Bezirksgericht Hinwil Einzelgericht im summarischen Verfahren Geschäfts-Nr. EP250003-E / U02 Mitwirkend: Gerichtspräsidentin Dr. iur. S. Bachmann und Gerichtsschreiberin MLaw I. Diener Urteil vom 21. Januar 2026 (begründete Fassung) in Sachen A'., Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X., betreffend Bereinigung Personalien
Rechtsbegehren: (sinngemäss) Die Personalien des Gesuchstellers seien wie folgt zu berichtigen: -Vorname:A1._____ -Geburtsdatum:tt. März 1987 -Zivilstand:verheiratet Erwägungen: 1.Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Der Gesuchsteller wurde bei seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2008 – noch bevor er ein Asylgesuch stellen konnte – durch die Polizei kontrolliert. Er trug dabei gemäss eigenen Angaben nur den Ausweis seines Bruders, A'., gebo- ren am tt. März 1985, auf sich. Er wurde daher unter dem Namen und Geburtsda- tums seines Bruders registriert. Aus Angst vor Komplikationen löste er diesen Feh- ler anlässlich des darauffolgenden Asylverfahren nicht auf und blieb bei der Ver- wendung der Personalien seines Bruders. Als er im Jahr 2010 eine eingetragene Partnerschaft eingehen wollte, wurde er unter den angegebenen Personalien durch das Zivilstandsamt B. ins Zivilstandsregister eingetragen. 1.2. Kurz nach diesem Registereintrag reiste der Gesuchsteller nach Frankreich und lebte dort unter seinem – gemäss eigenen Angaben korrekten und im vorlie- genden Verfahren beantragten – Vornamen und Geburtsdatum in Frankreich, wo er schliesslich im Jahr 2013 die französische Staatsbürgerschaft erwarb. 1.3. Bereits im Jahr 2015 reiste der Gesuchsteller unter seiner – gemäss seinen Angaben – wahren Identität wieder in die Schweiz ein, wo er seither arbeitet und mittlerweile eine Niederlassungsbewilligung besitzt. Das forensische Institut Zürich hat im Juli 2024 aufgrund einer Überprüfung der französischen Identitätskarte eine Personalienberichtigung im Polizeisystem und beim Migrationsamt in die Wege ge- leitet, da die biometrischen Daten des Gesuchstellers mit denjenigen seines Alias- Namens übereinstimmten. In der Folge wurde der Gesuchsteller von der SVA auf- gefordert, bei Zivilstandsamt eine Korrektur seiner Personalien vorzunehmen, da
er bei der zentralen Ausgleichkasse unter beiden Namen – seinem eigenen und denjenigen seines Bruders – registriert war. 1.4. Mit Eingabe vom 28. März 2025 (act. 1 bis act. 2/1-4) stellte der Gesuchsteller ein Begehren um Bereinigung der Personalien gemäss Art. 42 ZGB. In der Folge wurden die Akten des Gemeindeamts des Kantons Zürich beigezogen (act. 4 bis act. 6/1-2). Mit Eingabe vom 3. Juni 2025 legitimierte sich Rechtsanwalt X._____ als Vertreter des Gesuchstellers und reichte diverse Unterlagen zu den Akten (act. 11 bis act. 13/2-16). Sodann wurde dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 17. Juli 2025 (act. 16) Frist angesetzt, um beglaubigte guineische Urkunden, auf welchen der französische Registereintrag basiert, in deutscher Sprache einzureichen, wel- che nach mehrmals gewährter Fristerstreckung schliesslich mit Eingabe vom 12. September 2025 ins Recht gereicht wurden (act. 19 bis act. 25). 1.5. Am 25. September 2025 fand die mündliche Anhörung des Gesuchstellers mit Beweisaussage statt (act. 28). Das Protokoll dieser Beweisaussage wurde dem Gemeindeamt des Kantons Zürich zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (act. 29). Nach Eingang der entsprechenden Stellungnahme (act. 34), in welcher auf Unstimmigkeit mit den Akten hingewiesen wurde, lud das Gericht den Gesuch- steller abermals zur Beweisaussage vor (act. 39). 1.6. Die zweite persönliche Anhörung des Gesuchstellers samt Beweisaussage fand am 8. Januar 2026 statt (act. 47). Zu dieser Verhandlung erschien der Ge- suchsteller in Begleitung seines unentgeltlichen Rechtsvertreters Rechtsanwalt X._____. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.Prozessuales Über die Bereinigung des Zivilstandsregisters im Sinne von Art. 42 ZGB entschei- det erstinstanzlich das Einzelgericht im summarischen Verfahren (Art. 22 ZPO und § 24 lit. c GOG; Art. 248 lit. e ZPO und Art. 249 lit. a Ziff. 4 ZPO). Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Es gilt der Untersuchungs- grundsatz (Art. 255 lit. b ZPO). Gemäss der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB liegt die Beweislast bezüglich der behaupteten Personalien bei der gesuchstellenden
Partei (vgl. ZK ZPO-KLINGLER, Art. 255 N 1 sowie ZK ZPO-SUTTER-SOMM/SCHRANK, Art. 55 N 76). Verlangt – wie vorliegend – eine Privatperson die Berichtigung eines Eintrags, so handelt es sich um ein Einparteienverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGE 131 III 201 E. 1.2). Das Gemeindeamt ist zwar anzuhören, ist aber nicht eigentliche Partei des erstinstanzlichen Verfahrens. 3.Vorbemerkungen 3.1. Vorhandene Beweismittel Als Beweismittel liegen nebst den eigenen Angaben des Gesuchstellers anlässlich seiner persönlichen Befragung vom 25. September 2025 (act. 28) sowie vom 8. Ja- nuar 2026 (act. 47) vor dem hiesigen Gericht die Zivilstandsakten des Gesuchstel- lers (act. 6/1-2), französische und guineische Ausweispapiere (act. 2/1-4, act. 27, act. 44 und act. 45), Auszüge aus der guineischen Geburtsurkunde des Gesuch- stellers sowie seiner Eltern (act. 13/3-5), Kindsanerkennungen der zwei Söhne (act. 13/6-7), eine Geburtsurkunde der Tochter des Gesuchstellers (act. 13/8), eine Personalienberichtigung des Forensischen Instituts (act. 13/9) sowie eine beglau- bigte Kopie der guineischen Geburtsurkunde (act. 22/1-2) vor. 3.2. Standpunkt des Gemeindeamtes des Kantons Zürich Das Gemeindeamt des Kantons Zürich bringt im vorliegenden Fall vor, der Gesuch- steller habe seine Geburt – basierend auf dem Schweizerischen Registereintrag – mit Urteil des Tribunal de Premier Instance vom 14. Juli 2010 mit dem Geburtsda- tum tt. März 1985 in das Geburtsregister von C._____ (Guinea) eintragen lassen. Diese Urkunden seien durch die Schweizerische Vertretung beglaubigt worden. Bei den vom Gesuchsteller ins Recht gelegten Akten handle es sich um Sekundärdo- kumente aus Frankreich, welche auf anderen guineischen Urkunden beruhten (act. 5). In seiner Stellungnahme vom 23. Oktober 2025 (act. 31) weist das Ge- meindeamt weiter auf chronologische Unstimmigkeiten hin, da der Gesuchsteller bereits im Jahr 2008 in die Schweiz eingereist sei und das Gerichtsurteil zur Ein- tragung der Geburtsurkunde des angeblichen Bruders erst am 14. Juli 2010 erwirkt
worden sei. Zusätzlich merkt das Gemeindeamt in seiner Stellungnahme vom 26. November 2025 an, dass die französische Geburtsurkunde des Gesuchstellers eine Einbürgerung vom 3. April 2013 bescheinige, wobei der Erwerb der französi- schen Staatsbürgerschaft einen ununterbrochenen Wohnsitz von fünf Jahren vor- aussetze und der Gesuchsteller sich zu diesem Zeitpunkt jedoch erst maximal drei Jahre in Frankreich aufgehalten habe, was darauf hindeute, dass es sich beim Ge- suchsteller nicht um diejenige Person handle, deren Identität er beantrage. 3.3. Berichtigungsinteresse Der entscheidende Gesichtspunkt bei der Führung der Personenstandsregister ist die Sicherheit darüber, dass der Inhalt richtig und vollständig ist. Sobald die Unrich- tigkeit nachgewiesen ist, sind die Angaben im Personenstandsregister selbst bei Irreführung des Zivilstandsbeamten zu berichtigen, weil ein übergeordnetes öffent- liches Interesse an der Richtigkeit des Personenstandsregister besteht. So werden Angaben über Namen und Geburtsdaten von Asylsuchenden, die bei der Einreise falsche Angaben gemacht haben und später gestützt auf Art. 42 ZGB die Berichti- gung von Eintragungen im Zivilstandsregister verlangen ("reinen Tisch machen"), nicht wegen Rechtsmissbrauchs als unrichtig belassen, sondern es wird – bei Nachweis der wahren Identität – der ermittelte Zivilstand eingetragen (BGE 135 III 389 E. 3.4.2 m.w.H.; OGer ZH LF150050 vom 7. Juni 2016 E. 4). Es bleibt im vorliegenden Fall somit zu prüfen, ob der Gesuchsteller zu beweisen vermag, dass die damals getätigten Angaben unrichtig sind beziehungsweise ob es sich tatsächlich um diejenigen seines älteren Bruders handelt. 4.Entscheidgründe 4.1. Identität des Gesuchstellers Anlässlich seiner ersten Anhörung führte der Gesuchsteller aus, mit den Papieren seines Bruders in die Schweiz eingereist zu sein. Dessen Papiere seien mehr oder weniger korrekt gewesen. Die Leute, mit denen er in die Schweiz eingereist sei, hätten ihm gesagt, dass er seine wahre Identität nicht preisgeben könne, da er ansonsten als Lügner abgestempelt werde, weshalb er es bei den Daten seines
Bruders belassen habe. Als er Guinea verlassen habe, habe er keine eigenen Iden- titätspapiere gehabt, sein Bruder jedoch sei mit besagten Papieren bereits erfolg- reich verreist (act. 28 S. 2 ff.). Er gab auch offen zu, sich mit den Daten (Vorname und Geburtsdatum) seines Bruders einen Pass ausstellen lassen zu haben. Es sei vor der Einführung des biometrischen Passes einfach gewesen, unter falschem Na- men – jedoch mit eigenem Foto – einen Pass zu erhalten. Nach dem Registerein- trag im Zusammenhang mit der eingetragenen Partnerschaft sei er nach Frankreich gereist, wo ihm aufgrund seiner guineischen Urkunde eine französische Geburts- urkunde ausgestellt worden sei (act. 28 S. 5 ff.). Die Geschichte des Gesuchstellers erscheint auf den ersten Blick wie eine Schutz- behauptung. Es erscheint jedoch nachvollziehbar, dass der Gesuchsteller aus Angst vor den Konsequenzen seiner falschen Angaben diese nie hat korrigieren lassen bis zum heutigen Tag. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass es in seinen Vorbringen gewisse Unstimmigkeiten gibt, vor allem in Bezug auf seinen Wohnsitz. So brachte er im Rahmen seiner zweiten Anhörung vor, sich nicht mehr zu erinnern, wo genau er in Frankreich gewohnt habe oder welche Dokumente er zum Erhalt der französischen Staatsbürgerschaft genau eingereicht habe (act. 47 S. 2 f.). Dem Vorbringen des Gemeindeamtes, dass der Gesuchsteller keine fünf Jahre un- unterbrochen Wohnsitz in Frankreich hatte, ist entgegenzuhalten, dass er als Flüchtling einen Sonderstatus inne hatte, welcher ihn von dieser Voraussetzung befreite (vgl. Article 21-19 alinéa 7 du Code civil des français). Ausserdem besteht in Frankreich nach dem Stellen eines Asylgesuches keine Pflicht, sich in einem Asylzentrum aufzuhalten, weshalb es dem Gesuchsgegner möglich war, während dieser Zeit abermals in die Schweiz einzureisen und seine diesbezüglichen Aus- führungen unter diesem Lichte einigermassen glaubhaft erscheinen. Die sich in den Akten befindlichen guineischen und französischen Identitätspapiere des Gesuchstellers untermauern seine Ausführungen. Vor allem die beglaubigte guineische Geburtskurkunde samt deutscher Übersetzung (act. 22/1-2 und act. 25) lässt darauf schliessen, dass es sich beim Gesuchsteller tatsächlich um A._____ handelt.
