Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE130248-O U/mb
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Mirjam Münger
Urteil vom 12. September 2013
in Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte
betreffend vorsorgliche Massnahmen
Rechtsbegehren: (act. 1) "1. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich sei im Sinne einer vor- sorglichen Massnahme anzuweisen, die Eintragung von C._____, ...-strasse .., ..., als neue Verwaltungsrätin der Gesuchsgegnerin im Handelsregister einstweilen zu unterlassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchs- gegnerin."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
das Folgende aus (act. 1 S. 13 f.): Sie werde den Beschluss der GV anfechten. Ohne vorläufigen Rechtsschutz würde Frau C._____ als neue Verwaltungsrätin eingetragen und könnte trotz rechtswidrig zustande gekommenem Beschluss für die Gesellschaft auftreten. Das Unterlassen der Eintragung sei auch wegen der Rechtssicherheit unerlässlich. 5.2 Die klägerischen Vorbringen zum relevanten Nachteil sind nicht schlüssig. Es wird in keiner Weise dargetan, welche konkreten Nachteile der Klägerin direkt bzw. allenfalls indirekt drohen sollen. Die (allenfalls bestehende) Rechtsverlet- zung stellt jedenfalls keinen relevanten Nachteil dar. 5.3 Es kommt hinzu, dass der mit Einzelunterschrift zeichnende Verwaltungsrat D._____ der vorgesehenen Verwaltungsrätin C._____ jederzeit eine Speziallvoll- macht erteilen könnte. Insofern ist auch die Notwendigkeit der Massnahme nicht glaubhaft gemacht. 6. Das Massnahmebegehren ist ohne Anhörung der Beklagten abzuweisen (Art. 253 ZPO). 7. Die Klägerin wird kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert wird auf CHF 30'000 geschätzt.
Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Begehren wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von CHF 2'000 werden der Klägerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte mit Doppeln von act. 1 und act. 3/2 - 14) und nach Eintritt der Rechtskraft an das Handelsre- gisteramt des Kantons Zürich. 4. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'000.
Zürich, 12. September 2013
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Mirjam Münger