Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG240197-L / UB Mitwirkend: Ersatzrichter lic. iur. K. Peter Gerichtsschreiberin MLaw V. Polak Verfügung und Urteil vom 19. Mai 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A., Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1. betreffend Versuchte Nötigung etc. Privatklägerin B., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 31. Juli 2024 (act. D1/15) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 8) Der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ sowie die Vertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y.. Anträge der Anklagebehörde: (act. D1/15 S. 4) "Schuldigsprechung von A. im Sinne der Anklageschrift Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten Vollzug der Freiheitsstrafe Anrechnung der erstandenen Haft Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB während des Vollzuges der Freiheitsstrafe Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'500.00)"
Anträge der amtlichen Verteidigung: (act. 48 S. 1; Prot. S. 30; sinngemäss) 1.Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten Nötigung freizusprechen. 2.Der Beschuldigte sei für die Verletzung des Kontakt- und Rayonverbots mit 30 Tagen Freiheitsentzug im Sinne einer Ge- samtstrafe, zusammen mit der Strafe aus dem Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich aus dem Jahr 2018, zu bestrafen. 3.Es sei festzustellen, dass die Strafe durch Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft erstanden ist. 4.Es sei dem Beschuldigten vom Staat eine angemessene Genugtuung für die Überhaft auszurichten. 5.Auf den Antrag des BVD sei nicht einzutreten. Im Falles des Ein- tretens sei das Rayonverbot nicht zu erweitern, sofern das Einzel- gericht überhaupt darüber entscheiden kann. 6.Die Kosten des Verfahrens und der amtlichen Verteidigung seien infolge der finanziellen Situation des Beschuldigten definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Staates. Anträge der Vertreterin der Privatklägerin: (act. 46 S. 1; sinngemäss) Der Beschuldigte sei anklagegemäss und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
Erwägungen: I. Prozessuales 1.Prozessgeschichte 1.1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 31. Juli 2024 ging am 20. August 2024 beim Bezirksgericht Zürich ein (act. D1/15). Mit Ver- fügung vom 4. April 2025 wurde zur Hauptverhandlung auf den 19. Mai 2025 vor- geladen und den Parteien Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt (act. 27/1). Die Vertreterin der Privatklägerin ersuchte in der Folge um Aktenein- sicht in sämtliche Dossiers (act. 29; act. 30). Nach Einholung der Stellungnahme des amtlichen Verteidigers wurde der Privatklägerin mit Verfügung vom 25. April 2025 vollständige Akteneinsicht gewährt (act. 35 f.; act. 38). Zudem wurde die Frist der Privatklägerin zur Einreichung von Beweisanträgen im Sinne einer Ausnahme erstreckt (act. 34). 1.2. Zur Hauptverhandlung vom 19. Mai 2025 erschien der Beschuldigte in Beglei- tung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. X1., sowie die Vertre- terin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Y. (Prot. S. 8). Im Rahmen der Hauptverhandlung stellte die Vertreterin der Privatklägerin Beweisanträge, über welche sogleich entschieden und der Entscheid mündlich eröffnet und erläutert wurde (Prot. S. 28 f.). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet, erläutert und übersetzt und den Anwesenden schriftlich im Dispositiv aus- gehändigt und der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft zugesendet (act. 50- 51/1-2; Prot. S. 33 ff.). 1.3. Mit Eingabe vom 20. Mai 2025 meldete die amtliche Verteidigung fristgerecht Berufung gegen das Urteil an (act. 52). 2.Privatklägerschaft 2.1. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt hat, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).
Die Erklärung, sich als Privatkläger am Verfahren beteiligen zu wollen, hat gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens zu erfolgen. Wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eintritt, ist grundsätzlich nach Art. 121 Abs. 2 StPO zur Zivilklage berechtigt. 2.2. Die Geschädigte B._____ (nachfolgend: Privatklägerin) hat sich im vorliegen- den Verfahren mittels Schreiben ihrer Vertreterin vom 1. Juli 2024 gültig als Straf- und Zivilklägerin konstituiert (act. D2/16/14). 2.3. Die Geschädigte C._____ (nachfolgend: Geschädigte) hat auf die Konstituie- rung als Privatklägerin verzichtet (act. D1/10/2). 3.Anklageprinzip 3.1. Die Verteidigung führt in ihrem Plädoyer aus, die Anklage sei in Bezug auf den Vorwurf von Dossier 1 widersprüchlich formuliert, und macht damit sinngemäss geltend, das Anklageprinzip sei verletzt (act. 48 S. 3). 3.2. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das ist die Folge des in Art. 9 StPO umschriebenen Ankla- gegrundsatzes: Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staats- anwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Der Anklagegrundsatz verteilt die Aufgaben zwischen den Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden einerseits und den Gerichten andererseits. Er bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die Anforderungen, welche an die Anklageschrift gestellt werden. Diese hat eine doppelte Bedeutung. Sie dient einmal der Bestimmung des Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunktion) und sie vermittelt andererseits dem Beschuldigten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion), wobei die beiden Funktionen von gleichwertiger Bedeutung sind. Die Anklage hat dem Angeklagten die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem
Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver als auch subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 133 IV 235 ff., 244 f., m.w.H.). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2014 6B_100/2014 E. 2.3.1 m.H.; Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai 2009 6B_1067/2009 E. 2.3.). Entscheidend ist folglich, ob die beschuldigte Person trotz der geltend gemachten Ungenauigkeiten erkennen konnte, welche konkreten Vorwürfe gegen sie erhoben werden und ob sie sich entsprechend wirksam verteidigen konnte. An die Anklage- schrift dürfen keine überspitzt formalistische Anforderungen gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 25. März 2010 6B_966/2009 E. 3.3). 3.3. Die Verteidigung kritisiert insbesondere, dass der Beschuldigte nie von einer Bewilligung gesprochen habe, die ihn zum Arbeiten berechtige. Zudem gehe aus der Anklage nicht hervor, was der Beschuldigte durch die ihm vorgeworfene Nöti- gung konkret habe erreichen wollen bzw. zu was für einer Handlung die Geschä- digte bzw. das Migrationsamt genötigt worden sei (act. 48 S. 3, 7 f.). 3.4. Vorliegend umfasst der Kernsachverhalt gemäss Dossier 1 der Anklage- schrift, dass der Beschuldigte die zwei ihm zur Last gelegten Drohungen ausge- sprochen haben soll, wodurch er versuchte habe, die Geschädigte zu nötigen auf das Festhalten an der Landesverweisung zu verzichten bzw. ihm einen Aufenthalts- titel und eine Bewilligung auszustellen, welche ihn zur Arbeit berechtige. Der nach- folgenden Beweiswürdigung ist hier vorwegzunehmen, dass es gestützt auf die im Recht liegenden Aussagen offensichtlich erscheint, dass der Beschuldigte durch die mutmasslichen Drohungen die Geschädigte und das Migrationsamt dazu hätte bewegen wollen, ihm die Berechtigung zur Aufnahme einer Arbeit zu bestätigen und dies in der Folge dem Arbeitgeber, also dem Temporärbüro, entsprechend mit- zuteilen. Der Beschuldigte und die Verteidigung haben dies denn auch stets so verstanden (etwa in act. 48 S. 10 und 13). Zudem sprach der Beschuldigte selbst anlässlich seiner Einvernahmen mehrmals davon, er habe beim Migrationsamt we- gen einer Arbeitsbewilligung angerufen (vgl. act. D1/3/1 F/A 27; act. D1/3/2 F/A 10). Ob in diesem Zusammenhang von einem Aufenthaltstitel statt Aufenthaltsstatus
oder einer Arbeitsberechtigung statt Bestätigung zur Aufnahme einer Arbeitstätig- keit die Rede gewesen sei, spielt demzufolge keine Rolle mehr. 3.5. Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des Anklageprinzips vor. Der An- klagevorwurf ist im Hinblick auf den Kernsachverhalt, namentlich die mutmasslich geäusserten Drohungen und die Forderung gegenüber der Geschädigten als Ver- treterin des Migrationsamts, klar formuliert. Der Beschuldigte weiss, was ihm zur Last gelegt wird und er sowie die Verteidigung waren in der Lage, den Beschuldig- ten angemessen zu verteidigen. 4.Beweisanträge 4.1. Die Vertreterin der Privatklägerin stellte anlässlich der Hauptverhandlung die Beweisanträge, wonach einerseits der Arbeitsvertrag und die Lohnabrechnungen des Beschuldigten zu edieren und andererseits die Akten aus dem Strafverfahren A-4/2025/2779 gegen den Beschuldigten beizuziehen seien. Zur Begründung führte die Vertreterin der Privatklägerin an, dass die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten für die Zivilforderungen relevant seien bzw. sein könnten. Die ge- nannten Strafakten seien ferner für die Beurteilung der Aussagen des Beschuldig- ten relevant (Prot. S. 28). 4.2. Der amtlichen Verteidigung wurde anlässlich der Hauptverhandlung die Mög- lichkeit zur Stellungnahme hierzu eingeräumt. Von Seiten der Verteidigung wurde ausgeführt, dass der Arbeitsvertrag und zwei Lohnabrechnungen ohnehin mit dem heutigen Plädoyer eingereicht würden. Zudem wurde beantragt, die Strafakten seien nicht beizuziehen, zumal eine Nichtanhandnahme ergangen sei und jene Ak- ten daher irrelevant seien. Sollten die Akten heute beigezogen werden, sei die Hauptverhandlung zu vertagen (Prot. S. 29). 4.3. Gemäss Art. 331 Abs. 3 StPO hat die Verfahrensleitung den Parteien mit kur- zer Begründung mitzuteilen, wenn sie Beweisanträge ablehnt. Beweisanträge dür- fen abgelehnt werden, wenn die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenü- gend erwiesen sind (Art. 139 Abs. 2 StPO). Vor Abschluss des Beweisverfahrens
gibt das Gericht den Parteien die Gelegenheit, weitere Beweisanträge zu stellen (Art. 345 StPO). 4.4. Anlässlich der Hauptverhandlung wurden die Beweisanträge abgelehnt mit der Begründung, dass die amtliche Verteidigung im Rahmen des Plädoyers den Arbeitsvertrag sowie zwei Lohnabrechnungen zu den Akten reicht (vgl. Prot. S. 28; act. 49/2-3), welche hinreichend Aufschluss über das konkrete Arbeitsverhältnis und den Lohn des Beschuldigten geben. Zudem sandte die Vertreterin der Privatklägerin die ihr bekannten Akten aus dem Strafverfahren A-4/2025/2779 dem Gericht in der Beratungspause per E-Mail zu (vgl. act. 45/1-16). Kopien davon wurden der Verteidigung ebenfalls ausgehändigt (Prot. S. 29). In den Akten befinden sich insbesondere die beiden Strafanträge der Privatklägerin vom 20. Januar 2025 und vom 3. Februar 2025 samt Beilagen, wel- che bereits im Vorfeld aktenkundig waren (act. 21 ff.). Darüber hinaus ist die Nicht- anhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 10. Fe- bruar 2025 ersichtlich (act. 45/16). Bei diesen eingereichten Akten handelt es sich offensichtlich um jenes Verfahren, welches im Strafregisterauszug vom 13. Mai 2025 als "Hängiges Strafverfahren 2" aufgeführt ist, wobei das Aktenzeichen A-4/ 2025/2779 im Vergleich zu jenem auf der Nichtanhandnahmeverfügung lediglich auf die Zuständigkeit eines anderen Büros der Staatsanwaltschaft hinweist. Damit fanden die relevanten Akten aus diesem zwischenzeitlich abgeschlossenen Ver- fahren bereits Eingang in das hiesige Verfahren. Im Übrigen wurden im dortigen Verfahren gar keine und damit auch keine verwertbaren Einvernahmen mit dem Beschuldigten durchgeführt. Mithin liegen keine weiteren sachdienlichen Aussagen des Beschuldigten vor, die – wie von der Vertreterin der Privatklägerin ausgeführt (Prot. S. 28) – etwas zur gesamthaften Beurteilung der Schilderungen des Beschul- digten beitragen könnten. Damit besteht keine Notwendigkeit, weitere Akten beizuziehen, weshalb die Bewei- santräge abgewiesen wurden (Prot. S. 29; act. 50).
II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A.Allgemeines zur Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung 1. Bei der Beantwortung der Frage, ob sich der dem Beschuldigten in der Ankla- geschrift vorgeworfene Sachverhalt verwirklicht hat, ist das Gericht keinen Beweis- regeln verpflichtet. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswür- digung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweismitteln geschöpften Überzeugung fällt. Hat sich die Beweisführung, wie vorliegend, auf Aussagen von Beteiligten zu stützen, ist an- hand sämtlicher Umstände zu prüfen, welche Darstellung überzeugend(er) ist. Be- stehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten des Beschuldigten zu werten (BSK StPO-TO- PHINKE, Art. 10 N 76). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4; 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004 E. 7.2). 2. Stützt sich die Beweisführung auf Aussagen von Beteiligten, sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und der Hauptverhandlung ergeben, zu untersuchen, ob die Sachdarstellung überzeugend ist, wobei insbesondere zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist. Die allgemeine Glaubwürdigkeit ei- ner Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung auch aus ihrem wirtschaft- lichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem aus ihren persönli- chen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Bei der Wür- digung von Aussagen ist allerdings nicht in erster Linie die prozessuale Stellung der aussagenden Person massgebend. Ihr Interesse am Ausgang des Verfahrens oder die persönliche Bindung zu anderen Prozessbeteiligten ist für sich alleine noch kein Grund, ihrer Aussage zu misstrauen. Erst das Hinzutreten weiterer, in dieselbe Richtung weisender Indizien kann begründeten Anlass geben, Aussagen als unzu- verlässig zu verwerfen. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist daher zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ablauf logisch und
schlüssig sind sowie ob sie – soweit das objektiv möglich ist – anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind (ROLF BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, 1985, S. 53 ff.; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Auflage, München 2021). Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Per- sönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt wer- den, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussa- gen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). 3. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der be- schuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach ab- geschlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten des Beschuldigten zu werten ("in dubio pro reo") und es ist von jener Sachlage auszugehen, welche für die beschuldigte Person günstiger ist (BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 76). B.Erster Tatvorwurf 1.Anklagevorwurf und bestrittener Sachverhalt 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Dossier 1 vor, er habe am 25. Juli 2023, um ca. 16:25 Uhr, von der D.-Filiale an der E.-strasse 1, ... Zürich, aus beim Migrationsamt des Kantons Zürich angerufen und gegenüber der Fachsekretärin C._____ (nachfolgend: Geschädigte) gesagt, dass, wenn an der gegen ihn erteilten Landesverweisung festgehalten werde und sein Aufenthaltstitel, welchen ihn zur Arbeit berechtigen würde, verweigert werde, er seine Kinder F._____ und G._____ ins Ausland mitnehmen und von der Mutter B._____ weg-
nehmen werde, sodass sie die Kinder nie mehr zu sehen bekäme. Zudem habe er geäussert, er wolle eine Bewilligung und er wolle arbeiten, ansonsten würde er seine Kinder mitnehmen und seinen Kindern und sich selbst das Leben nehmen. Der Beschuldigte habe dabei zumindest in Kauf genommen, dass die Geschädigte seine Aussagen als ernst auffassen und das Geforderte ausführen würde. Die Ge- schädigte habe die Aussagen als ernst aufgefasst, sei jedoch nicht auf die Forde- rungen des Beschuldigten eingegangen (act. D1/15 S. 2). 1.2. Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beschuldigte am 25. Juli 2023, um ca. 16:25 Uhr, ein Telefonat mit dem Migrationsamt des Kantons Zürich bzw. mit der Geschädigten führte (Prot. S. 18 ff.; act. D1/3/3 F/A 15 ff.; act. 48 S. 5 f.). Der Beschuldigte bestreitet jedoch, die Geschädigte anlässlich dieses Telefonats zu nötigen versucht zu haben, indem er die ihm zur Last gelegten Drohungen ausgesprochen haben soll (Prot. S. 19 ff.). Der Anklagesachverhalt ist somit dies- bezüglich zu erstellen. 2.Beweismittel und deren Verwertbarkeit 2.1. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten (act. D1/3/1-3; Prot. S. 18 ff.) sowie der Geschädigten (act. D1/4/2; act. D1/4/4), die Telefonnotiz der Geschädigten vom 25. Juli 2023 (act. D1/2/1) und das Schreiben des Staatssekre- tariats für Migration [SEM] vom 6. August 2021 (act. D1/2/2) bei den Akten. Weiter liegen insbesondere die Beizugsakten des Migrationsamt vor (act. D1/12/13). 2.2. Der Beschuldigte wurde jeweils korrekt als beschuldigte Person einvernom- men. Er wurde zu Beginn der Einvernahmen auf das Recht zur Verweigerung von Aussagen und Mitwirkung aufmerksam gemacht (act. D1/3/1-3; Prot. S. 8 ff.). Er zeigte sich schliesslich einverstanden, die polizeiliche Einvernahme ohne seine Verteidigung durchzuführen (act. D1/3/1 S. 1 f.). Die Geschädigte wurde nach Ent- bindung vom Amtsgeheimnis (act. D1/4/1; act. D1/4/3) als polizeiliche Auskunfts- person und von der Staatsanwaltschaft parteiöffentlich als Zeugin einvernommen und der Beschuldigte erhielt die Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen und zur Zeugeneinvernahme Stellung zu nehmen (act. D1/4/2; act. D1/4/3). Damit wurde
das Recht auf Teilnahme an der Beweiserhebung gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO gewahrt. Der Verwertbarkeit der genannten Einvernahmen steht damit nichts ent- gegen. 2.3. Der Verwertbarkeit der weiteren im Recht liegenden Sachbeweismittel steht ebenfalls nichts entgegen. 3.Darstellung des Beschuldigten und deren Würdigung 3.1. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 28. Juli 2023 gab der Be- schuldigte an, er sei beim Temporärbüro gewesen, wobei jenes Personal dem Mi- grationsamt angerufen und gefragt habe, ob er arbeiten dürfe oder nicht. Das Mi- grationsamt habe dem Temporärbüro telefonisch mitgeteilt, dass er nicht arbeiten dürfe, worauf er gleichentags selber vom D._____ am H._____ aus das Migrations- amt angerufen habe. Weiter führte er aus, man könne die Telefonate im Nachhinein sicherlich nochmals anhören, denn so würde man hören, ob er Drohungen ausge- sprochen habe oder nicht (act. D1/3/1 F/A 7 ff.). Es sei entschieden worden, dass er ausgeschafft werde, jedoch werde es noch nicht vollzogen. Bis dahin dürfe er in er Schweiz leben und arbeiten (act. D1/3/1 F/A 10). Er habe in der Folge mit einer Frau des Migrationsamts, deren Namen er nicht wisse, telefoniert, wobei er mit ihr auf Hochdeutsch gesprochen habe (act. D1/3/1 F/A 11 ff.). Er habe keine Drohun- gen ausgesprochen und ihr nicht gedroht. Er habe sie nur gefragt, ob er in der Schweiz arbeiten dürfe oder nicht, da er ein Papier und auch eine E-Mail von den Bewährungs- und Vollzugsdiensten mit dem Dokument besitze, aus welchem her- vorgehe, dass er arbeiten dürfe. Dies habe er dem Migrationsamt erklären wollen. Die Frau am Telefon habe ihm gesagt, er solle die Schweiz verlassen und dürfe nicht arbeiten. Darauf habe er ihr gesagt, ohne seine Kinder gehe er nirgends hin (act. D1/3/1 F/A 14). Der Beschuldigte äusserte weiter, er sei anlässlich des Tele- fonats vielleicht etwas laut gewesen, da es viele Leute um ihn herum gehabt habe. Die Frau des Migrationsamtes habe ihn provoziert und ihm gesagt, er solle seine Kinder und seine Exfrau in Ruhe lassen. Er habe gar nie über seine Frau gespro- chen, sondern nur wegen der Arbeit nachgefragt (act. D1/3/1 F/A 15). Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte gesagt haben soll, er werde seine Kinder ins Ausland ent- führen, sodass seine Exfrau diese nie mehr zu Gesicht bekommen würde und er
