Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE150316-O U/ee
Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Vizepräsident, sowie Gerichts- schreiber Rafael Rutgers
Urteil vom 19. August 2015
i n Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 1) " 1. D as Grundbuchamt C., ... [Adresse], sei gerichtlich anzu- weisen, zu Gunsten der Gesuchstellerin und zu Lasten des Grundstücks Grundbuch Blatt ..., Liegenschaft, Kataster Nr. ..., ... [Ort], ein Bauhandwerkerpfandrecht für die Pfandsumme von CHF 294'086.55 vorläufig als Vormerkung im Grundbuch einzu- tragen. 2. Die gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1 anbegehrte Vormerkung sei superprovi sori sch d.h. auf Ei nrei chung di eses Gesuchs hi n und ohne vorherige Anhörung der Gesuchsgegnerin gerichtlich anzu- ordnen. 3. Der Gesuchstellerin sei eine gerichtlich zu bestimmende Frist ab Erhalt des zu erlassenden gerichtlichen Entscheids zur Anhebung des Hauptprozesses anzusetzen, verbunden mit der Androhung, dass nach unbenutztem Fristablauf die vorläufige Vormerkung im Grundbuch wieder gelöscht werde. 4. Die Gerichtskosten seien gerichtlich zu bestimmen und der Ge- suchstellerin aufzuerlegen, unter Vorbehalt der endgültigen Ent- scheidung des Gerichts im Hauptprozess." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Die Klägerin verlangte mit Eingabe vom 9. Juli 2015 (Datum Poststempel) samt Beilagen (act. 1 und 3/1-11) die (vorerst) superprovisorische Eintragung ei- nes Bauhandwerkerpfandrechts auf dem beklagtischen Grundstück, Kat. Nr. ..., GBBl. ..., ... [Adresse], für eine Pfandsumme von CHF 294'086.55. Diesem Ge- such wurde mi t Verfügung vom 10. Juli 2015 einstweilen und ohne Anhörung der Gegenpartei entsprochen, und das Grundbuchamt C. wurde entsprechend angewiesen, das Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen. Gleichzeitig wurde der Beklagten Frist bis 3. August 2015 zur Stellungnahme zum klägeri- schen Begehren angesetzt, unter der Androhung eines Aktenentscheids im Säumnisfall (act. 4). Die Verfügung wurde der Beklagten am 13. Juli 2015 zuge- stellt (act. 6/2). Nachdem sich die Beklagte innert Frist bzw. bis dato nicht hat ver- nehmen lassen, ist androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden.
Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen ist dem ordentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Klägerin ihren Anspruch jedoch nicht prosequieren sollte, ist keiner Partei eine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Das Einzelgericht erkennt: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläu- figer Eintragung gemäss Verfügung vom 10. Juli 2015 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., ... [Adresse], für eine Pfandsumme von CHF 294'086.55. 2. Der Klägerin wird – auch unter Berücksichtigung allfälliger Gerichtsferien – eine Frist bis 19. Oktober 2015 angesetzt, um eine Klage auf definitive Ein- tragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 6'000.–. Allfällige weitere Kosten (insbesondere Rechnung des Grundbuchamtes) bleiben vorbehalten. 4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfolgenden ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten de- finitiv auferlegt. 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Klägerin jedoch die ihr in Dispositiv-Ziffer 2 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage, wird keiner Partei eine Parteientschädigung zugesprochen.
Züri ch, 19. August 2015
H ANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Rafael Rutgers