Bezirksgericht Uster Strafgericht Geschäfts-Nr.: DG250019-I/Mo/U02/Mo/mk Mitwirkend:Vizepräsident lic. iur. Moser als Vorsitzender, Bezirksrichterin Dr. iur. Murer Mikolásek, Bezirksrichterin MLaw Rüfenacht sowie Gerichtsschreiberin MLaw Bachmann Urteil vom 29. Januar 2026 in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin gegen A., Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X. betreffend Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG etc.
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 24. September 2025 (D1 act. 30) ist diesem Urteil beigeheftet. Anträge: 1. Die Anklagebehörde: (D1 act. 30 S. 6) Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten Vollzug der Freiheitsstrafe Anordnung einer Landesverweisung von 10 Jahren Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem Verwendung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 10. Februar 2025 beschlagnahmten Barschaft von Fr. 1'310.00 zur Deckung der Verfahrenskosten Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 10. Februar 2025 beschlagnahmten Gegenstände Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlag- nahmten Gegenstände Entscheid über Sicherstellungen (insb. Datensicherung), Spuren und Spurenträger Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 2'500.–) 2. Die amtliche Verteidigung: (act. 14 S. 1; Prot. S. 5 ff.) A._____ sei der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. d und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen; Von den Vorwürfen der (qualifizierten) Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), der rechtswidrigen Einreise i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG sowie des rechtswidrigen Aufenthalts i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG sei A._____ freizusprechen; A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von maximal 16 Monaten zu be- strafen, unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft; A._____ sei für 5 Jahre des Landes zu verweisen;
Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Februar 2025 be- schlagnahmte Mobiltelefon Apple iPhone Xs (Ass.-Nr. A019'595'643) sei A._____ zuhanden von dessen Effekten herauszugeben; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) gemäss dem Ausgang des Verfahrens. 3. Der Beschuldigte: (Prot. S. 5 ff., sinngemäss) Entscheid gemäss den Anträgen der amtlichen Verteidigung
1.Prozessuales 1.1.Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 24. Septem- ber 2025 (act. D1/30) ging am 1.Oktober 2025 beim Bezirksgericht Uster ein. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 wurde zur Hauptverhandlung vorgeladen und den Parteien Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt (act. 2). Der Be- schuldigte A._____ wurde zeitgleich mit dem Beschuldigten B._____ (Geschäfts- Nr. DG250020-I) vorgeladen, da in beiden Verfahren massgebliche Überschnei- dungen der angeklagten Sachverhalte (Haupttäter und Gehilfe betreffend Wider- handlungen gegen das BetmG) vorlagen. 1.2.Zur Hauptverhandlung vom 29. Januar 2026 erschien der Beschuldigte A._____ persönlich in Begleitung des amtlichen Verteidigers RA MLaw X.. Der Beschuldigte B. erschien unentschuldigt nicht zu Verhandlung. Die Ver- handlung mit dem Beschuldigten B._____ wurde daraufhin vertagt, jene mit dem Beschuldigten A._____ wegen der besonderen Dringlichkeit (Haft seit 357 Tage) jedoch fortgeführt (Prot. S. 5 und S. 10). 1.3.Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und dem Beschuldigten sowie dem Verteidiger schriftlich im Dispositiv in unbegründe- ter Form ausgehändigt (act. 17; Prot. S. 20). 1.4.Mit Eingabe vom 6. Februar 2026 erhob der Beschuldigte gegen das Urteil vom 29. Januar 2026 innert Frist Berufung (act. 19). 2.Verwertbarkeit Beweise 2.1. Der Verteidiger macht im Rahmen seines Plädoyers geltend, die im Recht liegenden Beweismittel bezüglich des unbefugten Besitzes sowie des Anstalten- treffens zur unbefugten Veräusserung der im Zimmer des Hotels 'C._____' sicher- gestellten Betäubungsmittel seien nicht verwertbar, weshalb unter diesem Titel ein Schuldspruch gegenüber dem Beschuldigten nicht ergehen könne (act. 14 S. 3). Sinngemäss und zusammenfassend macht er dabei geltend, zunächst sei der Beschuldigte bei der Erhebung dieser Beweise nicht notwendig verteidigt gewe- sen. Es sei für die ermittelnden Polizeibeamten bei pflichtgemässer Sorgfalt auf-
