Bezirksgericht Zürich 2. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG250058-L / U damit vereinigt Geschäfts-Nr. DG250057-L Mitwirkend: Abteilungsvorsitzender lic. iur. Heimann, Bezirksrichter Dr. iur. Pfeiffer und Ersatzrichter MLaw Ahmadi sowie Gerichtsschreiberin MLaw Suter Urteil vom 11. Juni 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen 1.[A., ...] 2.B., Beschuldigte 1 amtlich verteidigt ... 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____, betreffend Raub etc. und Widerruf
Privatkläger 1.C., 2.D., 3.... 4.E._____
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. März 2025 (act. 1/21) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 11) Der Beschuldigte 2 (B.) in Begleitung der amtlichen Verteidigerin Rechtsan- wältin MLaw X., des Mitbeschuldigten A._____ in Begleitung seines amtli- chen Verteidigers sowie Staatsanwalt lic. iur. F._____ als Vertreter der Anklagebe- hörde in Begleitung von Assistenzstaatsanwältin MLaw G.. Anträge der Anklagebehörde: (act. 1/21 S. 10 f., act. 69 S. 2 sinngemäss) Schuldigsprechung von B. im Sinne der Anklageschrift des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB, teil- weise in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 StGB, des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB, des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG, der Missachtung der Ein- und Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AIG, der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft, sowie einer Busse von CHF 300.00 Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 14.01.2024 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährten bedingten Strafvollzu- ges
Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21.01.2024 für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00 unter An- setzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährten bedingten Strafvollzuges Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuldhafter Nicht- bezahlung der Busse Anordnung einer Landesverweisung von 7 Jahren Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener In- formationssystem Entscheid über Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft Entscheid über die Verwendung der mit Verfügung vom 27. März 2025 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beschlagnahmten Barschaften von CHF 300.00 (recte CHF 330.00) zur Deckung der Verfahrenskosten Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'100.00) Anträge des Privatklägers 1 (C.): (D4/3 sinngemäss) 1.Der Beschuldigte B. sei im Sinne der Anklageschrift schul- dig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2.Der Beschuldigte B._____ sei zu verpflichten, dem Privatkläger 1 Schadenersatz in der Höhe von CHF 540.– zu bezahlen. Anträge des Privatklägers 2 (D.): (D7/7 sinngemäss) 1.Die Beschuldigten B. und A._____ seien im Sinne der An- klageschrift schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2.Die Beschuldigten B._____ und A._____ seien zu verpflichten, dem Privatkläger 2 Schadenersatz in der Höhe von CHF 100.– zu bezahlen. 3.Die Beschuldigten B._____ und A._____ seien zu verpflichten, dem Privatkläger 2 eine Genugtuung in der Höhe von CHF 850.– zu bezahlen.
Anträge des Privatklägers 4 (E.): (D6/7/1 sinngemäss) 1.Die Beschuldigten B. und A._____ seien im Sinne der An- klageschrift schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2.Die Beschuldigten B._____ und A._____ seien zu verpflichten, dem Privatkläger 4 Schadenersatz in der Höhe von CHF 500.– zu bezahlen. 3.Die Beschuldigten B._____ und A._____ seien zu verpflichten, dem Privatkläger 4 eine Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.– zu bezahlen. Anträge der Verteidigung des Beschuldigten 2 (B.): (act. 71 S. 13 ff. sinngemäss) 1.B. sei von folgenden Vorhalten freizusprechen ▪Raub angeblich begangen am 13. Januar 2024 in Zü- rich (Dossier 1) ▪Diebstahl angeblich begangen am 10. Februar 2024 in H._____ (Dossier 7) ▪Diebstahl (gewerbsmässig) angeblich begangen am 25. Februar 2024 in I._____ (Dossier 9) ▪Widerhandlung gegen das AIG (Dossier 5) 2.B._____ sei wegen folgender Delikte zu verurteilen ▪Raub begangen am 24.2.2024 in J._____ zum Nachteil von E._____ (Dossier 6) ▪Geringfügige Sachbeschädigung begangen am 24.2.2024 in J._____ zum Nachteil von E._____ (Dos- sier 6) ▪Diebstahl begangen am 4. März 2024 in K._____ am Bahnhof zum Nachteil von C._____ (Dossier 4) ▪Mehrfache Übertretung gegen das Betäubungsmittel- gesetz nach Art. 19a BetmG (Dossier 11) 3.B._____ sei zu verurteilen zu einer: ▪Freiheitsstrafe von 8 Monaten, sowie ▪Busse von CHF 300.00
4.B._____ sei für die Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren. 5.B._____ sei für den von ihm zu Unrecht ausgestandenen Frei- heitsentzug angemessen zu entschädigen. 6.Auf den Widerruf der beiden durch Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Limmattal / Albis vom 14.01.2024 (bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00) sowie durch Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21.01.2024 (bedingte Gelds- trafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00) ausgesprochenen Vor- strafen sei zu verzichten. Stattdessen sei die jeweilige Probezeit auf vier Jahre festzulegen. 7.B._____ sei für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen. 8.B._____ sei auf seine Anerkennung der Zivilforderungen von E._____ und C._____ zu behaften. Allfällige weitere seien vollum- fänglich ab- eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 9.Das beschlagnahmte Mobiltelefon sei B._____ nach Rechtskraft des Urteils wieder herauszugeben. 10. Die Verfahrenskosten seien zu einer Hälfte B._____ und zur an- deren Hälfte dem Kanton Zürich zur Bezahlung aufzuerlegen. 11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von B._____ seien ent- sprechend der von mir eingereichten Honorarnote zu bewilligen und definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Auf einen Rück- forderungsanspruch des Staates gegenüber B._____ sei zufolge Uneinbringlichkeit zu verzichten.
Erwägungen: I. Prozessuales 1.Prozessgeschichte 1.1.Der Beschuldigte 2 (B.) wurde am 30. März 2024 aufgrund des drin- genden Verdachts, am 24. Februar 2024 gemeinsam mit einem Mittäter einen Raub zum Nachteil von E. verübt zu haben (Dossier 6), von der Kantonspo- lizei Neuchâtel verhaftet (act. 1/2/1) und mit Verfügung des Haftgerichts des Kan- tons Solothurn vom 3. April 2024 in Untersuchungshaft versetzt (act. 1/2/11-12). 1.2.Aufgrund von weiteren laufenden Strafverfahren gegen den Beschuldigten 2 – unter anderem ebenfalls wegen Raubes (Dossier 1) – wurden sämtliche Verfah- ren von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwalt- schaft) zuständigkeitshalber übernommen. Die Untersuchungshaft wurde mit Ver- fügungen des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Juli 2024 (act. 1/2/23), vom 3. Oktober 2024 (act. 1/2/34) sowie vom 2. Januar 2025 (act. 1/2/43) jeweils um drei Monate verlängert. Per 18. Februar 2025 wurde der Beschuldigte 2 sodann in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt (act. 1/2/44-46). 1.3.Die bei Eingang von der Geschäftskontrolle unter separierten Geschäfts- nummern angelegten Verfahren (DG250057-L und DG250058-L) gegen den Be- schuldigten 2 sowie den Mitbeschuldigten A._____ wurden mittels Präsidialverfü- gung des Bezirksgerichts Zürich vom 14. April 2025 vereinigt und fortan unter der Geschäftsnummer DG250058-L weitergeführt. Das Verfahren DG250057-L wurde zufolge Verfahrensvereinigung als erledigt abgeschrieben (act. 30). Mit Präsidialverfügung vom 14. April 2025 wurden die Parteien unter Anzeige der Rechtshängigkeit der Anklage sowie unter Hinweis der Verfahrensvereinigung auf den 11. Juni 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 31), unter gleichzeitiger Fristansetzung zur Stellung von Beweisanträgen, worauf die Parteien stillschweigend verzichteten. Gestützt auf ein entsprechendes Ersuchen des Gerichts im Hinblick auf eine im Raum stehende Landesverweisung des Beschuldigten 2 erstatteten das Migrationsamt des Kantons Zürich am 24. April
2025, das Staatssekretariat für Migration SEM am 15. Mai 2025 sowie das Migrationsamt des Kantons Waadt am 3. Juni 2025 entsprechende Amtsberichte (act. 44, 48 und 59). 2.Zuständigkeit Die durch mehrere Staatsanwaltschaften eingeleiteten Verfahren gegen den Be- schuldigten 2 wurden von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Über- nahme- bzw. Abtretungsverfügungen (act. 1/12/1-19) übernommen (Art. 34 Abs. 1 StPO). Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ist gegeben. 3.Strafanträge 3.1.Bei Straftaten, die nur auf Antrag hin verfolgt werden, ist das Vorliegen eines gültigen Strafantrages Prozessvoraussetzung und damit von Amtes wegen zu prü- fen (Art. 30 ff. StGB; Art. 303 StPO). Ein Strafantrag ist gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben, wobei dies gemäss Art. 31 StGB innert drei Monaten ab Bekanntwerden des Täters zu erfolgen hat. 3.2.Vorliegend ist einzig die Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 6) ein Antragsdelikt. Der hierfür erforderliche Strafantrag wurde frist- und formgerecht gestellt (D6/7/1). 4.Konstituierung der Privatklägerschaft 4.1.Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich er- klärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Ge- mäss Art. 118 Abs. 3 StPO ist die Erklärung spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben. Damit hat die geschädigte Person bestimmte Mitwir- kungs- und Kontrollrechte und ist Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 StPO. 4.2.Der Geschädigte C._____ (Dossier 4; nachfolgend Privatkläger 1) stellte am 5. März 2024 Strafantrag und konstituierte sich als Privatkläger (D4/3). Er machte Schadenersatz in der Höhe von CHF 540.– geltend.
4.3.Der Geschädigte E._____ (Dossier 6; nachfolgend Privatkläger 4) stellte am 24. Februar 2024 Strafantrag (D6/7/1) und konstituierte sich mittels Formular der Staatsanwaltschaft als Privatkläger (D6/7/1). Er machte Schadenersatz in der Höhe von CHF 500.– sowie Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.– geltend. 4.4.Der Geschädigte D._____ (Dossier 7; nachfolgend Privatkläger 2) stellte am 12. Februar 2024 Strafantrag (D7/2) und konstituierte sich mittels Formular der Staatsanwaltschaft als Privatkläger (D7/7). Er machte Schadenersatz in Höhe von CHF 100.– sowie Genugtuung in Höhe von CHF 850.– geltend. 4.5.Der Geschädigte L._____ (Dossier 1; nachfolgend Geschädigter L.) stellte am 13. Januar 2024 Strafantrag und konstituierte sich vorerst mittels Formu- lar der Staatsanwaltschaft als Privatkläger (D1/8/4). Im Verlauf der Untersuchung erklärte er jedoch explizit, auf die Stellung als Privatkläger zu verzichten (D1/3/2). 4.6.Die Geschädigte M. (Dossier 9; nachfolgend Geschädigte M.) stellte am 27. Februar 2025 Strafantrag und konstituierte sich vorerst als Privatklä- gerin (D9/3). Mittels Formular der Staatsanwaltschaft verzichtete sie sodann explizit auf die Konstituierung als Privatklägerin (D9/6). 5.Amtliche Verteidigung Es liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor (Art. 130 StPO). Für den Beschuldig- ten 2 wurde Rechtsanwältin MLaw X. am 31. März 2024 durch den Kanton Solothurn (act. 1/19/1) und nach Verfahrensübernahme durch den Kanton Zürich mit Wirkung per 13. Juni 2024 (act. 1/19/8) als amtliche Verteidigerin bestellt. Die notwendige Verteidigung war damit rechtzeitig und nahtlos sichergestellt.
II. Sachverhalt 1.Anklagevorwurf 1.1.Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten 2 die in der diesem Urteil beigehefteten Anklageschrift (act. 1/21) umschriebenen Sachverhalte vor: 1.2.In Dossier 1 wird dem Beschuldigten 2 vorgeworfen, zusammen mit N._____ (wegen unbekannten Aufenthaltes sistiertes Verfahren; act. 40) am 13. Januar 2024 um ca. 02.45 Uhr dem Geschädigten L., welcher den Zürcher Nachtclub O. verlassen hatte, gefolgt zu sein, ihm sein Mobiltelefon Samsung Galaxy S23 (ca. CHF 800.–) sowie sein Lacoste Karten-Etui (ca. CHF 30.–) inkl. Inhalt (Bargeld von CHF 20.–) entwendet zu haben, dabei seine Jacke beschädigt und ihn in Folge seiner Gegenwehr gemeinsam mit Fäusten und Tritten traktiert zu haben, so dass der Geschädigte L._____ zu Boden gegangen sei. Dabei soll die Täterschaft nicht aufgehört haben, den am Boden liegenden Geschädigten L._____ weiterhin zu schlagen und zu treten. Dabei habe sich der Geschädigte L._____ diverse Verletzungen zugezogen. Schliesslich sollen die Täter den Tatort unter Mit- nahme des Deliktsgut verlassen haben (angeklagt als qualifizierter Raub). 1.3.In Dossier 6 wird dem Beschuldigten 2 vorgeworfen, zusammen mit A._____ am 24. Februar 2024 dem Privatkläger 4 am Bahnhof H._____ in den Bus und wei- ter zu Fuss an einen wenig beleuchteten Ort gefolgt zu sein, ihm einen heftigen Schlag gegen das Genick verpasst zu haben, wodurch der Privatkläger 4 zu Boden gegangen sei, und ihm dann seine Armbanduhr (EUR 154.90) sowie sein Mobilte- lefon (CHF 200.–) entwendet zu haben. Zudem soll der Beschuldigte 2 oder A._____ dem Privatkläger 4 mit einer derartigen Wucht ins Gesicht geschlagen ha- ben, dass der Rahmen der Brille zerbrochen und herausgefallen sei (angeklagt als Raub und geringfügige Sachbeschädigung). 1.4.In Dossier 4 wird dem Beschuldigten 2 vorgeworfen, am 4. März 2024 um 20.21 Uhr am Bahnhof I._____ auf der Rampe zu den Gleisen ... dem Privatklä- ger 1 das Mobiltelefon Google Pixel 6 sowie den USB-Adapter der Marke Samsung im Gesamtwert von CHF 546.50 entwendet zu haben, indem er von hinten an den Privatkläger 1 herangetreten sei und aus dessen Manteltasche das Mobiltelefon
und den USB-Adapter an sich genommen habe (angeklagt als gewerbsmässiger Diebstahl). 1.5.Hinsichtlich Dossier 7 wird dem Beschuldigten 2 vorgeworfen, zusammen mit A._____ am 10. Februar 2024 um 01.30 Uhr am Bahnhof H._____ dem Privat- kläger 2 beim Taxi-Stand bei Gleis ... beim Bahnhof H._____ das Portemonnaie (ca. CHF 20.– inkl. Bargeld von CHF 120.–) aus der hinteren rechten Hosentasche entwendet zu haben, indem sie in arbeitsteiliger Weise so vorgegangen seien, dass A._____ den Privatkläger 2 in ein Gespräch verwickelt habe und der Beschuldigte 2 den Privatkläger 2 unvermittelt unaufgefordert umarmt und dabei sein Portemon- naie aus der hinteren rechten Hosentasche an sich genommen habe (angeklagt als gewerbsmässiger Diebstahl). 1.6.In Dossier 9 wird dem Beschuldigten 2 vorgeworfen, zusammen mit A._____ am 25. Februar 2024 um 19.45 Uhr aus dem Rucksack der Geschädigten M._____ deren Portemonnaie (ca. CHF 60.– inkl. Inhalt von Bargeld in Höhe von CHF 100.– sowie Kreditkarten) entwendet zu haben (angeklagt als gewerbsmässiger Dieb- stahl). 1.7.In Dossier 5 wird dem Beschuldigten 2 vorgeworfen, sich am 11. Februar 2024 an der P.-strasse 1 in Q. aufgehalten zu haben, obschon der Mi- grationsdienst des Kantons Bern gegen ihn am 16. Oktober 2022 eine zweijährige Ausgrenzung für die Gebiete des Kantons Bern verfügt hatte (angeklagt als Miss- achtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinnes des Bundesgesetzes über die Aus- länderinnern und Ausländer und über die Integration, nachfolgend AIG). Weiter soll sich der Beschuldigte 2 seit dem 14. Januar 2024 bis zum Zeitpunkt seiner Verhaftung am 30. März 2024 nach Abschreibung seines Asylgesuchs in- folge Untertauchens und Wegweisung und somit rechtswidrig in der Schweiz auf- gehalten haben (angeklagt als rechtswidriger Aufenthalt im Sinne des AIG). 1.8.In Dossier 11 wird dem Beschuldigten 2 vorgeworfen, zwischen dem 9. Fe- bruar 2024 und dem 10. Februar 2024 sowie zwischen dem 23. Februar 2024 und dem 24. Februar 2024 an nicht näher bekannten Orten in der Schweiz jeweils eine
kleine Zigarette mit Haschisch geraucht zu haben (angeklagt als mehrfache Über- tretung des Betäubungsmittelgesetzes). 2.Standpunkt des Beschuldigten 2 / zu erstellender Sachverhalt 2.1.Hinsichtlich Dossier 4, Dossier 6, Dossier 11 sowie Dossier 5 betreffend den Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz hat der Beschuldigte 2 den ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalt sowohl während der Unter- suchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung eingestanden. Die entspre- chenden Geständnisse sind glaubhaft und decken sich mit den übrigen Ergebnis- sen der Strafuntersuchung. Folglich ist der diesbezügliche Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt und es kann für die rechtliche Würdigung darauf abgestellt werden. 2.2.Der Beschuldigte 2 bestritt seine Beteiligung an den Vorfällen betreffend Dossier 1, Dossier 7 und Dossier 9 sowohl während der gesamten Untersuchung als auch bei der Befragung anlässlich der Hauptverhandlung vollumfänglich. In Be- zug auf Dossier 5 hat der Beschuldigte 2 betreffend den Vorwurf der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des AIG den objektiven Sachverhalt zwar zu- gegeben. Er erklärte allerdings, gedacht zu haben, dass die Ausgrenzungsverfü- gung bereits abgelaufen gewesen sei. Die Verteidigung bestritt in diesem Zusam- menhang den subjektiven Sachverhalt. 2.3.Zu erstellen ist im Folgenden somit der objektive und subjektive Sachverhalt hinsichtlich Dossier 1, Dossier 7, Dossier 9 sowie der subjektive Sachverhalt be- treffend Dossier 5. 3.Beweisregeln / Grundsätze zur Sachverhaltserstellung 3.1.Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 3.2.Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein ver-
nünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Ankla- geschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte the- oretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und ab- solute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünf- tige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. 3.3.Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begrün- den. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu un- terdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrän- gen), so muss es den Beschuldigten freisprechen. 3.4.Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen. Der Indizienbeweis ist dabei dem direkten Beweis gleichgestellt, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren «Mosaik», zu würdigen ist. Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält es daher auch den Zweifel. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat und/oder Täter zu schliessen. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz «in dubio pro reo» findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung. Er entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, sondern deren gesamthafte Würdigung (OGer ZH SB230390-O Ziff. II 2.1 m.w.H.).
4.Sachverhaltserstellung betreffend Dossier 1 4.1.Beweismittel und deren Verwertbarkeit 4.1.1. Zur Erstellung des Sachverhalts hinsichtlich Dossier 1 dienen im Wesentli- chen die Aussagen des Geschädigten L._____ in der polizeilichen Befragung vom 13. Januar 2024 (D1/3/1) und in der staatsanwaltlichen Privatkläger- und Zeugen- einvernahme vom 17. Oktober 2024 (D1/3/2-3), wobei bei den Letzteren der Be- schuldigte 2 sowie seine amtliche Verteidigerin anwesend waren und die Möglich- keit hatten, Ergänzungsfragen zu stellen. Die Teilnahmerechte des Beschuldigten 2 im Sinne von Art. 147 StPO wurden demnach gewahrt, womit sämtliche Aussagen des Geschädigten L._____ vollumfänglich verwertbar sind. 4.1.2. Weitere für die Erstellung des Anklagesachverhalts heranzuziehende Be- weismittel sind die Rapporte der Kantonspolizei St. Gallen vom 30. und 31. Januar 2024 (D1/1/1-2) sowie deren Beilagen (D1/1/1-5), die medizinischen Akten des Ge- schädigten L._____ (D1/6/1-3) sowie die editierten Videoaufnahmen (D1/7/4/1). Dabei sind auch bezüglich dieser Beweismittel keine Gründe ersichtlich, die gegen deren Verwertbarkeit sprechen würden. 4.2.Parteistandpunkte 4.2.1. Wie bereits dargelegt, stritt der Beschuldigte 2 sowohl während der gesam- ten Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung seine Beteiligung am Vorfall hinsichtlich Dossier 1 ab. Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 28. August 2024 gab er allerdings an, am Abend des 12. Januar 2024 um ca. 23.00 Uhr mit dem Zug nach Zürich gefahren zu sein und die Nacht dort ver- bracht zu haben (act. 1/1/8 F/A 31 ff.). Es ist somit unbestritten, dass sich der Be- schuldigte 2 in der Tatnacht in Zürich aufhielt. 4.2.2. Seine Verteidigung erklärte anlässlich der Hauptverhandlung, dass nicht be- stritten werde, dass der Geschädigte L._____ Opfer eines Übergriffs wurde. Seine Verletzungen seien dokumentiert, seine Ehefrau habe bestätigt, dass er in der be- treffenden Nacht verletzt nach Hause gekommen sei, und die Aussagen des Ge- schädigten L._____ seien zudem glaubhaft (act. 71 S. 4 Rz. 16). Allerdings machte
die Verteidigung geltend, dass es keine Beweise für die Täterschaft des Beschul- digten 2 gebe. Er sei deshalb freizusprechen (act. 71 S. 5 Rz. 29). 4.3.Würdigung der Beweismittel 4.3.1. Zum Tatgeschehen 4.3.2. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 13. Januar 2024 (D1/3/1 F/A 7) sowie der staatsanwaltlichen Zeugeneinvernahme vom 17. Oktober 2024 (D1/3/3 F/A 18 und 44 f.) schilderte der Geschädigte L._____ den Vorfall zusam- mengefasst wie folgt: Als er den O._____ Club am 13. Januar 2025 zwischen 02.00 Uhr und 03.00 Uhr verlassen habe, sei er Richtung Hauptbahnhof gelaufen. Nach der Kurve der R.-gasse bei der Einmündung zur S.-gasse habe er bemerkt, dass sich ihm zwei Männer genähert hätten. Einer habe in seine rechte Jackentasche gegriffen und sein Portemonnaie genommen. Er habe den Männern gesagt, dass sie ihm das Portemonnaie zurückgeben sollten und habe einen von ihnen am Arm festgehalten. In diesem Moment habe ihm der andere in die linke Jackentasche gefasst und sein Handy genommen. Der Geschädigte L._____ habe versucht, dies zu verhindern. Dann sei es losgegangen. Jener, der das Portemon- naie genommen habe, habe ihm auf die rechte Seite seines Kopfes einen Schlag verpasst. Der Geschädigte L._____ habe dann auch ausgeholt und habe denjeni- gen, der ihm das Portemonnaie genommen habe, schlagen wollen. Dann sei der zweite gekommen und habe mit voller Wucht in sein linkes Knie getreten, woraufhin er eingeknickt und auf den Boden gefallen sei, was eine Verletzung des Kreuzban- des zur Folge gehabt habe. Es sei unübersichtlich gewesen und er wisse den ge- nauen Ablauf nicht mehr genau. Der Geschädigte L._____ sei weiterhin am Kopf bearbeitet und getreten worden. Er habe sich nur noch mit den Armen am Kopf geschützt und er habe versucht, sich mit den Beinen zu wehren. Die Täter hätten dann die Jacke und Jackentasche zerrissen. Der Geschädigte L._____ wisse nicht, in welche Richtung die Täterschaft dann gegangen sei. Er sei benommen am Bo- den gelegen. Die Taschen seien nicht mehr da gewesen, es sei alles zerrissen gewesen. Sein Handy und Portemonnaie seien weg gewesen. Er sei in Richtung T._____-weg gelaufen. Dann sei er nochmals zurückgegangen, um zu schauen, ob noch etwas dort liegen würde. Er habe seine Kopfhörer noch gefunden, alles an-
