Bezirksgericht Zürich Rechtshilfe
Geschäfts-Nr. FR230417-L/U Mitwirkend: Ersatzrichter MLaw F. Hürlimann Gerichtsschreiberin MLaw L. Stewart-Smith
Urteil vom 20. Juli 2023
in Sachen
Staat Libyen, Gesuchstellerin
vertreten durch RAe Dr. X1., LL.M. Dr. X2. und/oder X3._____
betreffend Amtshilfe (Schiedsverfahren)
Rechtsbegehren: (act. 5 S. 2) "1. Es sei die Gesuchsgegnerin anzuweisen, der Gesuchstellerin in- nert fünf Tagen nach dem Beschluss folgende Unterlagen zu edieren: sämtliche Unterlagen und Nachweise, insbesondere aber nicht ab- schliessend Kontoauszüge, interne Vermerke, Buchhaltungsunterlagen und sonstigen Belege, in Bezug auf die Zahlung der A._____ LLC im Betrag von EUR 2.3 Mio. auf das Konto der B._____ Ltd. bei der P._____ AG mit der Kontonummer 1 und/oder 2 am oder um den 31. Dezember 2007; 2. Eventualiter sei die Gesuchsgegnerin anzuweisen, dem Gericht zwecks Weiterleitung an das Schiedsgericht im Schiedsverfahren PCA Case No. 3 unter der UNCITRAL Schiedsverfahrensordnung aus dem Jahr 1976 und nach dem Abkommen zur Förderung, zum Schutz und zur Garantie von Investitionen zwischen den Mit- gliedsstaaten der Organisation der Islamischen Konferenz vom 1- 5 Juni 1981, Prof. C., ... chemin D., E._____ [Ort- schaft], Prof. F., G. [Kanzlei], ... avenue H., I. [Ortschaft], Frankreich, sowie Prof. J., c/o K., Chemin L._____ ..., Postfach 4, M._____ [Ortschaft] 21 innert fünf Tagen nach dem Beschluss folgende Unterlagen zu edieren: sämtliche Unterlagen und Nachweise, insbesondere aber nicht ab- schliessend Kontoauszüge, interne Vermerke, Buchhaltungsunterlagen und sonstigen Belege, in Bezug auf die Zahlung der A._____ LLC im Betrag von EUR 2.3 Mio. auf das Konto der B._____ Ltd. bei der P._____ AG mit der Kontonummer 1 und/oder 2 am oder um den 31. Dezember 2007; 3. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Gesuchsgegnerin." Prozessuale Anträge: (act. 5 S. 2) "1. Es sei das vorliegende Gesuch beförderlich zu behandeln und seinen Beschluss spätestens am 31. Juli 2023 zu erlassen; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Gesuchsgegnerin."
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 5. Mai 2023 ersuchte die Gesuchstellerin das hiesige Ein- zelgericht um Amtshilfe in einem internationalen Schiedsverfahren gemäss Art. 185a Abs. 2 IPRG (act. 1). Mit Eingabe vom 7. Juni 2023 modifizierte die Ge- suchstellerin ihre Rechtsbegehren (act. 5). 2. Die internationale und örtliche Zuständigkeit für die Mitwirkung eines staatli- chen Gerichts bei einem ausländischen Schiedsverfahren liegt gemäss Art. 185a Abs. 2 IPRG am Ort, an dem die Beweisaufnahme erfolgen soll. Sachlich ist das Einzelgericht in analoger Anwendung von § 32 GOG/ZH zuständig. 3. Die Gesuchstellerin verlangt die Edition von Bankunterlagen bei der P._____ AG mit Sitz in Zürich. Demnach ist das hiesige Einzelgericht für die Beurteilung dieses Amtshilfegesuchs zuständig. 4. Die übrigen Prozessvoraussetzungen i.S.v. Art. 59 Abs. 2 ZPO sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist. II. 1. Ein staatliches Gericht kann nach Massgabe von Art. 185a Abs. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 2 und 3 IPRG um Mitwirkung bei der Beweisaufnahme ersucht wer- den. Antragsberechtigt für die Amtshilfe gemäss Art. 185a Abs. 2 IPRG ist neben dem Schiedsgericht selbst auch eine Partei des ausländischen Schiedsverfahrens, sofern eine Zustimmung des Schiedsgerichts vorliegt. In diesem Zusammenhang nicht zu prüfen, ist, ob die Zustimmung des Schiedsgerichts sachgerecht ist. Auch von einer Prüfung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts ist abzusehen. Voraus- setzung ist hingegen, dass ein Schiedsverfahren hängig ist (BK IPRG-B UHR, Art. 184 N 58; BSK IPRG-S CHNEIDER/SCHERER, Art. 184 N 73 ff.). Schliesslich ver- langt das Gesetz, dass die Amtshilfe erforderlich sein muss, wobei tatsächliche Schwierigkeiten bei der Beweiserhebung ausreichend sind (Art. 185a i.V.m. Art. 184 IPRG; BSK IPRG-S CHNEIDER/SCHERER, Art. 184 N 72). Weitere Punkte,
wie die Zulässigkeit, Tauglichkeit oder Erheblichkeit des angestrebten Beweises im Schiedsverfahren, sind nicht zu prüfen (BK IPRG-B UHR, Art. 184 N 58; BSK IPRG- SCHNEIDER/SCHERER, Art. 184 N 71). 1.1. Vorliegend ist zweifellos ein Schiedsverfahren zwischen der Gesuchstellerin und der N._____ LIMITED, O., Vereinigte Arabische Emirate (nachfolgend: N.), vor dem Permanent Court of Arbitration, Frankreich, hängig (act. 1 Rz. 6; act. 2/1; act. 2/3; act. 2/7). Ferner verfügte das Schiedsgericht am 17. April 2023 (act. 2/1): "1. The Arbitral Tribunal grants permission to Respondent to make an application to the Swiss courts under Article 185a PILA in order to request their assistance in the gather- ing of evidence relating to the EUR 2,3 million payment by A._____ to the P._____ ac- count of B._____ Ltd. [...]" 1.2. Nachdem das Schiedsgericht zum Ausdruck brachte, dass das ursprüngliche Rechtsbegehren (act. 1 S. 2) über den Umfang seiner Zustimmung ausgegangen sei (act. 6/54 S. 3), modifizierte die Gesuchstellerin den Umfang ihres Editionsbe- gehrens auf den von der N._____ geforderten Umfang (act. 6/52 Rz. 4), welcher auch ohne Weiteres von der Zustimmung des Schiedsgerichts gedeckt ist (act. 6/54 S. 2 f.). 1.3. Was die Erforderlichkeit der beantragten Amtshilfe betrifft, ist an diese keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Die Gesuchstellerin beantragte bereits im Schiedsverfahren die Edition der vorliegend zu edierenden Unterlagen im Zusam- menhang mit einer angeblichen Schmiergeldzahlung der A._____ LLC im Betrag von EUR 2.3 Mio. auf das Konto der B._____ Ltd. bei der P._____ AG, woraufhin das Schiedsgericht die Herausgabe der Unterlagen verfügte (act. 1 Rz. 67 ff.; act. 2/32-33; act. 2/45-47). Dieser Aufforderung kam die Schiedsklägerin im Schiedsverfahren indessen nicht nach, was schliesslich Anlass zum vorliegenden Amtshilfegesuch mit Zustimmung des Schiedsgerichts gab (act. 1 Rz. 73, 74 ff., 83 ff.; act. 2/48; act. 2/1). Ohne behördliche Aufforderung ist es der P._____ AG resp. ihren Mitarbeitenden aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen gemäss
Art. 47 Abs. 5 BankG versagt, dem Editionsbegehren nachzukommen, was ohne Weiteres die Erforderlichkeit der ersuchten Amtshilfe zu begründen vermag. 2. Sodann stellt sich die Frage, ob die Amtshilfe mit dem eigenen Recht verein- bar ist und – sofern von einer Partei beantragt – ist die Anwendung und Berück- sichtigung fremder Verfahrensnormen zu prüfen (Art. 184 Abs. 3 IPRG). 