grund der im Personenwagen des Beschuldigten gefundene Menge an Betäu- bungsmitteln und in Anbetracht der ausländischen Staatsangehörigkeit des Be- schuldigten erkennbar gewesen, dass es sich um einen Fall der notwendigen Ver- teidigung handeln könnte. Die Polizei wäre folglich gehalten gewesen, umgehend die Staatsanwaltschaft zu kontaktieren. Die Staatsanwaltschaft hätte wiederum gestützt auf Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eine Untersuchung eröffnen müssen und sofort eine amtliche Verteidigung zu bestellen gehabt (act. 14 S. 4 f.). Stattdessen hätten die Polizisten den Beschuldigten ohne Einschaltung der Staatsanwaltschaft weiter befragt, um zusätzliche Informationen zu erfahren. Die dadurch erhaltenen Auskünfte bzw. die bei der in der Folge daraus resultierende Hausdurchsuchung im Hotel 'C.' erhobenen Beweise (insbesondere die sichergestellten Betäu- bungsmittel und die Aussagen von B.) seien deshalb nicht verwertbar. Im Weiteren seien diese Beweismittel auch deshalb nicht verwertbar, da der Be- schuldigte damals keine korrekte Rechtsbelehrung erhalten habe (act. 14 S. 9 ff.). 2.2. Die Staatsanwaltschaft führt dazu aus, die Polizei habe sich im Zeitpunkt der Personalienbefragung noch im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens nach Art. 306 Abs. 2 StPO befunden. Es sei um die Tatbestandsaufnahme und um die Erhebung der Personalien des Beschuldigten gegangen. Es gehöre zu den Aufgaben der Polizei, die Personalien einer Person bei deren Verhaftung auf- zunehmen; dies auch im Falle einer notwendigen Verteidigung. Es habe sich nicht um eine Einvernahme im Sinne von Art. 158 StPO gehandelt, weshalb keine Ver- letzung der Verteidigungsrechte ersichtlich sei. Eine notwendige Verteidigung sei zudem zu diesem Zeitpunkt für die Polizei noch gar nicht erkennbar gewesen. Ei- nerseits, da noch nicht klar gewesen sei, um was für Substanzen es sich in den Beuteln gehandelt habe und andererseits, da deren Gewicht noch nicht bekannt gewesen sei, da sie noch nicht abgewogen worden seien (Prot. S. 12). Die Rechtsbelehrung sei ferner korrekt erfolgt (Prot. S. 12 f.). 2.3.1. Gemäss Art. 130 lit. b StPO ist eine Verteidigung notwendig, wenn der be- schuldigten Person eine Freiheitstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsent- ziehende Massnahme oder ein Landesverweis droht. Art. 131 Abs. 2 StPO sieht zwar vor, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen die notwendige Verteidigung,
erst vor der ersten Einvernahme sicherzustellen sei, welche die Staatsanwalt- schaft oder in deren Auftrag die Polizei durchführt, somit nicht bei blossen Ermitt- lungshandlungen der Polizei. Allerdings hat die Polizei gemäss Art. 307 Abs. 1 StPO die Staatsanwaltschaft unverzüglich über schwere Straftaten sowie andere schwerwiegende Ereignisse zu informieren. Die Staatsanwaltschaft hat dann bei hinreichenden Tatverdacht sofort eine Strafuntersuchung anzuordnen (Art. 309 Abs. 1 lit. c StPO). In diesem Fall ist die Verteidigung schon vor Durchführung der ersten Einvernahme sicherzustellen (LIBER, ZStR 2008, 187; ERNI, ZStR 2007, 241; RUCKSTUHL, Basler Kommentar StPO, 3. A., N 5c zu Art. 131). Art. 131 Abs. 3 StPO statuiert bei einer Missachtung der erkennbar notwendigen Verteidi- gung ein Beweisverwertungsgebot, welches gemäss Art. 141 Abs. 1 Satz 2 ein absolut unverwertbares ist (RUCKSTUHL, a.a.O., N 5e zu Art. 131). Sollte eine sol- che notwendige Verteidigung erkennbar gewesen sein, so sind Beweise, die erho- ben wurden, ohne dass zuvor ein Verteidiger bestellt worden ist, nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Beweiserhebung ver- zichtet (Art. 131 Abs. 3, letzter Satzteil StPO). Ansonsten bleiben sie stets unbe- achtlich. Es stellt sich somit im konkreten Fall zunächst die Frage, ab welchem Zeitpunkt es für die ermittelnden Polizeibeamten bei pflichtgemässer Sorgfalt ob- jektiv erkennbar gewesen wäre, dass eine Verteidigung notwendig sein könnte. 2.3.2. Anlässlich der verkehrspolizeilichen Kontrolle vom 7. Februar 2025 fanden die beiden kontrollierenden Beamten im Handschuhfach des vom Beschuldigten gesteuerten Fahrzeuges zahlreiche – mindestens 15 – Plastiksäcklein (in der Mehrheit Hundekotbeutel) mit Inhalt und eine grössere Bargeldsumme (act. D1/1und D1/2/1). Gemäss Kantonspolizist D., der an der massgebli- chen Verkehrskontrolle beteiligt war, boten sie vor der Entdeckung der Drogen verdachtsbasiert einen Drogensuchhund von einer anderen Kontrollstelle auf. Der Hund soll dann über das Auto gegangen sein und auf die Drogen im rechten Handschuhfach angegeben haben. Der Fall sei dann klar gewesen (act. D1/11/4 S. 5). Dem erfahrenen Polizisten D., seit 2014 bei der Kantonspolizei, inklu- sive Einsatz als Protokollführer bei der Staatsanwaltschaft (act. D1/11/4 S. 4), war somit ab diesem Zeitpunkt bekannt ("klar gewesen"), dass sich in den Säcklein Betäubungsmittel befinden mussten. Die typische Art und Weise der Verpackung
