HE160007•Organisationsmangel
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE160007-O U/ee
Mitwirkend: der Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Rafael Rutgers
Verfügung vom 31. März 2016
i n Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ AG in Liquidation, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Am 4. Januar 2016 ging die Klage ein (act. 1). In jenem Zeitpunkt fehlte der Beklagten eine Regelung betreffend Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz und es fehlte ein gültiges Domizil (act. 2/1). Nach der Mangelbehebung (Eintra- gung am 22. März 2016, act. 10) kann das vorliegende Verfahren zufolge Gegen- standslosigkeit abgeschrieben werden (Art. 242 ZPO). 2. Die Prozesskosten sind nach Ermessen zu verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Die Beklagte hat die Ursache für die Einleitung des Verfahrens gesetzt. Deshalb sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen und hat sie dem Kläger eine Umtriebsentschädigung zu zahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert be- trägt – wie schon früher mitgeteilt – mindestens CHF 30'000.00. Der Einz elrichter verfügt: 1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von act. 10.
Züri ch, 31. März 2016
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Rafael Rutgers