Bezirksgericht Meilen Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Geschäfts-Nr.: FV250014-G/U/Sk/ka Mitwirkend: Ersatzrichter Dr. iur. Chr. Arnold Leitende Gerichtsschreiberin MLaw D. Stricker Verfügung vom 2. Februar 2026 in Sachen A., Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1. substituiert durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2., gegen B., Beklagter betreffend Forderung
Das Einzelgericht zieht in Betracht: 1.Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 16. Mai 2025 (act. 2, Beilagen act. 3A, B und act. 4/2–8), hierorts eingegangen am 19. Mai 2025, machte die Klägerin – unter Beilage einer entsprechenden Klagebewilligung des Friedensrichteramts C._____ vom 10. März 2025 (act. 1) – eine Teilklage betreffend Forderung aus aktienrechtlicher Verant- wortlichkeit im vereinfachten Verfahren am hiesigen Gericht anhängig. Mit Verfü- gung vom 20. Mai 2025 (act. 5) wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Kos- tenvorschusses angesetzt, welcher fristgerecht einging (act. 7). In der Folge wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 11. Juni 2025 (act. 8) Frist angesetzt, um zur Klage Stellung zu nehmen, woraufhin der angebliche Vertreter des Beklagten dem hiesigen Gericht mit Schreiben vom 23. Juni 2025 (act. 11) mitteilte, dass er den Beklagten im vorliegenden Verfahren nicht vertrete. Daraufhin wurde dem Beklag- ten mit Verfügung vom 12. August 2025 (act. 13) abermals Frist zur Stellungnahme angesetzt. Der Beklagte liess sich mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 (act. 20) in- nert erstreckter Frist (vgl. act. 17) vernehmen. 1.2. In der Zwischenzeit reichte die Klägerin am hiesigen Gericht im vereinfachten Verfahren mit Eingabe vom 5. September 2025, hierorts eingegangen am 8. Sep- tember 2025, eine weitere Teilklage betreffend Forderung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit (Geschäfts-Nr.: FV250032-G) ein. Mit Eingabe vom 11. Septem- ber 2025, hierorts eingegangen am 12. September 2025, machte sie eine weitere, dritte Teilklage aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit am hiesigen Gericht im ver- einfachten Verfahren anhängig (Geschäfts-Nr. FV250033-G). Schliesslich reichte sie mit Eingabe vom 30. Oktober 2025, hierorts eingegangen am 3. November 2025, eine vierte Teilklage aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit am hiesigen Ge- richt im vereinfachten Verfahren ein (Geschäfts-Nr.: FV250037-G). 1.3. Mit Verfügung vom 26. November 2025 (act. 21) wurde der Klägerin Frist an- gesetzt, um sich zu einer allfälligen Vereinigung der vier vorgenannten Verfahren (FV250014-G, FV250032-G, FV250033-G und FV250037-G) zu äussern. Dem kam sie mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 (act. 23) samt Beilagen (act. 24/1-11) nach.
