Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE120210-OU/ei Mitwirkend:der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Ro ger Büchi Urteil vom 23. Mai 2012 in Sachen A._____ SA, Klägerin vertreten durch Fürsprecher X._____ vertreten durch Fürsprecher Dr. X1._____ gegen 1.B., 2.C., Beklagte betreffend vorsorgliche Massnahmen
Rechtsbegehren: (act. 1) A1.___ A1.___ __ D._____ B._____ E.B.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1) Das vom 18. Mai 2012 datierende Begehren ging am 22. Mai 2012 ein (act. 1). 2) Wie unschwer erkennbar ist, kommt insbesondere den Begehren 2 und 4 eine ausserordentliche zeitliche Dringlichkeit zu, sind die Barrage - Spiele doch auf den tt. und den tt. Mai 2012 angesetzt. 3) Es ist notorisch, dass sich die Klägerin seit Jahren in einem gespannten Ver- hältnis speziell zur Beklagten 1 befindet. Der Streit hat verschiedene Facetten, deren Durchdringung ein wochenlanges Studium von Unterlagen bedingen würde. In casu ist aber entscheidend, dass der wesentlichste Entscheid bezüglich Punk- teabzug am tt. Dezember 2011 fiel (act. 3/16). Ab diesem Zeitpunkt musste die Klägerin ungeachtet irgendwelcher Entwicklungen bei anderen Fussballvereinen
der obersten Liga ernsthaft damit rechnen, dass der FC A1._____ mindestens die Barrage - Spiele bestreiten muss. Die Klägerin hat ohne wirkliche Not fast sechs Monate mit der Stellung des Dringlichkeitsbegehrens beim Handelsgericht Zürich zugewartet. In dieser Zeit hätte ein Massnahmeverfahren ohne Weiteres durchge- führt werden können. Insofern hat die Klägerin die geltend gemachte besondere Dringlichkeit selber verschuldet. Deshalb kann es nicht in Frage kommen, ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs zu entscheiden. Die Dringlichkeitsbegehren (Rechtsbegehren 1 und 2) sind abzuweisen (angesichts der zeitlichen Knappheit wird auf Literatur- und Judikaturhinweise verzichtet). 4) Da vor dem tt. bzw. tt. Mai 2012 über das Rechtsbegehren 4 nicht entschieden werden kann, ist das rechtliche Interesse an diesem Begehren zu verneinen. Auf selbiges ist nicht einzutreten. 5) Es verbleibt das Rechtsbegehren 3: Hier ist ungeachtet der Glaubhaftmachung des materiellen kartellrechtlichen Anspruches die Frage der Verhältnismässigkeit ins Zentrum zu stellen (es wird wegen der zeitlichen Verhältnisse nur auf Johann Zürcher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 261 N 28, verwiesen). Das Bundesgericht ver- langt eine Betrachtung und Abwägung der Nachteile, welche sich für die Parteien ergeben. Dies ist im vorliegenden Fall insofern auszudehnen, als von einer Gut- heissung des Rechtsbegehrens 3 nicht nur die Beklagten, sondern auch andere (Fussball-)Vereine - national und international - betroffen wären. Das wissen die Parteien und muss nicht näher erläutert werden. Bis zu einem Massnahmeent- scheid würden zwei bis drei Monate vergehen. Hinzu käme ein allfälliges Rechts- mittelverfahren. Im Juli und August 2012 beginnt der Spielbetrieb der neuen Sai- son. Es ist insbesondere für die erwähnten anderen Vereine völlig unzumutbar, auf einer bloss provisorischen rechtlichen Grundlage (wie sie ein Massnahmeent- scheid darstellen würde) Spiele durchzuführen bzw. auf die Durchführung von Spielen zu verzichten. Hier muss der allenfalls glaubhaft gemachte Beseitigungs- anspruch der Klägerin hinter der Rechtssicherheit zurückstehen. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit ist das Begehren 3 demzufolge in jedem Fall abzuweisen. 6) Wie die Klägerin anmerkt, sei ein Hauptprozess der Klägerin gegen die Beklag- te 2 im Kanton Bern anhängig. Allerdings gehe es dort nicht um Kartellzivilrecht.
Es fragt sich, ob diese Aufspaltung der Rechtsweges angängig ist. Immerhin gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO). Von daher läge eine Kompetenzattraktion beim erstangerufenen Gericht nahe. Darüber muss vorliegend aber nicht entschieden werden. 7) Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin kostenpflichtig. Sie hat keinen Streitwert genannt, spricht aber von Einnahmen in Millionenhöhe. Der Streitwert beträgt demnach mindestens CHF 1 Mio. Der Einzelrichter erkennt: 1.Die Dringlichkeitsbegehren (Rechtsbegehren 1 und 2) werden abgewiesen. 2.Das Massnahmebegehren 3 wird abgewiesen. 3.Auf das Massnahmebegehren 4 wird nicht eingetreten. 4.Die Gerichtsgebühr von CHF 10'000 wird der Klägerin auferlegt. 5.Entschädigungen werden keine zugesprochen. 6.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage von Doppel der act. 1 und act. 3/2 - 20. 7.Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 23. Mai 2012 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Roger Büchi