Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE170008-O U/ee
Mitwirkend: der Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberi n Adrienne Hennemann
Urteil vom 21. Februar 2017
i n Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ Ltd, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)
Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Die Klägerin reichte ihr Begehren am 12. Januar 2017 (Datum Poststempel) hier- orts ein (act. 1). Mit Verfügung vom 17. Januar 2017 wurde ihr Frist bis 30. Januar 2017 zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses und der Beklagten Frist zur Stellungnahme zum Gesuch angesetzt (act. 4). Der Kostenvorschuss ging fristge- recht ein (act. 8). Unter dem 1. Februar 2017 reichte die Beklagte die Stellung- nahme zum Gesuch hi erorts ei n (act. 9), die alsdann an die Klägerin ging (Prot. S. 4; act. 12). Die Klägerin liess sich nicht mehr vernehmen.
der Beklagten am 10. Oktober 2016 zu. Die Beklagte belegt die streitgegenständ- liche Wohnung (samt Garagenplatz und Kellerabteil) weiterhin (act. 1 S. 4; act. 3/4-9). 5. Rechtli ches Das Gericht gewährt nach Art. 257 Abs. 1 ZPO Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar (lit. a) und die Rechtslage klar ist (lit. b). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Art. 257 Abs. 3 ZPO). Die Rechtslage ist klar, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu ei- nem eindeutigen Ergebnis führt (BGE 138 III 123, E. 2.1.2 [m.w.H.]). Bei Zahlungsrückstand des Mieters kann ihm der Vermieter schriftlich eine Zah- lungsfrist setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werde. Diese Frist beträgt bei Geschäftsräumen 30 Ta- ge. Bezahlt der Mieter innert der gesetzten Frist nicht, so kann der Vermieter frist- los, bei Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende ei- nes Monats kündi gen (Art. 257d OR). Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Zugang des Schreibens beim Mieter, bei Zustellung durch eingeschriebenen Brief mit dessen Behändigung am Postschalter bzw. nach Ablauf der siebentägigen Abhol- frist (BGE 119 II 147 E. 2). 6. Würdi gung Die Zahlungsaufforderung vom 18. August 2016 gilt nach Ablauf der siebentägi- gen Abholfrist als zugestellt. Das Kündigungsschreiben vom 7. Oktober 2016 wurde der Beklagten am 10. Oktober 2016. zugestellt. Die formellen Vorausset- zungen der Zahlungsverzugskündigung si nd erfüllt. Aufgrund des liquiden Sach- verhalts und der klaren Rechtslage hat die Beklagte sowohl gestützt auf Vertrag (Rückgabe Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses) wie auch aus Ei- gentum (Art. 641 ZGB) die Mieträumlichkeiten antragsgemäss zur verlassen und der Klägerin zu übergeben.
teilen (SUTTE R-SOMM/SEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 58 Rz. 10; Entscheid des Bundesgerichts vom 20. März 2013 [5A_621/2012] E. 4; auch BGE 140 III 159 E. 4.4). Die Klägerin knüpft den Beginn der Räumungsfrist an die Rechtskraft des vorlie- genden Entscheids. Die Frage, wann das vorliegende Urteil rechtskräftig wird, ist umstritten. In der Praxis steht denn in der Regel im Vordergrund, ob ein Entscheid sofort vollstreckt werden kann oder nicht. Es kann aber – wie das Begehren der Klägerin zeigt – auch die formelle Rechtskraft von Interesse sein. Das Bundesge- ri cht hat si ch zur Frage der Rechtskraft von Entscheiden des Handelsgerichts noch nicht in einem publizierten Entscheid geäussert, sich aber in Bezug auf die Berufung nach ZPO auf den Standpunkt gestellt, dass die formelle Rechtskraft des ersti nstanzli chen Urtei ls ni cht schon mi t der Ausfällung bzw. Zustellung des erstinstanzlichen Entscheides eintrete (BGE 1 3 9 III E . 