HE150106•Organisationsmangel
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE150106-O U/ee
Mitwirkend: der Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Dr. David Egger
Urteil vom 2. Juni 2015
i n Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ GmbH, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keinen eingetragenen Vorsitzenden der Geschäftsführung (Art. 809 Abs. 3 OR). 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Offenbar verfügt die Beklagte über kein gültiges Domizil (act. 3/2). Androhungsgemäss ist ein Vorsitzender zu ernennen. Da offenbar nur der Gesellschafter und Geschäftsführer B._____ in der Schweiz lebt, ist er zu ernen- nen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Der Einz elrichter erkennt: 1. B._____ wird zum Vorsitzenden der Geschäftsführung der Beklagten er- nannt. Der Kläger wird ersucht, ihn nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ur- teils einzutragen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
Züri ch, 2. Juni 2015
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Dr. David Egger