dere sei weg gewesen. Er sei dann wieder in Richtung T.-weg zum Bahnhof gelaufen. Er könne beim gesamten Vorfall sodann nicht zuordnen, welcher der Tä- ter was beim Vorfall getan habe. 4.3.2.1. Zur Frage bezüglich des genauen Ablaufs und der Intensität der Schläge und Tritte erklärte der Geschädigte L. anlässlich der polizeilichen Einver- nahme vom 13. Januar 2024, dass der Schlag gegen den Hinterkopf mit der Faust ausgeführt worden sei; der Täter sei dabei ein wenig abgerutscht und habe ihn nicht richtig getroffen (D1/3/1 F/A 17), wobei er den Schlag auf einer Skala von 1-10 (1 schwach und 10 sehr stark) mit einer 7 einstufe (D1/3/1 F/A 25). Auch ins Gesicht, gegen den Mund und die Nase sei er mit der Faust geschlagen worden (D1/3/1 F/A 17), wobei er diese weiteren Schläge ins Gesicht mit einer 8-10 bewerte. Er ergänzte, dass die Täter sich nicht zurückgehalten und voll durchgezogen hätten (D1/3/1 F/A 25). Den Tritt gegen das Knie stufe er mit einer 10 ein (D1/3/1 F/A 26). Die übrigen Tritte gegen ihn, als er bereits auf dem Boden gelegen sei, bewerte er mit einer 8 (D1/3/1 F/A 26). Am Boden sei er gegen das linke Bein getreten worden, sicherlich auch gegen den Kopf, wobei er sich mit den Armen zu schützen versucht habe. Er sei an der Schläfe getroffen worden (D1/3/1 F/A 18). Allenfalls sei er auch gegen den Rücken getreten worden (D1/3/1 F/A 26). Er könne nicht so genau sa- gen, wie viele Tritte gegen den Kopf erfolgt seien, sicherlich aber ein bis zwei Mal (D1/3/1 F/A 19). Auf die Frage hin, ob es stimme, dass er sicher einmal gegen den Hinterkopf sowie drei Mal ins Gesicht geschlagen und dann noch gegen das Knie getreten worden sei, erklärte der Geschädigte L., dass es sicherlich noch mehr gewesen seien. Er habe auch am Ohr eine Verletzung. Dies seien aber si- cherlich die Schläge, die ihm geblieben seien und die er – zum Zeitpunkt der Ein- vernahme – noch gespürt habe (D1/3/1 F/A 20). 4.3.2.2. Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 17. Oktober 2024 gab der Geschädigte L. sodann an, dass er den ersten Schlag gegen den Kopf mit einer 5-7 bewerte (D1/3/3 F/A 51 f.). Den Tritt gegen das Knie, infolgedessen er zusammengesackt und zu Boden gegangen sei, bewerte er ebenfalls mit einer Stärke von ca. 5-7 (D1/3/3 F/A 55). Ab diesem Zeitpunkt habe er sich nur noch geschützt. Er wisse nicht, ob dann Fusstritte oder Faustschläge gefolgt seien. Er
wisse aber, dass die Täter nicht von ihm abgelassen hätten (D1/3/3 F/A 55). Er könne auch nicht sagen, wie oft er dann noch geschlagen worden sei (D1/3/3 F/A 56). Er sei aber sicherlich noch im Rückenbereich getroffen worden und, da er sich am Kopf geschützt habe, auch an den Armen (D1/3/3 F/A 58). Die Intensität dieser Schläge beschrieb der Geschädigte L._____ ebenfalls mit 5-7 (D1/3/3 F/A 59). 4.3.3. Die Aussagen des Geschädigten L._____ korrespondieren mit dem medizi- nischen Bericht vom 14. Januar 2024 betreffend die Notfallkonsultation vom 13. Ja- nuar 2024 (D1/6/1), wonach beim Geschädigten L._____ ein Schädelhirntrauma Grad I mit multiplen Gesichtsschädelkontusionen, eine Kniedistorsion links mit V.a. Knieinnenläsion bzw. Läsion des vorderen Kreuzbandes, eine Schulterkontusion rechts sowie eine Rückenkontusion diagnostiziert wurden. 4.3.4. Sodann stimmen die Aussagen des Geschädigten L._____ auch mit den edi- tierten Überwachungsvideos und -bildern (D1/7/4) überein: Darauf ist zu erkennen, dass um 02.49.57 Uhr eine Person, nämlich der Geschädigte L., herkom- mend von der U.-strasse der R.-gasse entlangläuft in Richtung V.-strasse, wobei ihm eine dunkelgekleidete Person sowie eine weitere Per- son mit hellen Hosen und dunkler Jacke gemeinsam folgen. Um 02.53.23 Uhr und somit kurz nach der Tat sind wiederum diese zwei Personen zu sehen, wie sie in die entgegengesetzte Richtung rennen. Sodann lässt sich den Überwachungsvi- deos entnehmen, wie der Geschädigte L._____ nach dem Vorfall der S.- strasse entlang in Richtung T.-weg läuft, kurz darauf wieder umkehrt und dann wieder Richtung T.-weg läuft. Die eigentliche Tat ist jedoch auf keiner Kamera zu sehen. 4.3.5. Zwischenfazit Die Aussagen des Geschädigten L. sind insgesamt in sich stimmig, im Kern- geschehen konstant und weisen einen auf realitätsbasierten Aussagen hinweisen- den Detaillierungsgrad auf, wobei der Geschädigte L._____ aber auch Erinne- rungslücken offen zugab. Die Aussagen stehen ferner auch im Einklang mit den objektiven Beweismitteln. Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Geschädig-
ten L._____ als glaubhaft. Seine Schilderungen zum Tatgeschehen gelten somit als erstellt und werden auch nicht bestritten. 4.3.6. Zur Täterschaft 4.3.7. Der Geschädigte L._____ erklärte anlässlich der staatsanwaltlichen Einver- nahme vom 17. Oktober 2024, dass er die Täter nicht beschreiben könne. Es sei alles so schnell gegangen. Er könne einzig sagen, dass die Täter nicht blond ge- wesen seien. Sie hätten zudem gebrochen Deutsch gesprochen. Sie seien etwa gleich gross wie er gewesen, wobei er 1.80 Meter gross sei. Die Täter seien etwa Anfang oder Mitte 20 Jahre alt gewesen (D1/3/1 F/A 26 ff.). Der Geschä- digte L._____ konnte auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme den Beschul- digten 2 nicht als Täter identifizieren (D1/3/3 F/A 87). 4.3.8. Auf den Überwachungsbildern des Hotels W._____ sind die beiden Täter zusammen zu sehen. Der eine Täter – mutmasslich der Beschuldigte 2 – ist ledig- lich von hinten zu sehen. Es lässt sich dabei nur erkennen, dass er helle lange Hosen, eine dunkle Jacke sowie eine dunkle Mütze trägt. Zudem ist auf der Rück- seite seiner Schuhe ein auffallend leuchtender Punkt zu erkennen. Auf Vorhalt die- ser Überwachungsbilder erklärte der Beschuldigte 2 in der staatsanwaltlichen Ein- vernahme vom 17. Oktober 2024, dass er nicht diese Person sei und dass jemand anderes gleich angezogen gewesen sei wie er (act. 1/1/8 F/A 67 ff.). Auf den glei- chen Überwachungsbildern ist mutmasslich der Mitbeschuldigte N._____ von vorne sowie von hinten zu sehen. Zwar sind keine konkreten Gesichtsmerkmale erkenn- bar. Allerdings lässt seine Kleidung eine etwas individuellere Zuordnung zu: Er trägt eine dunkle, etwas längere Jacke sowie eine dunkle Hose, wobei darauf ein augen- fälliger, heller, leuchtender Streifen zu erkennen ist. Auffallend sind zudem seine dunklen Schuhe mit einem leuchtenden, hellen "Nike" Zeichen. 4.3.9. Der Beschuldigte 2 sowie N._____ wurden sodann am Morgen des 13. Ja- nuar 2024 um 6.15 Uhr – und somit nur wenige Stunden nach der Tat – aufgrund von Widerhandlung gegen das AIG am Zürcher Hauptbahnhof verhaftet (vgl. Bei- zugsakten der STA Limmattal/Albis, Unt.-Nr. ...). Der Beschuldigte 2 trug bei seiner
Verhaftung helle lange Hosen, eine dunkle Jacke, eine dunkle Mütze sowie Schuhe mit einem leuchtenden Punkt auf der Rückseite, was somit genau mit den Kleidern jenes Mannes übereinstimmt, welcher auf den Überwachungsbildern zu sehen ist. N._____ trug anlässlich der Verhaftung ebenfalls dieselbe Kleidung, wie sie auf der Überwachungskamera zu erkennen ist: eine dunkle, etwas längere Jacke, eine dunkle Hose mit einem hellen, leuchtenden Streifen sowie dunklen Schuhe mit ei- nem leuchtenden, hellen "Nike" Zeichen. 4.3.9.1. Auf Vorhalt der Bilder des Mitbeschuldigten N._____ erklärte der Beschul- digte 2 sodann, diesen Mann nicht zu kennen. Er habe ihn nur auf dem Polizeipos- ten gesehen (act. 1/1/8 F/A 74 ff.). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Beschul- digte 2 anlässlich der Hafteinvernahme vom 31. März 2024 bei der Staatsanwalt- schaft Solothurn angab, einen gewissen "N'." aus dem Asylheim in der Schweiz zu kennen (act. 1/11/1/5 Ziff. 125 ff.). 4.4. Zwischenfazit 4.4.1. Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen, als dass die Videoaufnahmen für sich alleine nicht ausreichen würden, um den Beschuldigten 2 als Täter zu identifi- zieren. Im Gegensatz zu ihm ist der Mitbeschuldigte N. – obwohl dessen Ge- sichtsmerkmale nicht wirklich erkennbar sind – aufgrund von individuellen Merkma- len seiner Kleidung, insbesondere seiner auffälligen Hose mit leuchtendem Streifen in der Mitte sowie seinen Nike-Schuhen – deutlich identifizierbar. Es erscheint dabei höchst unwahrscheinlich, dass der Mitbeschuldigte N._____ zum Tatzeitpunkt zu- fällig mit einer anderen, gleichartig wie der Beschuldigte 2 gekleideten Person (helle lange Hose, dunkle Kapuzenjacke, dunkle Mütze und ein leuchtender Punkt am Schuh) unterwegs gewesen sein sollte, kurz bevor der Beschuldigte 2 zusam- men mit dem Mitbeschuldigten N._____ in der Nähe des Tatorts, nämlich am Hauptbahnhof Zürich, verhaftet wurde. Die verbleibenden Zweifel an der Identität des Beschuldigten 2 als Mittäter bewegen sich angesichts der Gesamtschau der Umstände lediglich im theoretischen Bereich. Die Annahme, dass eine andere Per- son mit dem gleichen äusseren Erscheinungsbild und identischem Tatverhalten zu- fällig mit N._____ unterwegs gewesen sein sollte – und dies nur wenige Stunden vor der gemeinsamen Verhaftung am Bahnhof in Zürich – erscheint lebensfremd.
4.4.2. Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass bei diesem Vorfall derselbe Modus Operandi angewendet wurde, wie er auch in anderen, dokumentierten Fällen (vgl. insbesondere Dossier 6) zum Tragen kam. Dieses wiederkehrende Vorgehen spricht für eine Täterschaft des Beschuldigten 2. 4.4.3. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Gesamtheit der verschiedenen In- dizien bestehen keine ernsthaften, unüberwindbaren Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten 2. Angesichts dieser Beweislage wäre es im Übrigen Sache des Be- schuldigten 2 gewesen, eine alternative, plausible Erklärung für seine Anwesenheit in unmittelbarer Nähe zum Tatort zur Tatzeit zusammen mit dem Mittäter zu liefern, was nicht geschehen ist. Dass der Geschädigte L._____ den Beschuldigten 2 an- lässlich der Konfrontationseinvernahme nicht erkennen konnte, ist sodann nicht verwunderlich: Es handelte sich um einen nur wenige Minuten andauernden Über- fall, der im Dunklen stattgefunden hat, wobei die Täterschaft den nächtlichen Tem- peraturen im Februar entsprechend gut bekleidet war. Zumal betonte der Geschä- digte L._____ anlässlich seiner Aussagen immer wieder, dass er sich an das Aus- sehen der Täterschaft nicht wirklich erinnern könne. Auch dass die DNA-Auswer- tungen keine Übereinstimmung mit dem Beschuldigten 2 ergeben haben, ist unter diesen Umständen nicht entscheidend und vermag die übrigen belastenden Indi- zien nicht zu entkräften (vgl. D1/5/7). 4.5. Fazit Aufgrund des Gesagten ist für die rechtliche Würdigung vom in der Anklageschrift dargelegten Sachverhalt auszugehen (act. 1/21 S. 2 f.). 6.Dossier 7 6.1.Beweismittel und deren Verwertbarkeit 6.1.1. Zur Erstellung des Sachverhalts bzw. des fraglichen Sachverhaltselements dienen im Wesentlichen die Aussagen des Privatklägers 2 (D7/5-6). Dessen Aus- sagen vom 21. Mai 2024 wurden per Live-Übertragung in das Untersuchungsge- fängnis Olten und Solothurn übertragen, wobei dort der Beschuldigte 2, der Mitbe- schuldigte A._____ sowie deren amtlichen Verteidigungen anwesend waren und
die Möglichkeit hatten, Ergänzungsfragen zu stellen. Die Teilnahmerechte der Be- schuldigten im Sinne von Art. 147 StPO wurden demnach gewahrt, womit sämtliche Aussagen des Privatklägers 2 vollumfänglich verwertbar sind. 6.1.2. Als weitere Beweismittel dienen sodann die Überwachungsvideos der Unter- führung am Bahnhof H._____ (D7/10). Dabei sind auch diesbezüglich keine Gründe ersichtlich, die gegen deren Verwertbarkeit sprechen würden. 6.2.Parteistandpunkte 6.2.1. Auf Vorhalt der Fotoblätter der Überwachungvideos am Bahnhof H._____ identifizierte sich der Beschuldigte 2 selbst als auch den Mitbeschuldigten A._____ (act. 1/1/7 S. 4 F/A 9). Es ist somit unbestritten, dass sich diese zur Tatzeit am Tat- ort befanden. Allerdings stritten der Beschuldigte 2 sowie auch der Mitbeschuldigte A._____ während der gesamten Untersuchung als auch anlässlich der Hauptver- handlung ihre Schuld hinsichtlich Dossier 7 ab. Der Beschuldigte 2 gab anlässlich der Konfrontationseinvernahme sodann an, dass er diesen Mann – den Privatklä- ger 2 – nicht kenne und er ihn noch nie gesehen habe (D7/6/6 F/A 77). 6.2.2. Die Verteidigung des Beschuldigten 2 machte geltend, dass die Beweislage äusserst schwach sei. Die Tat selber sei auf der Videoüberwachung nicht zu sehen, und es blieben einzig die Aussagen des Privatklägers 2, welche äusserst diffus und widersprüchlich seien (act. 71 S. 7 Rz. 50 ff.). 6.3.Würdigung der Beweismittel 6.3.1. Der Privatkläger 2 erklärte anlässlich der polizeilichen Ersteinvernahme vom 12. Februar 2024 (D7/5), dass er an jenem Abend an der Fasnacht in H._____ gewesen sei. Er habe sich ca. um 01.10 Uhr an den Bahnhof H._____ begeben. Er habe beim Bankomat bei den Gleisen ... CHF 100.– abgehoben und sei danach zu den Taxiständen gegangen, wo zwei Männer zu ihm gekommen seien. Dabei habe er allerdings das Gefühl gehabt, dass es total drei Männer gewesen seien. Ein Mann habe ihn grundlos umarmt; der andere sei vor ihm gestanden und habe mit ihm gesprochen, wobei es nach gebrochenem Deutsch geklungen habe. Er könne nicht mehr sagen, über was der Mann geredet habe. Die Männer seien in Party-
