Bezirksgericht Hinwil Einzelgericht im summarischen Verfahren Geschäfts-Nr. EE250007-E / UB Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. K. Hartmann und Gerichtsschreiber MLaw A. Schärer Verfügung und Urteil vom 10. Juli 2025 (begründete Fassung) in Sachen A., Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X., gegen B., Gesuchsgegner vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y., betreffend Eheschutzmassnahmen
Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin (act. 1 und Prot. S. 5): "1.Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 15. November 2024 getrennt sind und zum Getrenntleben berechtigt sind. 2.Es sei der gemeinsame Sohn C., geb. tt.mm.2023, unter der elterlichen Obhut der Gesuchstellerin zu belassen. 3.Es sei der Gesuchsgegner für berechtigt zu erklären und zu ver- pflichten, den gemeinsamen Sohn C., geb. tt.mm.23, im Rahmen eines besuchsbegleitenden Besuchstreffs zu besuchen respektive zu betreuen. 4.Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, für den gemeinsamen Sohn C._____ angemessene Kinderunterhaltsbeiträge zu bezah- len, rückwirkend seit dem 15. November 2024, zuzüglich allfällige vertragliche und/oder gesetzliche Familienzulagen. 5.Es sei die eheliche Wohnung der Gesuchstellerin und dem ge- meinsamen Kind samt Hausrat und Mobiliar zuzuteilen. 6.Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin ei- nen angemessenen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.– zuzüglich MwSt. zu bezahlen. 7.Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und den Unterzeichneten als ihren unentgelt- lichen Rechtsvertreter zu bestellen. 8.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ge- suchsgegners." des Gesuchsgegners (act. 16 und act. 29 sinngemäss): 1.Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen. 2.Es sei der gemeinsame Sohn C., geb. tt.mm.2023, für die Dauer des Getrenntlebens unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen. 3.Es sei der gemeinsame Sohn C., geb. tt.mm.2023, für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Kinds- mutter zu stellen. 4.Der Kindsvater sei für berechtigt zu erklären, den gemeinsamen Sohn C._____ wie folgt zu betreuen: - Während zwei Tagen pro Woche von 09.00 bis 18.00 Uhr an den freien Arbeitstagen des Kindsvaters, wobei, sofern die freien Arbeitstage an zwei aufeinanderfolgenden Tagen sind, die Betreuung von 09.00 Uhr des ersten Tages bis 18.00 Uhr des zweiten Tages dauert. Der Kindsvater sei zu verpflichten,
der Kindsmutter seinen Arbeitsplan mit den arbeitsfreien Ta- gen, mithin den Betreuungstagen, sofort nach Erhalt, spätes- tens bis zum 26. des Vormonats zukommen zu lassen - Während der Hälfte der Feiertage gemäss gerichtsüblicher Fei- ertagsregelung (alternierend Ostern/Pfingsten sowie alternie- rend die 1. und 2. Weihnachtsferienwoche) - Während 3 Wochen der Schulferien, wobei die Parteien sich spätestens drei Monate im Voraus über die Ferien absprechen, wobei bei Uneinigkeit in Jahren mit gerader Jahreszahl dem Kindesvater das Wahlrecht zukommt, in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Kindsmutter - Weitergehende Betreuungszeiten werden in gegenseitiger Ab- sprache festgelegt. 5.Es sei für den gemeinsamen Sohn C., geb. tt.mm.2023 eine Besuchsrechtsbeistandschaft zu errichten, die die Besuchs- termine koordiniert und sicherstellt, dass die festgelegten Kon- takte zwischen Vater und Sohn stattfinden. 6.Es sei die eheliche Wohnung an der D.-strasse 1, E._____ samt Hausrat und Mobiliar (mit Ausnahme der persönlichen Ge- genstände des Gesuchsgegners) für die Dauer des Getrenntle- bens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung für sich und den Sohn zuzuweisen. 7.Es seien mangels Leistungsfähigkeit keine Unterhaltsbeiträge an den gemeinsamen Sohn zuzusprechen. 8.Es seien den Parteien gegenseitig keine Unterhaltsbeiträge für sich persönlich zuzusprechen. 9.Der Antrag der Gesuchstellerin auf Leistung eines Prozesskos- tenbeitrages sei abzuweisen. 10. Es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner einen Prozesskostenbeitrag von CHF 5'000.– zu bezahlen. 11. Eventualiter sei dem Gesuchsgegner die unentgeltliche Rechts- pflege zu bewilligen und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben. 12. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt. 8.1%) zu Lasten der Gesuchstellerin.
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1.Die Gesuchstellerin reichte am 10. Februar 2025 das vorliegende Eheschutz- gesuch samt Beilagen beim hiesigen Gericht ein (act. 1 bis act. 3/2). 2.Die Parteien wurden darauf mit Vorladung vom 20. Februar 2025 auf den 20. März 2025 zur Verhandlung vorgeladen (act. 5). Zur Verhandlung sind beide Parteien persönlich und in Begleitung ihrer jeweiligen Rechtsvertreter erschienen (Prot. S. 5). Anlässlich der Verhandlung konnte zwischen den Parteien eine Ver- einbarung bis zur Fortsetzung der Verhandlung geschlossen (vgl. act. 19) und ein neuer Verhandlungstermin am 15. April 2025 festgesetzt werden (Prot. S. 32). Zur Verhandlung vom 15. April 2025 sind wiederum die Parteien mit ihren jeweiligen Rechtsvertretern erschienen, wobei aufgrund eines Verhinderungsgrundes der zu- ständigen Einzelrichterin anstelle der Fortsetzung der Verhandlung mit Einver- ständnis der Parteien eine Instruktionsverhandlung durchgeführt wurde (Prot. S. 34). 3.Im Nachgang zur Verhandlung wurde den Parteien mit Verfügung vom 29. April 2025 Frist angesetzt, um allfällige Noven bekannt zu geben (act. 24). In- nert verlängerter Frist (vgl. act. 26 bis act. 28) reichte die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners mit Eingabe vom 27. Mai 2025 eine Novenstellungnahme beim Gericht ein (act. 29 und act. 30/1-7). Vom gewährten Replikrecht (vgl. act. 29 S. 9) machte die Gesuchstellerin bzw. deren Rechtsvertreter keinen Gebrauch. Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1.Beim Eheschutzverfahren handelt es sich um ein summarisches Verfahren (Art. 271 ZPO), in welchem die tatsächlichen Verhältnisse nicht bis in alle Einzel- heiten zu klären sind, sondern deren Glaubhaftmachung genügt. Über bestrittene Tatsachen ist daher kein strikter Beweis zu führen. Es genügt blosses Glaubhaft- machen. Der Richter darf auch von Tatsachen ausgehen, von deren Richtigkeit er sich nicht voll überzeugt hat. Vorausgesetzt ist immerhin, dass aufgrund objektiver
Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ihre Richtigkeit besteht (SUT- TER-SOMM/HOFSTETTLER, in: Sutter-Somm/HasenböhIer/Leuenberger [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 271 N 12; BACHMANN, Die Regelung des Getrenntlebens nach Art. 176 und Art. 179 ZGB, Diss., St. Gallen 1995, S. 200 f.). 2.Grundsätzlich gilt im Eheschutzverfahren die eingeschränkte Untersuchungs- maxime. Dies bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest- stellt (Art. 272 ZPO). Diese Maxime greift indes nur zum Ausgleich eines allfälligen Machtgefälles zwischen den Parteien. Das Gericht hat sich deshalb bei zwei an- waltlich vertretenen Parteien bei der Feststellung des Sachverhaltes wie im ordent- lichen Prozess zurückzuhalten (SUTTER-SOMM/HOSTETTLER, a.a.O, Art. 272 N 14; OGer ZH LE130026 vom 17. September 2013, E. 2). 3.Im Verhältnis zwischen den Ehegatten gilt die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Der Richter darf einer Partei somit nicht mehr zusprechen, als diese verlangt hat und nicht weniger, als die andere Partei anerkannt hat (SIX, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, Zürich/Basel/Genf, 2014, N 1.03). 4.Hinsichtlich der Kinderbelange gilt jedoch die Offizial- und die uneinge- schränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Mit anderen Worten hat der Eheschutzrichter den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen. Das Sam- meln des Prozessstoffes verleibt auch bezüglich der Kinderbelange in erster Linie Sache der Parteien, welche nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mit- wirkung verpflichtet sind, da sie den Prozessstoff am besten kennen (SCHWEIGHAU- SER, a.a.O, Art. 296 N 10 mit weiteren Hinweisen).
III. Materielles 1.Getrenntleben 1.1. Ein Ehegatte ist berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für solange aufzu- heben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist (Art. 175 ZGB). Eine Ermächtigung des Eheschutzgerichts braucht es dazu nicht. Sind sich aber die Ehegatten über die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes einig, so hat das Eheschutzgericht die Berechtigung zum Getrenntleben förmlich zu bewilligen (BGE 138 III 97 E. 2.1). 1.2. Beide Parteien beantragen übereinstimmend, es sei ihnen das Getrenntle- ben zu bewilligen (act. 1 S. 2 und act. 16). Nicht einig sind sich die Parteien in Be- zug auf das Trennungsdatum. Ein Anspruch auf Feststellung, seit wann die Ehe- gatten getrennt leben, besteht im Eheschutzverfahren nicht. So ist insbesondere der Scheidungsrichter im Hinblick darauf, ob die zweijährige Frist gemäss Art. 114 ZGB eingehalten worden ist, nicht an den im summarischen Verfahren ergange- nen Eheschutzentscheid gebunden (Jann Sixx, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, 2014, N 2.03). Ein eigenständiges Feststellungsinteresse hin- sichtlich des Trennungsdatums kann auch nicht aus einer sich daraus ergeben- den Unterhaltspflicht abgeleitet werden, da das Feststellungsinteresse im Leis- tungsbegehren auf Unterhaltszahlungen untergeht (Jann Sixx, a.a.O. N 2.04). 1.3. Vorliegend ist den Parteien daher auf unbestimmte Zeit das Getrenntleben zu bewilligen, jedoch ohne einen Trennungszeitpunkt im Dispositiv festzusetzen. 2.Elterliche Sorge 2.1. Der Gesuchsgegner beantragte, es sei der gemeinsame Sohn C._____ für die Dauer des Getrenntlebens unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Par- teien zu belassen (act. 16 S. 1). Die Gesuchstellerin stellte bezüglich der elterli- chen Sorge keinen Antrag und äusserte sich auch nicht im Rahmen der Parteivor- träge zur elterlichen Sorge.
2.2. Die gemeinsame elterliche Sorge stellt gemäss ständiger bundesgerichtli- cher Rechtsprechung den Regelfall dar. Von diesem Grundsatz darf lediglich ab- gewichen werden, nämlich wenn eine andere Lösung die Interessen des Kindes besser wahrt (BGer 5A_923/2014 vom 27. August 2015). 2.3. Vorliegend wurden weder von der Gesuchstellerin noch vom Gesuchsgeg- ner Gründe dargelegt, welche ein Abweichen vom Regelfall der gemeinsamen el- terlichen Sorge rechtfertigen würden. Der gemeinsame Sohn C._____ ist daher unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen. 3.Obhut 3.1. Hinsichtlich der elterlichen Obhut beantragten die Parteien übereinstim- mend, es sei C._____ unter die alleinige elterliche Obhut der Gesuchstellerin zu stellen (act. 1 S. 2 und act. 16 S. 1). 3.2. Die alternierende Obhut stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGer 5A_367/202 vom 19. Oktober 2020 und BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020) den Regelfall dar. Der Gesuchsgegner erklärte jedoch sel- ber, dass es ihm aktuell aus finanziellen Gründen nicht möglich sei, die Voraus- setzungen so zu schaffen, dass er die alternierende Obhut gehörig wahrnehmen könne (act. 16 S. 5 f.). Sein Ziel sei es, mittelfristig seine Arbeits- und Wohnsitua- tion so auszugestalten, dass C._____ im Rahmen der alternierenden Obhut be- treut werden könne (act. 16 S. 6). 3.3. Ausgehend vom übereinstimmenden Antrag der Parteien und dem Umstand, dass die Gesuchstellerin eine gute Betreuung von C._____ sicherstellen kann, ist C._____ unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 4.Betreuungsregelung 4.1. Hinsichtlich der Betreuungsregelung beantragte die Gesuchstellerin, es sei der Gesuchsgegner für berechtigt zu erklären und zu verpflichten, den gemeinsa- men Sohn C._____ im Rahmen eines begleitenden Besuchstreffs zu besuchen respektive zu betreuen (Prot. S. 5). Zur Begründung des Antrages wurde ausge- führt, dass es zwischen den Parteien bereits kurz nach Eheschliessung zu Proble-
men gekommen sei. Erst ab da habe der Gesuchsgegner sein wahres Gesicht gezeigt. Er habe darauf gepocht, dass das Kind islamisch erzogen werde und er habe die Gesuchstellerin unter Druck gesetzt, dass sie zum Islam konvertiere. Es sei im letzten Jahr zu einem Polizeieinsatz gekommen, welcher vom Gesuchs- gegner provoziert worden sei. Der Gesuchsgegner neige zu Kurzschlusshandlun- gen und habe gedroht, seinen Sohn nach Algerien zu entführen. Das Ziel sei es, dass der gemeinsame Sohn von der Grossmutter des Gesuchsgegners erzogen werde. Er habe auch immer wieder gedroht, C._____ nach Malaysia zu entführen, wo ein Kollege des Gesuchsgegners, der aus dem gleichen Dorf wie der Ge- suchsgegner stamme, als Lehrer in einer bekannten Islam-Schule doziere. Sollte dieser Fall eintreten, würde C._____ jahrelang von der Familie getrennt werden. Der Gesuchsgegner sei schon zu Beginn der Vaterschaft sehr religiös gewesen. Als er sich jedoch vom zuständigen Imam abgewandt habe, sei er fanatisch reli- giös geworden. Aus ihrer Sicht bestehe das latente Risiko, dass der Gesuchsgeg- ner C._____ nach Algerien, Pakistan oder Malaysia entführe. Deshalb seien der- zeit nur begleitete Besuche in einem Besuchstreff angebracht (Prot. S. 6). 4.2. Der Gesuchsgegner beantragte dagegen eine Besuchsrechtsregelung mit Übernachtungen, soweit es seine berufliche Tätigkeit zulassen würde sowie ein angemessenes Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht (act. 16 S. 1 f.). Das Besuchs- recht sei auf den Umstand abgestimmt, dass der Gesuchsgegner bei seiner An- stellung bei der F._____ AG in unregelmässigen Schichten arbeiten müsse und auch am Wochenende eingeteilt werde. In jedem Fall stünden ihm pro Woche zwei arbeitsfreie Tage zu und in dieser Zeit sei die Betreuung des Sohnes festzu- setzen. Seinen Arbeitsplan erhalte er bis spätestens den 25. des Vormonats. So- fern beide Freitage hintereinander seien, solle die Betreuung mit Übernachtungen stattfinden. Im Weiteren seien auch die Feiertage und Ferien zu regeln. Mit einer solchen Regelung sei sichergestellt, dass das Kindswohl optimal gewahrt werde und C._____ einen regelmässigen und guten Kontakt zu beiden Elternteilen bei- behalten könne. (act. 16 S. 6). Die Vorwürfe der Gesuchstellerin, er habe gedroht, C._____ ins Ausland zu brin- gen seien unzutreffend. (act. 16 S. 6). Bei den entsprechenden Ausführungen handle es sich um eine Fantasie und unsubstantiierte falsche Behauptung der