auch kein Problem damit hätte, den Kindern das Leben zu nehmen, gab der Be- schuldigte an, es handle sich hierbei um eine Lüge. Er habe nur gesagt, dass er ohne seine Kinder die Schweiz nicht verlassen werde, womit er nicht habe drohen wollen. Er habe nie die Absicht gehabt, seine Kinder zu entführen (act. D1/3/1 F/A 17). Vielleicht habe die Frau am Telefon ihn falsch verstanden. So habe er gesagt, nur wenn er tot sei, würde er seine Kinder verlassen. Er habe nicht über seine Exfrau gesprochen während des Telefonats. Die Frau vom Migrationsamt habe das falsch gesagt. Sie habe in ihren Gedanken und aufgrund seiner Vorge- schichte die Aussagen des Telefonats falsch interpretiert (act. D1/3/1 F/A 18). Der Beschuldigte gab erneut an, er habe niemanden bedroht (act. D1/3/1 F/A 20). Er wolle nach Eritrea zurück, wenn dies unbedingt sein müsse und sein Land ihn ak- zeptiere. Freiwillig werde er jedoch nicht gehen, da er seine Kinder hier in der Schweiz nicht alleine lassen wolle (act. D1/3/1 F/A 21 f.). Ferner führte der Beschul- digte auf Nachfrage aus, dass von ihm aus keine Gefahr für die Kinder und die Exfrau bestehe (act. D1/3/1 F/A 23 f.). Abschliessend gab der Beschuldigte zu Pro- tokoll, dass das lange Telefongespräch auf Deutsch geführt worden sei, weshalb es allenfalls ein Missverständnis gegeben habe. Er habe nicht die Absicht, seinen Kindern oder seiner Exfrau etwas anzutun, und habe lediglich wegen seiner Ar- beitsbewilligung beim Migrationsamt angerufen (act. D1/3/1 F/A 27). 3.2. An der Hafteinvernahme vom 29. Juli 2023 machte der Beschuldigte erneut geltend, niemandem gedroht zu haben. Er habe beim Migrationsamt angerufen, weil er eine Arbeitsbewilligung haben wollte (act. D1/3/2 F/A 10). Er schilderte ge- genüber der Staatsanwaltschaft, dass er an jenem Tag bei einem Temporärbüro gewesen sei, da dieses eine Arbeit für ihn gehabt habe. Der Mann des Temporär- büros habe wissen wollen, ob er arbeiten dürfe, und habe daher zuerst beim Migra- tionsamt angerufen. Die Abklärungen hätten ergeben, dass er nicht arbeiten dürfe. Daraufhin habe er selbst beim Migrationsamt angerufen, um nachzufragen, ob er arbeiten dürfe oder nicht. Dabei habe er niemandem drohen wollen. Die Frau habe ihm gesagt, es sei entschieden worden, dass er das Land verlassen müsse, des- halb könne er hier nicht arbeiten. Er habe ihr gesagt, dass er Kinder habe und mit ihnen hier leben möchte. Es habe dann immer wieder diese Wortaustausche gege- ben, wobei er ihr gesagt habe, dass er seine Kinder nur verlasse, wenn er sterbe
(act. D1/3/2 F/A 11). Die Frau habe ihm gesagt, er solle seine Kinder und seine Exfrau in Ruhe lassen. Er habe erwidert, dass er nicht über diese gesprochen habe, sondern habe fragen wollen, ob er arbeiten dürfe oder nicht. Sie habe ihm mitgeteilt, es sei entschieden per 31. Mai 2023, dass er die Schweiz verlassen müsse. Er habe ihr mitgeteilt, dass er dies alles verstanden habe, dass es aber eine E-Mail des BVD gebe, wonach er arbeiten dürfe. Diese E-Mail habe die Frau nicht sehen können. Der Beschuldigte äusserte wiederum, dass er heute Nacht eine Arbeit star- ten werde und diese nun nicht verlieren wolle. Die Frau habe wiederholt, dass er eine Landesverweisung habe und nicht arbeiten dürfe. Darauf habe er wiederum geäussert, er werde seine Kinder nicht verlassen bzw. werde dies nur tun, wenn er sterbe. Er wolle mit seinen Kindern leben. Sie habe dann gesagt, dass dies eine Drohung sei, habe ihm keine Chance gegeben, seine Äusserung zu erklären, und habe das Telefon aufgehängt (act. D1/3/2 F/A 12). Der Beschuldigte gab auf Nachfrage an, mit der Geschädigten auf Hochdeutsch telefoniert zu haben, wobei sein Deutsch nicht so gut sei (act. D1/3/2 F/A 19 ff.). Auf Vorhalt der Telefonnotiz der Geschädigten [act. D1/2/1] gab der Beschuldigte an, das Telefonat habe nur ungefähr zwei oder drei Minuten lang gedauert (act. D1/3/2 F/A 23 f.). Der Beschuldigte gab weiter zu Protokoll, das Wort "Entfüh- rung" nie verwendet zu haben. Er kenne dieses als Aktivwortschatz nicht (act. D1/3/2 F/A 25). Er habe ein gutes Verhältnis zu seinen Kindern und vermisse sie. Momentan sehe er sie jedoch nicht und warte auf den Entscheid der KESB (act. D1/3/2 F/A 26 ff., 33 f.). 3.3. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Mai 2024 er- hielt der Beschuldigte die Gelegenheit zur parteiöffentlichen Einvernahme der Ge- schädigten Stellung zu nehmen. Er gab insbesondere an, dass es nicht zutreffe, dass er angerufen habe, um nach einer Arbeitsbestätigung zu fragen, da er diese bereits erhalten habe. Vielmehr sei es ihm beim Telefonat darum gegangen, das Missverständnis zu klären, weshalb er gemäss Auskunft des Migrationsamts nicht arbeiten dürfe (act. D1/3/3 F/A 15). Es sei weiter falsch, dass er von der Berufsbe- ratung gesprochen habe. Mit einer solchen habe er noch nie etwas zu tun gehabt. Er habe immer von den BVD gesprochen (act. D1/3/3 F/A 16). Er wiederholte so-
dann, dass das Telefonat mit dem Migrationsamt nur dazu gedient habe, die Situa- tion zu klären bzw. zu verstehen, wieso sie gesagt hätten, er dürfe nicht arbeiten, obschon er eine schriftliche Bestätigung besessen habe. Seine Situation sei ihm völlig klar gewesen. Er habe gewusst, dass seine Aufenthaltsbewilligung entzogen worden sei, aber er trotzdem arbeiten dürfe (act. D1/3/3 F/A 17). 3.4. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 19. Mai 2025 wiederholte der Be- schuldigte seine bisherigen Aussagen und gab erneut an, er habe damals eine Stelle gefunden, das Migrationsamt habe dem Temporärbüro jedoch die Auskunft erteilt, er dürfe nicht arbeiten. Um dies zu klären, habe er beim Migrationsamt an- gerufen (Prot. S. 18 f.). Die Dame am Telefon habe ihn darauf hingewiesen, dass er die Schweiz verlassen müsse, worauf er geäussert habe, dass er dies nicht könne, weil er hier zwei Kinder habe. Er wolle nicht von den Kindern getrennt leben. Es sei beim Telefonat nur um die Arbeit gegangen. Die Dame habe ihm hierzu eine falsche Information erteilt. Er besitze eine Bewilligung des SEM, wonach er hier bleiben und arbeiten dürfe. Das Migrationsamt habe eine Kopie dieser Information (Prot. S. 19). Der Beschuldigte äusserte nochmals, dass er keine Drohungen aus- gesprochen habe. Er habe einzig gesagt, dass ihn nur der Tod von seinen Kindern trennen könne. Die Geschädigte habe hierzu eine falsche Aussage gemacht. Es habe ein Missverständnis bzw. eine Sprachbarriere gegeben. Sie habe ihn viel- leicht falsch verstanden (Prot. S. 20). 3.5. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er als direkt vom Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens Betroffener offensichtlich ein Interesse an einem für ihn günstigen Ausgang hat. Weiter ist festzustellen, dass er nicht zur Mitwirkung oder zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet war. Seine Aussagen sind vor diesem Hintergrund mit einer gewissen kritischen Zurück- haltung zu würdigen. 3.6. Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ist anzuführen, dass er den Inhalt des Telefonats aus seiner Sicht konstant wiedergab. Seine Schilderun- gen in Bezug auf die "Bestätigung" des SEM, wonach er trotz Landesverweis ar- beiten dürfe, werden zudem durch die Sachbeweise gedeckt (siehe nachfolgend Ziff. II.5.2). Hinsichtlich des von ihm am Telefon Geforderten führte der Beschul-
digte in den Einvernahmen übereinstimmend aus, es sei ihm darum gegangen, zu klären, weshalb das Migrationsamt dem Temporärbüro mitgeteilt habe, er dürfe nicht arbeiten bzw. dass er wegen seiner Arbeitsbewilligung angerufen habe. Er habe Kenntnis des Landesverweises und wisse, dass er das Land eigentlich ver- lassen müsse, weshalb es doch eher unstimmig erscheint, dass er – wie in der Anklage festgehalten – gefordert habe, er wolle das diese aufgehoben werde. Fer- ner sprach er, entgegen den Ausführungen der Verteidigung (act. 48 S. 9 f.), mehr- fach selbst von einer "(Arbeits-)Bewilligung" und eben nicht nur einer Bestätigung bezüglich Erlaubnis zur Arbeitstätigkeit. Nach dem Erwogenen erscheinen seine Aussagen insgesamt nicht von vornherein übertrieben oder unglaubhaft. Hinsichtlich des vorliegend interessierenden Kerngeschehens bestritt der Beschul- digte durchgehend, Drohungen zwecks Nötigung der Geschädigten ausgespro- chen zu haben. Er gab jedoch an, geäussert zu haben, dass ihn nur sein eigener Tod von seinen Kindern trennen könne. Damit fiel während der Unterhaltung durch- aus das Wort "Tod" in Zusammenhang mit seinen Kindern. Schliesslich bestätigte er auch, dass die Geschädigte ihm gegenüber am Ende des Gesprächs zu verste- hen gab, dass sie seine Äusserungen als Drohung interpretierte. Da die Geschä- digte danach das Telefonat einfach beendete, konnte sich der Beschuldigte jeden- falls diesbezüglich nicht mehr erklären oder seine Aussagen richtigstellen. Dies be- rücksichtigend sind die Aussagen des Beschuldigten nachfolgend der Schilderun- gen der Geschädigten gegenüberzustellen und zu würdigen. 4.Darstellung der Geschädigten und deren Würdigung 4.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. Juli 2023 gab die Geschä- digte an, dass sie kurz vor Feierabend, ca. gegen 16:20 Uhr oder 16:25 Uhr, den Anruf des Beschuldigten entgegengenommen habe. Nach dem Telefonat habe sie sich zunächst sammeln müssen und habe erst zu Hause im Home-Office die Ak- tennotiz erstellt (act. D1/4/2 F/A 7). Zum Inhalt des Telefonats führte sie aus, der Beschuldigte habe gewollt, dass sie ["wir"] ihm eine Bewilligung ausstellen würden bzw. habe sich danach erkundigt, weshalb ihm keine Bewilligung zum Arbeiten aus- gestellt werde (act. D1/4/2 F/A 8). Sie habe ihm erklärt, dass er über den Landes- verweis informiert sei und ihm daher keine Bewilligung ausgestellt werden könne.
