Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE160154-O U/ee
Mitwirkend: Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Adrian Joss Urteil vom 15. August 2016
i n Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1., vertreten durch X2.,
gegen
B._____ SA, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2.,
betreffend vorsorgliche Massnahmen
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei der Gesuchsgegnerin, unter Strafandrohung gegenüber ih- ren Organen nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu ver- bieten, mit C._____ SA, ... [Adresse] bis zum Ende der Saison 2018/2019 im Bereich des Ticketings zusammenzuarbeiten bzw. die bestehende Zusammenarbeit fortzuführen. 2. Unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gesuchsgegnerin."
Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Am 7. April 2016 machte die Klägerin das obgenannte Massnahmebegehren an- hängig (act. 1). Mit Verfügung vom 8. April 2016 wurde der Klägerin Frist zur Leis- tung des Gerichtskostenvorschusses und der Beklagten Frist zur Beantwortung des Massnahmebegehrens angesetzt (act. 4). Der Gerichtskostenvorschuss wur- de in der Folge rechtzeitig geleistet (act. 6). Innert erstreckter Frist reichte die Be- klagte ihre Gesuchsantwort vom 1. Juni 2016 ei n (act. 16), welche der Klägerin zugestellt wurde (Prot. S. 6). Mit Eingabe vom 6. Juli 2016 reichte die Klägerin ei- ne Stellungnahme dazu ein (act. 23), welche der Beklagten zugestellt wurde (Prot. S. 8). Daraufhin reichte die Beklagte mit Eingabe vom 2. August 2016 ihrer- seits eine Stellungnahme ein (act. 28), welche der Klägerin zugestellt wurde (Prot. S. 10). Mit Eingabe vom 10. August 2016 liess sich die Klägerin nochmals vernehmen (act. 31). 2. Prozessuales 2.1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsge- richts des Kantons Zürich ist gegeben (Art. 17 ZPO i.V.m. Art. 13 ZPO sowie Art. 6 Abs. 2 und 5 ZPO i.V.m. § 45 lit. b GOG). Dies ist unbestritten (act. 1 Rz. 4; act. 16 Rz. 3).
2.2. Das Gesetz sieht für das summarische Verfahren keinen doppelten Schrif- tenwechsel vor (Art. 253 ZPO). Die klagende Partei hat mithin das gesamte Kla- gefundament (substantiierte Parteibehauptungen und Bezeichnung der Beweis- mittel) mit dem Gesuch vorzutragen. Nach Eingang der Gesuchsantwort ist der Schriftenwechsel grundsätzlich abgeschlossen. Zur Wahrung des rechtlichen Ge- hörs wurden die Gesuchsantwort der Klägerin und die alsdann eingegangenen Stellungnahmen jeweils der Gegenpartei zugestellt. In i hrer nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichten Stellungnahme vom 6. Juli 2016 präzisiert die Kl ägerin ihr Massnahmebegehren (act. 23 S. 2). Ob dies prozessual zulässig ist, braucht entsprechend dem vorliegenden Verfahrensausgang ni cht entschi eden zu werden. 2.3. Die Beklagte beantragt zunächst, es sei auf das Gesuch ni cht ei nzutreten, da das Rechtsbegehren nicht genügend bestimmt formuliert sei. So sei unpräzis, was die Klägerin mit ihrer Formulierung "im Bereich des Ticketings" konkret ver- boten haben möchte, mithin ob nur der Verkauf von Tickets oder auch das Bereit- stellen von Infrastruktur (Software und Hardware) zum Vertrieb von Tickets darun- ter fallen soll. Auch der Begriff "Zusammenarbeit" sei zu umfassend und lasse un- terschi edli che D eutungen zu (act. 16 Rz. 101 ff.). Dazu, was folgt: Unterlassungsbegehren müssen auf das Verbot eines genau umschriebenen Verhaltens gerichtet sein. Die verpflichtete Partei soll erfahren, was sie nicht mehr