Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG250039-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. H. Konauer Gerichtsschreiberin MLaw S. Heidrich Urteil vom 3. Juni 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin gegen A., Beschuldigter betreffend Diskriminierung und Aufruf zu Hass Privatkläger B.,
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 21. Februar 2025 (act.16) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5) Der Beschuldigte und der Privatkläger persönlich. Anträge der Anklagebehörde: (act. 16 S. 3) "Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift Bestrafung mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 100.00 (entsprechend CHF 2'000.00) Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 1'100.00)" Anträge des Beschuldigten: (Prot. S. 7 ff.; sinngemäss) Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Anträge des Privatklägers: (act. 21 S. 3) "1.Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, mir Schadenersatz in Höhe von CHF 1'000.– zu bezahlen. 2.Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, mir eine Genugtuung in Höhe von CHF 1'000.– zu bezahlen."
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1.Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (fortan Staatsan- waltschaft) vom 21. Februar 2025 ging am 28. Februar 2025 beim hiesigen Gericht ein (act.16). Mit Verfügung vom 5. Mai 2025 wurden die Parteien zur Hauptver- handlung auf den 3. Juni 2025 vorgeladen und ihnen gleichzeitig Frist von 10 Ta- gen zur Stellung von Beweisanträgen respektive Begründung sowie Bezifferung von Zivilansprüchen angesetzt (act. 19/1). Innert Frist gingen keine Beweisanträge ein. Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 reichte der Privatkläger begründete und bezif- ferte Zivilansprüche ein (act. 21). Er legte unter Beilage einer Erbscheinbestellung, welche am 27. Mai 2025 beim Bezirksgericht Zürich eingegangen war, glaubhaft dar, dass er die 10-tägige Frist aufgrund erbrechtlicher Angelegenheiten nicht ein- halten konnte (act. 22). Hinsichtlich der Wahrung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips wurden die Zivilansprüche des Privatklägers berücksichtigt. 2.Am 3. Juni 2025 fand die Hauptverhandlung vor dem hiesigen Einzelgericht statt. Zur Hauptverhandlung erschienen der Beschuldigte sowie der Privatkläger persönlich (Prot. S. 5). 3.Im Anschluss an die Hauptverhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet, erläutert und den anwesenden Parteien schriftlich im Dispositiv übergeben (Prot. S. 14 f.; act. 24). Mit Anruf vom 3. Juni 2025 teilte der Privatkläger mit, dass er Berufung einlegen wird (act. 25). Mit Eingabe vom 5. Juni 2025 legte der Privat- kläger fristgerecht Berufung ein (act. 27). II. Prozessuales 1.Konstituierung als Privatkläger 1.1Als geschädigte Person gilt, wer durch eine Straftat in ihren Rechten un- mittelbar verletzt worden ist. Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person (Art. 115 Abs. 1 und 2 StPO).
1.2Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerin die geschädigte Per- son, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- und/oder Zivilkläge- rin zu beteiligen. Sofern die geschädigte Person erklärt, sich am Strafverfahren be- teiligen zu wollen, hat sie diesfalls bestimmte Mitwirkungs- und Kontrollrechte und ist Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 StPO. 1.3Durch die vorliegend zur Anklage gebrachten Straftaten wurde B._____ in seinen Rechten unmittelbar verletzt und gilt somit als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. 1.4Mit Eingabe bei der Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2025 (act. 13/2) reichte der Privatkläger einen Strafantrag gegen den Beschuldigten ein. Durch den Strafantrag wurde das Strafverfolgungsinteresse hinsichtlich des angezeigten De- likts offenbar. Der Privatkläger konstituierte sich damit gültig. 2.Einstellung des Verfahrens betreffend Beschimpfung Der Privatkläger stellte am 12. Oktober 2023 Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Ehrverletzung/Beschimpfung (act. 4). Die Staatsanwaltschaft erliess am 20. November 2023 eine Nichtanhandnahmeverfügung betreffend Diskriminierung und Aufruf zu Hass etc., da sie die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Unter- suchung betreffend Diskriminierung und Aufruf zu Hass sowie betreffend Be- schimpfung als nicht gegeben erachtete (act. 6). Die vom Privatkläger dagegen er- hobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 9. Dezember 2024 betreffend den Vorwurf gemäss Art. 261 bis StGB gut und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück. In Bezug auf den Vorwurf der Be- schimpfung im Sinne von Art. 177 StGB wurde die Beschwerde aufgrund der ge- gebenen Retorsion nach Art. 177 Abs. 3 StGB abgewiesen (act. 10/6). Vorliegend kommt somit lediglich noch eine Verurteilung wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis StGB in Frage, nicht jedoch wegen Beschimpfung im Sine von Art. 177 Abs. 3 StGB.