Dazu gäbe es keine Diskussionen. Dann habe der Beschuldigte mit den Bedrohun- gen gegen seine Kinder begonnen (act. D1/4/2 F/A 8). Der Beschuldigte habe ge- sagt, dass er das Land ohne seine Kinder nicht verlassen und diese mitnehmen würde. Sie habe daraufhin versucht, das Thema wieder auf die Arbeit zu lenken. Er habe aber weiter geäussert, dass er – wenn er das Land verlassen müsse – seine Kinder nehmen würde und kein Problem habe, sich und sie umzubringen. Seine Frau würde die Kinder nie mehr sehen. Die Geschädigte machte geltend, diese Aussagen und die Informationen aus den Akten hätten sie dazu veranlasst, eine Aktennotiz zu erstellen. Sie habe kein gutes Gefühl gehabt und finde, man müsse die Aussagen ernst nehmen (act. D1/4/2 F/A 9). Zu Beginn des Telefonates sei die Stimmung des Beschuldigten ruhig gewesen, als der Landesverweis zur Sprache gekommen sei, sei er sehr nervös und laut geworden. Daraufhin sei auch sie laut geworden, damit sie ihren Punkt habe klarmachen können. Sie habe ihm nahege- legt, er solle sich psychologische Hilfe holen und sich bei seiner Berufsberaterin melden (act. D1/4/2 F/A 10). Schliesslich habe sie aufgelegt, da eine weitere Dis- kussion zu nichts geführt hätte (act. D1/4/2 F/A 11). Das Gespräch sei auf Hoch- deutsch geführt worden und der Beschuldigte habe verstanden, was sie ihm klar- zumachen versucht habe (act. D1/4/2 F/A 12 f.). Sie sei nach dem Telefonat irritiert gewesen, da die Kinder mit dem Fall gar nichts zu tun gehabt hätten (act. D1/4/2 F/A 14). Der Beschuldigte habe auf sie völlig klar gewirkt und habe mit grossem Selbstbewusstsein diese Bewilligung haben wollen. Auch sei er davon ausgegan- gen, dass sie ja nicht wollen würden, dass den Kindern etwas passiert und sie da- her die Bewilligung ausstellen würde (act. D1/4/2 F/A 16). Nach dem Telefonat habe sie zuerst einen Austausch mit ihren Arbeitskollegen gehabt, wobei alle der Meinung gewesen seien, dass sie das aufnehmen müssten und eine Telefonnotiz erstellt werden sollte. Dies habe sie am Abend getan und jene dem Teamleiter wei- tergegeben. Ihr Chef habe die Aktennotiz heute Morgen [27. Juli 2023] mit ihr an- geschaut und die Aussagen auch sehr ernst genommen. Da sie wissen würden, was mit dieser Familie schon gelaufen sei, hätten sie den Vorfall dem Gewaltschutz und der KESB gemeldet (act. D1/4/2 F/A 19 ff.). 4.2. An der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 7. November 2023 verwies die Geschädigte auf ihre Aussagen bei der Polizei und gab an, der Be-
schuldigte habe angerufen und es sei hauptsächlich darum gegangen, dass er ar- beiten möchte. In seinem Dossier habe sie gesehen, dass er einen Landesverweis habe und deshalb nicht berechtigt sei, hier zu arbeiten. Daher könnten sie ihm keine Bewilligung ausstellen, die ihn zur Arbeit berechtigen würde. Das habe sie ihm so erklärt. Daraufhin habe der Beschuldigte ihr gesagt, dass die Berufsberatung ihm mitgeteilt habe, er dürfe arbeiten und benötige hierfür lediglich eine Bestätigung von ihnen. Sie habe ihn folglich an die Berufsberatung verwiesen, um das nochmals abzuklären. Der Beschuldigte sei damit nicht einig gewesen und habe ausgeführt, er werde das Land nicht verlassen, da er nicht ohne seine Kinder leben könne und er sie sonst auch mitnehmen und von der Mutter wegnehmen würde, sodass diese sie nie mehr zu sehen bekäme. Da habe sie ihm zum ersten Mal gesagt, dass dies nichts zur Sache tue und er diese Aussagen unterlassen solle. Sie habe versucht, zum Thema Arbeit zurückzukommen und zu erfahren, wer diese Berufsberaterin sei. Er habe darauf geäussert, sie hätte es nicht verstanden, und wiederholt, dass er eine Bewilligung wolle und arbeiten wolle, ansonsten er seine Kinder mitnehmen und ihnen und sich selbst das Leben nehmen würde. Sie habe gesagt, dass nun fertig sei und sie das Gespräch beenden werde (act. D1/4/4 F/A 15 f.). Der Beschul- digte habe mit ihr Hochdeutsch gesprochen und habe nett und ruhig gewirkt. Es sei ein normales Gespräch gewesen und sie habe zunächst nicht ein ungutes Gefühl gehabt. Zum Schluss habe sie aber gefunden, er habe die Grenze überschritten (act. D1/4/4 F/A 26 ff.). Auf die Nachfrage, um was für eine Bewilligung es gegan- gen sei, äusserte die Geschädigte, es sei um den Aufenthaltstitel gegangen, wel- chen ihn zur Arbeit berechtigen würde. Sie könne nicht beurteilen, was sie ihm dann ausgestellt hätten – eine B- oder F-Bewilligung (act. D1/4/4 F/A 30 f.). Aufgrund der Worte des Beschuldigten sei sie irritiert gewesen und habe das Gespräch mit ihm beendet. Im Anschluss habe sie sich zunächst mit ihren Arbeitskollegen bespro- chen. Dabei seien alle zum Entschluss gekommen, dass es doch gravierend sei; auch aufgrund der Vorakten. Man sei sich einig gewesen sei, dass sie eine Akten- notiz über das Gespräch erstellen sollte (act. D1/4/4 F/A 34 f.). Sie habe die Dro- hungen ernst genommen und diese hätten bei ihr Sorgen ausgelöst (act. D1/4/4 F/A 36 f.). Der Beschuldigte habe mit seinem Anruf bezwecken wollen, dass er ar- beiten dürfe und sie ihm dies bestätigen würden, was er aber nicht erreicht habe
(act. D1/4/4 F/A 42 f.). Bezüglich der Aktennotiz führte die Geschädigte ergänzend aus, dass sie diese erstellt und ihr Chef sie noch angeschaut und richtig formuliert bzw. die Satzstellungen korrigiert habe. Inhaltlich habe ihr Chef nichts korrigiert (act. D1/4/4 F/A 49 ff.). Das Telefonat habe höchstens fünf Minuten gedauert (act. D1/4/4 F/A 56 ff.). Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung, wonach aus der Aktennotiz hervorgehe, dass der Beschuldigte aufgrund des Landesverweises angerufen habe, die Ge- schädigte nun geäussert habe, es sei um die Arbeit gegangen, gab sie an, dass das eine mit dem anderen im Zusammenhang stehe. Er habe das Migrationsamt angerufen, weil er von ihnen die Bestätigung verlangt habe, dass er arbeiten dürfe. Beim Telefonat habe sie den Landesverweis zur Sprache gebracht (act. D1/4/4 F/A 67 ff.). Auf weitere Frage der Verteidigung führte die Geschädigte an, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der diese fragliche Berufsberaterin erwähnt habe (act. D1/4/4 F/A 70 f.). Sie habe überdies keine Kenntnis davon gehabt, dass das Temporärbüro mit dem Migrationsamt bereits zuvor in Verbindung gestanden sei (act. D1/4/4 F/A 75). Auf die Nachfrage, weshalb die Arbeit in der Telefonnotiz kein Thema sei, der Landesverweis jedoch so zentral sei, gab die Geschädigte an, viel- leicht habe sie ihre Aktennotiz falsch formuliert. Es sei für sie wie klar, dass er einen Landesverweis habe und nicht arbeiten dürfe. Deshalb sei dies so in den Vorder- grund gerückt (act. D1/4/4 F/A 86). 4.3. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Geschädigten ist festzuhalten, dass es sich bei ihr um eine Fachsekretärin und damit eine Mitarbeiterin des Migrationsamts handelt. Sie steht in keiner Beziehung zum Beschuldigten, seinen Kindern oder seiner Exfrau. Zudem führte sie aus, anlässlich des Telefonats zum ersten Mal mit dem Beschuldigten in Kontakt gewesen zu sein. Sie vertrat somit vordergründig die Interessen ihres Arbeitgebers. Die Geschädigte wurde als Zeugin im Sinne von Art. 162 StPO einvernommen und unterlag dabei der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB, worauf sie hingewiesen wurde. Unter diesen Umständen bestehen keine Hinweise, dass an ihrer Glaubwürdigkeit zu zweifeln wäre. Mangels Verbin- dungen der Geschädigten zum Beschuldigten oder weiteren Beteiligten sind keine
Motive ersichtlich, weshalb sie den Beschuldigten übermässig bzw. falsch belasten sollte. 4.4. Zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist anzuführen, dass diese grundsätzlich ebenfalls konstant und lebensnah erscheinen. So schildert sie unter anderem die Stimmung des Beschuldigten während des Telefonats zunächst als nett, ruhig und normal und in der Folge als zunehmend nervöser und laut. Die Geschädigte ist ferner in der Lage, das Gespräch chronologisch wiederzugeben und ihre Aussagen in den Einvernahmen stimmen im vorliegend relevanten Kern auch mit der von ihr erstellten Telefonnotiz überein (vgl. nachfolgend Ziff. II.5.1). Sie schildert konstant, der Beschuldigte habe wegen der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit angerufen, sie habe jedoch im Dossier gesehen, dass er einen Landesverweis habe, weshalb sie der Meinung gewesen sei, er dürfe gar nicht arbeiten. Zudem habe sie keine Kennt- nis des Schreibens des SEM sowie des vorgängigen Telefonats des Temporärbü- ros mit dem Migrationsamt gehabt. Sie war folglich offensichtlich nicht im Bild über die tatsächliche Situation des Beschuldigten, was das Gespräch durchaus anfällig für gewisse Missverständnisse gemacht haben dürfte. Anzumerken ist schliesslich auch, dass die Geschädigte dem Beschuldigten zuletzt das Telefon abgehängt und das Gespräch somit beendete, anstatt zwecks Aufklärung von allfälligen Missver- ständnissen im auf Hochdeutsch geführten Gespräch nochmals nachzufragen oder dem Beschuldigten eine Gelegenheit zur Erklärung oder Beruhigung zu geben. Die Geschädigte erklärte sodann, dass sie nach dem Gespräch mit Arbeitskollegen sprach, das Dossier des Beschuldigten konsultierte und die Telefonnotiz im Nach- gang zu Hause verfasste und von ihrem Chef zwei Tage später korrigieren liess. Insgesamt legt dies den Schluss nahe, dass der Beschuldigte durchaus Äusserun- gen in die ihm vorgeworfene Richtung gegenüber der Geschädigten gemacht hat, diese jedoch im Nachgang und unter Konsultierung der Vorakten und der Arbeits- kollegen in gewisser Weise gesteigert bzw. zugespitzt in Erinnerung geblieben sein könnten. Diese Umstände werden im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berück- sichtigen sein.
