Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE160410-O U/ee
Mitwirkend: der Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Adrienne Hennemann
Urteil vom 26. Oktober 2016
i n Sachen
A._____ Private Bank AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
betreffend UWG / Persönlichkeitsschutz
Rechtsbegehren: (act. 1) "1. Es sei den Gesuchsgegnern unter Androhung von Strafe nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall
1.1 zu befehlen, den Artikel 'D._____ sucht Käufer für sei ne A.' unverzügli c h vom onli ne-Portal www.B..ch zu entfernen; even- tualiter aus dem genannten Artikel die folgenden Aussagen unverzüg- li ch zu entfernen: - Der CEO bzw. D._____ suche einen Käufer für die A._____ Private Bank. - Der Chef der schlingernden A._____ Private Bank habe ein Himmel- fahrtskommando übernommen, er müsse die Privatbank rasch verkau- fen, sonst drohe das nächste Fiasko. - Es gebe einen Verkaufsauftrag aus Middle East und einen Verkaufs- prozess bezüglich A._____ Private Bank. - Es werde bei der A._____ Private Bank eine Due Diligence durch die Genfer E._____ durchgeführt , man prüfe A._____ Pri vate Bank auf Herz und Nieren, auf Risiken, auf toxische Altlasten. - Die A._____ Private Bank habe einige toxische Altlasten und F._____ [Staatsfonds] sei nur die Spitze des Eisbergs. - Grösster Kunde von A._____ Private Bank sei G., ein Pleitier, der mit seinen Vehikeln gegen die Hälfte der rund 18 Milliarden Assets der A. Private Bank ausmache. Nun könnten die G._____ - Milli- arden von A._____ Private Bank abfliessen.
1.2 zu verbieten, die unter 1.1 oben genannten Aussagen auf dem on- li ne-Portal www.B._____.ch weiter zu verbreiten.
Die Massnahmen gemäss Ziff. 1 seien superprovisorisch und ohne Anhörung der Gegenpartei anzuordnen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchs- gegner." Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Die Parteien werden nachfolgend Klägerin, Beklagte 1 und Beklagter 2 (zu- sammen "Beklagte") genannt.
Das Gesuch betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen i m Si nne von Art. 261 ff. ZPO wurde am 6. Oktober 2016 gestellt (act. 1). 3. Am gleichen Tag erging eine Verfügung (act. 4). 4. Die Beantwortung des Massnahmebegehrens erfolgte fristgerecht am 24. Ok- tober 2016 (act. 7; eingegangen am 26. Oktober 2016). 5. Die Beklagten bestreiten nicht die Verantwortlichkeit bzw. die Autorenschaft bezüglich des inkriminierten Artikels (act. 3/5). Sie bestreiten auch nicht, dass er die im Rechtsbegehren erwähnten Stellen aufweist. 6. Die Klägerin ist, was aus act. 8/1 hervorgeht und notorischem Wissen ent- spricht, in die Affäre um den ... Staatsfonds F._____ verwickelt. Von daher be- steht ei n Anspruch, über diese Verwicklung zu berichten. Das macht die Klägerin aber ni cht schutzlos. 7. Art. 28 ZGB gewährt den Schutz der Persönlichkeit, der durch Unterlassungs- und/oder Beseitigungsansprüche nach Art. 28a ZGB durchgesetzt werden kann. Auch juri sti sche Personen können den Schutz beanspruchen. So haben si e i ns- besondere einen Anspruch auf soziale Geltung (vgl. u.a. BGE 138 III 337 = Pra 101 Nr. 131, E. 6.1; BGer 5A_521/2014 E 2.1). 8. Im fraglichen Beitrag (act. 3/5) wird durch Wendungen wie "Sonst [ohne ra- schen Verkauf] droht das nächste Fiasko" oder "Über F._____ und Korruptions- verdacht ist bereits die H._____ gestürzt" eine dramatische (wirtschaftliche) Not- lage bei der Klägerin behauptet. Wer so reisserisch in der Öffentlichkeit darge- stellt wird, erfährt in seiner sozialen Geltung eine massive Beeinträchtigung. Inso- fern stellen die Äusserungen gemäss Rechtsbegehren eine Persönlichkeitsverlet- zung dar. 9. In ihrer Stellungnahme zum Massnahmebegehren (act. 7) machen die Beklag- ten geltend, ihre Aussagen stützten sich auf zwei vertrauenswürdige Quellen, welche von ihnen geschützt würden. Die weiteren Ausführungen haben zum Bei-
trag gemäss act. 3/5 bzw. v.a. zu den gestellten Begehren keinen unmittelbaren Bezug. 10. Aufgrund des derzeitigen Aktenstandes steht fest, dass die Beklagten in ihrem Beitrag (act. 3/5) Gerüchte als wahr ausgegeben haben, ohne bereit zu sein, Be- lege zu präsentieren, so diese überhaupt existieren. 11. Nachdem die Klägerin sämtliche Tatsachenelemente des Beitrages bestreitet und zur Zeit nichts für das Zutreffen der Elemente spricht, erscheint glaubhaft, dass die Beklagten die Klägeri n durch unwahre Behauptungen i n i hrer sozi alen Geltung beeinträchtigt und damit die Persönlichkeit der Klägerin verletzt haben. Damit ist auch eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO glaubhaft gemacht. Die Verletzung dauert an. 12. Solche Beiträge wie act. 3/5 können bei der Kundschaft einer Bank zur Auflö- sung der Beziehungen und damit zur Schädigung der Bank führen. Der Schaden kann sehr hoch sein. Der konkrete Nachweis des Schadens ist regelmässig schwi eri g. Auch dürfte i n casu die Deckung einer grossen Schadenssumme frag- lich sein. Damit ist auch der relevanten Nachteil gemäss Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO glaubhaft gemacht. 13. Die Gutheissung des klägerischen Massnahmebegehrens gestützt auf Art. 262 ZPO ist angemessen. 14. Ergänzend sei angemerkt, dass auch das Medienprivileg die Beklagten nicht schützt (Art. 266 ZPO). Der Klägerin droht ein besonders schwerer Nachteil im Sinne eines sehr hohen Schadens, es sind keine Rechtfertigungsgründe ersicht- li ch, und auch di e Verhältni smässigkeit der Massnahme steht ausser Diskussion. 15. Es erübrigt sich, das Verhalten der Beklagten noch unter lauterkeitsrechtli- chen Aspekten zu würdigen. Immerhin waren sie zuständigkeitsbegründend (Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO). 16. Die gerichtliche Streitwertschätzung von CHF 100'000 blieb unbestritten. Die Gerichtsgebühr ist einstweilen von der Klägerin zu beziehen, über die definitive
Tragung ist grundsätzlich im Hauptsacheprozess zu entscheiden, was auch für die Parteientschädigung in Bezug auf das vorliegende Verfahren gilt.
Der Einz elrichter erkennt: 1. D en Beklagten wird - unter Androhung der Bestrafung der Organe der Be- klagten 1 bzw. des Beklagten 2 mit Busse bis CHF 10'000 nach Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung im Sinne einer vorsorglichen Massnah- me befohlen, innert 10 Tagen nach Erhalt dieses Urteils den Artikel 'D._____ sucht Käufer für sei ne A." vom onli ne-Portal www.B..ch zu entfernen;
verboten, folgende Behauptungen weiter zu äussern: - Der CEO bzw. D._____ suche einen Käufer für die A._____ Private Bank; - Der Chef der schlingernden A._____ Private Bank habe ein Himmel- fahrtskommando übernommen, er müsse die Privatbank rasch verkau- fen, sonst drohe das nächste Fiasko; - Es gebe einen Verkaufsauftrag aus Middle East und einen Verkaufs- prozess bezüglich A._____ Private Bank; - Es werde bei der A._____ Private Bank eine Due Diligence durch die Genfer E._____ durchgeführt , man prüfe A._____ Private Bank auf Herz und Nieren, auf Risiken, auf toxische Altlasten; - Die A._____ Private Bank habe einige toxische Altlasten und F._____ [Staatsfonds] sei nur die Spitze des Eisbergs; - Grösster Kunde von A._____ Private Bank sei G., ein Pleitier, der mit seinen Vehikeln gegen die Hälfte der rund 18 Milliarden Assets der A. Private Bank ausmache. Nun könnten die G._____ - Milli- arden von A._____ Private Bank abfliessen. 2. Der Klägerin wird eine Frist von 60 Tagen ab Erhalt dieses Urteils ange- setzt, um den Prozess in der Hauptsache anhängig zu machen. Bei Säum- nis würden die Anordnungen gemäss Dispositiv Ziff. 1 sofort dahi nfallen.
Züri ch, 26. Oktober 2016
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Adrienne Hennemann