Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE160047-O U/ee
Mitwirkend: Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Roman Kariya
Urteil vom 24. Februar 2016
i n Sachen
A._____ AG, Klägerin
gegen
B._____ AG, Beklagte
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 1) " Die Gesuchsgegnerin sei zu verurteilen, das Ladenlokal im EG inklu- sive Lagerfläche im UG, an der C.-Strasse ..., 8051 Zürich, zu räumen und der Gesuchstellerin A. AG unverzügli c h und ord- nungsgemäss zu übergeben. Das Stadtammannamt/Gemeindeammannamt Zürich 12 in 8051 sei anzuwei sen, das Urteil auf Verlangen der A._____ AG unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin zu voll- strecken." Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Die Gesuchstellerin (fortan Klägerin) rei chte i hr Gesuch samt Beilagen am 27. Januar 2016 (Datum Poststempel) hierorts ein (act. 1; act. 2/1-5). Mit Verfü- gung vom 28. Januar 2016 wurde ihr Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvor- schusses und der Gesuchsgegnerin (fortan Beklagte) Fri st zur Stellungnahme angesetzt (act. 3). Der Gerichtskostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 7). Die Stellungnahme der Beklagten vom 10. Februar 2016 samt Beilagen ging innert Frist ein (act. 8; act. 9/1-4) und wurde der Klägerin am 15. Februar 2016 zugestellt (act. 10). 2. Zuständigkeit Die Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ergibt sich aus Art. 33 ZPO sowie aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG (zur sachli chen Zu- ständigkeit vgl. die Urteile des Bundesgerichts 4A_346/2013 vom 22. Oktober 2013 und 4A_480/2013 vom 10. Februar 2014). 3. Sachverhalt Nach unbestrittener Sachdarstellung und durch die Akten belegt, ist die Klägerin Eigentümerin der Liegenschaft C._____-Strasse ..., 8051 Zürich, und die Beklagte (die gemäss Handelsregisterauszug seit dem 15. Dezember 2015 die Firma
"B._____ AG" führt) Mieterin des Ladenlokals im EG inklusive Lagerfläche im UG. Am 3. April 2014 schlossen die Parteien ei nen befristeten Mietvertrag für das ent- sprechende Mietobjekt zur Nutzung als Verkaufsfläche von Möbeln ab. Der Miet- zins beträgt CHF 5'100.– brutto pro Monat. Das Mietverhältnis wurde mit Nachträ- gen vom 23. Februar 2015 und vom 12. August 2015 bis zum 1. April 2015 bzw. 31. Dezember 2015 befristet verlängert. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 wur- de der Übergabetermin auf den 5. Januar 2016, 10.00 Uhr, festgelegt. Da die Übergabe nicht stattfinden konnte, wurde die Beklagte mit eingeschriebenem Brief vom 5. Januar 2016 auf den Ablauf des Mietverhältnisses hi ngewi esen und darüber informiert, dass sie sich widerrechtlich im Objekt aufhalte. Der daraufhi n angebotene Übergabetermin vom 8. Januar 2016 wurde in der Folge ebenfalls ni cht wahrgenommen. Die Beklagte hat das Ladenlokal bis heute nicht verlassen (act. 1 S. 1 f.; act. 2/1-4; act. 8 S. 1 ff.; act. 9/1-2). Die Beklagte bestreitet die Beendigung des Mietverhältnisses grundsätzlich ni cht. Stattdessen bringt sie i m Wesentli chen vor, dass die Klägerin den jeweils abge- schlossenen befristeten Mietvertrag – trotz Hinweis in den vorhergehenden Ver- trägen, dass eine Erstreckung oder eine Verlängerung ausgeschlossen sei und das Mietverhältnis definitiv ende sowie eine Übergabe stattfinde – jedes Mal je- weils am letzten Monat der Mietdauer verlängert habe. Die Klägerin habe immer mitgeteilt, dass der Vertrag sehr wahrscheinlich kurz vor Ende der Mietdauer er- neut verlängert werde, da der Abriss des Gebäudes nicht stattfinden könne. Dadurch habe die Beklagte auch dieses Mal annehmen können, dass das Miet- verhältni s erneut um drei bis sechs Monate verlängert werde, zumal der Abriss ebenfalls nicht in dieser Periode stattfinden werde. Die Rechtslage sei daher kei- nesfalls klar. Im Weiteren weist die Beklagte auf eine Cyberattacke vom 12. Oktober 2015 durch Dritte hin, wodurch sie den Geschäftsbetrieb während acht Wochen habe einstellen müssen. Daher sei es ihr nicht möglich gewesen, sich in dieser Zeit um eine neues Ladenlokal zu kümmern. Überdies beanstandet die Beklagte, dass dem vorliegenden Ausweisungsverfahren kei n Schli chtungs- verfahren vorangegangen sei. Schliesslich erklärt sie, dass sie ohnehin per Ende März 2016 die entsprechenden Räumlichkeiten verlassen werde (act. 8 S. 1 ff.).
chende Mietobjekt verlassen würde, ist im vorliegenden Verfahren ni cht entschei- dend. Antragsgemäss ist daher der Beklagten zu befehlen, das Mietobjekt (Ladenlokal im EG inklusive Lagerfläche im UG an der C.-Strasse ..., 8051 Zürich) un- verzüglich zu räumen und der Klägerin ordnungsgemäss und gereinigt zu über- geben. Die Klägerin beantragt zudem Vollstreckungsmassnahmen. Dementsprechend ist das Stadtammannamt Züri ch 12 anzuweisen, den Ausweisungsbefehl (wie bean- tragt) auf erstes Verlangen der Klägerin zu vollstrecken. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Praxisgemäss ist von einem Streitwert in der Höhe von sechs Mo- natsmi etzi nsen auszugehen (ZR 114/2015 S. 61), was vorliegend CHF 30'600.– ergibt. Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 2'200.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG) und der Beklagten aufzuerlegen. Da die Klägerin kei- ne Parteientschädigung verlangt hat, und eine solche für ni cht anwaltli ch vertrete- ne Partei en ohnehi n nur i n begründeten Fällen zuzusprechen wäre (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO), ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Einz elrichter erkennt: 1. Der Beklagten wird befohlen, das Mietobjekt (Ladenlokal im EG inklusive Lagerfläche im UG an der C.-Strasse ..., 8051 Zürich) unverzügli c h zu verlassen und der Klägerin in geräumtem und gereinigtem Zustand ord- nungsgemäss zu übergeben, unter Androhung des Zwangsvollzugs im Un- terlassungsfall. 2. Das Stadtammannamt Züri ch 12 wird angewiesen, den Befehl gemäss Dis- positiv-Ziffer 1 auf Verlangen der Klägerin zu vollstrecken. Die Kosten der
Vollstreckung sind von der Klägerin vorzuschiessen. Sie sind ihr aber von der Beklagten zu ersetzen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.–. 4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin im Doppel für sich und zuhanden des Stadtammannamts Züri ch 12. 6. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'600.–.
Züri ch, 24. Februar 2016
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Roman Kariya