Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE150194-O U/mb
Mitwirkend: Oberrichter Peter Helm, Präsident, sowie Gerichtsschreiberin Helene Lampel
Urteil vom 3. Juli 2015
i n Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei zugunsten der Gesuchstellerin und zulasten der im Eigen- tum der Gesuchsgegnerin stehenden Liegenschaft Kat.-Nr. ..., GBl. ..., C.-strasse ..., Züri ch, zunächst superprovisorisch und hernach vorläufig i.S.v. Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ein Pfand- recht gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB von CHF 212'583.55 zu- züglich 5 % Zins seit 11. Mai 2015 im Grundbuch einzutragen und das Grundbuchamt D. entsprechend anzuweisen; 2. Unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zuzügli ch MWSt zulas- ten der Gesuchsgegnerin." Erwägungen: 1. Prozessverlauf Die Klägerin machte ihr Gesuch am 8. Mai 2015, hierorts eingegangen am 11. Mai 2015, anhängig (act. 1). Mit Verfügung vom 11. Mai 2015 ordnete das Einzelgericht des Handelsgerichts des Kantons Zürich die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts im Umfang von CHF 209'099.90 im Grundbuch an. Gleichzeitig setzte es der Beklagten Frist zur schriftlichen Stellungnahme zum klägerischen Begehren (act. 4). Mit Eingabe vom 2. Juni 2015 (act. 7) reichte die Beklagte die Zahlungsgarantie Nr. ... der UBS AG vom 2. Juni 2015 ein (act. 8) und beantragte im Wesentlichen, es sei festzustellen, dass die genannte Zah- lungsgarantie eine hinreichende Sicherheit darstelle, und es sei das Grundbuch- amt D._____ zur Löschung des eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechts anzu- weisen (act. 7). Mit Verfügung vom 3. Juni 2015 wurde der Klägerin Fri st ange- setzt, um zur Eingabe der Beklagten vom 2. Juni 2015 und zur angebotenen Si- cherheit Stellung zu nehmen (act. 10). Mit Eingabe 25. Juni 2015 äusserte sich die Klägerin im Wesentlichen dahingehend, dass die Bankgarantie in Bezug auf die Höhe und die Gültigkeitsdauer streng genommen zu bemängeln sei, doch werde diese angesichts der Vergleichsbereitschaft der Generalunternehmerin E._____ AG und zwecks Verfahrensbeschleunigung als hinreichende Sicherheit i m Si nne von Art. 839 Abs. 3 ZGB erachtet (act. 13).
pflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zureichende Gründe für eine Fristerstre- ckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe anerkannt. 3.3. Die Zahlungsgarantie Nr. ... der UBS AG vom 2. Juni 2015 (act. 8) wurde zugunsten der Klägerin ausgestellt und ist demzufolge nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist im Original an die Klägerin herauszugeben. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend ist von einem Streitwert von CHF 212'583.55 auszugehen (act. 1 S. 2). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf CHF 3'500.00 festzusetzen. 4.2. Über den Pfand- bzw. Sicherstellungsanspruch der Klägerin ist im vorlie- genden summarischen Verfahren noch ni cht defi ni ti v entschieden. Es wird im or- dentlichen Verfahren festzustellen sein, ob die Klägerin endgültig obsiegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren lediglich eine einstweilige Kosten- regelung zu treffen. Gemäss Praxis des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich sind die Gerichtskosten im Verfahren betreffend die vorläufige Eintragung des Pfandrechts bzw. Bestellung der Sicherheit von der Klägerin zu beziehen, wobei der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleibt. Für den Fall, dass die Klägerin ihren Anspruch auf definitive Bestellung der Sicherheit nicht prosequieren sollte, sind die Kostenfolgen in be- dingter Weise zu regeln und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen. 4.3. Mangels eines entsprechenden Antrages ist der Beklagten für das vorlie- gende Verfahren keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Die
Zusprechung einer allfälligen Entschädigung an die Klägerin ist dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorzubehalte n. Der Einzelrichter erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit Zahlungsgarantie Nr. ... der UBS AG vom 2. Juni 2015 hinreichende Sicherheit geleistet hat für die von der Klägerin zur Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts angemeldete Forderung. 2. D as Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, das aufgrund der Verfügung des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Mai 2015 vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist vollumfänglich zu löschen auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., C._____-strasse ..., Züri ch, für eine Pfandsumme von CHF 209'099.90 nebst Zins zu 5 % seit 11. Mai 2015. 3. Die Obergerichtskasse des Kantons Zürich wird angewiesen, die Bankga- rantie Nr. ... der UBS AG vom 2. Juni 2015 (act. 8) – nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist – im Original an die Klägerin herauszugeben. 4. Der Klägerin wird – auch unter Berücksi chti gung der bevorstehenden Ge- ri chtsferi en – eine Frist bis 6. Oktober 2015 angesetzt, um beim zuständigen Gericht eine Klage auf definitive Bestellung der Sicherheit anzuheben, unter der Androhung, dass sonst Verzicht auf die Sicherstellung angenommen wird und die Beklagte die Herausgabe der Sicherheit von der Klägerin ver- langen kann. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'500.00. 6. Die Kosten werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der end- gültige Entscheid des Gerichts im nachfolgenden ordentlichen Verfahren
gemäss Dispositiv-Ziffer 4. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist ge- mäss Dispositiv-Ziffer 4 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kos- ten definitiv auferlegt. 7. Der Beklagten wird für das vorliegende Verfahren keine Partei- bzw. Um- triebsentschädigung zugesprochen. Die Zusprechung einer allfälligen Ent- schädigung an die Klägerin wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vor- behalten. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Obergerichtskasse des Kantons Züri ch, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 13, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Grundbuchamt D._____. 9. Ei ne bundesrechtli che Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 212'583.55. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).
Züri ch, 3. Juli 2015
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Helene Lampel