sowie der (fehlende) Geruch musste bei ihm auch die naheliegende Vermutung erwecken, dass es sich dabei nicht (nur) um "leichte" Betäubungsmittel wie Can- nabis handeln könnte, sondern vielmehr auch um "harte" Drogen. Die Vielzahl der aufgefundenen kleinen Säcke wies ferner bereits früh auf eine nicht mehr geringe Menge der gefunden Betäubungsmittel hin. Bei zu erwartender Sorgfalt hätte dies darauf schliessen lassen, dass es sich beim Beschuldigten nicht mehr um einen Kleindealer oder gar um einen reinen Konsumenten handeln würde. Dieser Ein- druck wäre zudem bei gleicher Sorgfalt durch die aufgefundene Bargeldmenge verstärkt worden. Es wäre demgemäss bereits zu diesem Zeitpunkt ohne Weite- res erkennbar gewesen, dass es sich im vorliegenden Fall nicht mehr um ein Ba- gatelldelikt sondern um eine schwere Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz handeln dürfte. Dies insbesondere auch, da der Polizist D._____ als ehemaliger polizeilicher Protokollführer bei der Staatsanwaltschaft zweifellos auch richtig einzuschätzen vermochte, ab welchen Mengen harter Drogen in der Praxis bereits von einem schwerwiegenden Delikt ausgegangen wird (effektiv ab bereits relativ geringen zweistelligen Grammbeträgen). Er wird dabei auch wissen – oder hätte wissen müssen –, dass in den letzten Jahren der durchschnittliche Rein- heitsgrad bei beschlagnahmten Betäubungsmitteln tendenziell hoch war, weshalb bei einem Fund die Grenze zu einem qualifizierten Delikt, trotz überschaubaren Mengen, häufig bereits überschritten ist. Zudem war anlässlich der Verkehrskon- trolle sofort erkennbar, dass der Beschuldigte keiner Schweizer Sprache mächtig war und keinen Schweizerischen Führerausweis besass (act. D1/2/4). Die Mög- lichkeit eines drohenden Landesverweises wäre somit – im Zusammenhang mit dem Drogenfund – zu diesem Zeitpunkt ebenfalls erkennbar gewesen. Insgesamt darf bei dieser Konstellation davon ausgegangen werden, dass ein durchschnitt- lich erfahrener Polizeibeamter, wie es der Polizist D._____ zweifellos ist, richtig abzuwägen vermag, ob der angehaltenen Person allenfalls eine Freiheitstrafe von mehr als einem Jahr und allenfalls ein Landesverweis drohen könnte. Vorliegend wäre es objektiv bei pflichtgemässer Sorgfalt vor der weiteren Befragung des Be- schuldigten erkennbar gewesen, dass ein Anwendungsfall der notwendigen Ver- teidigung wahrscheinlich ist.
2.3.3. Unter diesen Umständen sind die nächsten deliktsorientierten Ermittlungs- handlungen – zumindest soweit es Befragungen eines Verdächtigen betrifft – nur nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft und gleichzeitigem Beizug eines Verteidigers zulässig. Die Überprüfung der Personalien, die Kontrolle eines Aus- weises oder Erfragung der – deliktsunabhängigen – Lebensgeschichte sowie die Ausfüllung eines Personalienblattes bleiben jedoch erlaubt. Wird eine solche Be- fragung aber in Hinblick auf weitere deliktsorientierte Ermittlungsschritte durchge- führt, insbesondere in der Absicht, sofort nach Kenntnisnahme neuer (angebli- cher) Sachverhalte weitere Ermittlungsmassnahmen durchzuführen, ohne dass dabei die notwendige Verteidigung beigezogen wurde, so sind die daraus erhobe- nen Beweise und Erkenntnisse nicht verwertbar. 2.3.4. Vorliegend haben die Polizeibeamten, nachdem sie den Beschuldigen ohne Bestellung eines Verteidigers – obwohl diese Notwendigkeit zu diesem Zeitpunkt bereits erkennbar gewesen wäre – über seinen Aufenthaltsort befragt, umgehend weitere Ermittlungsmassnahmen ergriffen und im Hotel 'C._____', nach Rückspra- che mit der Staatsanwaltschaft, bzw. auf deren Anordnung hin, eine Hausdurch- suchung durchgeführt (act. D1/11/4 S. 6). Die Befragung des Beschuldigten hin- sichtlich seines momentanen Aufenthaltsortes in der Schweiz, inklusive Nachprü- fung der Örtlichkeit per Handy sowie die weitergehende Erfragung der genauen Zimmernummer (act. D1/11/4 S. 6), kann nicht mehr als reine Abklärung der Per- sonalien qualifiziert werden. Vielmehr ist darin die Absicht erkennbar, zusätzliche – unmittelbar verwertbare – deliktsorientierte Informationen zu erhalten, um da- durch die Ermittlungen (qualitativ bereits im Sinne einer Strafuntersuchung) vor- anzutreiben. Diese Absicht zeigte sich auch darin, dass die Polizeibeamten umge- hend nach den entsprechenden Aussagen des Beschuldigten den Staatsanwalt anriefen sowie – "mit Blaulicht" und in zwei Autos – in das besagte Hotel fuhren, um dort eine Hausdurchsuchung vorzunehmen (act. D1/11/4 S. 6 f.). Eine solche nicht mehr auf die reine Personalienabklärung gerichtete Befragung des Beschul- digten hätte aber – wie ausgeführt – im vorliegenden Fall bereits zwingend unter Anwesenheit des notwendigen Verteidigers durchgeführt werden müssen. In Folge dieser unzulässigen Befragung sind die daraus produzierten Beweise und gewonnenen Erkenntnisse zu Lasten des Beschuldigten (Funde bei der Zimmer-