stimmung gewesen und der Privatkläger 2 habe gedacht, sie seien auch von der Fasnacht gekommen. Er wisse nicht mehr, wie jener, der ihn umarmt habe, ausge- sehen habe. Er habe sich mehr auf den Mann konzentriert, der mit ihm gesprochen habe. Dieser habe einen Drei-Tage-Bart und schwarze, kurze Kraushaare gehabt, er sei ca. 165 cm gross gewesen und er habe eine schwarze, dickere Jacke getra- gen. Der Privatkläger 2 sei anschliessend zu den Taxis gegangen, wo er gemerkt habe, dass sein Portemonnaie gefehlt habe. Er sei dann zurück in die Unterführung gelaufen und habe nach den beiden Männern gesucht. Er habe den Mann wieder- erkannt, der ihn angesprochen habe, und er sei ihm gefolgt. Beim Aufgang zum Gleis 1 habe der Privatkläger 2 ihn am Arm gepackt und habe ihn angesprochen, wobei der Mann ihn zurückgestossen habe. Dann sei ein anderer Mann aufgetaucht und habe dem Privatkläger 2 sein Portemonnaie zurückgegeben, wobei sein Bar- geld in der Höhe von CHF 100.– bis CHF 120.– weg gewesen sei. Er denke, dass jener, der ihm das Portemonnaie gegeben habe, nicht derselbe sei, wie jener, der ihn umarmt habe. 6.3.2. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson vom 21. Mai 2025 (D7/6) wiederholte der Privatkläger 2 seine Aussage vom 12. Februar 2024 grundsätzlich. Er spezifizierte, dass er – nachdem er CHF 100.– beim Bankomaten abgehoben habe – beim Taxistand eine Zigarette geraucht habe. Es seien dann drei Personen auf ihn zugelaufen, wobei ihn jener mit Bart und den "Chrusseln" – auf dem Bildschirm identifiziert als A._____ – angesprochen habe (D7/6 S. 3 F/A 1). Es sei "ein wenig lustig gewesen", denn er selbst habe auch Alkohol gehabt. Er könne nicht mehr genau sagen, welche Sprache gesprochen worden sei. Er habe sich dabei nichts gedacht. Sie hätten "eins auf Kollegen gemacht" und seien näher gekommen (D7/6 F/A 17). Dann habe ihn einer umarmt (D7/6 F/A 26). Dies sei "sehr wahrscheinlich" der Beschuldigte 2 gewesen (D7/6 F/A 27). Er habe schliess- lich zum Taxi gewollt, habe einen Kontrollgriff in die Tasche gemacht und habe bemerkt, dass das Portemonnaie gefehlt habe (D7/6 F/A 30). Er sei in der Unter- führung umher gelaufen und habe geschaut, ob er noch jemanden sehe (D7/6 F/A 1). Dann habe er einen von diesen Männern gesehen, die ihn angesprochen hätten, und der Privatkläger 2 sei ihm den ganzen Bahnhof sicher für zehn Minuten hin und her nachgelaufen. Er sei aufdringlicher geworden, wobei es irgendwann
beim Aufgang zum Taxistand zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. Dann sei plötzlich eine zweite Person gekommen – auf dem Bildschirm identifiziert als Beschuldigter 2 –, welche ihm das Portemonnaie zurückgegeben habe. Das Geld sei weg gewesen. Dann seien die drei Männer wieder verschwunden. Der Privat- kläger 2 habe in der Folge wieder Geld für das Taxi abgehoben und sei dann nach Hause gegangen (D7/6 S. 3 F/A 1). Der Privatkläger 2 erklärte sodann, dass er sich sicher sei, dass es sich bei der Täterschaft um A._____ und den Beschuldigten 2 handle (D7/6 F/A 58). 6.3.2.1 Die Schilderungen des Privatklägers 2 stimmen wie folgt mit den Auswer- tungen der Videobilder am Bahnhof H._____ (D7/10) überein: Um 00.52 Uhr ist zu erkennen, wie der Privatkläger 2 die Unterführung am Bahnhof H._____ betritt und sich in Richtung Gleis ... begibt. Um 01.12 Uhr kommen drei Männer – darunter A._____ und der Beschuldigte 2 – vom Bahnhof, Gleis 1, in die Unterführung. Sie schlendern auf und ab, sprechen zwischendurch miteinander oder geben sich Zei- chen. Um 01.20 Uhr begibt sich der Privatkläger 2 von Gleis ... zu Gleis 1 bzw. zu den Taxiständen. Kurz danach folgen ihm die drei Männer einzeln ebenfalls von Gleis ... zu Gleis 1. Ob sie den Privatkläger 2 beim Geld abheben beobachteten, ist nicht bekannt, da keine Videosicherung von Gleis ... vorhanden ist. Um 01.23 Uhr kommen die drei Männer wieder zurück in die Unterführung, kurz darauf gefolgt vom Privatkläger 2. Dieser folgt eine Zeit lang A.. Als der Privatkläger 2 A. anspricht, kommt schliesslich noch der dritte unbekannte Täter hinzu. Nach einer kurzen Rangelei im Bereich von Gleis 1 begeben sich schliesslich die drei Männer in Richtung AA._____ [Fluss]. 6.4. Fazit 6.4.1. Die Aussagen des Privatklägers 2 sind in den wesentlichen Punkten strin- gent, lebensnah und überzeugend geschildert. Sie stehen weiter im Einklang mit den vorhandenen Video- und Bildaufnahmen der Überwachungskameras. 6.4.2. Zwar ist der Diebstahl selber auf der Videoüberwachung nicht sichtbar. Vor dem Hintergrund der glaubhaften Schilderungen des Privatklägers 2, der Tatsache, dass es sich bei den Männern auf den Aufnahmen unbestrittenermassen um den
Beschuldigten 2 sowie A._____ handelt sowie unter Berücksichtigung des ange- wandten Modus Operandi, der zum Beschuldigten 2 sowie A._____ als eingespiel- tes Täterduo (hier gar Tätertrio) zweifellos passt, ist deren Täterschaft so nahelie- gend, dass keine ernsthaften, unüberwindbaren Zweifel daran bestehen. 6.4.3. Sodann wäre es angesichts der vorliegenden Beweislage am Beschuldig- ten 2 oder an A._____ gewesen, eine alternative, plausible Darstellung zur Entkräf- tung der erdrückenden Beweislage vorzubringen. Dies ist jedoch in keiner Weise erfolgt. Es ist daher für die rechtliche Würdigung vom Sachverhalt gemäss Ankla- geschrift auszugehen (act. 1/21 S. 7). 7.Dossier 9 7.1.Beweismittel und deren Verwertbarkeit 7.1.1. Zur Erstellung des Sachverhalts dienen der Anzeigerapport der Kantonspoli- zei Bern vom 5. März 2024 (D9/1), der Erledigungsrapport der Kantonspolizei So- lothurn vom 9. Juli 2024 (D9/2) sowie die Videoüberwachungsbilder der Unterfüh- rung am Bahnhof I._____ (D7/10). Eine förmliche Einvernahme der Geschädigten M._____ fand indes nicht statt. 7.1.2. Es sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Verwertbarkeit der Beweis- mittel sprechen würden. 7.2.Parteistandpunkte 7.2.1. Der Beschuldigte 2 sowie der Mitbeschuldigte A._____ stritten während der gesamten Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung den Vorwurf betreffend Dossier 9 ab. 7.2.2. Die Verteidigung beantragte anlässlich der Hauptverhandlung einen Frei- spruch. Sie machte geltend, dass die Videoaufnahmen lediglich zeigen würden, dass sich der Beschuldigte 2 am Tatort aufgehalten habe, was er auch zugegeben habe, mehr jedoch nicht. Es fehle mithin jeglicher Beweis, um eine Mittäterschaft mit A._____ zu begründen. Zudem sei die Geschädigte M._____ nie in Anwesen-
heit der Beschuldigten einvernommen worden. Die Grundlage der Anklage stütze sich fast ausschliesslich auf den Anzeigebericht der Polizei (act. 71 S. 9 Rz. 62 ff.). 7.3. Würdigung der Beweismittel 7.3.1. Aus dem Polizeirapport der Kantonspolizei Bern geht hervor, dass die Ge- schädigte M._____ geschildert habe, dass ihr Portemonnaie während ihres Aufent- halts am Bahnhof I._____ entwendet worden sei. Es könne sein, dass dies um ca. 19.45 Uhr geschehen sei, als sie beim AB._____ etwas gekauft habe. Ihr sei aber keine Person aufgefallen und sie habe nichts bemerkt (D9/7/1). 7.3.2. Die Überwachungsvideos der Unterführung am Bahnhof I._____ (D9/10) zei- gen sodann, wie A._____ der Geschädigten M._____ hinterherläuft und sie dabei beobachtet, wie sie Einkäufe beim AB._____ tätigt. Die Geschädigte M._____ läuft anschliessend um 19.51.14 Uhr zu den Gleisen 2/3 hoch, wobei A._____ ihr folgt. Um 19.51.40 Uhr – und damit lediglich 26 Sekunden später – ist zu sehen, wie A._____ zügig die Rampe herunterläuft und seine Hand in die Jackentasche steckt. Anschliessend begibt sich A._____ zum Beschuldigten 2 und die beiden laufen zu- sammen die Unterführung entlang. 7.3.3. Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte 2 sodann die Aussage von A., wonach dieser lediglich die Rampe hochgelaufen sei, um zu schauen, wann der Zug nach AC. fahren würde. Der Beschuldigte 2 sei unten geblieben, weil er selber nicht lesen könne (act. 68 S. 27 f.). 7.4. Fazit 7.4.1. Zwar liegen im vorliegenden Fall Beweise dafür vor, dass sich der Beschul- digte 2 sowie A._____ zum Tatzeitpunkt am Tatort aufhielten – ein Umstand, der von ihnen auch nicht bestritten wird. Dabei wirkt das auf den Videoaufnahmen er- kennbare Verhalten der Beschuldigten – das gezielte Beobachten der Geschädig- ten M._____, das unauffällige Folgen auf die Rampe und das sofortige Verlassen derselben in entgegengesetzter Richtung – durchaus konspirativ und passt zum angeklagten Diebstahl.
7.4.2. Allerdings ist der eigentliche Diebstahl auf den Videoaufnahmen nicht ersicht- lich. Ebenso fehlen verwertbare Aussagen der Geschädigten M.. Insbeson- dere habe diese den Vorfall laut Polizeirapport auch gar nicht bemerkt. Der Dieb- stahl könnte demnach auch an einem anderen Ort, etwa auf der Rampe oder un- mittelbar beim AB., stattgefunden haben. 7.4.3. Mangels konkreter Beweise für den Tathergang ist daher ein Schuldspruch nicht möglich. Der Beschuldigte 2 ist daher vom Vorwurf des Diebstahls zum Nach- teil der Geschädigten M._____ freizusprechen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass dieser Freispruch nicht nach dem Grundsatz in dubio pro reo erfolgt. Vielmehr fehlt es schlicht an notwendigen Beweisen, die darüber Aufschluss geben, zu welchem Zeitpunkt an welchem Ort der Geschädigten M._____ ihr Portemonnaie abhanden gekommen ist, wann sie letztmals bewusst im Besitz des Portemonnaies war und wann sie den Verlust bemerkt hat. 8.Dossier 5 (Widerhandlung Ausgrenzung) 8.1.Beweismittel und deren Verwertbarkeit 8.1.1. Zur Erstellung des Sachverhalts dienen im Wesentlichen der Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 8. April 2024 (D4/1) sowie die Ausgrenzungsverfü- gung des Kantons Bern vom 16. Oktober 2022 (D4/2). 8.2.Parteistandpunkte 8.2.1. Der Beschuldigte 2 gab anlässlich der Untersuchung zu, gegen die Ausgren- zungsverfügung verstossen zu haben. Allerdings macht er geltend, geglaubt zu ha- ben, dass diese bereits abgelaufen gewesen sei (act. 1/1/10 F/A 26). 8.2.2. Die Verteidigung bestritt anlässlich der Hauptverhandlung den subjektiven Sachverhalt gemäss Anklageschrift und beantragte einen Freispruch hinsichtlich des Vorwurfs der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung (act. 71 Rz. 75 ff.).
8.3. Würdigung der Beweismittel 8.3.1. Dem Beschuldigten 2 wurde die Ausgrenzungsverfügung am 16. Oktober 2022 eröffnet, was er mit seiner Unterschrift bestätigte. Er hatte somit Kenntnis von der Ausgrenzungsverfügung. Dies ergibt sich insbesondere auch aus seiner eige- nen Aussage, wonach er gedacht habe, dass die Verfügung abgelaufen gewesen sei (act. 1/1/10 F/A 26). Es steht somit fest, dass der Beschuldigte 2 Kenntnis von der Verfügung und deren Inhalt hatte. 8.3.2. Der Beschuldigte 2 brachte sodann in keiner Weise vor, auf irgendeine Art versucht zu haben, sich über den aktuellen Status der Ausgrenzungsverfügung zu informieren. Das bewusste Unterlassen einer solchen Rückversicherung und das gleichzeitige Betreten des untersagten Bereichs legt den Schluss nahe, dass der Beschuldigte 2 zumindest die Möglichkeit der fortbestehenden Gültigkeit der Ver- fügung in Kauf nahm und dies akzeptierte. 8.4.Fazit Der Beschuldigte 2 wusste um die Ausgrenzungsverfügung und nahm sodann zu- mindest in Kauf, dass diese noch wirksam war. Der angeklagte Sachverhalt hin- sichtlich Dossier 5 gilt somit in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erstellt. III. Rechtliche Würdigung 1.Mittäterschaft 1.1.Liegt ein Fall von Mittäterschaft vor, muss sich der Beschuldigte auch die Handlungen zurechnen lassen, die von seinem Mittäter begangen wurden. Mittä- terschaft wird definiert als gleichwertiges koordiniertes Zusammenwirken bei der Begehung einer Straftat, so dass als Mittäter erscheint, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (vgl. statt vieler: BGer 6B_79/2016 E. 2.3.4 und PK StGB-TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Vor Art. 24 N 12 ff.).