5.Sachbeweismittel 5.1.Telefonnotiz der Geschädigten 5.1.1. Der Telefonnotiz der Geschädigten vom 25. Juli 2023 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte wegen des Landesverweises angerufen habe. Er habe mit der Entführung seiner Kinder ins Ausland gedroht. Zudem habe er damit gedroht, dass die Mutter die Kinder nie wieder zu Gesicht bekommen würde, sollte am Lan- desverweis festgehalten und eine Bewilligung verweigert werden. Auch habe der Beschuldigte geäussert, er habe kein Problem damit, sich und den Kindern das Leben zu nehmen. Das Gespräch sei aufgrund der Drohungen eskaliert. Die Ge- schädigte habe ihn ermahnt, die Kinder nicht in seine Probleme miteinzubeziehen und sich psychologische Hilfe zu holen. Daraufhin habe die Geschädigte das Ge- spräch beendet. Der Beschuldigte sei aufgrund eines Gespräches mit seiner Be- rufsberaterin der Ansicht gewesen, sein Landesverweis würde aufgehoben und es werde ihm eine Bewilligung erteilt, sofern er eine Arbeitsstelle finden würde. Das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei aufgrund des Landesverwei- ses gegenstandslos geworden (act. D1/2/1). 5.1.2. Die Telefonnotiz wurde von der Geschädigten selbst verfasst und deckt sich im Kern mit ihren Aussagen anlässlich der Einvernahmen. Weniger nachvollziehbar erscheint jedoch, wie auch die Verteidigung ausführt (act. 48 S. 10), dass der Be- schuldigte wegen des Landesverweises, dessen Aufhebung oder einer Aufenthalts- bewilligung angerufen haben soll. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er in seiner Situation richtigstellen wollte, dass er seine Arbeitstätigkeit aufnehmen kann. Auf die in diesem Sinne vom Vorgesetzten der Geschädigten mitredigierte Telefonnotiz sollte für die nachfolgende Würdigung daher nicht erheblich abgestellt werden. 5.2.Schreiben des Staatssekretariats für Migration 5.2.1. In den Akten befindet sich ein Schreiben des SEM vom 6. August 2021 an Herrn I._____ der Bewährungs- und Vollzugsdienste. Aus diesem Schreiben geht hervor, dass der Beschuldigte aufgrund der Landesverweisung über keinen Aufent- haltsstatus in der Schweiz verfüge und sein weiterer Aufenthalt hier grundsätzlich als illegal gelte. Dennoch sei er weiterhin anerkannter Flüchtling, da die Landes-
verweisung nach Eritrea bis auf weiteres nicht zwangsweise vollzogen werden könne. Aufgrund seiner nach wie vor bestehenden Flüchtlingseigenschaft könne er grundsätzlich auch eine Erwerbstätigkeit ausüben und einen Anspruch auf Sozial- hilfe geltend machen. Die Aufnahme und Beendigung einer Erwerbstätigkeit sei durch den jeweiligen Arbeitgeber der zuständigen kantonalen Behörde zu melden (act. D1/2/2). Eine Kopie dieses Schreibens wurde an das Migrationsamt des Kan- tons Zürich versendet und befindet sich in den Beizugsakten des Migrationsamts (act. D1/12/13 S. 972 f.). 5.2.2. Das Schreiben des SEM bestätigt die Ausführungen des Beschuldigten, wo- nach die Landesverweisung offensichtlich bestehen bleibt, er jedoch nicht zwangs- weise ausgeschafft werden kann, weshalb er als anerkannter Flüchtling in der Schweiz gelte und nach Meldung an die zuständige Behörde durch den Arbeitgeber auch zur Aufnahme einer Arbeit berechtigt ist. 6.Gesamtwürdigung und Sachverhaltserstellung 6.1. Das Telefonat zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten ist unbe- stritten. Ebenfalls übereinstimmend wurde angegeben, dass die Geschädigte wäh- rend des auf Hochdeutsch geführten Gespräches einfach auflegte, obschon sich die Diskussion eigentlich noch nicht geklärt hatte. Unklar bleibt, ob die Geschädigte den Beschuldigten vorgängig mehrfach zur Vernunft aufgefordert bzw. ermahnt hat. 6.2. Bezüglich des Inhalts des Telefonats ist zunächst festzuhalten, dass der Kern des Gesprächs, namentlich die Thematik, ob der Beschuldigte in der Schweiz einer Arbeit nachgehen darf, von beiden Seiten in irgendeiner Form zu Protokoll gegeben wurde. So äusserte der Beschuldigte, er habe lediglich die Situation klären und nachfragen wollen, weshalb das Migrationsamt dem Temporärbüro mitgeteilt habe, er dürfe nicht arbeiten. Er sei schliesslich in Kenntnis der E-Mail bzw. des Schrei- bens des SEM gewesen, wonach er einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürfe. Dies wollte er nachvollziehbarer Weise klären und hat sich daher wohl aus Frustration über den negativen Bescheid gegenüber dem Temporärbüro und aus Angst, die Stelle zu verlieren, beim Migrationsamt gemeldet.
Die Geschädigte hingegen hat in seinem Dossier lediglich den Landesverweis ge- sehen und war daher dezidiert der Meinung, der Beschuldigte könne in der Schweiz nicht arbeiten. Für die Geschädigte stand die Landesverweisung im Mittelpunkt. Wie die Verteidigung zurecht ausführte, bestand also bezüglich dieses Umstands ein Missverständnis. 6.3. Widersprüche bezüglich des Inhalts des Telefonats sind auch in Bezug auf die Frage, was konkret der Beschuldigte von der Geschädigten bzw. dem Migrati- onsamt verlangt haben sollte, zu erkennen. Hier haben der Beschuldigte und die Geschädigte unweigerlich aneinander vorbeigesprochen, wenn es darum gegan- gen ist, ob der Beschuldigte nun einen Aufenthaltstitel erhalten wolle, der ihn zur Arbeit berechtige, oder lediglich eine Bestätigung oder Berechtigung oder um- gangssprachlich eben eine Bewilligung des Migrationsamtes zur Aufnahme einer Arbeit. Insbesondere ist auch die Sprachbarriere zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten zu berücksichtigen. Dies dürfte sich auch im Rahmen der Ein- vernahmen bei der Verdolmetschung teilweise niedergeschlagen haben (act. D1/3/2 S. 3 f., 11). Dass der Beschuldigte jedoch – wie in der Anklage um- schrieben – die Aufhebung der gegen ihn verhängten Landesverweisung forderte, erscheint nach dem Gesagten eher unwahrscheinlich. Diese kam sodann auch ein- gestandenermassen von der Geschädigten zur Sprache. Es ist viel eher davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte eine Bewilligung erhalten wollte, die er gegenüber dem Temporärbüro vorweisen kann, um das Missverständnis betreffend die Erlaub- nis der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aufzulösen und die in Aussicht gestellte Anstellung nicht zu verlieren. 6.4. Bezüglich der im Anklagesachverhalt genannten Drohungen gilt vorab festzu- halten, dass der Beschuldigte diese konstant bestritt, während die Geschädigte diese in ihren Einvernahmen jeweils übereinstimmend zu Protokoll gab. Im vorlie- genden strafrechtlich interessierenden Kernsachverhalt überwiegen die glaubhaf- ten Schilderungen der Geschädigten gegenüber den Bestreitungen des Beschul- digten. Die von der Geschädigten verfasste Telefonnotiz ist hierbei insoweit nicht für die Aussagewürdigung heranzuziehen, zumal sie dort selbst angab, diese allen- falls falsch formuliert zu haben, da der Beschuldigte nicht wegen des Landesver-
weises, sondern – wie sie auch in den Einvernahmen jeweils schilderte – wegen der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit anrief. Zu beachten ist weiter, dass die Geschä- digte lediglich wiedergeben konnte, was sie verstand. Sie schilderte insbesondere widerspruchsfrei, dass der Beschuldigte – nachdem sie auf den Landesverweis zu sprechen kam – äusserte, er werde das Land nicht verlassen, da er nicht ohne seine Kinder leben könne und er sie sonst auch mitnehmen und von der Mutter wegnehmen würde, sodass diese sie nie mehr zu sehen bekäme. Der Beschuldigte dürfte sich gestützt auf die nachweisliche Falschauskunft der Geschädigten frus- triert und genervt gezeigt haben. Daraufhin hat sich das Gespräch zugespitzt. Ge- stützt auf die diesbezüglichen Aussagen der Geschädigten erscheint die Andro- hung der Entführung der Kinder als glaubhaft, da der Beschuldigte in leicht ver- ständlicher Sprache gegenüber der Geschädigten in diesem Zusammenhang ex- plizit die Kindesmutter erwähnte, die die Kinder nicht mehr sehen werde, wofür es im Rahmen dieses Gesprächs gar keinen Anlass gegeben hatte. 6.5. Hingegen lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen, ob der Beschuldigte auch die ihm angelastete erweiterte Suiziddrohung ausgesprochen hat, und – wie er mehr- fach geltend machte – nicht einfach erwähnte, dass er die Kinder nur verlasse, wenn er tot sei. Hier liegt es nahe, dass ein Missverständnis vorgelegen haben könnte, zumal der Beschuldigte das Wort "Tod" oder "tot" und seine Kinder im glei- chen Satz erwähnte. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass bisher sämt- liche Gutachten über den Beschuldigten keine Gefährdung der Kinder erkennen konnten (act. D1/5/8 S. 40). Es erscheint damit nicht als hinreichend glaubhaft, dass der Beschuldigte anlässlich des Telefonats mit dem Tod seiner Kinder gedroht hat. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Geschädigte sich nach dem Ge- spräch mit ihren Arbeitskollegen besprach und die Vorakten des Beschuldigten durchsah, wobei sie auch erwähnte, Kenntnis der Dinge, die in seiner Familie pas- siert seien, zu haben, ist davon auszugehen, dass sich mit Zeitablauf die Erinne- rung der Geschädigten an das Gespräch wohl teilweise als übertrieben heraus- stellte und sich der Sachverhalt damit in Bezug auf die erweitere Suiziddrohung nicht erstellen lässt.
6.6. Nach dem Gesagten ist schliesslich festzuhalten, dass sich erstellen lässt, dass der Beschuldigte dem Migrationsamt bzw. der Geschädigten anrief und nach einer Bewilligung/Bestätigung betreffend Aufnahme einer Arbeitstätigkeit fragte. Da die Geschädigte dies aufgrund der bestehenden Landesverweisung verneinte, spitzte sich das Gespräch zu und der Beschuldigte äusserte, dass er – sollte jene Bewilligung/Bestätigung durch die Geschädigte als Vertreterin des Migrationsamts nicht ausgestellt werden – die Kinder mitnehmen würde, sodass die Kindsmutter und Exfrau des Beschuldigten sie nie mehr zu sehen bekäme. Die Geschädigte kam in der Folge dieser Forderung nicht nach und beendete das Gespräch. Von diesem Sachverhalt ist nachfolgend für die rechtliche Würdigung auszugehen. Nicht erstellen lässt sich nach dem Erwogenen hingegen, dass der Beschuldigte die angeklagte erweiterte Suiziddrohung aussprach, um die Geschädigte dazu zu nötigen, den Landesverweis aufzuheben oder ihm einen Aufenthaltstitel auszustel- len, der ihn zur Arbeit berechtigen würde. 7.Rechtliche Würdigung Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hin- sicht als versuchte Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (act. D1/15 S. 3). 7.1. Objektiver Tatbestand Eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung der Handlungs- freiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzu- schränken. Die Intensität muss mindestens eine Zwangsintensität erreichen, so dass sie den Betroffenen entgegen seinem eigenen Willen zu dem von der Täter- schaft gewünschten Verhalten bestimmen kann. Der Einsatz des Tatmittels hat zum Zweck, den Willen des Opfers zu beugen. Die angedrohten Nachteile müssen
ein künftiges, von der Täterschaft in irgendeiner Weise abhängiges Ereignis be- schlagen. Nur Androhungen, die geeignet sind, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen, reichen grundsätzlich aus (BGE 122 IV 322 E. 1a; BGer 6B_192/2014 vom 13. November 2014 E. 2.2). Massgebend sind dabei objektive, absolute Kriterien (BGer 6B_795/2008 vom 27. November 2008). Der Beschuldigte äusserte gemäss erstelltem Sachverhalt gegenüber der Geschä- digten, dass er seine Kinder mit sich nehmen werde und seine Exfrau sie nie wieder zu sehen bekäme, wenn die Geschädigte als Vertreterin des Migrationsamts ihm nicht eine Bestätigung/Bewilligung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausstelle. Die Geschädigte nahm diese Äusserung des Beschuldigten, er werde sinngemäss die Kinder von der Mutter trennen und entführen, nicht zuletzt auch angesichts der gewalttätigen familiären Vorgeschichte sehr ernst. Sie liess sich jedoch durch diese Androhung eines Vergehens, namentlich der Kindsentziehung im Sinne von Art. 220 StGB, nicht genügend beeindrucken, um der Forderung des Beschuldigten nachzukommen. Es ist daher das Vorliegen einer versuchten Nötigung zu prüfen. 7.2. Strafbarkeit des Versuchs und subjektiver Tatbestand Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge- hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollen- dung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatent- schlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (PK StGB-TRECHSEL/GETH, vor Art. 22 N 1 f.). In subjektiver Hin- sicht ist Vorsatz bezüglich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale erforderlich. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Wil- len ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Der Beschuldigte sprach die erstellte Drohung gegenüber der Geschädigten wis- sentlich und willentlich aus. Er setzte diese Nötigungshandlung gezielt ein und han- delte damit – wenn auch erfolglos – vorsätzlich. Der subjektive Tatbestand ist nach dem Gesagten erfüllt.
