Clear-case claim on corporate guarantee granted

HE110652Handelsgericht06.12.2011Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Commercial Court, sitting as single judge, decided a clear-case summary action brought by A._____ AG against B._____ Ltd. on a corporate guarantee. The defendant had used a Swiss branch address on its letterhead and had been warned of legal action, so service was valid despite non-collection and later publication. The court found the guarantee claim and default interest established on the undisputed record, held the guarantee to be independent and non-accessory, and ordered payment of USD 2,332,108.65 plus 5% interest from 7 September 2011. It also ordered reimbursement of court costs and party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 257 ZPO; requirements for granting clear-case relief in a claim based on a corporate guarantee; service to a defendant with a Swiss branch address. Clear-case relief is available where the factual and legal situation is manifestly clear and the claim is evidenced and uncontested. A guarantee governed by Swiss law may constitute an independent, non-accessory undertaking; if the guaranteed event has occurred and the guarantor has not performed, the creditor may obtain payment in summary proceedings. A party that indicates a Swiss branch address on its documents may be treated as having a service domicile in Switzerland; after prior warning of litigation, service may be deemed effective despite non-collection, and publication may supplement service where required.

Gesamter Gesetzestext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE110652-O U/ei

Mitwirkend: der Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Je remias Widmer

Urteil vom 6. Dezember 2011

i n Sachen

A._____ AG, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

B._____ Ltd., Beklagte

betreffend Forderung (Rechtsschutz in klaren Fällen)

Rechtsbegehren: (act. 1) "Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin USD 2'332'108.65 nebst Zins zu 5% seit 7. September 2011 zu bezahlen."

Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Das Begehren ging am 7. September 2011 ein (act. 1). Mit Verfügung vom 14. September 2011 wurde der Klägerin Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (Prot.S. 2). Der Kostenvorschuss ging innert Frist ein (act. 6). Gleich- ze itig wurde der Beklagten Frist zur Beantwortung der Klage angesetzt (Prot. S. 2). Zuhanden der Beklagten wurde die Verfügung an deren Branch Office i n C._____ geschickt (Adresse vgl. Rubrum). Die entsprechende Sendung kam als "nicht abgeholt" zurück (act. 5/2). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2011 wurde der Beklagten eine Nachfrist zur Beantwortung angesetzt (Prot. S. 4). Bezüglich Zu- stellung wurde die postalische und diejenige durch Publikation angeordnet. Erneut holte die Beklagte die Sendung bei der Post nicht ab (act. 8/2). Die Publikation er- folgte am 21. Oktober 2011 (act. 9). Die bis 31. Oktober 2011 angesetzte Frist verstri ch ungenutzt . 2. Die Klägerin hat Sitz in C., die Beklagte in D.. Die Parteien waren geschäftlich wegen der Distribution von Gütern des pharmazeutischen Bereiches in E._____ verbunden. In diesem Zusammenhang gab die Beklagte am 5. Mai 2010 schriftlich eine Garantieerklärung ab (act. 3/1: "Corporate Guarantee"), wo- nach sie sich verpflichtete, der Klägerin unbedingt, unwiderruflich, unter Verzi cht auf alle Einreden und auf erste Aufforderung hin eine Zahlung zu lei sten, welche dem Betrag entspricht, der seitens F._____ (Bank) von der Klägerin in Zusam- menhang mit einer anderen Garantie eingefordert wird (act. 3/1, Ziff. 1, 5). Die Garantie wurde Schweizer Recht unterstellt und als Gerichtsstand Zürich verein- bart (act. 3/1, Ziff. 9, 10).

