Bezirksgericht Uster Strafgericht Geschäfts-Nr.: DG250012-I/Mo/U02/as/mk Mitwirkend:Vizepräsident lic. iur. Moser als Vorsitzender, Bezirksrichterin MLaw Rüfenacht und Bezirksrichterin MLaw Suter sowie sowie Gerichts- schreiber lic. iur. Sommer Urteil vom 11. September 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A., Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X. betreffend vorsätzliche Tötung
Anklage: Der Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 31. März 2025 (act. 22/1) ist diesem Urteil beigeheftet. Anträge: 1. Die Anklagebehörde: (act. 22/1 S. 5 i.V.m. act. 42) Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte den Tatbestand der vor- sätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in nicht selbstverschul- deter Schuldunfähigkeit erfüllt hat. Es sei eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) anzuordnen. Es sei über die Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. März 2025 beschlag- nahmten Gegenständen zu entscheiden. Es sei über die Spuren, Asservate und Spurenträger zu entscheiden. Es seien dem Beschuldigten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 2. Die amtliche Verteidigung: (act. 43 S. 1 f.) Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte den Tatbestand der vor- sätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB im Zustand der nicht ver- schuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat Von einer Bestrafung des Beschuldigten sei abzusehen. Es sei für den Beschuldigten eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen. Das sichergestellte Apple iPhone 13 (A018'936'271) und die SIM-Karte (A019'098'576 [recte: A019'098'567]) seien dem Beschuldigten heraus- zugeben. Sämtliche Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu neh- men, eventualiter dem Beschuldigten zu erlassen. 3. Der Beschuldigte: (sinngemäss) Entscheid gemäss den Anträgen der amtlichen Verteidigung
Erwägungen: 1.Ausgangslage Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft) stellte während der Untersuchung die Schuldunfähigkeit des Beschuldigten und die Notwendigkeit von Massnahmen fest, weshalb sie dem erstinstanzlichen Ge- richt schriftlich beantragte, das selbständige Verfahren nach Art. 374 f. StPO durchzuführen. 2.Prozessgeschichte 2.1.Der Antrag der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich auf Anordnung ei- ner Massnahme für eine schuldunfähige Person vom 31. März 2025 ging am 3. April 2025 beim Bezirksgericht Uster ein (act. 22/1). 2.2.Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Uster vom 3. April 2025 wurde der Beschuldigte bis zum Abschluss der Hauptverhandlung in Sicherheitshaft versetzt (act. 23). 2.3.In der Folge wurden die Parteien mit Verfügung vom 8. April 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen und den Parteien wurde Frist zur Stellung von Be- weisanträgen gesetzt (act. 24). 2.4.Mit Verfügung vom 20. Juni 2025 wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Massnahmeantritt bewilligt (act. 31), wobei dieser vorzeitige Massnahmeantritt trotz entsprechender Bemühungen des Justizvollzugs und der Wiedereingliede- rung in der Folge mangels Ressourcen der entsprechenden Einrichtung nicht um- gesetzt werden konnte (act. 33-38). Der Massnahme antritt wird wohl erst im Ok- tober 2025 möglich werden (vgl. Prot. S. 7 und act. 43 S. 5). 2.5.Zur Hauptverhandlung vom 11. September 2025 erschien der Beschuldigte in Begleitung des amtlichen Verteidigers lic. iur. X._____ sowie Staatsanwältin lic. iur. B._____ für die Staatsanwaltschaft. Weitere waren einige Zuschauer, zwei Gerichtsberichterstatter sowie die polizeiliche Begleitung des Beschuldigten an- wesend (Prot. S. 6). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich
eröffnet und dem Beschuldigten, dessen Verteidiger sowie der Staatsanwaltschaft schriftlich im Dispositiv in unbegründeter Form ausgehändigt (act. 47; Prot. S. 21). Sodann wurde mit heutigem Beschluss die Sicherheitshaft bis zum Antritt der sta- tionären Massnahmen verlängert (act. 45). 3.Sachverhalt Der Beschuldigte hat den ihm in der Anklageschrift (act. 22/1 S. 2-4) vorgeworfe- nen Sachverhalt eingestanden (act. 2/1 A 5 und A 37, act. 2/3 A 3, A 43 und A 56, act. 2/4 A 6-14, act. 2/5 A 10-44 und insb. F/A 98, Prot. S. 11). Weiter ist dieser Sachverhalt durch die Akten ausgewiesen, namentlich durch die umfangreichen Fotodokumentationen (act. 1/3-5), durch den Verschriftlichung des auf den fragli- chen Vorfall folgenden Notrufs des Beschuldigten (act. 9/2), die in der Wohnung sichergestellten Tatwaffen, die Spurenberichte des Forensischen Instituts (act. 7/1-7) und die umfangreichen Untersuchungen betreffend den Beschuldigten (act. 4/1-16). Die in der Anklageschrift S. 3 f. dargelegten Verletzungen des Op- fers – †C._____ – ergeben sich aus dem Obduktionsbericht (act. 1/6) sowie ins- besondere aus dem Gutachten zum Todesfall vom 20. November 2024 (act. 5/8). Es ist nachfolgend vom in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt auszu- gehen. 4.Rechtliche Würdigung 4.1.Vorbemerkungen 4.1.1. Gestützt auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Mass- nahme einer schuldunfähigen Person beurteilt das Gericht zunächst die Fragen der Täterschaft der betroffenen Person und die Tatbestandsmässigkeit sowie Rechtswidrigkeit deren Verhaltens, bevor es schliesslich prüft, ob die betroffene Person die Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat und kein Fall von einer actio libera in causa (Art. 19 Abs. 4) und einer selbstverschuldeten Unzu- rechnungsfähigkeit (Art. 263 StGB) vorliegt. Sind nach Ansicht des Gerichts Tä- terschaft, Tatbestandsmässigkeit, Rechtswidrigkeit und fehlende Tatverantwort- lichkeit gegeben und alle Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme
erfüllt, stellt es im Urteil die schuldlose Begehung der namentlich bezeichneten Straftat(en) fest und ordnet die beantragte oder eine andere Massnahme an. In ei- nem solchen Fall ergeht kein Freispruch, denn ein solcher erfolgt stets mit Blick auf den Vorwurf schuldhafter Tatverwirklichung und dieser Vorwurf wird im Ver- fahren gegen den Schuldunfähigen nicht erhoben (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Oktober 2020, 6B_360/2020, E. 1.3.5 m.w.H.). 4.1.2. Da vorliegend weder Hinweise auf eine actio libera in causa noch auf eine selbstverschuldete Unzurechnungsfähigkeit ersichtlich sind und die Schuldfähig- keit des Beschuldigten sowie seine Massnahmebedürftigkeit nachfolgend abzu- handeln sein werden, erübrigen sich weitergehende Ausführungen in Zusammen- hang mit Art. 374 f. StPO. 4.2.Objektiver und subjektiver Tatbestand 4.2.1. Die Staatsanwaltschaft wie auch der Beschuldigte selber würdigen das Ver- halten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB (act. 22/1 i.V.m. act. 42 und act. 43 S. 1). 4.2.2. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Vor- aussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht un- ter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). 4.2.3. Vorliegend tötete der Beschuldigte das Opfer †C._____, womit der objekti- ven Sachverhalt der vorsätzlichen Tötung erfüllt ist. Ergänzend ist lediglich anzu- merken, dass weder ein besonders skrupelloses Verhalten des Beschuldigten vorliegt, was allenfalls eine Qualifikation der Handlungen des Beschuldigten als Mord im Sinne von Art. 112 StGB zu Folge hätte, noch ist eine nach den Umstän- den entschuldbare heftige Gemütsbewegung oder eine grosse seelische Belas- tung des Beschuldigten erkennbar, was allenfalls zu einer Qualifikation als Tot- schlag im Sinne von Art. 113 StGB zur Folge hätte. Der Beschuldigte erfüllte ob- jektiv den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB. 4.2.4. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für
möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Die Frage, ob ein Beschul- digter mit Wissen und Willen gehandelt hat, ist von der Frage der Schuldfähigkeit zu trennen. Diese bezieht sich nicht auf die Tatbestandsmässigkeit des Verhal- tens, sondern auf dessen Vorwerfbarkeit und ist bei der Beurteilung des Verschul- dens zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2015, 6B_366/2014, E. 1.3.2). 4.2.5. Der Beschuldigte schlug †C._____ mit der Faust zwei Mal ins Gesicht, nachdem letzterer ihn zum Kampf "um Läbä und Tod" aufgefordert habe. In der Folge drückte der Beschuldigte den Hals von †C., bis dieser ein röchelndes Geräusch von sich gab. Danach drückte der Beschuldigte seinem Opfer seinen Daumen gegen das rechte Auge, um ihm am Boden zu halten, stach mit einem Klappmesser vier Mal gegen den Oberkörper seines Opfers, versuchte ihm mit ei- ner Schere den Hals aufzuschneiden und schnitt schliesslich mit einem Brotmes- ser auf der Höhe des Kehlkopfs in den Hals des Opfers, bis er auf etwas "Hartes" stiess. Diese Handlungen hatten den Tod von †C. zur Folge, was dem Be- schuldigten bewusst war; auch wenn er sich in jenem Moment in einem Wahnzu- stand befunden habe, wie er selber vorbrachte (Prot. S. 13). So schilderte der Be- schuldigte auch unmittelbar im Anschluss an die Tat im Rahmen eines Notrufs, dass er sein Opfer "umgleit" habe, wobei er dieses als "eue Feind de C." bezeichnete. Er habe eine staatliche Lizenz zum Töten und den Schussbefehl be- kommen. Der Beschuldigte war sich – im Rahmen seiner psychischen Störung, worauf unten einzugehen sein wird – durchaus bewusst, dass seine Handlungen den Tod von †C. zur Folge haben werden. Dennoch führte er die vorste- hend dargelegten Handlungen aus. Der Beschuldigte handelte demnach direkt- vorsätzlich. Die Tat des Beschuldigten ist deshalb als vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB zu qualifiziert. 4.3.Rechtswidrigkeit Zwar sprach der Beschuldigte davon, dass †C._____ ihn zu einem Kampf "um Läbä und Tod" aufgefordert habe, doch war es der Beschuldigte, welcher diesen angeblich geforderten Kampf durch zwei Faustschläge eröffnete. †C._____ kam offenbar nie in die Lage, sich gegen diesen Angriff zu wehren; umso weniger
konnte der den Beschuldigten angreifen, weshalb keine Rechtfertigungsgründe erkennbar sind. Es ist von einem rechtswidrigen Verhalten des Beschuldigten auszugehen. 4.4.Schuld 4.4.1. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzuse- hen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). Schuldunfähigkeit setzt nach Art. 19 StGB zunächst voraus, dass der Täter zur Zeit der Tat entweder nicht fähig ist, das Unrecht seiner Tat einzuse- hen (fehlende Einsichtsfähigkeit) oder dass er zwar das Unrecht seiner Tat einzu- sehen vermag, aber unfähig ist, entsprechend dieser Einsicht zu handeln, d.h. die Tat zu unterlassen (fehlende Bestimmungs-, Steuerungs- oder Hemmungsfähig- keit). Ob Einsichtsfähigkeit und Bestimmungsfähigkeit bestehen oder nicht, muss immer mit Bezug auf die konkret zu beurteilende einzelne Tat geprüft werden («Relativität der Schuldfähigkeit»). Die fehlende Einsichtsfähigkeit äussert sich folglich darin, dass der Täter bei seinem tatbestandsmässigen Handeln überhaupt nicht (mehr) wusste, was er tat oder bloss sein Verhalten nicht als verboten zu er- kennen vermochte. War er dagegen – bei noch intakter Einsichtsfähigkeit – aus- serstande, die ihn zum Handeln drängenden Antriebe zu beherrschen und sich daher ebenfalls nicht rechtmässig zu verhalten vermag, war seine Steuerungs- bzw. Bestimmungsfähigkeit aufgehoben (DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbre- chenslehre, 9. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2013, S. 275 und 277). 4.4.2. Nach Art. 20 StGB hat die Untersuchungsbehörde eine Begutachtung durch einen Sachverständigen anzuordnen, wenn ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätz- lich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indes nicht ohne trif- tige Gründe abweichen, und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen (vgl. Art. 189 lit. a StPO) gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (Urteil des Bundesgerichts vom 19. November 2020, 6B_1363/2019, E. 1.2.3).