tun darf, und die Vollstreckungs- oder Strafbehörden müssen wissen, welche Handlungen sie zu verhindern oder mit Strafe zu belegen haben. Werden diese Behörden mit der Behauptung angerufen, die Beklagte habe eine untersagte Handlung trotz des Verbots des Zivilrichters erneut begangen, haben sie einzig zu prüfen, ob die tatsächliche Voraussetzung erfüllt ist; dagegen haben sie das Verhalten nicht rechtlich zu qualifizieren (BGE 131 III 70 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_207/2010 vom 9. Juni 2011 E. 4.1). Die Formulierung "im Be- reich des Ticketings" ist insofern weit gefasst, als darunter jegliche Form vertragli- cher Verbi ndung im Zusammenhang mit dem Ticketverkauf zu subsumieren ist. Selbst wenn sich die Formulierung als zu weitgehend erweisen würde, könnte sie vorliegend auf das zulässige Mass eingeschränkt werden, wenn si ch das Begeh-
ren bei der materiellen Beurteilung als begründet erwiese (Urteil des Bundesge- richts 4A_103/2008 vom 7. Juli 2008 E. 10.1). Ins oweit ist das Rechtsbegehren nicht zu beanstanden. 3. Parteien und Prozessgegenstand 3.1. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz i n D., deren Zweck der Betrieb einer Ticketorganisation ist. Sie bietet Dienst- leistungen für den Ticketverkauf an (act. 3/1). Die Beklagte ist eine Aktiengesell- schaft mit Sitz in E.. Sie führt ei nen Ei shockeyclub und tritt als Veranstalte- rin von Eishockeyspielen und anderen Events auf (act. 3/3). 3.2. Die Parteien arbeiteten im Bereich des Ticketverkaufs zusammen. Tickets von Veranstaltungen werden entweder vom Organisator selbst in eigenem Namen und auf ei gene Rechnung (Eigenverkauf) oder durch die Inanspruchnahme eines Dritten (Fremdverkauf) vertrieben. Die Klägerin stellte für die Beklagte das Ticke- ti ng-System "F." zur Verfügung, welches sowohl die Abwicklung des Fremd- als auch des Eigenverkaufs ermöglichte, wofür die Beklagte der Klägerin unterschi edli ch hohe Gebühren schuldete. Ende 2015 schloss die Beklagte mit der C. SA einen Lizenzvertrag betreffend Nutzung einer Softwarelösung für den Verkauf, für die Administration von Eintritten sowie für das Management von Kundendaten. Die Klägerin sieht darin eine Verletzung der zwischen den Parteien im Veranstaltervertrag vom 13. März 2014 vereinbarten Exklusivität, weshalb sie der Beklagten verbieten lassen will, die Zusammenarbeit mit der C._____ SA fort- zuführen. 4. Vorsorgliche Massnahmen 4.1. Rechtli ches Damit das Gericht gestützt auf Art. 261 Abs. 1 ZPO vorsorgliche Massnahmen anordnen kann, müssen sowohl der Verfügungsanspruch als auch der Verfü- gungsgrund gegeben sein (vgl. K OFMEL EHRENZELLER, i n: OBERHAM- MER /DOMEJ/HAAS [HRSG.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 4 zu Art. 261 ZPO). Für den Verfügungsanspruch stellt das Ge-
richt eine Hauptsachenprognose. Als Verfügungsgrund muss der Klägerin ein nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil drohen (Nachteilsprognose); gleichzeitig wird vorausgesetzt, dass eine gewisse zeitliche Dringlichkeit vorliegt. Sie wird dann bejaht, wenn der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil nicht anders als durch den Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewendet und das Re- sultat des Hauptverfahrens nicht abgewartet werden kann (K OFMEL EHRENZELLER, a.a.O., N. 7 zu Art. 261 ZPO). Sodann wird nach der Praxis des Bundesgerichts dem Verhältnismässigkeitsprinzip ein besonderer Stellenwert eingeräumt. Dem- gemäss haben die Gerichte vor der Anordnung