Bezirksgericht Dielsdorf Strafsachen Geschäfts-Nr. GG250054-D/U/B-2/sw Mitwirkend:Bezirksrichter lic. iur. Ch. Büchi sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Weinmann Urteil vom 30. Januar 2026 (im abgekürzten Verfahren nach Art. 358 ff. StPO) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A., Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X., betreffend Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.
Anklage: (act. 15) Die Anklage der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. No- vember 2025 (ref ....) ist diesem Urteil beigeheftet. Erwägungen: 1.Mit Eingang am 21. November 2025 reichte die Anklägerin die Anklage- schrift vom 19. November 2025 der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen den Beschuldigten A._____ im abgekürzten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf ein (act. 11). 2.Der Beschuldigte und die amtliche Verteidigung haben der Anklage- schrift zugestimmt (act. 9/5-6). 3.Die Durchführung des abgekürzten Verfahrens ist gestützt auf Art. 362 Abs. 1 StPO rechtmässig und angebracht und die Anklage stimmt mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung sowie den Akten überein. Zudem sind die beantragten Sank- tionen angemessen. 4.Die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren sind somit erfüllt, weshalb die Straftatbestände und Sanktionen der Anklageschrift in Anwen- dung von Art. 362 Abs. 2 StPO zum Urteil zu erheben sind.
Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte A._____ ist schuldig -der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 3 ter und Abs. 4 lit. c SVG sowie -der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV. 2.Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 11 Mo- naten, wovon 1 Tag durch erstanden ist, sowie einer Busse von Fr. 1'300.–. 3.Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 4.Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen. 5.Die Entschädigung von Rechtsanwalt MLaw LL.M. X._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 5'007.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. 6.Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr.900.00; die weiteren Kosten betragen: Fr.2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr.5'007.60 Entschädigung amtliche Verteidigung Fr.8'007.60 Total 7.Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfah- rens werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden einstweilen auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
8.Mündliche Eröffnung. Schriftliche Mitteilung an den Beschuldigten (persönlich überreicht); die amtliche Verteidigung (persönlich überreicht); die Anklägerin (gegen Empfangsschein); die Bezirksgerichtskasse (überreicht). sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A (per E-Mail); das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein); das Migrationsamt des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein). 9.Es wird vorgemerkt, dass die Parteien mit der Zustimmung zum abgekürzten Verfahren auf ein Rechtsmittel verzichtet haben. 10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht Strafsachen, Spitalstrasse 7, 8157 Diels- dorf, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des Ent- scheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Dielsdorf, 30. Januar 2026 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Einzelgericht Strafsachen Der Einzelrichter: lic. iur. Ch. Büchi Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Weinmann
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss diese vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), -wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, -wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet