Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE160278-O U/ee
Mitwirkend: der Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Rafael Rutgers
Urteil vom 26. September 2016
i n Sachen
A._____ SA, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. et sc. nat. ETH X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____
gegen
B._____ Beklagter
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen
Rechtsbegehren: (act. 1) " 1. Die von der Eidg. Zollverwaltung, Zollinspektorat Zürich, Dienst- abteilung Post unter Aktenzeichen ... zurückbehalte ne Sendung, beinhaltend eine Uhr (inkl. Verpackungen und allfällige Begleitpa- pi ere), sei ei nzuzi ehen und zu verni chten; 2. Die Eidg. Zollverwaltung, Zollinspektorat Zürich, Dienstabteilung Post, sei anzuweisen, die von ihr unter Aktenzeichen ... zurück- behaltene, an den Gesuchsgegner adressierte Sendung, beinhal- tend eine Uhr (inkl. Verpackung und allfällige Begleitpapiere), bis zum rechtskräftigen Abschluss der vorliegenden Streitsache wei- terhin zurück zu behalten, insbesondere sie nicht an den Ge- suchsgegner oder Dritte herauszugeben; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt zu Lasten des Gesuchsgegners." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Partei en und i hre Stellung Die Gesuchstellerin (fortan Klägerin) i st ei ne schwei zeri sche Uhrenmanufaktur i n der Form einer Aktiengesellschaft mit Sitz in .... Beim Gesuchsgegner (fortan Be- klagter) handelt es sich um eine natürliche Person mi t unbekanntem Wohnsi tz. b. Prozessgegenstand Die eidgenössische Zollverwaltung hielt im Februar 2015 eine an den Beklagten adressierte Sendung mit einer mutmasslich gefälschten A._____-Uhr zurück. Mi t der vorliegenden Klage verlangt die Klägeri n deren Ei nzi ehung und Verni chtung. B. Prozessverlauf Die Klägerin reichte ihr Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen am 27. Juni 2016 (Datum Poststempel) hierorts ein (act. 1) und prosequierte damit rechtzeitig eine vom hiesigen Gericht im Verfahren HE160107 erlassene vorprozessuale vorsorgliche Massnahme (vgl. act. 2/12 Dispositiv-Ziffer 2). Mit superprovisori-
scher Verfügung vom 9. März 2016, bestätigt mit Urteil vom 25. April 2016, war die Eidgenössische Zollverwaltung, Zollinspektorat Zürich, Dienstabteilung Post (nachfolgend EZV), vorsorglich angewiesen worden, die unter Aktenzeichen ... zurückbehaltene Sendung weiterhin zurückzubehalten, insbesondere sie nicht an den Beklagten oder Dritte herauszugeben, wobei die behördliche Vernichtung der Sendung vorbehalten wurde (act. 2/5 und 2/12). Den von ihr verlangten Gerichts- kostenvorschuss leistete die Klägerin fristgerecht (act. 3; act. 8). Da der Beklagte von der Post unter der von der Klägerin angegebenen Adresse "...strasse ..., C." nicht ermittelt werden konnte, wurde der Klägerin mit Verfügung vom 12. Juli 2016 Frist angesetzt, um dem Gericht dessen korrekte Adresse bekannt- zugeben oder nachzuweisen, dass sie dessen Adresse trotzt Anwendung aller Sorgfalt nicht feststellen konnte (act. 6). Nachdem die Klägerin darum ersucht hat- te, für das weitere Verfahren als beklagtische Adresse "Postlagernd, D." zu vermerken (act. 9), wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 3. August 2016 Frist angesetzt, um die Klage schriftlich zu beantworten, unter der Androhung, dass bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden würde. Die Verfügung wurde dem Be- klagten sowohl postalisch an die neu genannte Adresse als auch mittels Publika- tion im kantonalen Amtsblatt zugestellt (act. 11). Die postalische Zustellung wurde von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert (act. 12/2). Eine Stel- lungnahme des Beklagten ging bis Dato nicht ein. Erwägungen 1. Formelles 1.1. Zustellung Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch ein- geschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Ist der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt und kann er trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden, erfolgt die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schwei-
zerischen Handelsamtsblatt. Diesfalls gilt die Zustellung am Tag der Publikation als erfolgt (Art. 141 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Nachdem im Massnahmeverfahren zumindest eine erste Zustellung an den Be- klagten an die Adresse "...strasse ..., C.", an welche si ch dieser die streit- gegenständliche Uhr liefern lassen wollte, erfolgreich gewesen war (act. 2/6/2), konnte er – wie dargelegt – im vorliegenden Hauptsacheverfahren von der Post dort nicht mehr ermittelt werden. Gemäss Auskunft der Einwohnerdienste der Stadt C. war der Beklagte dort gar nie bekannt, womit die Einwohnerdienste auch keine Angaben über einen allfälligen Wegzug des Beklagten machen konn- ten (Prot. S. 4). Auf entsprechende Aufforderung erklärte die Klägerin, sie habe dem Auszug "Post Track & Trace" eines Schreibens von ihr an den Beklagten vom 2. März 2016 entnommen, dass letzteres "postlagernd in D._____" sei. Sie ersuchte das Gericht deshalb, fortan diese Adresse zu vermerken (act. 9). Der Beklagte holte die postlagernde Zustellung jedoch nicht ab (act. 12/2). Damit bleibt der Aufenthaltsort des Beklagten unbekannt. In Anbetracht des vorliegen- den Streitgegenstandes (Vernichtung einer gefälschten Uhr) erweisen sich weite- re Nachforschungen nicht mehr als zumutbar. Damit gilt die Verfügung vom 3. August 2016 durch die Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich am 12. August 2016 (act. 13) als rechtsgenügend erfolgt. Ei ne Nachfri stansetzung i m Si nne von Art. 223 Abs. 1 ZPO i st i m summari schen Verfahren ni cht zwi ngend (Leuenberger, in: S UTTE R-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 223 N 8). Damit ist androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden (Art. 223 Abs. 2 i.V.m. Art. 219 ZPO). 1.2. Prozessvoraussetzungen Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt si nd (Art. 60 ZPO). Diese sind vorliegend gegeben (Art. 59 Abs. 1 und 2 ZPO). Ins be- sondere ist das Einzelgericht des Handelsgerichts des Kantons Zürich sowohl sachlich (Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. §§ 44 lit. a und 45 lit. d GOG) als auch ört- lich (Art. 36 ZPO) zuständig. Damit ist auf die Klage einzutreten.
1.3. Rechtsschutz i n klaren Fällen Das Gericht gewährt nach Art. 257 Abs. 1 ZPO Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar (lit. a) und die Rechtslage klar ist (lit. b). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist auf das Gesuch ni cht ei nzutreten (Art. 257 Abs. 3 ZPO). Die Rechtslage ist klar, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu ei- nem eindeutigen Ergebnis führt (BGE 138 III 123, E. 2.1.2 [m.w.H.]). 2. Sachverhalt Bei definitiv versäumter Klageantwort gelten die Tatsachenbehauptungen der kla- genden Partei (grundsätzli ch) als unbestritten (L EUENBERGER, a.a.O., Art. 223 N 5). Damit ist nach der Darstellung der Klägerin, an deren Richtigkeit zu zwei feln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Übereinstimmung mit den von ihr eingereichten Urkunden (act. 2/4/3-16) von folgendem im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO liquiden Sachverhalt auszugehen:
Im Februar 2016 hielt die EZV unter dem Aktenzeichen ... eine an den Beklagten adressierte, in Hongkong zum Versand aufgegebene Sendung, beinhaltend eine mutmasslich gefälschte A.-Uhr, zurück und informierte die Klägerin mit Schreiben vom 11. Februar 2016 darüber (act. 2/4/10). In d er Folge erkannte der von der Klägerin mit einer entsprechenden Analyse beauftragte Verband der Schweizerischen Uhrenindustrie (FH) die betreffende Uhr als Fälschung des Uh- renmodells "A. ... ..." (act. 2/4/13). Der Beklagte hat sich der Vernichtung der Sendung ausdrücklich widersetzt.
lit. a GebV OG). Vorliegend ist von einem Streitwert in der Höhe von CHF 50'000.– auszugehen. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr für das Hauptsacheverfahren – unter Berücksichtigung der Synergien mit dem vorangegangenen Massnahmever- fahren – auf C HF 3'000.– festzusetzen und vorab aus dem von der Klägerin ge- leisteten Kostenvorschuss zu bezi ehen (Art. 111 ZPO). Die Gerichtsgebühr des Massnahmeverfahrens wurde bereits mit Urteil vom 25. April 2016 auf CHF 4'200.– festgesetzt und vorab von der Klägerin bezogen (act. 2/12). Die Höhe der Entschädigung für die Parteivertretung durch Anwälti nnen und An- wälte wird nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (Anw- GebV) festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient. Für jede weitere notwendige Rechtsschri ft i st ei n Zuschlag zu berechnen (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). In An- betracht des vorliegenden Summarverfahrens sowie unter Berücksichtigung des Aufwandes für das Massnahmeverfahren ist die Parteientschädigung in Anwen- dung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 und 11 AnwGebV auf CHF 5'000.– festzu- setzen. Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Parteientschädigung zuzuspre- chen, hat dies zufolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen (Praxisänderung des Kassationsgerichts des Kan- tons Zürich, Entscheid vom 19. Juli 2005; ZR 104 [2005] Nr. 76, SJZ 101 [2005] 531 ff, vgl. auch BGer 4A_552/2015 E. 4.5).
Das Einz elgericht erkennt: 1. Die von der Eidgenössische Zollverwaltung, Zollinspektorat Zürich, Dienst- abteilung Post, unter Aktenzeichen ... zurückbehaltene Sendung (eine Uhr inkl. Verpackung und allfällige Begleitpapiere) wird eingezogen und vernich- tet.
Die Eidgenössische Zollverwaltung wird ersucht, die Vernichtung – nach Rechtskraft dieses Entscheides – vorzunehme n, sofern noch ni cht gesche- hen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 3'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der Klägerin wird hierfür das Rückgriffsrecht auf den Beklagten eingeräumt. 4. Die im Verfahren Geschäfts-Nr. HE160107 festgesetzten und von der Kläge- rin bezogenen Kosten in der Höhe von CHF 4'200.– werden dem Beklagten auferlegt. Der Klägerin wird hierfür das Rückgriffsrecht auf den Beklagten eingeräumt. 5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'000.– zu bezahlen. 6. Schri ftli che Mi ttei lung an − die Parteien (an den Beklagten zusätzli ch durch Publi kati on i m kanto- nalen Amtsblatt), − die Eidgenössische Zollverwaltung, Zollinspektorat Zürich, Dienstabtei- lung Post, z.H. Susanne Sonderegger, Zürcherstrasse 161, Postfach 24, 8010 Zürich-Mülligen. 7. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 50'000.–.
Züri ch, 26. September 2016
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Rafael Rutgers