von Massnahmen eine Interes- senabwägung vorzunehmen, gar eine besonders sorgfältige, wenn es nicht nur um Sicherung, sondern um vorläufige Vollstreckung geht, insbesondere bei der Nachteildiskussion (Z ÜRCHER, in: BRUNNER/GASSER/SCHW ANDER [HRSG.], ZPO Di- ke Kommentar, 2. Aufl. 2016, N. 33 zu Art. 261 ZPO; BGE 131 III 473 E. 2.3 = Pra 95 Nr. 32; Urteil des Bundesgerichts 4A_367/2008 vom 14. November 2008 E. 4.2). Das Bundesgericht verlangt neben der Glaubhaftmachung und summari scher Rechtsprüfung eine Betrachtung der Nachteile, welche sich bei den Varianten Anordnung oder Nichtanordnung für die jeweils betroffene Partei ergeben. Das Gericht muss auch das mutmassliche Recht der Klägerin und die (möglicherweise unwiederbringlichen) Nachteile der Gegenseite abwägen. Je einschneidender ei- ne vorsorgliche Massnahme die Gegenpartei treffen kann, desto höhere Anforde- rungen sind an die Begründetheit des Begehrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.254/2002 vom 12. September 2002 E. 2.6). Eine vorsorgliche Massnahme kann jede gerichtliche Anordnung sein, die geeig- net ist, den drohenden Nachteil abzuwenden (S PRECHER, in: SPÜH- LER /TENCHIO/INFANGER [HRSG.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 2. Aufl. 2013, N. 24 zu Art. 262 ZPO). Dabei muss die Klägerin sowohl das Bestehen ihres materiellen Anspruchs zivil- rechtlicher Natur, dessen Gefährdung oder Verletzung als auch den drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil und die zeitliche Dringlichkeit glaub-
haft machen. Das Kriterium der Glaubhaftmachung führt dazu, dass Art. 8 ZGB ausser Funktion tritt. Das Gericht ist dabei gehalten, wenigstens summarisch zu prüfen, ob sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch aus den darge- legten Tatsachen und Beweisen ergibt bzw. für das Vorhandensein der Tatsachen gewisse Elemente sprechen, selbst wenn aus der Sicht des Gerichts noch die Möglichkeit der Nichtverwirklichung dieser Tatsachen besteht (H UBER, IN: SUTTE R- SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [HRSG.], Kommentar Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 25 zu Art. 261 ZPO mit Hinweis u.a. auf BGE 130 III 3 2 1 E. 3.3). Ei n Anspruch i st vorsorgli ch zu schützen, wenn er si ch nach sum- marischer Prüfung der Rechtsfragen nicht als aussichtslos erweist (Urteil des Bundesgerichts 4A_312/2009 E. 3.6.1; BGE 108 II 69 E. 2). Die Beklagte kann al- lerdings das Glaubhaftmachen der Klägerin zerstören, indem sie ihrerseits glaub- haft macht, dass der Anspruch ni cht besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4P.64/2003 vom 6. Juni 2003 E. 3.1). 4.2. Verfügungsanspruc h (Hauptsachenprognose) 4.2.1. Unbestrittener Sachverhalt Die Zusammenarbeit der Parteien im Bereich des Ticketings wurde im Jahr 2004 aufgenommen und in einem in der Folge mehrfach geänderten Veranstalterver- trag geregelt. Am 13. März 2014 wurde ein neuer Veranstaltervertrag abge- schlossen, welcher den Vertrieb der Tickets der beklagtischen Veranstaltungen über das Ticketing-System der Klägerin für die Saisons 2014/2015 bis und mit den Saisons 2018/2019 regelte. In diesem Veranstaltervertrag findet sich in der Präambel von Anhang 1.1 folgende streitgegenständliche Vertragsbestimmung (act. 1 Rz. 10 ff; act. 16 Rz. 5 ff.; act. 3/2 S. 8): "L'organisateur distribue, par représentation, 100% de ses places mises en vente par les canaux de distribution de A._____ et le system de A._____ (vente externe et vente propre)." bzw. gemäss klägerischer Übersetzung (act. 1 S. 6):
