HE150001•Organisationsmangel
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE150001-O U/mb
Mitwirkend: der Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Kerstin Habegger
Urteil vom 6. März 2015
i n Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ Limited, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Die Zweigniederlassung der Beklagten verfügt über keine Vertretung mit Wohnsi tz i n der Schwei z (Art. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 935 Abs. 2 OR). Sie ist pos- tali sch auch ni cht errei chbar. 2. Dieser Organisationsmangel führte zur Klage des Handelsregisteramtes. 3. Der Beklagten wurde Frist zu Mangelbehebung angesetzt (Prot.S. 2). Die Frist verstri ch ungenutzt. 4. Gegen die Zweigniederlassung laufen keine relevanten Betreibungen von Pri- vaten, weshalb ei n Ni ederlassungskonkurs höchstwahrschei nli ch nur Kosten und keinen Nutzen verursachen würde (act. 6). 5. Androhungsgemäss ist deshalb die Zweigniederlassung gestützt auf Art. 731b Abs. 1 OR zu löschen. 6. Der klägerischerseits genannte Streitwert von mindestens CHF 30'000 blieb unbestri tten. 7. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig.
Der Einz elrichter erkennt: 1. Die Zweigniederlassung der Beklagten (Firmennummer ...) wird im Handels- register gelöscht. 2. Der Kläger wird angewiesen, die Löschung nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils vorzunehmen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation im kantonalen Amtsblatt. 7. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.
Züri ch, 6. März 2015
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Kerstin Habegger