III. Sachverhalt 1. Tatvorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, sich der Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261 bis Abs. 4 Variante 1 StGB schuldig gemacht zu haben (act. 16). 2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1.Der Beschuldigte hat den äusseren Sachverhalt sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung grundsätzlich eingestanden und insbe- sondere zugegeben, durch das offene Fenster des Buses zum Privatkläger gesagt zu haben "Das passt zur Hautfarbe" (act. 2 F/A 1 ff., act. 11/1 F/A 7 ff., Prot. S. 9). 2.2. In subjektiver Hinsicht macht der Beschuldigte jedoch geltend, dass er seine Aussage gemacht habe, um den Privatkläger nach dessen Verhalten zum Nach- denken anzuregen. Dabei soll er nicht beabsichtigt haben, den Privatkläger als Menschen zweiter Klasse darzustellen oder bei ihm das Gefühl der Nicht-Gleich- wertigkeit zu erwecken (act. 2 F/A 1 ff., act. 11/1 F/A 7 ff., act. 11/2 F/A 4 ff., Prot. S. 9 ff.). 2.3Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das teilweise Ge- ständnis des Beschuldigten in den Einvernahmen (act. 2; act. 11/1; act. 11/2) und während der Hauptverhandlung (Prot. S. 8 ff.) deckt sich mit den Aussagen des Privatklägers in den polizeilichen Einvernahmen (act. 3; act. 12). Gestützt auf die vorgenannten Untersuchungsergebnisse ist der äussere Sachverhalt – in Bezug auf die für die rechtliche Würdigung relevanten Punkte – anklagegemäss erstellt. Auf den subjektiven Sachverhalt wird gegebenenfalls unter dem Titel der rechtli- chen Würdigung zurückzukommen sein.
IV. Rechtliche Würdigung 1.Ausgangslage Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hin- sicht als Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261 bis Satz 4 Varia- nte 1 StGB. Der Beschuldigte soll mit seiner Aussage "Das passt zur Hautfarbe" gewusst bzw. zumindest billigend in Kauf genommen haben, von einer grösseren Anzahl von vorbeigehenden oder herumstehenden Personen am Bahnhof C._____ wahrgenommen zu werden. Ziel seiner Äusserung soll gewesen sein, festzuhalten, dass das in seinen Augen abwegige Verhalten des Privatklägers zu Personen mit dunkler Hautfarbe, wie sie der Privatkläger aufweise, passe. Damit soll er den Pri- vatkläger als Menschen zweiter Klasse dargestellt haben und mit seiner Aussage zumindest billigend in Kauf genommen haben, den Geschädigten in seinen Gefüh- len zu verletzen bzw. bei ihm ein Gefühl der Nicht-Gleichwertigkeit zu wecken (act. 16 S. 2). 2.Tatbestand der Diskriminierung oder Aufruf zu Hass Wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung in einer gegen die Menschenwürde verstos- senden Weise herabsetzt oder diskriminiert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe bestraft (Art. 261 bis Abs. 4 Variante 1 StGB). 2.1Tatobjekt 2.1.1 Angriffsobjekt von Art. 261 bis StGB sind einzelne Personen aufgrund ihrer Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder die Gruppe selbst. Dabei werden ras- sische, ethnische oder religiöse Gruppen erfasst (vgl. BGE 124 IV 121, 124). 2.1.2 Rasse definiert das Ergebnis kollektiver Selbst-/ Fremdzuschreibung, wobei auf gemeinsame biologische Merkmale wie bspw. die Hautfarbe oder die Abstam- mung abgestellt wird (vgl. BGE 124 IV 121, 124; NIGGLI, Rassendiskriminierung,
