Bezirksgericht Meilen Einzelgericht in Strafsachen Geschäfts-Nr.: GC260001-G/U/Ze/ka Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. S. Anderhalden Gerichtsschreiberin MLaw A. Nordin Verfügung vom 9. Februar 2026 in Sachen Statthalteramt Bezirk Meilen, Übertretungsstrafbehörde gegen A._____, Beschuldigter betreffend Einsprache gegen den Strafbefehl Nr. ST.2024.2544 des Statthalteramtes Bezirk Meilen vom 23. Oktober 2025
Das Einzelgericht zieht in Betracht: 1.Prozessgeschichte 1.1. Mit Strafbefehl vom 23. Oktober 2025 (act. 2) erkannte das Statthalteramt Be- zirk Meilen (nachfolgend: Statthalteramt) den Beschuldigten der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (missbräuchli- ches Verwenden von Sichtzeichen) sowie der Übertretung des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (Führen eines Schiffes ohne Anbringen der zugeteilten Kennzeichen) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 200.–. 1.2. Der Strafbefehl wurde dem Beschuldigten am 10. November 2025 zugestellt (act. 3). Dagegen erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 17. November 2025 (Datum Poststempel: 25. November 2025) Einsprache, welche am 28. November 2025 beim Statthalteramt einging (act. 5). In der Folge teilte das Statthalteramt dem Beschuldigten mit Schreiben vom 18. Dezember 2025 mit, dass die Frist zur Erhe- bung der Einsprache bereits verstrichen und der Strafbefehl deshalb zwischenzeit- lich in Rechtskraft erwachsen sei und setzte ihm Frist zur Stellungnahme an (vgl. act. 6). Mit E-Mail vom 23. Dezember 2025 (act. 7) teilte der Beschuldigte dem Statthalteramt mit, seine Einsprache am 19. November 2025 per Post versandt zu haben und daran festhalten zu wollen. Am 5. Januar 2026 (act. 8) überwies das Statthalteramt den Strafbefehl samt Untersuchungsakten (act. 1) an das hiesige Einzelgericht zur Beurteilung der Gültigkeit der Einsprache. 1.3. Mit Verfügung vom 13. Januar 2026 (act. 9) wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um sich zur Rechtzeitigkeit seiner Einsprache gegen den Strafbefehl zu äussern. Mit Eingabe vom 29. Januar 2026 (Datum Poststempel: 31. Januar 2026) nahm der Beschuldigte fristgerecht Stellung (act. 11). 2.Materielles 2.1. Der Beschuldigte macht in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2026 gel- tend, dem Statthalteramt seine Einsprache gegen den Strafbefehl bereits mit E-Mail vom 18. November 2025 mitgeteilt zu haben. Dies habe er bewusst getan, um sicherzustellen, dass er innert Frist seinen Willen zur Einsprache gegen den
Strafbefehl mitgeteilt habe. Zusätzlich habe er am 19. November 2025 ein entspre- chendes Schreiben in den Briefkasten eingeworfen. Wieso dieses Schreiben einen Poststempel vom 25. November 2025 trage, könne er sich nicht erklären. 2.2. Wird gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben, so entscheidet das zustän- dige Gericht über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 i.V.m. Art. 357 Abs. 2 StPO). Beides sind Prozessvoraussetzungen und da- her von Amtes wegen zu prüfen, die Gültigkeit der Einsprache ist jedoch vorab zu prüfen (SCHWARZENEGGER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2020, Art. 356 N 2). 2.3. Die Voraussetzungen einer gültigen Einsprache sind in Art. 354 StPO gere- gelt. Gegen den vorliegenden Strafbefehl konnte der Beschuldigte beim Statthal- teramt innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung des Strafbefehls schriftlich Ein- sprache erheben (Art. 357 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 354 Abs. 1 StPO). Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Sie gelten als eingehalten, wenn die Eingabe spä- testens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder im Falle von inhaftierten Personen der An- staltsleitung übergeben wurde (Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO). Im Strafverfahren gibt es keine Gerichtsferien (Art. 89 Abs. 2 StPO) und eine verspätet eingereichte Ein- sprache ist ungültig (BGE 142 IV 201 E. 2.2). Eine mit gewöhnlicher E-Mail einge- reichte Einsprache ohne gültige elektronische Signatur genügt den gesetzlichen Anforderungen der Schriftlichkeit nicht, weshalb sie für die Fristberechnung nicht berücksichtigt werden kann (vgl. BGE 142 IV 299 E.1.1). Ist die Einsprache ungültig, wird auf sie nicht eingetreten (Urteil des BGer 6B_1067/2018 vom 23. No- vember 2018, E. 1.2.) und der Strafbefehl wird zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). 2.4. Wie bereits ausgeführt, wurde der Strafbefehl vom 23. Oktober 2025 (act. 2) dem Beschuldigten am 10. November 2025 zugestellt (vgl. act. 3). Die 10-tägige Einsprachefrist gemäss Art. 357 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 354 Abs. 1 StPO begann somit gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am darauffolgenden Tag, also am
Das Einzelgericht verfügt: 1.Auf die Einsprache gegen den Strafbefehl wird nicht eingetreten. Der Strafbe- fehl Nr. ST.2024.2544 des Statthalteramts Bezirk Meilen vom 23. Oktober 2025 wird damit zum rechtskräftigen Urteil. 2.Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 250.–. 3.Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten aufer- legt. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsbestätigung. 5.Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich begründet Beschwerde eingereicht werden. BEZIRKSGERICHT MEILEN Einzelgericht in Strafsachen Die Bezirksrichterin: lic. iur. S. Anderhalden Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Nordin