1.2.Hinsichtlich der Delikte in den Dossiers 1, 6 und 7 ergibt sich gestützt auf den erstellten Sachverhalt, dass der Beschuldigte 2 jeweils zusammen mit einer oder mehreren anderen Person/en gleichwertig und koordiniert zusammenwirkte. Damit handelt es sich bei den jeweiligen Vorgehensweisen um Mittäterschaft. Für die rechtliche Würdigung ist dem Beschuldigten 2 somit nachfolgend jeweils der ganze erstellte Sachverhalt zuzurechnen. Dabei ist unerheblich, ob die einzelnen Schritte durch den Beschuldigten 2 oder durch seine Mittäter ausgeführt wurden. 2.Dossier 1 2.1.Standpunkte der Parteien 2.2. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten 2 und sei- nem Mittäter in Dossier 1 in rechtlicher Hinsicht als qualifizierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 StGB. 2.3. Vor dem Hintergrund des beantragten Freispruchs äusserte sich die Vertei- digung anlässlich der Hauptverhandlung nicht zur rechtlichen Würdigung. 2.4. Raub 2.4.1. Den Tatbestand des Raubes erfüllt in objektiver Hinsicht, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Der objektive Tatbestand ist da- durch gekennzeichnet, dass ein Diebstahl begangen wird, nachdem zu diesem Zweck eine Nötigungshandlung begangen wurde, welche die Duldung dieses Dieb- stahls bezweckt. Die Nötigungshandlung muss sich gegen eine Person richten, die in Bezug auf die zu stehlende Sache eine Schutzposition einnimmt (BSK StGB- NIGGLI/RIEDO Art. 140 N 16 und N 28). 2.4.2. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, der sich insbesondere auf die Ausübung der Nötigungshandlung gegenüber dem Opfer zum Zwecke der Begehung eines Diebstahls beziehen muss sowie auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale des Diebstahls selbst. Zusätzlich müssen auch Aneignungsabsicht sowie die Absicht
unrechtmässiger Bereicherung bestehen (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO Art. 140 N 44 f.). 2.4.3. Vorliegend entwendeten der Beschuldigte 2 und sein Mittäter durch die An- wendung von Gewalt – nämlich durch das Schlagen und Treten gegen den Körper des Geschädigten L._____ – dessen Mobiltelefon sowie dessen Portemonnaie. Sie haben damit zum Zwecke des Diebstahls eine Nötigungshandlung im Sinne des Gesetzes begangen, womit der objektive Tatbestand des Raubes ohne Zweifel er- füllt ist. Dabei fingen der Beschuldigte 2 sowie sein Mittäter an, den Geschädig- ten L._____ zu schlagen und zu treten, als dieser sein Portemonnaie zurück holen wollte. Sie handelten dabei in der Absicht, sich die entwendeten Gegenstände in ihr eigenes Vermögen einzuverleiben. Die unrechtmässige Aneignungsabsicht so- wie die übrigen Voraussetzungen des subjektiven Tatbestands des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind ohne Weiteres gegeben; der Beschul- digte 2 sowie sein Mittäter handelten direktvorsätzlich. 2.5. Qualifizierter Raub 2.5.1. Hinsichtlich des qualifizierten Tatbestands nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB ist nach der Rechtsprechung die vorausgesetzte besondere Gefährlichkeit mit Blick auf die darin enthaltene Mindeststrafandrohung von zwei Jahren Freiheitsstrafe nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Dies ergibt sich daraus, dass bereits der Grund- tatbestand des Raubes einen Angriff auf das Opfer und damit begriffsnotwendig dessen mehr oder weniger grosse Gefährdung voraussetzt. Die in Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB genannte besondere Gefährlichkeit ist nur zu bejahen, wenn die kon- krete Tat nach ihrem Unrechts- und Schuldgehalt besonders schwer wiegt. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund der gesamten Tatumstände. Die besondere Ge- fährlichkeit lässt sich namentlich mit der professionellen Vorbereitung der Tat, dem Überwinden moralischer und technischer Hindernisse sowie der ausgeprägt küh- nen, verwegenen, heimtückischen, hinterlistigen oder skrupellosen Art ihrer Bege- hung begründen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt zur Erfül- lung der besonderen Gefährlichkeit nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB, dass der Tä- ter eine konkrete Gefahr von Leib und Leben für das Opfer schafft, auch wenn es dadurch keine Verletzungen davonträgt. Im Rahmen der Qualifikation der beson-
deren Gefährlichkeit berücksichtigt die Rechtsprechung auch das Zusammenwir- ken mehrerer Täter sowie einen allfälligen Konsum von Alkohol oder Betäubungs- mitteln und die sich daraus ergebende Möglichkeit unkontrollierter Handlungen (BGer 6B_1397/2019 E. 2.2 m.w.H.; BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 140 N 76). 2.5.2. Zwar ist vorliegend festzuhalten, dass diese Qualifikation in der Praxis oft- mals im Zusammenhang mit dem Einsatz von Waffen bejaht wird (vgl. BSK StGB- NIGGLI/RIEDO, Art. 140 N 78 ff.). Allerdings ist im Lichte der obigen Ausführungen die Gefährlichkeit der verwendeten Hilfsmittel alleine nicht ausschlaggebend. Das Bundesgericht bejahte in einem ähnlich gelagerten Fall die besondere Gefährlich- keit, als zwei Täter das unter Alkoholeinfluss stehende Opfer mit mehreren Schlä- gen und Tritten gegen das Gesicht bzw. den Kopf brutal zugerichtet hatten, ohne dass dieses schwere Körperverletzungen davongetragen hat, um das Portemon- naie zu erhalten. Es erwog, dass sich die erforderliche besondere Gefährlichkeit bereits aus der Intensität der gegenüber dem Opfer angewandten Gewalt ergeben kann, wenn namentlich die Schwelle zur schweren Körperverletzung oder grausa- men Behandlung im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB knapp nicht erreicht wird (BGer 6B_658/2013 E. 2.2.2). 2.5.3. Die Würdigung des vorliegenden Falles führt zum selben Ergebnis. Zu- nächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 und N._____ in einem gefährlichen Kollektiv handelten. Der Beschuldigte 2 und N._____ verfolgten den Geschädigten L., welcher zu nächtlicher Stunde alleine unterwegs war, bis an einen Ort, an dem ein Raubüberfall passend erschien. Dies ist hinterhältig, besonders einschüch- ternd und zeugt von enormer krimineller Energie. Sie handelten als professionell eingespieltes Team, das zufällig den Geschädigten L. als geeignetes Opfer aussuchte. Dabei gingen sie brutal und unnachgiebig vor. Auch als der Geschä- digte L._____ wehrlos am Boden lag und sich nur noch mit den Händen über dem Kopf zu schützen versuchte, hörten der Beschuldigte 2 und N._____ nicht auf, den Geschädigten L._____ weiter zu treten und zu schlagen. Dabei wurde der Geschä- digte L._____ unter anderem auch am Kopf und im Gesicht getroffen. Sodann erlitt er durch den wuchtigen Tritt ins Knie eine Knieverletzung (Kreuzbandanriss), wel- che noch lange nach dem Vorfall zu spüren war, und eine Schulterprellung. Sie
haben ihm erhebliche Schmerzen zugefügt (Schädelhirntrauma und multiple Ge- sichtsschädelkontusionen, Kontusionen an Schultern und Rücken). 2.5.4. Durch das Vorgehen des Beschuldigten 2 und von N._____ war der Geschä- digte L._____ ohne Zweifel einer konkreten erheblichen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt. Aufgrund der gesamten Tatumstände ist somit in objektiver Hinsicht deutlich von einer besonderen Gefährlichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB auszugehen. 2.5.5. Es kann sodann nichts anderes angenommen werden, als dass der Beschul- digte 2 sowie N._____ um die Gefährlichkeit ihres Handelns wussten und dies auch zumindest in Kauf nahmen. Insbesondere ist allgemein bekannt, dass Tritte und Schläge gegen den Kopf schwere Körperverletzungen bis hin zum Tod zur Folge haben können und somit eine konkrete erhebliche Gefahr für Leib und Leben dar- stellen. Der Tatbestand des qualifizierten Raubes ist somit auch in subjektiver Hin- sicht erfüllt. 2.6. Fazit Mangels ersichtlicher Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ist der Be- schuldigte 2 des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 StGB schuldig zu sprechen. 3.Dossier 6 3.1.Parteistandpunkte 3.1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten 2 in Dos- sier 6 in rechtlicher Hinsicht als Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB sowie als geringfügige Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und Art. 172 ter
Abs. 1 StGB. 3.1.2. Die Verteidigung anerkannte die rechtliche Würdigung der Staatsanwalt- schaft (act. 74 Rz. 33).
3.2. Raub 3.2.1. Zur tatbestandsmässigen Definition des Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird auf Ziff. III. 2.4 verwiesen. 3.2.2. In Dossier 6 entwendeten der Beschuldigte 2 und A._____ durch die Anwen- dung von Gewalt gegen den Privatkläger 4 dessen Armbanduhr sowie dessen Mo- biltelefon. Sie handelten dabei in der Absicht, sich die entwendeten Gegenstände in ihr eigenes Vermögen einzuverleiben und damit in unrechtmässiger Aneignungs- absicht sowie direktvorsätzlich. Der Raubtatbestand ist zweifelsfrei erfüllt, wobei die Tat nahe an der Erfüllung der Qualifikation (wie bei Dossier 1) anzusiedeln ist. 3.3.Sachbeschädigung 3.3.1. Eine Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Tä- ter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172 ter Abs. 1 StGB). Dabei hat das Bundes- gericht die objektive Grenze für den geringen Vermögenswert oder Schaden auf CHF 300 festgesetzt, und zwar einheitlich für die ganze Schweiz und unabhängig von der Person und den Verhältnissen des jeweiligen Opfers (BSK StGB-Weissen- berger, Art. 172 ter N 29). Allerdings gilt diese Vorschrift ausdrücklich nicht bei qua- lifiziertem Diebstahl, bei Raub und Erpressung (Art. 172 ter Abs. 2 StGB). 3.3.2. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 144 N 81). Dabei hat sich der Vorsatz hinsichtlich der Privilegierung im Sinne von Art. 172 ter Abs. 1 StGB auch auf die Geringfügigkeit des Vermögenswertes zu beziehen. 3.3.3. Der Beschuldigte 2 sowie A._____ beschädigten die Brille des Privatklä- gers 4, indem sie ihm in das Gesicht schlugen. Dabei entstand ein Sachschaden von CHF 136.50. Schlägt man einem Brillenträger mitten ins Gesicht, so kann ver- nünftigerweise nichts anderes angenommen werden, als dass die Beschädigung
der Sehbrille mindestens in Kauf genommen wird. Der Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB ist damit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 3.3.4. Hinsichtlich der Geringfügigkeit ist festzuhalten, dass eine Sehbrille regel- mässig den Wert von CHF 300.– übersteigen dürfte, womit fraglich ist, ob die Tä- terschaft auch einen höheren Sachschaden in Kauf nahm. Da allerdings das vor- liegende Delikt in derart engem Zusammenhang mit dem begangenen Raub steht, kann vorliegend ohnehin nicht von Bagatellcharakter ausgegangen werden. Ent- sprechend ist die Privilegierung nach Art. 172 ter Abs. 1 StGB vorliegend nicht an- wendbar. 3.4.Fazit Mangels ersichtlicher Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ist der Be- schuldigte 2 des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB sowie der Sachbeschä- digung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4.Dossier 4 und 7 (Gewerbsmässiger Diebstahl) 4.1.Standpunkte der Parteien 4.1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten 2 in den Dossiers 4 und 7 als gewerbsmässigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB. 4.1.2. Hinsichtlich Dossier 4 anerkennt die Verteidigung zwar die rechtliche Würdi- gung im Grundtatbestand, jedoch wird diese hinsichtlich der Qualifikation der Ge- werbsmässigkeit bestritten (act. 71 S. 6 Rz. 40). Die Verteidigung macht geltend, dass das gestohlene Handy im Wert von CHF 550.– realistischerweise höchstens für CHF 50.– bis CHF 100.– hätte weiterverkauft werden können, wobei ein solcher Betrag bei Weitem nicht ausreiche, um einen namhaften Teil des Lebensunterhalts zu decken. Dies gelte umso mehr, als der Diebstahl nicht im Rahmen einer wieder- holten oder planmässigen Tätigkeit erfolgt sei (act. 71 S. 6 Rz. 42 ff.). 4.1.3. Auch betreffend Dossier 7 bestreitet die Verteidigung eventualiter die Quali- fikation der Gewerbsmässigkeit und macht geltend, dass keine Anhaltspunkte für
eine deliktische Haupteinnahmequelle oder eine systematische Vorgehensweise vorlägen (act. 71 Rz. 60 f.). 4.1.4. Zu berücksichtigen sind auch die beiden Raubüberfälle gemäss Dossier 1 und 6. 4.2. Diebstahl 4.2.1. Des Diebstahls macht sich strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Aneignung bedeutet, dass der Täter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einver- leibt bzw. dass er wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne dass ihm diese Eigenschaft zukommt (BGer 6B_141/2007 E. 6.3.2 m.w.H.). Eine Sache ist dann "fremd", wenn sie im Eigentum eines anderen als in jenem des Täters steht. Weg- nehmen ist Bruch fremden und Begründung neuen, meist eigenen Gewahrsams. Dieser besteht in der tatsächlichen Sachherrschaft, verbunden mit dem Willen, diese auszuüben. Bruch des Gewahrsams ist die Aufhebung des fremden Gewahr- sams gegen den Willen des bisherigen Inhabers (BGE 132 IV 108 E. 2.1 m.w.H.; BGer 6B_100/2012 E. 3; BGer 6B_326/2012 E. 2.4.2). Ob Gewahrsam gegeben ist, bestimmt sich nach allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens (BGE 115 IV 104 E. 1c/aa). Die tatsächliche Sachherrschaft kann als un- mittelbare, ungehinderte Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache umschrieben wer- den. 4.2.2. Subjektiv setzt der Tatbestand von Art. 139 Ziffer 1 StGB Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale voraus. Weiter muss der Täter im Zeitpunkt der Handlung sowohl die Absicht hegen, sich die Sache anzueignen, als auch sich damit unrechtmässig zu bereichern. Die Absichten müssen das eigentliche Motiv des Handelns darstellen (dolus directus ersten Grades). Blosse Eventualabsichten reichen nicht. Der Diebstahl ist mit Begründung des neuen Gewahrsams vollendet (vgl. etwa BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 139 StGB N 67 ff.).
4.2.3. In Dossier 4 entwendete der Beschuldigte 2 dem Privatkläger 1 dessen im Eigentum stehende Vermögenswerte – ein Mobiltelefon Google Pixel 6 sowie einen Samsung USB-Adapter im Gesamtwert von CHF 546.50 – indem der Beschul- digte 2 von hinten an den Privatkläger 1 herantrat und die entsprechenden Vermö- genswerte an sich nahm. Mit diesem Handeln durchbrach der Beschuldigte 2 den Gewahrsam des Privatklägers 1 gegen dessen Willen und begründete neuen, ei- genen Gewahrsam. Dabei handelte er in der Absicht, diese Vermögenswerte für seine eigenen Bedürfnisse zu verwenden. Der Grundtatbestand des Diebstahls ist somit in objektiver und in subjektiver Hinsicht ohne Weiteres erfüllt. 4.2.4. In Dossier 7 nahm der Beschuldigte 2 zusammen mit A._____ das im Eigen- tum des Privatklägers 2 stehende Portemonnaie (ca. CHF 20.– inkl. Bargeld von CHF 120.–) aus dessen hinteren rechten Hosentasche. Dabei gingen sie in arbeits- teiliger Weise vor, indem A._____ den Privatkläger 2 in ein Gespräch verwickelte und der Beschuldigte 2 diesen unvermittelt umarmte und dabei das Portemonnaie des Privatklägers 2 aus dessen hinteren rechten Hosentasche entwendete. Auch hier durchbrach der Beschuldigte 2 und A._____ den Gewahrsam des Privatklä- gers 2 gegen dessen Willen und begründete neuen, eigenen Gewahrsam. Dabei handelten sie in der Absicht, das Portemonnaie sowie das Bargeld für ihre eigenen Bedürfnisse zu verwenden. Auch betreffend Dossier 7 sind die Voraussetzungen des Grundtatbestands des Diebstahls ohne Zweifel gegeben. 4.2.5. Betreffend die unter Anwendung von Gewalt gemäss den Dossiers 1 und 6 begangenen Diebstähle kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen wer- den. 4.3. Zur Gewerbsmässigkeit 4.3.1. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht für die Umschreibung der Ge- werbsmässigkeit vom Begriff des berufsmässigen Handelns aus. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die de- liktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2;
BGE 119 IV 129 E. 3a). Der Täter muss schon mehrfach delinquiert haben und die Absicht haben, mit einer Vielzahl einschlägiger Taten ein Einkommen zu erzielen, mit dem er einen namhaften Teil seines Lebensunterhalts bestreiten kann (BGE 119 IV 133, vgl. auch BSK NIGGLI/RIEDO, Art. 139 StGB N 98). 4.3.2. Vorliegend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 innert weniger als zwei Monaten – vom 13. Januar 2024 bis zum 4. März 2024 – vier Vermögensdelikte, darunter mehrfacher Raub, beging und somit mehrfach delinquierte: • Raub am 13. Januar 2024, Deliktsbetrag ca. CHF 850.– (Dossier 1); • Diebstahl am 10. Februar 2024 (Dossier 7, Deliktsbetrag ca. CHF 140.–); • Raub am 24. Februar 2024, Deliktbetrag ca. CHF 350.– (Dossier 6); • Diebstahl am 4. März 2024 (Dossier 4, Deliktsbetrag ca. CHF 546.50). 4.3.3. Infolge der hohen Kadenz der Vermögensdelikte über den genannten Zeit- raum und den damit einhergehenden vielen Einzelbeträgen sowie vor dem Hinter- grund, dass der Beschuldigte 2 über keine andere Einkommensquelle verfügte, ist davon auszugehen, dass er sich so einen namhaften Teil seines Lebensunterhaltes verdiente und dies auch wollte. Es ist somit von Gewerbsmässigkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen. 4.4. Ergebnis Mangels ersichtlicher Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ist der Be- schuldigte 2 des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB schuldig zu sprechen. 5.Dossier 5 5.1. Parteistandpunkte 5.1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten 2 in Dos- sier 5 in rechtlicher Hinsicht als Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AIG sowie als rechtswidrigen Aufenthalt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG.
