Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: GG210077-L / U
Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. E. Widmer Gerichtsschreiberin MLaw A. Onder
Urteil vom 19. Mai 2021
in Sachen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro C-5, Unt. Nr. 2018/10030051, Stauffa- cherstr. 55, Postfach, 8036 Zürich, Anklägerin
gegen
B._____, Beschuldigter
verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X2._____
betreffend Verletzung des Urheberrechts
Privatkläger
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. März 2021 (act. 50) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5) Der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechts- anwalt Dr. iur. X1._____ und der Privatkläger 1 persönlich in Begleitung seines Vertreters Rechtsanwalt lic. iur. Y.. Anträge der Anklägerin: (act. 50 S. 16) " Schuldigsprechung von B. im Sinne der Anklageschrift Bestrafung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 370 (ent- sprechend CHF 33'300) sowie einer Busse von CHF 8'300 Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'100)"
Anträge der Verteidigung: (act. 60 S. 2) " 1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Privatklägers, eventualiter der Staatskasse."
Anträge der Privatklägerschaft: (act. 58 S. 1) " 1. Der Beschuldigte ist im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen; 2. Der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 433 StPO zur Zahlung einer Ent- schädigung in der Höhe von CHF 23'646.30 an die Privatklägerschaft zu verurteilen. 3. Verfahrenskosten zulasten des Beschuldigten."
Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 30. August 2018 samt Beilagen stellte C._____ (fortan: Privatkläger 1), der Sohn des verstorbenen Werner Wollenbergers, damals vertre- ten durch Rechtsanwältin Z., bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (fortan: Staatsanwaltschaft) Strafantrag gegen B. (fortan: Beschuldigter), Amt für ... [Bezeichnung Unternehmung], und beantragte zur Hauptsache, diesen wegen Abänderung der von Werner Wollenberger verfassten Liedertexte aus den Musicals "Eusi chlii Stadt" und "Zürcher Ballade/Trittligasse" für schuldig zu befin- den (act. 1 und act. 2/1-9). Dabei sei dem Beschuldigten ab sofort zu verbieten, die von Werner Wollenberger verfassten und von ihm geänderten Liedtexte aus den genannten Musicals sowie jegliche anderen Texte von Wollenberger weiterhin zu verwenden (act. 1 S. 1). Die Staatsanwaltschaft eröffnete in der Folge eine Straf- untersuchung gegen den Beschuldigten wegen Verletzung des Urheberrechts. 1.2. Bereits im Vorfeld ersuchte der Privatkläger 1 mit Eingabe vom 11. April 2018 beim Handelsgericht des Kantons Zürich um Erlass vorsorglicher Massnah- men (act. 2/8). Dem Beschuldigten sei sofort bzw. superprovisorisch zu verbieten, abgeänderte Liedertexte von Werner Wollenberger aufzuführen unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Falle der Nichtbeachtung. Mit Urteil vom 12. April 2018 wies das Handelsgericht des Kantons Zürich sowohl das Dringlich- keits- als auch das Massnahmebegehren des Privatklägers 1 kostenpflichtig ab (act. 2/9). 1.3. Nach durchgeführter Strafuntersuchung und nachdem zwischen dem Pri- vatkläger 1 und dem Beschuldigten erfolglos aussergerichtliche Vergleichsgesprä- che geführt worden waren, erhob die Staatsanwaltschaft mit Schrift vom 15. März 2021 (act. 50) unter Beilage der Untersuchungsakten gegen den Beschuldigten An- klage am Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich. In der Folge wurden die Parteien
mit Verfügung des hiesigen Einzelgerichts vom 6. April 2021 zur Hauptverhandlung am 19. Mai 2021 vorgeladen (act. 53/1). 2. Strafantrag 2.1. Die Verteidigung wendet in prozessualer Hinsicht ein, der Strafantrag des Privatklägers 1 vom 30. August 2018 sei zu spät und von einer nicht berechtigten Person gestellt worden (act. 60 Rz. 40 ff. und 55 f.), was der Privatklägervertreter in Abrede stellt (Prot. S. 19). 2.2. Gemäss Art. 333 Abs. 1 StGB finden die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (Art. 1 – 110 StGB) auf Taten, die in anderen Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. Das Bundesgesetz über das Urheberrecht und ver- wandte Schutzrechte (URG) enthält keine Bestimmungen betreffend Strafantrag. Folglich finden die Bestimmungen des Strafgesetzbuches zum Strafantrag (Art. 30 ff. StGB) Anwendung (RIEDO, in: Das neue Urheberrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, 4. Aufl. 2020, Vorbem. Art. 67–73 N 13 [im Folgenden zitiert: Komm. zum URG]). Ein gültig ge- stellter Strafantrag (Art. 30 ff. StGB) stellt eine Prozessvoraussetzung dar (Art. 303 StPO; DONATSCH/TAG, Strafrecht I, 9. Aufl., Zürich 2013, S. 419 f.), welche das Ge- richt von Amts wegen zu prüfen hat (Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO). 2.3. Da ein tatbestandsmässiges Handeln bzw. das Vorliegen einer Urheber- rechtsverletzung im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu verneinen sein wird (nachfolgend Ziff. III./4. ff.), kann an dieser Stelle offen gelassen werden, ob ein gültiger Strafantrag vorliegt. Ergänzend ist zu erwägen, dass die dem Beschuldig- ten seitens der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift vom 15. März 2021 vorge- worfene gewerbsmässige unrechtmässige Änderung eines Werks von Amtes we- gen verfolgt wird (Art. 67 Abs. 2 URG in Verbindung mit Art. 67 Abs. 2 URG) und folglich keinen Strafantrag voraussetzt.