1.4. Mit Eingabe vom 28. November 2025, hierorts eingegangen am 1. Dezember 2025, reichte die Klägerin eine fünfte Teilklage aus aktienrechtlicher Verantwort- lichkeit am hiesigen Gericht im vereinfachten Verfahren ein (Geschäfts- Nr. FV250041-G). 2.Sachliche Zuständigkeit 2.1. Das vereinfachte Verfahren gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.– (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Gemäss § 24 lit. a GOG entscheidet das Einzelgericht erstinstanzlich über Streitigkeiten im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 ZPO, die nicht einer anderen Instanz zugewiesen sind. Zur Behandlung der vorliegenden Teilklage wäre demnach das angerufene Gericht sachlich zuständig. 2.2. Wie zu zeigen sein wird, sind die fünf Teilklagen der Klägerin allerdings zu vereinigen und aufgrund des hohen Gesamtstreitwerts ins ordentliche Verfahren zu überführen. Infolgedessen ist das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren sach- lich unzuständig, weshalb auf die vorliegende Klage nicht einzutreten ist (siehe dazu unten E. 4). 3.Zulässigkeit der Teilklage 3.1. Die Klägerin beantragt in ihrer Stellungnahme vom 8. Dezember 2025 (act. 23) die getrennte Behandlung der Teilklagen mit Geschäfts-Nr. FV250014-G, FV250032-G, FV250033-G und FV250037-G. Es bestünde eine sachliche Notwen- digkeit, die Gesamtforderung in einzelnen, vollstreckbaren Tranchen geltend zu machen, da der Beklagte tiefere Forderungen eher begleiche. Auch würden die Teilklagen der notwendigen Reduktion des finanziellen Risikos dienen. Denn bei einer Gesamtklage entstünden deutlich höhere Gerichtskosten sowie Parteient- schädigungen. Auch das Vollstreckungsrisiko wäre höher. 3.2. Nach Art. 86 ZPO kann nur ein Teil eines Anspruchs eingeklagt werden, wenn dieser teilbar ist. Die Voraussetzung der Teilbarkeit ist bei Ansprüchen auf Zahlung einer Geldleistung unproblematisch (BSK ZPO-DORSCHNER/BELL, Art. 86 N 1 f.). Durch die Erhebung einer Teilklage kann die klagende Partei den Streitwert be-
grenzen, ihre Kostenrisiken verringern und unter Umständen Einfluss auf die sach- liche Zuständigkeit sowie das anwendbare Verfahren nehmen. Dabei handelt es sich grundsätzlich um legitime Absichten (DIKE-Komm-ZPO-FÜLLEMANN, Art. 86 N 2).Grenze für die Teilklagenerhebung zur Erreichung der vorgenannten Zwecke bilden das Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 2 Abs. 2 ZGB) und das Gebot von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) sowohl gegenüber der Gegenpartei als auch gegenüber dem Gericht (BGE 144 III 452 E. 2.4). So verhält sich eine klagende Partei unter Umständen rechtsmissbräuchlich, wenn sie ihre Gesamtforderung in mehrere kleine Teilforderungen aufteilt, um die beklagte Partei zu schikanieren oder wenn zwischen Teilklage und klägerischem Parteiinteresse ein krasses Missverhältnis besteht. Ebenfalls rechtsmissbräuchlich verhält sich, wer ein Rechtsinstitut zweck- widrig verwendet, um Interessen zu verwirklichen, die nicht in dessen Schutzbe- reich liegen (BGE 140 III 491 E. 4.2.4; BGE 138 III 401 E. 2.2; BGE 137 III 625 E. 4.3). Darunter fällt beispielsweise die gleichzeitige Erhebung mehrerer Teilklagen, um jeweils von der Kostenfreiheit nach Art. 114 lit. c ZPO zu profitieren, ohne dass sich die klagende Partei gesamthaft betrachtet auf den im Gesetz für das verein- fachte Verfahren und die Kostenfreiheit vorgesehenen Maximalbetrag beschränkt (BGer 4A_307/2021 vom 23. Juni 2022, E. 2.2.5.1 und 2.3.2.2 mit weiteren Hinwei- sen). 