Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE150446-O U
Mitwirkend: der Oberrichter Peter Helm, Präsident, sowie die Gerichtsschreiberin Claudia Marti
Urteil vom 2. Oktober 2015
i n Sachen
Gewerkschaft A._____, Kläger
vertreten durch Fürsprecher X._____
gegen
Arbeitgeberverband B._____, Beklagter
betreffend vorsorgliche Massnahmen
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Dem Gesuchsgegner sei zu verbieten, zulasten des Vermögens der einfachen Gesellschaft C._____ (Solidaritätsfonds der ...) oh- ne di e Zusti mmung des Gesuchstellers Zahlungen zugunsten von Gesellschaften des C._____ vorzunehme n. 2. Dem Gesuchsgegner und dessen Organen seien im Widerhand- lungsfall die Straffolgen gemäss Art. 292 StGB anzudrohen. 3. Die Massnahmen gemäss Ziff. 1 und 2 oben seien im superprovi- sorischen Verfahren anzuordnen. 4. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien dem Gesuchs- gegner zur Bezahlung aufzuerlegen. 5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller des- sen Anwaltskosten zu ersetzen (unter Einschluss der gesetzli- chen Mehrwertsteuer)."
Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2015 (überbracht um 14:45 Uhr) machte der Gesuchsteller (nachfolgend Kläger genannt) das obgenannte Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen am hiesigen Gericht hängig und stellte ein Dringlich- keitsbegehren (act. 1). 2. Der Kläger führt aus, das Gesuch ziele darauf ab, Auszahlungen von bi s zu CHF 6'964'488.– von dem auf den Gesuchsgegner (nachfolgend Beklagter) lau- tenden Konto, dessen wirtschaftlich Berechtigter der Solidaritätsbeitragsfonds (C.) sei, zu verhi ndern. Er macht geltend, anlässlich der gestrigen Si tzung der Parteien des C. sei er vom Beklagten informiert worden, dass der Be- klagte Beträge von CHF 6'964'488.– (davon CHF 2'066'265.– an den Kläger) ge- mäss der nicht genehmigten Jahresrechnung 2014 soweit an Sozialpartner aus- zahlen werde, als die durchgeführte Revision dem nicht entgegenstehe, falls dar- über an der Sitzung ein Mehrheitsbeschluss zustande komme. Im Nachgang zur Sitzung, die der Kläger vor dem Entscheid über diese Auszahlungen verlassen habe, sei er darüber orientiert worden, dass der Beklagte ausstehende Beträge
des C._____ der Jahre 2013 und 2014 an die Sozialpartner freigegeben habe. Welche Beträge aufgrund der Revision nicht ausbezahlt würden, wisse der Kläger ni cht. Der C._____ sei entgegen der Behauptung des Beklagten nicht ein Verein, sondern eine einfache Gesellschaft, weshalb dessen Beschlüsse mangels abwei- chender Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag nach Art. 534 Abs. 1 OR Ei nstim- migkeit voraussetzen würden. Die Parteien des C._____ seien die sechs Parteien des Gesamtarbeitsvertrages der ...-, ...- und ...-Industri e. D i e umstri ttene Zahlung solle gestützt auf einen Beschluss ausgelöst werden, der nicht einstimmig gefasst worden sei und dem sich der Kläger widersetzt habe. Ausserdem sei die Zahlung sogar dann widerrechtlich, wenn es sich beim C._____ um ei nen Verei n handeln sollte. Weiter hält der Kläger zu den Beträgen und möglichen Zahlungsempfän- gern fest, Zahlungen an den "E." ("E.", Verband F.) im Betrag von höchstens CHF 3'426'620.– seien materiell unberechtigt und alle übrigen Zahlungen formell unzulässig (act. 1 S. 2 ff.). 3. Das Gericht trifft gemäss Art 261 Abs. 1 ZPO die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ei n i hr zu- stehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Bei beson- derer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen (Art. 265 Abs. 1 ZPO). 4. Gestützt auf die obigen Sachverhaltsdarstellungen behauptet der Kläger ei- nen zivilrechtlichen Anspruch gegen den Beklagten aus Art. 534 Abs. 1 OR (act. 1 S. 13). Zum nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil, der ihm durch die Zah- lung entsteht, führt der Kläger aus, ein solcher könne insbesondere auch finanzi- elle Nachteile und Vollstreckungsprobleme zum Gegenstand haben. Eine solche Konstellation liege hier vor. Wenn der Beklagte rund CHF 3'000'000.– an "E." auszahlen würde, wie er es beabsichtige, sei höchst zweifelhaft, ob "E." diesen Betrag jemals wieder zurückzahlen könnte. Der Grund dafür, dass die Zahlung ausgelöst werden solle, bestehe mutmasslich genau darin, dass "E." sich in Liquiditätsproblemen befinde. Wenn diese Annahme zutreffe,
sei eine Rückforderung umso mehr gefährdet. Ausserdem sei in Olten ein Verfah- ren des Klägers gegen "E." wegen zu viel erhaltener Beiträge des C. hängi g, und je nach Ausgang dieses Verfahrens bestehe die Möglichkeit, dass "E." Rückerstattungen i n Mi lli onenhöhe an den C. leisten müsse, weshalb ein Zahlungsfluss in die umgekehrte Richtung ein umso höheres Verlust- risiko auslöse. Wenn "E." die jetzt beabsi chti gten Zahlungen ni cht zurück- erstatten könnte, sei der C. als Gesamthandvermögen geschädigt und der Kläger als Partei der einfachen Gesellschaft, die den Fond bilde, davon unmittel- bar betroffen. Im drohe somit ein nicht wieder gutzumachender Nachteil (act. 1 S. 14). 5. Darüber hinaus legt der Kläger nicht dar, welcher nicht leicht wieder gutzu- machende Nachteil ihm aufgrund der Auszahlung des nicht an den "E." auszuzahlenden Betrages von CHF 3'537'868 (CHF 6'964'488 minus CHF 3'426'620), davon sogar CHF 2'066'265.– an den Kläger selbst, entsteht. In die- sem Umfang ist daher ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil des Klä- gers ni cht behauptet und ni cht glaubhaft gemacht. Diesbezüglich erweist sich das Massnahmegesuch als offensichtlich unbegründet, weshalb es ohne Anhörung der Gegenpartei (Art. 253 ZPO e contrario) abzuweisen ist. 6. Um sodann einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil durch die Auszahlung an den "E." glaubhaft zu machen und ein Verbot dieser Geld- zahlung zu erwirken, genügt es nicht, dass der Kläger behauptet, ei ne Rückzah- lung des Betrages sei höchst zweifelhaft und der Grund der Zahlung seien mut- masslich Liquiditätsprobleme dieses Verbandes. Insbesondere genügt eine An- nahme - wie der Kläger die von ihm behaupteten Liquiditätsprobleme selbst nennt - ni cht. Vielmehr hätte der Kläger die finanzielle Situation, auf der die behauptete, drohende Zahlungsunfähi gkei t des "E." beruht, darzulegen und glaubhaft zu machen gehabt, ansonsten anzunehmen i st, dass der Nachteil durch die Rückfor- derung leicht wieder gutgemacht werden kann. Auch die Darstellung des Klägers zu dem von ihm eingeleiteten Verfahren gegen den "E." in Olten lässt keine Rückschlüsse auf die finanzielle Situation des letzteren zu. Bezügli ch ei ner Aus- zahlung an "E._____" erweist sich das Massnahmegesuch daher ebenfalls als of-
fensi chtli ch unbegründet und es ist ohne Anhörung der Gegenpartei (Art. 253 ZPO e contrario) abzuweisen. 7. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 6'964'488.– (act. 1 S. 2). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 und § 8 Abs. 1 GebV OG sowie unter Berück- sichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts und des Äquivalenzprinzips ist die Ge- ri chtsgebühr auf CHF 8'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Der Einz elrichter erkennt: 1. Das Begehren des Klägers um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird ab- gewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 8'000.–. 3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger vorab per Fax, an den Beklagten unter Beilage von act. 1 und 3/1-30. 5. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 6'964'488.–.
Züri ch, 2. Oktober 2015
Handelsgericht des Kantons Zürich
Gerichtsschreiberin:
Claudia Marti