Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE120475-O U/dz
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Christian Fischbacher
Urteil vom 17. Januar 2013
in Sachen
A._____, Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG Y._____
gegen
B._____ AG, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Z._____
betreffend vorsorgliche Massnahmen
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Das Handelsregisteramt Kanton Zürich, ... [Adresse], sei anzu- weisen, Anmeldungen zur Eintragung ins Tagesregister des Han- delsregisteramtes der B._____ AG, ... [Adresse], bis zum Ab- schluss des ordentlichen Verfahrens nicht einzutragen, insbeson- dere betreffend Sitzverlegung sowie Änderung der Firma. 2. Das Handelsregisteramt Kanton Zürich, ... [Adresse], sei anzu- weisen, die am tt. und tt. Oktober 2012 ins Tagebuch eingetrage- nen Anmeldungen ... und ... der A._____ AG, die Frau C., ... Staatsangehörige [des Staates D.], in E., Mitglied des Verwaltungsrates, ohne Zeichnungsberechtigung und an- schliessend mit Einzelunterschrift, ausweisen, bis zum Abschluss des ordentlichen Verfahrens zu löschen. 3. Das Handelsregisteramt Kanton Zürich, ... [Adresse], sei anzu- weisen, die am tt. Oktober 2012 ins Tagebuch eingetragene An- meldung ... der B. AG, wonach A., ... Staatsangehö- riger [des Staates D.], in F., Mitglied des Verwal- tungsrates, mit Einzelunterschrift, ausgeschieden und seine Un- terschriften erloschen sei, bis zum Abschluss des ordentlichen Verfahrens zu löschen. 4. Es sei Frau C., in E., unter Anordnung der Bestra- fung nach Art. 292 Strafgesetzbuch (StGB) im Fall der Wider- handlung gegen das richterliche Gebot zu verbieten, bis zum Ab- schluss des ordentlichen Verfahrens Handlungen als Verwal- tungsrätin der B. AG vorzunehmen. 5. a) Es sei festzustellen, dass die Beschlüsse der ausserordentli- chen Generalversammlung vom 28. September 2012 der B._____ AG, ... [Adresse], bis zum Abschluss des ordentlichen Verfahrens nichtig sind; b) Eventualiter seien die Beschlüsse der ausserordentlichen Ge- neralversammlung vom 28. September 2012 der B._____ AG, ... [Adresse], bis zum Abschluss des ordentlichen Verfahrens ungül- tig zu erklären und aufzuheben. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Ge- suchsgegnerin."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Sachverhaltsübersicht Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht mit Sitz in G._____ Gegründet wurde sie von der H._____ AG mit Sitz in I._____ [Stadt in D.] (nachfolgend: H. AG, I.), J. und K., wobei letz- tere ihren Aktienanteil treuhänderisch hielten. Die Beklagte bezweckte, Gesell- schaften in Kapitalmarkttransaktionen und gesellschaftsrechtlichen Transaktionen zu beraten (act. 1 Rz. 9 ff.; act. 7 Rz. 5). Der Kläger mit Wohnsitz in L. wur- de anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung im Juli 2007 zum Verwaltungsratspräsidenten der Beklagten ernannt (act. 1 Rz. 15). An der ausserordentlichen Generalversammlung vom 28. September 2012 in D._____ wurde der Kläger seines Amtes als Verwaltungsratspräsident enthoben und in der Neuwahl des Verwaltungsrates nicht wiedergewählt. Stattdessen wur- de C._____ als alleiniges Verwaltungsratsmitglied der Beklagten ernannt (act. 3/15 S. 3 f.). Diese Beschlüsse wurden am 9. Oktober 2012 beim Handels- register des Kantons Zürich angemeldet und auch eingetragen (act. 1 Rz. 26). Der Kläger will davon überrascht worden sein und als er während der Vorberei- tung rechtlicher Schritte erfahren habe, dass auch noch die Firma und der Sitz geändert werden sollen, habe er am 7. November 2012 eine Handelsregistersper- re beantragt. Diese Handelsregistersperre werde mit dem vorliegenden Gesuch prosequiert (act. 1 Rz. 36 ff.). 2. Prozessverlauf Der Kläger überbrachte die Klageschrift am 16. November 2012 (act. 1). Mit Ver- fügung vom 19. November 2012 wurde ihm Frist zur Leistung eines Prozesskos- tenvorschusses und der Beklagten Frist zur Beantwortung des Massnahmebe- gehrens angesetzt (act. 4). Der Prozesskostenvorschuss wurde fristgerecht ge- leistet; die Klageantwort vom 30. November 2012 wurde am 3. Dezember 2012 der Post übergeben. Weil die Klageantwort der Beklagten diverse neue Behaup- tungen enthielt, wurde dem Kläger mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 noch-
mals Frist zur Stellungnahme hierzu angesetzt (act. 10). Die daraufhin erfolgte Stellungnahme vom 24. Dezember 2012 (act. 12) wurde der Beklagten zur Kenntnis gebracht (Prot. S. 5). 3. Streitrelevante Parteistandpunkte 3.1. Kläger Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beschlüsse vom 28. Septem- ber 2012 nichtig seien. Zur Begründung führt er aus, dass nicht alle Aktionäre an der Universalversammlung anwesend gewesen seien. Er und J., der 248 der insgesamt 250 Aktien halte, seien nicht informiert und nicht zur Versammlung eingeladen worden, noch hätten sie daran teilgenommen. Die Feststellung im Protokoll, wonach das gesamte Aktienkapital der Gesellschaft in Höhe von CHF 250'000 vertreten sei, sei somit unzutreffend gewesen (act. 1 Rz. 24 ff.). Sollte das Gericht die Beschlüsse nicht als nichtig erachten, fechte er diese even- tualiter innert der zweimonatigen Frist gemäss Art. 706a OR an (act. 1 Rz. 49). Das Argument, dass die Aktien von ihm und J. nur treuhänderisch gehalten worden seien, sei nicht stichhaltig, weil Treuhandverhältnisse gegenüber der Ge- sellschaft nicht anerkannt würden, da sie nur obligatorisch wirkten (act. 1 Rz. 51). Durch die Beschlüsse sei er in seinem Anspruch, als gewählter Verwaltungsrat tä- tig zu sein und in seinem Recht als Aktionär an den Generalversammlungen der Beklagten teilnehmen zu dürfen, verletzt worden (act. 1 Rz. 44 und 50). Schliess- lich habe er noch Lohnansprüche gegenüber der Beklagten. Damit ihm diese nicht vereitelt werden könnten, müsse er im Verwaltungsrat der Beklagten bleiben (act. 1 Rz. 52 ff.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung würden geschehene Verletzungen ei- ne Vermutung für weitere Verletzungen schaffen. Folglich sei davon auszugehen, dass die Beklagte auch noch weitere Rechte verletzen werde. Das heisse insbe- sondere, dass davon auszugehen sei, dass die Beklagte auch noch die bereits beschlossene Firmenänderung und die Sitzverlegung im Handelsregister eintra- gen werde. All dies habe einzig und allein zum Ziel, seine Rechte sukzessive zu beschränken, überdies durch einen Verkauf der Gesellschaft an Dritte. Ihm – dem
Kläger – drohe durch das beklagtische Verhalten ein nicht leicht wieder gutzuma- chender Nachteil. Es würde durch die unrechtmässige Absetzung seiner Person und die Einsetzung von Frau C._____ als Verwaltungsrätin versucht, seine ge- sellschaftsrechtlichen Rechte mehr und mehr zu beschränken und seine Ansprü- che gegenüber der Beklagten aus dem Arbeitsvertrag zu umgehen. Die ausste- henden Beträge würden sich in der Zwischenzeit auf EUR 450'000 belaufen (act. 1 Rz. 55 ff.). Dringlichkeit sei gegeben, weil er – der Kläger – die Wiederein- setzung als Verwaltungsrat sowie eine gesetzmässige Teilnahme an der General- versammlung der Beklagten verlange. Diese Ansprüche seien auf Realerfüllung und nicht auf Geld gerichtet. Sie könnten auch nicht durch Geld ersetzt werden, weshalb sich jede Verfahrensverlängerung gegen ihn richte. Weiter bestehe eine Begehungs- bzw. Wiederholungsgefahr. So seien ausgewiesenermassen bereits weitere Beschlüsse gefasst worden, welche kurz vor der Anmeldung in das Han- delsregister stehen würden. So insbesondere die Änderung der Firma. Dass er – der Kläger – in der Hoffnung auf eine einvernehmliche Lösung zugewartet habe, spreche nicht gegen die Dringlichkeit . Im Gegenteil sei die Dringlichkeit noch ver- stärkt worden (act. 1 Rz. 59 ff.). 