3.3. Mit ihren Eingaben vom 16. Mai 2025 (act. 2, Beilagen act. 4/2–8), vom 5. September 2025 (Geschäfts-Nr.: FV250032-G), vom 11. September 2025 (Ge- schäfts-Nr.: FV250033-G), vom 30. Oktober 2025 2025 (Geschäfts-Nr.: FV250037- G) und vom 28. November 2025 (Geschäfts-Nr.: FV250041-G) hat die Klägerin fünf identische Teilklagen am hiesigen Einzelgericht im vereinfachten Verfahren anhän- gig gemacht. Jede Teilklage weist dieselbe Begründung und dasselbe Rechtsbe- gehren auf: Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 29'900.– zuzüglich Zins zu 5% seit 30. Juni 2017 unter Vorbehalt des Nachklagerechts zu bezahlen, wobei die Ersatzpflicht des Beklagten durch das Gericht festzusetzen sei (vgl. act. 2, S. 2). Mittels jeder der einzeln eingereichten Teilklagen macht die Klägerin jeweils einen Anteil (CHF 29'900.–) einer Gesamtforderung von CHF 726'386.– geltend (act. 2 Rz. 9). Damit hat sie Ansprüche von insgesamt CHF 149'500.– (CHF 29'900.– x 5) zum Gegenstand von fünf separaten, identischen Klagen ge-
macht. Während die Teilbarkeit des Anspruchs auf Zahlung von CHF 726'386.– ohne Weiteres möglich ist, ist auf das Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 2 Abs. 2 ZGB) als Schranke der Zulässigkeit von Teilklagen näher einzugehen: 3.3.1. Die Klägerin bringt zwar Gründe vor, die im Regelfall als legitime Absichten für die Erhebung einer Teilklage gelten (siehe dazu E. 3.3.3). Allerdings lässt sie den zeitlichen Aspekt gänzlich ausser Betracht. Sie hat innert sieben Monaten fünf identische Teilklagen erhoben. Noch bevor über die vorliegende, erste der fünf Teil- klagen entschieden worden war, reichte sie weitere Teilklagen ein. Im September 2025 wartete die Klägerin nur knapp eine Woche ab, um nach der zweiten Teilklage eine dritte einzureichen. Die fünf Teilklagen, je mit Streitwert unter CHF 30'000.–, sind nun alle gleichzeitig am hiesigen Einzelgericht im vereinfachten Verfahren hängig. 3.3.2. Mit dem vereinfachten Verfahren wollte der Gesetzgeber einen gegenüber dem ordentlichen Verfahren beschleunigten Rechtsweg schaffen. Dieser soll es den Parteien ermöglichen, in Fällen mit vergleichsweise kleinem Streitwert mit ver- tretbarem Aufwand und innert überschaubarer Frist eine gerichtliche Beurteilung ihres Rechtsstreits zu erlangen. Das vereinfachte Verfahren ist auf Angelegenhei- ten zugeschnitten, für die "der ordentliche Prozess zu schwer wäre", und soll damit auch zur Entlastung der Gerichte beitragen (BGE 146 III 297 E. 2.4; BGer 4A_534/2020 vom 29. Januar 2021, E. 2.3). Als Streitwertgrenze hat der Gesetz- geber CHF 30'000.– festgesetzt (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Die Teilklage erlaubt der klagenden Partei, den eingeklagten Anspruch betragsmässig so einzugrenzen, dass sie vom vereinfachten Verfahren profitieren kann. Mit ihrem Vorgehen hat die Klägerin ihre Ansprüche aber nicht in einer Teilklage auf CHF 30'000.– beschränkt, um die gesetzliche Streitwertgrenze einzuhalten. Vielmehr macht sie mit fünf gleichzeitig hängigen Teilklagen einen Gesamtanspruch von CHF 149'500.– gel- tend. Es entsteht der Eindruck, als würde sie versuchen, die im Gesetz vorgese- hene Streitwertgrenze zu umgehen und in zweckwidriger Verwendung mehrerer Teilklagen das vereinfachte Verfahren in Anspruch zu nehmen. Dadurch wird so- wohl der Zweck der Streitwertbegrenzung als auch jener der Teilklage ausgehöhlt.
