Bezirksgericht Meilen Einzelgericht in Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG250041-G/U/Ze Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. S. Anderhalden Gerichtsschreiberin MLaw D. Schuppisser Urteil vom 9. Februar 2026 in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin gegen A., Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1., betreffend Drohung, Sachentziehung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Beschimpfung, Tätlichkeiten, geringfügige Sachbeschädigung, sexuelle Belästigung, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Untersuchungsnr. ...) Privatkläger 1.B._____ AG, 2.C., 3.D.,
4.Kantonspolizei Zürich, 5.E., 6.F., 1 vertreten durch C._____
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. Okto- ber 2025 (act. 30) ist diesem Entscheid beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. HV) Der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____. Schlussanträge: 1.Der Staatsanwaltschaft See/Oberland (act. 30, sinngemäss): Es sei der Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft See/Oberland gemäss An- klageschrift vom 22. Oktober 2025 zum Urteil zu erheben. 2.Der Verteidigung (Prot. HV, sinngemäss): Es sei der Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft See/Oberland gemäss An- klageschrift vom 22. Oktober 2025 zum Urteil zu erheben. ************************************************************ Unter Hinweis auf die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren der Staatsan- waltschaft See/Oberland vom 22. Oktober 2025 (act. 30) sowie die Hauptverhand- lung vom 9. Februar 2026 (Prot. HV), da die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und ange- bracht ist (Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO), da die Parteien der Anklageschrift gemäss Art. 360 Abs. 2 und Abs. 3 StPO zugestimmt bzw. diese nicht innert Frist schriftlich abgelehnt haben (act. D1/24/6, 10, 12, 14), da die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt (Art. 362 Abs. 1 lit. b StPO), da die beantragten Sanktionen angemessen sind (Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO),
weshalb die Straftatbestände und die Sanktionen gemäss Anklageschrift vom 22. Oktober 2025 zum Urteil zu erheben sind, schliesslich in der Erwägung, dass Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten für das Vorverfahren ei- nen Aufwand von 105 Stunden geltend macht, entsprechend einer Entschädigung von CHF 23'100.–, sowie Auslagen von insgesamt CHF 905.65 (act. 40), da Autospesen mit CHF 0.70 statt CHF 0.80 pro Kilometer und keine Parkge- bühren zu entschädigen sind (siehe Leitfaden amtliche Mandate, S. 66), da ferner Telefonkosten sowie anwaltliche Kürzestaufwände nicht entschädi- gungspflichtig sind (siehe Leitfaden amtliche Mandate, S. 66), da der geltend gemachte Aufwand von rund acht Stunden lediglich für den Erhalt von E-Mails und Briefen seitens der Behörden als überhöht erscheint, wes- halb dieser Aufwand um fünf Stunden zu kürzen ist, da für das erstinstanzliche Hauptverfahren eine pauschale Entschädigung von CHF 1'000.– zzgl. 8,1% MwSt. als angemessen erscheint, da Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ somit mit total CHF 25'750.– (inkl. Baraus- lagen und MwSt.) zu entschädigen ist, erkennt das Einzelgericht: 1.Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB; der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB; der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB; der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB; des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB;
der sexuellen Belästigung durch Vornahme einer sexuellen Handlung vor jemandem im Sinne von Art. 198 Abs. 1 StGB; der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB; der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 in Verbin- dung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB. 2.Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 21. April 2023 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.–, entspre- chend CHF 1'200.– (...) wird widerrufen. 3.Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wo- von 176 Tage durch Haft erstanden sind; unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 30.–, entsprechend CHF 2'400.–; sowie einer Busse von CHF 2'500.–. 4.Der Vollzug von 6 Monaten Freiheitsstrafe wird angeordnet und für die restli- chen 6 Monate Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben unter Anset- zung einer Probezeit von 4 Jahren. 5.Die Geldstrafe und die Busse werden vollzogen. 6.Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse von CHF 2'500.– wird diese in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen umgewandelt. 7.Es wird ein Kontakt- und Rayonverbot im Sinne von Art. 67b StGB angeordnet und dem Beschuldigten untersagt, während 2 Jahren mit C._____ und D._____ direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg.
8.Dem Beschuldigten wird für die Dauer der Probezeit im Sinne von Art. 94 StGB die Weisung erteilt, sich nach Massgabe der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Zürich einer psycho- und/oder suchttherapeuti- schen Behandlung sowie einer Abstinenzkontrolle betreffend Betäubungsmit- tel und Alkohol zu unterziehen. 9.Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Erkennungsdienst des Fo- rensischen Instituts Zürich, Polizei- und Justizzentrum (PJZ), Güterstrasse 33, 8004 Zürich, Telefon ..., zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wan- genschleimhautabnahme zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung un- entschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei Zürich hiermit verpflichtet, auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin, ihn zwangs- weise vorzuführen. Die beschuldigte Person wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft folgende Beträge zu bezahlen: Kantonspolizei Zürich: CHF 785.25. 11. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die von den Privatklägerinnen D., C. und E._____ gestellten Forderungen dem Grundsatz nach anerkannt hat.
die Staatsanwaltschaft See/Oberland; die Privatklägerschaft 1 bis 6; die Kasse des Bezirksgerichts Meilen zwecks Auszahlung der Entschä- digung gemäss vorstehenden Dispositivziffer 16; je gegen Empfangsschein bzw. Gerichtsurkunde, soweit nicht persönlich übergeben, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (JuWe), Bewährungs- und Vollzugsdienste, 8090 Zürich; Kantonspolizei Zürich (fachstelle.hg@kapo.zh.ch); die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA, Postfach 8090 Zürich, mit For- mular A und B (ausschliesslich elektronisch); die Staatsanwaltschaft See/Oberland betr. Untersuchungs-Nr. ...; das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, gemäss vorstehen- der Dispositivziffer 9; je gegen Empfangsschein, soweit nicht elektronisch übermittelt. 18. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien mit der Zustimmung zum abgekürzten Verfahren auf ein Rechtsmittel verzichtet haben. Eine Berufung, mit der nur geltend gemacht werden kann, der Anklageschrift sei nicht zugestimmt worden oder das Urteil entspreche nicht der Anklage- schrift, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder münd- lich zu Protokoll angemeldet werden. BEZIRKSGERICHT MEILEN Einzelgericht in Strafsachen Die Bezirksrichterin: lic. iur. S. Anderhalden Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Schuppisser