N 580 ff.; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl., 229 f.; PK StGB- TRECHSEL/VEST, Art. 261 bis N 11; Botschaft 1992, 310). 2.2Öffentlichkeit Öffentlich ist eine Äusserung, wenn sie von unbestimmt vielen Personen oder von einem grösseren, nicht durch persönliche Beziehungen zusammenhängenden Per- sonenkreis wahrgenommen werden kann (BGE 130 IV 111 E. 3.1; BGE 133 IV 308 E. 8.3). Verhaltensweisen und Äusserungen, welche nicht dem privaten Rahmen zugerechnet werden können, sind ungeachtet der Zahl der Adressaten öffentlich. Als privat sind Äusserungen zu qualifizieren, die im Familien- oder Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld erfolgen (BGE 130 IV 111 E. 5.2.1 f.). 2.3Herabsetzung/Diskriminierung 2.3.1. Eine Diskriminierung i. S. v. Art. 261 bis StGB ist die Unterscheidung von Per- sonen oder einer Gruppe aufgrund rassischer, ethnischer oder religiöser Kriterien, mit welcher den Betroffenen der gleichberechtigte Zugang zu den Menschenrech- ten abgesprochen oder verwehrt wird (NIGGLI, Rassendiskriminierung, N 1017 ff. und 1302 ff.). Sie verhält sich umgekehrt zur Herabsetzung. Während bei dieser die behauptete Minderwertigkeit impliziert, dass der Betroffene keinen oder nur ei- nen beschränkten Anspruch auf die Menschenrechte hat (Konsequenz der Minder- berechtigung), wird bei der Diskriminierung dem Betroffenen die gleichberechtigte und gleichwertige Rechtsposition verweigert oder bestritten und damit dessen Min- derwertigkeit behauptet (Konsequenz der Minderwertigkeit) (NIGGLI, Rassendiskri- minierung, N 1307). 2.3.2. Die Rechtsprechung zu Art. 261 bis Abs. 4 Variante 1 StGB bezweckt unter anderem, die angeborene Würde und Gleichheit aller Menschen zu schützen. Im Lichte dieser Zielsetzung erscheinen als Herabsetzung oder Diskriminierung alle Verhaltensweisen, durch welche den Angehörigen einer Bevölkerungsgruppe auf- grund ihrer Rasse, Ethnie oder Religion die Gleichwertigkeit als menschliche We- sen oder die Gleichberechtigung in Bezug auf die Menschenrechte abgesprochen
oder zumindest in Frage gestellt wird und sie als Menschen zweiter Klasse behan- delt werden (BGE 143 IV 77 E. 2.3; BGE 140 IV 67 E. 2.1.1; BGE 133 IV 308 E. 8.3). Der Tatbestand im Sinne von Art. 261 bis Abs. 4 Variante 1 StGB schützt unmittelbar die Würde des einzelnen Menschen in seiner Eigenschaft als Angehöriger einer Rasse, Ethnie oder Religion. Mittelbar als Folge des Schutzes des Einzelnen in seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Gruppe, wird der öffentli- che Friede geschützt (BGE 140 IV 67 E. 2.1.1 mit Verweis auf BGE 133 IV 308 E. 8.2). 2.3.3. Für die Erfüllung des Tatbestands ist erforderlich, dass der Täter eine Person oder Gruppierung von Personen „in einer gegen die Menschenwürde verstossen- der Weise“ herabsetzt oder diskriminiert. Dieses Erfordernis bezweckt, den Anwen- dungsbereich der Strafnorm einzuschränken und ist dann zu bejahen, wenn der Angegriffene als Mensch zweiter Klasse behandelt wird (BGE 140 IV 67 E. 2.5.1). Die Menschenwürde wird verletzt, wenn einer Person oder Personengruppe auf- grund ihrer Gruppenzugehörigkeit die Gleichberechtigung bzw. Gleichwertigkeit als menschliches Wesen abgesprochen wird. Eine Herabsetzung ist immer zu beja- hen, wenn den Betroffenen die Menschqualität oder Existenzberechtigung schlechthin abgesprochen wird. Wird dagegen die Minderwertigkeit einer Person oder Gruppe behauptet, so muss damit eine grundsätzliche Minderwertigkeit des Gruppenangehörigen «als Mensch» zum Ausdruck gebracht werden. Eine qualifi- zierte Minderwertigkeit ist bei der uneingeschränkten Ablehnung einer Gruppe auf- grund ihrer Rasse, Ethnie oder Religion anzunehmen (BSK StGB-SCHLEIMINGER METTLER, Art. 261 bis N 10, N 52 f.). Dabei genügt es nicht, dass die tatbestandliche Äusserung als blosse Beschimpfung, Unmutsäusserung oder Missfallenskundge- bung empfunden, sondern sie muss als Angriff gegen die Menschenwürde wahr- genommen werden (OFK/StGB-WEDER, 2022, Art. 261 bis N 24a und N 24b) und eine bestimmte Intensität erreichen (BSK StGB-SCHLEIMINGER METTLER, Art. 261 bis
N 34). 2.4. Unterscheidung Tat- und Rechtsfrage Welches der Inhalt einer Äusserung ist, ist Tatfrage. Welcher Sinn einer Äusserung zukommt, ist hingegen Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft. Für die strafrechtliche