3.2. Beklagte Die Beklagte macht demgegenüber geltend, dass die H._____ AG, I., Al- leinaktionärin der Beklagten sei. Die Gründungsaktionäre J. und K._____ hätten die gezeichneten Aktien lediglich treuhänderisch gehalten. J._____ hätte selbst gegenüber dem Handelsregisteramt Zürich erklärt, dass er die Aktien nach Eintragung im Handelsregister umgehend der H._____ AG, I., aushändige (act. 7 S. 2 f.). In der Folgezeit sei der Kläger selbst davon ausgegangen, dass die Aktien übertragen worden seien (act. 7 S. 3 f.). Im Protokoll vom 8. November 2010 sei festgehalten worden, dass die H. AG, I., alleinige Aktionärin und Inhaberin von 100% der Aktien sei und durch M. und den Kläger vertre- ten werde (act. 7 S. 4). Wenn der Kläger sich nunmehr auf den Standpunkt stelle, die H._____ AG, I., habe selbst nur eine Aktie inne, sei dies ein deutlicher Fall von venire contra factum proprium. Über die Durchführung der ausseror- dentlichen Generalversammlung am 28. September 2012 in I. sei der Klä-
ger sodann sehr wohl informiert gewesen. Er habe auch gewusst, dass vorgese- hen war, ihn abzuberufen (act. 7 Rz. 8 S. 6 ff.). Weder der Gesuchsteller noch die Revisionsstelle N.. hätten dagegen Einwände geäussert. J. habe gar explizit auf eine Teilnahme verzichtet (act. 7 Rz. 8 S. 7 ff.). Sieben Tage nach der Generalversammlung, am 5. Oktober 2012, habe der Kläger die Wahl von Frau C._____ als Verwaltungsrätin noch für ordnungsgemäss gehalten (act. 7 Rz. 8 S. 9). Zudem seien sowohl der Kläger als auch der Treuhänder J._____ verpflichtet, et- waige noch bei ihnen vorhandene Aktionärsrechte an die H._____ AG, I., zu übertragen. Diese Verpflichtung ergebe sich aus dem Treuhandvertrag bezüg- lich Herrn J. und bezüglich des Klägers, aus dem Umstand, dass er nicht mehr Verwaltungsrat sei (act. 7 Rz. 10 S. 10). Ein Anspruch des Klägers auf Arbeit als Gesellschaftsorgan bestehe nicht. Im Üb- rigen vertrage sich der klägerische Tätigkeitswunsch nicht mit der vom Kläger vorgenommenen Konkursanmeldung. Er selbst habe seine Tätigkeit als Verwal- tungsrat mit der Konkursanmeldung beendet. Die Beklagte versuche, den Kon- kurs abzuwenden, nicht der Kläger. Die Löschung des Klägers im Handelsregister sei zu Recht erfolgt, weil der Kläger ordnungsgemäss abgewählt worden sei. Im Übrigen werde vorsorglich bestritten, dass der Kläger ordnungsgemäss zum Ver- waltungsrat gewählt worden sei. Seine Wahl habe unter den gleichen tatsächli- chen Gegebenheiten stattgefunden, wie seine Abwahl. Die Forderung des Klä- gers, er könne die Erfüllung des Arbeitsvertrages verlangen, sei sodann unzutref- fend. Zum einen handle es sich bei dem Arbeitsvertrag um einen sittenwidrigen und damit nichtigen Scheinvertrag und zum anderen sei der Vertrag wirksam ge- kündigt worden. Darüber hinaus habe der Kläger für die Beklagte keinerlei Arbeit geleistet. Eine Gefährdung der klägerischen Rechtsstellung sei nicht erkennbar. Auch die Wiedereintragung des Klägers würde nicht dazu führen, dass die Be- klagte über operative Einkünfte verfügte. Es bestehe schliesslich keinerlei Dring- lichkeit oder Gefahr, dass der Kläger wegen seines vermeintlichen Anspruchs in seinen Rechten verletzt werde (act. 7 Rz. 30 S. 26 ff.).
vom 28. September 2012 in keiner Weise moniert hatte, sondern anerkannte, dass Frau C._____ neu als Verwaltungsrätin bestellt worden war (act. 7 Rz. 8 S. 9; act. 9/7). Der Kläger und J._____ hätten deshalb nicht zur Generalversamm- lung vom 28. September 2012 eingeladen werden müssen, weil die H._____ AG, I., über 100 % der Aktien verfügt habe und die Entscheidung deshalb auch alleine habe treffen können (act. 7 Rz. 30 S. 27). Mit diesen Beilagen erschafft die Beklagte eine glaubhafte Gegendarstellung, so- dass ernsthafte Zweifel an der klägerischen Sachdarstellung entstehen. Insbe- sondere das Verhalten des Klägers, nachdem er von den Generalversammlungs- beschlüssen Kenntnis erlangt hatte, erscheint befremdend, hätte ihm doch der Mangel umgehend bewusst sein müssen. Dass er unter diesen Umständen die Stellung von Frau C. als neues Verwaltungsratsmitglied anerkannte, lässt sich mit seinem nunmehr eingenommenen Standpunkt nicht in Einklang bringen. Der Einwand des Klägers, wonach an der Generalversammlung vom 8. November 2010 alle Aktien durch ihn vertreten gewesen seien, weshalb es im Protokoll denn auch konsequenterweise heisse, dass das gesamte Aktienkapital anwesend bzw. vertreten sei (act. 12 Rz.15 f.), überzeugt nicht. In Ziffer I des Pro- tokolls werden die Anwesenden aufgeführt, wobei ausdrücklich erklärt wird, dass die H.. AG alleinige Aktionärin und Inhaberin von 100% der Aktien der Be- klagten sei. Ziffer II beginnt sodann mit den einleitenden Worten "Die erschienene alleinige Aktionärin erklärt, dass sie auf die Einhaltung der gesetzlichen und sta- tuarischen Einberufungsformalitäten verzichtet...". Diese eindeutigen Erklärungen lassen sich nicht überzeugend mit dem Einwand entkräften, dass der Protokolltext unglücklich formuliert gewesen sein soll, und man damit lediglich die wirtschaftli- che Berechtigung der H. AG, I._____, gemeint habe (act. 12 Rz. 17). Bei der Frage, ob eine gültige Universalversammlung im Sinne von Art. 701 OR zu- stande kam (Ziffer II des Protokolls) sind die wirtschaftlichen Verhältnisse irrele- vant. Als erfahrenen Geschäftsleuten muss dies dem Kläger und den übrigen an der Versammlung anwesenden Personen bewusst gewesen sein, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass sie hier einem Versehen unterlagen. Für eine böswillige Falschbeurkundung bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte. In diesem Zeitpunkt war die Aktionärspflicht eines Verwaltungsrats im Sinne von Art. 707
Abs. 2 aOR bereits aufgehoben worden, weshalb auch keine gesetzlichen Hin- dernisse einer alleinigen Aktionärsstellung der H._____ AG, I., entgegen standen. Dass der Firmenname im Bericht der O. falsch oder unpräzise wiedergegeben wurde (act. 12 Rz. 27), ändert ebenfalls nichts zugunsten der klä- gerischen Darstellung. Es erscheint zumindest glaubhaft, dass die Beklagte damit gemeint war. Etwas Gegenteiliges wird vom Kläger auch gar nicht behauptet. Schliesslich erklärt der Kläger auch nicht sein Verhalten im Rahmen der Email vom 5. Oktober 2012. Was die Aktionärsstellung von J._____ anbelangt, hat auch hier die Beklagte glaubhaft dargelegt, dass J._____ selbst erklärt hatte, er würde die Aktien unmit- telbar nach dem Gründungsvorgang an die H._____ AG, I., aushändigen (act. 7 Rz. 5 S. 2 f.; act. 9/1). Der Kläger behauptet zwar, dass es hierzu nicht ge- kommen sei (act. 12 Rz. 10), vermag diese Behauptung aber offenbar durch nichts zu untermauern. Überdies hat der Kläger auch nicht erklärt, wie sich diese mächtige Aktionärsstellung mit der Funktion als Revisor hätte vereinen