5.1.2. Der Beschuldigte 2 anerkannte anlässlich der Hauptverhandlung die Vor- würfe hinsichtlich Dossier 5 (act. 68 S. 22). Die Verteidigung machte hinsichtlich des Vorwurfs der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung geltend, dass der Be- schuldigte 2 nicht vorsätzlich gehandelt habe, weshalb er von diesem Vorwurf frei- zusprechen sei. Hinsichtlich des rechtswidrigen Aufenthalts äusserte sich die Ver- teidigung nicht zur rechtlichen Würdigung. 5.2. Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung 5.2.1. Wer eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) nicht befolgt, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Die Ein- oder Ausgrenzungsver- fügung muss rechtskräftig, dem Täter eröffnet und von ihm zur Kenntnis genommen worden sein. 5.2.2. Entgegen der Verfügung des Kantons Bern vom 16. Oktober 2022 (D5/4/2), wonach es dem Beschuldigten 2 verboten wurde, für zwei Jahre das Gebiet des Kantons Bern zu betreten, hielt sich dieser am 11. Februar 2024 um ca. 01.00 Uhr an der P.-gasse 1 in Q. auf. Dabei wurde dem Beschuldigten 2 die Ausgrenzungsverfügung am 16. Oktober 2022 eröffnet dies von ihm unterschriftlich betätigt. 5.2.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt wusste der Beschuldigte 2 um die Ausgren- zungsverfügung und nahm sodann zumindest in Kauf, dass diese noch wirksam war. Der Beschuldigte 2 handelte somit eventualvorsätzlich. 5.3. Rechtswidriger Aufenthalt 5.3.1. Gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält. 5.3.2. Rechtswidrig ist der Aufenthalt, wenn der Ausländer im Anschluss an eine unrechtmässige Einreise in der Schweiz verbleibt und wenn er nach einer ihm an- gesetzten Ausreisefrist oder nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewillig-
ten Aufenthalts in der Schweiz verbleibt. Strafbar bleibt, wer untertaucht, statt um eine vorläufige Aufnahme zu ersuchen beziehungsweise wer die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch sein eigenes Verhalten verursacht. Hat es der Ausländer in der Hand, seinen illegalen Aufenthalt zu beenden und liegt der Kern des Vorwurfs in der Verletzung der Mitwirkungspflicht, bleibt der rechtswidrige Aufenthalt strafbar. Der rechtswidrige Aufenthalt impliziert eine gewisse Dauer der Anwesenheit. Wenige Stunden genügen nicht. Massgebend ist die Willensrichtung, nämlich, ob sich der Ausländer auf ein Verbleiben einrichtet oder nur aufgrund wid- riger Umstände verspätet abreist (Urteil OG ZH SB190147 E. 2.1.3 m.w.H.). In sub- jektiver Hinsicht schliesslich wird Vorsatz vorausgesetzt, wobei Eventualvorsatz ge- nügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). 5.3.3. Der Beschuldigte 2 – Staatsangehöriger von Algerien und damit Ausländer – hielt sich seit der Abschreibung seines Aslygesuchs am 21. November 2022 mehr- fach rechtswidrig trotz Wegweisung und der Verfahrensabschreibung infolge Un- tertauchens in der Schweiz auf. Er wusste um die Rechtswidrigkeit seines Handelns und nahm dieses zumindest in Kauf, womit er (eventual)vorsätzlich handelte. 5.4. Ergebnis Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen hat sich der Beschul- digte 2 der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AIG sowie des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG schuldig gemacht, wofür er zu bestrafen ist. 6.Dossier 11 6.1.Parteistandpunkte 6.2. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten 2 in Dos- sier 11 in rechtlicher Hinsicht als mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelge- setzes im Sinne von Art. 19a BetmG.
6.3. Da die rechtliche Würdigung in Bezug auf die Vorwürfe von der Verteidigung anerkannt wird (act. 71 S. 10 Rz. 82 ff.) und diese zutreffend ist, gibt es an dieser Stelle zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. 6.4.Fazit Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen hat sich der Beschul- digte 2 der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG schuldig gemacht, wofür er zu bestrafen ist. IV.Strafzumessung 1.Grundlagen der Strafzumessung 1.1.Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser kann bei Vorliegen gesetzlicher Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 f. StGB nach oben respektive nach unten erweitert werden, woraus sich der theoretische Strafrahmen ergibt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der ordentliche Strafrahmen jedoch nur zu verlassen, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründen demnach nicht automatisch nach oben bzw. nach unten erweitert (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit weiteren Hinweisen). Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe, welche zugleich Straferhöhungs- bzw. Strafminderungs- gründe darstellen, sind in der Regel innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. 1.1.Innerhalb des Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Gericht das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt. Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Beschuldigten sowie danach bestimmt, wie weit er nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB). 1.2. Im vorliegenden Urteil werden verbale Verschuldensprädikate gemäss der nachfolgenden Stufenfolge der Verschuldensgrade verwendet. Dabei liegt ein sehr leichtes Verschulden an der unteren Grenze, ein mittleres Verschulden im mittleren Bereich und ein sehr schweres Verschulden an der oberen Grenze des ordentli- chen Strafrahmens. Es ist in diesem Zusammenhang auf die feinere Unterteilung der Begriffe im unteren und mittleren Bereich des Strafrahmens hinzuweisen, so dass praxisgemäss in diesen Bereichen die Sanktion weniger stark ansteigt als im oberen Segment. Dementsprechend werden die Strafen bei nicht schwerem Ver- schulden in aller Regel im unteren bis mittleren Bereich des vorgegebenen Rah- mens angesiedelt (WIPRÄCHTIGER, BSK StGB I, N 19 zu Art. 47 StGB). Verschuldensgrade Bereich des ordentlichen Strafrahmens unterermittlereroberer sehr leicht leicht eher leicht noch leicht nicht mehr leicht keinesfalls leicht mittel erheblich beträchtlich eher schwer recht schwer schwer sehr schwer 1.3. Der Begriff des Verschuldens hat sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat zu beziehen. Dabei ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden (HEIMGARTNER, OFK-StGB, N 6 zu Art. 47). 1.4. Was die Tatkomponente betrifft, so sind das Ausmass des verschuldeten Er- folges (Deliktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Art und Weise der Her- beiführung dieses Erfolges (Tatmittel, kriminelle Energie, Provokation), die Willens- richtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, sowie die Beweggründe des Schul- digen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das Mass an Entschei- dungsfreiheit beim Täter sowie die Intensität des deliktischen Willens bedeutsam
(HEIMGARTNER, OFK-StGB, N 7 ff. zu Art. 47). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (TRECHSEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth, StGB PK, N 21 zu Art. 47 mit weiteren Hin- weisen). Die Tatkomponente weist somit eine objektive sowie eine subjektive Seite auf. 1.5. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben des Täters, insbesondere allfäl- lige Vorstrafen und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (HEIMGARTNER, OFK-StGB, N 14 zu Art. 47, mit weiteren Hinweisen). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen, letztere Reduktion allerdings nur bei Vorliegen eines ausgesprochen vorbildlichen Nachtatverhaltens, wozu ein umfassendes Ge- ständnis von allem Anfang an aus eigenem Antrieb zählt. Fehlen einzelne Ele- mente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu senken (BGE 118 IV 349; BGE 121 IV 205). 1.6.Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB, namentlich der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwen- dung des Asperationsprinzips, sowie die Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (siehe z.B. BGE 144 IV 313 E. 1; BGE 142 IV 365 E. 2.4.3; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGer 6B_676/2022 E. 2.2; je mit Hinweisen). Darauf kann vorab verwiesen werden. 2.Strafrahmen / Strafart 2.1.Die obere Begrenzung des ordentlichen Strafrahmens bemisst sich nach der schwersten vom Beschuldigten verübten Straftat, welche nach der abstrakten Strafandrohung zu bestimmen ist (BGer 6B_885/2010 E. 4.4.1.; BGE 116 IV 304). Die abstrakt vom Beschuldigten 2 schwerste begangene Straftat ist vorliegend der qualifizierte Raub i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 3 StGB gemäss Dossier 1, welcher mit Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren bedroht ist. Folg- lich ist hierfür eine Einsatzstrafe zu bilden. Dabei sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die zu einer Öffnung des ordentlichen Strafrahmens führen würden.
2.2.Darüber hinaus hat sich der Beschuldigte 2 des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB und Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 2 StGB, des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG, der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs.1 AIG schuldig gemacht. Für diese Verbrechen und Vergehen sieht das Gesetz je nach Tatbestand Freiheitsstrafen oder Geldstrafen vor. Angesichts der Delikts- mehrheit sowie der offensichtlichen Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe ist für diese Delikte keine Geldstrafe auszusprechen (Art. 41 StGB); die Einsatzstrafe für den qualifizierten Raub wird vielmehr im Sinne des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen sein. 2.3.Für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG ist eine Busse auszusprechen. 3.Parteistandpunkte 3.1.Die Staatsanwaltschaft beantragt für sämtliche angeklagten Delikte die Be- strafung mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten sowie einer Busse von CHF 300.– (act. 1/21 S. 10 f., act. 69 S. 2 sinngemäss). 3.2. Die amtliche Verteidigung beantragt in Berücksichtigung der beantragten Freisprüche betreffend Dossier 1, 5, 7 und 9 eine bedingte Freiheitsstrafe von 8 Mo- naten und eine Busse von CHF 300.– (act. 71 S. 13 ff. sinngemäss). 4.Einsatzstrafe für qualifizierten Raub (Dossier 1) 4.1.Objektives Tatverschulden 4.1.1. Der Beschuldigte 2 und N._____ verfolgten den Geschädigten L._____ zu nächtlicher Stunde bis an einen Ort, an dem ein Raubüberfall geeignet erschien. Dies ist hinterhältig und wirkt besonders gefährlich und einschüchternd. Sie han- delten als professionell eingespieltes Team und sie gingen brutal und unnachgiebig vor. Auch als der Geschädigte L._____ bereits wehrlos am Boden lag und sich nur noch mit den Händen über dem Kopf zu schützen versuchte, hörten der Beschul-
digte 2 und N._____ nicht auf, den Geschädigten L._____ weiter zu treten und zu schlagen. Dabei trug der Geschädigte L._____ ein Schädelhirntrauma Grad I mit multiplen Gesichtsschädelkontusionen, eine Kniedistorsion links mit V.a. Kniein- nenläsion bzw. Läsion des vorderen Kreuzbandes, eine Schulterkontusion rechts sowie eine Rückenkontusion davon. Beim Deliktsbetrag in Höhe von CHF 850.– handelt es sich zwar nicht um einen geringfügigen, aber auch nicht um einen enorm hohen Betrag. 4.1.2. Unter Berücksichtigung, dass beim qualifizierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 3 StGB eine Mindestrafe von zwei Jahren gilt und im Vergleich zu anderen Raubüberfällen, welche unter diese Bestimmung fal- len, dürfte der vorliegende Vorfall trotz der brutalen Vorgehensweise doch eher im unteren Verschuldensbereich anzusiedeln sein. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten 2 wiegt somit nicht mehr leicht. 4.2.Subjektives Tatverschulden 4.2.1. Zur subjektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der Beschuldigte 2 und N._____ direktvorsätzlich und aus egoistischen bzw. finanziellen Motiven handel- ten, wobei sie zusammen eine erschreckende kriminelle Energie an den Tag legten. Das objektive Tatverschulden wird somit aufgrund des Gesagten nicht relativiert. 4.2.2. Insgesamt ist daher das Tatverschulden als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Damit erscheint – vor Berücksichtigung der Täterkomponente – eine Einsatzstrafe von 27 Monaten dem Tatverschulden angemessen. 5.Asperationen 5.1.Raub (Dossier 6) 5.1.1. Objektives Tatverschulden Der Beschuldigte 2 verübte zusammen mit A._____ zu nächtlicher Stunde einen Raub am Privatkläger 4, einem 68-jährigen Rentner, indem sie diesem gemeinsam zu nächtlicher Stunde folgten und diesem durch die Anwendung von Gewalt Ver-
mögensgegenstande entwendeten. Der Privatkläger 4 trug eine blutende Schür- fung an der Nase sowie Schmerzen an den Rippen davon. Ähnlich wie in Dossier 1 handelt es sich auch hier um ein gefährliches Täterduo, das zufällig und spontan Opfer auserwählt, diesen an einen geeigneten Ort folgt, um an ihnen einen Raub zu verüben. Dies zeugt von enorm krimineller Energie. Der Deliktsbetrag in Höhe von CHF 350.– hielt sich dabei im vorliegenden Fall noch in Grenzen. Unter Würdigung der Gesamtumstände ist das objektive Tatverschul- den als nicht mehr leicht zu bezeichnen. 5.1.2. Subjektives Tatverschulden Die Täterschaft handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen bzw. finanziellen Motiven. Entsprechend ist das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren. Das Verschulden wiegt somit nicht mehr leicht, womit eine Asperation von 8 Monaten angemessen erscheint (als Einzelstrafe 14 Monate). 5.2.Sachbeschädigung (Dossier 6) Die begangene Sachbeschädigung war Mittel zum Zweck des Raubes. Der ent- standene Sachschaden von CHF 136.– ist dabei relativ gering. Das Verschulden wiegt insgesamt sehr leicht. Für sich betrachtet wäre für die Sachbeschädigung (vor Bewertung der Täterkomponente) eine Freiheitsstrafe von 1 Monat auszuspre- chen. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um ½ Monat zu erhöhen. 5.3.Gewerbsmässiger Diebstahl (Dossier 4 und 7) 5.3.1. Objektives Tatverschulden Der Beschuldigte 2 beging innert weniger als zwei Monaten, vom 13. Januar 2024 bis zum 4. März 2024, vier Diebstahlstaten – darunter mehrfacher Raub. Der Be- schuldigte 2 handelte dabei sowohl alleine als auch in Mittäterschaft. Bei Letzterem lassen sich regelmässig professionell eingespielte Teams erkennen, welche sich spontan bestimmte Opfer aussuchen und dabei koordiniert zusammenwirken, um diese zu bestehlen. Vor dem Hintergrund der geringen Deliktsbeträge und unter