Gesuchstellerin, damit ein angemessenes Kontaktrecht verweigert werden könne. Der Gesuchsgegner sei seit zwei Jahren in der Schweiz und habe alles für eine erfolgreiche Integration getan. Er bemühe sich nun um eine Festanstellung, damit er in Zukunft regelmässiger arbeiten könne. C._____ lebe hier und deshalb wolle er sich hier weiter integrieren. Er habe keine Intention, das Land zu verlassen und schon gar keine, seinen Sohn mitzunehmen. Er sei überzeugt davon, dass sein Sohn in der Schweiz beste Voraussetzungen für ein glückliches Leben habe. Es gebe also keinen Grund für die Anordnung von begleiteten Besuchen. Zudem sei der Gesuchsgegner normal religiös und keinesfalls fanatisch. Die Gesuchstellerin sei freiwillig zum Islam konvertiert, nicht weil der Gesuchsgegner sie unter Druck gesetzt habe (Prot. S. 8 f.). Nur schon der Umstand, dass der Gesuchsgegner im vergangenen Januar 2025, nachdem die Parteien schon im ganzen Jahr 2024 Probleme gehabt haben, seinen Sohn und auch das voreheliche Kind der Ge- suchstellerin regelmässig während dem Arbeiten der Gesuchstellerin betreut habe, zeige, dass der Vorwurf total aus der Luft gegriffen sei. Der Gesuchsgegner hätte nämlich während der Betreuungszeit genügend Möglichkeiten gehabt, das Kind zu entführen (act. 16 S. 7). 4.3. Hinsichtlich der geltend gemachten Entführung gibt es lediglich die Aussa- gen der Gesuchstellerin, welche auf eine entsprechende Gefahr hindeuten. So führte sie im Rahmen ihrer persönlichen Befragung aus, dass der Gesuchsgegner bereits kurz nach der Geburt gestresst gewesen sei, was den muslimischen Be- reich betroffen habe (Prot. S. 19). Die Frage, ob es etwas konkretes gegeben habe, dass darauf hindeuten würde, der Gesuchsgegner würde C._____ ins Aus- land bringen, beantwortete sie damit, dass es während der Beziehung immer wie- der thematisiert worden sei und der Gesuchsgegner über Kontakte im Ausland verfügen würde (ebd.). Abgesehen dieser pauschalen Behauptungen liegen je- doch keine Hinweise vor, welche auf eine konkrete Entführungsgefahr schliessen würden. Der Gesuchsgegner entgegnete auf entsprechende Frage in seiner per- sönlichen Befragung darauf, dass er die Gesuchstellerin nie bedroht habe. Es habe Diskussionen über die Religion und über den Islam gegeben, jedoch in ei- nem friedlichen Rahmen (Prot. S. 30). Darüber hinaus sprechen weitere Punkte gegen die von der Gesuchstellerin geltend gemachte Entführungsgefahr. Die Ge-
suchstellerin selbst bestätigte nämlich, dass der Gesuchsgegner im Januar 2025 die Kinder betreut hat, als die Gesuchstellerin am arbeiten gewesen ist, ansons- ten hätte sie aufgrund der zahlreichen offenen Rechnungen die Plätze in der Kin- derkrippe verloren (Prot. S. 18). Darüber hinaus geht der Gesuchsgegner nun seit Februar 2025 einer geregelten Arbeit nach und er versucht sich in der Schweiz zu integrieren (vgl. act. 17/6 und Prot. S. 8), so dass selbst der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin ausführte, das Endziel des Gesuchsgegners sei offensichtlich eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz (Prot. S. 13). Diese Ausführungen ste- hen diametral zu der von der Gesuchstellerin geltend gemachten Entführungsge- fahr und dem damit einhergehenden Antrag auf ein begleitetes Besuchsrecht für den Gesuchsgegner. Von einer Entführungsgefahr ist daher nicht auszugehen und auf ein begleitetes Besuchsrecht ist vorliegend zu verzichten. 4.4. Im Übrigen ist das Besuchsrecht auf die Lebensumstände der Parteien an- zupassen, so dass das Kindswohl möglichst gewahrt ist. Dabei unverzichtbar ist, dass regelmässige Kontakte zum Gesuchsgegner stattfinden. Gemäss seinen ei- genen Angaben müsse er sich aber zunächst in der Arbeitswelt in der Schweiz zurechtfinden und arbeite derzeit in unregelmässigen Schichten, welche auch auf das Wochenende fallen können (act. 16 S. 6), was sich aus den von ihm einge- reichten Arbeitsplänen ergibt (vgl. act. 17/11 und act. 30/5). Darüber hinaus gilt es bei der Betreuungsregelung zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner seit April 2025 in verschiedenen Wohngemeinschaften gewohnt hat (vgl. Prot. S. 28 und act. 30/7). Gemäss seinen eigenen Ausführungen bewohne er derzeit ledig- lich ein kleines Zimmer in Untermiete und er verfüge weder über eine eigene Kü- che noch ein eigenes Bad, weshalb es eine vorübergehende Notlösung darstelle (act. 29 S. 8). Da der Bezug einer grösseren und kindsgerechten Wohnung davon abhängig ist, ob der Gesuchsgegner eine Festanstellung erhält und unklar ist, ab welchem Zeitpunkt er tatsächlich eine eigene Wohnung beziehen kann, ist die Be- treuung für zwei Varianten (Gesuchsgegner ohne und mit eigener Wohnung) fest- zusetzen. 4.5. Solange der Gesuchsgegner über keine eigene Wohnung verfügt und in den von ihm geschilderten eher beengten Verhältnissen lebt, ist von Übernachtungen
bei ihm abzusehen. Gemäss Arbeitsplan des Gesuchsgegners gibt es Wochen (vgl. act. 17/11 und act. 30/5), bei denen der Gesuchsgegner lediglich einen freien Tag und solche, bei denen er mehrere freie Tage in der Woche hat, weshalb er auch teilweise in der Lage wäre, C._____ mehrere Tage zu betreuen. Zur Wah- rung einer gewissen Kontinuität und unter Berücksichtigung der hinsichtlich der Kinderbetreuung konfliktbehafteten Situation (vgl. nachfolgend Ziff. 4.7.) scheint es zur Beruhigung der Verhältnisse, welche auch C._____ zugute kommen sollte, angezeigt, das Besuchsrecht in dieser Phase auf einen Tag in der Woche von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr an einem seiner freien Arbeitstage in der Woche zu be- grenzen. Aufgrund der unregelmässigen Arbeitszeiten ist der Gesuchsgegner zwecks Koordination der Termine zu verpflichten, der Kindsmutter seinen Arbeits- plan mit den arbeitsfreien Tagen sofort nach Erhalt, spätestens bis zum 26. des Vormonats zukommen zu lassen. 4.6. Sobald der Gesuchsgegner über eine eigene Wohnung verfügt, ist seine Be- treuungszeit auszuweiten. Ihm soll auch mit eigener Wohnung mindestens wäh- rend einem Tag pro Woche die Betreuung von C._____ zustehen. Sofern jedoch seine freien Arbeitstage an zwei aufeinanderfolgenden Tagen sind, verlängert sich die Betreuung von 9.00 Uhr des ersten bis 18.00 Uhr des zweiten Tages, da er mit eigener Wohnung über die notwendigen Platzverhältnisse verfügt, um C._____ für die Nacht betreuen zu können. Die Betreuung über Nacht ist jedoch auf zwei Mal pro Monat zu beschränken, damit C.s wöchentliche Routine mit dem Besuch der Kinderkrippe – da aufeinanderfolgenden Freitage auch von Montag bis Freitag sein können – nicht übermässig durchbrochen wird. Darüber hinaus ist der Gesuchsgegner für berechtigt und verpflichtet zu erklären, C. jeweils am zweiten Feiertag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr und aufgrund des noch jungen Alters von C._____ während zwei Wochen Ferien pro Jahr zu betreuen. Über ein allenfalls darüber hinausgehendes Besuchsrecht kön- nen sich die Parteien untereinander verständigen. 5.Beistandschaft 5.1. Der Gesuchsgegner beantragte mit seiner Eingabe vom 27. Mai 2025 (act. 29), es sei für den gemeinsamen Sohn eine Besuchsrechtsbeistandschaft
mit den Aufgaben zu errichten, die Besuchstermine zu koordinieren und sicherzu- stellen, dass die festgelegten Kontakte zwischen Vater und Sohn stattfinden wür- den. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass der Gesuchsgegner seit der letzten Verhandlung seinen Sohn nur eingeschränkt sehen konnte und die Ge- suchstellerin jeweils das Besuchsregime bestimme, insbesondere jeweils an den Besuchen teilnehme, die Besuche kontrollieren wolle und darauf bestehe, dass der Gesuchsgegner das Auto der Gesuchstellerin tanke (vgl. act. 30/3). Es liege im Kindeswohl, dass der Gesuchsgegner seinen Sohn regelmässig ohne Beglei- tung durch die Mutter sehen könne. Die Kindsmutter biete in keiner Art und Weise Hand dafür, sondern unternehme alles, um dem gemeinsamen Sohn und dem Gesuchsgegner auch einen minimal angemessenen Kontakt zu verweigern. 