"Der Veranstalter [B.] vertreibt, durch Stellvertretung, 100% der in den Verkauf gelangenden Tickets über die Vertriebskanäle von A. und das System von A._____ (Fremdverkauf und Ei- genverkauf)." Im b i s dahin gültigen "Vorgänger"-Veranstaltervertrag vom 13. Juli 2011 lautete die Präambel von Anhang 1.1 dagegen noch folgendermassen (act. 18/2 S. 8): "A._____ est le partenaire exclusif en billetterie de l'organisateur. Tous types de billets, abonne- ments, système d'accès sera gérer, distribué exclusivement par le système de A.." 4.2.2. Parteistandpunkte 4.2.2.1. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sämtliche Tickets im Fremd- und Eigenverkauf bis Ende der Saison 2018/2019 über i hr Vertriebssystem und über i hre Vertriebskanäle zu vertreiben seien. Zentrales Element der zwischen den Parteien vereinbarten langfristigen Zusammenarbeit sei die Exklusivität gewesen, welche zu besonders günstigen Konditionen hinsichtlich der Gebühren und zu jährlichen Sponsoringbeiträgen geführt habe. D urch di e Verwendung des von der C. SA lizenzierten Ticketing-Vertriebssystems werde ihr Anspruch auf Ex- klusivität aus dem Veranstaltervertrag verletzt (act. 1 Rz. 10 ff. und 31 ff.). 4.2.2.2. Die Beklagte bringt dagegen vor, aus dem "Vorgänger"- Veranstaltervertrag vom 13. Juli 2011 gehe hervor, dass die Beklagte höchstens für den Vertrieb durch D ri tte Exklusivität gewährt habe, ohne den Eigenverkauf durch die Beklagte selbst ausschli essen zu wollen. Dementsprechend habe die Beklagte den Eigenverkauf sowohl unter der Geltung des Vorgänger- Veranstaltervertrages als auch unter Geltung des streitgegenständlichen neuen Veranstaltervertrags fortgeführt, wogegen die Klägerin nie opponiert habe. Im neuen Veranstaltervertrag vom 13. März 2014 habe die Klägeri n i nhaltli che Ände- rungen in der Präambel vorgenommen, ohne dies gegenüber der Beklagten zu erwähnen. Über die Gewährung einer die Beklagten vom Eigenverkauf aus- schliessenden Exklusivität hätten die Parteien zu keinem Zeitpunkt gesprochen. Im Hauptvertrag werde die Exklusivität zugunsten der Klägerin an keiner einzigen Stelle erwähnt. Die von der Klägerin einseitig und ohne Absprache mit der Be-
klagten angepasste Klausel in der Präambel sei mithin nicht verhandelt worden, weshalb ein versteckter Dissens oder ein Grundlagenirrtum bzw. gar eine absicht- li che Täuschung vorliege. Auch habe die Klägerin nie gegen den Eigenverkauf der Beklagten opponiert. Da der Abschluss des Lizenzvertrags mit der C._____ SA nur den Eigenverkauf betreffe, liege damit keine Verletzung des Veranstalter- vertrags vor (act. 16 Rz. 18 ff., 52 ff. und 120 ff.). Sodann bringt die Beklagte vor, das klägerische Ticketing-System "F._____" sei mangelhaft (Verlust von Reserva- tionen für Jahresabonnements; Schnittstellenprobleme; Druckprobleme; Software- Probleme) und der klägerische Kundenservice ungenügend gewesen (act. 16 Rz. 29 ff.). Die zahlreichen Fehler und Probleme hätten ein Ausmass erreicht, wel- ches für die Beklagte nicht mehr zumutbar gewesen sei, weshalb sie den Veran- staltervertrag [mit Schreiben vom 31. Mai 2016; act. 18/35] subsidiär gestützt auf Art. 404 Abs. 1 OR sowie aus wichtigem Grund per sofort gekündet habe (act. 16 Rz. 52 ff. und 129). Die Klägerin bestreitet die Verantwortung für die geltend ge- machten Fehler und Probleme bzw. das Vorliegen von wi chti gen Gründen zur Kündi gung (act. 23 Rz. 37 ff.). 