7.3. Rechtswidrigkeit und Schuld 7.3.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts wie auch nach der Lehre muss die Rechtswidrigkeit beim Tatbestand der Nötigung positiv begründet werden (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 56 ff.). Rechtswidrig ist eine Nötigung danach nur, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmiss- bräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 120 IV 17). Vorliegend setzte der Beschuldigte die Geschädigte unter Druck, indem er ihr in Aussicht stellte, er werde seine Kinder mitnehmen, sodass die Kindsmutter sie nie mehr zu sehen bekäme. Bei der Androhung der Kindsentziehung – mithin einem Vergehen zum Nachteil seiner Kinder und seiner Exfrau – handelt es sich offen- sichtlich um ein unerlaubtes Mittel. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte folglich rechtswidrig handelte. 7.3.2. Schuldausschlussgründe sind vorliegend keine ersichtlich. Insbesondere liegt gemäss psychiatrischem Gutachten vom 21. Mai 2024 keine Einschränkung der Schuldfähigkeit vor (act. D1/5/8 S. 35). 7.3.3. Es liegt damit ein vollendeter Nötigungsversuch vor, da der Beschuldigte alles in seiner Macht stehende getan hat, damit der von ihm gewünschte Erfolg eintritt. 7.4. Fazit Der Beschuldigte hat sich damit der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wofür er zu bestra- fen ist. C.Zweiter Tatvorwurf 1.Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Dossier 2 vor, er habe am 25. Juni 2023 um ca. 21:30 Uhr, an der Wohnungstüre der Geschädigten B._____
(Privatklägerin), an der J._____-strasse 2 in ... Zürich geklingelt. Dies habe er ge- tan, obschon ihm mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 15. November 2022 (Geschäfts-Nr. DA220010-L) für die Dauer von 5 Jahren ab Strafende, spä- testens per 11. November 2023, ein Kontakt- und Rayonverbot zur Privatklägerin auferlegt worden sei. Durch dieses Tun habe der Beschuldigte das Kontakt- und Rayonverbot gegenüber der Privatklägerin missachtet, was er gewusst und auch gewollt bzw. durch Klingeln an deren Wohnungstür zumindest für ernstlich möglich gehalten und billigend in Kauf genommen habe (act. D1/15 S. 3). 2.Sachverhaltserstellung Der Beschuldigte anerkannte diesen Vorwurf sowohl in der Untersuchung als auch an der Hauptverhandlung vollumfänglich (act. D1/3/3 F/A 38; Prot. S. 21). Das Ge- ständnis des Beschuldigten deckt sich mit der Aktenlage, insbesondere mit den polizeilichen Ermittlungserkenntnissen sowie dem Foto des Beschuldigten auf dem Fahrrad an jenem Abend (act. D2/1/1; act. D2/13/1). Zudem liegt der entspre- chende Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vor, wonach dem Beschuldigten ein Kontakt- und Rayonverbot nach Art. 67b StGB auferlegt wurde (act. D2/2/1). Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist damit erstellt. 3.Rechtliche Würdigung Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hin- sicht als Missachtung eines Kontakt- und Rayonverbots gemäss Art. 294 Abs. 2 StGB. Diese Würdigung ist zutreffend, wird von der Verteidigung nicht bestritten (act. 48 S. 20) und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Damit hat sich der Beschuldigte der Missachtung eines Kontakt- und Rayonverbots im Sinne von Art. 294 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. III. Strafe/Strafzumessung 1.Strafrahmen 1.1. Bei der Strafzumessung ist zunächst der abstrakte Strafrahmen zu bestim- men. Für die Festlegung des Strafrahmens bei mehreren Straftaten ist auf die
Strafe der schwersten Tat abzustellen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Als Kriterium für die Schwere des Delikts wird grundsätzlich auf den Strafrahmen des jeweiligen Delikts abgestellt. Der Strafmilderungsgrund des Versuchs führt gemäss Art. 22 StGB in Verbindung mit Art. 48a StGB dazu, dass das Gericht nicht an die angedrohte Min- deststrafe gebunden ist. 1.2. Der Beschuldigte hat sich der versuchten Nötigung nach Art. 181 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Missachtung eines Kontakt- und Rayon- verbots nach Art. 294 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Der Strafrahmen bezüglich der versuchten Nötigung reicht von 3 Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB). Betreffend die Missachtung des Kontakt- und Rayonverbots ist von einem Strafrahmen von 3 Tagessätzen Geldstrafe bis zu ei- nem Jahr Freiheitsstrafe auszugehen. Es sind keine Strafschärfungs- oder Straf- milderungsgründe ersichtlich, die den Strafrahmen relevant zu erweitern vermögen. Die versuchte Tatbegehung wird daher im Rahmen der Strafzumessung strafmin- dernd zu berücksichtigen sein. 1.3. Nachfolgend ist zunächst eine Einsatzstrafe für die schwerere Tat der ver- suchten Nötigung festzusetzen, welche unter Berücksichtigung der Missachtung des Kontakt- und Rayonverbots entsprechend zu asperieren ist. In der Folge ist unter Berücksichtigung der widerrufenen und vollständig vollzogenen Reststrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. 2.Bestimmung der Strafart 2.1. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). 2.2. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Um- feld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Ver- hältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regel-
fall diejenige gewählt werden, die grundsätzlich weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). In Bezug auf Vergehen und Verbrechen im unteren Bereich, die grundsätzlich mit Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen zu ahnden sind, regelt Art. 41 StGB, unter welchen Voraussetzungen (bedingte und unbedingte) Freiheitsstrafen in Betracht kommen (OFK StGB-HEIM- GARTNER, Art. 41 N 1). 2.3. Der Beschuldigte wurde bereits rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Dennoch machte er sich erneut strafbar, indem er unter anderem gegen die ihm bezüglich seiner Vortat durchgeführten Nachverfahren auferlegten Massnahmen verstiess (act. D1/11/5; act. D2/2/1). Er liess sich damit von seiner Vorstrafe nicht abschrecken und delinquierte während der bedingten Entlassung aus dem Vollzug der Vorstrafe erneut. Die Vollstreckung der Geldstrafe würde sich zudem auch auf- grund des Umstands, dass der Beschuldigte über kein nennenswertes Einkommen oder Vermögen verfügt, als schwierig erweisen (vgl. Prot. S. 11 ff.). Eine Geldstrafe erscheint unter den vorliegenden Umständen unzweckmässig, weshalb dem Be- schuldigten ungeachtet der Strafhöhe eine Freiheitsstrafe aufzuerlegen ist. 3.Strafzumessungsregeln 3.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. 3.2. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des De- likts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das
strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeu- tung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. 3.3. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abge- legtes Geständnis (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 14 ff.). 4.Tatkomponenten betreffend versuchte Nötigung (Dossier 1) 4.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass es sich um eine lediglich versuchte Tatbegehung handelt und es bei einen einmaligen Telefonat blieb. Es wurde keine physische Gewalt angewendet, jedoch verbal eine einschlä- gige Drohung ausgesprochen, welche sich gegen die Kinder und die Exfrau des Beschuldigten richtet, namentlich wurden sehr ernstliche Nachteile bzw. das Ver- gehen gegen die Familie im Sinne von Art. 220 StGB angedroht. In objektiver Hin- sicht ist das Verschulden als nicht mehr leicht einzustufen. 4.2. Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass die Äusserung des Beschuldigten anlässlich des Telefonats sehr unsensibel war, er jedoch in gewisser Weise durch die belegte Falschauskunft des Migrationsamtes provoziert wurde. So musste dem Migrationsamt eigentlich bereits im Jahr 2021 bekannt sein, dass der Beschuldigte trotz Landesverweisung eine Erwerbstätigkeit ausführen darf. Da- durch zeigte sich der Beschuldigte im Rahmen des Gesprächs verständlicherweise lauter bzw. nervöser. Dennoch verfolgte er in auch für ihn offensichtlich unzulässi- ger und unangemessener Weise egoistische Motive, namentlich die Durchsetzung seiner Forderung bezüglich Bestätigung der Erlaubnis zur Arbeit. Das subjektive Verschulden des Beschuldigten ist noch eher leicht zu werten. 4.3. Nach dem Erwogenen erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 210 Ta- gen als angemessen.
4.4. Täterkomponenten 4.4.1. Betreffend die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte derzeit 39 Jahre alt ist und in Eritrea gebo- ren wurde. Er habe dort die Grundschule bis zur 4. Klasse besucht und sei teilweise bei seinen Eltern und Grosseltern sowie in kirchlichen Institutionen aufgewachsen. Mit 17 Jahren sei er in Eritrea zwangsrekrutiert worden, worauf er untergetaucht und geflüchtet sei. Im Jahr 2007 sei er in die Schweiz gekommen und habe hier im Jahr 2009 eine Lehre als Zimmermann begonnen, jedoch wieder abgebrochen und anschliessend in der Kirche gearbeitet bzw. eine christlich-orthodoxe Kirche ge- gründet. Im Jahr 2012 habe er geheiratet und habe aus dieser Ehe zwei Kinder. Derzeit lebe er seit Februar 2025 in einer Wohngemeinschaft an der K.- strasse 3 in L.. Dort arbeite er nun auch im Stundenlohn als Küchenhilfe im Restaurant M._____, wobei er durchschnittlich CHF 1'000.– pro Monat erziele. Seine Miete von CHF 900.– bezahle er selbst. Die Sozialhilfe komme für seine Krankenversicherung auf. Tagsüber besuche er zudem eine Schule und übe Deutsch oder treffe sich mit Bekannten. Vermögen habe er keines, hingegen schulde er einem Kollegen CHF 13'000.– (Prot. S. 10 ff.). Aus dem Vorleben sowie den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumes- sungsrelevanten Elemente ableiten. 4.4.2. Betreffend Vorstrafen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eine Vorstrafe aus dem Jahr 2018 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil der jetzi- gen Privatklägerin, seiner Exfrau, aufweist (act. 42; act. D1/11/5). Dies wirkt sich straferhöhend aus. 4.4.3. Bezüglich des Nachtatverhaltens ist anzumerken, dass der Beschuldigte sich weder geständig, noch reuig zeigte, was indessen neutral zu beurteilen ist. 4.4.4. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten unter Berücksichtigung der Vorstrafe straferhöhend aus, weshalb die Einsatzstrafe auf 240 Tage zu erhöhen ist.
5.Tatkomponenten betreffend Missachtung des Kontakt- und Rayonverbots (Dossier 2) 5.1. In objektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass der Beschuldigte kurz nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug den Wohnort der Privatklägerin mit dem Fahrrad aufsuchte und an ihrer Tür klingelte. Er befand sich nur eine kurze Zeit vor ihrer Wohnung. Dennoch dürfte sich das Erscheinen des Beschuldigten am Wohnort der Privatklägerin nicht unerheblich auf ihr Sicherheitsgefühl ausgewirkt haben. 5.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Wunsch hatte, seine Familie bzw. insbesondere seine beiden Kinder zu sehen. Dennoch handelte er vorsätzlich, indem er sich über das Verbot hinwegsetzte den Wohnort der Exfrau und der Kinder aufsuchte. 5.3. Das Verschulden im Hinblick auf Dossier 2 erweist sich als leicht und eine Einsatzstrafe für die Missachtung des Kontakt- und Rayonverbots von 80 Tagen erscheint angemessen. 5.4. Täterkomponenten Zunächst kann auf die Ausführungen unter Ziffer III.4.4 verwiesen werden. Anzu- merken ist überdies, dass der Beschuldigte bereits eine Vorstrafe zum Nachteil sei- ner Exfrau aufweist, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigte zeigte sich jedoch von Anfang an geständig und auch reuig. Auch im Rahmen der Hauptverhandlung gab er an, sich nochmals für seinen Fehler entschuldigen zu wollen (Prot. S. 21), was strafmindernd zu werten ist. Insgesamt wirken sich die zu berücksichtigenden Täterkomponenten neutral auf die Strafzumessung aus. 5.5. Im Ergebnis ist das Tatverschulden bezüglich der Missachtung des Kontakt- und Rayonverbots als leicht zu qualifizieren. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 50 Tage auf 290 Tage zu erhöhen.
6.Bildung einer Gesamtstrafe 6.1. Nach dem Erwogenen wäre der Beschuldigte für die heute zu beurteilende Delinquenz mit einer Freiheitsstrafe von 290 Tagen zu bestrafen. 6.2. Es ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit Beschluss des Bezirks- gerichts Zürich vom 24. Oktober 2023 in den Vollzug der Reststrafe von 151 Tagen gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2018 zu- rückversetzt worden ist (act. 42 S. 2). 6.3. Bei Nichtbewährung kann der bedingt Entlassene gestützt auf Art. 89 Abs. 1 StGB in den Strafvollzug rückversetzt werden. Wenn aufgrund der neuen Straftaten die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt sind und diese mit einer durch Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammentrifft, bildet das Gericht in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 89 Abs. 6 StGB). Das für die Beurteilung der neuen Straftat zuständige Gericht bildet folglich aus dem Strafrest und der neuen Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe. Für die während der Probezeit begangenen Straftaten ist nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB eine Einsatzstrafe festzulegen, welche mit Blick auf den Vor- strafenrest angemessen zu erhöhen ist. Daraus resultiert die Gesamtstrafe (BSK StGB-KOLLER, Art. 89 N 10; vgl. sinngemäss BGE 135 IV 146 E. 2.4.1 zur analogen Regelung von Art. 89 Abs. 6 StGB). 6.4. Der Beschuldigte ist – wie nachfolgend unter Ziffer IV.2 ausgeführt – für die heute zu beurteilenden Straftaten ebenfalls mit einer vollziehbaren Freiheitsstrafe, also mit einer gleichartigen Strafe, zu bestrafen. In Anwendung des Asperations- prinzips ist die bereits vollzogene Reststrafe von 151 Tagen vorliegend mit 131 Ta- gen zu berücksichtigen, woraus eine Strafe von 421 Tagen resultieren würde. Ab- züglich der bereits vollzogenen Reststrafe von 151 Tagen, ergibt sich eine heute auszufällende Gesamtstrafe von 270 Tagen bzw. 9 Monaten Freiheitsstrafen. 7.Anrechnung der Untersuchungshaft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Beschuldigten erstandene Haft auf die Strafe an. Der Beschuldigte befand sich vom 27. Juni 2023 bis zum 28. Juni
2023 (act. D2/5/1; act. D2/5/4) sowie vom 27. Juli 2023 bis zum 10. Juni 2024 in Haft (act. D1/7/2; act. D1/7/15). Die ausgestandene Haft von insgesamt 322 Tagen ist dem Beschuldigten daher auf die Strafe anzurechnen. IV. Vollzug der Strafe 1.Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr ab- gestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Vor- aussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwür- digung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind. Wurde der Täter inner- halb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Frei- heitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). In einem sol- chen Fall wird die ungünstige Prognose vermutet (BGE 134 IV 1 E. 4.2; BSK StPO- SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 42 N 38 ff.). 2.In casu kann dem Beschuldigten angesichts seiner Vorstrafe, welche eine un- bedingte Freiheitsstrafe von 7 Jahren umfasste und aufgrund von Nichtbewährung vollständig vollzogen wurde sowie aufgrund der gutachterlichen Feststellungen, wonach beim Beschuldigten das Rückfallrisiko für häusliche Gewalt als sehr hoch, für allgemeine Gewalt als moderat, für hands-off Gewalthandlungen und Ehrverlet- zungen sowie auch für hands-on Gewalthandlungen als hoch eingeschätzt wurde (act. D1/5/8 S. 39 f.), nicht mehr eine günstige Prognose attestiert werden. Aus diesen Gründen fällt ein bedingter Vollzug der Strafe ausser Betracht, weshalb die Freiheitsstrafe zu vollziehen ist.
3.Es ist festzuhalten, dass die auszufällende Freiheitsstrafe von 9 Monaten be- reits vollumfänglich durch die 322 Tage Untersuchungshaft erstanden ist, wobei die Haftdauer die heute ausgefällte Strafe in zeitlicher Hinsicht übersteigt, weshalb der Beschuldigten folglich für 52 Tage, die er darüber hinaus inhaftiert war, angemes- sen zu entschädigen ist. V. Ambulante Massnahme 1.Anträge der Parteien Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB – auch während des Vollzuges der Freiheitsstrafe – anzuordnen (act. D1/15 S. 4). Der Beschuldigte hat anlässlich der Hauptverhandlung hingegen beantragt, es sei auf die Anordnung einer ambulanten Massnahme zu verzichten (Prot. S. 25; act. 48 S. 21). 2.Ambulante Massnahmen im Sinne von Art. 63 StGB 2.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begeg- nen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert, und wenn die Voraussetzungen der Artikel 59–61, 63 und 64 StGB erfüllt sind. Die Anordnung einer Massnahme bedingt jedoch, dass der mit ihr ver- bundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahr- scheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59–61, 63 und 64 StGB stützt sich das Gericht zwingend auf eine sachver- ständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgs- aussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gericht ist entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswür- digung nicht an die Schlussfolgerungen im Gutachten gebunden. Es darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen. Wenn gewichtige zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gut-
achtens ernstlich erschüttern, kann das Gericht seine eigene Meinung anstelle je- ner des Gutachters setzen, da ansonsten gegen Art. 9 BV verstossen würde (BGE 129 I 57). Als weitere Voraussetzung wird in Art. 56 Abs. 5 StGB bestimmt, eine Massnahme sei in der Regel nur dann anzuordnen, wenn eine geeignete Ein- richtung zur Verfügung stehe. 2.2. Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird. Voraussetzung dafür ist, dass der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübte, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und dass zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). 2.3. Zur Beurteilung der Massnahmenthematik betreffend die vorliegend zu beur- teilenden Straftaten, liegt dem Gericht das psychiatrische Gutachten vom 21. Mai 2024 vor (act. D1/5/8). Im psychiatrischen Gutachten wurde beim Beschuldigten eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus mit dissozi- alen Zügen (ICD-10: F60.30) diagnostiziert. Aus dieser Diagnose ergebe sich eine erhöhte Kränkbarkeit mit impulsiver Reaktionsbereitschaft und unzureichender Desaktualisierungsfähigkeit, Probleme in der Beziehungsgestaltung, eine allge- meine Impulsivität sowie ein verzerrter Attributionsstil. Die vorliegend zur Verurtei- lung gebrachten Straftaten stünden in einem kausalen Zusammenhang mit der Dia- gnose der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung. Gemäss Gutachten gebe es gute psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeiten für das Störungsbild des Beschuldigten. Es würden insbesondere die strafrechtlichen Massnahmen, bei de- nen die Behandlung des Störungskomplexes im Vordergrund stehe, zweckmässig und erfolgsversprechend erscheinen. Von Seiten des Gutachters werde hierbei eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB vorgezogen, mit welcher bereits vollzugsbegleitend begonnen werden könne. Bei allfälligen weiteren negativen Vor- kommnissen sei gegebenenfalls eine Umwandlung in eine stationäre Massnahmen nach Art. 59 StGB zu prüfen (act. D1/5/8 S. 37 ff.). Das Rückfallrisiko für häusliche Gewalt wird im Gutachten als sehr hoch eingestuft. Für allgemeine Gewalt hingegen als moderat. Bezüglich hands-off Gewalthandlun-
gen, also Drohungen, sowie Ehrverletzung und für hands-on Gewalthandlungen wie Tätlichkeiten und Körperverletzungen wird das Rückfallrisiko als hoch einge- schätzt. Hinsichtlich Gewalttätigkeiten mit schwerer körperlicher Schädigung sei von einer deutlichen Rückfallgefahr auszugehen. Betreffend die – vorliegend nicht erstellte – Drohung, die Kinder umzubringen, geht der Gutachter von einer geringen Ausführungsgefahr aus (act. D1/5/8 S. 39 f.). 2.4. Im Rahmen des Vorverfahrens zeigte sich der Beschuldigte mit der Teilnahme an einer ambulanten Massnahme einverstanden und äusserte, dass er sich für sich selbst verbessern und verändern wolle und nicht wolle, dass nochmals etwas, was in der Vergangenheit geschehen sei, passiere. Er würde sich bemühen, gut mit den Therapeuten zusammenzuarbeiten und auch an sich selbst zu arbeiten (act. D1/3/3 F/A 32 ff.). Gegenüber dem Gutachter habe der Beschuldigte hingegen geäussert, er würde es bevorzugen, regelmässig zu seinem äthiopischen Beichtvater zu ge- hen anstatt zu einem Therapeuten, zumal es ihm sprachlich einfacher falle gegen- über dem Beichtvater seine Anliegen zu thematisieren und dieser auch Sünden vergeben könne (act. D1/5/8 S. 19 f.). Im Rahmen der Hauptverhandlung äusserte der Beschuldigte, dass er eine Behandlung nicht mehr als notwendig erachte und seine Probleme selbst lösen könne. Eine Therapie würde viel Zeit beanspruchen, was ihn bei der Arbeit und Schule behindere. Weiter machte der Beschuldigte gel- tend, dass es bezüglich allfälliger Kontakte mit seinen Kindern ohnehin vorbei sei. Die Kinder könnten von sich aus mit ihm Kontakt aufnehmen, wenn sie erwachsen seien (Prot. S. 24 f.). Auch die Verteidigung führte aus, dass aufgrund des gericht- lichen Urteils betreffend die Abänderung der Scheidungsfolgen und die Zuteilung der Kinder für den Beschuldigten wohl keine Chance mehr bestünde, die Kinder sehen zu können. Dies selbst wenn er nun eine Therapie beginnen würde, weshalb er derzeit nicht motiviert für eine Therapie sei (act. 48 S. 21; Prot. S. 31 f.) 2.5. Der Beschuldigte nannte als vorliegende Therapiemotivation zunächst haupt- sächlich die Möglichkeit, dadurch seine Kinder wieder sehen zu können. Aufgrund eines anderslautenden Abänderungsurteils bestünden hierfür keine realistischen Chancen mehr (vgl. act. 23/9). Der Beschuldigte verkennt dabei, dass es bei der ambulanten Therapie nach Art. 63 StGB im strafrechtlichen Sinne nicht einzig