5.2. Dem Gesuchsgegner ist dahingehend zuzustimmen, dass regelmässig statt- findende Besuche des gemeinsamen Sohnes bei ihm zur Wahrung des Kindes- wohls notwendig sind. Dass die Gesuchstellerin den Besuchen jedoch kritisch ge- genübersteht, erstaunt aufgrund der im Rahmen dieses Verfahrens vorgebrachten Umständen nicht, da sie dem Gesuchsgegner vorwarf, seine Fürsorgepflichten während der Kinderbetreuungszeit zu vernachlässigen (Prot. S. 19) bzw. ihm so- gar die Entführung von C._____ zutraut (ebd.). Darüber hinaus stellt die Umset- zung der festgesetzten Betreuungsregelung die Parteien vor die Herausforderung, regelmässige Absprachen zu treffen, wobei aufgrund ihrer Vorgeschichte der Aus- tausch der notwendigen Informationen mit dem zwischen ihnen bestehenden Konflikt behaftet ist. Um diesem Umstand entgegenzuwirken, erscheint es vorlie- gend als erforderlich, C._____ einen Besuchsrechtsbeistand gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB zu bestellen. Aufgrund der Probleme bei der Umsetzung des Be- suchsrechtes sind der Beistandsperson die Aufgaben zu übertragen, die Parteien bei der Umsetzung der Betreuungsregelung zu unterstützen und zwischen ihnen zu vermitteln, die Modalitäten der Betreuung (Übergabedaten, Übergabeort, Mit- gabe von Gegenständen etc.) im Fall einer Uneinigkeit der Kindseltern festzule- gen und bei Bedarf der KESB Anträge auf Prüfung weitergehender Kindesschutz- massnahmen zu stellen.
6.Kinderunterhalt 6.1. Rechtliche Grundlagen zur Bemessung der Unterhaltsbeiträge 6.1.1. Das Gericht hat bei der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes die Geldbeiträge festzusetzen, die der eine Ehegatte dem andern schuldet (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Dabei haben beide Ehegatten gleichermassen Anspruch auf Fortführung der bisherigen Lebenshaltung bzw. bei beschränkten finanziellen Mit- teln auf eine gleichwertige Lebensführung (BGE 140 III 337 E. 4.2.1; BGE 119 II 314 E. 4b/aa). Auszugehen ist grundsätzlich von den bisherigen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Weiter hat das Gericht zu berücksichtigen, dass der Zweck von Art. 163 Abs. 1 ZGB, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen, im Falle der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts einen jeden Ehegat- ten dazu verpflichtet, nach seinen Kräften für die zusätzlichen Kosten aufzukom- men, welche die Führung zweier separater Haushalte nach sich zieht (BGer 5A_515/2008 E. 2.1, publ. in: FamPra.ch 2009 S. 430). Daraus kann folgen, dass das Gericht die von den Eheleuten getroffenen Vereinbarungen ändern muss, um sie an die neuen Lebensverhältnisse anzupassen. Die Höhe des Unterhaltsbei- trags richtet sich nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten und den jeweiligen Be- dürfnissen der Ehegatten (BGer 5A_860/2013 E. 4.1). 6.1.2. Die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags eines jeden Elternteils richtet sich nach Art. 276 und 285 ZGB: Die Eltern haben für den gebührenden Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kin- desschutzmassnahmen. Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleis- tet. Der in Geld zu leistende Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Aus- serdem sollen das Vermögen und die Einkünfte des Kindes sowie der Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigt werden. Eine Unterhaltsleistung in Geld setzt die entsprechende Leistungsfähig- keit voraus, wobei diese grundsätzlich in dem Umfang gegeben ist, als das eigene
Einkommen den eigenen Bedarf übersteigt. Dem unterhaltspflichtigen Elternteil ist stets sein eigenes Existenzminimum zu belassen. Beim Kindesunterhalt ist so- dann zwischen dem Bar- und dem Betreuungsunterhalt zu unterscheiden. Der Barunterhalt deckt alle direkten Kosten des Kindes (Ernährung, Unterkunft, Schulauslagen usw.), wohingegen der Betreuungsunterhalt gegebenenfalls die in- direkten Kosten deckt, welche infolge der persönlichen Betreuung durch einen El- ternteil entstehen (vgl. zum Ganzen BGer 5A_311/2019 E. 5.). Damit ist auch ge- sagt, dass ein Betreuungsunterhalt nur dann geschuldet ist, wenn das Eigenver- sorgungsmanko eines Elternteils betreuungsbedingt ist. 6.1.3. Das Gesetz schreibt keine bestimmte Methode zur Unterhaltsbemessung vor (BGE 128 III 411, E. 3.2.2). Die Unterhaltsmethodik wurde jedoch dahinge- hend vereinheitlicht, dass im Bereich des Kindesunterhalts und des nacheheli- chen Unterhalts die zweistufige Methode anzuwenden ist (Urteil BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 6.6 und E. 7, Urteil BGer 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021, E. 4.5). Für die Bemessung des gebührenden Unterhalts nach der zweistufigen Methode werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt, wobei hierfür in erster Linie die effektiven oder hy- pothetischen Einkommen relevant sind. Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt (sog. gebührender Unter- halt); dieser ist keine feste Grösse, sondern er ergibt sich aus den konkreten Be- dürfnissen und den verfügbaren Mitteln. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in ei- ner bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mit- teln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und als- dann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessens- weise verteilt wird (Urteil BGer 5A_311/2019, E. 7). 6.1.4. Für die Einkommensermittlung sind sämtliche Erwerbseinkommen, Vermö- genserträge und Vorsorgeleistungen und in Ausnahmefällen ein gewisser Vermö- gensverzehr einzubeziehen. Dabei obliegt den Eltern in Bezug auf den Kindesun- terhalt eine besondere Anstrengungspflicht. Bei Kindern sind als Einkommen na- mentlich die Familienzulagen zu berücksichtigen (vgl. BGer 5A_311/2019 E. 7.1).
6.1.5. Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (nachfolgend: Richtlinien) den Ausgangspunkt, wobei in Abweichung davon für je- des Kind ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohn- kostenanteil einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien ge- nannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Bei knap- pen Verhältnissen muss es für den Barunterhalt dabei sein Bewenden haben. Dies ist die Folge des dynamischen Begriffs des gebührenden Unterhalts, dessen Umfang in Relation zu den verfügbaren Ressourcen zu setzen ist. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist jedoch der gebührende Unterhalt zwingend auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern. Bei den Elternteilen gehö- ren hierzu typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versi- cherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Ver- hältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum ori- entierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls an- gemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassen- prämien berücksichtigt werden (BGer 5A_311/2019 E. 7.2, mit Hinweisen). 6.2. Einkommen der Gesuchstellerin 6.2.1. Die Gesuchstellerin führt zu ihrem derzeitigen Einkommen aus, dass ihr ak- tuelles Einkommen bei Fr. 3'200.– liege. Hinzu kämen Unterhaltsbeiträge für den älteren Sohn in der Höhe von Fr. 1'530.–. Daraus resultiere ein Gesamteinkom- men von Fr. 4'730.– (Prot. S. 7). 6.2.2. Der Gesuchsgegner macht geltend, das Einkommen der Gesuchstellerin habe im Jahr 2024 Fr. 51'420.– netto betragen, was abzüglich der Kinderzulagen einen monatlichen Durchschnitt von Fr. 3'885.– ergebe (act. 16 Rz 16). Es gäbe noch ein paar Lohnabrechnungen im Recht. Es sei jedoch von einem Durch- schnitt auszugehen, nämlich von diesem im Jahr 2024 (Prot. S. 9).
6.2.3. Aus dem eingereichten Lohnausweis des Jahres 2024 (act. 12/2) geht tat- sächlich ein Jahreseinkommen der Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 51'420.– (inkl. Kinderzulagen) hervor. Dieses kommt jedoch lediglich zustande, da die Ge- suchstellerin am Anfang des Jahres ein höheres Pensum leistete, welches sie per 22. Mai 2025 (act. 12/3) reduzierte. Entsprechend ist die Einkommensberechnung gestützt auf die Lohnabrechnungen für die Monate September 2024 bis Februar 2025 – bei welchen der Beschäftigungsgrad von 41.4% identisch ist mit demjeni- gen der Arbeitsvertragsänderung vom 13. Mai 2024 (vgl. 12/3 und act. 12/4) – vorzunehmen. Gemäss den Lohnabrechnungen von September 2024 bis Februar 2025 erzielte die Gesuchstellerin während sechs Monaten ein Einkommen von Fr. 18'152.10 (ohne Kinderzulagen, ohne Stundenlohnentschädigung, inkl. 13. Monatslohn; act. 12/4), woraus ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'025.– resultiert, welches der Gesuchstellerin für die weitere Dauer des Getrenntlebens anzurechnen ist. 6.3. Einkommen des Gesuchsgegners 6.3.1. Die Gesuchstellerin machte hinsichtlich des Einkommens des Gesuchs- gegners geltend, dass er seit Februar 2025 arbeite (Prot. S. 6). Es bestünde je- doch ein Fragezeichen hinsichtlich seines Einkommens, da es immer wieder zu Einzahlungen per Twint auf seinem Postkonto in der Höhe von Fr. 100.– bis Fr. 200.– gekommen sei. Es sei auch zu einer Auszahlung von Fr. 600.– an eine unbekannte Person gekommen (Prot. S. 12). Es stelle sich ferner die Frage, was ein adäquates Einkommen des Gesuchsgegners sei, da es kaum möglich sei, mit einem Einkommen von Fr. 2'300.– zu überleben. Die Vermutung, dass der Ge- suchsgegner schwarz arbeite, liege daher nahe (Prot. S. 12 ff.). Der Gesuchsgeg- ner sei verpflichtet, alles in seiner Macht stehende zu tun, um einen möglichst ho- hen Lohn zu erzielen. Es sei dem Gesuchsgegner ohne weiteres zumutbar, sich beispielsweise bei G._____ [Discounter] zu bewerben. Dort könne er ein Einkom- men von Fr. 4'800.– erzielen. 6.3.2. Der Gesuchsgegner macht zu seinem Einkommen geltend, dass er im März 2023 in die Schweiz eingereist sei und im ersten Jahr vor allem die Kinder betreut habe. Danach habe er für H._____ gearbeitet. H._____ zahle die Einkom-
men täglich aus. Sämtliche Gutschriften könnten dem Bankkonto des Gesuchs- gegners entnommen werden. Im Dezember 2024 habe der Gesuchsgegner ein Einkommen von Fr. 3'334.95, im Januar 2025 Fr. 1'371.94 und im Februar 2025 Fr. 585.35 erzielt. Im Februar 2025 habe er auch noch bei I._____ als Temporär- mitarbeiter angefangen. Dort arbeite er derzeit im Stundenlohn ohne Stundenga- rantie, auch wenn im Arbeitsvertrag ein Durchschnitt von 150 Stunden angegen sei. Im Februar 2025 habe er dann 122 Stunden gearbeitet, was einen Nettolohn von Fr. 2'306.75 ergeben habe. Der Gesuchsgegner habe sich erhofft, per Juni 2025 eine Festanstellung bei der F._____ AG zu erhalten. Diese Hoffnung habe sich jedoch nicht verwirklicht, weshalb weiterhin von einem Einkommen von Fr. 2'500.– auszugehen sei. Sobald der Gesuchsgegner eine Festanstellung er- halte, sei sein Einkommen neu zu berechnen (act. 29 S. 8). Ein höheres Einkom- men könne ihm nicht angerechnet werden, da er bereits erfolglos versucht habe, sich bei der J., der G. und anderen Unternehmungen zu bewerben. Bei der jetzigen Anstellung hoffe er darauf, dass er eine Festanstellung bekomme, die es ihm erlaubt, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, welches für einen Auslän- der ohne Ausbildung und ohne Deutschkenntnisse angemessen sei (Prot. S. 1). 6.3.3. Aus den vom Gesuchsgegner eingereichten Unterlagen geht hervor, dass er mit seiner Tätigkeit bei H._____ im Dezember 2024 ein Einkommen von Fr. 3'334.95 (Summe der Zahlungseingänge gemäss act. 17/3) und im Januar 2025 eines von Fr. 1'371.94 (Summe der Zahlungseingänge gemäss act. 17/4) erzielt hat. Der monatliche Durchschnitt liegt demnach in dieser Zeit bei rund Fr. 2'353.–. Von diesem tatsächlich erzielten Einkommen in dieser Zeit ist bei der Unterhaltsberechnung auszugehen. 6.3.4. Seit Februar 2025 arbeitet der Gesuchsgegner bei der I'._____ als Tempo- rärmitarbeiter. Gemäss Einsatzvertrag ist die durchschnittliche Arbeitszeit 150 Stunden pro Monat (act. 17/6). Bei Einsätzen in diesem Umfang (ohne Zuschläge) würde der Gesuchsgegner einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'155.– erzielen. Aus den eingereichten Lohnabrechnungen ist jedoch ersichtlich (act. 17/7 und act. 30/6) dass der monatliche Durchschnitt gemäss Einsatzvertrag nicht erreicht wird
und der Gesuchsgegner in diesen Monaten je etwa 125 abgerechnete Stunden hatte und einen Nettolohn von rund Fr. 2'400.– erzielte. 6.3.5. Hinsichtlich eines dem Gesuchsgegner anzurechnenden hypothetischen Einkommens ist der Gesuchstellerin dahingehend zuzustimmen, seine Erwerbs- kraft voll auszuschöpfen, jedoch nur im Rahmen des ihm zumutbaren und mögli- chen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner vor zwei Jahren aufgrund des Eheschlusses mit der Gesuchstellerin in die Schweiz einreiste. Ei- nen Beruf hat er nicht erlernt (Prot. S. 27) und über Deutschkenntnisse verfügt er nicht. Es ist daher unwahrscheinlich, dass er als ungelernte Person ohne Deutschkenntnisse einen Job als Detailhandelsfachmann erhalten wird, da gute bis sehr gute Deutschkenntnisse Voraussetzung für eine Anstellung und auch in diesem Bereich eine Ausbildung von Vorteil sind. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Anstellung im Detailhandel ausserhalb der Möglichkeiten des Gesuchs- gegners liegen. Seine jetzige Anstellung bietet zudem den Vorteil, dass zumindest eine Chance auf eine Festanstellung besteht und er so sein Einkommen erhöhen könnte. 6.3.6. Des Weiteren ist lediglich aufgrund einiger Twint-Transaktionen, welche der Gesuchsgegner während seines Aufenthalts im Asylheim tätigte, nicht davon auszugehen, dass er einer illegalen Beschäftigung nachgeht bzw. schwarz arbei- tet (vgl. Prot. S. 28). Die Ein- und Auszahlungen gemäss den Kontoauszügen (act. 17/3-5) sind denn auch in einem sehr tiefen Bereich pro Monat und auffällige Zahlungen lassen sich keine finden. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner schwarz arbeitend ein zusätzliches Einkommen erzielt. 6.3.7. Nach dem Gesagten ist dem Gesuchsgegner ab Februar 2025 ein Einkom- men von Fr. 2'500.– für die weitere Dauer des Getrenntlebens anzurechnen. 6.4. Einkommen von C._____ C._____ sind die Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 215.– als Einkommen anzurechnen.