4.4.3. Zur Frage der Schuldfähigkeit äusserte sich Gutachterin Dr. med. D._____ in ihrem Gutachten vom 3. März 2025 dahingehend, dass aus gutachterlicher Sicht beim Beschuldigten zum Zeitpunkt des vorgeworfenen Deliktes ein ausge- prägt wahnhaft-psychotisches Zustandsbild vorgelegen habe. Die zu diesem Zeit- punkt bestehende Wahnsymptomatik, der Einfluss halluzinatorischen Erlebens und die schizophrenen Denkstörungen hätten das seelische Gefüge des Beschul- digten tiefgreifend verändert und es ihm verunmöglicht, das Unrecht der ihm vor- geworfenen Handlung zu erkennen und danach zu handeln, d.h. die Einsichtsfä- higkeit des Beschuldigten werde für das vorgeworfene Delikt aus forensisch- psychiatrischer Sicht als aufgehoben eingeschätzt. Die Schuldfähigkeit werde aus gutachterlicher Perspektive daher als aufgehoben beurteilt (act. 8/61 S. 85 f.). 4.4.4. Dieses Fazit des Gutachtens, welches in diesem ergänzend begründet wurde (act. 8/61 S. 73 ff.) stellte weder die Staatsanwaltschaft noch die amtliche Verteidiger in Frage (act. 42 S. 3 f. und act. 43 S. 4 f.) und wurde auch vom Be- schuldigten so bekräftigt (Prot. S. 10). Es bestehen keine triftigen Gründe, von diesem Befund der psychiatrischen Sachverständigen abzuweichen. Damit ist für den vorliegenden Tatvorwurf von einer aufgehobenen Schuldfähigkeit des Be- schuldigten auszugehen. 4.5.Zusammenfassung Es ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durch das im Antrag der Staatsanwalt- schaft vom 31. März 2025 (act. 22/1) umschriebene Verhalten den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt hat. 5.Massnahme 5.1.Aufgrund fehlender Schuldfähigkeit ist der Beschuldigte nicht zu bestrafen. Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden (Art. 19 Abs. 3 StGB und Art. 374 StPO). 5.2.Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürf-
nis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Vor- aussetzungen der Artikel 59 bis 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Nach Art. 59 Abs. 1 StGB ist für die Anordnung einer stationären thera- peutischen Massnahme erforderlich, dass der Täter psychisch schwer gestört ist, sein Verbrechen oder Vergehen im Zusammenhang mit seiner psychischen Stö- rung steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung im Zusammenhang stehender Taten begegnen. Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 Satz 1 StGB). Diese hat sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme zu äussern (Art. 56 Abs. 3 Satz 2 lit. a-c StGB; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Mai 2019, 6B_85/2019, E. 1.2). 5.3.Der Beschuldigte litt gemäss Gutachten vom 3. März 2025 zur Zeit der vor- geworfenen Tat an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) sowie an ei- ner Abhängigkeit von THC (ICD-10: F12.2), wobei es sich bei der paranoiden Schizophrenie um eine schwere psychische Störung handle (act. 8/61 S. 61, S. 67 und S. 85). Sodann führte die Gutachterin – Dr. med. D._____ – aus, dass die deliktsrelevante psychische Störung des Beschuldigten weiterhin fortbestehe und mit der vorgeworfenen Straftat in einem Zusammenhang stehe (act. 8/61 S 87). Eine bestehende Rückfallgefahr bejahte die Gutachterin. Die Wahrschein- lichkeit für zukünftige Gewaltdelikte des Beschuldigten sei als mittelgradig bis hoch einzustufen, sollte er sich in einem wahnhaft-psychotischen Zustandsbild mit hoher Wahndynamik befinden und eine adäquate medizinische Behandlung aus- bleiben. Aufgrund seines wahnhaften Erlebens und seiner Wahrnehmungsstörun- gen könne es zu Situationsverkennungen kommen, in denen er krankheitsbedingt meine, sich zur Wehr setzten zu müssen. Es könne sich bei den zu erwartenden Delikten um Tätlichkeiten, Körperverletzungen bis hin zu Tötungsdelikten han- deln; immerhin sei beim Beschuldigten in stabilem, nicht-psychotischem Zu- standsbild nicht von einer erhöhten Gefahr auszugehen. Der Beschuldigte be- dürfe einer längerfristigen, intensiven psychiatrischen Behandlung und einer sta-