Folglich ist die Aufteilung ihres gesamthaft geltend gemachten Anspruchs von CHF 149'500.– auf die fünf hängigen Teilklagen als missbräuchlich einzustufen. 3.3.3. An diesem Ausgang vermögen die von der Klägerin geltend gemachten Gründe nichts zu verändern. Was die Gerichtskosten und Parteientschädigungen betrifft, so kann der Klägerin nicht gefolgt werden, dass ihr Vorgehen für sie vorteil- hafter ist. Die ordentliche Grundgebühr nach § 4 GebV OG beträgt bei fünf Teil- klagen mit einem Streitwert von je CHF 29'900.– (addierter Streitwert: CHF 149'500.–) total CHF 19'710 (5 x CHF 3'942.–), was deutlich über der ordent- lichen Grundgebühr (CHF 10'730.–) bei einer einzigen Klage mit einem Streitwert von CHF 149'500.– liegt. Gleiches gilt die ordentliche Parteientschädigung nach § 4 AnwGebV ist (5 x CHF 4'989.– [= CHF 24'945.–] vs. 1 x CHF 13'870.–). Weiter ist nicht nachvollziehbar, inwiefern fünf gleichzeitig hängige Teilklagen der Klägerin einen Vorteil in Bezug auf das von ihr behauptete Zahlungsverhalten des Beklagten und die Vollstreckbarkeit bringen würde. Es steht der Klägerin immer noch frei, nur einen Teilbetrag eines allfällig erstrittenen Urteils zu vollstrecken, wenn sie der An- sicht ist, dass dies für sie vorteilhaft ist. 4.Verfahrensvereinigung 4.1. Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht selbständig eingereichte Klagen vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). Eine Vereinigung hat im Interesse der Pro- zessökonomie und der Vermeidung sich widersprechender Urteile zu erfolgen. Vor- aussetzung ist folglich, dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen den Klagen vorliegt (vgl. OFK ZPO-JENNY/ABEGG, Art. 125 N 10). Ob eine Vereinigung sinnvoll und zweckmässig ist, prüft das Gericht nach freiem Ermessen (vgl. OGer ZH PQ240026 vom 19. September 2024, E. 6). 4.2. Von dieser Möglichkeit ist vorliegend Gebrauch zu machen, da die fünf Ver- fahren nicht nur eine enge Konnexität aufweisen, sondern es sich sogar um identi- sche Teilklagen eines Anspruchs handelt. Die Klagen beruhen folglich auf densel- ben Tatsachen bzw. Rechtsgründen, wie auch die Klägerin selbst ausführt (act. 23 S. 6). Der Klägerin kann nicht gefolgt werden, dass die parallele Behandlung meh- rerer identischer Klagen keinen nennenswerten Mehraufwand generiere (act. 23
S. 6). Sodann ist die Teilklagenerhebung, wie oben ausgeführt, als rechtsmiss- bräuchlich zu qualifizieren. Die Vereinigung der Verfahren drängt sich daher nicht nur aus prozessökonomischen Gründen, sondern auch aufgrund des Rechtsmiss- brauchsverbots auf. Die Verfahren mit den Geschäfts-Nr. FV250014-G, FV250032- G, FV250033-G, FV250037-G und FV250041-G sind demnach unter der vorliegen- den Geschäfts-Nr. FV250014-G zu vereinigen. Die Akten der Verfahren mit den Geschäfts-Nr. FV250032-G, FV250033-G, FV250037-G und FV250041-G sind im vorliegenden Verfahren beizuziehen. 4.3. Im Falle einer Vereinigung von Verfahren im Sinne von Art. 125 lit. c ZPO re- gelt das Gesetz nicht ausdrücklich, wie sich dies auf den Streitwert und die davon abhängigen Fragen wie Verfahrensart, sachliche Zuständigkeit, Zulässigkeit von Rechtsmitteln und Kostenfolgen auswirkt (KUKO ZPO-WEBER, Art. 125 N 7). Für den Streitwert sind die allgemeinen Regeln nach Art. 91 ff. ZPO zu beachten. Führt die Vereinigung zu einer Klagenhäufung, so sind die geltend gemachten Ansprüche nach Art. 93 Abs. 1 ZPO zusammenzurechnen, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen (vgl. BGer 5A_703/2019 vom 27. April 2020, E. 1.2.2). Dies kann zu einer Veränderung der sachlichen Zuständigkeit und gemäss Art. 93 Abs. 2 ZPO e contrario auch der Verfahrensart führen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die gerichtlich initiierte Vereinigung im Regelfall nicht zu prozessualen Nachteilen für die Parteien führen darf (vgl. BGer 4A_2019 vom 13. Juni 2019, E. 6; KUKO ZPO- WEBER, Art. 125 N 7; BK ZPO-FREI, Art. 125 N 19). 4.4. In ihrer Stellungnahme vom 8. Dezember 2025 (act. 23) äussert sich die Klä- gerin nicht zur Zuständigkeit im Falle einer Vereinigung der Teilklagen, sondern hält an der getrennten Behandlung der Verfahren vor dem Einzelgericht im vereinfach- ten Verfahren fest. 4.5. Da das Vorgehen der Klägerin als rechtmissbräuchlich zu qualifizieren ist, ist sie nicht vor prozessualen Nachteilen zufolge gerichtlich initiierter Prozessvereini- gung zu schützen. Die vorliegende Vereinigung der Teilklagen soll insbesondere verhindern, dass die Streitwertgrenze des vereinfachten Verfahrens umgangen werden kann. Unter diesen Umständen ist es angezeigt, die Streitwerte sämtlicher Teilklagen zusammenzurechnen. Der addierte Streitwert der fünf Teilklagen beläuft