6.5. Bedarf der Parteien 6.5.1. Einleitend anzumerken ist, dass im vorliegenden Fall offensichtlich die fi- nanziellen Verhältnisse derart knapp sind, dass bei der Bedarfsberechnung ledig- lich das betreibungsrechtliche Existenzminimum berücksichtig werden kann. 6.5.2. Bedarf der Gesuchstellerin Bedarfspositionenab 1.12.2024 1) GrundbetragFr. 1'350.– 2) WohnkostenFr. 1'110.– 3) Krankenkasse (KVG)Fr.415.– 4) GesundheitskostenFr.0.– 5) Mobilitätskosten Fr.50.– 6) Auswärtige VerpflegungFr.88.– Total Fr. 3'013.– 1)Die Grundbeträge bemessen sich nach den "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des be- treibungsrechtlichen Existenzminimums" (Urteil des BGer 5A_311/2019 E. 7.2). Die Gesuchstellerin lebt zusammen mit zwei Kindern in ihrem Haus- halt, weshalb ihr der Grundbetrag für eine alleinerziehende Person von Fr. 1'350.– anzurechnen ist. 2)Die monatlichen Mietkosten der Gesuchstellerin belaufen sich auf Fr. 2'221.– (act. 12/1). Dieser Betrag ist nach grossen und kleinen Köpfen auf die Gesuchstellerin und ihre zwei Kinder aufzuteilen. Daraus ergibt sich ein Wohnkostenanteil der Gesuchstellerin von Fr. 1'110.–. 3)Die Krankenkassenprämie der Gesuchstellerin ist ausgewiesen und beträgt Fr. 415.– (act. 12/9). Die Gesuchstellerin bezieht derzeit keine individuelle Prämienverbilligung, weshalb ihr der volle Betrag der Krankenkasse anzu- rechnen ist. Es ist jedoch sicherlich sinnvoll, wenn sie für die Zukunft die in-
dividuelle Prämienverbilligung beantragt, so wie sie es in Aussicht stellte (Prot. S. 20). 4)Die Gesuchstellerin führte im Rahmen ihrer persönlichen Befragung aus, dass sie viele offene Rechnungen für ungedeckte Gesundheitskosten habe (Prot. S. 20). Einen konkreten Betrag hat sie jedoch nicht genannt und dazu- gehörende Belege befinden sich nicht im Recht. Gesundheitskosten sind da- her in ihrem Bedarf nicht zu berücksichtigen. 5)Die Gesuchstellerin macht für sich einen pauschalen Betrag für Transport- kosten von Fr. 250.– geltend und führt diesbezüglich aus, sie sei auf ein Fahrzeug angewiesen (Prot. S. 7), da sie damit die Kinder jeweils zur Krippe bringe und danach zur Arbeit fahre. Zudem sei sie auf die Flexibilität des Fahrzeuges angewiesen, da sie die Kinder auch kurzfristig – bspw. wegen Krankheit – (Prot. S. 20 f.) von der Krippe abholen müsse. Der Gesuchsgeg- ner wendet dagegen ein, dass ein Fahrzeug lediglich im Bedarf einberech- net werden könne, wenn dieses für die Ausübung der Arbeitstätigkeit zwin- gend notwendig sei. Es seien maximal die Kosten für die öffentlichen Ver- kehrsmittel von Fr. 30.– pro Monat anzurechnen. Grundsätzlich sind die Ausführungen des Gesuchsgengers zutreffend, dass die Mobilitätskosten für ein Fahrzeug lediglich zu berücksichtigen sind, wenn dieses für die Berufs- ausübung notwendig ist. Dies ist bei der Gesuchstellerin nicht der Fall, da sie auch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln oder sogar mit dem Velo zur Arbeit fahren könnte. Dennoch sind die entsprechenden Kosten vorliegend zu berücksichtigen, da sie von der Flexibilität eines Fahrzeuges profitiert und die ihr anzurechnenden Kosten aufgrund des kurzen Arbeitsweges nur ge- ringfügig höher ausfallen, als wenn sie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln den Arbeitsweg bestreiten würde. Der Gesuchsgegner selbst hat ausgeführt, dass die Gesuchstellerin an vier Tagen der Woche arbeitet (Prot. S. 27; die Gesuchstellerin dazu Prot. S. 21), um ihr 40%-Pensum zu bewältigen (dies entspricht 17.36 Arbeitstagen pro Monat). Ausgehend davon und dass die Gesuchstellerin vier Kilometer pro Arbeitstag zurücklegt, ist bei einer Kilome- terentschädigung von Fr. 0.70 pro Kilometer von einem der Gesuchstellerin
anzurechnenden Bedarf von Fr. 50.– auszugehen (4 km x 17.36 Arbeitstage x Fr. 0.70 = Fr. 48.60). 6)Die Gesuchstellerin macht geltend, es seien ihr Fr. 220.– im Bedarf für aus- wärtige Verpflegung anzurechnen (Prot. S. 7). Im Rahmen ihrer persönli- chen Befragung führte sie aus, dass sie jeweils in der Schule mit den Kin- dern mitessen würde, sich jedoch nicht sicher sei, ob sie dafür etwas bezah- len müsse (Prot. S. 20). Die pauschale Entschädigung von Fr. 220.– ist bei einem 100%-Pensum anzurechnen. Die Gesuchstellerin arbeitet in einem 40%-Pensum; jedoch an vier Tagen der Woche bis ca. 13.30 Uhr bzw. 14.00 Uhr (Prot. S. 21). Da die Einnahme derselben Nahrung wie diejenige der Schüler sicherlich vergünstigt angeboten wird, ist ihr im Bedarf lediglich die Entschädigung gemäss ihrem Pensum anzurechnen, also 40% von Fr. 220.– (entspricht Fr. 88.–). 6.5.3. Bedarf des Gesuchsgegners Bedarfspositionenab 1.12.2025ab 1.2.2025ab 1.4.2025ab 1.6.2025 1) GrundbetragFr. 1'200.–Fr. 1'200.–Fr. 1'200.–Fr. 1'200.– 2) WohnkostenFr.250.–Fr.250.–Fr.880.–Fr.570.– 3) Krankenkasse (KVG)Fr.297.–Fr.297.–Fr.297.–Fr.297.– 4) Zusätzliche Gesundheitskosten Fr.0.–Fr.0.–Fr.0.–Fr.0.– 5) Mobilitätskosten Fr.100.–Fr. 1'470.–Fr.863.–Fr.666.– 6) Auswärtige VerpflegungFr.220.–Fr.220.–Fr.220.–Fr.220.– Total Fr. 2'067.–Fr. 3'437.–Fr. 3'460.–Fr. 2'953.– 1)Die Grundbeträge bemessen sich nach den "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des be- treibungsrechtlichen Existenzminimums" (Urteil des BGer 5A_311/2019 E. 7.2). Der Gesuchsgegner lebte zwar zeitweise im Asylheim und seither in verschiedenen Wohngemeinschaften, aber von Einsparungen, welche eine Senkung des Grundbetrages rechtfertigen würde, ist nicht auszugehen und wurde von der Gesuchstellerin auch nicht geltend gemacht.