2.1. Die Gesuchstellerin beantragt keine Anwendung fremder Verfahrensnormen, mithin gelangt im vorliegenden Fall schweizerisches Recht zur Anwendung. Mass- gebend sind dabei im Sinne von Art. 122 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft (BV; SR 101), die eidgenössische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) und das zürcherische Gerichts- und Behördenorganisationsgesetz im Zivil- und Strafprozess (GOG; LS 211.1). 2.2. Die eidgenössische Zivilprozessordnung sieht in Art. 160 ZPO eine Mitwir- kungspflicht für Parteien und Drittpersonen bei der Beweiserhebung vor. Danach sind Urkunden grundsätzlich herauszugeben, sofern es sich nicht um anwaltliche Korrespondenz, welche die berufsmässige Vertretung einer Partei oder einer Dritt- person betrifft, handelt (Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO). Eine Drittperson kann die Mit- wirkung bei Vorliegen einer der in Art. 165 f. ZPO aufgezählten Gründe verweigern. Verweigert eine Drittperson die Mitwirkung unberechtigterweise, so kann das Ge- richt Sanktionen im Sinne von Art. 167 Abs. 1 ZPO anordnen. Säumnis zieht die gleichen Folgen wie die unberechtigte Verweigerung der Mitwirkung nach sich. Demzufolge ist eine Drittperson grundsätzlich verpflichtet, die in ihrem Gewahrsam befindlichen Urkunden dem Gericht einzureichen, sofern sie sich nicht sinngemäss auf die erwähnten Verweigerungsgründe gemäss Art. 165 f. ZPO berufen kann. 2.3. Vorausgesetzt wird bei Editionsbegehren gemäss Art. 160 ZPO insbeson- dere, dass die zu edierende Urkunde genügend umschrieben und substanziierte Angaben zu deren Inhalt gemacht werden. So ist es beispielsweise ungenügend, pauschal die Herausgabe sämtlicher Korrespondenz zu fordern. Die herausgabe- pflichtige Person muss zweifelsfrei erkennen können, welche Dokumente sie zu edieren hat. Eine sog. fishing expedition ist unzulässig (CHK ZPO-S UTTER- SOMM/SEILER, Art. 160 N 9, m.w.H.).
2.4. Vorliegend verlangt die Gesuchstellerin die Herausgabe "sämtliche[r] Unter- lagen und Nachweise, insbesondere aber nicht abschliessend Kontoauszüge, in- terne Vermerke, Buchhaltungsunterlagen und sonstigen Belege". Diese Umschrei- bungen sind sehr weitgehend und spezifizieren an sich nicht genau, welche Unter- lagen konkret herauszugeben sind. Eine Konkretisierung erfolgt hingegen hinsicht- lich des Inhalts der Unterlagen. So verlangt die Gesuchstellerin sämtliche Unterla- gen und Nachweise "in Bezug auf die Zahlung der A._____ LLC im Betrag von EUR 2.3 Mio. auf das Konto der B._____ Ltd. bei der P._____ AG mit der Konto- nummer 1 und/oder 2 am oder um den 31. Dezember 2007. Damit wird klar, dass es um sämtliche Unterlagen und Nachweise betreffend eine konkrete Zahlung, an einem (resp. um ein) spezifisches Datum auf eines oder zwei ebenfalls konkret be- zeichneten Konto resp. Konten geht. 2.5. Im Ergebnis ist dem Bestimmtheitsgebot damit Genüge getan: Es ist für die herausgabepflichtige Person klar erkennbar, was herauszugeben ist und es handelt sich nicht um eine fishing expedition. 3. Letztlich bleibt vor dem Hintergrund der schweizerischen Gesetzgebung zu- dem zu prüfen, ob das Bankgeheimnis der begehrten Edition grundsätzlich entge- gensteht. 3.1. In Art. 47 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (BankG; SR 952.0) wird das Bankgeheimnis geregelt. Nach Art. 47 Abs. 5 BankG bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht vorbehal- ten. Die unter das Bankgeheimnis fallenden Personen werden vom umfassenden Verweigerungsrecht gemäss Art. 165 ZPO indessen nicht erfasst; ihnen räumt die ZPO kein Editionsverweigerungsrecht in dem Sinne ein, als dieses sich generell aus dem Bankgeheimnis ableiten würde. Vielmehr können sie gemäss Art. 166 Abs. 2 ZPO die Mitwirkung verweigern, wenn sie glaubhaft machen, dass das Ge- heimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. 3.2. Angesichts des laufenden Schiedsverfahrens und der Zustimmung des Schiedsgerichts zur beantragten Amtshilfe ist von einem erheblichen Interesse der