durchsuchung und Aussagen von B.) absolut unverwertbar (ein allfälliger Verzicht auf eine Wiederholung steht hier nicht zur Diskussion). Die im Zimmer ... des Hotels 'C.' gefundenen Betäubungsmittel dürfen dem Beschuldigten so- mit nachgehend nicht zugerechnet werden. Die rund 20 Stunden später durch die legale Auswertung des Handys errungenen Erkenntnisse hätten zwar mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit auch auf das Hotel 'C.' als Unterkunft des Be- schuldigten schliessen lassen (vgl. z.B. act. D1/9/3 Beilage 2 S. 46 ff.), allerdings wären bei einer Untersuchung zu diesem Zeitpunkt die oben erwähnten Beweis- mittel (Betäubungsmittel, B.) nicht mehr erhebbar gewesen. 2.4. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob auch eine Unverwertbarkeit we- gen unterbliebener Rechtsbelehrung vorliegen würde. 3.Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetMG) 3.1. Im vom Beschuldigten gesteuerten Fahrzeug wurden 27.95 Gramm Rein- menge Heroin sowie 15.8 Gramm Reinmenge Kokain gefunden (act. D1/12/6). Der Beschuldigte hat sich zwar dazu nie geäussert (vgl. act. D1/9/1-5), die Vertei- digung stellte aber nicht in Abrede, dass dieser diese Betäubungsmittel unbefugt besass und im Herumfahren mit den abgepackten Betäubungsmittelportionen ein Anstaltentreffen zu deren unbefugten Veräusserung erblickt werden könne. Unter diesem Titel sei deshalb dem Beschuldigten eine qualifizierte Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz anzulasten. Es handle sich um 27.95 Gramm Reinmenge Heroin sowie 15.8 Gramm Reinmenge Kokain (act. 14 S. 3). Dieses Eingeständnis deckt sich mit den Untersuchungsergebnissen. 3.2.Der Beschuldigte ist deshalb wegen unbefugten Besitzes sowie des Anstal- tentreffens zur unbefugten Veräusserung von 27.95 Gramm Reinmenge Heroin sowie 15.8 Gramm Reinmenge Kokain zu verurteilen. Die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes gemäss Anträge der Staatsanwaltschaft trifft zu und wird vom Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung nicht bestritten (act. 14 S. 1 und S. 3). Der Beschuldigte ist daher betreffend der im Auto gefundenen Betäubungsmittel der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von
Art. 19 Abs. 1 lit. d und lit. g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. 3.3. Dagegen ist der Beschuldigte – mangels Verwertbarkeit der diesbezüglichen Beweise – in Bezug auf die im Hotel 'C._____' gefundenen Betäubungsmittel vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowie lit. d und lit. g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG freizusprechen. 4.Widerhandlung gegen das Ausländer und Integrationsgesetz (AIG) 4.1.Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten ferner vor, er sei einzig und allein mit der Absicht in die Schweiz gereist, um dem Handel mit Betäubungs- mittel nachzugehen. Er sei am 4. Februar 2025 in die Schweiz eingereist und habe sich bis zu seiner Verhaftung am 7. Februar 2025 illegal in der Schweiz auf- gehalten. Er habe dies getan, obwohl er wusste bzw. zumindest annehmen musste, dass er zum Zwecke der Betäubungsmittelveräusserung weder in die Schweiz einreisen noch sich in der Schweiz aufhalten durfte. Er habe sich des- halb der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz sowie des rechtswidrigen Aufent- halts in der Schweiz schuldig gemacht (act. D1/30 S. 3 f.). 4.2.Die Verteidigung meint dagegen im Wesentlichen (die eher rechtstheoreti- schen Argumente der Verteidigung werden nachgehend nicht erwähnt), die Be- hauptung, der Beschuldigte habe den Vorsatz zum Betäubungsmittelhandel be- reits vor seiner Einreise gefasst und deshalb im relevanten Zeitpunkt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz dargestellt, finde in den Akten keine ausreichende Stütze. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte zunächst zu einem anderen – legalen – Zweck in die Schweiz eingereist sei (act. 14 S. 16). Betreffend rechtswidrigem Aufenthalt sei anzufügen, dass – wie geltend gemacht – bei Fehlen einer rechtswidrigen Einreise auch kein rechtswidriger Aufenthalt gegeben sein könne. Zudem werde vorliegend ein allfäl- liger Unrechtsgehalt der Anwesenheit in der Schweiz bereits durch eine Verurtei- lung wegen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vollständig abgegolten (act. 14 S. 17).