II. Sachverhalt 1. Dem Beschuldigten wird in tatsächlicher Hinsicht vorgeworfen, er sei im Zeitraum vom 31. August 2017 bis 19. Juni 2018 Initiator und Produzent von ca. 22 Theater-Aufführungen der sogenannten "Trittligass-Ballade" gewesen. In diesem Zusammenhang habe er die Texte von acht Liedern des Musicals "Eusi chlii Stadt" aus dem Jahr 1959 sowie in einem Teil der Aufführungen den Text vom Lied " Lueg vo de Langstrass unne" des Musicals "Zürcher Ballade/Trittligasse" aus dem Jahr 1961, deren Urheber Werner Wollenberger gewesen sei, abgeändert oder sei für deren Änderungen verantwortlich gewesen. Der Beschuldigte habe diese Abänderungen ohne Erlaubnis der Erben von Werner Wollenberger, den Privatklägern 1 und 2, auf die das Urheberrecht übergegangen sei, vorgenommen. Dabei hätten die vorgenommenen Änderungen nicht zur Schaffung eines parodistischen Werks geführt, und der Beschuldigte sei gewerbsmässig vorgegangen, da die Einnahmen aus den Aufführungen einen nahmhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seines Lebensunterhalts dargestellt hätten (act. 50 S. 2). Konkret habe der Beschuldigte die Originaltexte abgeändert, indem einerseits der Text verändert worden sei, andererseits Textpassagen gestrichen bzw. weggelas- sen worden seien. Diese Änderungen werden in der Anklageschrift durch kursiv und fett gedruckte Hervorhebungen in Gegenüberstellung der Originalversionen und der Versionen des Beschuldigten der Lieder "Mys Dach isch de Himmel vo Züri", "Stand uuf, chliini Stadt", "Mys Dach isch de Himmel vo Züri" (nur Refrain), "Am Bellevue", "Mys Dach isch de Himmel vo Züri" (nur Refrain), "S'Rägelied", "De Chlotz isch de Himmel für d'Zürcher", "Eus gfallts" und "Lueg vo de Langstrass unne" detailliert wiedergegeben (act. 50 S. 3 bis S. 13). Ferner habe der Beschuldigte anlässlich der Trauerfeier für Pfarrer E._____ im Grossmünster das Lied "Mis Dach isch de Himmel vo Züri" gesungen, das er – wiederum ohne Einwilligung der Erben von Werner Wollenberger – abgeändert habe. Auch diese Änderungen bzw. Auslassungen werden in der Anklageschrift
durch kursiv und fett gedruckte Hervorhebungen in Gegenüberstellung der Origi- nalversion und der Version des Beschuldigten des besagten Liedes detailliert wie- dergegeben (act. 50 S. 13 bis S. 15). 2. Der Beschuldigte bestreitet nicht, in der Zeit vom 31. August 2017 bis 19. Juni 2018 Texte von acht Liedern aus den Musicals "Eusi chlii Stadt" (1959) sowie des Lieds "Lueg vo de Langstrass unne" aus dem Musical "Zürcher Bal- lade/Trittligasse" (1961) des verstorbenen Urhebers Werner Wollenberger im Rah- men von diversen Anlässen namens "Trittligass-Balladen" im Theater Miller und bei der Abdankungsfeier von Pfarrer E._____ im Grossmünster in Zürich aufgeführt zu haben (Prot. S. 11). Diese Aufführungen haben gemäss den Akten tatsächlich statt- gefunden (act. 61/1-3; act. 61/5). 3. Aus den Akten ergibt sich ferner, dass die originalen Liedertexte von Wer- ner Wollenberger abgeändert bzw. bearbeitet bzw. nur auszugsweise vorgetragen wurden. Die konkret vorgenommenen Änderungen bzw. Auslassungen sind aktenkundig (vom Beschuldigten selbst eingereichte "Trittligass-Ballade", Text- Buch und Liedtexte; act. 26/1-3, act. 30 und act. 31). So hielt das Obergericht des Kantons Zürich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (Proz.-Nr. UH200159-O) mit Beschluss vom 6. Oktober 2020 fest, dass seitens des Beschuldigten unbestritten sei und sich aus den Akten unzweideutig ergebe, dass der Beschuldigte Werner Wollenbergers Liedertexte geändert bzw. bearbeitet habe (act. 37/9 S. 8). Der Beschuldigte stimmte im Schreiben seines Verteidigers vom 11. Dezember 2020 zuhanden der Staatsanwaltschaft diesen Erwägungen des Obergerichts zu und erachtete den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt ebenfalls als erstellt (act. 45). Wenn nun der Beschuldigte anlässlich der heutigen Hauptverhandlung neu und gemäss den Akten erstmalig bestreitet, für die Abände- rung der fraglichen Texte gemäss Anklageschrift verantwortlich zu sein (Prot. S. 11 ff.; act. 60 Rz. 31 ff.), erscheint dies prima vista als reine Schutzbehauptung. 4. Der Beschuldigte bestreitet neben seiner Verantwortlichkeit zudem, ge- werbsmässig gehandelt zu haben (Prot. S. 12 ff.). Die Teilnahme an der "Trittligass- Ballade" sei für ihn eine Herzensangelegenheit gewesen. Verdient habe er damit nichts (act. 60 Rz. 49 ff.).
4.2. Ein Werk muss eine geistige Schöpfung, d.h. die Äusserung gedanklicher Tätigkeit eines Menschen sein (BGE 130 III 172; EGLOFF, Komm. zum URG, Art. 2 N 7 - 8). Weiter muss die geistige Schöpfung den Bereichen Literatur und Kunst angehören. Da diese Begriffe in einem sehr weiten Sinne zu verstehen sind, ist praktisch alles, was von den betreffenden Urheberinnen und Urheber als solches deklariert wird, als Kunst oder Literatur zu verstehen (EGLOFF, Komm. zum URG, Art. 2 N 11). Das zentrale Unterscheidungskriterium ist das Erfordernis des indivi- duellen Charakters. Schützenswert ist ein Werk nur, wenn es den Stempel einer originellen schöpferischen Tätigkeit trägt (EGLOFF, Komm. zum URG, Art. 2 N 13). 4.3. Sprachwerke gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a URG sind alle mündlichen oder schriftlichen Hervorbringungen, welche die allgemeinen Voraussetzungen der Werkqualität erfüllen. Dies trifft namentlich auf Liedtexte zu (EGLOFF, Komm. zum URG, Art. 2 N 21). Nach der Legaldefinition geniessen Sprachwerke urheberrecht- lichen Schutz, wenn es sich dabei um geistige Schöpfungen mit individuellem Cha- rakter handelt. Keinen Urheberrechtsschutz geniessen dagegen Sprachwerke, de- nen es am individuellen Charakter fehlt, beispielsweise standardisierte Geschäfts- briefe (EGLOFF, Komm. zum URG, Art. 2 N 21). Fiktionale Texte dagegen erfüllen die Schutzvoraussetzungen fast immer (CHERPILLOD IVAN, in: Müller Barbara K./O- ertli Reinhard (Hrsg.), Urheberrechtsgesetz (URG), Bundesgesetz über das Urhe- berrecht und verwandte Schutzrechte. Mit Ausblick auf EU-Recht, deutsches Recht, Staatsverträge und die internationale Rechtsentwicklung, 2. Aufl., Bern 2012, Art. 2 N 42). 4.4. Bei den vorliegend betroffenen Texten handelt es sich um Liedertexte des Musicals "Eusi chlii Stadt" aus dem Jahr 1959 und um den Text des Liedes "Lueg vo de Langstrass unne" des Musicals "Zürcher Ballade/Trittligasse" aus dem Jahre 1961, geschrieben vom verstorbenen Werner Wollenberger. Diese Lieder- texte sind eine geistige Schöpfung respektive Äusserung gedanklicher Tätigkeit ih- res Schöpfers Werner Wollenberger. Die Liedertexte stellen keine standardisierten Texte dar. Im Gegenteil, die Lieder zeichnen sich durch ihre individuelle Ausgestal- tung aus. Die Liedertexte von Werner Wollenberger sind den Stadtzürcherinnen
und -zürcher wohl bekannt und handeln von der Stadt Zürich, ihren gesellschaftli- chen, politischen und sozialen Themen und Bewohnerinnen und Bewohnern. Die Liedertexte weisen daher einen individuellen Charakter auf, weshalb es sich zwei- fellos um Werke im Sinne von Art. 2 Abs. 1 URG handelt. 5. Werkintegrität nach Art. 11 Abs. 1 lit. a URG 5.1. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a URG hat der Urheber das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk geändert werden darf. 5.2. Das Recht auf Schutz vor Änderungen gilt für grosse und kleine Änderun- gen und direkte wie indirekte Verstösse gegen die Werkintegrität. Auch wird die Zulässigkeit einer Änderung nicht nach der Absicht oder dem erzielten Resultat beurteilt. Nur die blosse technische Umwandlung eines Werkes auf ein anderes Trägermaterial oder die Übertragung in eine andere Speichertechnologie stellt keine Änderung im Sinne des Gesetzes dar (EGLOFF, Komm. zum URG, Art. 11 N 6 ff.; PFORTMÜLLER HERBERT, in: Müller Barbara K./Oertli Reinhard (Hrsg.), Urhe- berrechtsgesetz (URG), Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. Mit Ausblick auf EU-Recht, deutsches Recht, Staatsverträge und die internationale Rechtsentwicklung, 2. Aufl., Bern 2012, Art. 11 N 3). 5.3. Zwischen den vom Beschuldigten aufgeführten Liedertexten (in der Ankla- geschrift [act. 50] als "Version B._____" bezeichnet) und den originalen Liedertex- ten von Werner Wollenberger bestehen zweifelsfrei Diskrepanzen (vgl. act. 50 S. 3 ff.). So wurden anlässlich der Theater-Aufführungen der so genannten "Trittligass- Balladen" gemäss der Version des Beschuldigten verschiedentlich Passagen der originalen Liedertexte weggelassen, Wörter verändert und/oder hinzugefügt. Neu wird beispielsweise im Lied "Stand uf, chliini Stadt" von "WLAN" und "E-Mail" (act. 50 S. 5) gesungen, im Lied "Mys Dach isch de Himmel vo Züri" (nur Refrain) wurde der Liedertext teils anstatt in Deutsch in Rätoromanisch vorgetragen (act. 50 S. 6 f.) oder im Lied "Am Bellevue" wird von"Justin Bieber", "Prinz William und Kate" (act. 50 S. 7) berichtet. Andernorts wurden Passagen der Liedtexte von Werner Wollenberger ausgelassen bzw. auf den Refrain reduziert (act. 50 S. 3 ff.). Dabei
handelt es sich ohne Weiteres um rechtlich relevante Änderungen des ursprüngli- chen Werks von Werner Wollenberger, wofür im Grundsatz die Einwilligung des Urhebers bzw. dessen Rechtsnachfolger erforderlich wäre (Art. 11 Abs. 1 URG). 6. Die Parodieschranke 6.1. Gemäss Art. 11 Abs. 3 URG ist die Verwendung bestehender Werke zur Schaffung von Parodien oder mit ihnen vergleichbaren Abwandlungen des Werks zulässig. Die Veröffentlichung einer Parodie bedarf keiner Bewilligung des Urhe- bers, darf aber dessen Werk nicht böswillig entstellen (vgl. Art. 11 Abs. 2 URG). Diese sogenannte "Parodiefreiheit" bildet eine Schranke des Urheberrechts. Eine Parodie darf, um als solche zu gelten und in den Genuss der Schutzausnahme zu gelangen, nicht die normale Verwertung des Originalwerkes beeinträchtigen (REH- BINDER/VIGANÒ, URG-Komm., Art. 11 N 13 ff.). Gemäss Botschaft des Bundesrates (Botschaft URG, BBl 1989 III 477, 530) fällt unter die Parodiefreiheit gemäss Art. 11 Abs. 3 URG die satirische Dichtungsart, das heisst, die komische Darstel- lung eines bereits bestehenden Werks zum Zwecke der Kritik. Daneben falle die Parodie an sich ebenfalls unter die Schrankenbestimmung. Unter der "Parodie an sich" sei die bekannteste Form der literarischen Satire zu verstehen, bei der die formale Gestalt eines Werks beibehalten aber dessen Inhalt geändert werde. Die Botschaft erwähnt zudem die Travestie, bei der die Form eines Werks verändert, jedoch der Gehalt beibehalten werde. Im Einklang mit der herrschenden Lehre ist "die Parodie an sich" gemäss Botschaft auf den Bereich der Literatur beschränkt. Unter dem Begriff der vergleichbaren Abwandlung werden sodann komische Dar- stellungen von anderen Werken, welche nicht den Bereich der Literatur betreffen, jedoch ebenfalls von der Parodiefreiheit erfasst sind, verstanden (EGLOFF, Komm. zum URG, Art. 11 N 23; PFORTMÜLLER HERBERT, in: Müller Barbara K./Oertli Rein- hard (Hrsg.), Urheberrechtsgesetz (URG), Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. Mit Ausblick auf EU-Recht, deutsches Recht, Staats- verträge und die internationale Rechtsentwicklung, 2. Aufl., Bern 2012, Art. 11 N 10; EGLOFF, Komm. zum URG, Art. 11 N 22). Gemäss Botschaft des Bundesrats zu Art. 11 Abs. 3 URG ist der Anwendungsbereich der Parodiefreiheit daher weit
zu verstehen, umfasst er doch sämtliche komische Darstellungen eines bestehen- den Werks zum Zwecke der Kritik. Auch der Begriff "Parodie" ist aufgrund der doch sehr weit gefassten Definition weit auszulegen, wobei die Parodie komisch zu sein und dem Zwecke der Kritik zu dienen hat. Der Zweck von Art. 11 Abs. 3 URG ist dahingehend zu umschreiben, als dass eine Abwandlung eines Werks, welche zum Zweck der Kritik und/oder im Interesse von Politik und Kunst vorgenommen wird, ohne Zustimmung des Urhebers zulässig sein soll. Auch in der Lehre wird, teils gerade unter Bezugnahme auf den Zweck der Parodie, von einem weiten Verständ- nis des Begriffs "Parodie" ausgegangen (CUENI RAPHAELA, Schutz von Satire im Rahmen der Meinungsfreiheit, Zürich/St. Gallen 2019, S. 656; Pfortmüller Herbert, in: Müller Barbara K./Oertli Reinhard (Hrsg.), Urheberrechtsgesetz (URG), Bundes- gesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. Mit Ausblick auf EU- Recht, deutsches Recht, Staatsverträge und die internationale Rechtsentwicklung, 2. Aufl., Bern 2012, Art. 11 N 10 m.w.H.; HEFTI ERNST, Die Parodie im Urheberrecht, Zürich 1975, S. 55). Zusammenfassend ist der Parodiebegriff gemäss Art. 11 Abs. 3 URG im Einklang mit der bundesrätlichen Botschaft und der Lehre weit auszulegen. 6.2. Die Parodie arbeitet mit humoristischer Wirkung. Sie muss als Resultat der Tätigkeit ihres Schöpfers komisch sein. Im Regelfall wird diese komische Wirkung aufgrund eines Kontrasts zwischen Original und Parodie erzielt. An die Bewertung der komischen Wirkung einer Parodie sind jedoch keine allzu hohen Massstäbe anzulegen (PFORTMÜLLER HERBERT, in: Müller Barbara K./Oertli Reinhard (Hrsg.), Urheberrechtsgesetz (URG), Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. Mit Ausblick auf EU-Recht, deutsches Recht, Staatsverträge und die internationale Rechtsentwicklung, 2. Aufl., Bern 2012, Art. 11 N 10; HEFTI ERNST, Die Parodie im Urheberrecht, Zürich 1975, S. 120). Mit der Parodie wird unter Ver- wendung eines vorbestehenden Werkes Kritik am betreffenden Werk, am Urheber, oder auch an Situationen oder Personen, die zum Werk keinen Bezug haben, ge- übt. Dabei muss ersichtlich sein, dass der Parodist eine kritischen Betrachtung be- absichtigte und diese muss in der Parodie selber spürbar sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Kritik gerechtfertigt ist oder nicht (BARRELET/EGLOFF, URG-Komm.,
Art. 11 N 21; PFORTMÜLLER HERBERT, in: Müller Barbara K./Oertli Reinhard (Hrsg.), Urheberrechtsgesetz (URG), Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. Mit Ausblick auf EU-Recht, deutsches Recht, Staatsverträge und die internationale Rechtsentwicklung, 2. Aufl., Bern 2012, Art. 11 N 10; HEFTI ERNST, Die Parodie im Urheberrecht, Zürich 1975,S. 121). Für die Parodiefreiheit ist zudem vorausgesetzt, dass die Parodie nicht mit dem Originalwerk verwechselt werden kann und auf der anderen Seite nicht zu weit vom Originalwerk entfernt ist. Das ursprüngliche Werk muss in der Parodie noch erkenn- bar sein und somit das neue Werk ein Werk zweiter Hand darstellen (PFORTMÜLLER HERBERT, in: Müller Barbara K./Oertli Reinhard (Hrsg.), Urheberrechtsgesetz (URG), Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. Mit Ausblick auf EU-Recht, deutsches Recht, Staatsverträge und die internationale Rechtsentwicklung, 2. Aufl., Bern 2012, Art. 11 N 10; Barrelet/EGLOFF, Komm. zum URG, Art. 11 N 21 ff.). Werke zweiter Hand sind gemäss Art. 3 Abs. 1 URG geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter, die unter Verwendung bestehender Werke so geschaffen werden, dass die verwendeten Werke in ihrem individuellen Charakter erkennbar bleiben. 6.3. Die vorliegend abgeänderten Liedertexte gemäss erstem Anklagevorwurf (act. 50 S. 3 bis 13) wurden in den Aufführungen der "Trittligass-Balladen" zusam- men vorgetragen. Dementsprechend erscheint es als zentral, die abgeänderten Liedertexte in einer Gesamtbetrachtung der "Trittligass-Balladen" zu untersuchen (nachfolgend Ziff. III./6.4.). Nur so kann eine korrekte rechtliche Qualifikation des allenfalls durch die Änderung neu geschaffenen Werks vorgenommen werden. Die Beurteilung und Qualifikation der Änderungen am Liedertext "mis Dach isch de Himmel vo Züri", welches anlässlich der Trauerfeier von Pfarrer E._____ vorgetra- gen wurde (act. 50 S. 13 bis 16), hat sodann separat zu erfolgen (nachfolgend Ziff. III./6.5.). 6.4. Die abgeänderten Liedertexte der "Trittligass-Balladen" können, insbeson- dere aufgrund der neusprachlichen Ausdrücke, nicht mit dem Originalwerk ver- wechselt werden. Auf der anderen Seite sind die abgeänderten Liedertexte nicht
zu weit vom Originalwerk entfernt, sodass das ursprüngliche Werk von Werner Wol- lenberger in den abgeänderten Liedertexten der "Trittligass-Balladen" noch klar er- kennbar ist. Bei den abgeänderten Liedertexten handelt es sich sodann nicht um standardisierte Sprachwerke oder dergleichen. Vielmehr handelt es sich um fiktio- nale Texte, welchen fast immer ein individueller Charakter zukommt (vgl. vorste- hend Ziff. III./4.). So ist auch vorliegend in der Gesamtheit der Darbietung der "Tritt- ligass-Balladen" eine geistige Schöpfung mit individuellem Charakter erkennbar. Aus den geänderten Liedertexten der "Trittligass-Balladen" ist klar die scharfe und bisweilen kritische Beobachtung an der heutigen Zürcher Gesellschaft erkennbar. Namentlich wird Kritik an der Konsumfreude der Zürcher Gesellschaft, an ihren Be- findlichkeiten, politischen Haltung und Selbstwahrnehmung (z.B. act. 50 S. 7: "[...] d'Gmüesbrugg isch kei Golden Gate und mir händ kein Justin Bieber, kein Prinz William und Kate das da isch nöd's Burgtheater [...]"; oder act. 50 S. 9: "Mis Dach isch de Himmel vo Europa, Und Züri mis Bett woni pfus, Und d'Schwiiz isch mis Bänkli mit schöne Stüürgschänkli [...]" oder "[...] Und Züri mis Bett woni schlaf, Has Büro im Vieri, Im Eis optimieri und Züri ganz Züri folgt brav") und unterschwellig Kritik an Stadtthemen wie Polizei und Sicherheit (z.B. act. 50 S. 6 f.: "d'Urania mis Bett woni pfus, ä Streife mis Töffli, en I._____ isch mis Chefli" bzw. "[...] Wenn ich Schlaf ha welle gits Usnüchterigszelle [...]"), Dichtestress, soziale Unterschiede (z.B. act. 50 S. 9: "Am Bellevue isch Lärme und Hunger und Durst, [...] am Bellevue isst Züri e Wurscht"), Stadt-Land- oder interkantonale Konflikte (z.B. act. 50 S. 8: "vill meh als vo London hät's vo Oberhunzeschwil" oder "nöd emal en Basler find bi eusem Chabis öppis neus") geübt. Augenscheinlich wird diese Betrachtungsweise insbesondere, wenn die verkürzten und abgeänderten Liedertexte im Zusammen- hang mit dem seitens des Beschuldigten zu den Akten gereichten "Buch Tritt- ligasse" (act. 26/1), mithin dem Drehbuch der "Trittligass-Balladen" betrachtet wer- den. Beispielsweise hat in der zweiten Szene neben "F." und "G." ein gewisser "H." seinen Auftritt (act. 26/1 S. 4 ff.). Bei diesem handelt es sich offenkundig um den aus dem ... [Ort] stammenden Zürcher Stadtpolizist H., welcher noch bis Ende ... [Monat/Jahr] Chef des Mediendienstes der Stadtpolizei Zürich war (siehe https://de.wikipedia.org/wiki/H._____, besucht am 12. Juli 2021).
Wenn nun in dieser Szene das auf den Refrain verkürzte und sprachlich abgeän- derte Lied "Mys Dach isch de Himmel vo Züri" (nur Refrain) (act. 26/1 S. 6; act. 50 S. 6 f.) eingebettet ist, fällt Folgendes auf: Der Anfang des Refrains ist auf Rätoro- manisch gehalten (Version B.: "Mais tet es il chel da Turitg"; act. 50 S. 6), wobei H. – wie erwähnt – aus dem ... [Kantonsbezeichnung] stammt; H._____ arbeitete noch zur Zeit der Aufführungen der "Trittligass-Balladen" bei der Stadtpolizei Zürich, welche ihre Hauptwache bekanntlich an der Urania hat (Version B.: "d'Urania mis Bettli woni pfus"; act. 50 S. 6); Stadtrat I. war zur Zeit der Aufführungen der "Trittligass-Balladen" Vorsteher des Sicherheitdepartements der Stadt Zürich und damit der Chef der Stadtpolizei Zürich (Version B.: "ä Streife mis Töffli, en I. isch mis Chefli"; act. 50 S. 6); schliesslich werden noch die vielseitig thematisierten und kritisierten Ausnüchterungszellen, welche sich in der Hauptwache Urania der Stadtpolizei Zürich befinden, im abgeänderten Lieder- text angesprochen (Version B._____: "Wenn ich Schlaf han welle gits Usnüchte- rigszelle"; act. 50 S. 7). In dieser Szene bzw. dem darin eingebetteten abgeänder- ten Liedertext ist der humoristisch gesellschaftskritische Charakter deutlich erkenn- bar. In den "Trittligass-Balladen" wird diese Kritik somit auf eine satirisch humoris- tische Art und Weise in die Originalwerke von Werner Wollenberger, welche für Zürcherinnen und Zürcher durchaus auch einen identitätsstiftenden Charakter auf- weisen und damit die satirische Wirkung noch verstärken, eingeflochten. Die abgeänderten Liedertexte in der "Trittligass-Balladen" und deren Aufführung schaffen damit aufgrund der zwar weiterhin vorhandenen nostalgischen Wirkung, indes aber vor allem aufgrund der neusprachlichen Ausdrücke, der Pointierung durch Kürzung und Straffung der originalen Texte und dem Aufgreifen von aktuellen Stadt-Themen einen klaren Kontrast zu den originalen Texten von Werner Wollen- berger aus den Jahren 1959 und 1961. Diese Kontrastwirkung zwischen alt und neu sowie die Einflechtung kritischer Beobachtungen aktueller Themen in die alt- bekannten Weisen von Werner Wollenberger sorgen – neben den im Drehbuch skizzierten gesprochenen Zwischenszenen (act. 26/1) – für zusätzliche Komik.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass durch die teils abgeänderten und teils ver- kürzten Liedertexte von Werner Wollenberger in der "Trittligass-Balladen" im Er- gebnis auf eine satirisch humoristische Art und Weise Kritik an der heutigen Zürcher Gesellschaft in all ihren Facetten geübt wird, womit Erstere als Parodie bzw. damit vergleichbare Abwandlungen zu qualifizieren sind. 6.5. Der Beschuldigte hat das Lied von Werner Wollenberger "mis Dach isch de Himmel vo Züri" anlässlich der Trauerfeier zu Ehren von Pfarrer E._____ aufgeführt (act. 61/5). Dabei hat der Beschuldigte den Originaltext zweifelsfrei abgeändert, wobei er mehrere Passagen des Liedtextes ausliess und zwei Wörter veränderte (Prot. S. 15; act. 50 S. 13 ff.). Der abgeänderte Text lässt sich aufgrund der starken Kürzung des Originaltextes und durch den Austausch von zwei Wörtern nicht mit diesem verwechseln. Das Originalwerk ist im abgeänderten Liedertext dennoch noch klar erkennbar und der Beschuldigte schuf mit seinem abgeänderten Lieder- text eine geistige Schöpfung, welche kein Standardwerk darstellt, sondern über ei- nen individuellen Charakter verfügt. Im abgeänderten Text des Liedes "mis Dach isch de Himmel vo Züri" und der Ab- änderung der Passage von "und d'Tat mis Düvettli" zu "und d'Surprise mis Bettli" ist erkennbar, dass sich der Beschuldigte kritisch mit der Sozialarbeit der Stadt Zü- rich, welche von Pfarrer E._____ nachhaltig geprägt wurde, auseinandersetzt. Diese kritische Betrachtung ergibt sich direkt aus dem abgeänderten Text an sich und der besagten Aufführung des Lieds "mis Dach isch de Himmel vo Züri" anläss- lich der Trauerfeier. Durch die Auslassung weiter Teile des Liedtextes sowie der damit erzielten Kon- zentration auf den Refrain verbunden mit der genannten Änderung der Passage von "und d'Tat mis Düvettli" zu "und d'Surprise mis Bettli" wird eine Kontrast- bzw. Wechselwirkung zum Originalwerk erzielt. Diese Wechselwirkung ist satirischer hu- moristischer Natur, welche durch die Verknüpfung des nostalgischen und identi- tätsstiftenden Originaltextes von Werner Wollenberger mit der Hommage an das Lebenswerk von Pfarrer E._____ ermöglicht wird.