Gesuchstellerin an der Edition von Unterlagen betreffend die angebliche Schmier- geldzahlung auszugehen. Ohne besondere Umstände, die ausdrücklich dargelegt, ausgeführt und belegt werden müssten, ist dieses Offenbarungsinteresse höher als das Bankgeheimnis einzustufen. 4. Die P._____ AG ist daher im Sinne der obigen Erwägungen zu verpflichten, die amtshilfeweise zur Edition begehrten Unterlagen einzureichen. Die Unterlagen sind dem hiesigen Gericht zwecks Weiterleitung an die Gesuchstellerin einzu- reichen. III. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um ein Verfahren der freiwilligen Ge- richtsbarkeit (BK IPRG-B UHR, Art. 184 N 59). Die Kosten sind somit nach dem Ver- ursacherprinzip zu verlegen (OGer ZH-Urteil NQ120017 vom 21. August 2012 E. 4; OGer ZH-Urteil LF190075 vom 23. Dezember 2019 E. 3.3.2). Das vorliegende Ver- fahren wurde durch die Gesuchstellerin angehoben und die entsprechenden Kos- ten wurden somit von ihr verursacht. Angesichts des Aufwands für das vorliegende Verfahren sowie des tatsächlichen Streitinteressens rechtfertigt es sich, die Ge- richtsgebühr in Anwendung von § 8 Abs. 4 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzulegen. Eine Parteientschädigung ist der Gesuchstellerin mangels Gegenpartei nicht zuzu- sprechen.
Es wird erkannt: 1. Die P._____ AG, Zürich, wird verpflichtet, innert 10 Tagen ab Zustellung die- ser Verfügung dem Bezirksgericht Zürich, Abteilung Rechtshilfe, sämtlich Unterlagen und Nachweise, insbesondere aber nicht abschliessend Konto- auszüge, interne Vermerke, Buchhaltungsunterlagen und sonstigen Belege, in Bezug auf die Zahlung der A._____ LLC im Betrag von EUR 2.3 Mio. auf das Konto der B._____ Ltd. bei der P._____ AG mit der Kontonummer 1 und/oder 2 am oder um den 31. Dezember 2007 einzureichen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). 2. Hält sich die P._____ AG, Zürich, für berechtigt, die Herausgabe der Urkunden zu verweigern (Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 165 f. ZPO), sind die Gründe hierfür dem Gericht innert der gleichen Frist schriftlich mit- zuteilen. Bei Säumnis kann das Gericht Sanktionen gemäss Art. 167 Abs. 1 ZPO ergreifen (Art. 167 Abs. 2 ZPO). 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten. 4. Die Gerichtskosten werden vollumfänglich der Gesuchstellerin auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 6. Schriftliche Mitteilung an − die Gesuchstellerin, gegen Empfangsschein, − die P._____ AG, ... [Adresse], als Gerichtsurkunde. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zu- stellung an schriftlich im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und
zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizule- gen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 20. Juli 2023
BEZIRKSGERICHT ZÜRICH Abteilung Rechtshilfe
Der Ersatzrichter
MLaw F. Hürlimann Die Gerichtsschreiberin
MLaw L. Stewart-Smith