Bezirksgericht Bülach Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG250074-C/UPB/ Mitwirkend:Ersatzrichter MLaw W. Dharshing und Gerichtsschreiberin MLaw P. Benz Urteil vom 12. Februar 2026 (im abgekürzten Verfahren nach Art. 358 ff. StPO) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A., Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X. betreffend Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Unter Hinweis auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. Dezember 2025, hier eingegangen am 22. Dezember 2025 (act. 13, die- sem Urteil beigeheftet), unter dem weiteren Hinweis auf die Zustimmung des Beschuldigten (act. 10/4) und der amtlichen Verteidigung (act. 10/4) zur Anklageschrift, da die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist, da die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten über- einstimmt, da die beantragten Sanktionen angemessen sind, weshalb die Straftatbestände und die Sanktionen der Anklageschrift gemäss Art. 362 Abs. 2 StPO zum Urteil zu erheben sind, wird erkannt: 1.Der Beschuldigte ist schuldig der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs.1, Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG, Art. 4a Abs. 1 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV. 2.Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist) sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.–. 3.Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4.Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen. 5.Dem Beschuldigten wird die Weisung erteilt, sich einer Eignungsabklärung beim Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung, Lernprogramm Start (risikobereite Verkehrsteilnehmende eventualiter alkoholauffällige Verkehrs- teilnehmer) zu unterziehen. Stellt das Amt für Justizvollzug und Wiederein-
gliederung fest, dass der Beschuldigte für das Lernprogramm geeignet ist, ist der Beschuldigte verpflichtet, dieses zu absolvieren und an den Nachkon- trollgesprächen beim Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Lernprogramme, 8090 Zürich, teilzunehmen. 6.Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr.1'200.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr.2'100.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr.4'350.– amtl. Verteidigungskosten (inkl. Auslagen und MWST) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7.Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. 8.Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an den Beschuldigten (übergeben) die amtliche Verteidigung (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (im Doppel) die Bezirksgerichtskasse und nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechts- kraft die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A sowie Formular "Lö- schung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" (per E- Mail) das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich
9.Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Bülach, Einzelgericht, Postfach, 8180 Bülach, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zuge- stimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift. Ausserdem kann eine Partei die Festsetzung der Gerichtsgebühr anfechten. Der Partei, welche Berufung angemeldet hat, läuft eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung der summarischen Urteilsbegründung, um beim Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Erfolgt die Eröffnung des Urteils durch Übergabe resp. Zustellung der schrift- lichen summarischen Urteilsbegründung, beginnen beide oben genannten Fristen gleichzeitig zu laufen. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Bülach, 12. Februar 2026 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Der Ersatzrichter: MLaw W. Dharshing Die Gerichtsschreiberin: MLaw P. Benz
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), -wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, -wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.