4.3.Der Beschuldigte ist gemäss Handyauswertung (nebst anderen Stellen: act. D1/9/3 Beilage 1 Nachricht Nr. 199; Beilage 2 S.18) am 4. Februar 2025 (abends) in die Schweiz eingereist, was auch von der Verteidigung nicht bestritten wird (vgl. act. 14 S. 16). Der mehrtägige Aufenthalt in der Schweiz ist aufgrund der Handydaten belegt und unbestritten. Entgegen der Verteidigung beginnt der Beschuldigte nicht erst am 6. Februar 2025 mit Chat-Aktivitäten ("Streckmittel"), welche als deutliche Indizien für einen Betäubungsmittelhandel gewertet werden können, sondern bereits kurz nach seiner Einreise ab dem 5. Februar 2025. Dem Beschuldigten werden beispielsweise in schneller Frequenz – nichttouristische – Adressen in der Schweiz durchgegeben, die er offensichtlich anfahren musste (unter anderem: act. D1/9/3 Beilage 1 Nachricht Nr. 256, 279, 319, 332, 351, 378). Für eine Person, die nach eigenen Angaben keinerlei Beziehung zur Schweiz hat (Prot. S. 8), erscheint dieses Verhalten nicht erklärbar, sofern er dort nicht irgendwelche "Geschäfte" zu erledigen hatte. Im Gegensatz dazu ergeben sich aus der Auswertung des Handys keinerlei objektive Hinweise darauf, dass er an touristentypischen Besichtigungen, kulturellen Anlässen oder in irgendeiner Form an legalen Geschäftstätigkeiten teilgenommen, bzw. sich damit beschäftigt hätte. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des späteren Drogenfundes in seinem Auto (notabene am 7. Februar 2025 und somit zeitnah zur Einreise) erweist sich die Darstellung, er sei in die Schweiz eingereist um (zunächst) einer legalen Tä- tigkeiten nachzugehen oder sich als Tourist über die Attraktionen der Schweiz zu erfreuen, als abwegig und völlig realitätsfremd. Der Beschuldigte gibt entspre- chend auch keinerlei Erklärungen ab, was er genau in der Schweiz – ausser den erstellten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz – gemacht haben soll. Diese Auskunftsverweigerung ist zwar das Recht des Beschuldigten und kann nicht gegen ihn gewertet werden, ist aber gleichzeitig nicht geeignet, ihn vom Verdacht des Aufenthalts aus unlauteren Gründen zu entlasten. Es ist insge- samt kein anderer Grund seiner Einreise in die und seines Aufenthaltes in der Schweiz erkenn- und nachvollziehbar, als dass er sich nur in die Schweiz begab, um sich dem Betäubungsmittelhandel zu widmen. 4.4.Gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG wird jemand bestraft, der die Einreisebe- stimmungen gemäss Art. 5 AIG verletzt. Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c AIG dürfen
Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen, keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 lit. c AIG ist vergleichbar mit jener von Art. 6 Abs. 1 lit. e Schengener Grenzkodex (SGK) [in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Au- gust 2018 über die Einreise und die Visumserteilung (VEV)], wonach die Einreise von Drittstaatangehörigen zum kurzfristigen Aufenthalt unter dem Vorbehalt steht, dass sie keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf- fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen. In der Literatur wird die Ansicht vertreten, es rechtfertige sich, Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK weit auszulegen und den Behörden einen weiten Entscheidungs- spielraum zukommen zu lassen (CARONI et al., Migrationsrecht, 4. A., Bern 2018, S. 154; EGLI/MEYER in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 5 AuG N 46). Die öffentliche Ordnung sei im Wesentlichen dann gefährdet, wenn konkrete Anzeichen dafür bestünden, dass der Drittstaatsangehörige gegen die Rechtsordnung eines Vertragsstaats verstossen werde. Unter dem Titel der öffentlichen Ordnung dürften auch geringfügige Rechtsverletzungen (Übertretun- gen und Ordnungswidrigkeiten) bei der Interessenabwägung berücksichtigt wer- den, vermöchten aber für sich allein eine Einreiseverweigerung nicht zu rechtferti- gen. Eine solche dürfte grundsätzlich nur dann angemessen und verhältnismässig sein, wenn erhebliche und/oder wiederholte Rechtsverstösse im Raum stünden (EGLI/MEYER, a.a.o., Art. 5 AuG N 48). Indessen sei eine strafrechtliche Anklage oder rechtskräftige Verurteilung nicht notwendig (CARONI et al., a.a.O., S. 154). Dementsprechend erachtete es etwa das Appellationsgericht Basel-Stadt als für das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausrei- chend, dass die Betroffenen einerseits Spenden für Flutopfer sammeln wollten, mit denen sie dann ihren eigenen Unterhalt bestritten hätten und somit die offen- sichtlich konkrete Gefahr des Spendenbetrugs vorlag. Andererseits lag auch die konkrete Gefahr von Taschendiebstählen vor (Urteil vom 20. Mai 2015, VD.2015.61, E. 2.3.2). In einem am 12. Dezember 2019 ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Rs. C-380/18, setzte sich dieser eingehend mit der Auslegung von Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK bzw. dem Begriff der Gefahr für die
öffentliche Ordnung auseinander. Gestützt auf den Wortlaut und den Kontext setze Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK nicht voraus, dass das Verhalten des betreffenden Ausländers eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre (EuGH, Rs. C-380/18, Rz. 34 f.). Vielmehr sei Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK dahingehend auszulegen, dass er einer in- nerstaatlichen Praxis nicht entgegenstehe, nach der die zuständigen Behörden eine Rückkehrentscheidung gegenüber einem nicht visumspflichtigen Drittstaats- angehörigen, der sich für einen kurzen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitglieds- taaten befindet, erlassen könnten, weil dieser wegen Verdachts der Begehung ei- ner Straftat als Gefahr für die öffentliche Ordnung angesehen werde, sofern diese Praxis nur dann zur Anwendung komme, wenn diese Straftat zum einen ange- sichts ihrer Art und der drohenden Strafe eine hinreichende Schwere aufweise, um die sofortige Beendigung des Aufenthalts dieses Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu rechtfertigen, und zum andern die zuständi- gen Behörden über übereinstimmende, objektive und eindeutige Indizien verfü- gen, die ihren Verdacht stützten (EuGH, Rs. C-380/18, Rz. 51). Dabei verwies der EuGH insbesondere darauf, dass die innerstaatliche Praxis dem Verhältnismäs- sigkeitsgrundsatz entsprechen müsse und nicht darüber hinausgehen dürfe, was zum Schutz der öffentlichen Ordnung erforderlich sei (EuGH, Rs. C-380/18, Rz. 47). Das Bundesgericht machte sich diese Erwägungen des EuGH zu eigen in Bezug auf die Auslegung von Art. 24 Ziff. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (SIS-II-Verordnung, ABl. L 381, 28.12.2006, S. 4). Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung sei gleich wie Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK auszulegen. Dabei bestehe für die Schweiz kein Anlass, von der zitierten Rechtsprechung des EuGH abzuweichen (BGr, 10. März 2021, 6B_1178/2019, E. 4.5). Das Bundesge- richt erwog, dass an die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind (BGr, 10. März 2021, 6B_1178/2019, E. 4.7.2 und E. 4.8). Eine Verurteilung zu einer "schweren" Straf- tat werde nicht vorausgesetzt, sondern es genüge, wenn die betroffene Person wegen einer oder mehrerer, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung tangierender
Straftaten verurteilt worden sei, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer gewissen Schwere seien, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelik- ten. Entscheidend sei nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGer, 10. März 2021, 6B_1178/2019, E. 4.7.4 und E. 4.8). Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK – und somit von Art. 5 Abs. 1 lit. c AIG – liegt demgemäss nach der von der Schweiz übernommenen Rechtsprechung des EuGH (Rs. C-380/18) nur vor, wenn die Straftat u.a. angesichts ihrer Art und der drohenden Strafe eine hinrei- chende Schwere aufweist, um die sofortige Beendigung des Aufenthalts dieses Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu rechtfertigen. 4.5.Vorliegend wird – wie oben dargelegt – der Beschuldigte wegen unbefug- ten Besitzes sowie des Anstaltentreffens zur unbefugten Veräusserung von 27.95 Gramm Reinmenge Heroin sowie 15.8 Gramm Reinmenge Kokain der qua- lifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Bereits aus der Menge der bei ihm gefundenen Betäubungsmittel, welche geeignet sind, die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zu gefährden, ergibt sich ohne Wei- teres, dass die (Haupt-)Straftat des Beschuldigten eine hinreichende Schwere darstellt, um eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beja- hen. Der Tatbestand der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufent- halts wird nicht durch die parallel dazu verübte Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz konsumiert. Es besteht eine Realkonkurrenz. Allerdings ist die Gegebenheit, dass der Beschuldigte nur deshalb in die Schweiz einreiste, um hier den Drogenhandel auszuüben, angemessen bei der Strafzumessung zu berück- sichtigen. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Tatbestände der rechtswidri- gen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. c AIG sowie des rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt sind und der Beschuldigte entsprechend schuldig zu spre- chen ist. 5.Strafzumessung 5.1.Strafrahmen
Bei der Bemessung der Strafe ist der gesetzliche Strafrahmen zu beachten. Vor- liegend hat sich der Beschuldigte der qualifizierten Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d und lit. g BetmG in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG als schwerstes Delikt strafbar gemacht, wobei dies mit einer Freiheitstrafe nicht unter einem Jahr bis zu zwanzig Jahren bestraft wird. 5.2.Strafzumessung im engeren Sinn 5.2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangs- punkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vor- gehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beein- trächtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter. Hinsichtlich des subjekti- ven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willens- richtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbeson- dere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Ge- ständnis (HUG, OFK-StGB, Art. 47 N 6 ff. und Art. 48 N 4 und 6). 5.2.2. Tatkomponente Der Beschuldigte wird bestraft wegen unbefugten Besitzes sowie des Anstalten- treffens zur unbefugten Veräusserung von 27.95 Gramm Reinmenge Heroin so-