2)Die Wohnkosten für den Gesuchsteller betrugen in einer Notunterkunft in E._____ Fr. 250.– pro Monat (act. 16 S. 13, Prot. S. 26), welche ihm voll an- zurechnen sind. Ab dem 6. April 2025 bezog der Gesuchsgegner ein WG- Zimmer an der K.-strasse 2 in L., für welches er monatlich Fr. 800.– bezahlte. Der Parkplatz von Fr. 80.– ist ebenfalls bei den Mietkos- ten zu berücksichtigen (Prot. S. 28), da der Gesuchsgegner bei seiner Arbeit auf ein Fahrzeug angewiesen ist (vgl. nachfolgend Ziff. 5). Seit dem 17. Mai 2025 wohnt der Gesuchsgegner in einer Wohngemeinschaft an der M.-strasse 3 in N. ZH (act. 30/7). Ihm sind daher ab dem 1. Juni 2025 die vereinbarten Wohnkosten von Fr. 570.– im Bedarf anzurechnen. 3)Die Krankenkassenprämien des Gesuchsgegners in der Höhe von Fr. 297.– sind ausgewiesen und im Bedarf zu berücksichtigen. Auch der Gesuchsgeg- ner hätte wohl Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung, weshalb auch er sich darum bemühen sollte. 4)Der Gesuchsgegner macht zusätzliche Gesundheitskosten von Fr. 50.– gel- tend (act. 16 S. 13) und begründet diese lediglich mit seiner hohen Fran- chise. Belege dafür, dass er tatsächlich nicht versicherte Gesundheitskosten zu tragen hat, liegen nicht im Recht. Die Position ist daher im Bedarf nicht zu berücksichtigen. 5)Im Dezember 2024 und Januar 2025 arbeitete der Gesuchsgegner unbestrit- tenermassen als H._____ Fahrer (vgl. Zahlungseingänge act. 17/3 und act. 17/4). Der vom Gesuchsgegner dafür geltend gemachte Betrag von Fr. 100.– erscheint dabei für die Anfahrt zu den unterschiedlichen Auftragge- bern angemessen und ist im Bedarf zu berücksichtigen. Seit Februar 2025 arbeitet der Gesuchsgegner für die F._____ AG am Flughafen Zürich. Da er im Schichtbetrieb arbeitet und sein Arbeitsbeginn teilweise um 04:00 Uhr ist, ist er auf ein Fahrzeug angewiesen und die entsprechenden Kosten sind vollumfänglich zu berücksichtigen (vgl. BGE 140 III 337). Der fixe Bestand- teil der Kosten sind die Kosten für den Automietvertrag (Fr. 500.–; vgl. act. 17/10 und act. 17/16;) und für den Parkplatz am Arbeitsort (Fr. 120.–, vgl. act. 17/7 und act. 30/6), also total Fr. 620.– für alle Phasen.
Der variable Kostenanteil des Gesuchsgegners für die Zeit in der Notunter- kunft in E._____ von Februar bis März 2025 beträgt ausgehend von 21.7 Ar- beitstagen, 56 Kilometern am Tag und einer Kilometerentschädigung von Fr. 0.70 rund Fr. 850.–. Werden die oben erwähnten Fixkosten dazugerech- net, resultieren daraus monatliche Kosten von Fr. 1'470.–. In der Zeit von April bis März 2025 reduzierte sich der Arbeitsweg des Ge- suchsgegners aufgrund seines Umzuges nach L._____ auf 16 Kilometer pro Tag. Unter Berücksichtigung diese Umstandes sinken die variablen Mobili- tätskosten auf Fr. 243.– pro Monat. Unter Berücksichtigung der fixen Kosten von Fr. 620.– sind dem Gesuchsgegner für diese Phase Fr. 863.– anzurech- nen. Seit dem 17. Mai 2025 wohnt der Gesuchsgegner an der M.-strasse 3 in N.. In dieser Phase ist aufgrund der geringen Distanz des Wohnor- tes zum Flughafen (... Kilometer) fraglich, ob er überhaupt noch auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Der Gesuchstellerin wurde für einen noch kürze- ren Arbeitsweg ebenfalls die Kosten für ein Fahrzeug angerechnet, weshalb das zur Gleichbehandlung der Parteien ebenfalls beim Gesuchsgegner zu geschehen hat. Ausgehend von einem Arbeitsweg von ... Kilometern sind dem Gesuchsgegner als variable Kosten Fr. 46.– anzurechnen. Daraus re- sultiert in dieser Phase ein Kostentotal von Fr. 666.–. 6)Dem Gesuchsgegner ist für sämtliche Phasen die volle Verpflegungspau- schale von Fr. 220.– anzurechnen. Zunächst arbeitete er als H._____ Fah- rer, wobei nicht davon auszugehen ist, dass er sich vergünstigt verpflegen konnte. Seit Februar 2025 arbeitet er bei der F._____ AG als Gepäcksortie- rer (Prot. S. 27). Da es sich um eine körperlich anstrengende Tätigkeit han- delt, rechtfertigt es sich ab diesem Zeitpunkt umso mehr, ihm die volle Ver- pflegungspauschale im Bedarf anzurechnen. 6.5.4. Bedarf von C._____ Bedarfspositionenab 1.12.2024 1) GrundbetragFr.400.–
auflaufen würden, liegt nicht im Recht. Es ist daher momentan von den tat- sächlich anfallenden Kosten in der Höhe von Fr. 1'400.– für beide Kinder auszugehen. Die Gesuchstellerin bestätigte zudem, dass 40% der Kinder- krippenkosten subventioniert seien (Prot. S. 24). Die monatlichen Krippen- kosten für beide Kinder belaufen sich demnach nach Abzug der Subentio- nen auf Fr. 840.–, wovon die Hälfte (Fr. 420.–) C._____ im Bedarf anzurech- nen ist. 6.6. Konkrete Unterhaltsberechnung 6.6.1. Die Parteien sind sich uneinig, per welchem Datum die Unterhaltsbeiträge geschuldet sind. Die Gesuchstellerin beantragt rückwirkende Unterhaltsbeiträge seit 15. November 2024 (act. 1 S. 2; entspricht Trennungsdatum gemäss Gesuch- stellerin, Prot S. 17); der Gesuchsgegner macht geltend, die Parteien hätten sich erst am 25. Januar 2025 getrennt (Prot. S. 26). Da der Gesuchsgegner sich ab Dezember 2024 ein Zimmer in einer Notunterkunft organisierte, ist davon auszu- gehen, dass zu diesem Zeitpunkt die Unterhaltsverpflichtung des Gesuchsgeg- ners gegenüber C._____ begann (act. 16 S. 9 und Prot. S. 10). Die Unterhaltsbei- träge sind daher ab Dezember 2024 festzusetzen. 6.6.2. In der ersten Phase von Dezember 2024 bis und mit Januar 2025 erzielte der Gesuchsgegner ein Einkommen durchschnittlich von Fr. 2'353.–, welchem ein monatlicher Bedarf von Fr. 2'067.– gegenübersteht. Ihm ist es daher möglich in dieser Phase einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 286.– zu bezahlen. Die Gesuchstellerin ist in der Lage, mit ihrem Einkommen (Fr. 3'025.–) ihren eigenen Bedarf (Fr. 3'013.–) zu decken und einen kleinen Überschuss von Fr. 12.– zu er- zielen. Der monatliche Barbedarf von C._____ beläuft sich auf Fr. 1'480.–. Wer- den von diesem Barbedarf die Kinderzulagen (Fr. 215.–), der vom Gesuchsgeg- ner zu zahlende Unterhaltsbeitrag (Fr. 286.–) sowie der Überschuss der Gesuch- stellerin (Fr. 12.–) abgezogen, resultiert daraus ein monatliches Manko von Fr. 967.– (Barunterhalt). 6.6.3. Für die Zeit ab dem 1. Februar 2025 erzielt der Gesuchsgegner kein Ein- kommen, welches ihm ermöglichen würde, für die weitere Dauer des Getrenntle-
bens Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen. Der Barbedarf von C._____ bleibt da- bei unverändert bei Fr. 1'480.–. Unter Berücksichtigung der Kinderzulagen und des Überschusses der Gesuchstellerin, resultiert ein monatliches Manko von Fr. 1'253.– (Barunterhalt). 7.Ehegattenunterhalt Der Gesuchsgegner beantragte, es seien den Parteien keine Unterhaltsbei- träge für sich persönlich zuzusprechen (act. 16 S. 2). Aufgrund der Kinderunter- haltsberechnung (vgl. Erw. III. 5) ist denn auch ersichtlich, dass die Parteien dazu finanziell nicht in der Lage sind. Entsprechend ist festzuhalten, dass mangels fi- nanzieller Leistungsfähigkeit gegenseitig keine persönlichen Unterhaltsbeiträge festzusetzen sind. 8.Zuteilung der ehelichen Wohnung 8.1. Die Parteien beantragten übereinstimmend, es sei die eheliche Wohnung an der D.-strasse 1 in E. der Gesuchstellerin und C._____ für die wei- tere Dauer des Getrenntlebens zuzuweisen. Der Gesuchsgegner ergänzte den entsprechenden Antrag damit, dass er seine persönlichen Gegenstände mitneh- men wolle (act. 1 S. 2 und act. 16 S. 2). 8.2. Aufgrund des übereinstimmenden Antrags der Parteien ist die eheliche Wohnung an der D.-strasse 1 in E. der Gesuchstellerin und C._____ für die weitere Dauer des Getrenntlebens zuzuweisen. Der Gesuchsgegner ist je- doch berechtigt, sofern sich noch persönliche Gegenstände in der ehelichen Woh- nung befinden, diese mitzunehmen. 9.Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Sie sind in Anwendung von § 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 vorliegend auf Fr. 3'900.– festzusetzen. Hinzu kommen Dol- metscherkosten in Höhe von Fr. 960.–.
