Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: GG220278-L / U
Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. M. Hauser als Vorsitzender, Vizepräsident lic. iur. Th. M. Meyer, Bezirksrichterin lic. iur. H. Aardoom sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Moers
Urteil vom 21. September 2023 (begründete Ausfertigung)
in Sachen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin
gegen
A._____, Beschuldigte
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X1._____
betreffend Urkundenfälschung etc.
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. September 2022 (act. 12) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 8) Die Beschuldigte A._____ in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw LL.M. X1., die im Verfahren Nr. DG220193-L Beschuldigte B. in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X2., der im Ver- fahren Nr. GG220271-L Beschuldigte C. in Begleitung seines amtlichen Ver- teidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X3., die im Verfahren Nr. GG220272-L Be- schuldigte D. in Begleitung ihres Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X4., der im Verfahren GG220273-L Beschuldigte E. in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X5., der im Verfahren Nr. GG220275-L Beschuldigte F. in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt X6., die im Verfahren Nr. GG220277-L Beschuldigte G. in Begleitung ihres Verteidigers Rechtsanwalt MLaw X7._____ sowie Staatsanwäl- tin MLaw H.. Anträge der Anklagebehörde: (act. 12 S. 5) "♦ Schuldigsprechung von A. im Sinne der Anklageschrift ♦ Bestrafung mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 60.00 (entsprechend CHF 8'400.00) sowie einer Busse von CHF 2'100.00 ♦ Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren ♦ Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Tagen bei schuld- hafter Nichtbezahlung der Busse ♦ Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'500.00)"
Anträge der Verteidigung der Beschuldigten A._____: (act. 38 S. 1) "1. Es sei die Beschuldigte von Schuld und Strafe vollumfänglich frei- zusprechen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung (zahlbar an den Rechtsvertreter, zu- züglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse."
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Prozessgeschichte 1.1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) vom 27. September 2022 ging am 30. September 2022 beim hiesigen Bezirksgericht ein (act. 12). Mit Verfügung vom 1. März 2023 wurde den Parteien angezeigt, dass das vorliegende Verfahren sowie die Verfahren gegen B._____ (DG220193-L), C._____ (GG220271-L), D._____ (GG220272-L), E._____ (GG220273-L), F._____ (GG220275-L) und G._____ (GG220277-L) ge- meinsam durch das Kollegialgericht beurteilt werden (act. 18). Mit Verfügung vom 27. März 2023 wurde die Hauptverhandlung auf den 11. und 12. September 2023 sowie die Urteilseröffnung auf den 26. September 2023 angesetzt und den Parteien eine zehntägige Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen (act. 20/1). 1.2. Zur Hauptverhandlung am 11. September 2023 erschien die Beschuldigte A._____ in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw LL.M. X1., die im Verfahren Nr. DG220193-L Beschuldigte B. in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X2., der im Verfahren Nr. GG220271-L Beschuldigte C. in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X3., die im Verfahren Nr. GG220272-L Beschuldigte D. in Begleitung ihres Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X4., der im Verfahren GG220273-L Beschuldigte E. in Begleitung seines amtlichen Ver-
teidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X5., der im Verfahren Nr. GG220275-L Be- schuldigte F. in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt X6., die im Verfahren Nr. GG220277-L Beschuldigte G. in Begleitung ihres Verteidigers Rechtsanwalt MLaw X7._____ sowie Staatsanwältin MLaw H._____ (Prot. S. 8). 1.3. Anlässlich der Hauptverhandlung schlossen sich Rechtsanwalt Dr. iur. X3., Rechtsanwalt lic. iur. X4., Rechtsanwalt Dr. iur. X5., Rechts- anwalt MLaw X7. sowie Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X1._____ dem Antrag von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ betreffend Beizug der Akten des Verfahrens gegen I._____ sowie des erstinstanzlichen begründeten Urteils an und ersuchten darum, dass darüber sofort und nicht erst anlässlich der Urteilsberatung zu ent- scheiden sei (Prot. S. 52 f.). Das Gericht wies in der Folge die Anträge betreffend Aktenbeizug des Verfahrens gegen I._____ ab. Als Begründung führte das Gericht aus, dass jeder Fall separat zu prüfen sei und in jedem Verfahren einzeln geprüft werden müsse, ob der Sachverhalt gestützt auf die dem Gericht vorliegenden Be- weise erstellt sei oder nicht. Aus dem Verfahren gegen I._____ würden sich somit keine weiteren Beweismittel ergeben, weshalb sich ein Aktenbeizug erübrige (Prot. S. 53). 1.4. Nach durchgeführter Hauptverhandlung am 11. September 2023 wurde das Urteil anlässlich der Urteilseröffnung am 26. September 2023 mündlich eröffnet, begründet und den Parteien schriftlich im Dispositiv übergeben (act. 40; Prot. S. 87 f.). II. Sachverhalt 1. Vorwurf der Anklagebehörde Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, dass sie B._____ per iMessage, mutmasslich von ihrem Wohnort an der J.-strasse 1 in K. aus, am 4. und 7. Januar 2022 für sich selbst und am 12. Februar 2022 für sich selbst und ihren Freund L._____ ersucht habe, wahrheitswidrige negative SARS-CoV-2- Testzertifikate zu erstellen, obschon sie und L._____ sich nicht an einer
zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson haben testen lassen. B._____ habe in der Folge jeweils die negativen Testzertifikate ausgestellt. Der Beschuldigten sei dabei bewusst gewesen, dass das Testzertifikat bestimmt und geeignet gewesen sei, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Sie habe weiter gewusst bzw. habe annehmen müssen, dass sie und L._____ sich nicht bei einer offiziellen Teststelle von einer Fachperson haben testen lassen und habe so gewusst bzw. zumindest angenommen, dass das negative Testzertifikat inhaltlich nicht der Wahrheit entsprechen würde. Zuletzt habe die Beschuldigte gewusst, dass sie dadurch sich selbst wie auch L._____ den Gang zu einer offiziellen Teststelle und die damit verbundenen Kosten erspare sowie sich selbst und L._____ ermöglichen würde, sich den Aufenthalt bzw. den Zutritt in eine Lokalität oder an eine Veranstaltung zu verschaffen, zu denen sie ohne negatives Testzertifikat nicht berechtigt gewesen wären. Dies habe die Beschuldigte gewusst und gewollt bzw. billigend in Kauf genommen (act. 12 S. 2 ff.). Des Weiteren wird der Beschuldigten vorgeworfen, dass sie das von B._____ er- stellte wahrheitswidrige negative Testzertifikat am 7. Januar 2022 anlässlich ihrer Reise von Zürich nach M._____ [Stadt in Italien] vorgewiesen habe. Dadurch habe sie die Reise antreten können, welche sie ohne Testzertifikat nicht hätte antreten können. Dabei habe die Beschuldigte gewusst bzw. habe zumindest damit rechnen müssen, dass das Testzertifikat inhaltlich nicht der Wahrheit entsprechen würde und habe sich billigend in Kauf nehmend darüber hinweggesetzt, da sie nur mit einem gültigen Zertifikat nach M._____ habe reisen können (act. 12 S. 4). 2. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung 2.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 2.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein ver- nünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Ankla- geschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass
das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte the- oretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und ab- solute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünf- tige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeu- gen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen (W OHLERS in: Donatsch/Lieber/Summers/Woh- lers [Hrsg.], Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 10 N 11 ff.). 2.3. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdig- keit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der kon- kreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Reali- tätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (B ENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). 3. Bestrittener bzw. unbestrittener Sachverhalt 3.1. Zur Erstellung des Sachverhalts ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt bzw. Teile davon von der Beschuldigten bestritten werden. Der nicht bestrittene Sachverhalt gilt als erstellt, sofern er sich mit dem Ergebnis der vorhandenen Beweismittel deckt. Erst in einem allfälligen zweiten Schritt ist zu
prüfen, ob der der Beschuldigten vorgeworfene, bestrittene Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. 3.2. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 5. August 2022 verweigerte die Beschuldigte im Wesentlichen die Aussage zu den gegen sie erhobenen Vor- würfen (act. 2 S. 2 ff.). Auch während der Hauptverhandlung vom 11. September 2023 machte die Beschuldigte vollumfänglich von ihrem Aussageverweigerungs- recht Gebrauch (Prot. S. 50 f.). 3.3. Der Anklagesachverhalt wird von der Beschuldigten somit vollumfänglich be- stritten. Demzufolge ist nachstehend zu prüfen, ob dieser gestützt auf die vorlie- genden Beweismittel erstellt werden kann. 4. Beweismittelwürdigung 4.1. Beweismittel Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Anklage primär auf die Auszüge der iMessage Kommunikation zwischen der Beschuldigten und der weiteren Beschuldigten B._____ sowie den IRC-Report betreffend die Telefonnummer der Beschuldigten. Des Weiteren werden auch die Aussagen der weiteren Beschuldigten B._____ hin- zugezogen. 4.2. Aussagen der Beschuldigten Die Sachverhaltserstellung erfolgt nachstehend mit der separaten Prüfung jedes einzelnen Datums. Somit werden die Aussagen der Beschuldigten zu den Vorwür- fen anlässlich der jeweiligen Sachverhaltserstellung aufgegriffen. Es ist jedoch – wie bereits erwähnt – festzuhalten, dass die Beschuldigte sowohl anlässlich ihrer Konfrontationseinvernahme als auch der Hauptverhandlung ihre Aussage verwei- gerte, weshalb sich daraus grundsätzlich keine Erkenntnisse für die nachfolgende Sachverhaltserstellung gewinnen lassen. 4.3. Aussagen der weiteren Beschuldigten B._____
Auch die Aussagen der weiteren Beschuldigten B._____ werden in der nachfolgen- den Sachverhaltserstellung bei der Prüfung der jeweiligen Daten im Detail wieder- gegeben und gewürdigt. Es kann jedoch bereits an dieser Stelle darauf hingewie- sen werden, dass auch die weitere Beschuldigte B._____ anlässlich der Hauptver- handlung von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte. 4.4. Weitere Beweismittel Als objektive Beweismittel liegen einerseits die iMessage-Chatnachrichten der Be- schuldigten mit der weiteren Beschuldigten B._____ vor. Andererseits befindet sich der IRC-Report betreffend die Telefonnummer der Beschuldigten in den Akten, an- hand welchem identifiziert werden kann, mit wem B._____ die jeweiligen Nachrich- ten austauschte. Auch diese beiden Beweismittel werden in der nachfolgenden Sachverhaltserstellung genauer geprüft und gewürdigt. 4.5. Grundsätze der Beweiswürdigung 4.5.1. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. 4.5.2. Beim Abwägen von Aussagen ist zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Während erstere Grund- lage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist letztere für die im Pro- zess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (H AUSER, Der Zeugenbeweis im Strafpro- zess, Zürich 1974, S. 312 ff.). Kriterien für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Person sind nebst der prozessualen Stellung ihre wirtschaftlichen Interessen am Ausgang des Verfahrens sowie ihre persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. In erster Linie ist jedoch nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit der Aussagenden auschlaggebend, sondern der materielle Gehalt
ihrer Aussagen. Die im Prozess relevanten Aussagen sind einer kritischen Würdi- gung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskri- terien wie innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit, Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen sowie Detailreichtum grosses Gewicht zu legen ist (B ENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Ge- richt, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Auflage, Mün- chen 2014, N 313 ff. und N 370 ff.). 4.6. Glaubwürdigkeit der Beteiligten 4.6.1. Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Beschuldigten ist festzustellen, dass diese als unmittelbar vom Strafverfahren betroffene Person ein nachvollziehbares Interesse daran haben dürfte, den Sachverhalt in einem für sie günstigen Licht dar- zustellen. Zudem war die Beschuldigte im vorliegenden Verfahren nicht zur wahr- heitsgemässen Aussage gemäss Art. 307 StGB verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Dieser Umstand allein hat allerdings keinen Einfluss auf die allgemeine Glaubwür- digkeit der Beschuldigten (vgl. OGer ZH SB200094 Urteil vom 31. August 2021 E. II.5.). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die von vornherein gegen ihre Glaubwürdigkeit sprechen würden. 4.6.2. Dasselbe gilt für die weitere Beschuldigte B., welche den soeben ge- nannten Pflichten ebenfalls nicht unterliegt. Bei ihr handelt es sich allerdings um eine sehr gute Freundin der Beschuldigten (vgl. act. 3 F/A 197), weshalb von einer tieferen freundschaftlichen Beziehung zwischen ihnen auszugehen ist. Somit hat sie allenfalls ein Interesse, zugunsten der Beschuldigten auszusagen oder empfindet ihr gegenüber eine verstärkte Loyalität. Zweifel an der grundsätzli- chen Glaubwürdigkeit der weiteren Beschuldigten B. bestehen jedoch keine. 5. Sachverhaltserstellung 5.1. Vorbemerkung Der Sachverhalt der Anklageschrift ist in die Abschnitte der Anstiftung zur Urkun- denfälschung und der Urkundenfälschung selbst unterteilt. Diesem Aufbau ist in der