Beurteilung einer Äusserung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes- gerichts grundsätzlich der Sinn massgebend, welchen ihr der unbefangene durch- schnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt. Eine Äusse- rung in der Öffentlichkeit erfüllt den Tatbestand von Art. 261 bis Abs. 4 Variante 1 StGB, wenn sie von einem unbefangenen durchschnittlichen Dritten unter den ge- samten konkreten Umständen in einem rassendiskriminierenden Sinn verstanden wird und der Beschuldigte eine Interpretation seiner Äusserung in diesem Sinne in Kauf genommen hat. Zu den für die Interpretation einer Äusserung wesentlichen Kriterien gehören auch die in der Person des Beschuldigten und in der Person des Betroffenen liegenden Umstände sowie die Tatumstände als solche (BGE 140 IV 67 E. 2.1.2 mit Verweis auf BGE 133 IV 308 E. 8.5.1 und E. 8.8). 3.Würdigung 3.1. Der Privatkläger ist halb Schweizer, halb D._____ [afrikanische Staatsange- hörigkeit] und weist eine dunklere Hautfarbe auf. Mit seiner Äusserung betreffend die Hautfarbe des Privatklägers nahm der Beschuldigte auf eine Rasse Bezug. 3.2. Der Beschuldigte tätigte die Äusserung durch das geöffnete Fenster des Bu- ses an der Haltestelle des Bahnhofs C._____ zur Feierabendzeit. Aufgrund der Schilderungen des Privatklägers sowie des Beschuldigten kann davon ausgegan- gen werden, dass sich zu diesem Zeitpunkt noch weitere Fahrgäste im Bus und Passanten am Bahnhof C._____ befunden haben, welche die Äusserung wahrge- nommen haben könnten. 3.3. Was den Inhalt der Aussage des Beschuldigten betrifft, ist vorab festzuhalten, dass die Worte "Das passt zur Hautfarbe." ohne jeglichen Kontext grundsätzlich neutral wären und nichts auszusagen vermöchten, ausser dass etwas zu einer be- stimmten Hautfarbe passt. Man wüsste jedoch weder, zu welcher Hautfarbe etwas passt, noch, ob dieses "etwas" eine Sache, ein Verhalten oder sonst etwas ist, und ob dieses "Passen" mit einer positiven, negativen oder neutralen Bewertung ver- bunden ist. Sinn ergibt die Aussage nur aus dem Kontext heraus, wie dies auch von der Staatsanwaltschaft im Anklagesachverhalt umschrieben wird. Bevor der (weisse) Beschuldigte seine Äusserung tätigte, kam es im Bus zu einer Diskussion
zwischen ihm und dem (dunkelhäutigen) Privatkläger, nachdem sich der Privatklä- ger noch während der Fahrt in den Sichtbereich des Beschuldigten und damit in den "Sicherheitsbereich" gestellt haben soll. Daraufhin habe der Beschuldigte dem Privatkläger das Aussteigen bei der vorderen Tür verweigert, worauf der Privatklä- ger unmittelbar nach dem Aussteigen dem Beschuldigten die "Scheibenwischer"- Geste – sowie gemäss Aussage des Beschuldigten auch die Mittelfingergeste – gezeigt haben soll. Gemäss Anklagesachverhalt war das Ziel der Äusserung des Beschuldigten, festzuhalten, dass das in seinen Augen abwegige Verhalten des Privatklägers (u.a. Stehen im Sichtbereich des Chauffeurs, Diskutieren, Scheiben- wischer-Geste machen etc.) zu Personen mit dunkler Hautfarbe, wie sie der Privat- kläger aufweise, passe. Dieses in der Anklageschrift umschriebene Ziel entspricht auch dem, wie ein Durchschnitts-Adressat die Aussage des Beschuldigten im zu beurteilenden Kontext verstehen würde: Der Beschuldigte missbilligte das Verhal- ten des Privatklägers und wies darauf hin, dass dieses Verhalten zur (dunkleren) Hautfarbe des Privatklägers passe. Indem der Beschuldigte das von ihm missbil- ligte Verhalten als zur dunkleren Hautfarbe passend erklärte, brachte er zum Aus- druck, dass Menschen mit dunklerer Hautfarbe seiner Meinung nach eher dazu neigen, ein solches Verhalten an den Tag zu legen, als weisse Menschen. Damit bewertete der Beschuldigte das Verhalten des dunkelhäutigen Privatklägers und generell das Verhalten von Menschen mit dunkler Hautfarbe negativ. Diese negativ wertende Aussage wäre, wie bereits das Obergericht mit Beschluss vom 9. Dezem- ber 2024 festhielt, wohl ohne Weiteres