Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE150070-O U/ee
Mitwirkend: der Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Susanna Schnei der
Verfügung und Urteil vom 4. März 2015
i n Sachen
A._____ GmbH, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwälti n D r. i ur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____
gegen
B._____ AG, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend vorsorgliche Massnahmen
Rechtsbegehren: (act. 1) "1. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, innerhalb von drei Ta- gen nach Erlass der Anordnung durch das Gericht ein zweites Schrei- ben an sämtliche Adressaten des Schreibens vom 19. Februar 2015 zu verschicken und darin einzig festzuhalten, dass erstens das Urteil vom 5. Juni 2014 des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) die Gesuchstellerin nicht betrifft und zweitens die Gesuchstellerin wei- terhi n sämtli che A'._____ C.-Produkte in der Schweiz vertreiben darf. 2. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, Kopien aller Schreiben (inkl. Versandbestätigung) gemäss Ziffer 1 innerhalb von drei Tagen nach Versand an die Gesuchstellerin zuzustellen. 3. Es sei der Gesuchsgegnerin für di e Zukunft zu verbi eten, mündli che und/oder schriftliche Mitteilungen oder andere Kommunikationen durch sie und/oder durch verbundene Unternehmungen und/oder lokale Ver- triebsgesellschaften an Dritte zukommen zu lassen, welche irreführen- de Aussagen über die weltweit laufenden Verfahren zwischen A'.-Gesellschaften und D.-Gesellschaften betreffend C.-Produkte enthalten. 4. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Befehle gemäss Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 sei den Organen der Gesuchsgegnerin die Bestrafung wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 StGB anzudrohen. 5. Unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (zuzügli ch MWST) zu Las- ten der Gesuchsgegnerin." Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Die Parteien (beide mit Sitz in der Schweiz) gehören zu offenbar weltweit ope- rierenden Konzernen, welche i n der Schwei z Konkurrenti nnen auf dem Markt für C._____ - Produkte sind. Sie werden nachfolgend Klägerin und Beklagte genannt. 2. Die Konzerne bzw. deren Gesellschaften prozessieren offenbar auch weltweit gegeneinander (vgl. Rechtsbegehren 3). 3. Mit Urteil des Oberlandesgerichts Ffm vom 5. Juni 2014 (act. 3/5) wurde ei ner deutschen, einer niederländischen und einer US-amerikanischen Konzerngesell- schaft des klägerischen Konzerns untersagt, sieben C._____ unter bestimmten Kautelen herzustellen, in Verkehr zu bringen usw. Darauf nahm die Beklagte Be-
zug, als sie im Februar 2015 in der Schweiz Spitäler anschrieb (z.B. act. 3/6). Sie verwendete dabei zu Beginn des Schreibens die Wendung, das Verbot sei "mit sofortiger Wirkung" gegenüber "verschiedenen A'._____ Gesellschaften" ausge- sprochen worden. Sodann hiess es im Schreiben: "Ob das gerichtliche Verbot noch angefochten werden kann, ist nicht abschliessend geklärt. Das zuständige Oberlandesgericht (zweite Instanz) hat die Zulässigkeit der Anfechtung bis anhin ver- neint. Auf jeden Fall und unabhängig von der Anfechtbarkeit ist das oben genannte Verbot seit dem 5. Juni 2014 vollstreckbar. Seit diesem Datum ist der Vertrieb der oben genannten Produkte und Systeme gerichtlich untersagt. Dieses Verbot bezieht sich nach unserer Auffassung auch auf die Schweiz. Die D._____ C._____ können weiterhin ohne Einschränkung vertrieben werden. Wir bleiben ihr verlässlicher Partner für die orthopädische Chirurgie." 4. Nach klägerischer Ansicht hat das Schreiben eine täuschende Wirkung auf die Adressaten. Sie würden fälschlich davon ausgehen, auch die Klägerin sei vom Verbot betroffen. Sodann erwecke die Wendung "sofortige Wirkung" den Ein- druck, das Urteil sei erst kürzlich ergangen. Schliesslich werde der Eindruck er- weckt, die Klägerin würde rechtswidrig nachahmen. Dabei sei gegen sie kein Ur- teil ergangen und stehe nicht fest, dass das erwähnte Urteil über Deutschland hinaus Wirkung zeitige. Diesbezüglich sei eine Feststellungsklage der erwähnten deutschen, ni ederländi schen und US-amerikanischen Konzerngesellschaften des klägerischen Konzerns beim Landgericht Ffm hängig (act. 3/9). Die Irreführung der Kunden könne nur durch ein Gerichtsurteil bzw. das anbegehrte Schreiben behoben werden. 5. Im Massnahmeverfahren haben sich gewisse Grundsätze entwickelt, die den rechtskundi g vertretenen Parteien bekannt sind. Auf den vorliegenden Fall bezo- gen seien insbesondere erwähnt: Das Bestimmtheitsgebot von Begehren; sodann müssen Massnahmen notwendig sein; auch spielt das Verhältnismässigkeitsprin- zip eine wesentliche Rolle (in der fast unüberschaubaren Literatur zu Art. 261 ff. ZPO werden diese Grundsätze und die Judikatur dazu eingehend dargelegt).
nem hängigen Rechtsstreit ei nen Rechtsstandpunkt zu vertreten, was es e contra- rio verbietet, jemanden vorsorglich zur Verbreitung des gegnerischen Standpunk- tes zu verpflichten. Aus den genannten Gründen ist auch Rechtsbegehren 1 (als Dringlichkeitsbegehren, als Massnahmebegehren) abzuweisen (Art. 253 ZPO). 8. Rechtsbegehren 2 betrifft lediglich einen formellen Punkt. Es teilt das Schicksal von Rechtsbegehren 1. 9. Die Klägerin hat die Urteile gemäss act. 3/4 und act. 3/5 in teilweise ge- schwärzter Form eingereicht. Dazu merkte sie in act. 1 Rzn 12 und 14 an, dem Gericht werde beantragt, die beiden Urteile der Beklagten nicht zugänglich zu machen. Ungeachtet dessen, dass die Beklagte die Urteile in ihrem Besitz haben dürfte, ist nicht völlig klar, ob mit den Schwärzungen den klägerischen Interessen nicht schon gedient ist. Wie auch immer: Angesichts des Ausgangs des Verfah- rens erscheint es angemessen, die Urteile der Beklagten nicht zugänglich zu ma- chen und sie der Klägerin nach Rechtskraft des Entscheides mit ihren übrigen Beilagen zurückzugeben. 10. Ausgangsgemäss wird die Klägerin kostenpflichtig. Der Streitwert ist auf CHF 100'000 zu beziffern (act. 1 Rz 57). Der Einz elrichter verfügt und erkennt: 1. Das Dringlichkeitsbegehren wird abgewiesen. 2. Das Massnahmebegehren wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr von CHF 6'600 wird der Klägerin auferlegt. 4. Entschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Die act. 3/4 und 3/5 werden der Beklagten nicht zugänglich gemacht. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte mit Doppeln von act. 1 und act. 3/2, 3, 6 - 18.
Züri ch, 4. März 2015
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Susanna Schnei der