darum geht, dass er seine Kinder wieder sehen kann, auch wenn dies eine nach- vollziehbare Motivation für ihn darstellt. Im Vordergrund steht jedoch hier vielmehr aus spezialpräventiver Sicht auf den Beschuldigten hinreichend einwirken zu kön- nen und das Rückfallrisiko, welches gerade bei Häuslicher Gewalt als sehr hoch und für Gewalthandlungen als hoch eingeschätzt wurde, auch im Hinblick auf künf- tige (partnerschaftliche) Beziehungen zu reduzieren. Diesbezüglich besteht beim Beschuldigten – so auch der Gutachter (act. D1/5/8 S. 36) – eine Einsichtslosigkeit. Im Rahmen der ambulanten Massnahme soll insbesondere die Reflexionsfähigkeit des Beschuldigten sowie die Wahrnehmung des eigenen Verhaltens gestärkt wer- den. Ferner soll seine emotionale Kontrolle und das Wut- und Ärgermanagement verbessert werden. Weiteres Ziel sei auch die Verbesserung der Beziehungsfertig- keiten (act. D1/5/8 S. 38). 2.6. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB somit erfüllt. 2.7. Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung ist ein Aufschub des Strafvollzuges nur dann gerechtfertigt, wenn eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet und diese durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe klarerweise erheblich beeinträch- tigt würden (BGE 129 IV 161 ff. E. 4.1; 24 IV 246 ff. E. 2b). 2.8. Vorliegend drängt sich ein Aufschub des Strafvollzugs zugunsten der ambu- lanten Massnahme nicht auf, zumal ohnehin bereits die gesamte, heute ausgefällte Freiheitsstrafe durch Untersuchungshaft erstanden ist und damit gar keine tatsäch- lich zu vollziehende Strafe mehr besteht. VI. Sicherstellungen 1) Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bus-
sen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kom- men, in Beschlag genommen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entzogen werden. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 2) Das T-Shirt des Beschuldigten, welches er anlässlich des Vorfalls betreffend Dossier 2 trug, wurde unter der Geschäfts-Nummer 85642360 polizeilich sicherge- stellt (act. D2/4/1). Dieses wurde einzig zu Beweiszwecken verwendet und ist dem Beschuldigten somit nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils innert einer Frist von 30 Tagen auf erstes Verlangen hin durch die Lagerbehörde herauszugegeben, ansonsten es der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen wird. 3. Das Urteilsdispositiv vom 19. Mai 2025 wies in Dispositivziffer 6 ein offensicht- liches Versehen auf, wonach die Frist zur Abholung des T-Shirts von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft nicht aufgeführt worden ist (act. 50). Dieses Versehen ist gestützt Art. 83 StGB im Rahmen dieser Urteilsbegründung entsprechend zu berichtigen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Wird die beschuldigte Person verurteilt, hat sie in der Regel die Kosten des Prozesses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das vorlie- gende Verfahren ist in Anbetracht der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b – d und § 14 Abs. 1 lit. a der Gebührenverordnung des Obergerichts auf CHF 1'500.– festzuset- zen. Zu berücksichtigen sind ferner die Kosten für das Vorverfahren in der Höhe von CHF 2'500.– sowie die Kosten für die Erstellung des Gutachtens in Höhe von CHF 9'704.25 (act. D1/13). 1.2. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die vorstehenden Kosten dem Beschuldigten aufzuerlegen. Ein Verzicht auf diese Kostenauflage – wie von der Verteidigung beantragt (act. 48 S. 1; Prot. S. 30) – rechtfertigt sich vorliegend nicht. Es liegt keine offensichtliche Uneinbringlichkeit vor. So liegen beim derzeit 39-jährigen Beschuldigten keine Probleme vor, welche eine dauerhafte Arbeitsun-
fähigkeit bewirken würde. Mithin ist er in der Lage für die Verfahrenskosten – wenn auch ratenweise – aufzukommen. 2.1. Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Kosten der amtlichen Verteidi- gung auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei jedoch eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. 2.2. Die vormalige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Dr. X2., wurde bereits mit CHF 2'251.– vorab aus der Staatskasse entschä- digt (act. D1/8/8). 2.3. Zur eingereichten Honorarnote des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. X1., vom 12. Mai 2025 (act. 44) werden 4 Stunden für die Dauer der Hauptverhandlung sowie 2 Stunden Wegzeit und 1 Stunde für die Urteilsbespre- chung mit dem Beschuldigten addiert. Der geltend gemachte Zeitaufwand für die Erstellung des Plädoyers wird angesichts der darin enthaltenen Wiederholungen um rund 3 Stunden gekürzt. Addiert werden ferner die geltend gemachten Baraus- lagen, wobei für den Weg zur Urteilseröffnung am Gericht zusätzlich CHF 26.60 für den öffentlichen Verkehr zu berücksichtigen sind (act. 48 S. 23). Schliesslich resul- tiert eine Honorarforderung inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer von ge- samthaft CHF 19'660.45. 3.Der Privatklägerin wurde in der Person von Rechtsanwältin Y._____ eine un- entgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (act. D2/16/16). Die Honorarnote der Vertre- terin der Privatklägerin (act. 47) ist bezüglich der Dauer für die Erstellung des Plä- doyers um 1 Stunde zu kürzen. Für die Hauptverhandlung sowie den Weg sind wiederum 4 Stunden hinzuzurechnen. Dies ergibt unter Berücksichtigung der gel- tend gemachten Barauslagen und Mehrwertsteuer eine Entschädigung von ge- samthaft CHF 3'246.68, welche der Vertreterin der Privatklägerin aus der Gerichts- kasse zuzusprechen ist. Vorbehalten bleibt auch hier eine Nachforderung beim Be- schuldigten gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO. 4.1. Gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und Genugtuung, wenn die zulässige Haftdauer
überschritten worden ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Es wird damit im Einklang mit Art. 51 StGB die Grundregel aufgestellt, dass Überhaft primär an eine im gleichen oder einem anderen Verfahren wegen anderer Strafta- ten ausgesprochene Sanktion anzurechnen ist (PK StPO-SCHMID, Art. 431 N 5). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung ist von CHF 200.– pro Hafttag als an- gemessene Genugtuung auszugehen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung rechtfertigen. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 m.w.H.). 4.2. Wie erwähnt befand sich der Beschuldigte vom 27. Juni 2023 bis 28. Juni 2023 (act. D2/5/1; act. D2/5/4) sowie vom 27. Juli 2023 bis 10. Juni 2024 (act. D1/7/2; act. D1/7/15) in Haft. Für die Überhaft von 52 Tagen ist ihm eine Ge- nugtuung in der Höhe von CHF 10'400.–, zuzüglich 5 % Zins ab 3. Januar 2024 (Zeitpunkt des mittleren Verfalls), aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Es wird verfügt: 1.Die Beweisanträge der Privatklägerin vom 19. Mai 2025 werden abgelehnt. 2.Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkennt- nis. Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Missachtung eines Kontakt- und Rayonverbotes im Sinne von Art. 294 Abs. 2 StGB. 2.Der Beschuldigte wird unter Einbezug der Reststrafe von 151 Tagen ge- mäss Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Oktober 2023 bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe. 3.Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Es wird festgestellt, dass die zu vollzie- hende Freiheitsstrafe bereits durch Untersuchungshaft von 322 Tagen er- standen ist. 4.Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet. 5.Dem Beschuldigten wird für die Überhaft von 52 Tagen eine Genugtuung in Höhe von CHF 10'400.– zzgl. 5% Zins ab 3. Januar 2024 aus der Gerichts- kasse zugesprochen. 6.Das unter der Geschäfts-Nummer 85642360 sichergestellte T-Shirt (Asser- vat-Nr. A017'516'880) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids innert einer Frist von 30 Tagen dem Beschuldigten oder einer bevollmächtig- ten Person unter Vorlage dieses Entscheids und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung herausgegeben. Bei Nichtabholung innert
der Frist wird es der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung respek- tive Vernichtung überlassen. 7.Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF1'500.00; die weiteren Auslagen betragen: CHF2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF9'704.25 Auslagen Untersuchung (Gutachten); CHF2'251.00 amtliche Verteidigung, RAin X2._____ (bereits entschädigt); CHF19'660.45 amtliche Verteidigung, RA X1.; CHF3'246.68 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin, RAin Y.. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8.Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechts- vertreterin der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. 9.Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X1., wird mit CHF 19'660.45 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse ent- schädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 10. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y., wird mit CHF 3'246.68 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 11. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein); die Vertreterin der Privatklägerin für sich und zuhanden der Privatklä- gerschaft (gegen Empfangsschein); das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (partner@ma.zh.ch);
und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung für sich und zuhanden des Beschuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; die Vertreterin der Privatklägerin für sich und zuhanden der Privatklä- gerin sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A betr. Dispositiv-Ziffer 6, per E- Mail (asservate@kapo.zh.ch); die amtlichen Verteidigung für sich und zuhanden des Beschuldigten betr. Dispositiv-Ziffer 6; den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll- zugsdienste, dreifach nebst Akten zur Einsicht gemäss Dispositiv-Zif- fern 3 und 4 sowie Formular "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Material"; das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich. 12. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt.
Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 19. Mai 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 10. Abteilung - Einzelgericht Der Ersatzrichter: lic. iur. K. Peter Die Gerichtsschreiberin: MLaw V. Polak