  1. Die auf Briefpapier der Beklagten geschriebene Garantie gemäss act. 3/1 ent- hält neben der Adresse in D._____ auch die Adresse des "Branch office" in C._____ (vgl. Rubrum). Letztere Adresse wird offensichtlich generell auf dem Briefpapier der Beklagten erwähnt (act. 3/11). Die Beklagte muss sich auf dieser Adressangabe behaften lassen, im Sinne, dass sie damit in der Schweiz ein Zu- stellungsdomizil besitzt. Von daher war es nicht nötig, sie zur Nennung eines sol- chen aufzufordern (Art. 140 ZPO). Nachdem die Beklagte am 21. Juli 2011 durch die Klägerin ersucht worden war, unter der Garantie zu leisten (act. 3/10), und in diesem Schreiben ausdrücklich rechtliche Schritte angedroht wurden, was die Be- klagte zur Kenntnis nahm (act. 3/11), musste diese mit einer Klage bzw. mit ge- ri chtli chen Zustellungen rechnen. Von daher hat schon die erste Verfügung vom 14. September 2011 als zugestellt zu gelten (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Ver- fügung vom 12. Oktober 2011 wurde zusätzlich noch publiziert. Von daher kann dahingestellt bleiben, ob im summarischen Verfahren eine Nachfristansetzung überhaupt notwendig ist. 4. Nach unbestrittener und belegter klägerischer Darstellung ist der Garantiefall, für welchen die Vereinbarung der Parteien getroffen worden war, eingetreten. Die Klägerin war von F._____ aufgefordert worden, den Betrag von USD 2'313'939.57 zu bezahlen (act. 3/7). Die Beklagte ist ihrer Verpflichtung aus act. 3/1 nicht nach- gekommen. 5. Die Zuständigkeit des Handelsgerichtes ist sachlich und örtlich gegeben. Die Klägerin weist zutreffend auf Art. 23 LugÜ und Art. 6 ZPO sowie § 44 GOG hin. Die Rechtswahl ist zulässig (Art. 116 IPRG). Materiell liegt eine Garantie vor, d.h. ein selbständiges, nicht akzessorisches Garantieversprechen (Bundesgerichts- entscheid 4C.150/2006, in Anwendung von Art. 111 OR). Der Garantiefall ist of- fensichtlich eingetreten. Somit hat die Beklagte vertragsgemäss der Klägerin die von F._____ gegenüber der Klägerin geforderten Beträge - einschliesslich Kosten - zu ersetzen. Sie entsprechen dem Klagebetrag. Auch die Verzugszinsforderung (Verzug mit Klageeinleitung) ist ausgewiesen (Art. 102 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 OR). Deshalb ist die Klage wegen liquider Tatsachen- und Rechtsverhältni sse ge- stützt auf Art. 257 ZPO gutzuheissen.

  2. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig. Der Streitwert erreicht umgerechnet rund CHF 1,8 Mio.

Der Einz elrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von USD 2'332'108.65 nebst Zins zu 5% seit 7. September 2011 zu bezahlen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 10'000. 3. Die Kosten werden aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss bezo- gen. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 10'000 zu ersetzen. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 13'000 zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je gegen Empfangsbestätigung, an die Beklagte zusätzlich durch Publikation im kantonalen Amtsblatt. 6. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). _____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Jeremias Widmer

Schlagwörter

clear-case proceedingscorporate guaranteeservice of processdefault interestsummary proceedingscourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether service on the defendant was valid despite non-collection and use of publication.

Extrahierter Entscheid

The first order was deemed served because the defendant had a Swiss service address and had to expect court service; publication of the later order made any further doubt irrelevant.

Extrahierte Begründung

The defendant used the Swiss branch address on its letterhead and had been expressly warned of legal action, so it had a service domicile in Switzerland and could be served there.

Kernrechtsfrage

Whether the plaintiff was entitled to payment under the corporate guarantee in summary clear-case proceedings.

Extrahierter Entscheid

Yes. The guarantee was a self-standing, non-accessory undertaking, the guaranteed event had occurred, and the defendant had not performed.

Extrahierte Begründung

The guaranteed claim was documented, undisputed, and the legal and factual situation was clear; default interest from filing was also established.

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