nachfolgenden Sachverhaltserstellung zu folgen. Dabei ist für jedes Datum einzeln anhand der vorliegenden Beweismittel zu prüfen, ob die Beschuldigte an diesem Tag B._____ um die Ausstellung eines negativen Testzertifikats ersuchte, ohne dass sich die Beschuldigte oder ihr Freund vorgängig an einer dafür zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson haben testen lassen. 5.2. Anstiftung zur Urkundenfälschung durch die Beschuldigte 4. Januar 2022 für sich selbst Die Beschuldigte machte anlässlich der Konfrontationseinvernahme sowie der Hauptverhandlung von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und äusserte sich nicht zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen (vgl. act. 2; Prot. S. 50 f.). B._____ gab lediglich zu, dass sie Testzertifikate für enge Verwandte und Bekannte ausgestellt habe, jedoch mit dem Wissen, dass sich diese Personen hätten testen lassen. Ob sie sich in einem Testcenter oder bei ihr im Büro getestet hätten, wisse sie nicht mehr. Weiter äusserte sich auch B._____ nicht mehr (act. 2 S. 3). Anläss- lich der Hauptverhandlung verweigerte B._____ ebenfalls vollumfänglich ihre Aus- sage (Prot. S. 13 ff.). Durch die Auswertung des Apple MacBook Pro von B._____ konnte auf die iMes- sage Kommunikationen des Mobiltelefons von B._____ zugegriffen werden. Diese liegen als Beweismittel vor. Hin und wieder erscheint anstatt einer Nachricht ein kleiner Rahmen mit den Buchstaben "OBJ", wobei es sich dabei um ein Symbol handelt, das anzeigt, dass dort ein Anhang mitgeschickt wurde. In den meisten Fäl- len handle es sich um ein Foto mit dem einmaligen Transfer-Code aus der Covid- Applikation (act. 1 S. 4). Gemäss IRC-Report ist ersichtlich, dass die Telefonnum- mer "2" der Beschuldigten zuordnen ist (act. 5). Die Beschuldigte gab zudem selbst an, dass ihre Telefonnummer "2" lauten würde (act. 2 S. 2). Die Telefonnummer der iMessage Kommunikation ist somit klarerweise der Beschuldigten zuzuordnen. Aus dem Polizeirapport geht weiter hervor, dass die andere Person – gekennzeich- net mit «Me» – B._____ ist, da die iMessage Kommunikation auf ihrem Laptop ge- funden wurde (act. 1 S. 3 f.). Somit ist davon auszugehen, dass alle Nachrichten,
die auf dem Auszug der iMessage Kommunikation ersichtlich sind zwischen der Beschuldigten und B._____ erfolgten. Am 4. Januar 2022 tauschten die Beschuldigte und B._____ die nachfolgenden Nachrichten via iMessage aus (vgl. act. 4 S. 1): Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht Beschuldigte B._____ 04.01.2022 19:39:49 Uhr Ich würd gern am Samstig nach M._____ gah Mini Quarantäne en- det am Fritig aber es isch ja oft eso das de Tescht no positiv ahzeigt. Brüchti am Fritig abig en negative Schnelltescht also es Zertifikat Beschuldigte B._____ 04.01.2022 19:40:06 Uhr Meinsch du chöntsch mir helfe B._____ Beschuldigte 04.01.2022 19:40:18 Uhr Sicherrrr Beschuldigte B._____ 04.01.2022 19:40:56 Uhr Also channi dir eifach am Fritig schribe fürs Zertifikat? B._____ Beschuldigte 04.01.2022 19:41:06 Uhr Yees Beschuldigte B._____ 04.01.2022 19:45:09 Uhr Danke♥ Aus den Nachrichten wird zwar ersichtlich, dass die Beschuldigte B._____ anfragte, ob sie ihr bei der Ausstellung eines negativen Testzertifikats für ihre damals bevor- stehende Reise nach M._____ behilflich sein könnte. Nachdem B._____ zuge- stimmt hatte, ihr ein solches Testzertifikat auszustellen, vereinbarten die beiden jedoch am Dienstag 4. Januar 2022, dass sich die Beschuldigte am Freitag – mithin am 7. Januar 2022 – bei B._____ für die Ausstellung des Testzertifikats wieder melden würde. Am 4. Januar 2022 selbst wurde der Beschuldigten von B._____ jedoch kein Testzertifikat ausgestellt, zumal sie ein solches ja auch erst später in
der Woche benötigte. Die Nachrichten der Beschuldigten an diesem Tag sind somit dahingehend einzuordnen, dass sie bei B._____ lediglich anfragte, ob sie ihr grund- sätzlich in dieser Angelegenheit behilflich sein könne, ein effektives Ersuchen um die Ausstellung eines Testzertifikats an diesem Tag erfolgte durch die Beschuldigte allerdings nicht. Die Ausstellung des negativen Testzertifikats erfolgte erst am 7. Januar 2022 (vgl. nachstehende Ausführungen), was so zwischen den beiden vereinbart wurde. Der Anklagesachverhalt für den 4. Januar 2022 lässt sich dem- zufolge nicht dahingehend erstellen, dass die Beschuldigte B._____ um die Aus- stellung eines negativen Testzertifikats ersuchte. 7. Januar 2022 für sich selbst Für die Ausführungen betreffend den Aussagen der Beschuldigten und B._____ sowie in Bezug auf die Telefonnummern der beiden kann nach oben auf den 4. Ja- nuar 2022 verwiesen werden. Am 7. Januar 2022 schrieben die Beschuldigte und B._____ folgende Nachrichten via iMessage (vgl. act. 4 S. 1): Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht Beschuldigte B._____ 07.01.2022 20:26:05 Uhr Brooo Zerti B._____ Beschuldigte 07.01.2022 20:50:45 Uhr Wenn bruchsch es Beschuldigte B._____ 07.01.2022 20:50:56 Uhr Ja ez wär chillig B._____ Beschuldigte 07.01.2022 20:51:09 Uhr Frag isch eif B._____ Beschuldigte 07.01.2022 20:51:14 Uhr Ob meh sinn macht morn morge Beschuldigte B._____ 07.01.2022 20:51:34 Uhr Bruch en nur fürt grenze meh nöd
Beschuldigte B._____ 07.01.2022 20:51:51 Uhr Vo dem her isch ez besser dennis hannis scho B._____ Beschuldigte 07.01.2022 21:05:58 Uhr Oke B._____ Beschuldigte 07.01.2022 21:06:02 Uhr Schicken sie Beschuldigte B._____ 07.01.2022 21:06:27 Uhr ... [Transfercode] Beschuldigte B._____ 07.01.2022 22:19:01 Uhr Bro ich schwör ich cha nöd penne bevor nöd das zerti han B._____ Beschuldigte 07.01.2022 22:19:52 Uhr Ja ich machs ez grad B._____ Beschuldigte 07.01.2022 22:33:09 Uhr ish gmacht brä Beschuldigte B._____ 07.01.2022 22:34:11 Uhr Danke tuuuusig Anhand der Nachrichten lässt sich ohne Weiteres erstellen, dass die Beschuldigte am 7. Januar 2022 B._____ um die Ausstellung eines Testzertifikats bat und B._____ ihr ein solches auch effektiv ausstellte. Indessen wird auch von B._____ nicht bestritten, dass sie für enge Verwandte und Bekannte Testzertifikate ausge- stellt habe (act. 2 S. 3). Für den Grund des Testzertifikats sind die Nachrichten vom 4. Januar 2022 zwischen der Beschuldigten und B._____ heranzuziehen. Die Be- schuldigte wollte am Samstag 8. Januar 2022 nach M._____ reisen und benötigte für den Grenzübergang ein negatives Testzertifikat. Da ihre Quarantäne erst am Freitag 7. Januar 2022 endete und die Tests danach öfters immer noch ein positi- ves Resultat anzeigen würden, wollte sie wohl ihre Reise nach M._____ damit nicht gefährden und bat deshalb B._____ um die Ausstellung eines negativen Testzerti- fikats. Somit ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte im Vorfeld auch nicht an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat
testen lassen, weil sie ansonsten ja Gefahr gelaufen wäre, ein positives Testresul- tat zu erhalten und nicht nach M._____ hätte reisen können. Sie liess sich lieber nicht testen und bezog ein negatives Testzertifikat von B.. Der Anklagesach- verhalt lässt sich für den 7. Januar 2022 demzufolge zweifellos erstellen. 12. Februar 2022 für sich und L. Für die Ausführungen betreffend den Aussagen der Beschuldigten und B._____ sowie in Bezug auf die Telefonnummern der beiden kann nach oben auf den 4. Ja- nuar 2022 verwiesen werden. Am 12. Februar 2022 schrieben die Beschuldigte und B._____ folgende Nachrich- ten via iMessage (vgl. act. 4 S. 2): Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht B._____ Beschuldigte 12.02.2022 21:20:11 Uhr Bro schick Beschuldigte B._____ 12.02.2022 21:20:53 Uhr "OBJ" Beschuldigte B._____ 12.02.2022 21:21:22 Uhr A._____ tt.08.1996 Beschuldigte B._____ 12.02.2022 21:23:08 Uhr "OBJ" Beschuldigte B._____ 12.02.2022 21:23:24 Uhr L._____ tt .02.1993 Aus den Nachrichten geht klar hervor, dass die Beschuldigte B._____ um Testzer- tifikate für sich und L._____ ersuchte. Zwar erfolgte im Anschluss weder eine Be- stätigung von B., dass sie die Testzertifikate ausgestellt habe, noch eine Dankesnachricht der Beschuldigten, aber da diese im späteren Verlauf der Nach- richten nicht mehr nachhakte, sondern ein anderes Thema ansprach (vgl. act. 4 S. 2), kann davon ausgegangen werden, dass B. die Testzertifikate auch tat-
sächlich ausgestellt hat. Nicht ersichtlich durch die Nachrichten ist, ob sich die Be- schuldigte und L._____ im Vorfeld haben testen lassen. Aufgrund der vorherigen Anfrage der Beschuldigten am 7. Januar 2022, bei welcher klar erstellt werden konnte, dass sie sich vorgängig nicht hat testen lassen, ist jedoch davon auszuge- hen, dass sie sich auch am vorliegenden Tag nicht hat testen lassen, sondern lieber B._____ um die Ausstellung eines negativen Testzertifikats bat. Der Sachverhalt kann somit dahingehend als erstellt erachtet werden, dass die Beschuldigte B._____ am 12. Februar 2022 je um die Ausstellung eines negativen Testzertifikats für sich und L._____ ersuchte, welche B._____ auch tatsächlich ausstellte, ohne dass sich die beiden vorher an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachper- son haben testen lassen. 5.3. Zwischenfazit Durch die Prüfung der einzelnen Daten aus der Anklageschrift lässt sich festhalten, dass die Beschuldigte B._____ am 7. Januar 2022 für sich selbst sowie am 12. Februar 2022 je für sich selbst und L._____ um die Ausstellung eines negativen Testzertifikats ersuchte, ohne dass sich die beiden im Vorfeld an einer zugelasse- nen Teststelle durch eine Fachperson haben testen lassen. B._____ stellte ihnen die negativen Testzertifikat an den beiden Daten zudem auch tatsächlich aus. Einzig nicht erstellt werden kann ist, dass die Beschuldigte B._____ am 4. Januar 2022 um die Ausstellung eines Testzertifikats ersuchte. 5.4. Urkundenfälschung durch die Beschuldigte Auch in Bezug auf die Verwendung des negativen Testzertifikats oder die Reise nach M._____ machte die Beschuldigte vollumfänglich von ihrem Aussageverwei- gerungsrecht Gebrauch (vgl. act. 2; Prot. S. 51). Wie voranstehend erstellt werden konnte, ersuchte die Beschuldigte B._____ am 7. Januar 2022 – und nicht am 4. Januar 2022, wie dies in der Anklagesachverhalt festgehalten wird – um die Aus- stellung eines negativen Testzertifikats. In der Folge stellte B._____ der Beschul- digten ein negatives Testzertifikat aus, ohne dass sich die Beschuldigte im Vorfeld
bei einer zugelassenen Teststelle hat testen lassen. Aus den iMessage Chatnach- richten zwischen der Beschuldigten und B._____ vom 4. Januar 2022 geht sodann klar hervor, dass die Beschuldigte am 8. Januar 2022 – und nicht gemäss Ankla- gesachverhalt am 7. Januar 2022 – nach M._____ reisen wollte und sie dafür ein negatives Testzertifikat benötigte. Da die Beschuldigte am Tag vor der Reise, also am 7. Januar 2022, nach mehrmaligem Nachfragen und der Erklärung, dass sie das Testzertifikat lediglich für die Grenze brauchen würde, auch tatsächlich ein ne- gatives Testzertifikat von B._____ ausgestellt erhielt (act. 4 S. 1), kann davon aus- gegangen werden, dass die Beschuldigte auch wirklich nach M._____ reiste und an der Grenze das negative Testzertifikat vorwies. Am 8. Januar 2022 war für die Einreise nach Italien ein 3G-Nachweis (Impfung, Genesung oder negativer Test) notwendig. Die Einreisebestimmungen wurden erst am 1. Juni 2022 aufgehoben (vgl. https://global-monitoring.com/gm/page/events/ epidemic-0001933.mgRcH9vjlVrX.html?lang=de, Update 31.05.2022). Somit hätte die Beschuldigte die Reise nach M._____ am 8. Januar 2022 ohne ein negatives Testzertifikat nicht antreten können. Da die Nachrichten der Beschuldigten darauf hindeuten, dass sie tatsächlich nach M._____ reiste und keine Hinweise bestehen, dass sie die Reise nicht antrat, ist davon auszugehen, dass sie das erstelltermas- sen von B._____ ausgestellte negative Testzertifikat aufgrund der damaligen Best- immungen an der Grenze zu Italien auch vorweisen musste. Da vorstehend unter Ziffer II.5.2. erstellt werden konnte, dass sich die Beschuldigte für ihr Testzertifikat vorgängig nicht an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen, handelte es sich bei dem für die Reise verwendeten negativen Testzertifikat zudem um ein wahrheitswidrig erstelltes negatives Testzertifikat. Der objektive An- klagesachverhalt ist demzufolge in Bezug auf die Verwendung des negativen Test- zertifikats als vollumfänglich erstellt zu betrachten. 5.5. Fazit Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Anklagesach- verhalt mehrheitlich erstellt werden konnte. Aufgrund der iMessage Kommunikation zwischen der Beschuldigten und B._____ ist erstellt, dass die Beschuldigte B._____ am 7. Januar 2022 für sich selbst sowie am 12. Februar 2022 je für sich
selbst und L._____ um die Ausstellung von somit insgesamt drei negativen Test- zertifikaten ersuchte, obwohl sie und L._____ sich vorgängig nicht an einer zuge- lassenen Teststelle durch eine Fachperson testen liessen. Weiter gilt als erstellt, dass B._____ der Beschuldigten in der Folge die negativen Testzertifikate auch effektiv ausstellte. Schlussendlich ist ebenfalls erstellt, dass die Beschuldigte das von B._____ am 7. Januar 2022 erstellte wahrheitswidrige negative Testzertifikat anlässlich ihrer Reise von Zürich nach M._____ vorwies, ohne welches sie die Reise damals nicht hätte antreten können. Einzig nicht erstellt werden konnte, dass die Beschuldigte B._____ am 4. Januar 2022 um die Ausstellung eines negativen Testzertifikats ersuchte. Folglich ist die Beschuldigte in Bezug auf diesen Anklagevorwurf freizusprechen.
III. Rechtliche Würdigung Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten als Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie als mehrfache Anstiftung zur Ur- kundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB. 1. Urkundenfälschung 1.1. Objektiver Tatbestand 1.1.1. Der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich straf- bar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schä- digen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Urkunde oder das echte Handzei- chen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine recht- lich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Ur- kunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Geschützt wird damit in erster Linie die Allgemeinheit sowie das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (OFK/StGB-W EDER, Art. 251 StGB N 1 f.).
1.1.2. Gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB sind Urkunden Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Be- deutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträger steht der Schrift- form gleich, sofern sie demselben Zweck dient. Eine Urkunde erfüllt somit drei Funktionen: sie verkörpert eine Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), sie lässt den Aussteller als Garanten der Erklärung erkennen (personale Garantiefunk- tion) und sie erfüllt eine Beweisfunktion (B OOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 110 Abs. 4 StGB N 1). Eine Tatsache ist dann von rechtlicher Bedeutung, wenn sie alleine oder in Verbindung mit anderen Tatsachen die Entstehung, Erhaltung, Feststellung, Veränderung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts oder einer Pflicht bewirkt. Auch blosse Indizien, die den Schluss auf rechtserhebliche Tatsachen zulassen, sowie Hilfstat- sachen, die für die Beurteilung des Werts oder der Beweiskraft eines Beweismitteln von Bedeutung sind, genügen indessen bereits. Der Inhalt der Urkunde muss somit in irgendeiner Hinsicht rechtlich bedeutsam werden können (B OOG, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 110 Abs. 4 StGB N 23 f.). Die Urkunde muss zudem bestimmt und geeignet sein, eine solche Tatsache zu beweisen, wobei es auf die allgemeine Beweistaug- lichkeit der Urkunde ankommt (OFK/StGB-W EDER, Art. 110 StGB N 11). In Bezug auf die Erkennbarkeit des Ausstellers ist festzuhalten, dass hierbei nicht erforder- lich ist, dass der wirkliche Aussteller aus der Urkunde ersichtlich ist. Aussteller kann dabei eine Einzelperson, eine juristische Person oder eine Behörde sein (B OOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 110 Abs. 4 StGB N 41). Aufzeichnungen auf Bild- und Datenträgern stehen der Schriftform gleich, worunter Informationen zu verstehen sind, die in einer Datenver- arbeitungsanlage eingegeben wurden und darin gespeichert sind; einem PDF-Do- kument kann indessen Urkundenqualität zukommen (OFK/StGB-W EDER, Art. 110 StGB N 7). Als urkundengleiche Datenregistrierungen kommen somit nur solche in Frage, die, würden sie in traditioneller Form aufgezeichnet, unter den klassischen Begriff der Schrifturkunde fallen. Es gelten dabei dieselben Anforderungen wie bei der Schrifturkunde (B OOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Straf- recht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 110 Abs. 4 StGB N 87).
1.1.3. Die Urkundenfälschung umfasst die Fälschung i.e.S., die Falschbeurkun- dung sowie den Gebrauch einer gefälschten oder unwahren Urkunde. Fälschen i.e.S. bedeutet das Herstellen einer unechten Urkunde. Eine Urkunde ist dann un- echt (falsch, gefälscht), wenn sie nicht von dem aus ihr ersichtlichen Aussteller, sondern von einem anderen stammt, bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einer anderen Person als ihrem tatsächlichen Urheber her. Bei dieser Art der Urkundenfälschung wird demnach über die Identität des Urhebers getäuscht. Von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen automatisch erzeugte und fixierte Erklärungen sind echte Urkunden, soweit diese dem angegebenen Aussteller rechtswirksam zugerechnet werden können (B OOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 251 StGB N 2 ff. m.w.H.). Bei der Falschbeurkundung wird eine echte, aber unwahre Urkunde er- stellt, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Straf- recht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 251 StGB N 64). Die Tatbestandsvariante des Gebrauchs setzt die Verwendung einer unechten oder unwahren Urkunde gegen- über einem Dritten voraus. Vollendet ist die Tathandlung, sobald die Urkunde dem Dritten zugänglich gemacht wird, etwa durch das Vorzeigen oder den Versand an den Empfänger (OFK/StGB-W EDER, Art. 251 StGB N 36 ff.). 1.1.4. Vorliegend stellte B._____ SARS-CoV-2-Testzertifikate aus (vgl. hierzu das separate Verfahren Nr. DG220193-L betreffend B.). Bei einem Testzertifikat handelt es sich indessen um ein digitales – oder ausgedrucktes – schriftliches PDF- Dokument. Auf dem Testzertifikat ersichtlich ist, dass es durch das Bundesamt für Gesundheit ausgestellt wurde und auch in welchem Testzentrum sich die Person hat testen lassen. B. selbst ist als Ausstellerin des Testzertifikats zwar nicht ersichtlich, jedoch ist dies auch nicht erforderlich. Das Testzertifikat zeigt auf, ob die getestete Person zum Testzeitpunkt negativ oder positiv auf Covid getestet wurde. Dies stellt mithin eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung dar, da mit einem positiven Ergebnis gewisse Pflichten (wie beispielsweise die Einhaltung der Qua- rantäne) und mit einem negativem Ergebnis gewisse Rechte (z.B. die Genehmi- gung zur Teilnahme an Veranstaltungen etc.) einhergingen. Es wurde zudem erst nach der Durchführung eines korrekten Testablaufs, d.h. durch eine Dritt- bzw.