bile aufrechterhaltenen antipsychotischen Medikation, damit das Risiko für weitere (erhebliche) Straftaten verringert werden könne (act. 8/61 S. 83 und S. 86). 5.4.Zur Frage der Behandlungsmöglichkeiten der diagnostizierten psychischen Störung erläuterte die Gutachterin, aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB dringend erforderlich. Ein erstes thera- peutisches Ziel sei die Remission der akuten Symptomatik, wobei die Therapie der Schizophrenie gesamthaft ein hochkomplexer Prozess sei. Die erforderliche intensive Behandlung und Optimierung der Medikation könne derzeit nur in statio- närem Rahmen gewährleistet werde. Aufgrund der Komplexität der notwendigen Behandlung und der fehlenden Intensität erscheine eine ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB in diesem Fall initial nicht ausreichend. Zur adäquaten Behand- lung der schweren psychischen Störung wäre eine zeitnahe Verlegung, z.B. im Rahmen eines vorzeitigen Massnahmenvollzugs, in eine geeignete Institution zu empfehlen (act. 8/61 S. 83 ff.). Empfohlen werde die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB. Die stationäre Massnahme solle in einer speziali- sierten forensischen Klinik durchgeführt werden, wie z.B. dem Zentrum für Statio- näre Forensische Therapie Rheinau, den Psychiatrischen Diensten Aargau, Thur- gau oder Graubünden (act. 8/61 S. 87). 5.5.Die Staatsanwaltschaft beantragte entsprechend den gutachterlichen Aus- führungen eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (act. 42 S. 3 f.), wie auch die amtliche Verteidigung des Beschuldigten (act. 43 S. 4 f.), wobei auch der Beschuldigte der Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB zustimmte (Prot. S. 14). 5.6.Es sind sämtliche Voraussetzungen einer stationären Massnahme erfüllt. Es liegt mit der tatbestandsmässigen und rechtswidrigen vorsätzlichen Tötung ein Verbrechen als Anlasstat vor und mit der paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) eine schwere psychische Störung, die kausal für das Verbrechen war. Hin- sichtlich der Rückfallgefahr führte die Gutachterin aus, dass ohne adäquate medi- zinische Behandlung die Wahrscheinlichkeit für zukünftige Gewaltdelikte als mit- telgradig bis hoch einzuschätzen sei, wobei es sich um Tätlichkeiten, Körperver- letzungen bis hin zu Tötungsdelikten handeln könnte. Da nur eine stationäre
Massnahme überdies geeignet ist, die Legalprognose des Beschuldigten zu ver- bessern, und geeignete Einrichtungen für den Vollzug der Massnahme existieren, ist im Sinne vorstehender Erwägungen und im Einklang mit den Folgerungen der Gutachterin gemäss Art. 375 Abs. 1 StPO eine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen. 5.7.Vollzugseinrichtung 5.7.1. Die stationäre Behandlung erfolgt nach Art. 59 Abs. 2 StGB in einer geeig- neten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. So- lange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt (Art. 59 Abs. 3 StGB). Ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt die Anordnung einer Behandlung von psychischen Störungen alleine in der Kompetenz des Gerichts. Hingegen ist die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung eine Vollzugsmodalität, die in die Zuständigkeit der Vollzugsbehörde fällt, und folglich keine eigenständige stationäre therapeutische Massnahme darstellt (BGE 142 IV 1, E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts vom 8. Mai 2017, 6B_297/2017, E. 1.3). Laut dem Bundesgericht soll sich das Sachgericht dennoch in seinen Urteilserwägungen (nicht im Urteils- dispositiv) zur Notwendigkeit eines geschlossenen Massnahmenvollzugs äussern und den Vollzugsbehörden eine geschlossene Unterbringung der betroffenen Per- son unverbindlich empfehlen, wenn es die Voraussetzungen des Abs. 3 im Ur- teilszeitpunkt als erfüllt erachtet (BGE 142 IV 1, E. 2.5). 5.7.2. Wie bereits dargelegt empfiehlt die Gutachterin Dr. med. D._____ mit Gut- achten vom 3. März 2025 die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB, wobei diese stationäre Massnahme in einer spezialisierten forensi- schen Klinik durchgeführt werden solle, wie z.B. dem Zentrum für Stationäre Fo- rensische Therapie Rheinau, den Psychiatrischen Diensten Aargau, Thurgau oder Graubünden (act. 8/61 S. 87). 5.7.3. Zu Handen der Vollzugsbehörde ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten bereits mit Verfügung vom 20. Juni 2025 der vorzeitige stationäre Massnahme- vollzug bewilligt wurde, wobei der vorzeitige Massnahmevollzug in der Folge nicht
umgesetzt werden konnte; der Beschuldigte befindet sich im Urteilszeitpunkt im Gefängnis Zürich West. Mittlerweile steht offenbar die Aufnahme einer Mass- nahme in der Klinik Königsfelden der Psychiatrischen Dienste Aargau (PDAG) in Aussicht, wobei der Beschuldigte gemäss Darstellung der amtlichen Verteidigung planmässig am 15. Oktober 2025 in diese Einrichtung eintreten soll (vgl. act. 43 S. 5). 6.Anrechnung Haft An die stationäre therapeutische Massnahme sind die vom Beschuldigten in Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft ausgestandenen 410 Tage anzurechnen (vgl. BGE 145 IV 65 E. 2.3.4; Urteil des Bundesgerichts vom 12. August 2019, 6B_375/2018, E. 2.6). 7.Beschlagnahme und Einziehung Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. März 2025 beschlagnahmten Gegenstände sowie die weiteren sichergestellten Gegen- stände sind definitiv einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung zu über- lassen (vgl. Sicherstellungliste act. 41), mit Ausnahme des vom Beschuldigten herausverlangten (act. 43 S. 6, Prot. S. 14) Mobiltelefons Apple iPhone 13 mit da- zugehöriger SIM-Karte, welches in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft (Prot. S. 15) dem Beschuldigten herauszugeben ist. 8.Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1.Gemäss Art. 419 StPO können einer schuldunfähigen Person die Kosten auferlegt werden, wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit eingestellt oder sie aus diesem Grund freigesprochen wurde. Zusätzlich muss die Kostenauferle- gung nach den gesamten Umständen billig erscheinen. Art. 419 StPO gilt entge- gen seinem Wortlaut auch, wenn kein Freispruch ergeht, sondern eine Mass- nahme angeordnet wird (BSK Strafprozessrecht II-BOMMER, Art. 375 N 24). Die Kostenauflage setzt voraus, dass die beschuldigte Person die Straftat und die Kosten objektiv verursacht hat und bei einer zurechnungsfähigen Person Schuld zu bejahen wäre, es somit zu einer Verurteilung gekommen wäre. Die Bestim-
mung gelangt nur dann zur Anwendung, wenn die Schuldunfähigkeit den Grund für die Verfahrenseinstellung oder den Freispruch bildete; wurde das Verfahren aus einem anderen Grund eingestellt oder die beschuldigte Person freigespro- chen, ist Art. 419 nicht anwendbar (GRIESSER, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2020, Art. 419 N 2). Der beschuldigten Per- son können demnach trotz fehlendem Schuldspruch die Verfahrenskosten aufer- legt werden, wenn es nach den gesamten Umständen billig erscheint. Die Vor- schrift entspricht der allgemeinen Billigkeitshaftung bei widerrechtlicher Scha- densverursachung durch eine nicht urteilsfähige Person i.S.v. Art. 54 OR. Eine Kostenauflage kann nicht bereits dann erfolgen, wenn die schuldunfähige Person über die erforderlichen Mittel zur Bezahlung der Kosten verfügt; vielmehr müssen deren wirtschaftlichen Verhältnisse so gut sein, dass eine Kostenübernahme durch den Staat geradezu stossend erscheinen würde (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Bern 2020, S. 702 m.V.a. Urteil des Bundesge- richts vom 30. Mai 2018, 6B_1395/2017, E. 1). 8.2.Der Beschuldigte lebt seit Jahren als IV-Rentner und hat Schulden im Um- fang von rund Fr. 100'000.– (Prot. S. 7 f.). In Anbetracht dieser finanziellen Gege- benheiten sind die Verfahrenskosten sogleich definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8.3.Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist für dessen Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten nach Einreichung einer detaillierten Aufstellung sei- ner Bemühungen und Barauslagen (act. 44) in Anwendung von Art. 135 Abs. 2 StPO in Verbindung mit der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. Sep- tember 2010 (AnwGebV) zu entschädigen. Die Entschädigung ist unter Berück- sichtigung des Aufwandes für die Hauptverhandlung sowie einer Nachbespre- chung auf Fr. 11'135.80 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und ebenfalls sogleich definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Es wird erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte, A._____, den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB erfüllt hat. 2.Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB wird von einer Strafe abgesehen. 3.Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. 4.Es wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte bis und mit heute 410 Tage in Untersuchungs- und Sicherheitshaft befand. 5.Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. März 2025 beschlagnahmten Gegenstände werden definitiv einge- zogen und der Kantonspolizei Zürich, Asservatetriage, zur Vernichtung über- lassen: 1 kariertes Hemd mit Knopfleiste, Marke: 'Tommy Hilfiger' (A018'936'180) 1 T-Shirt, schwarz mit Aufschrift "Guns & Roses' (A018'936'204) 1 Socke blau und 1 Socke grün (A018'936'215) 1 Trainerhose braun (A018'936'226) 1 Unterhose blau/grau (A018'936'248) Diverse Medikamente (A018'940'891) 2 schwarze Halbschuhe, Marke "Caterpillar' (A018'938'755) 1 Jeanshose mit schwarzem Gurt, Marke: "Levi Strauss" (A018'938'777) 1 Langarm-Pullover, schwarz, Aufdruck auf linker Brust: "Haven/De- mon MC Nomads" (A018'938'788) 1 T-Shirt, schwarz, mit Aufdruck auf der Brust "Haven/Demon MC No- mads" (A018'938'799) div. Unterbekleidungen (A018'938'813) 1 oranger Plastiksack mit div. getrockneten Hanfblüten (A018'938'868) 1 Sim-Karte (A019'098'603)
1 Mobiltelefon Apple iPhone X, schwarz, mit eingesteckten "lnEar-Hö- rern", Kabel und linker Hörer (A018'940'880) 1 Postfinance-debit Karte, C., ..., 1 Krankenversicherungskarte ..., C., 1 Karte E._____ AG, weiss, 1 Torx Schlüssel klein; A018'944'882) 1 Mobiltelefon Apple iPhone 11 Pro, schwarz, ohne Simkarte (A018'938'142) 1 sog. Klappmesser mit Gurtclip, grau eloxiert (A018'938'391) 1 sog. Mehrzweckschere mit schwarzen Griffen aus Kunststoff (A018'938'415) 1 sog. Klappmesser mit schwarzem Griff und geschwärzter Klinge (A018'938'426) 1 sog. Klappmesser mit Gurtclip, Marke: "C. Jul. Herbertz, AlSl 420" (A018'938'437) 1 Herrenarmbanduhr mit Gliederarmband, silberfarben, Marke: "Mi- chael John" (A018'938'904) 1 Brief an A._____ (A018'940'904) 1 Zeichnung und Notizzettel (A018'940'915) Diverse Briefe (A018'940'926) Marihuana, 1 Sack mit brutto 15 Gramm Hanfblüten (A018'940'937) Marihuana, 2 Säcke, insgesamt 242g brutto Hanfblüten in schwarzer Stofftasche (A018'940'948) Diverse Notizen (A018'940'960) Hanfmühle, Amsterdam XXX (A018'940'971) Hanfmühle Champ:High, voll Marihuana (A018'940'982) 1 Computer Apple iMac 21 Zoll (A018'940'993) 1 USB Stick, bzw. Bluetooth-Adapter Logitech (A018'941'009) 1 Rezept für Medikament bzw. Beipackzettel (A018'941'010) 1 Computer Apple MacBook Air (A018'941'021) 1 sog. Brotmesser mit einseitig gezackter Klinge (A018'941'178) 6.Die folgenden sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate- triage, gelagerten Gegenstände werden der Lagebehörde zur Vernichtung überlassen: Div. Medikamente (A018'940'891) Datenträger Western Digital WE1001FALS-40Y6AO (A019'098'625)
7.Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. März 2025 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschul- digten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgeben. 1 Mobiltelefon Apple iPhone 13 schwarz (A018'936'271) 1 SIM-Karte (A019'098'567) Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Kantonspolizei Zürich, Asservatetriage, zur Vernichtung überlassen. 8.Die bei der Asservatentriage sowie beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Polis-Geschäfts-Nr. ... gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten. 9.Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.–. 10. Die weiteren Kosten betragen: Fr.34'573.78 Auslagen Untersuchung Fr.2'100.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV 11. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden definitiv auf die Ge- richtskasse genommen. 12. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 11'135.80 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichts- kasse genommen. 13. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben), die amtliche Verteidigung (übergeben), die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben),
Justizvollzug und Wiedereingliederung, Postfach, 8090 Zürich, im Doppel, die Bezirksgerichtskasse Uster hinsichtlich Dispositivziffer 12 betref- fend Auszahlung der Entschädigung an die amtliche Verteidigung und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten, die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, und nach Eintritt der Rechtskraft an Justizvollzug und Wiedereingliederung die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A (Asservatetriage), per Mail auf asservate@kapo.zh.ch hinsichtlich Dispositivziffern 5 bis 8 das Forensische Institut Zürich (FOR) hinsichtlich Dispositivziffer 8 die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A per Mail auf vo- stra.pdf@ji.zh.ch je gegen Empfangsbestätigung. 14. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Uster, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
Uster, 11. September 2025 BEZIRKSGERICHT USTER Strafgericht Der Vorsitzende: lic. iur. Moser Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Sommer