wie 15.8 Gramm Reinmenge Kokain. Diese Menge an "harten" Betäubungsmit- teln stellen zwar im Rahmen der qualifizierten Widerhandlung noch keine beson- ders grosse Substanzmenge dar, sind aber auch nicht mehr als vernachlässigbar zu bezeichnen. Das Gefährdungspotential für eine Vielzahl von Personen ist be- reits als relativ hoch zu werten. Der Beschuldigte reiste dafür extra in die Schweiz ein, mietete hier – bzw. liess sich mieten – ein Fahrzeug sowie ein Hotelzimmer. Er gehört damit zweifellos nicht mehr einer unteren Hierarchiestufe an sondern mindestens einer Mittleren. Dies zeigt sich auch darin, dass er in seinem "Ange- bot" zwei verschiedene "Produkte" (Kokain und Heroin) führte und demgemäss zumindest indirekt Zugang zu verschiedenen Hauptquellen haben musste. Zudem ist er selbst – soweit erkennbar – nicht abhängig von Betäubungsmitteln und hat entsprechend aus rein egoistischen, monetären Gründen gehandelt. Eine beson- dere soziale Notlage ist dabei nicht auszumachen, gibt er doch selbst an, er würde in seinem Heimatland ein durchschnittliches Einkommen erzielen, um ein normales Leben zu finanzieren (Prot. S. 7). Das Tatverschulden (objektives und subjektives Tatverschulden zusammen betrachtet) ist jedoch insgesamt als noch leicht einzuschätzen und dementsprechend ist die Einsatzstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens festzulegen, mithin auf 20 Monate Freiheitstrafe. 5.2.3. Täterkomponente Der Beschuldigte ist im Ausland zweimal einschlägig wegen Betäubungsmittelver- gehen vorbestraft (act. D1/23/4 und D1/23/7). Zudem hat er die vorliegenden De- likte während laufender Probezeit einer früheren Strafe begangen (Strafbefehl des Amtsgerichts E._____ [Stadt in Deutschland] vom 19. November 2024, 11 Monate Freiheitstrafe, bedingt bei einer Probezeitz von 2 Jahren; act. D1/23/6). Offen- sichtlich haben die Vorstrafen bisher nicht ausgereicht, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten. Diese Umstände haben sich deshalb deutlich in der Strafzumessung niederzuschlagen, weshalb die Einsatzstrafe um gut einen Drittel, das heisst um 7 Monate, zu erhöhen ist. Andere Täterkomponenten sind – soweit überhaupt bekannt – neutral zu werten. Die Strafe für die qualifizierte Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist deshalb auf 27 Monate Frei- heitstrafe festzulegen.
5.2.4. Asperation mit der Strafe für die Widerhandlungen gegen das AIG Wie bereits erläutert, stehen die Widerhandlungen gegen das AIG in engem Zu- sammenhang mit der Widerhandlung gegen das BetmG. Es ist in Anwendung des Asperationsprinzips deshalb nur ein geringfügiger Zuschlag von 1 Monat vorzu- nehmen. 5.2.5. Im Ergebnis ist der Beschuldigte demgemäss mit 28 Monaten Freiheits- strafe zu bestrafen. 6.Vollzug 6.1.Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Dementsprechend kommt vorliegend eine vollständig bedingte Strafe bereits ex ante nicht in Frage. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren aber auch nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig erscheint, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Damit eine teilbedingte Strafe verhängt werden kann, müssen die materi- ellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 StGB erfüllt sein (BSK StGB I – SCHNEIDER/GARRÉ, 4. Aufl., Art. 43 N 11). 6.2.In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des teilbe- dingten Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rah- mens befindet. 6.3.In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer Verbrechen oder Ver- gehen vorausgesetzt. Der Beschuldigte hat – wie erwähnt – zwei einschlägige Vorstrafen. Zudem hat er sich trotz laufender Probezeit einer Vorstrafe nicht von einem gleichartigen Verbrechen abhalten lassen. Es kann dem Beschuldigten deshalb keine günstige Prognose gestellt werden. Ein (teil-)bedingter Vollzug der
Freiheitsstrafe kommt nicht in Frage. Die Strafe ist vollständig unbedingt auszu- sprechen. 7.Anrechnung der Haft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder ei- nem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Der Beschuldigte befand sich vom 7. Februar 2025 bis zum 29. Januar 2026 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Dementsprechend sind dem Beschuldigten 357 Tage als durch Haft erstanden an die Strafe anzurechnen. 8.Landesverweisung 8.1.Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der in Art. 66a Abs. 1 lit. a-o StGB genannten strafbaren Handlungen verurteilt wird, gemäss Art. 66a StGB unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. 8.2.Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d und lit. g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG stellt eine sogenannte Katalogtat dar, welche grundsätzlich einen Landesverweis zur Folge hat (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Es ist daher zu prüfen, ob der Beschuldigte aufgrund der genannten Bestimmung des Landes zu verweisen ist. 8.3.Das Gericht kann gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Der Beschuldigte gibt jedoch selber an, er habe keinerlei Bezug zu Schweiz (Prot. S. 8). Einen persönlichen Härtefall macht er entsprechend – zu Recht – gar nicht geltend. Der Beschuldigte ist des Landes zu verweisen. 8.4.Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszusprechen. Das Verschulden des Beschuldigten im konkreten Fall wiegt zwar
noch leicht. Er hat aber versucht, in der Schweiz eine nicht unerhebliche Menge von Betäubungsmitteln (Heroin und Kokain) in den Umlauf zu bringen. Zudem hat er bereits in anderen europäischen Ländern ähnliche Taten begangen. Die Länge der Landesverweisung ist deshalb in den mittleren Bereich, mithin auf 8 Jahre, festzusetzen. Die Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben. 9.Beschlagnahmte Gegenstände und Einziehung / Spurenträger 9.1.Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Februar 2025 (D1 act. 13/7) beschlagnahmte Mobiltelefon Apple iPhone Xs (A019'595'643) und die sichergestellte SIM-Karte (A019'621'353) sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe noch nicht ver- langt worden sein, so ist der Gegenstand der Kantonspolizei Zürich, Asservaten- triage, zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen. 9.2.Die von der Kantonspolizei sichergestellten und teilweise mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 10. Februar 2025 (D1 act. 13/6 und 13/7) beschlag- nahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Lager-Nr. B00242- 2025) sind nach Rechtskraft der Urteile der Beschuldigten A._____ (DG250019-I) und B._____ (DG250020-I; ...) einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernich- tung zu überlassen. Vorbehalten bleibt ein anderslautender Entscheid im Verfah- ren DG250020-I (B.). 9.3.Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Februar 2025 (D1 act. 13/7) beschlagnahmten Fr. 1'310.– (A019'595'654) sind zur teilweisen De- ckung der Verfahrenskosten zu verwenden. 9.4.Die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts- Nr. 89856304 gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechts- kraft der Urteile der Beschuldigten A. (DG250019-I) und B._____ (DG250020-I) zu vernichten, unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheides im Verfahren DG250020-I.
9.5.Die unter der Geschäfts-Nr. 89856304 vorhandenen Datensicherungen sind der Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage, nach Eintritt der Rechtskraft der Urteile der Beschuldigten A._____ (DG250019-I) und B._____ (DG250020-I) zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen. Vorbehalten bleibt ein anderslauten- der Entscheid im Verfahren DG250020-I (B.). 10. Kosten- und Entschädigungsfolgen 10.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens – der Beschuldigte wird teilweise frei- gesprochen (betreffend Fundort Hotel C.) – sind die Kosten dem Beschul- digten zu zwei Dritteln aufzuerlegen. Im Mehrbetrag (ein Drittel) sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 10.2. Rechtsanwalt MLaw X._____ ist für dessen Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten nach Einreichung einer detaillierten Aufstellung seiner Bemühungen und Barauslagen (act. 15) in Anwendung von Art. 135 Abs. 2 StPO in Verbindung mit der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) zu entschädigen. Die Entschädigung ist unter Be- rücksichtigung des Aufwandes für die Hauptverhandlung sowie einer Nachbespre- chung auf Fr. Fr. 17'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO beim Beschuldigten im Umfang von zwei Drittel (Teilfreispruch).
Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte, A., ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d und lit. g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Fundort Auto); der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. c AIG sowie des rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG. 2.Vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Handel und Verkauf an B.) sowie lit. d und lit. g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Fundort Hotel C._____) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 357 Tage durch Haft erstanden sind). 4.Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 5.Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen. 6.Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 7.Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Februar 2025 (D1 act. 13/7) beschlagnahmte Mobiltelefon Apple iPhone Xs (A019'595'643) und die sichergestellte SIM-Karte (A019'621'353) werden dem Beschuldig- ten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage, zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
8.Die von der Kantonspolizei sichergestellten und teilweise mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 10. Februar 2025 (D1 act. 13/6 und 13/7) be- schlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Lager-Nr. B00242-2025) werden nach Rechtskraft der Urteile der Beschuldigten A._____ (DG250019-I) und B._____ (DG250020-I; ... eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen, unter Vorbehalt eines anderslau- tenden Entscheides im Verfahren DG250020-I (B.). 9.Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Februar 2025 (D1 act. 13/7) beschlagnahmten Fr. 1'310.– (A019'595'654) werden zur teilwei- sen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 10. Die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts- Nr. 89856304 gelagerten Spuren und Spurenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft der Urteile der Beschuldigten A. (DG250019-I) und B._____ (DG250020-I) vernichtet, unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheides im Verfahren DG250020-I. 11. Die unter der Geschäfts-Nr. 89856304 vorhandenen Datensicherungen wer- den der Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage, nach Eintritt der Rechts- kraft der Urteile der Beschuldigten A._____ (DG250019-I) und B._____ (DG250020-I) zur gutscheinenden Verwendung überlassen, unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheides im Verfahren DG250020-I. 12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 13. Die weiteren Kosten betragen: Fr.2'500.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV Fr.3'570.– Auslagen (Gutachten) 14. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genom- men.
die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Dienst Zentrale Datenverarbeitung, Postfach, 8021 Zürich (nur Formular nach § 54 a PolG) je gegen Empfangsbestätigung. 17. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Uster, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Uster, 29. Januar 2026 BEZIRKSGERICHT USTER Strafgericht Der Vorsitzende: lic. iur. Moser Die Gerichtsschreiberin: MLaw Bachmann