Fachperson, ausgestellt. Durch das Testzertifikat bestand mithin eine objektive Ga- rantie für die Richtigkeit des Testergebnisses, welches jeweils nur nach einem offi- ziell durchgeführten Covid-Test ausgestellt wurde und worauf man sich verlassen konnte. Es war somit geeignet und auch dazu bestimmt, das Testergebnis sowie die korrekte Durchführung eines Tests für die jeweilige Person zu beweisen. Folg- lich handelt es sich bei dem Covid-Testzertifikat um eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB. 1.1.5. Wie vorstehend ausgeführt ist erstellt, dass die Beschuldigte ein von B._____ ausgestelltes negatives Covid-Testzertifikat anlässlich ihrer Reise am 8. Januar 2022 von Zürich nach M._____ verwendete. Zudem ist erstellt, dass sich die Be- schuldigte für das Testzertifikat nicht bei einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen. Folglich handelt es sich bei diesem – für die Be- schuldigte ausgestellten – Testzertifikat um eine echte, aber unwahre Urkunde. In- dem die Beschuldigte ihr wahrheitswidriges Testzertifikat für die Reise nach M._____ vorwies, machte sie es Dritten zugänglich. Demzufolge ist die Tathand- lung des Gebrauchs einer unwahren Urkunde und somit auch der objektive Tatbe- stand von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt. 1.2. Subjektiver Tatbestand 1.2.1. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestands- merkmale erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (B OOG, in: Niggli/Wiprächti- ger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 251 StGB N 181). Vorsätzlich handelt, wer mit Wissen und Willen handelt. Vorsätzlich handelt aber auch, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss einer- seits um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. das Risiko der Tatbestandsver- wirklichung. Andererseits nimmt er den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGer 6S.133/2007 Urteil vom 11. September 2008 E. 2.4; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2).
1.2.2. Art. 251 Ziff. 1 StGB fordert zudem die Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrecht- mässigen Vorteil zu verschaffen. Nach der Absicht des Täters müssen sich die Schädigung bzw. der Vorteil gerade aus dem Gebrauch der unechten bzw. unwah- ren Urkunde ergeben. Der Täter muss die Urkunde im Rechtsverkehr als echt bzw. wahr verwenden wollen, wobei es genügt, wenn sich seine Täuschungsabsicht da- rauf richtet, dass ein Dritter von der Urkunde täuschenden Gebrauch macht; Even- tualvorsatz genügt (B OOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Straf- recht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 251 StGB N 182). Nicht erforderlich ist, dass eine Person tatsächlich getäuscht wird und die Urkundenfälschung ist bereits dann voll- endet, auch wenn von der Urkunde noch kein Gebrauch gemacht wurde (OFK/StGB-W EDER, Art. 251 StGB N 45). Bei der Schädigungsabsicht muss sich die angestrebte Benachteiligung gegen fremdes Vermögen oder fremde Rechte (gemeint sind alle subjektiven Rechte) richten (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 251 StGB N 186). Die Vorteilsabsicht muss sich nicht auf einen Vorteil vermögensrechtlicher Natur richten. Hierbei genügt jede Besserstellung und der angestrebte Vorteil muss sich nicht zum Nachteil eines andern auswirken (B OOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 251 StGB N 193). Der Vorteil muss weiter unrechtmässig sein, was gegeben ist, wenn er rechtswidrig ist oder wenn darauf kein Anspruch besteht. Unrechtmässigkeit wird auch bereits schon beim Mittel der Täuschung, d.h. darin, dass der Vorteil durch die Vorlage von gefälschten Urkunden erlangt wird, bejaht (B OOG, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 251 StGB N 209 f.). 1.2.3. Der Beschuldigten kann unterstellt werden, dass sie wusste, dass mittels Testzertifikat bewiesen wurde, ob die getestete Person zum Testzeitpunkt einen positiven oder negativen Testbefund aufwies und sie korrekt getestet wurde, wodurch sie auch um die Urkundenqualität des Covid-Testzertifikats wusste. Die Beschuldigte wusste weiter, dass sie sich vor der Ausstellung des negativen Test- zertifikats nicht an einer zugelassenen Teststelle hat testen lassen und das nega-
tive Covid-Testzertifikat folglich nicht der Wahrheit entsprechen würde. Da die Be- schuldigte es dennoch für ihre Reise nach M._____ verwendete, nahm sie dies billigend in Kauf und wollte Dritte über ihr Testergebnis täuschen. Dadurch ver- schaffte sie sich einen Vorteil, indem sie die Reise nach M._____ aufgrund des negativen Testzertifikats antreten konnte, was ohne nicht möglich gewesen wäre. Ohne entsprechenden Test hatte die Beschuldigte jedoch keinen Anspruch auf das negative Testzertifikat und der dadurch entstandene Vorteil war unrechtmässig. Die Beschuldigte handelte demzufolge eventualvorsätzlich, wodurch auch der subjek- tive Tatbestand erfüllt ist. 1.3. Zwischenfazit Indem die Beschuldigte ein wahrheitswidrig erstelltes negatives Testzertifikat für ihre Reise nach M._____ verwendete, hat sie sich der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 2. Mehrfache Anstiftung zur Urkundenfälschung 2.1. Objektiver Tatbestand 2.1.1. Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird im Sinne der Anstiftung gemäss Art. 24 StGB nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. Bei der Anstif- tung gilt der Grundsatz der limitierten Akzessorietät, wonach die Haupttat nur tat- bestandsmässig und rechtswidrig, nicht aber schuldhaft begangen worden sein muss. Der Anstifter unterliegt der gleichen Strafdrohung wie der Haupttäter, wodurch sachliche Merkmale der Tat akzessorisch zu behandeln sind; im Unter- schied zu persönlichen Merkmalen (OFK/StGB-D ONATSCH, Art. 24 StGB N 14 f.). Als objektives Anstiftungsmittel kommt grundsätzlich jedes motivierende Verhalten des Anstifters in Frage (FORSTER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 24 StGB N 16). So kann das Hervorrufen des Tatentschlusses durch Überreden, konkludente Aufforderung, Bitten etc. erfol- gen, wobei die Überwindung eines erheblichen Widerstandes nicht erforderlich ist. Zwischen dem motivierenden Verhalten und dem Tatentschluss muss indessen ein
Kausalzusammenhang bestehen (OFK/StGB-DONATSCH, Art. 24 StGB N 17 f.). Die Person des Opfers und die konkrete Tatausführung der Haupttat brauchen nicht präzise festgelegt zu sein, die angestrebte Haupttat muss jedoch zumindest im Kontext als Straftat erkennbar sein (F ORSTER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 24 StGB N 21). Die gewünschte Straftat muss eine vorsätzliche, tatbestandsmässige und rechtswidrige Handlung sein und kann in einem Verbrechen, Vergehen oder in einer Übertretung bestehen. Die Anstiftung ist dann vollendet, wenn der Angestiftete die Tat begeht oder min- destens in strafbarer Weise versucht (OFK/StGB-D ONATSCH, Art. 24 StGB N 21 ff.). 2.1.2. Wie vorstehend ausgeführt wurde, gilt als erstellt, dass die Beschuldigte B._____ am 7. Januar 2022 und am 12. Februar 2022 um die Ausstellung von ins- gesamt drei negativen Testzertifikaten ersuchte. In Bezug auf die Ausstellung die- ser Testzertifikate – was mithin die Haupttat darstellt – kann indessen auf das se- parate Verfahren Nr. DG220193-L betreffend B._____ verwiesen werden. Da es sich auch bei diesen Testzertifikaten um wahrheitswidrige negative Covid-Testzer- tifikate handelt, fallen sie unter den Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. Somit liegt eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat vor. Vorliegend ersuchte die Beschuldigte B._____ per iMessage-Nach- richten um die Ausstellung der Testzertifikate. Aufgrund der Nachrichten der Be- schuldigten, stellte B._____ anschliessend die Testzertifikate aus, wodurch ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Beschuldigten und dem Ta- tentschluss von B._____ besteht. Da B._____ zumindest davon ausgehen musste, dass sich die Beschuldigte und ihr Freund L._____ vor der Ausstellung der negati- ven Testzertifikate nicht offiziell haben testen lassen, ist ohne Weiteres davon aus- zugehen, dass die Ausstellung der Testzertifikate als Straftat erkennbar war. Dabei handelt es sich um eine Urkundenfälschung – mithin um eine vorsätzliche, tatbe- standsmässige und rechtswidrige Handlung in Form eines Verbrechens – und auf- grund der Tatsache, dass B._____ die negativen Testzertifikate am Ende tatsäch- lich an die Beschuldigte ausstellte, ist die Anstiftung vollendet und der objektive Tatbestand diesbezüglich erfüllt.