sich auf CHF 149'500.– (5 x CHF 29'900.–). womit das ordentliche Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 219 ZPO). Gemäss § 44 lit. b GOG entscheidet das Han- delsgericht als einzige Instanz Streitigkeiten gemäss Art. 6 Abs. 2, 3, und 4 lit. b ZPO, deren Streitwert mindestens CHF 30'000.– beträgt. Unter Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO fallen Klagen aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit nach Art. 754 ff. OR (statt vieler HGer ZH HG200186 vom 1. September 2021, E. 1.1). Auf das Verfah- ren ist mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. 4.6. Anzumerken bleibt, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Klägerin ihre Klagen irrtümlich am Bezirksgericht Meilen eingereicht hätte. Demzu- folge sind die Akten nicht von Amtes wegen ans Handelsgericht weiterzuleiten (Art. 143 Abs. 1 bis ZPO e contrario). 5.Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Die Entscheidgebühr ist gestützt auf Art. 96 ZPO i.V.m. § 4 ff. GebV OG fest- zusetzen. Der Streitwert des vorliegenden vereinigten Verfahrens beläuft sich auf CHF 149'500.– (vgl. dazu oben E. 4.3 f.). Die ordentliche Grundgebühr nach § 4 GebV OG beträgt CHF 10'730.–. Da auf das vorliegende Verfahren ohne An- spruchsprüfung zu erledigen ist, ist die Gebühr in Anwendung von § 10 Abs. 1 GebV OG auf CHF 6'000.– zu reduzieren. 5.2. Zu den Gerichtskosten gehören auch die Kosten eines Schlichtungsverfah- rens (Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO). Vorliegend betragen die Kosten der Schlichtungs- verfahren CHF 615.– (act. 1) sowie vier Mal CHF 420.– (act. 25/1; act. 26/1; act. 27/1; act. 28/1). 5.3. Die Gerichtskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt, wobei bei Nichteintreten die klagende Partei als unterlegen gilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Demnach sind die Gerichtskosten der Klägerin aufzuerlegen und es ist die Entscheidgebühr in Anwendung von Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem von ihr geleiste- ten Kostenvorschuss von CHF 2'000.– (act. 7) zu verrechnen. Der Fehlbetrag ist von der Klägerin nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
5.4. Die Klägerin unterliegt, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dasselbe gilt in Ermangelung relevanter Umtriebe (siehe act. 20) für den Beklagten. Das Einzelgericht verfügt: 1.Die Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. FV250032-G, FV250033-G, FV250037-G und FV250041-G werden mit dem vorliegenden Verfahren mit der Geschäfts-Nr. FV250014-G vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrie- ben. 2.Die Akten der Verfahren mit der Geschäfts-Nrn. FV250032-G, FV250033-G, FV250037-G und FV250041-G werden zu den Akten des vorliegenden Ver- fahrens mit der Geschäfts-Nr. FV250014-G genommen. 3.Auf die Klagen des Verfahrens mit der Geschäfts-Nr. FV250014-G wird nicht eingetreten. 4.Die Entscheidgebühr wird auf CHF 6'000.– festgesetzt. 5.Die Gerichtskosten (inklusive der Kosten der Schlichtungsverfahren in Höhe von insgesamt CHF 2'295.–) werden der Klägerin auferlegt. 6.Die Entscheidgebühr wird – soweit als möglich – mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.– verrechnet. Der Fehlbetrag wird von der Klägerin nachgefordert. 7.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 8.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Ko- pie von act. 20 und an den Beklagten unter Beilage von Kopien von act. 23 und act. 24/1–11, je gegen Empfangsschein bzw. als Gerichtsurkunde. 9.Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der
Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in die- sem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die Leitende Gerichtsschreiberin