4.2.3. Würdi gung 4.2.3.1. Der Wortlaut der streitgegenständlichen Präambel im Veranstaltervertrag vom 13. März 2014 spricht für das Vertragsverständnis der Klägerin, wonach so- wohl der Eigenverkauf als auch der Fremdverkauf von der Exklusivitätsvereinba- rung erfasst wird, was auch die Beklagte nicht in Abrede stellt, wenn si e si ch auf einen versteckten Dissens bzw. auf Willensmängel beruft. Die Beklagte offeriert für ihren Standpunkt, wonach über eine den Eigenverkauf ausschliessende Ex- klusivität gar nie gesprochen worden sei, den Zeugenbeweis und legt Erklärungen der von ihr an den Vertragsverhandlungen beteiligten Personen bei (act. 16 Rz. 18 ff; act. 18/7-8); nach Art. 254 Abs. 1 ZPO ist im summarischen Verfahren der Beweis jedoch grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen. Von Parteien einge- holten schri ftli che Erklärungen – die bestritten sind (act. 23 Rz. 2) – kommt zudem regelmässig kein Beweiswert zu (ZR 111 [2012] Nr. 80 E. 4.3.3; D OLGE, in: SPÜH- LER /TENCHIO/INFANGER [HRSG.], Basler Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2013, N. 12 zu Art. 177 ZPO; M ÜLLER, in: BRUNNER/GASSER/SCHW ANDER [HRSG.], ZPO Dike
Kommentar, 2. Aufl. 2016, N. 8 zu Art. 177 ZPO). Auch der beklagtische Hinweis auf die Formulierung im "Vorgänger"-Veranstaltervertrag ist unbehelflich, da sich daraus die Zulässigkeit des Eigenverkaufs nicht eindeutig ergibt. Doch selbst wenn der Eigenverkauf unter den "Vorgänger"-Veranstalterverträgen zulässig ge- wesen wäre, würde dies nicht ohne Weiteres für das Nicht-Zustandekommen bzw. für die Ungültigkeit der Präambel sprechen, angesichts dessen, dass in der Vergangenheit regelmässig Änderungen an den Veranstalterverträgen (auch an der fraglichen Präambel) vorgenommen wurden. Die Beklagte vermag jedenfalls nach summari scher Prüfung ni chts vorzubringen, was das Zustandekommen bzw. die Gültigkeit der streitgegenständli chen Vertragsklausel zu erschüttern vermöch- te. 4.2.3.2. Fraglich ist hingegen, ob angesichts der subsidiär erfolgten Kündigung in- folge der von der Beklagten geltend gemachten Pr oblemen (Verlust von Reserva- tionen; Schnittstellen-Probleme; Doubletten; act. 16 Rz. 34 ff.) ein Weiterbestand des Veranstaltervertrags über den 31. Mai 2016 hinaus glaubhaft gemacht ist, mi thi n, ob überhaupt ein Anspruch auf Realerfüllung besteht. Einigkeit besteht in der Lehre und Rechtsprechung, dass Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund stets auflösbar si nd (BGE 128 III 428 E. 3). Bei gewissen Verträgen kann bei deren vorzeitigen Auflösung (unabhängig vom Vorliegen eines wi chti gen Grundes) kei ne Realerfüllung gefordert werden. So wird gemäss aus- drücklicher und zwingender Regelung im Arbeitsvertrags- und in dem darauf Be- zug nehmenden Agenturvertragsrecht die Gegenseite in diesen Fällen (alleine) auf Schadenersatzansprüche verwiesen (Art. 337 OR; Art. 418r OR). Selbst wenn sich die ausgesprochene Kündigung nachträglich als ungerechtfertigt erweist, wird das Vertragsverhältnis sofort beendet. Das Bundesgericht begründet diese Rechtsprechung damit, dass Streitigkeiten über das Vorliegen eines wichtigen Grundes selten während der ordentlichen Kündigungsfrist rechtsverbindlich beige- legt werden können (BGE 125 III 14 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 4A_229/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 5; Urteil des Handelsgerichts Zürich HE110817 vom 19. Dezember 2011 E. 9.2; W ETTENSCHWILER, in:
HONSELL/VOGT/WIEGAND [HRSG.], Basler Kommentar OR I, 6. Aufl. 2015, N. 1 zu Art. 418r OR).