als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Diesbezüglich wurde jedoch das Verfahren aufgrund der vom Obergericht bejahten Retorsion, was zum Wegfall der Strafbarkeit führt, rechtskräftig nicht anhand genommen. Das "schlechte" Verhalten des Privatklä- gers, auf welches der Beschuldigte Bezug nahm und welches er als passend zur Hautfarbe des Privatklägers bezeichnete, war jedoch objektiv nicht schlimm und scheint auch subjektiv für den Beschuldigten einfach mühsam, aber nicht sonder- lich schlimm gewesen zu sein. Der Privatkläger hatte ein für den Beschuldigten als Buschauffeur mühsames, nerviges und – mit der Scheibenwischer-Geste – un- freundliches bzw. unanständiges Verhalten an den Tag gelegt. Es ging jedoch nicht um ein (schweres) Delikt oder eine schwere moralische Verfehlung, auf die der
Beschuldigte Bezug genommen hätte und die er generell als passend zu Menschen mit dunkler Hautfarbe bezeichnet hätte. Entsprechend tangierte die Aussage des Beschuldigten zwar die Ehre des Privatklägers und generell von Menschen mit dunkler Hautfarbe, der Beschuldigte sprach jedoch mit seiner Aussage Menschen mit dunkler Hautfarbe und dem Privatkläger die Gleichwertigkeit als menschliches Wesen oder die Gleichberechtigung in Bezug auf die Menschenrechte nicht ab und stellte diese auch nicht in Frage. Die Aussage wäre somit wohl als Beschimpfung, wofür keine Verurteilung mehr erfolgen kann, jedoch nicht als Angriff auf die Menschenwürde zu qualifizieren. Die Voraussetzungen des Tatbestandes der Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis Satz 4 StGB sind nicht erfüllt und der Beschuldigte entspre- chend von diesem Vorwurf freizusprechen. V. Zivilansprüche 1.Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Die Zivilklage wird hingegen auf den Zivilweg verwiesen, wenn die be- schuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). 2.Der Privatkläger verlangt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.– sowie Schadenersatz für die Belastung, Aufarbeitung und Vorbereitung des vorliegenden Prozesses von Fr. 1'000.–. Da der Beschuldigte freigesprochen wird und der Sach- verhalt in Bezug auf die Zivilforderungen nicht spruchreif ist, sind die Forderungen auf den Zivilweg zu verweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Wird die beschuldigte Person verurteilt, hat sie in der Regel die Kosten des Pro- zesses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des
Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte die Untersuchung durch leichtfertiges Benehmen verursacht oder diese erschwert hätte, weshalb die Kosten des Verfahrens infolge des Freispruchs auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte ist der Diskriminierung oder des Aufrufs zu Hass aufgrund der Rasse, Ethnie oder Religion im Sinne von Art. 261 bis Abs. 4 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2.Die Zivilklage des Privatklägers B._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 3.Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten sowie die Kos- ten für das Vorverfahren werden auf die Staatskasse genommen. 4.Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben), die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein), den Privatkläger (übergeben), und hernach als begründetes Urteil an den Beschuldigten, die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, den Privatkläger, das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben ge- mäss § 54a PolG, die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 und 3 StReG, das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich.
5.Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 3. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 10. Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: lic. iur. H. Kronauer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Hedrich