9.2. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Pro- zesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsät- zen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). In erstinstanzlichen familienrechtlichen Verfahren mit zu regelnden Kinderbelangen entspricht es anerkannter Praxis, die Gerichtskosten in Anwen- dung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädi- gungen wettzuschlagen, dies unabhängig vom Ausgang des Verfahrens (SIX, a.a.O., Rz. 1.68, m.w.H.). 9.3. Da vorliegend die Offizialmaxime in allen primär strittig gebliebenen und auf- wandmässig ins Gewicht fallenden Punkten (Obhut, Betreuung, Kinderunterhalt) greift, mithin das Gericht nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist, rechtfer- tigt es sich, die Gerichtskosten hälftig zu teilen und die Parteientschädigungen ge- genseitig wettzuschlagen. 10. Prozesskostenbeitrag / unentgeltliche Rechtspflege 10.1. Die Parteien sind aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage (vgl. Erw. III. 6), sich gegenseitig einen Prozesskostenbeitrag zu bezahlen. Die ent- sprechenden Anträge der Parteien sind daher abzuweisen. 10.2. Beide Parteien stellten eventualiter den Antrag, dass ihnen die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren sei. Die entsprechenden Voraussetzungen sind erfüllt, zumal sie weder über die erforderlichen Mittel verfügen noch ihre jeweili- gen Rechtsbegehren als aussichtlos erscheinen (Art. 117 ZPO). Entsprechend sind ihre jeweiligen Gesuche gutzuheissen und ihnen sind ihre jeweiligen Rechts- vertreter als unentgeltliche Rechtsbeistände zu bestellen. Die festgesetzte Ge- richtsgebühr und die Entschädigung der Rechtsvertreter sind daher einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Die Parteien werden auf Art. 123 ZPO hingewie- sen, wonach sie zur Nachzahlung verpflichtet sind, sobald sie dazu in der Lage sind.
3.Der gemeinsame Sohn C., geboren tt.mm.2023, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt. 4.Der Kindsvater wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, den gemeinsamen Sohn C. auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen: ohne eigene Wohnung: -Während einem Tag pro Woche von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr an seinen freien Arbeitstagen. Der Kindsvater wird verpflichtet, der Kindsmutter seinen Arbeitsplan mit den arbeitsfreien Tagen sofort nach Erhalt, spä- testens bis zum 26. des Vormonats, zukommen zu lassen. mit eigener Wohnung -Während mindestens einem Tag pro Woche von 09.00 bis 18.00 Uhr an seinen freien Arbeitstagen. Sofern die freien Arbeitstage an zwei aufeinanderfolgenden Tagen sind, verlängert sich die Be- treuung von 09.00 Uhr des ersten Tages bis 18.00 Uhr des zwei- ten Tages, wobei die Betreuung mit Übernachtung auf zwei Mal pro Monat zu beschränken ist. Der Kindsvater wird verpflichtet, der Kindsmutter seinen Arbeitsplan mit den arbeitsfreien Tagen sofort nach Erhalt, spätestens bis zum 26. des Vormonats, zu- kommen zu lassen; -jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten (26. Dezember) und Neujahr (2. Januar); -Während 2 Wochen Ferien, wobei die Parteien sich spätestens drei Monate im Voraus über die Ferien absprechen. Bei Uneinig- keit kommt in Jahren mit gerader Jahreszahl dem Kindesvater das Wahlrecht zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Kinds- mutter. Über ein allfälliges weitergehendes Besuchsrecht (mit oder ohne eigene Wohnung) einigen sich die Parteien untereinander. 5.Für den Sohn C._____, geb. tt.mm.2023, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet. Der einzusetzenden Beistandsperson werden die folgenden Aufgaben übertragen: die Parteien bei der Umsetzung der Betreuungsregelung zu unterstützen und diesbezüglich zwischen ihnen zu vermitteln;
die Modalitäten der Betreuung (Übergabedaten, Übergabeort, Mitgabe von Gegenständen etc.) im Fall einer Uneinigkeit der Kindseltern festzu- legen; der KESB bei Bedarf Antrag auf Prüfung weitergehender Kindesschutz- massnahmen zu stellen. Die KESB Bezirk Hinwil wird ersucht, eine geeignete Beistandsperson zu er- nennen. 6.Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Monate De- zember 2024 und Januar 2025 je einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 286.– (rei- ner Barunterhalt) zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen, wobei be- reits bezahlte Unterhaltsbeiträge in Abzug gebracht werden können. Ab Februar 2025 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens wird festge- stellt, dass der Gesuchsgegner finanziell nicht in der Lage, Kinderunterhalts- beiträge zu bezahlen. Mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Bedarf von C._____ (familienrechtliches Existenzminimum) wie folgt nicht gedeckt: -Fr.967.–vom 1. Dezember 2024 bis 31. Januar 2025 (reiner Barunterhalt); -Fr.1'253.–vom 1. Februar 2025 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens (reiner Barunterhalt). 7.Mangels Leistungsfähigkeit werden gegenseitig keine persönlichen Unter- haltsbeiträge festgesetzt. 8.Die Grundlagen der Unterhaltsbeiträge werden wie folgt festgesetzt: Einkommen netto pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen) Gesuchstellerin: Fr.3'025.– ab dem Getrenntleben (40%-Pensum) Gesuchsgegner: Fr.2'353.– von Dezember 2024 bis Januar 2025 Fr.2'500.– von Februar 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens
Vermögen: nicht relevant für die Unterhaltsberechnung 9.Die eheliche Wohnung an der D.-strasse 1, E., wird für die Dauer des Getrenntlebens samt Hausrat und Mobiliar – mit Ausnahme der persönlichen Gegenstände des Gesuchsgegners – der Gesuchstellerin und C._____ zur alleinigen Benützung zugewiesen. 10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr.3'900.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr.960.00 Dolmetscherkosten Fr.4'860.00 Total. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Entscheides, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 11. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch infolge bewil- ligter unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 12. Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen. 13. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin, den Gesuchsgegner, nach Eintritt der Vollstreckbarkeit die KESB Bezirk Hinwil, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Migrationsamt des Kantons Zürich. 14. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Eine selbständige Beschwerde gegen die Regelung der Kosten- und Ent- schädigungsfolgen dieses Entscheids kann innert 10 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfäl- lige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht. Dieser Entscheid ist sofort vollstreckbar. _______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Einzelgericht im summarischen Verfahren Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Schärer versandt am: