Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE110309-O U/pz
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Je remias Fischer Urteil vom 21. September 2011
in Sachen
Kanton Zürich, Zürich, Zustelladresse: Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Bleicherweg 5, Postfach, 8022 Zürich, Kläger
gegen
A._____ AG, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 727 ff.OR), − keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision (Art. 727a Abs. 2 OR). 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürichs (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Offenbar hat die Beklagte ihr Domizil aufgegeben (act. 3/B). Nachdem sie aber von der bevorstehenden Klage wusste (act. 2(2-4), ist gestützt auf Art. 138 Abs. 3 lit. a und b die Zustellung als erfolgt anzusehen. Androhungs- gemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
lic. iur. Jeremias Widmer