Bezirksgericht Zürich Einzelgericht Audienz
Geschäfts-Nr. ET140074-L / Z1 Bezirksrichter lic. iur. R. Egli Verfügung vom 4. Dezember 2014
in Sachen
A.A., geboren 27. April 1972, Rütibüelweg 6, 8832 Wollerau, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Steiger, Steiger Legal, St. Urbangasse 2, Postfach 218, 8024 Zürich
gegen
B. AG AG, Paradeplatz 8, 8001 Zürich, Zustelladresse: Unit YXFB, Post- fach 100, 8070 Zürich, Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Reichart, Wartmann & Merker, Fraumünsterstr. 29, Postfach, 8022 Zürich
betreffend Vorsorgliche Massnahme
Erwägungen: Nach Einsicht in die Eingabe des Gesuchstellers vom 4. Dezember 2014 samt Beilagen,
da der Gesuchsteller glaubhaft macht, dass die Gesuchsgegnerin im Begriff ist, dem Department of Justice (DoJ) der Vereinigten Staaten von Amerika im Zu- sammenhang mit der am 19. Mai 2014 veröffentlichten Einigung in der US- Steuerangelegenheit der Gesuchsgegnerin (sog. "Plea Agreement") Unterlagen zu übermitteln, die Personendaten des Gesuchstellers enthalten, da es sich dabei um Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a DSG handelt, da gemäss Art. 12 Abs. 2 lit. b DSG eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, wenn Daten einer Person ohne Rechtfertigungsgrund gegen deren ausdrücklichen Wil- len bearbeitet (gemeint auch weitergegeben) werden und gemäss Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d DSG die Bekanntgabe von Personendaten im vorliegenden Fall nur unter der Voraussetzung der Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Inte- resses gerechtfertigt sein kann, da erstellt ist, dass sich der Gesuchsteller gegen die Herausgabe seiner Perso- nendaten gewehrt hat (act. 4/7), da die Gesuchsgegnerin die Datenherausgabe aufgrund einer nicht völlig transpa- renten Interessenabwägung als rechtlich zulässig erachtet (act. 4/8), da aus den Stellungnahmen der Gesuchsgegnerin zum Widerspruch des Ge- suchstellers nicht ersichtlich ist, inwiefern für die Herausgabe der fraglichen Daten ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen sollte, zumal mit Abschluss des Plea Agreements eine potentiell existenzbedrohende Anklageerhebung ge- gen die Gesuchsgegnerin ausgeschlossen zu sein scheint, da der Gesuchsteller einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil durch die drohende Bekanntgabe seiner Personendaten behauptet und seine Darstellung zumindest angesichts der tiefen Anforderungen im superprovisorischen Mass- nahmeverfahren glaubhaft ist, da die Massnahme verhältnismässig erscheint, zumal unklar ist, ob sich die an die Gesuchsgegnerin gerichtete Bewilligung des Bundesrates mit der Musterverfü- gung des Bundesrates vom 3. Juli 2013 deckt, die vorsieht, dass eine Datenbe- kanntgabe bereits bei Stellung eines Schlichtungsgesuchs nach Art. 271 StGB
untersagt ist (siehe Disp. Ziff. 1.4.c.), was auf jeden Fall dann gegen die Notwen- digkeit einer vorsorglichen Massnahme spräche, sofern die Bank eine unmissver- ständliche Unterlassungserklärung abgäbe, da auch die Dringlichkeit des Gesuchs gegeben ist, zumal die Gesuchsgegnerin angekündigt hat, die Personendaten des Gesuchstellers ab Montag 8. Dezember 2014, 18 Uhr, an das DoJ zu übermitteln, da das Gericht von der gesuchstellenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen kann (Art. 98 ZPO), wobei entgegen der Auffassung des Zürcher Obergerichts, II. Zivilkammer, Urteil vom 3. März 2014, LF130076-O, davon auszugehen ist, dass vorliegend keine vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt, da Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Reichart in parallelen Verfahren als Vertreter der Gesuchsgegnerin bezeichnet wurde und er das Vertretungsverhältnis telefonisch bestätigt hat, jedoch noch keine Vollmacht bei den Akten liegt, weshalb die vorlie- gende Verfügung sowohl an die Gesuchsgegnerin als auch an deren Vertreter zuzustellen ist, in Anwendung von Art. 253 ZPO, wird verfügt: 1. Der Gesuchsgegnerin wird im Sinne einer superprovisorischen Massnah- me mit sofortiger Wirkung verboten, Personendaten des Gesuchstellers an das Department of Justice (DoJ) der Vereinigten Staaten von Amerika oder an sonstige amerikanische Behörden sowie deren Beauftragte, Mitarbeiter und Vertreter direkt oder indirekt zu übermitteln und/oder bekannt zu geben.
Im Widerhandlungsfalle werden die Organe der Gesuchsgegnerin wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB mit Busse bis zu Fr. 10'000.– bestraft. 2. Der Gesuchsgegnerin wird eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen und
sich zur Frage zu äussern, ob – im Sinne der viertletzten Erwägung – auch die Einleitung einer Klage beim Friedensrichter genügte, um sie von einer Datenlieferung abzuhalten. Die Beweismittel sind beizulegen. Die Gesuchs- gegnerin hat insbesondere darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen sie im Einzelnen bestreitet. Rechtsschriften sowie Beilagen sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen. Bei Säum- nis entscheidet das Gericht aufgrund der Akten. 3. Dem Gesuchsteller wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Ver- fügung angesetzt, um für die Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Zürich (Postkonto 80-4713-0 oder Konto IBAN-Nr. CH26 0070 0111 2000 9500 7 bei der Zürcher Kantonalbank) einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– zu leisten. Die Frist für die Zahlung ist eingehalten, wenn der Be- trag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Im Zweifelsfall hat die vorschusspflichtige Par- tei nachzuweisen, dass sie rechtzeitig bezahlt hat. 4. Schriftliche Mitteilung an - den Vertreter des Gesuchstellers als Gerichtsurkunde - die Gesuchsgegnerin als Gerichtsurkunde - Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Reichart als Gerichtsurkunde unter Beilage des Doppels von act. 1 samt Beilagen - die Bezirksgerichtskasse. 5. Eine Kostenbeschwerde kann innert 10 Tagen von der Zustellung an unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkam- mer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Eingaben und Beilagen sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen. 6. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Der Bezirksrichter: