423 StPO). Einer beschuldigten Person sind die Verfahrenskosten auf- zuerlegen, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschul- digte vollumfänglich schuldig gesprochen wird, sind ihm die Kosten vollständig aufzuerlegen.
2.Entschädigung der amtlichen Verteidigung 2.1. Die Festsetzung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung richtet sich nach den Grundsätzen der kantonalen Verordnung über die Anwaltsgebühren (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 23 Abs. 1 AnwGebV). Im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Es gelten die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivor- trags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Bezirksgerichten beträgt die Grundgebühr nach § 17 Abs. 1 AnwGebV in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–, wobei die Bedeutung des Falles Grundlage für die Festsetzung der Anwaltsgebühr bildet (§ 2 Abs. 1 lit. b AnwGebV). 2.2. Rechtsanwaltsanwältin Y._____ macht insgesamt eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 30'847.25 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (D1.1.21.21 und act. 36). Die Aufstellung der Bemühungen und Barauslagen ist nicht zu beanstan- den. Darin enthalten ist auch bereits der geschätzte Aufwand für die Hauptver- handlung sowie die Urteilsbesprechung im Umfang von neun Stunden für die Hauptverhandlung sowie die Nachbesprechung mit dem Beschuldigten. Für die Hauptverhandlung und die mündliche Urteilseröffnung wären zusätzliche 6.5 Stunden sowie 2 Stunden Wegzeit und für die Nachbesprechung 1 Stunde – ent- sprechend gesamthaft 9.5 Stunden – zu entschädigen. Der geltend gemachte Aufwand ist damit gesamthaft nicht zu beanstanden und es erscheint angemes- sen, Rechtsanwältin Y._____ mit pauschal Fr. 31'000.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Davon wurde ein Betrag von Fr. 9'800.– bereits durch die Anklägerin ausbezahlt (D1.1.21.22). Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschul- digten, dem Kanton diese Entschädigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3.Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerinnen 3.1. Die Festsetzung der Entschädigung für die unentgeltlichen Rechtsvertrete- rinnen der Privatklägerinnen erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie diejenige der amtlichen Verteidigung (Art. 138 StPO i.V.m. Art. 135 StPO).
3.2. Rechtsanwältin X1._____ macht als Vertreterin der Privatklägerin 1 eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 14'685.45 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gel- tend (act. 42). Das geltend gemachte Honorar ist grundsätzlich nicht zu beanstan- den. Der Zeitaufwand für die Hauptverhandlung wurde jedoch etwas zu lange ver- anschlagt, weshalb der Zeitaufwand um eineinhalb Stunden zu kürzen ist. Zudem macht Rechtsanwältin X1._____ nebst den effektiv angefallenen Spesen auch eine Kleinspesenpauschale von 3% geltend. Zumal nicht ersichtlich ist, dass nebst den ausgewiesenen auch noch weitere Barauslagen angefallen sind, ist die Kleinspesenpauschale zu streichen. Es erscheint daher angemessen, die Ent- schädigung von Rechtsanwältin X1._____ auf pauschal Fr. 13'100.– (inkl. Baraus- lagen und Mehrwertsteuer) zu kürzen. Diese Kosten sind einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 4 StPO). 3.3. Rechtsanwältin X2._____ macht als Vertreterin der Privatklägerin 2 eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 12'003.50 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gel- tend (act. 37 und act. 44). Die Aufstellung der Bemühungen und Barauslagen ist nicht zu beanstanden. Darin noch nicht enthalten sind die Aufwendungen für die Hauptverhandlung und die separate mündliche Urteilseröffnung sowie die Nach- besprechung mit der Privatklägerin 2. Dafür sind rund zusätzlich 9.5 Stunden zu entschädigen (vgl. Ausführungen zur Entschädigung der amtlichen Verteidigung). Es erscheint daher angemessen, die Entschädigung von Rechtsanwältin X2._____ auf pauschal Fr. 14'400.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest- zusetzen. Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vor- behalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädi- gung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 4 StPO). X.Rechtsmittel Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 398 ff. StPO).
Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen qualifizierten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 190 Abs. 3 aStGB, der mehrfachen, teilweise versuchten qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 189 Abs. 3 aStGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des qualifizierten sexuellen Übergriffs und der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 189 Abs. 3 StGB, der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2.Der Beschuldigte wird bestraft mit 13 Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrech- nung der bis heute bereits erstandenen Haft sowie dem vorzeitigen Strafvoll- zug von insgesamt 773 Tagen. 3.Der Vollzug wird nicht aufgeschoben. 4.Von einer Verwahrung wird abgesehen. 5.Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b und lit. h StGB für 15 Jahre des Landes verwiesen. 6.Es wird von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem abgesehen. 7.Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. September 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Be- schuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgege- ben: -Asservat-Nr. A017'127'296, Herrenunterwäsche, 1 Unterhose, schwarz,
-Asservat-Nr. A017'127'310, Herrenhose, 1 Shorts, "Just Chill", rosafarben, -Asservat-Nr. A017'127'321, Shirt, T-Shirt, grau, "naturaline", -Asservat-Nr. A017'127'332, Pullover, Pullover, schwarz, "Icono Couture", -Asservat-Nr. A017'127'343, Herrenjacke, Daunenjacke, schwarz, "Nike", -Asservat-Nr. A017'127'354, Mobiltelefon, ... – Samsung, inkl. Netzge- rät, -Asservat-Nr. A017'138'613, SIM-Karte, ... - SIM-Karte, -Asservat-Nr. A017'135'034, Mobiltelefon, ... - Xiaomi Redmi 10. Werden die hiervor genannten Gegenstände nicht innert drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, be- ansprucht, werden diese ohne weitere Mitteilung der Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen. 8.Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. September 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden definitiv eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen: -Asservat-Nr. A017'126'395, Damenbekleidung, 1x BH blau, -Asservat-Nr. A017'126'408, Damenbekleidung, 1 Paar Socken hellblau, -Asservat-Nr. A017'126'419, Damenbekleidung, 1x Bluejeans, -Asservat-Nr. A017'126'420, Damenbekleidung, 1x T-Shirt Weiss, -Asservat-Nr. A017'126'431, Halsbekleidung, 1x Schal rot/weiss, -Asservat-Nr. A017'126'442, Damenbekleidung, 1x Strickpullover rosa, -Asservat-Nr. A017'126'453, Damenbekleidung, 1x Winterjacke grün mit Pelzkapuze, -Asservat-Nr. A017'126'464, Damenbekleidung, 1x Regenhut braun, -Asservat-Nr. A017'126'475, Damenbekleidung, 1 Paar Winterschuhe beige,
-Asservat-Nr. A017'129'598, Damenunterwäsche, Schwarzer Slip mit Slipeinlage, ..., -Asservat-Nr. A017'126'511, Zigarette / Zigarre, 1 Zigarette (Foto- pos. 1), Marke Batton, -Asservat-Nr. A017'126'522, Zigarette / Zigarre, 1 Zigarette (Foto- pos. 2), Marke Batton, -Asservat-Nr. A017'126'715, Raucherzubehör, Zigarettenhülsen mit In- halt und Tabakdose leer, ab Tisch in Wohnung, HD-Protokollnummer 1, -Asservat-Nr. A017'126'748, Raucherzubehör, Zigarettenetui, HD-Proto- kollnummer 2, -Asservat-Nr. A017'126'760, Raucherzubehör, Tabakdose leer, unter Tisch in Wohnung, HD-Protokollnummer 3, -Asservat-Nr. A017'126'771, Besteck, Rüstmesser mit rotem Griff, glatte Klinge, HD-Protokollnummer 6, -Asservat-Nr. A017'126'806, Herrenbekleidung, Daunenjacke grau, HD- Protokollnummer 9, -Asservat-Nr. A017'126'828, Herrenbekleidung, Kapuzenpullover schwarz, HD-Protokollnummer 8, -Asservat-Nr. A017'126'839, Herrenbekleidung, Kapuzenpullover grau, HD-Protokollnummer 12, -Asservat-Nr. A017'126'851, Herrenbekleidung, Bomberjacke schwarz, HD-Protokollnummer 11, -Asservat-Nr. A017'126'873, Herrenbekleidung, Unterhose schwarz, nass, aus Waschbecken in Badezimmer, -Asservat-Nr. A016'483'673, Tablet, ... - Samsung SM-X205 inkl. Ladekabel, -Asservat-Nr. A016'511'903, externes Gehäuse, ... - externe Festplatte WD-Elements, -Asservat-Nr. A016'513'658, Datenträger, ..., -Asservat-Nr. A016'519'167, Datenträger für Computer, 2 DVDs und 2 USB-Sticks mit Überwachungsaufnahmen VZO,