Dies führt zur Frage nach der Vertragsqualifikation. Die Beklagte qualifiziert den Veranstaltervertrag als gemischten Vertrag, der sowohl agenturrechtli che als auch auftragsrechtliche Bestimmungen enthalte (act. 16 Rz. 124 ff.). Auch die Klägerin nimmt ein gemischtes Vertragsverhältnis an, wobei sie jedoch die Anwendbarkeit von Art. 404 OR ablehnt, da zwischen den Parteien kein besonderes Vertrauens- verhältnis vorliege (act. 23 Rz. 48 ff.). Agent ist, wer sich verpflichtet, i m Namen und für Rechnung des Auftraggebers Geschäfte abzuschliessen, wobei er ständig und für eine gewisse Dauer tätig ist (W ETTENSCHWILER, a.a.O., N. 1 f. zu Art. 418a OR). Unbestritten ist, dass die Klägerin die Tickets im Namen und auf Rechnung der Beklagten vertreibt (act. 1 Rz.12; act. 16 Rz. 124). Vertragsgenstand bildet denn auch hauptsächlich der Vertrieb von Tickets, womit auf die Vertragsauflösung Agenturrecht anwendbar sein dürfte, was ei nen Anspruch auf Realerfüllung nach dem Ausgeführten ausschliesst. Doch selbst wenn hi nsi chtli ch der Auflösung – aufgrund von zusätzli ch bestehenden auftragsrechtlichen Komponenten (act. 16 Rz. 124) – von der Anwendbarkeit von Art. 404 OR ausgegangen würde, wäre ei n Anspruch auf Realerfüllung ni cht glaubhaft, da auch beim ei nfachen Auftrag von der Gültigkeit einer ungerechtfertigt erfolgten Kündigung auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_284/2013 vom 13. Februar 2014 E. 3.5.1; K ULL, Verbind- lichkeit der fristlosen und ungerechtfertigten Kündigung von Dauerschuldverhält- nissen, SJZ 107/2011 S. 245). Ohnehin erschiene vorliegend die Anwendbarkeit von Art. 404 Abs. 1 OR als sachgerecht: Einerseits aufgrund der bestehenden Nähe des Vertragsverhältnisses zum Agenturrecht, andererseits setzt ei n aus- schliesslicher Vertrieb der Tickets durch die Klägerin durchaus ein Vertrauensver- hältnis zwischen den Parteien voraus, dem aufgrund der Wichtigkeit des Ticket- vertriebs für die Beklagte besondere Bedeutung zukäme (Urteil des Bundesge- richts 4A_284/2013 vom 13. Februar 2014 E. 3.5.1).
