Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE130305-O U/ee
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Helene Lampel
Urteil vom 11. Dezember 2013
in Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen
Rechtsbegehren: (act. 1) "1. Die B._____ AG sei zu verpflichten, der A._____ AG EUR 244'844.27 zuzüglich 5% Zins p.a. ab 30. Oktober 2013 zu bezahlen; 2. der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Emmen (Zahlungsbefehl vom 25. September 2013) sei im Umfang von CHF 301'158.45 zu beseitigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 8% MWSt) zu Lasten der B._____ AG" Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Die Beklagte - damals noch unter alter Adresse - gab gegenüber der Klägerin am 24. Juni 2013 folgende Erklärung ab (act. 3/5):
zugszins (act. 3/6). Die Beklagte wurde aufgefordert, diese Beträge der Klägerin zu überweisen. 3. Am 12. August 2013 sandte die Beklagte der Klägerin ein Faxschreiben (act. 3/8). Unter Bezugnahme auf die Garantie wies sie auf ein Telefonat mit der Kläge- rin hin, in welchem sie erklärt habe, ihren Verpflichtungen nachzukommen. So- dann schlug die Beklagte betreffend der "Schuld von rund EUR 245'000" Raten- zahlungen vor. 4. Ein nachfolgender Faxverkehr (vgl. act. 3/9 - 13) endete am 20. August 2013 mit der klägerischen Zustimmung betreffend einen Abzahlungsplan, wobei die erste Rate am 29. August 2013 fällig war, allerdings mit der Anmerkung, die "strik- te Einhaltung dieses Abzahlungsplans" sei Grundlage des Einverständnisses. Die Beklagte bedankte sich postwendend für das Entgegenkommen der Klägerin (act. 3/13). 5. Mit Schreiben vom 23. August 2013 legte die Klägerin der Beklagten eine Ver- einbarung bezüglich Abzahlungsplan zur Unterschrift vor (act. 3/15). Die Verein- barung enthielt am Ende folgende Klausel: "Sollten die einzelnen Zahlungen an den genannten Valutadaten nicht auf unserem Konto eingegangen sein, ist dieser Abzahlungsplan ungültig und der zu jenem Zeitpunkt noch offene Auss[en]stand wird sofort fällig. Unsere Rechte aus der Zahlungsgarantie bleiben weiterhin be- stehen." 6. Seitens der Beklagten wurde die Vereinbarung nicht unterschrieben. Auch un- terblieben Zahlungen hinsichtlich fälliger Raten. Es resultierte einzig eine (nicht eingehaltene) Zusicherung vom 11. September 2013, wonach man die Vereinba- rung unterschreiben werde. 7. Die vorliegende Klage betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO) ging am 31. Oktober 2013 ein. Gleichentags wurde der Beklagten Frist zu Stel- lungnahme angesetzt (act. 4). Nachdem die Beklagte säumig blieb, wurde ihr am 27. November 2013 eine kurze Nachfrist (Art. 223 ZPO analog) bis 9. Dezember 2013 angesetzt.
Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Fristerstreckungsgesuch der Beklagten wird abgewiesen. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin EUR 244'844.27 zuzüglich 5% Zins p.a. ab 30. Oktober 2013 zu bezahlen. 3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Em- men (Zahlungsbefehl vom 25. September 2013) wird im Umfang von CHF 301'158.45 beseitigt. 4. Die Gerichtsgebühr von CHF 7'000 wird der Beklagten auferlegt. Die Gebühr wird aus dem geleisteten Vorschuss gedeckt. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 7'000 zu ersetzen. Der restliche Vor- schuss wird der Klägerin zurückerstattet. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 9'000 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin mit einem Doppel von act. 9. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt rund CHF 300'000.
Zürich, 11. Dezember 2013
_____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Helene Lampel