Schliesslich überzeugt auch das Argument des Rechtsvertreters, dass die Unter- schrift auf allen Identitätspapieren des Gesuchstellers dieselbe ist (vgl. N-Ausweis [act. 6/2], falscher guineischer Pass [act. 6/1] als A'., Vollmacht [act. 12], dem guineischen Pass [act. 27], früherer guineischer Pass [act. 44] sowie auf den fran- zösischen Identifikationspapieren [act. 2/1 und act. 2/2]). In Anbetracht dieser Tat- sache ist es glaubhaft, dass es sich beim im Register eingetragenen A'. um A._____ handelt. Obwohl der Gesuchsteller anlässlich seiner Anhörung mit Beweisaussage nicht be- stritt, Urkunden mit falschem Inhalt erwirkt zu haben (act. 28 S. 6), was als Urkun- denfälschung zu qualifizieren und damit eine Straftat ist, gibt es rechtsprechungs- gemäss ein höheres Interesse an der Berichtigung des Personenstandsregisters. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Geschichte des Gesuchstellers ge- wisse Widersprüche aufweist, es jedoch gesamthaft – unter Betrachtung der im Recht liegenden Ausweispapiere – glaubhaft erscheint, dass es sich beim im Re- gister eingetragenen A'._____ um A._____ handelt, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, wie der Eintrag im Zivilstandsregister zu bereinigen ist. 4.2. Vorname Der vom Gesuchsteller erfasste Vorname im Zivilstandsregister basiert auf den von ihm bei seiner Einreise anlässlich gemachten Angaben, nämlich denjenigen seines älteren Bruders A'.. Aus den vom Gesuchsteller eingereichten Dokumenten, insbesondere aus der beglaubigten guineischen Geburtsurkunde (act. 22/1-2 und act. 25) und der französischen Identitätskarte (act. 2/1), geht ohne weiteres hervor, dass der Vorname des Gesuchstellers A1. lautet. Dieser Vorname deckt sich auch mit den in seinem Gesuch um Berichtigung bzw. Feststellung seiner Perso- nalien (vgl. act. 1) und den anlässlich seiner vor Gericht durchgeführten Befragung gemachten Angaben. Der im Zivilstandsregister eingetragene Vorname des Ge- suchstellers ist daher auf A1._____ zu berichtigen.
4.3. Geburtsdatum Als Geburtsdatum gab der Gesuchsteller bei seiner Einreise den tt. März 1985 an, welches letztendlich im Zivilstandsregister aufgrund des Personenaufnahmege- such im Hinblick auf die eingetragene Partnerschaft im Jahr 2010 aufgenommen worden ist. Mit seinem Begehren um Bereinigung der Personalien ersucht der Ge- suchsteller darum, dass sein Geburtsdatum auf den tt. März 1987 zu berichtigen sei. Das entsprechende Datum kann wiederum der beglaubigten guineischen Ge- burtsurkunde (act. 22/1-2 und act. 25) und der französischen Identitätskarte (act. 2/1), entnommen werden. Es ist glaubhaft, dass der Gesuchsteller tatsächlich am tt. März 1987 geboren wurde, weshalb der bestehende Eintrag im Zivilstands- register zu bereinigen ist. 4.4. Zivilstand Zum Zeitpunkt der Registereintragung war der Zivilstand des Gesuchstellers ledig. Er heiratete erst im Jahr 2023. Der damalige Registereintrag nicht unrichtig, wes- halb er im vorliegenden Verfahren nicht bereinigt werden kann und dementspre- chend abzuweisen ist. 4.5. Fazit Nach dem Ausgeführten ist dem Gesuch teilweise zu entsprechen und die Perso- nalien des Gesuchstellers wie folgt im Zivilstandsregister zu berichtigen: Vorname:A1._____ Geburtsdatum:tt. März 1987 Da der Gesuchsteller zum Zeitpunkt des Registereintrages ledig und nicht verhei- ratet war, ist das Gesuch um Bereinigung des Zivilstandes abzuweisen. 5.Kostenfolgen Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um ein Einparteienverfahren der frei- willigen Gerichtsbarkeit. Die durch ein solches Gesuch verursachten Kosten sind jeweils der gesuchstellenden Partei aufzuerlegen (BGE 142 III 110 E. 3.3). Als Folge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die Kosten einstweilen
auf die Gerichtkasse zu nehmen und der Gesuchsteller auf die Nachzahlungspflicht (Art. 123 ZPO) hinzuweisen. 6.Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid ist die Berufung zulässig (Art. 308 ff. ZPO). Es wird erkannt: 1.Der Vorname und das Geburtsdatum des Gesuchstellers werden wie folgt berichtigt: Vorname:A1._____ Geburtsdatum:tt. März 1987 2.Das Gesuch um Berichtigung des Zivilstandes wird abgewiesen. 3.Das zuständige Zivilstandsamt wird angewiesen, das Zivilstandsregister ge- mäss Ziff. 1 dieses Entscheids zu berichtigen. 4.Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Gerichtskosten betragen Fr. 510.– Dolmetscherkosten. 5.Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Gesuchsteller wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 6.Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen, unter Beilage von Kopien der act. 43 bis act. 47. sowie nach Eintritt der Rechtskraft mit Rechtskraftbescheinigung an das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen, zuhanden des zuständigen Zivilstandsam- tes B._____.
7.Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zu-stel- lung an unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zü- rich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungs- schrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). _______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Einzelgericht im summarischen Verfahren Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Diener versandt am: