Bezirksgericht Horgen I. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG250010-F/UD/NW Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. T. Walthert als Vorsitzender, Vizepräsiden- tin lic. iur. L. Stünzi, Bezirksrichter MLaw M. Wild sowie Gerichts- schreiberin MLaw N. Wunderlin Urteil vom 6. Januar 2026 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin gegen A., Beklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X. betreffend Mehrfache Drohung etc.
Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte ist schuldig der Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV. 2.Vom Vorwurf der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 2) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.Der Beschuldigte wird bestraft mit 180 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 4.Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) für die Dauer von drei Jahren angeordnet. 5.Die Geldstrafe wird vollzogen, jedoch zu Gunsten der stationären therapeuti- schen Massnahme aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. Es wird fest- gestellt, dass sowohl die Geldstrafe als auch die Busse durch Haft und vor- zeitigen Massnahmevollzug bereits erstanden sind. 6.Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte seit dem 11. Juni 2025 im vorzeitigen Massnahmevollzug befindet. 7.Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 22'639.15 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Ge- richtskasse entschädigt.
8.Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr.4'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr.1'100.00 Gebühr Vorverfahren Fr.18'398.00 Auslagen (Gutachten) Fr.1'200.00 Auslagen Gericht III. StrKr (Beschluss vom 23.01.2025) Fr. 9.90 Entschädigung Zeuge Fr.22'639.15 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 9.Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser die- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu zwei Drit- teln auferlegt und im Umfang von einem Drittel auf die Staatskasse genom- men. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten (übergeben); - die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben); - die Bezirksgerichtskasse (als Zahlungsauftrag hinsichtlich Dispositivziffern 7 und 10); - den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; - das Migrationsamt des Kantons Zürich; und hernach als begründetes Urteil gegen Empfangsschein an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten; - die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl; und nach Eintritt der Rechtskraft an - den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; - die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A;