HE120245•Organisationsmangel
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE120245-O U/st
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Helene Lampel
Verfügung vom 27. November 2012
in Sachen
Kanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich Kläger
gegen
A._____ GmbH, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Am 15. Juni 2012 ging die Klage ein (act. 1). In jenem Zeitpunkt fehlte der Beklagten eine Regelung betreffend Vorsitz der Geschäftsführung (act. 2/1). Nach der Mangelbehebung (Eintragung am 13. Juli 2012) kann das vorliegende Verfah- ren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden (Art. 242 ZPO). 2. Die Prozesskosten sind nach Ermessen zu verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Die Beklagte hat die Ursache für die Einleitung des Verfahrens gesetzt. Deshalb sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen und hat sie dem Kläger eine Umtriebsentschädigung zu zahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert be- trägt – wie schon früher mitgeteilt – mindestens CHF 30'000.00. Der Einzelrichter verfügt: 1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Ko- pie von act. 8 und 10.
lic. iur. Helene Lampel