Zusammenfassend ist in der Darbietung des abgeänderten Liedes "mis Dach isch de Himmel vo Züri" klar das Originalwerk von Werner Wollenberger ersichtlich, wel- ches jedoch im Lichte des aktuellen Ereignisses abgeändert wurde. Die Darbietung des Liedes übt dabei subtile Kritik und weist mit Bezugnahme zum Lebenswerk von Pfarrer E._____ eine humoristisch versöhnliche Wirkung auf. 7. Ergebnis Mit Blick auf die Legaldefinition der Parodiefreiheit gilt festzuhalten, dass die in der Anklageschrift bezeichneten Originalwerke von Werner Wollenberger im vorliegen- den Kontext der "Trittligass-Balladen" und der Darbietung anlässlich der Trauerfeier von Pfarrer E._____ auf eine humoristisch satirische Art abgeändert wurden, um teils offenkundig, teils subtil und leise Kritik an der heutigen Zürcher Gesellschaft und ihren Stadtthemen zu üben. Demgemäss sind die Aufführungen, in dessen Rahmen die abgeänderten Liedertexte von Werner Wollenberger aufgeführt wur- den, als Parodie bzw. damit vergleichbare Abwandlungen zu qualifizieren. Durch die Parodieschranke wird der Anspruch des Urhebers bzw. dessen Rechtsnachfol- ger auf Werkintegrität beschnitten. Die Folge davon ist, dass die Werke von Werner Wollenberger im vorliegend zu beurteilenden Kontext nicht unrechtmässig abgeän- dert und so verwendet worden sind (Art. 11 Abs. 3 URG). Im Ergebnis ist der Be- schuldigte hinsichtlich des Vorwurfs des Verbrechens gegen das Urheberrechtsge- setz nicht schuldig und ist freizusprechen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine weitere Prüfung der Fragen betreffend Verantwortlichkeit des Beschuldigten und gewerbsmässiges Handeln. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Gründe für eine Kostenauflage an den freizusprechenden Beschuldigten ge- mäss Art. 426 Abs. 2 StPO sind vorliegend keine gegeben. Ferner ist nicht ersicht- lich, dass der Privatkläger 1 die Einleitung des vorliegenden Verfahrens gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO mutwillig oder grobfahrlässig bewirkte oder dessen Durchfüh- rung erschwerte. An diese Voraussetzungen sind ohnehin hohe Anforderungen zu stellen. Die Kosten des Verfahrens sind folglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.
– Rechtsfrage weist zudem in den Kreisen, in welchen sich der Beschuldigte beruf- lich bewegt, eine hohe Brisanz auf. So ist neben dem nicht unerheblichen Tatvor- wurf des Verbrechens gegen das URG insbesondere der Umstand massgeblich, dass die Vorwürfe den Beschuldigten als Künstler und Gesellschaftstenor in seiner – zumindest damaligen – Kerntätigkeit trafen. Davon zeugt auch das grosse medi- ale Interesse am vorliegenden Verfahren und die reichliche Berichterstattung be- reits im Vorfeld der Hauptverhandlung. Angesichts dieser Umstände, welcher zwei- felsfrei eine nicht unerhebliche Belastung für den Beschuldigten bedeutet haben mussten und damit einen entsprechenden Verteidigungsaufwand erforderten, er- scheint die Entschädigung des Beschuldigten aus der Gerichtskasse für anwaltli- chen Aufwand in der Höhe von pauschal Fr. 25'000.– als angemessen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist des Verbrechens gegen das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte im Sinne von Art. 67 Abs. 1 URG in Verbindung mit Art. 67 Abs. 2 URG nicht schuldig und wird freigespro- chen. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 3. Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 25'000.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugespro- chen. 5. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - die Verteidigung dreifach für sich und zuhanden des Beschuldigten (über- geben) - die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (überbracht und per vertraulicher E- Mail)
Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
Zürich, 19. Mai 2021
BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 10. Abteilung - Einzelgericht
Die Bezirksrichterin:
lic. iur. E. Widmer Die Gerichtsschreiberin:
MLaw A. Onder