Bezirksgericht Winterthur Einzelgericht Strafsachen Geschäfts-Nr.: GB250026-K / U82 Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. M. Stosberg Gerichtsschreiber MLaw A. Gregr Urteil vom 23. Januar 2026 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A., Beschuldigte amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X. betreffend Vergehen Waffengesetz / Einsprache Strafbefehl
Strafbefehl: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. September 2025 (act. 29) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Die Beschuldigte in Begleitung ihrer amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X.. Anträge: 1.Der Anklagebehörde: (act. 29, act. 39, sinngemäss) -Bestätigung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land vom 29. September 2025 -Schuldigsprechung der Beschuldigten wegen fahrlässigen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG in Ver- bindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. b, Art. 25 sowie Art. 33 Abs. 2 WG -Bestrafung mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, ent- sprechend Fr. 450.– -Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren -Einziehung und Vernichtung des Pfeffersprays (A019'120'479) sowie Auferlegung der Verwaltungs-, Entsorgungs- und Vernichtungskosten -Auferlegung der Verfahrenskosten von Fr. 800.– -Übernahme der Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse 2.Der amtlichen Verteidigerin: (act. 52) 1.Die Beschuldigte A. sei vollumfänglich freizusprechen. 2.Der Beschuldigten sei für die amtliche Verteidigung eine Entschädi- gung entsprechend der eingereichten Honorarnote (inkl. Mehrwert- steuer) vom 19. Januar 2026 zuzüglich der nachfolgend ausgeführten Aufwendungen zuzusprechen; dies unter Kostenfolge zulasten der Staatskasse. 3.Der Beschuldigten: (sinngemäss) Entscheid gemäss den Anträgen der amtlichen Verteidigerin
Es wird erkannt: 1.Die Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf des fahr- lässigen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. b WG, Art. 25 WG sowie Art. 33 Abs. 2 WG freigesprochen. 2.Der sichergestellte und unter der Polis-Geschäfts-Nr. 88861410 gelagerte CS-Spray der Marke Blizzard, Typ CS9000 (A019'120'479) wird eingezogen und der Lagerbehörde mit Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlas- sen. 3.Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: Fr.800.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr.3'697.50 Entschädigung amtliche Verteidigung Rechtsanwältin lic. iur. X._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.) Fr.4'497.50 Total. 4.Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 5.Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, im Doppel (überbracht, gegen Empfangsschein); das Bundesamt für Polizei fedpol, Zentralstelle Waffen, Guisanplatz 1A 3003 Bern (per Einschreiben, gegen Empfangsschein); die Bezirksgerichtskasse Winterthur (überbracht); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 und 3 StReG (per E-Mail an vostra-pdf@ji.zh.ch); die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben ge- mäss § 54a PoIG (gegen Empfangsschein); die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Post- fach, 8090 Zürich (gegen Empfangsschein);
die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, hinsichtlich Disp.-Ziff. 2 (per E- Mail an asservate@kapo.zh.ch). 6.Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 23. Januar 2026 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Einzelgericht Strafsachen Der Vizepräsident: lic. iur. M. Stosberg Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Gregr