Würdigung der Gesamtumstände ist das Ausmass des Qualifikationsgrunds der Gewerbsmässigkeit vorliegend im unteren Bereich anzusiedeln, womit das objek- tive Tatverschulden als leicht einzustufen ist. 5.3.2. Subjektives Tatverschulden 5.3.2.1. Beim subjektiven Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte 2 jeweils mit direktem Vorsatz handelte. Das subjektive Tatverschulden ver- mag das objektive somit nicht zu relativieren. 5.3.2.2. Insgesamt ist das Verschulden als leicht zu qualifizieren, wobei eine Aspe- ration von 5 ½ Monate angemessen erscheint (als Einzelstrafe 8 Monate). 5.4.Widerhandlung AIG (Dossier 5) 5.4.1. Die Ausgrenzung aus dem Gebiet des Kantons Bern gegen den Beschuldig- ten 2 wurde am 16. Oktober 2022 für die Dauer von zwei Jahren verfügt, wobei er durch seinen Aufenthalt am 11. Februar 2024 um ca. 01:00 Uhr an der P.- gasse 1 in Q. dagegen verstossen hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verfügung bereits bald ablief und es sich um einen einmaligen Verstoss handelte. Sodann handelte der Beschuldigte 2 eventualvorsätzlich, indem er es unterliess, sich über die Geltung der Ausgrenzungsverfügung zu vergewissern. Das Verschul- den ist somit im unteren Bereich und somit als sehr leicht zu qualifizieren, wobei eine Asperation von ½ Monat angemessen erscheint (als Einzelstrafe 1 Monat). 5.4.2. Hinsichtlich des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz ist darauf hinzu- weisen, dass sich der Beschuldigte 2 seit dem 21. November 2022 – und damit schon über 1 ½ Jahre – rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten hatte. Dabei han- delte er direktvorsätzlich. Das Verschulden ist als nicht mehr leicht zu qualifizieren, wobei eine Asperation von 1 ½ Monaten angemessen erscheint (als Einzelstrafe 3 Monate). 6.Fazit Tatkomponente
Die Einsatzstrafe von 27 Monaten für den qualifizierten Raub ist um 16 Monate zu asperieren. Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten resultiert somit für sämt- liche Delikte eine Freiheitsstrafe von 43 Monaten. 7.Täterkomponente 7.1.In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschul- digten 2 lässt sich den Akten sowie den Aussagen anlässlich der Hauptverhand- lung zusammengefasst Folgendes entnehmen: Der Beschuldigte 2 wurde in AD._____ (Algerien) geboren und ist dort aufgewachsen. Während der Untersu- chung gab der Beschuldigte 2 an, zwei Jahre zur Schule gegangen zu sein. An- lässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte allerdings an, gar nicht zur Schule gegangen zu sein. Lesen und Schreiben könne er nur wenig. In Algerien habe er in einem Café im Service gearbeitet. Im Jahr 2022 habe er schliesslich sein Heimatland verlassen und sei via Tunesien, wo er sich zwei Tage aufgehalten habe, mit dem Boot nach Italien gereist und von dort nach ca. einem Monat mit dem Zug weiter in die Schweiz gefahren. In der Schweiz habe er ein Asylgesuch gestellt und habe im Asylheim in AC._____ gelebt. Er habe keine Angehörigen in der Schweiz, allerdings lebe eine Schwester in AE._____ [Italien]. Sein Vater sei schon früh verstorben, seine Mutter lebe in Algerien. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe eine Freundin gehabt, welche im Durchgangszentrum in Zürich gelebt habe, er wisse aber nun nicht, wo sie sei. 7.2.Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass sich das Vorleben und die persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten neutral auswirken. 7.3.In Bezug auf die Vorstrafen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 in der Schweiz bereits vorbestraft ist. Laut Strafregisterauszug vom 13. März 2025 (act. 1/13/11) wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 14. Januar 2024 wegen rechtswidriger Einreise sowie wegen rechtswidrigen Auf- enthalts i.S. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– un- ter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bestraft, wovon 2 Tagessätze durch Haft erstanden waren (Beizugsakten STA Zürich STA Limmattal / Albis, Unt.-Nr. ...,
dortige act. 6-7). Es handelt sich hierbei um eine einschlägige Vorstrafe hinsichtlich Dossier 5. Weiter wurde der Beschuldigte 2 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. Januar 2024 wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt, eben- falls unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, wobei 2 Tagessätze durch Haft erstanden waren (Beizugsakten STA Zürich-Sihl, Unt.-Nr. ..., dortiges act. 5). 7.4.Aufgrund der (teilweisen) Einschlägigkeit mit Blick auf die vorliegend zu be- urteilenden Delikte und da der Beschuldigte 2 erneut während laufenden Probezei- ten delinquierte, fällt dies leicht straferhöhend ins Gewicht. 7.5.Des Weiteren ist das Nachtatverhalten des Täters für die Strafzumessung massgebend. Ein Geständnis, kooperatives Verhalten bei der Aufklärung von Straf- taten sowie Einsicht und Reue wirken sich strafmindernd aus (BGer 6B_587/2015 E. 1.3.5; BGer 6B_866/2009 E. 1.4.1). Bezüglich der zur Anklage gebrachten Sach- verhalte ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 hinsichtlich Dossiers 6, Dossier 4, Dossier 5 (betreffend objektiven Sachverhalt) sowie Dossier 11 geständig war. Da- bei zeigte er Ausdruck der Reue und entschuldigte sich mehrfach (vgl. act. 68 S. 18). Seine Geständnisse sind – obwohl teilweise ein Bestreiten kaum Aussicht auf Erfolg versprach – als Ausdruck einer gewissen Kooperationsbereitschaft zu wer- ten, was positiv ins Gewicht fällt. Unter diesen Aspekten ergibt sich eine etwas stär- kere Strafminderung. 7.6.In Anbetracht des Gesagten sind die Täterkomponenten um insgesamt 2 Monate strafmindernd zu bewerten. 8.Fazit Strafzumessung Zusammengefasst ergibt sich in Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten für die vom Beschuldigten 2 begangenen Delikte eine angemessene Strafe von
41 Monaten Freiheitsstrafe. Daran anzurechnen sind 438 Tage Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug (Art. 51 StGB). 9.Busse für Übertretungen 9.1.Das unbefugte Konsumieren von Betäubungsmitteln (Dossier 11) wird mit Busse bestraft. 9.2.Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Maximalhöhe einer Busse CHF 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist der finanziellen Leistungsfähigkeit des Täters Rechnung zu tragen. Für die Verhält- nisse des Täters sind insbesondere sein Einkommen, sein Vermögen, sein Famili- enstand und seine Familienpflichten, sein Alter und seine Gesundheit zu berück- sichtigen (BGE 129 IV 21). 9.3.Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte 2 den Übertretungstatbestand mehrfach beging. Der Beschuldigte handelte in subjektiver Hinsicht jeweils vorsätzlich. Das Verschulden in diesem Zusammen- hang wiegt somit noch leicht. 9.4.Hinsichtlich des Betäubungsmittelkonsums zeigte sich der Beschuldigte voll- umfänglich geständig. Angesichts dessen, und unter Berücksichtigung der Tatsa- che, dass der Beschuldigte momentan keiner Arbeitstätigkeit nachgeht, erscheint eine Busse von CHF 200.– als angemessen. 9.5.Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen. Bei der Bemessung der Er- satzfreiheitsstrafe steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. In ständi- ger Praxis erweist sich ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro CHF 100.– Busse als angebracht. Im vorliegenden Fall ist deshalb eine Ersatz- freiheitsstrafe von 2 Tagen Freiheitsstrafe auszufällen. 10. Vollzug Angesichts der mit vorliegendem Urteil ausgefällten Freiheitsstrafe von 41 Monaten fällt der vollbedingte oder teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe ausser Betracht
(Art. 42 f. StGB). Es ist folglich eine unbedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe von 41 Monaten anzuordnen, woran 438 Tage Untersuchungshaft und vorzeitiger Straf- vollzug anzurechnen sind (Art. 51 StGB). V. Widerruf 1.Parteistandpunkte 1.1.Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei der bedingte Strafvollzug der mit den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 14. Januar 2024 sowie der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. Januar 2024 gefällten bedingten Strafen zu widerrufen. 1.2.Die Verteidigung beantragt, dass auf den Widerruf der beiden ausgespro- chenen Vorstrafen zu verzichten und stattdessen die jeweilige Probezeit auf vier Jahre festzulegen sei (act. 71 S. 14 Ziff. 6). Sie unterlässt es indes, dies zu begrün- den. 2.Grundlagen 2.1.Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so wider- ruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingte Strafe und ordnet deren nachträglichen Vollzug an. Massgebendes Kriterium für die Gewährung wie auch für den Widerruf des bedingten Strafvollzuges ist somit die Legalprognose (d.h. die Bewährungsaussichten) des Verurteilten (BSK-SCHNEIDER/GARRÉ, N 2 zu Art. 46 StGB). 2.2.Ein Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit führt indessen nicht zwingend zum Widerruf. Ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte weitere Straftaten begehen wird, kann das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB vom Widerruf absehen und stattdessen eine Verwarnung aus- sprechen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern.
2.3.Die Legalprognose beurteilt sich nicht alleine nach den neuen Straftaten. Vielmehr sind die gesamten Umstände, insbesondere einschlägige Vorstrafen und die Höhe der neu auszufällenden Strafe, miteinzubeziehen. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.3 ff.). 3.Anwendung im konkreten Fall 3.1.Der Beschuldigte 2 wurde laut Strafregisterauszug vom 13. März 2025 (act. 1/13/11) mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 14. Ja- nuar 2024 wegen rechtswidriger Einreise sowie wegen rechtswidrigen Aufenthalts i.S. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die In- tegration zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bestraft, wovon 2 Tage durch Haft er- standen waren (Beizugsakten STA Zürich STA Limmattal / Albis, Unt.-Nr. ..., dor- tige act. 6-7). Es handelt sich hierbei um eine einschlägige Vorstrafe hinsichtlich Dossier 5. 3.2.Weiter wurde der Beschuldigte 2 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl vom 21. Januar 2024 wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer be- dingt vollziehbaren Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt, ebenfalls unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Beizugsakten STA Zürich-Sihl, Unt.-Nr. ..., dortiges act. 5). 3.3.Der Beschuldigte 2 beging die vorliegend zu beurteilenden Taten – darunter Verbrechen und Vergehen – somit während zwei laufenden Probezeiten. Bezüglich seiner Legalprognose ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte 2 innert weni- ger als zwei Monaten nach den bedingt ausgesprochenen Strafen stets – nahezu pausenlos – weiter delinqiuierte, wobei er schwere Gewalttaten verübte und das diesbezügliche Verschulden nicht mehr leicht wiegt. Der Beschuldigte 2 lässt durch
seine fortwährende und steigernde Delinquenz eine grosse Unbelehrbarkeit erken- nen. Es ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände von einer ungünstigen Prognose auszugehen. 3.4.Die Voraussetzungen für einen Widerruf der bedingt ausgesprochenen Stra- fen gemäss den erwähnten Strafbefehlen vom 14. Januar 2014 sowie vom 21. Ja- nuar 2024 sind somit erfüllt und sie sind zu widerrufen. Dabei ist zur berücksichti- gen, dass eine Gesamtstrafenbildung gestützt auf Art. 49 StGB ausser Betracht fällt, nachdem es sich bei der heute neu auszusprechenden Strafe um eine Freiheitsstrafe handelt, bei den zu widerrufenen Strafen jedoch um Geldstrafen. VI. Landesverweisung 1.Grundlagen Das Gericht verweist den Ausländer, der zu einer Katalogtat verurteilt wird, unab- hängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Von der Lan- desverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ (1) einen "schweren persönlichen Härtefall" bewirken würde und (2) "die öffentli- chen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen" (Art. 66a Abs. 2 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefall- klausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprin- zips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 m.w.H.). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). 2.Katalogtat Sowohl ein Raub im Sinne von Art. 140 StGB als auch gewerbsmässiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB stellen Katalogtaten im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. c StGB dar. Die Landesverweisung ist demnach auszusprechen, es sei denn, es liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor und das private Interesse des Beschuldigten 2 am Verbleib in der Schweiz würde das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung überwiegen.