-Asservat-Nr. A016'546'911, Datenträger, ... - Apple-Watch, Series 5 mit Aluminiumgehäuse, -Asservat-Nr. A016'591'518, Datenträger für Computer, USB-Stick mit Überwachungsaufnahmen SBB-Bhf E._____, -Asservat-Nr. A016'591'654, Sportjacke, 1 Kapuzenjacke, dunkelblau, Marken- und Grössenbezeichnung nicht mehr lesbar, linker Vorderteil, Brusthöhe, mit drei weissen Sternen, -Asservat-Nr. A017'134'995, Pullover, 1x Pullover, schwarz, Kapuze, Beschriftung: Champion (weiss, vorne, Brusthöhe), -Asservat-Nr. A017'135'001, Pullover, 1x Pullover mit Reissverschluss, schwarz, Kapuze, Beschriftung: STRNGER INSDR (weiss, vorne, Brusthöhe), -Asservat-Nr. A017'135'012, Pullover, 1x Pullover, schwarz, Kapuze, Beschriftung: NikeAir (weiss, vorne, Brusthöhe), -Asservat-Nr. A017'135'023, Pullover, 1x Pullover, schwarz, Kapuze, Beschriftung: ICONO COUTURE MILANO (weiss, vorne, Brusthöhe). 9.Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. September 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden der Pri- vatklägerin 2 nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgege- ben: -Asservat-Nr. A016'474'490, Schmuck, Nasenpiercing (2x) und eine Halskette, -Asservat-Nr. A016'474'503, Schuhe, rosa Sportschuhe mit weissen Sohle, -Asservat-Nr. A016'474'514, Kleidung / Schmuck, mit Inhalt: schwarze Jeans H&M (Asservat-Nr. A016'479'235; wurde als Unterasservat se- pariert), weisse Knöchelsocken, BH grau/grün, schwarzes Trägershirt, T-Shirt rosa mit ... -Aufdruck, schwarze Kunstlederjacke, -Asservat-Nr. A016'479'235, Damenhose, schwarze Jeans, Marke H&M aus Sack mit Kleider separiert (Asservat-Nr. A016'474'514), -Asservat-Nr. A016'480'094, Zigarette / Zigarre, 1 Zigarettenpackung, blau/weiss, "L&M", Hardpack; enthaltend 12 Zigaretten,
-Asservat-Nr. A016'948'973, Damenunterwäsche, 1 Slip. Werden die hiervor genannten Gegenstände nicht innert drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, be- ansprucht, werden diese ohne weitere Mitteilung der Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen. 10. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 (A.) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Anspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 11. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privat- klägerin 1 (A.) eine Genugtuung im Betrag von Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 26. Februar 2023 zu bezahlen. 12. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privat- klägerin 2 (B.) Schadenersatz im folgenden Betrag zu bezahlen: -Fr.3'200.– zuzüglich 5 % Zins ab 5. Oktober 2022, -Fr.243.70 zuzüglich 5 % Zins ab 3. Dezember 2022, -Fr.212.70 zuzüglich 5 % Zins ab 24. Februar 2023, -Fr. 44.10 zuzüglich 5 % Zins ab 2. Mai 2023. 13. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privat- klägerin 2 (B.) eine Genugtuung im Betrag von Fr. 35'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. August 2022 zu bezahlen. 14. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 18'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 72'530.05 Gutachten / Expertisen etc. Fr. 36'449.00 Auslagen Untersuchung Fr.31'000.00 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt); davon Fr. 9'800.– bereits ausbezahlt durch die Kasse der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
Fr.13'100.00 Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklä- gerin 1 (inkl. Barauslagen und MwSt) Fr.14'400.00 Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklä- gerin 2 (inkl. Barauslagen und MwSt) 15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der un- entgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerinnen 1 und 2 werden einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachfor- derung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO. 16. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privat- klägerin 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 973.55 (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen für die Zeit vor Einsetzung von Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ als deren unentgeltliche Rechtsvertreterin. 17. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (ausgehändigt); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro ... (ausgehändigt); die Vertreterinnen der Privatklägerschaft, je im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerinnen 1 und 2 (ausgehändigt); den Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe); das Migrationsamt des Kantons Zürich (per Mail an partner@ma.zh.ch) sowie hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro ...; die Vertreterinnen der Privatklägerschaft, je im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerinnen 1 und 2; und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe), mit Vermerk der Rechtskraft; die Koordinationsstelle VOSTRA / DNA mit Formular A, unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED- Materials";
das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich, mit Vermerk der Rechtskraft; die Kantonspolizei Zürich, Dienst Zentrale Datenverarbeitung (KDM- ZD-A), unter Hinweis auf Dispositivziffern 7 bis 9 des Urteils (Polis-Geschäfts-Nr. 83452602 und 84774118); die Schaden Service Schweiz AG, Hohlstrasse 532, 8048 Zürich (Dossier-Nr. 03.22.1745). 18. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Hinwil, Gerichtshausstrasse 12, 8340 Hinwil, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. _______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Die Vorsitzende: lic. iur. C. Mattle Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Waldvogel