2.2. Subjektiver Tatbestand 2.2.1. In subjektiver Hinsicht bestimmt der Anstifter jemand anderen vorsätzlich zur Begehung einer Straftat. Er ruft im Angestifteten wissentlich und willentlich den Ta- tentschluss für eine konkrete Straftat hervor und will, dass der Angestiftete den Ta- tentschluss verwirklicht, indem er die Straftat vollendet. Eventualvorsatz des Anstif- ters genügt mithin (F ORSTER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 24 StGB N 3). Der Anstifter muss weiter subjektiv voraussehen bzw. in Kauf nehmen, dass sein motivierendes Verhalten den Tatentschluss beim Angestifteten hervorruft und sich insofern für die Haupttat kausal auswirkt. Er muss damit vorsätzliches tatbestandsmässiges und rechtswid- riges Verhalten des Haupttäters in Kauf nehmen (F ORSTER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 24 StGB N 5). 2.2.2. Die Beschuldigte wusste, dass weder sie noch ihr Freund L._____ sich vor der Ausstellung der negativen Testzertifikate an einer zugelassenen Teststelle ha- ben testen lassen und die Covid-Testzertifikate folglich nicht der Wahrheit entspre- chen würden. Dennoch ersuchte sie B._____ um die Ausstellung solcher Testzer- tifikate. Ihr Wille war damit auf die Ausstellung der Testzertifikate gerichtet. Dabei wusste sie, dass B._____ erst aufgrund ihres Ersuchens hin die entsprechenden Testzertifikate ausstellen würde, was sie zumindest in Kauf nahm, um die negativen Testzertifikate für sich und L._____ zu erhalten. Somit nahm sie auch zumindest in Kauf, dass B._____ ihr die wahrheitswidrigen negativen Testzertifikate ausstellte und sich somit der Urkundenfälschung strafbar machte. Die Beschuldigte handelte demnach vorsätzlich in Bezug auf die Anstiftung und eventualvorsätzlich in Bezug auf die Haupttat von B._____. 3. Fazit Die Beschuldigte hat sich durch ihr Verhalten der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB schuldig gemacht und ist hierfür zu bestrafen.
IV. Strafzumessung 1. Strafrahmen 1.1. Bei der Strafzumessung ist zunächst der abstrakte Strafrahmen zu bestim- men. Für die Festlegung des Strafrahmens bei mehreren Straftaten ist auf die Strafe der schwersten Tat abzustellen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Als Kriterium für die Schwere des Delikts wird grundsätzlich jeweils auf den Strafrahmen des jeweiligen Delikts abgestellt. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu be- urteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. Der ordentliche Straf- rahmen kann unter Berücksichtigung von Strafschärfungs- und Strafmilderungs- gründen nach oben beziehungsweise nach unten erweitert werden, sofern ausser- gewöhnliche Umstände vorliegen und die angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart resp. zu milde erscheint. In aller Regel ist der Strafrahmen vom Gesetzgeber jedoch sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen (BGE 136 IV 55 E 5.8). Das Gericht ist jedoch verpflichtet, Strafschär- fungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 116 IV 300 E. 2a). 1.2. Vorliegend hat sich die Beschuldigte der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB schuldig gemacht. Bei der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB handelt es sich um das Delikt mit dem höchsten Strafrahmen, wobei im Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorgesehen ist. Vorliegend bestehen keine aussergewöhn- lichen Umstände, die es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedürfte es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Ver- schulden der Beschuldigten als besonders leicht bzw. schwer erscheinen lassen, was vorliegend nicht der Fall ist. Die Strafe ist somit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von Art. 251 Ziff. 1 StGB festzulegen.
Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte, das von B._____ am 7. Januar 2022 erstellte wahrheitswidrige negative Testzertifikat, anlässlich ihrer Reise von Zürich nach M._____ vorwies. Indem sich die Beschul- digte im Vorfeld nicht bei einer offiziellen Teststelle hat testen lassen, gefährdete sie die Gesundheit anderer, da die Beschuldigte mit ihrem Testzertifikat, unabhän- gig von ihrem Testergebnis, die Reise nach M._____ antreten konnte. In der da- maligen Zeit stand jedoch die Eindämmung des Virus im Vordergrund. Zentral war der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung sowie der Schutz des Gesundheits- systems vor Überlastungen. Diese Ziele sollten – unter anderem – mit der Einfüh- rung der Zertifikatspflicht gewährleistet werden. Die Bevölkerung durfte und musste darauf vertrauen resp. war darauf angewiesen, dass sich alle an diese Pflicht halten würden, wobei die Beschuldigte durch ihr Verhalten dieses Vertrauen in egoisti- scher Weise missbrauchte. Zudem reiste die Beschuldigte unmittelbar nach ihrer Quarantäne nach M._____ und ging sogar selbst davon aus, dass ein Test bei ihr noch ein positives Ergebnis anzeigen würde. Darüber setzte sie sich jedoch hinweg und trat die Reise dennoch aufgrund rein egoistischer Motive an. In subjektiver Hin- sicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte in Bezug auf den Gebrauch des negativen Testzertifikats lediglich eventualvorsätzlich handelte. Das Tatverschul- den der Beschuldigten in Bezug auf die Urkundenfälschung ist insgesamt als leicht zu beurteilen, weshalb die Einsatzstrafe auf 40 Tagessätze festzusetzen ist. 3.1.2. Mehrfache Anstiftung zur Urkundenfälschung In Bezug auf die objektive Tatschwere der durch die Beschuldigten begangenen Anstiftung zur Urkundenfälschung ist festzuhalten, dass sie B._____ um insgesamt drei negative Testzertifikate ersuchte. Diese stellte ihr in der Folge tatsächlich ne- gative Testzertifikate aus, ohne dass die Beschuldigte oder L._____ offiziell getes- tet waren. Somit liegt auch hier eine Gefährdung Dritter vor, wobei diesbezüglich auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer IV.3.1.1 verweisen werden kann. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte vorsätzlich in Bezug auf die Anstiftung und eventualvorsätzlich in Bezug auf die Haupttat von B._____ handelte. Das Verschulden der Beschuldigten in Bezug auf die mehrfache
Anstiftung zur Urkundenfälschung ist insgesamt als leicht zu beurteilen. Unter Be- rücksichtigung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Einsatz- strafe aufgrund der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung um 80 Tagess- ätze auf 120 Tagessätze zu erhöhen. 3.2. Täterkomponente 3.2.1. In Bezug auf ihre persönlichen Verhältnisse machte die Beschuldigte anläss- lich der Konfrontationseinvernahme vollumfänglich von ihrem Aussageverweige- rungsrecht Gebrauch (act. 2 S. 4 f.). An der Hauptverhandlung vom 11. September 2023 führte die Beschuldigte lediglich aus, dass sie die Primar- und Oberstufe be- sucht und anschliessend eine Ausbildung zur medizinischen Praxisassistentin ab- solviert habe. Zur Zeit arbeite sie in einem 100 %-Pensum als medizinische Praxi- sassistentin bei einem Hausarzt. In Bezug auf die Höhe ihres monatlichen Einkom- mens verweigerte die Beschuldigte ihre Aussage. Sie wohne zudem alleine und habe weder Vermögen noch Schulden (Prot. S. 48 ff.). Aus dem Auszug des Steu- erregisters geht hervor, dass die Beschuldigte im Jahr 2020 ein Einkommen von Fr. 45'600.– und kein Vermögen aufgewiesen habe (act. 8/4). Aus den persönli- chen Verhältnissen der Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevan- ten Faktoren ableiten. 3.2.2. Gemäss Strafregisterauszug ist die Beschuldigte in der Schweiz nicht vorbe- straft, was neutral zu bewerten ist (act. 8/1; act. 28). 3.2.3. Bei der Strafzumessung ist das Nachtatverhalten des Täters mit zu berück- sichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straf- taten sowie Einsicht und Reue wirken strafmindernd (W IPRÄCHTIGER/KELLER in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 N 167 ff.). Die Beschuldigte machte in der Untersuchung vollumfänglich von ihrem Aussagever- weigerungsrecht Gebrauch und zeigte weder Reue noch Einsicht in seinem Ver- halten. Aus dem Nachtatverhalten kann somit nichts zu Gunsten der Beschuldigten abgeleitet werden.
3.2.4. Die Täterkomponente wirkt sich unter Berücksichtigung aller zuvor erwähn- ten strafmindernden und straferhöhenden Strafzumessungsfaktoren neutral auf die Strafhöhe aus. Damit bleibt es bei der Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen. 4. Auszufällende Strafe 4.1. Das Verbrechen, für das die Beschuldigte zu verurteilen ist, kann mit Frei- heitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Ist eine Strafe von unter 180 Tagessätzen bzw. 6 Monaten in Betracht zu ziehen, hat das Gericht die Auswahl zwischen einer Geld- und Freiheitstrafe (J OSITSCH/ EGE/SCHWAR- ZENEGGER , Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 9. Aufl., Zürich 2018, S. 139). Statt auf eine Geldstrafe kann auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB) oder eine Geldstrafe voraus- sichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). 4.2. Die Beschuldigte ist vorliegend nicht vorbestraft und eine Freiheitsstrafe er- weist sich als nicht erforderlich, um die Beschuldigte von weiteren Delikten abzu- halten. In Anbetracht der vorstehend geschilderten finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte insgesamt ein Einkom- men von durchschnittlich ca. Fr. 3'800.– im Monat erzielt. Daher erscheint es an- gemessen, den Tagessatz auf Fr. 80.– festzusetzen. Die Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 80.– zu bestrafen.
V. Strafvollzug 1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist für den Aufschub des Voll- zugs nach Art. 42 Abs. 1 StGB das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausge- setzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Bei der Beurteilung
der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamt- würdigung aller Umstände vorzunehmen. Dabei sind insbesondere Vorleben, Leu- mund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen (H EIMGARTNER in: Do- natsch [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 42 N 6 ff.). 2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des beding- ten Strafvollzuges vorliegend erfüllt, da die Beschuldigte zu einer Geldstrafe verur- teilt wird, die sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens befindet. Der Beschuldigten ist als Ersttäterin zudem ohne Weiteres eine günstige Prognose zuzugestehen und es ist ihr demnach der bedingte Strafvollzug zu gewähren. 3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Es erscheint vielmehr aufgrund der vorstehenden Er- wägungen angemessen, eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen.
VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 424 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b sowie § 14 Abs. 1 lit. b GEbV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. 2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person bei einer Verur- teilung die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Vorliegend ist die Beschuldigte lediglich in Bezug auf das Ersuchen eines Testzertifikats freizusprechen und für die restlichen vier Testzertifikate schuldig zu sprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung
und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Vertei- digung, trotzdem in vollem Umfang der Beschuldigten aufzuerlegen. 3. Die von der amtlichen Verteidigung geltend gemachten Aufwendungen (act. 39) erscheinen in Anbetracht der konkreten Umstände des Falles als ange- messen. Die Entschädigung ist auf Fr. 6'056.70 (inkl. Barauslagen und MwSt.) fest- zusetzen (vgl. § 16, 17 und 23 AnwGebV). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie − der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB. 2. Die Beschuldigte wird vom Vorwurf der Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB betreffend den 4. Januar 2022 bei B._____ für sich selbst freigesprochen. 3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 80.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Rechtsanwalt MLaw LL.M. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtli- cher Verteidiger der Beschuldigten mit Fr. 6'056.70 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 6'056.70 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten aufer- legt. 8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
Zürich, 21. September 2023
BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 10. Abteilung - Einzelgericht
Der Vorsitzende:
lic. iur. M. Hauser Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Moers
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.