3 mit weiteren Hinweisen). In einem jüngst ergangenen – zur Publikation vorgesehenen – Entscheid hat das Bundesgericht aber festgehalten, Urteile des Handelsgerichts würden – sofern es sich um Leistungsurtei le handle – mit i hrer Ausfällung i n Rechtskraft erwachsen. Freilich könne das Bundesgericht die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit eines kantonalen Leistungsurteils auf Gesuch hin aufschieben. Solange dies nicht ge- schehen sei, bleibe das kantonale Urteil rechtskräftig und vollstreckbar (Entschei d des Bundesgerichts vom 5. Oktober 2016 [5A_838/2015] E. 5.5.4). Die vorste- hende Situation zeigt, dass ein Antrag mit fristauslösender Wirkung ab Rechts- kraft des Entscheids zu schwierigen Abgrenzungsproblemen führen kann. Um solche Unsicherheiten vermeiden zu können, wird vorgeschlagen, die Frist in Ta- gen anzugeben, beginnend mit dem Erhalt des Entscheids (vgl. Z ÜRCHER, in: ZPO Kommentar, Brunner/Gasser/Schwander (Hrsg.), Zürich 2016, Art. 263 Rz. 3). Die Klägerin hat mit ihrem Rechtsbegehren wohl auch nicht die Rechtskraft, sondern den unbenutzten Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. die Nichtgewährung der auf- schiebenden Wirkung gemeint, und von diesem Tag an eine Auszugsfrist von 10 Tagen beantragt. Die Klägerin hat ein Interesse daran, dass die Beklagte das streitgegenständliche Objekt möglichst rasch verlässt. Die Klägerin hat in der Vergangenheit mit dem Aussprechen der Kündigung zugewartet. Damit kam sie zwar der Beklagten und ihrer krankheitsbedingt schwierigen Situation entgegen.
Gleichwohl erscheint eine Räumungsfrist von nur 10 Tagen bei den vorliegenden Verhältnissen als unverhältnismässig. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Nötige zur Räumung auch bei Arbeitsunfähigkeit vorgekehrt werden kann – die Beklagte spricht im Übrigen selbst davon, dass sie davon ausgehe, in drei Wochen, gerechnet ab 1. Februar 2017, wieder funktionstüchtig zu sein – er- scheint eine Räumungsfrist von 40 Tagen als verhältnismässig. Für den Begi nn der Auszugsfrist ist auf den Erhalt des handelsgerichtlichen Entscheids abzustel- len. Entsprechend ist die Beklagte anzuweisen, die streitgegenständliche Liegen- schaft i nnert 40 Tagen seit Erhalt des Entscheides zu räumen. Verschiedene Massnahmen können grundsätzlich kombiniert werden. Über die Anordnung der Massnahmen entscheidet das Gericht nach seinem eigenen Er- messen. Dabei hat es wiederum den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu be- achten (K OFMEL EHRENZELLER, in: ZPO Kurzkommentar, Oberham- mer/Domej/Haas (Hrsg.), 2. Auflage, Basel 2014, Art. 343 Rz. 4). Zur D urchset- zung des Ausweisungsbefehls erscheint vorliegend die Anweisung an das Stadt- ammannamt Zürich - ..., den Ausweisungsbefehl auf erstes Verlangen der Kläge- rin zu vollstrecken, als am zweckmässigsten. Auf die Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle kann daher verzichtet werden. 8. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist die Beklagte vollumfängli ch kosten- und entschädi gungs- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom Streitwert des Ausweisungsbe- gehrens, d. h. von C HF 27'000.–, ist die von der Beklagten zu tragende Gerichts- gebühr unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Fal- les auf C HF 2'000.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG). Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 2'000.– zu bezahlen (§ 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 und § 11 Abs. 1 AnwGebV).
Der Einz elrichter erkennt: 1. Der Beklagten wird befohlen, die von ihr im Gebäude C._____-Strasse ..., Züri ch - ..., im Dachgeschoss gemietete Loftwohnung Nr. ... (samt Gara- genplatz und Kellerabteil) innert 40 Tagen nach Erhalt dieses Entscheides vollständig zu räumen und ordnungsgemäss zurückzugeben. 2. Das Stadtammannamt Zürich - ... wird angewiesen, den Befehl gemäss Dispositiv-Ziffer 1 auf erstes Verlangen der Klägerin zu vollstrecken. Die Kosten der Vollstreckung sind von der Klägerin vorzuschiessen. Sie sind ihr aber von der Beklagten zu ersetzen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'000.–. 4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der Kläge- rin wird das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 2'000.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin im Doppel für sich und zuhanden des Stadtammannamts Zürich - .... 7. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 27'000.–.
Züri ch, 21. Februar 2017
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Die Gerichtsschreiberin:
Adrienne Hennemann