Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE150401-O U/jc
Mitwirkend: der Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Claudia Feier
Verfügung und Urteil vom 5. November 2015
i n Sachen
2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen
B._____ AG, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädi gungsfolge."
Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keinen (gesetzmässigen) Verwaltungsrat (Art. 707 OR, Art. 718 OR), 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) vom 26. August 2015 wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. 3. Mit der Klage war ein Schreiben des Konkursamtes Riesbach - Züri ch vom 16. Juni 2015 an das Handelsregisteramt eingereicht worden (act. 2/2). Das Schreiben enthielt folgende wesentliche Festhaltungen: Über die Erbschaft des einzigen, verstorbenen Verwaltungsrates der Beklagten - Dr. C._____ - sei die konkursamtliche Liquidation angeordnet worden. Diese erfolge durch das Kon- kursamt Riesbach - Zürich. Bei der Beklagten sei er Domizilgeber und "voraus- sichtlich" auch Aktionär gewesen. Das Konkursamt bat das Handelsregisteramt, keine Massnahme zur Auflösung oder Löschung der Beklagten zu ergreifen. Man werde so rasch wie möglich den rechtmässigen Zustand herstellen. 4. Das Einzelgericht des Handelsgerichts stellte ein Exemplar der Eröff- nungsverfügung vom 1. September 2015 auch dem Konkursamt Riesbach - Zü- rich zu und stellte es diesem frei, Anträge zu stellen. 5. Unter dem 1. Oktober 2015 wandte sich Rechtsanwältin X._____ an das Handelsgericht (act. 4). Sie wies sich als Vertreterin von A._____ (nachfolgend Frau A._____) aus. Im Wesentlichen machte sie das Folgende geltend: Ihre Klien-
tin sei Alleinaktionärin der Beklagten. Ursprünglich habe es sich um Inhaberaktien gehandelt, welche Dr. C._____ treuhänderi sch für Frau A._____ gehalten habe. Ohne Zustimmung selbiger seien die Aktien auf Initiati ve von D r. C._____ i n Na- menaktien umgewandelt worden. Frau A._____ habe nach dem Ableben von Dr. C._____ (3. Februar 2015) entdeckt, dass dieser ihre gesamten Kontoguthaben auf sein privates Konto überwiesen habe und in der Folge Darlehensnehmer der Beklagten geworden sei. Frau A._____ sei wi llens, i hren Enkel D._____ zum Verwaltungsrat der Beklagten zu ernennen. Allerdings sei ihr bekannt, dass das Konkursamt Riesbach - Zürich ihre Aktionärsstellung bestreite. Im vorliegenden Verfahren beantrage Frau A._____ di e Ernennung i hres Enkels zum Sachwalter der Beklagten. 6. Unter dem 1. Oktober 2015 nahm auch das Konkursamt Riesbach - Zü- ri ch Stellung (act. 7). Es beantragte, es sei eine neutrale Drittperson nach Ermes- sen des Gerichtes als Sachwalter zu ernennen. D as Konkursamt führte u.a. aus, in den Büchern der Beklagten werde als (fast einziges Aktivum) eine Darlehens- forderung gegenüber Dr. C._____ geführt (rund CH 2,6 Mio.). Auch Sicht des Konkursamtes müsse der Beklagten die Möglichkeit gegeben werden, ihre Rechte im Konkurs des Nachlasses geltend zu machen. Von daher sei die Einsetzung ei- nes Sachwalters zweckmässig. Allerdings fehle Herrn D._____ die Neutralität, zudem sei dieser nicht in der Schweiz wohnhaft. 7. In seiner Verfügung vom 6. Oktober 2015 vertrat das Einzelgericht die Auffassung, weil bei der Beklagten mit hoher Wahrscheinlichkeit die Konkurs- gründe des Kapitalverlusts und der Überschuldung vorliegen dürften, wäre wohl die Liquidation der Beklagten die beste Lösung (act. 9). Es wurde wie folgt ver- fügt: 1. Doppel von act. 7 und act. 8/1 - 10 gehen an den Kläger und Frau A._____ bzw. ihre Rechtsvertreterin. 2. Die Beteiligten werden gebeten, allfällige weitere Eingaben (und Beilagen) vierfach einzu- reichen.
entfalten kann. Vorliegend könnte es wohl einzig darum gehen, die Beklagte bei der Geltendmachung ihrer Forderung im Nachlass von Dr. C._____ zu vertreten. Diese Geltendmachung ist allerdings auch - vermutlich kostengünstiger - möglich im Rahmen der Liquidation der Beklagten. Dort können sich Gläubiger der Be- klagten, in erster Linie wäre wohl an Frau A._____ zu denken, Ansprüche gegen den Nachlass von Dr. C._____ abtreten lassen. Diese könnten dann neben bzw. alternativ zu den persönlichen Ansprüchen erhoben werden. Es kommt hinzu, dass die Beklagte bei der zu unterstellenden Konstellation konkursreif ist (Art. 725 OR). Dem einzigen Aktivposten (Ansprüche gegen den Nachlass Dr. C.) steht bei Lichte betrachtet eine Verbindlichkeit in gleicher Höhe gegenüber der Treugeberschaft entgegen, sodass weder das Kapital noch die restlichen Schul- den der Beklagten auch nur ansatzwei se gedeckt sind. Auch von daher erschei nt es angemessen, im Sinne von Art. 731b OR die Liquidation der Beklagten nach den Regeln über den Konkurs anzuordnen. 10. Nach der Aktenlage ist völlig offen, ob Frau A. Aktionärin der Be- klagten ist. Hingegen kann aufgrund der vorliegenden Akten ihre Stellung als Gläubigerin der Beklagten in diesem Verfahren bejaht werden. Das führt auch zur Bejahung der Aktivlegitimation (Art. 731b OR). Somit ist sie als Klägerin 2 ins Rubrum aufzunehmen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger (1) für sei ne Bemühungen ei ne ange- messene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Gegen- über der Klägerin (2) ist sie entschädigungspflichtig nach Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO. Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Der Einz elrichter verfügt und erkennt: 1. A._____, geb. tt. Dezember 1915, Italienerin, whft. ... [Adresse], wird als Klägerin (2) i ns Rubrum aufgenommen.
und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt mindestens CHF 30'000.00.
Züri ch, 5. November 2015
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Claudia Feier