lassen (act. 7 Rz. 5 S. 2 f.). Die Revisionsstelle muss unabhängig sein und sich ihr Prü- fungsurteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein (Art. 728 Abs 1 und 729 Abs. 1 OR). Somit hät- te J. klar gegen das Gesetz verstossen, hätte er die Aktien behalten. Dass J._____ in der Email vom 18. September 2012 schliesslich erklärt haben soll, un- ter bestimmten Umständen als Aktionär an der Generalversammlung teilnehmen zu wollen (act. 12 Rz. 24), ist nicht nachvollziehbar. In besagter Email schreibt J._____, dass er "davon Kenntnis genommen [habe], dass die Aktionäre auf die Anwesenheit der Revisionsstelle verzichten". Diese Formulierung lässt darauf schliessen, dass er sich selbst gerade nicht als Aktionär sondern lediglich als Re- visionär betrachtete. Andernfalls hätte er den Entscheid nicht nur zur Kenntnis nehmen, sondern selbst mittragen müssen. Der klägerischen Sachdarstellung kann mithin auch in diesem Punkt nicht gefolgt werden. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass angesichts der Parteiausführun- gen und den dazugehörigen Beilagen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlich- keit davon ausgegangen werden kann, dass die Beschlussfassung am
on als Verwaltungsrat innehat. Einzig ein erhöhtes Risiko, weniger Einfluss auf die Lohnfortzahlung ausüben zu können, erscheint nachvollziehbar. Soweit ein ent- sprechender vertraglicher Anspruch aber besteht – was vorliegend nicht geprüft werden muss – behält er diesen gegenüber der Beklagten ungeachtet seiner Stel- lung als Verwaltungsrat. Die bevorstehende Firmen- und Sitzveränderung führt – soweit ersichtlich – auch nicht zu einer Schlechterstellung des Klägers, zumal die Beklagte ihren Sitz auch gemäss Beschluss vom 28. September 2012 in G._____ belässt. Allfällige finanziellen Nachteile die mit einer ungerechtfertigten Verzöge- rung der Lohnauszahlung verbunden sein könnten, könnten ohne weiteres als Schadenersatz geltend gemacht werden. Ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil ist damit nicht ersichtlich, weshalb das Gesuch auch aus diesem Grund abzuweisen ist. 4.4. Als Fazit ist somit festzuhalten, dass der Kläger weder glaubhaft darzutun vermochte, dass ein ihm zustehender Anspruch verletzt wurde oder eine Verlet- zung bevorsteht, noch dass ihm aus einer Verletzung ein nicht leicht wieder gut- zumachender Nachteil drohen würde. Damit braucht die Frage der Dringlichkeit nicht mehr geprüft zu werden und es ist das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen ohne weitere Prüfung abzuweisen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird der Kläger kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Grundlage für die Festsetzung der Gerichtsgebühr bildet der Streit- wert bzw. das tatsächliche Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Die Ge- richtsgebühr berechnet sich alsdann gestützt auf § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG. Wie bereits mit Verfügung vom 19. November 2012 (act. 4) ausgeführt, ist der Streitwert auf CHF 500'000 zu schätzen. Die Parteien haben dagegen nichts eingewendet. Der anwaltlichen Vertretung der Beklagten ist angemessen Rech- nung zu tragen. Diese Entschädigung richtet sich nach § 4 Abs. 1 und § 9 AnwGebV.
Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 15'000.–. 3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung im Be- trag von CHF 12'000.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt rund CHF 500'000.–.
Zürich, 17. Januar 2013
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. Christian Fischbacher