3.Härtefallprüfung 3.1.Aus dem Amtsbericht des Staatssekretariats für Migration SEM vom 15. Mai 2025 (act. 48) sowie dem Amtsbericht des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 24. April 2025 (act. 44) geht hervor, dass der Beschuldigte 2 am 5. September 2022 in die Schweiz einreiste und hierorts gleichentags ein Asylgesuch stellte, wel- ches aufgrund des Untertauchens des Beschuldigten am 21. November 2022 ab- geschrieben und gleichzeitig die Wegweisung des Beschuldigten 2 aus der Schweiz verfügt wurde. Der Beschuldigte 2 verfügt somit über keinen Aufenthalts- titel in der Schweiz. Der Beschuldigte 2 ist sodann in der Schweiz vorbestraft, wurde er doch mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 14. Ja- nuar 2024 wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts und Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. Januar 2024 wegen Hinderung einer Amtshandlung verurteilt. 3.2.Zu den persönlichen Verhältnissen kann weitgehend auf die Ausführungen zur Täterkomponente verwiesen werden (siehe vorne Ziffer IV.4). Nachfolgend ist in Berücksichtigung der in der Rechtsprechung erarbeiteten Kriterien zur Härtefall- prüfung insbesondere auf das Folgende hinzuweisen: 3.3.Der Beschuldigte 2 ist in Algerien geboren und aufgewachsen, bis er im Alter von 17 Jahren in die Schweiz einreiste. Er verbrachte seine prägenden Lebensjahre somit nicht in der Schweiz, sondern in Algerien, weshalb der besonders strenge Massstab von Art. 66a Abs. 2 StGB nicht anzuwenden ist. Der Beschuldigte 2 spricht Arabisch und dürfte mit den kulturellen und sozialen Gegebenheiten von Algerien bestens vertraut sein. Seine Mutter lebt nach wie vor dort. Sodann hielt sich der Beschuldigte 2 nur für eine relativ kurze Dauer in der Schweiz auf, wobei er kurz nach seiner Einreise anfing, regelmässig zu delinquieren. Der Beschul- digte 2 ist ledig, hat keine Kinder und verfügt über keine nahen Verwandten oder enge Bezugspersonen in der Schweiz. 3.4.Der Amtsbericht des Staatsekretariat für Migration vom 15. Mai 2025 (act. 48) hält sodann fest, dass begleitete und unbegleitete Rückführungen nach Algerien innert angemessener Frist organisierbar seien, wobei zum jetzigen Zeit-
punkt davon ausgegangen werde, dass eine Ausreise nach Algerien aktuell sowie in naher Zukunft weiterhin möglich und absehbar sei. 3.4.1. Nach dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Beschuldigte 2 mangels einer besonders langen Aufenthaltsdauer, familiärer oder sonstiger bedeutender sozialer Bindungen in der Schweiz oder einer wirtschaftlichen Integration über eine nur ge- ringe Beziehung zur Schweiz verfügt. Das Vorliegen eines schweren Härtefalls ge- mäss Art. 66a Abs. 2 StGB ist somit klar zu verneinen und es ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB eine Landesverweisung obligatorisch anzuordnen. 3.4.2. Eine einlässliche Abwägung der privaten Interessen des Beschuldigten 2 am Verbleib in der Schweiz mit den öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Beschuldigten 2 kann daher unterbleiben. Selbst wenn ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegen würde, würden die öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Beschuldigten 2 angesichts der Verübung massiver Gewalt gegen fremde, völ- lig zufällig auserwählte Personen, womit er die öffentliche Sicherheit grob beein- trächtigte, die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz klar überwiegen. 4.Dauer der Landesverweisung 4.1.Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszusprechen. Die Dauer der Landesverweisung hat dabei verhältnismässig zu sein (vgl. DE WECK, Kommentar zum Migrationsrecht, N 38 zu Art. 66a StGB). 4.2.Das Verschulden des Beschuldigten 2 ist in den Hauptpunkten des qualifizierten Raubes (Dossier 1) und des Raubes (Dossier 6) ist als nicht mehr leicht sowie beim gewerbsmässigen Diebstahl (Dossier 4 und 7) als leicht zu qualifizieren. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 2 gleich mehrere Katalogtaten teils mehrfach erfüllt hat, und dass es sich – insbesondere beim (qualifizierten) Raub – um schwere Straftaten handelt, welche langjährige Freiheitsstrafen nach sich ziehen. Besonders enge Bindungen in der Schweiz konnte der Beschuldigte 2 nicht darlegen. Eine Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren erscheint daher angemessen.
5.Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem 5.1.Die Ausschreibung im SIS beurteilt sich nach den auch für die Schweiz geltenden Bestimmungen von Art. 20 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (nachfolgend: SIS-II-Verordnung). 5.2.Ausschreibungen im SIS dürfen gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, welche die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II- Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II- Verordnung). 5.3.Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung erfordert weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt es, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II- Verordnung). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Dass bei der Legalprognose eine konkrete
Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS nicht entgegen (BGE 147 IV 340 E. 4.8; BGer 7B_1055/2023 E. 3.5 m.H.). 5.4.Drittstaatsangehöriger ist gemäss Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung, wer weder EU-Bürger noch Angehöriger eines Drittstaats ist, der aufgrund von Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits eine der Freizügigkeit der Bürger der Europäischen Union gleichwertige Freizügigkeit geniesst (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1032/2023 E. 3.5.2 m.H.). 5.5.Die Grundvoraussetzungen für einen Eintrag sind vorliegend erfüllt, nach- dem Algerien kein Mitgliedstaat des Schengen-Übereinkommens ist, der Beschul- digte 2 auch in keinem anderen Mitgliedsstaat über ein Aufenthaltsrecht verfügt und dieser mit gegenständlichem Urteil zu einer Freiheitsstrafe von 41 Monaten verur- teilt wird. Zudem ist vorliegend die Ausschreibung im Schengener Informationssys- tem nicht nur geeignet, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit sowie zur Verhü- tung von Straftaten im gesamten Schengenraum beizutragen, sondern sie erweist sich auch als notwendig, zumal dem Beschuldigten 2 aufgrund seiner in einem kur- zen Zeitraum begangenen wiederholten Delinquenz eine schlechte Legalprognose hinsichtlich zukünftiger schwerer Delikte zu stellen ist. Schliesslich ist das öffentli- che Interesse an einer Ausschreibung des Beschuldigten 2 im Schengener Infor- mationssystem höher zu gewichten als sein persönliches Interesse am Verbleib im Schengenraum. Die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener In- formationssystem sind im vorliegenden Fall somit erfüllt. 6.Fazit Der Beschuldigte 2 ist in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 8 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz zu verweisen, wobei die Landesverwei- sung im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben ist.
VII. Zivilansprüche 1.Grundlagen 1.1. Nach Art. 122 Abs. 1 StPO kann eine geschädigte Person zivilrechtliche An- sprüche aus einer Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen, wo- bei diese nach Art. 123 Abs. 1 StPO zu beziffern und kurz zu begründen sind. Die Bezifferung und Begründung hat innert der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2 StPO). Das Gericht entscheidet u.a. dann über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Hat die Privatklägerschaft die Zivilklage indes nicht ausreichend begründet, substantiiert und/oder beziffert, ist diese – auch bei Schuldspruch – auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 1.2.Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Für das Be- stehen eines Genugtuungsanspruches wird in erster Linie vorausgesetzt, dass der Verletzte als Folge der widerrechtlichen Beeinträchtigung seiner Persönlichkeit schwere physische, psychische oder seelische Leiden ertragen musste und sich die Wiedergutmachung dieser seelischen Unbill aufgrund der objektiven Schwere der Verletzung rechtfertigt. 2.Privatkläger 1 (C._____; Dossier 4) 2.1. Der Privatkläger 1 beantragte Schadenersatz in der Höhe von CHF 540.– für sein Mobiltelefon Google Pixel 6 sowie den USB-Adapter. Der Privatkläger 1 be- legte sein Begehren durch entsprechende Kaufquittungen (D4/2/1-2). Sodann an- erkannte der Beschuldigte 2 anlässlich der Hauptverhandlung die Schadenersatz- forderung des Privatklägers 1 (act. 68 S. 21). 2.2. Der Beschuldigte 2 ist somit gemäss seiner Anerkennung zu verpflichten, dem Privatkläger 1 CHF 540.– als Schadenersatz zu bezahlen.
3.Privatkläger 2 (D.; Dossier 7) 3.1. Der Privatkläger 2 beantragte Schadenersatz in der Höhe von CHF 100.– so- wie Genugtuung in der Höhe von CHF 850.– (D7/7), wobei er es unterlassen hat, seine Forderungen zu begründen. Allerdings wurde dem Privatkläger 2 gemäss er- stelltem Sachverhalt Bargeld in der Höhe von CHF 120.– aus dem Portemonnaie gestohlen. 3.2. Entsprechend ist der Beschuldigte 2 in solidarischer Haftung mit A. zu verpflichten, dem Privatkläger 2 Schadenersatz in der Höhe von CHF 100.– zu be- zahlen. Demgegenüber ist die Genugtuungsforderung mangels Begründung in An- wendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen. 4.Privatkläger 4 (E.; Dossier 6) 4.1. Der Privatkläger 4 beantragte Schadenersatz in der Höhe von CHF 500.– so- wie Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.–. Sein Schadenersatzbegehren hat der Privatkläger 4 durch Einreichung verschiedener Belege hinreichend begründet (D8/1-9), wobei er durch seine Versicherung bis auf einen Selbstbehalt in der Höhe von CHF 200.– schadlos gehalten wurde (D6/8/10). Sodann anerkannten der Be- schuldigte 2 sowie A. die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Privatklägers 2 im Rahmen der Hauptverhandlung (act. 68 S. 19). 4.2. Der Beschuldigte 2 ist entsprechend und gemäss Anerkennung in solidari- scher Haftung mit A._____ zu verpflichten, dem Privatkläger 4 Schadenersatz in der Höhe von CHF 200.– sowie Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.– zu be- zahlen. VIII. Beschlagnahmungen und Sicherstellungen 1.Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, den Geschädigten zurückzuge- ben sind, oder zur Einziehung in Frage kommen, beschlagnahmt werden. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über
seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 2.Entsprechend ist in Anwendung der vorstehend genannten Bestimmungen über die beschlagnahmten Gegenstände, die Sicherstellungen sowie die festge- stellten Spuren wie folgt zu entscheiden: 2.1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. März 2025 vom Beschuldigten 2 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von CHF 330.– ist zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. 2.2. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 23. April 2024 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 90197992 lagernde Apple iPhone (Asservat-Nr. A019'757'621) ist dem Beschuldigten 2 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlan- gen herauszugeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung zu überlassen. 2.3. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K241205- 016 / 89419794 lagernden DNA-Spuren sind der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschuldigte 2 kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die den Beschuldigten 2 betreffenden Kosten der Untersu- chung und des gerichtlichen Verfahrens sind, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung des Beschuldigten 2, dem Beschuldigten 2 aufzuerlegen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO. 2.In Berücksichtigung des Aufwandes für das gerichtliche Verfahren ist die Ge- richtsgebühr auf CHF 5'500.– festzusetzen, wobei die Gerichtskasse auch über die weiteren Kosten Rechnung stellt.
Es wird erkannt: 1.... 2.Der Beschuldigte B._____ ist schuldig des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 StGB, des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB und Ziff. 3 lit. a StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG, der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AIG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG. 3.Vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB betreffend Dossier 9 werden die Beschuldigten A._____ sowie B._____ freigesprochen. 4.... 5.a)Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 41 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 438 Tage durch Untersuchungshaft sowie durch vor- zeitigen Strafantritt erstanden sind, sowie mit einer Busse von CHF 200.–. b)Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. c)Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte B._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 6.a)Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Limmattal / Albis vom 14. Januar 2024 betreffend den Beschuldigten
B._____ ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.– wird wi- derrufen. b)Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 21. Januar 2024 betreffend den Beschuldigten B._____ ausgefällten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 30.– wird wi- derrufen. 7.... 8.Der Beschuldigte B._____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 8 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem (SIS) angeordnet. 9.Der Beschuldigte B._____ wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger 1 (C.) den Betrag in der Höhe von CHF 540.– als Scha- denersatz zu bezahlen. 10. a)Die Beschuldigten A. und B._____ werden in solidarischer Haf- tung verpflichtet, dem Privatkläger 2 (D.) den Betrag in der Höhe von CHF 100.– als Schadenersatz zu bezahlen. b)Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 (D.) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 11. a)Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden gemäss ihrer Anerken- nung in solidarischer Haftung verpflichtet, dem Privatkläger 4 (E.) den Betrag in der Höhe von CHF 200.– als Schadenersatz zu bezahlen. b)Die Beschuldigten A. und B._____ werden gemäss ihrer Anerken- nung in solidarischer Haftung verpflichtet, dem Privatkläger 4 (E._____) einen Betrag in der Höhe von CHF 1'000.– als Genugtuung zu bezahlen.
CHF... ... CHF ... ... CHF5'476.60 Akontozahlung amtliche Verteidigung B._____ (RAin MLaw X.; inkl. Barauslagen und Mwst; be- reits von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn entschädigt) CHF19'330.90 Restzahlung amtliche Verteidigung B. (RAin MLaw X.; inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 16. Den Beschuldigten werden die jeweils sie betreffenden Kosten der Untersu- chung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten ihrer je- weiligen amtlichen Verteidigung, auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gungen werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 17. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtlichen Verteidigungen im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro B-8, Untersuchungs- Nr. ... (übergeben); die Privatkläger 1-4 (als Gerichtsurkunde); das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich (vorab per E-Mail an ...@ma.zh.ch); das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich (mit Vermerk "noch nicht rechtskräftig", versandt gegen Empfangsschein); und hernach als vollständig schriftlich begründetes Urteil an die amtliche Verteidigerin im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten B.; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro B-8, Untersuchungs- Nr. ...; die Privatkläger 1, 2 und 4, das Staatssekretariat für Migration SEM, 3003 Bern;
und nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B; das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich; die amtliche Verteidigerin im Doppel für sich sowie den Beschuldigten B._____, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 13, betreffend Herausga- befrist; die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich (Polis-Geschäftsnummer 90197992) unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 13; das Forensische Institut Zürich, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 14; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben ge- mäss § 54a PolG; das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, betr. Vollzug der Geldstrafe gemäss Dispositiv-Ziffer 6; in die Untersuchungsakten Nr. ... der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl; die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis betr. Unt. Nr. ...; 18. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Zürich, 2. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, münd- lich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer-
den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungs-erklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 2. Abteilung Der Vorsitzende: lic. iur. Heimann Die Gerichtsschreiberin: MLaw Suter Zur Beachtung: Wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 291 Abs. 1 StGB).