Ob die Kündigung gerechtfertigt war oder nicht, wird in einem allfälligen Haupt- prozess zu beurteilen sein. Angesichts der erfolgten Kündigung gelingt es der Klägeri n jedenfalls ni cht, einen Anspruch auf Realerfüllung glaubhaft zu machen, weshalb die Hauptsachenprognose zu vernei nen i st.
4.3. Verfügungsgrund (Nachteilsprognose) 4.3.1. Parteistandpunkte Als drohender Nachteil macht die Klägerin zunächst den finanziellen Verlust durch ausbleibende Ticketverkäufe geltend. Weiter bringt sie vor, die Marketing- und Sponsoringmassnahmen würden bei einer Verletzung der Exklusivitätsvereinba- rung ins Leere laufen. Zudem befürchtet sie die Preisgabe von Know-How hin- sichtlich von Systemstrukturen und Systemabläufen an die C._____ SA, welche direkte Konkurrentin von ihr sei. Endlich müsse damit gerechnet werden, dass andere Veranstalter vertragsbrüchig würden, wenn bekannt würde, dass Exklusi- vitätsvereinbarungen mit der Klägerin sehr einfach gebrochen werden könnten, wodurch ihre wirtschaftliche Position geschädigt würde (act. 1 Rz. 26 ff. und 34 ff.) . Die Beklagte bestreitet die von der Klägerin geltend gemachten Nachteile (act. 16 Rz. 90 ff.). So würden sich die Erträge der Klägerin aus Zahlungen der Beklagten im Zusammenhang mit dem Veranstaltervertrag auf jährlich ca. CHF 30'000.– be- schränken, womit diese keinesfalls gravierend seien. Unzutreffend sei ferner, dass die Beklagte gegenüber der C._____ SA Know-How der Klägerin offenbare. Die C._____ SA verfüge über keine Login-Daten der Beklagten für Systeme der Klägerin. Abgesehen davon seien die Systeme der C._____ SA und der Klägerin vollkommen unterschiedlich aufgebaut. Zu berücksichtigen sei ferner, dass bei ei- ner Gutheissung des klägerischen Begehrens die Beklagte zur Zusammenarbeit mit der Klägerin gezwungen werde, wodurch ihr ein Reputationsschaden und ein Zuschauerverl us t drohe (act. 16 Rz. 84 ff. und 108 ff.).
4.3.2. Würdi gung Zum befürchteten Verlust durch den Wegfall der Ticketverkäufe macht die Kläge- ri n kei ne genaueren Ausführungen, insbesondere fehlen Angaben zu den Ticket- verkäufen der Vorjahren bzw. zu drohenden Verlusten von (relevanten) Marktan- teilen. Gemäss der Beklagten geht es lediglich um jährliche Erträge von ca. CHF 30'000.– (act. 16 Rz. 84). Auch behauptet die Klägerin nicht, dass die Berechnung eines etwaigen Schadenersatzanspruchs Schwierigkeiten bereiten würde. Dies i st auch ni cht ersi chtli ch, zumal sich die Anzahl verkaufter Tickets nachträglich leicht eruieren lässt. Sodann legt die Klägerin nicht dar, inwiefern die Marketing- und Sponsoring- massnahmen durch den Lizenzvertrag mit der C._____ SA ins Leere laufen: Dass die Beklagte solche Massnahmen neu mit der C._____ SA durchführen würde, wird nicht geltend gemacht. Auch werden keine konkreten Nachteile aufgeführt, falls diese – infolge einer allfälligen Vertragsbrüchigkeit seitens der Beklagten – nicht mehr wie vereinbart vorgenommen werden können. Schliesslich bleibt auch der befürchtete Transfer von Know-How an die C._____ SA unsubstanti i ert. Es ist nicht ersichtlich, was die Beklagte für Geschäftsge- heimnisse an die C._____ SA weitergeben könnte bzw. worauf sie überhaupt Zu- griff hat. Das Risiko, dass sich andere Veranstalter, die mit der Klägerin entsprechende Verträge abgeschlossen haben, veranlasst sehen könnten, ihrerseits die Exklusi- vität zu verletzen, stellt keinen relevanten Nachteil dar; falls andere Veranstalter vertragsbrüchig würden, stehen Rechtsbehelfe zur Verfügung bzw. es entstehen entsprechende Schadenersatzansprüche. Auch i m Rahmen der Interessenabwägung erweist sich die beantragte Massnah- me als ni cht verhältnismässig: Die Beklagte wäre bis zur Saison 2018/2019 zur exklusiven Zusammenarbeit mit der Klägerin gezwungen. Würden sich die Vor- würfe der Beklagten, wonach das Ticketing-System mangelhaft und der Kunden- service ungenügend ist, als zutreffend erweisen (was im vorliegenden Verfahren
nicht näher beurteilt werden muss), würden die über diese Zeitspanne für die Be- klagte möglicherweise resultierenden Nachteile (finanzielle Ei nbussen, Reputati- onsverlust) überwiegen, zumal der Ticketverkauf ihre wichtigste Einnahmequelle darstellt (über CHF 5.6 Mio.; act. 16 Rz. 49) und ein reibungsloser Verkauf von Eintritten damit von erheblicher Bedeutung ist. Demgegenüber misst die Klägerin der Einhaltung des Veranstaltervertrags einen finanziellen Wert von (nur) CHF 375'000.– zu (act. 1 Rz. 7). Die Beklagte nimmt gar an, dass der Klägerin für die Restdauer des Vertrags höchstens noch Nettoerträge von CHF 90'000.– zu- stehen würden (act. 16 Rz. 66). Ein nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil ist damit nicht glaubhaft ge- macht, zumal die Klägerin zur Nachteilsprognose auch keine Beweismittel zu den Akten legt. 4.4. Fazi t Aufgrund vorstehender Erwägungen ist das Massnahmebegehren abzuweisen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädi- gung, werden der Klägerin als unterliegende Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 ZPO). 5.2. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG), während die Höhe der Parteientschädigung gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 festzusetzen ist. Sowohl die Ge- richtsgebühr als auch die Parteientschädigung richten sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). 5.3. Da sich die Parteien nicht einig sind, hat das Gericht den Streitwert nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Die Gesuchstelle- rin beziffert den Wert für die beantragte Unterlassung unter Berücksichtigung der
Restdauer des Veranstaltervertrags und den in den letzten Jahren erzielten Jah- resumsätzen auf CHF 375'000.– (act. 1 Rz. 7). Die Beklagte rechnet mit jährlichen Nettoerträgen von CHF 30'000.– und nimmt entsprechend der Restdauer des Veranstaltervertrags einen Streitwert von CHF 90'000.– an (act. 16 Rz. 66). Le- diglich auf die Umsatzzahlen abzustellen würde jedoch zu einem zu tiefen Streit- wert führen. Das Interesse der Klägerin ist weitergehend und zielt auch auf i hre wirtschaftliche Position im Markt und auf ihr Geschäftsmodell ab (act. 1 Rz. 7). Der Streitwert ist damit nach pflichtgemässem Ermessen auf CHF 200'000.– fest- zusetzen. 5.4. Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Ge- richts auf rund drei Viertel der ordentlichen Gebühr festzusetzen (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG). Ausgangsgemäss ist die Gerichtsgebühr der Klägerin auf- zuerlegen und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu decken. 5.5. Die Grundgebühr für die Parteientschädigung beträgt CHF 15'900.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Diese ist in Anwendung von § 4 Abs. 2 i.V.m. § 9 AnwGebV auf rund die Hälfte zu reduzieren. Die Parteientschädigung ist ohne Mehrwert- steuer zuzuspreche n (BGer 4A_552/2015 E.4.5). Der Einz elrichter erkennt: 1. Das klägerische Begehren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 9'500.–. 3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 8'0 00.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von act. 31.
Züri ch, 15. August 2016
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Adrian Joss