FV250041•Forderung
FV250041Zh District Court Meilen / Einzelgericht Im Vereinfachten Verfahren02.02.2026
Bezirksgericht Meilen Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Geschäfts-Nr.: FV250041-G/U/Sk/ka Mitwirkend: Vizepräsidentin lic. iur. Ch. Tischhauser Leitende Gerichtsschreiberin MLaw D. Stricker Verfügung vom 2. Februar 2026 in Sachen A., Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1. substituiert durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2., gegen B., Beklagter angeblich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Forderung
Nach Einsicht in die Klage der Klägerin vom 28. November 2025 (act. 2) samt Beilagen (act. 1 und act. 5/2-8), sowie unter Verweis auf die Erwägungen in der Verfügung vom 2. Februar 2026 im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. FV250014-G, verfügt das Einzelgericht: 1.Das vorliegende Verfahren mit der Geschäfts-Nr. FV250041-G wird mit den Verfahren mit den Geschäfts-Nr. FV250014-G, FV250032-G, FV250033-G, und FV250037-G vereinigt und unter der Geschäfts-Nr. FV250014-G weiter- geführt. Das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. FV250041-G wird als dadurch erledigt abgeschrieben. 2.Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Rahmen des vereinig- ten Verfahrens mit der Geschäfts-Nr. FV250014-G entschieden. 3.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von act. 1, act. 2 und act. 5/2-8, sowie mit den Verfahrensakten zu- handen des Verfahrens mit der Geschäfts-Nr. FV250014-G, je gegen Emp- fangsschein bzw. als Gerichtsurkunde. 4.Dieser Entscheid wird mit seiner Eröffnung rechtskräftig. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je ei- nem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Post- fach, 8021 Zürich, erklärt werden, in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. In der Be- schwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die Leitende Gerichtsschreiberin