Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE140185-O U/mb
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Mirjam Münger
Urteil vom 5. Juni 2014
in Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ GmbH, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Das Gesuch (= Klage) ging am 4. Juni 2014 ein (act. 1). 2. Der Mangel besteht nach klägerischer Darstellung darin, dass die Beklagte kei- ne(n) Vorsitzende(n) der Geschäftsführung aufweise (Art. 809 Abs. 3 OR). Die Beklagte hat zwei Gesellschafter. 3. Der Kläger geht vom allgemeinen Grundsatz der Selbstorganschaft bei der GmbH aus, wonach alle Gesellschafter auch Geschäftsführer seien. Vorliegend ist es allerdings so, dass die (zweite) Gesellschafterin B._____ offensichtlich die Funktion als Geschäftsführerin nicht ausüben will. Anders ist es nicht zu erklären, dass sie gemäss Registereintrag am 2. Juni 2010 ihre Bezeichnung als Ge- schäftsführerin löschen liess und als (blosse) Gesellschafterin "ohne Zeichnungs- berechtigung" eingetragen blieb. Der Verzicht auf die Geschäftsführerfunktion ist möglich, wenn die Gesellschafterversammlung zustimmt (BSK OR II - Wat- ter/Pellanda, Art. 809 N 10). Diese Voraussetzung darf vorliegend bejaht werden, da die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern zu den unübertragba- ren Befugnissen der Gesellschafterversammlung gehört (Art. 804 Abs. 2 Ziff. 2 OR), weshalb vorliegend die entsprechende Änderung des Eintrages auf einem Beschluss der Gesellschaft beruht haben muss. Bei der Beklagten ist mit C._____ ein Gesellschafter mit Einzelunterschrift eingetragen. Folglich kommt diesem von Gesetzes wegen die Funktion als (einziger) Geschäftsführer zu. Der behauptete Organisationsmangel besteht bei dieser Konstellation nicht. Die Klage ist abzu- weisen, soweit sie sich auf besagten Grund stützt.
Zürich, 5. Juni 2014
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Mirjam Münger